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1 AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG Abteilung 13 Soziales, Jugend, Familie u. Frau Betreff: Gewährung von HEIZKOSTENZUSCHÜSSEN für die Heizperiode 2006/2007 DURCHFÜHRUNGSERLASS Datum: Zahl: 13-SH-35/ (Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!) Auskünfte: Fr. Gutsche Telefon: Fax: An alle Gemeinden in Kärnten/Kärntner Gemeindebund 2. An den Magistrat Sozialamt 3. An die 9010 Klagenfurt 9500 Villach Bezirkshauptmannschaft - Sozialamt 9020 Klagenfurt 9500 Villach 9100 Völkermarkt 9800 Spittal/Drau 9300 St. Veit/Glan 9400 Wolfsberg 9560 Feldkirchen 9620 Hermagor 4. An den Kärntner Gemeindebund / Mag. Stefan Primosch 5. An den Städtebund / Dr. Claudia Klatil Die Heizkostenzuschussaktion der letzten Jahre wird auch für die Heizperiode 2006/2007 fortgesetzt. Einkommensschwache Personen/Haushaltsgemeinschaften, welche ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben und zum Personenkreis nach 3 Abs. 1 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996, LGBl.Nr.30/1996 i.d.j.g.f. gehören, erhalten unter Bedachtnahme auf die nachstehenden Richtlinien einen einmaligen Heizkostenzuschuss. Heizkostenzuschuss in Höhe von 150, Klagenfurt, Arnulfplatz 2 DVR Internet:

2 Richtsätze EURO Bei Alleinstehenden 690,-- Bei Ehepaaren bzw. Lebensgemeinschaften 1.060,-- Zuschläge für jedes minderjährige Kind 90,-- Heizkostenzuschuss in Höhe von 90,-- Richtsätze EURO Bei Alleinstehenden 1.010,-- Bei Ehepaaren bzw. Lebensgemeinschaften 1.410,-- Zuschläge für jedes minderjährige Kind 90,-- * Die Einkommensgrenzen sind Bruttobeträge 1. Als Einkommen gelten alle Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit, Renten, Pensionen, Einkommen nach dem Opferfürsorgegesetz, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung oder der Sozialhilfe, ferner auch Familienzuschüsse, Unterhaltszahlungen jeglicher Art und Lehrlingsentschädigungen. Bei Studenten ist auch das Einkommen der Eltern zu berücksichtigen, sofern diese in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Bei Nachweis getrennter Hauptwohnsitze (Vorlage des Meldezettels) wird das Einkommen der Eltern nicht berücksichtigt. Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft sind alle Einkünfte zusammenzurechnen. Nicht als Einkünfte gelten Familienbeihilfen, Wohnbeihilfen und Pflegegelder. 2. Ein Heizkostenzuschuss wird nicht gewährt, wenn der Antragsteller oder eine mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebende Person ein Fruchtgenussrecht oder ein Deputat auf Heizmaterial (z. B. Holz) besitzt. 3. Ein Zuschuss wird nur gewährt, wenn in der Heizperiode Heizkosten in Höhe von mindestens 250,00 für die laufende Heizperiode (März 2006 bis Feber 2007) nachgewiesen werden. 4. Ansuchen um Gewährung eines Heizkostenzuschusses sind ausschließlich beim zuständigen Wohnsitzgemeindeamt in Form einer Niederschrift (lt. beiliegendem Muster) einzubringen. Dem Gemeindeamt obliegt die Prüfung und Feststellung, ob die für die Gewährung des Heizkostenzuschusses maßgeblichen Richtlinien des Amtes der Kärntner Landesregierung erfüllt sind oder nicht. Die niederschriftlichen Anträge sind daher auch mit einem entsprechenden Erledigungsvermerk (positiv oder negativ) zu versehen und in einer eigenen Ablage zu verwahren. Die Antragseinbringung beim Wohnsitzgemeindeamt beginnt am 1. OKTOBER 2006 und endet mit 30. MÄRZ Spätere Antragsstellungen werden nicht mehr berücksichtigt.

3 5. Die Auszahlung der Heizkostenzuschüsse erfolgt nach Prüfung der Unterlagen durch das zuständige Wohnsitzgemeindeamt. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Auszahlung des Heizkostenzuschusses bereits vor Vorlage der Unterlagen (Prüfung der Unterlagen im Nachhinein) erfolgen. 6. Die finanziellen Mittel zur Auszahlung der Heizkostenzuschüsse werden den einzelnen Gemeinden vorerst als Akontozahlung aus dem Budget des Sozialreferates, Abt. 13, VA 1/44112/ Heizkostenzuschüsse, angewiesen. Berechnungsgrundlage ist der Auszahlungsbetrag der Heizperiode 2005/2006. Davon werden ca. 90 % akontiert. 7. Die Abrechnung mit dem Land erfolgt nach Abschluss der Heizkostenaktion 2006/2007 bis spätestens 31. Mai Für die Abrechnung sind die positiv beurteilten (ausbezahlten) Anträge in beiliegender Excel-Tabelle (Muster) einzutragen. Die Tabelle kann von der Intranet-Seite des Landes Kärnten (CNC) über den Punkt Formular- und Erlasssammlung -- SOZIALES --- Heizkostenzuschuss --- Abrechnungsliste.xls heruntergeladen werden. Diese Tabelle ist per bis spätestens 31. Mai 2007 an brigitte.gutsche@ktn.gv.at zu übermitteln. Die Abrechnungsliste hat folgende Erklärung der jeweiligen Gemeinde aufzuweisen: Es wird hiermit bestätigt, dass die o. a. Hilfesuchenden die vom Amt der Kärntner Landesregierung bekanntgegebenen Richtlinien für die Gewährung von Heizkostenzuschüssen erfüllt haben. 8. Nach Vorlage der Abrechnung erfolgt durch die Abt. 13 die Anweisung des Restbetrages bzw. ergeht eine Rückersatzforderung. Die Gemeinden werden um strenge Beachtung der Einkommensgrenzen und der sonstigen Richtlinien ersucht. Zusammenfassend die Änderungen gegenüber den Richtlinien 2005/2006: Genauere Definition des anspruchsberechtigten Personenkreises Erhöhung der Einkommensgrenzen um jeweils 10,00 Wohnbeihilfen gelten nicht als Einkommen bei Studenten, die eigenen Hauptwohnsitz in Kärnten haben, wird das Einkommen der Eltern nicht hinzugezählt Antragseinbringung Abrechnungsfrist Anlage Niederschrift Excel-Tabelle Für die Kärntner Landesregierung: Dr. Berger-Malle eh.

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5 Gemeindeamt Preitenegg - Betreff: Antrag auf Gewährung eines Heizkostenzuschusses (2006/2007) NIEDERSCHRIFT Herr/Frau..., geb. am... wh. in... beantragt die Gewährung eines Heizkostenzuschusses nach Maßgabe der bekanntgegebenen Richtlinien und macht hinsichtlich seiner/ihrer persönlichen Verhältnisse folgende Angaben: a) Anzahl der Personen im gemeinsamen Haushalt... dem gemeinsamen Haushalt gehören außer dem Antragsteller noch folgende Personen an (Verhältnis zum Antragsteller) b) Art und Höhe der Einkünfte aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen: c) Art der Wohnungsbeheizung und Höhe der jährlichen Heizkosten: d) Bankverbindung:...Konto-Nr.... BLZ:... PSK bar: Ort/Datum Unterschrift des Antragstellers Erledigungsvermerk: Die vorstehenden Angaben werden durch das zuständige Gemeindeamt vollinhaltlich bestätigt. Die Gewährung eines Heizkostenzuschusses ist auf Grund der geltenden Richtlinien zulässig nicht zulässig (Angabe der Gründe bei Ablehnung):...

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