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- Hajo Fürst
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1 LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen in Oberösterreich Bearbeiterin: Fr. Mayrhofer Tel: 0732 / Fax: 0732 / lsr@lsr-ooe.gv.at _ Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom - - B1-7/ Allgemein bildende Pflichtschulen, allgemeine Richtlinien und Hinweise für die Beantragung von Schulversuchen im Schuljahr 2013/2014 Sehr geehrte Damen und Herren! O VORBEMERKUNG Viele der in den Schulversuchs-Landeskonzepten der letzten Jahre angeführten Schulversuche konnten aufgrund gesetzlicher Änderungen in das Regelschulwesen übertragen Dies bedeutet aber keineswegs, dass Schulentwicklungen nicht mehr notwendig wären. Die erforderlichen Anpassungen in den jeweiligen Standorten an geänderte Umfeldbedingungen bzw. die Weiterentwicklung sind Aufgabe der Schulentwicklungsprozesse, die durch den Auftrag des Kollegiums des Landesschulrates für O.Ö. "Schulentwicklung mit Qualitätssicherung" angeregt worden sind. Es ist weiterhin das Ziel der Pädagogischen Abteilung für die allgemein bildenden Pflichtschulen, dass möglichst alle Innovationen im Rahmen eines solchen Schulentwicklungsprozesses eingeführt werden, sodass Schulversuche nur mehr für Einzelvorhaben notwendig sind. Auch wenn ein Antrag auf Führung eines Schulversuches erforderlich ist, sollte jedenfalls die Evaluierung des Schulversuchs im Rahmen der Schulentwicklung erfolgen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen und speziellen Richtlinien des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK /0036-I/1a/2012 vom ) übermittelt der Landesschulrat für Oberösterreich Hinweise zur Beantragung von Schulversuchen für das Schuljahr 2013/2014. DVR Parteienverkehr Montag bis Freitag Uhr
2 1. TERMINE: (Endtermine!) bis : Einreichung durch Schulleitung beim Bezirksschulrat bis 04. März 2013: Einreichung durch Bezirksschulrat beim Landesschulrat für OÖ Später eingereichte Schulversuchsanträge können nicht berücksichtigt werden! bis 31. August 2013: Information des Landesschulrates an die Bezirksschulräte über Genehmigung, Ablehnung, Auflagen bis 1. Oktober 2013: Meldung der Bezirksschulräte über Änderunggen (Standorte, Klassen, Kosten,...) ausgenommen Schulversuch "Alternative Formen der Leistungsbeurteilung" Da diese Termine nicht mehr bekannt gegeben werden, wird um verlässliche Vormerkung ersucht! 2. RECHTSGRUNDLAGEN: Die Beantragung von Schulversuchen kann auf der Basis folgender Rechtsgrundlagen vorgenommen werden: 7 Schulorganisationsgesetz, 78 Abs. 1 und 78a Schulunterrichtsgesetz 2.1 Berechnung der Anzahl der fiktiven Klassen: Bei Schulversuchen, die nicht alle Schüler/innen einer Klasse erfassen (z.b. bei unverbindlichen Übungen), ist zur Berechnung der fiktiven Klassenzahl die Zahl der teilnehmenden Schüler/innen durch die durchschnittliche Klassenschülerzahl der jeweiligen Schulart im Bundesland zu teilen. 2.2 Zustimmung der Erziehungsberechtigten und der Lehrer/innen: Schulversuche dürfen nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler/innen und zwei Dritteln der Lehrer/innen der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen ( 7 Abs. 5a SchOG). Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen geplant, darf der Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler/innen und mindestens zwei Dritteln der Lehrer/innen der jeweiligen Versuchsklassen zustimmen ( 7 Abs. 5a SchOG). Vor der Einführung eines Schulversuches an einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören ( 7 Abs. 5a SchOG).
3 Projektbeschreibungen - Schulversuchspläne: Bei Neuanträgen (=erstmals entwickelte Schulversuchsbeschreibungen!) ist dem Versuchsantrag eine ausführliche Projektbeschreibung/ein ausführlicher Schulversuchsplan (zweifach) beizulegen, falls keine Bundes- oder Landesprojektbeschreibungen vorliegen. Aus der Projektbeschreibung/dem Schulversuchsplan muss das Ziel des Schulversuches, die Einzelheiten der Durchführung und die Dauer hervorgehen: Standort (Schulstandort, Bezirk) Bezeichnung des Schulversuches Schulversuchskennzahl Dauer: Der Versuchszeitraum endet mit dem Zeitpunkt, an dem voraussichtlich Ergebnisse vorliegen Ausgangslage (Motive) Ziele/Hypothesen Projektbeschreibung - Schulversuchsplan a) ausführlich (Versuchslehrplan, Abweichungen von Gruppengrößen, UÜ, meth.did. Angaben,...) b) Kurzfassung für BMUKK (max. 100 Wörter) Evaluationsmaßnahmen und Betreuung (z.b. Fragebogenerhebung, Erfahrungsberichte) Kosten (zusätzliche Lehrerwochenstunden) Bei der Entwicklung neuer Versuchsprojekte ist zu prüfen: - Ist die Realisierung auch ohne Schulversuch möglich? (Ausschöpfung der Möglichkeiten innerhalb des Regelschulwesens!) - Ist eine Generalisierbarkeit möglich? - Stundenbelastung der Schüler/innen? - Finanzierbarkeit bei Übertragung ins Regelschulwesen? - Evaluationsmöglichkeit? - Lehrplanänderungen erfordern einen Versuchslehrplan! Bei Neubeantragungen darf die Genehmigung mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 nicht grundsätzlich als gegeben angesehen werden (BMUKK)! Ein Schulversuch darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Genehmigung erteilt wurde! Die Projektbeschreibungen - Schulversuchspläne sind in der jeweiligen Schule durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern/innen und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren. Sofern es sich um Schulversuche zum Lehrplan handelt, ist ein Versuchslehrplan bzw. eine Lehrplanskizze sowie eine vorläufige Jahresplanung der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen. Bei Wiederholungsanträgen ist keine Kurzbeschreibung auf dem Formblatt erforderlich.
4 - 4 - Hinweis für BSR: Neue Standorte, die die Führung eines bereits bestehenden Schulversuches beantragen, sind ebenfalls Wiederholungsanträge. Sie sind aber mit "*" zu kennzeichnen. (SV-Datei: "*" in Spalte "Anmerkung") 3. BERECHNUNG VON STUNDENZUSCHLÄGEN (zusätzl. LEHRER-WStd.) Bei der Berechnung des Wochenstundenbedarfes (Lehrerstunden) für Schulversuche sind nur jene Stunden zu berücksichtigen, die durch die Führung des Schulversuches zusätzlich entstehen. Bei einem profilbildenden erweiternden Angebot im Bereich der Neuen Mittelschule/Hauptschule ist der sonst übliche Aufwand für unverbindliche Übungen und Freigegenstände in Abzug zu bringen. Im Formblatt 2 (Gemeinsamer Unterricht) ist die Zahl der erforderlichen Lehrerwochenstunden für die Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf anzugeben. 4. SPEZIELLE HINWEISE ZU EINZELNEN SCHULVERSUCHEN 4.1 SPEZIELLE HINWEISE ZU SCHULVERSUCHEN in den VOLKSSCHULEN Bereich der Volksschulen für das Schuljahr 2013/14 werden gegebenenfalls nachgereicht Alternative Formen der Leistungsbeurteilung Die Schulversuche werden auf der Grundlage der überarbeiteten landesweiten Projektbeschreibung (B1-7/ v ) weitergeführt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass aufgrund der neuen Aufnahmeverordnung von manchen allgemein bildenden höheren Schulen ein Zeugnis der 3. Schulstufe mit Ziffernbeurteilung verlangt wird. 4.2 SPEZIELLE HINWEISE ZU SCHULVERSUCHEN an den NEUEN MITTELSCHU- LEN/HAUPTSCHULEN Bereich der Hauptschulen für das Schuljahr 2013/14 werden gegebenenfalls nachgereicht. Schulversuche zur Differenzierung an Hauptschulen sind wie im vergangenen Jahr mit der Kennzahl 220 (sonstige SV an HS) zu beantragen. Obige Schulversuche sind auf folgende Modelle beschränkt: Modell A1: Differenzierung an Hauptschulen - heterogener Unterricht aller Stammklassen in D/E/M in der 5. und 6. Schst. Modell A2: Differenzierung an Hauptschulen - heterogener Unterricht aller Stammklassen in D/E/M in der 5. bis 7. Schst.
5 - 5 - Modell A3: Modell B: Differenzierung an Hauptschulen - heterogener Unterricht aller Stammklassen in D/E/M in der 5. bis 8. Schst., wobei die Zuordnung zu den Leistungsgruppen spätestens zum Halbjahr der 8. Schulstufe erfolgen muss. Differenzierung an Hauptschulen - heterogener Unterricht ohne Leistungsgruppen (D/E/M) ausschließlich in Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit SPF Die Führung von Schulversuchen in Klassen der NMS erscheint derzeit wenig begründet. Im Sinne der anlaufenden Entwicklungsarbeit am Standort sollen die neuen Möglichkeiten im gesetzlich festgeschriebenen bzw. verordneten Rahmen bewusst genutzt Schulversuche zu "Alternative Formen der Leistungsbeurteilung" sind an NMS- Standorten NICHT möglich. Für die Weiterführung von zusätzlichen Schulversuchen an NMS-Standorten gilt, dass diese ausnahmslos nur auslaufend in jenen Klassen geführt werden dürfen, die nicht in die NMS-Entwicklungsarbeit eingebunden sind. 4.3 SPEZIELLE HINWEISE ZU SCHULVERSUCHEN in den POLYTECHNISCHEN SCHULEN Bereich der Polytechnischen Schulen für das Schuljahr 2013/14 werden gegebenenfalls nachgereicht. 4.4 SPEZIELLE HINWEISE ZU SCHULVERSUCHEN im SONDERPÄDAGOGI- SCHEN BEREICH sonderpädagogischen Bereich für das Schuljahr 2013/14 werden gegebenenfalls nachgereicht. Grundsätzlich können nur Schulversuche mit den Kennzahlen 415, 430 und 431 beantragt Sonstige Projekte etc. sind im gesetzlichen Rahmen der Schulautonomie durchzuführen. Für die Neu- bzw. Wiederbeantragung des Schulversuches "Führung von Volks- und NMS-/Hauptschulklassen an der Sonderschule angeschlossene Volks- und NMS- /Hauptschulklassen" (Kz. 415) können keine zusätzlichen neuen Standorten bzw. eine Aufstockung der Klassen an den bestehenden Schulversuchsstandorten genehmigt
6 FORMBLÄTTER ZUR BEANTRAGUNG VON SCHULVERSUCHEN Zwecks Vereinfachung der Administration von Schulversuchen ist jeder Schulversuch der entsprechenden Kennzahl (siehe Beilage) zuzuordnen. Vollständig und richtig ausgefüllte Formblätter sind Voraussetzung für eine Weiterleitung an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zwecks Genehmigung. Hinweis für private allgemein bildende Pflichtschulen: WICHTIG!: Die Schulversuchsanträge sind vom Schulerhalter zu unterschreiben. FORMBLATT 1: Für alle Schulversuche ausgenommen Gemeinsamer Unterricht... FORMBLATT 2: Schulversuche Gemeinsamer Unterricht... Ergänzung: Die Bezirksschulräte werden gebeten, die Anträge zu prüfen und zu den einzelnen Schulversuchsanträgen die Bezirkslisten (Excel) von den Schulversuchen 2012/2013 für das Schuljahr 2013/2014 zu korrigieren bzw. zu ergänzen und dem Landesschulrat für OÖ per Mail zu übermitteln. Änderungen bei Format sowie bei den Kurznamen der Schulversuche dürfen nicht vorgenommen Um genaue Angaben (korrekte Zuweisung der Schulversuche zu einer Kennzahl, Schulstufe, Anzahl der Klassen und Schüler/innen im Schulversuch (ganze Zahlen, nicht "ca." oder "5-10", da dies vom Programm nicht gerechnet werden kann),...) wird ersucht. Die Schulversuchsanträge sind ausnahmslos im Dienstweg einzureichen (Termine siehe Punkt 1!). Zu spät eingereichte Anträge werden nicht bearbeitet und retourniert. Mit freundlichen Grüßen Für den Amtsführenden Präsidenten Franz Payrhuber eh. Anlage: Schulversuchskennzahlen 2013/2014 Formblätter 1 2
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