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1 LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der Hauptschulen in Oberösterreich Bearbeiter: Fr. Dr. WÜRLEITNER Tel: 0732 / Fax: 0732 / lsr@lsr-ooe.gv.at _ Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom - - B1-49/ "Durchführungsrichtlinien zur sozialen Integration in der Hauptschule" (redigierte Fassung) Sehr geehrte Damen und Herren! Oberösterreich erprobte die soziale Integration in der Pflichtschule im Schulversuch sehr erfolgreich. Grundlage dafür waren Rahmenkonzepte des Landesschulrates, die entsprechend den Erfahrungen im Schulversuch ständig weiterentwickelt wurden. Der vorliegende Erlass regelt die Durchführung der sozialen Integration in der Hauptschule. Er hat zum Ziel, die positiven Erfahrungen der Schulversuche auch im Regelschulwesen zur Wirkung kommen zu lassen. Wie die Erfahrungen aus dem Schulversuch zeigen, erfordert die integrative Betreuung behinderter Kinder hinsichtlich der Organisationsformen ein großes Maß an Flexibilität. Die im Schulversuch erprobten Rahmenkonzepte des OÖ Landesschulrates ermöglichen den Schulen, flexibel und autonom auf die Bedingungen am jeweiligen Standort einzugehen und sollen daher auch im Regelschulwesen in den Grundzügen bewahrt bleiben. In Oberösterreich werden die vom Bund zur Verfügung gestellten Ressourcen an die Bezirke weiter gegeben. Auf diese Weise bekommen die einzelnen Regionen die Möglichkeit, die pädagogischen Maßnahmen so zu organisieren, dass die Bedürfnisse der Kinder sowie die Wünsche der Lehrer/innen und Eltern berücksichtigt werden können. Mit dem zugewiesenen Stundenkontingent wird in einer pädagogischen Konferenz im Wirkungsbereich des jeweiligen Sonderpädagogischen Zentrums in Zusammenarbeit mit dem BSR jene Modellvariante ausgewählt, die zum einen den Bedürfnissen der Kinder am besten entspricht und zum anderen auch von den Lehrerressourcen her gesehen durchführbar ist. Das Modell Integrationsklasse ist pädagogisch dem Modell Stützlehrerklasse vorzuziehen. DVR Parteienverkehr Montag bis Freitag Uhr

2 1. Zielsetzung Die Ergebnisse der Schulversuche begründen die Weiterführung der sozialen Integration in der Hauptschule. Zur Verwirklichung muss in allen Organisationsmodellen ein Unterricht durchgeführt werden, der ein gemeinsames Lernen behinderter und nicht behinderter Kinder in heterogenen Stammklassen ermöglicht. Dem unterschiedlichen Entwicklungs- und Leistungsniveau der Schüler/innen soll durch innere und äußere Differenzierung sowie Individualisierung entsprochen werden, damit alle Kinder eine optimale Förderung erhalten. Weiters sollen jene sozialen Lernprozesse angebahnt bzw. vertieft werden, die für ein späteres gemeinsames Leben und Arbeiten behinderter und nicht behinderter Menschen in der Gesellschaft förderlich sind. Diese Zielsetzungen sind im Modell Integrationsklasse leichter umzusetzen. Stützle h- rerklassen sollten daher nur in Ausnahmefällen an jenen Standorten eingerichtet werden, wo die Errichtung einer Integrationsklasse nicht möglich ist bzw. zur starken Benachteiligung eines Kindes (z. B.: sehr weiter Schulweg; Ausschluss aus der dörflichen Gemeinschaft) führen würde. 2. Äußere Organisation und Schülerzahl Die Klassenschülerhöchstzahl in einer Integrations- oder Stützlehrerklasse soll sich an der durchschnittlichen Klassenschülerzahl an oberösterreichischen Hauptschulen orientieren. Ein Höchstwert von 25 Schüler/innen sollte nicht überschritten werden. Zur Ermittlung der Klassenschülerhöchstzahl dürfen die Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf doppelt gezählt werden, die Klassenschülerhöchstzahl der Parallelklassen (30) bleibt aufrecht. Sollte mit der Doppelzählung die Klassenschülerhöchstzahl 30 überschritten werden, ist nach Maßgabe der vorhandenen Lehrerstunden (Abstimmung mit dem/der BSI) die I-Klasse zu teilen. Bei der Klassenbildung ist vor allem auf die Ausgewogenheit nach dem Kriterium der Leistung und des Verhaltens zu achten. Eltern nicht behinderter Kinder haben keine Wahlfreiheit für Klasse oder Schulstandort. Vorrangig sollen jene Schüler/innen aufgenommen werden, die bereits in der Volksschule in einer Integrationsklasse unterricht wurden. Die Zusammensetzung der Klasse wird maßgeblich vom Lehrer/innenteam mitbestimmt. Der erhöhte pädagogische Aufwand, in Stützlehrerklassen, ist bei der Aufteilung der Schüler/innen auf die Parallelklassen zu berücksichtigen. Die Anzahl der behinderten Schüler/innen richtet sich nach Art und Schweregrad der Behinderungen. Als Richtwert für eine Integrationsklasse, in welcher in der Regel zwei Lehrer/innen im Teamteaching unterrichten, werden mindestens vier bis maximal sieben behinderte Kinder angenommen. Die konkrete Zahl ist im Rahmen einer Konferenz im Wirkungsbereich des jeweiligen Sonderpädagogischen Zentrums abzuklären. Im Konfliktfall entscheidet der/die Bezirksschulinspektor/in. 3. Lehrplan und Unterricht Die unterstützenden Maßnahmen sollen möglichst im Klassenverband stattfinden. Es ist ein Unterricht anzustreben, bei dem alle Kinder auf unterschiedlichem Niveau am gleichen Thema arbeiten. Die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen aller Schüler/innen erfordern einen Unterricht mit innerer Differenzierung. Äußere Differenzierung soll nicht

3 - 3 - nach Leistungsniveaus erfolgen. Es können jedoch bedarfsbezogen Lerngruppen gebildet werden. Gebundene Unterrichtsformen zur Vermittlung eines Grundwissens sollen sich mit offenen Lernformen in einem ausgewogenen Verhältnis abwechseln. Jede/r Schüler/in soll an möglichst hohe Lehrplanziele herangeführt werden. Grundlage für den Unterricht ist der Lehrplan der Hauptschule und die den Erfordernissen und Bedürfnissen der Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf entsprechenden Teile der Sonderschullehrpläne. 1 Unterschiede in den Stundentafeln werden gemäß den Bedürfnissen und Fähigkeiten der behinderten Schüler/innen ausgeglichen, so dass es zu keiner Überlastung kommt. Als Untergrenze für die behinderten Kinder gilt die Stundenanzahl des jeweiligen Spartenlehrplanes, es besteht aber auch kein Einwand, dass die Stundentafel des HS-Lehrplanes voll ausgeschöpft wird. 4. Unterricht in heterogenen Stammklassen In den Integrations- und Stützlehrerklassen kann heterogen unterrichtet werden. Will man die Leistungsgruppen auch im Zeugnis nicht ausweisen, ist um einen Schulversuch gemäß 131 b SchOG anzusuchen. Für den Übertritt in eine weiterführende Schule gelten dann die Bestimmungen des Erlasses des Landesschulrates für OÖ "Aufnahme von Schüler/innen aus der 8. Schulstufe in weiterführende Schulen mit einem Hauptschulzeugnis ohne ausgewiesene Leistungsgruppe ( 131b SchOG)" mit der Zahl B1-43/1-97 vom , ergänzt durch den Erlass A3-42/ vom Das Schulorganisationsgesetz, 15 Abs. 3, sieht vor: ΑUnter Beachtung des Prinzips der Sozialintegration ist Schülern/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine der Aufgabe der Sonderschule ( 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des/der Schülers/in die Unterrichtsziele der Hauptschule anzustreben sind. 2 * Aufnahme in das BORG oder die 5. Klasse einer AHS: Im Schulversuch ist die Bestimmung bezüglich der Pflichtgegenstände Deutsch, Englisch und Mathematik dann als erfüllt zu betrachten, wenn eine Beurteilung von mindestens ΑGut erreicht wird. Ein ΑBefriedigend in diesen Gegenständen ist dann kein Hindernis, wenn das Jahreszeugnis das Kalkül Αmit ausgezeichnetem Erfolg enthält. Alle anderen Gegenstände müssen mindestens Befriedigend beurteilt sein. * Aufnahme in BHS ohne Aufnahmsprüfung Die Pflichtgegenstände Deutsch, Englisch und Mathematik müssen mindestens mit ΑGut beurteilt sein. Bei einer Beurteilung dieser Gegenstände mit ΑBefriedigend besteht jedoch bei entsprechender Schülerleistung die Möglichkeit, auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz den Vermerk ΑEntspricht für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule zumindest einem ΑGut der II. Leistungsgruppe in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Alle anderen Pflichtgegenstände müssen positiv beurteilt sein. * Aufnahme in die BMS: Voraussetzung für die Aufnahme ist hier eine mindestens Αbefriedigende Beurteilung in Deutsch, Englisch und Mathematik sowie eine positive Beurteilung aller anderen Pflichtgegenstände. * Aufnahmsbewerber/innen, die die vorstehenden Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht erfüllen, haben in diesen Pflichtgegenständen eine Aufnahmsprüfung abzulegen. * Auf der vorläufigen Zeugnisbestätigung ist neben den Beurteilungen aus Deutsch, Mathematik und Englisch jeweils jene Note auszuweisen, die sie in der 1. Leistungsgruppe erhalten hätten. Die für die 1. LG ausgewiesenen Noten sind die Grundlage für das Ranking in der BHMS.

4 Leistungsbeurteilung Grundsätzlich gelten die Richtlinien der Leistungsbeurteilungsverordnung. In der 1. bis 4. Klasse beträgt in jenen Unterrichtsgegenständen, für welche Schularbeiten vorgesehen sind, der Zeitrahmen für deren Durchführung pro Schuljahr insgesamt vier bis fünf Unterrichtseinheiten und die Anzahl der Schularbeiten vier bis sechs. Im ersten Lernjahr einer Fremdsprache stehen für drei bis vier Schularbeiten drei bis vier Unterrichtseinheiten zur Verfügung. Wird ein/e Schüler/in in einem oder mehreren Gegenständen nach dem Lehrplan einer anderen Schulart oder Schulstufe unterrichtet, so ist dies im Jahreszeugnis, im Jahresund Abschlusszeugnis sowie in der Schulnachricht zu vermerken. Auch im Schülerstammblatt ist ein entsprechender Vermerk notwendig. Ein Lehrplanwechsel kann nur bescheidmäßig durch den BSR erfolgen. Eine Fachberatung aller Beteiligten einschließlich der Eltern unter Einbeziehung des Sonderpädagogischen Zentrums geht dieser Entscheidung voraus. Die Schulkonferenz entscheidet ob und in welchen Unte r- richtsgegenständen Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe als der ihrem Alter entsprechenden zu unterrichten sind ( 17 SchUG). Werden die Kinder von zwei Lehrpersonen gemeinsam unterrichtet (Teamteaching), so erstellen diese die Beurteilung gemeinsam. Im Konfliktfall entscheidet der/die Schulleiter/in. In integrativ geführten Klassen können für alle Schüler/innen die folgenden alternativen Formen der Leistungsbeurteilung angewandt werden, wenn ein Schulversuchsantrag nach 78 SchUG gestellt wird. A) Verbale Beschreibung Die verbale Beschreibung soll in einer für den/die Schüler/in ermutigenden und motivierenden Form erfolgen. Standardformulierungen sind dabei zu vermeiden. Zur näheren Beschreibung des erreichten Lernstandes können entsprechende Lernziellisten, Pensenbücher usw. verwendet werden. Auch eine entsprechend ausgewählte Sammlung von Schülerarbeiten (direkte Leistungsvorlage) kann die verbale Beurteilung ergänzen. B) Ziffernbeurteilung mit verbalen Zusätzen In den verbalen Zusätzen können individuelle und situative Bedingungen beschrieben werden. Vor allem ist auf den persönlichen Lernfortschritt einzugehen. Dabei sollen ebenfalls Standardformulierungen vermieden werden. C) Kombination Ziffernbeurteilung und verbale Beschreibung Hier muss zuerst festgelegt werden, in welchen Unterrichtsgegenständen mit Ziffern und in welchen mit verbaler Beschreibung bzw. mit Ziffernbeurteilung mit verbalen Zusätzen beurteilt wird. Die festgelegte Form ist für alle Zeugnisse einer Klasse verpflichtend. Es darf nicht so sein, dass Gegenstände, für die eine Ziffernbeurteilung festgelegt wurde, bei einzelnen Kindern z.b. weil sie eine schlechte Note bekämen - verbal beurteilt werden.

5 Durchführungsbestimmungen Die Wahl der Beurteilungsform erfolgt nach Elterninformation im Klassenforum auf Vorschlag des Klassenvorstandes (nach Absprache mit seinem Lehrerteam) mit einer 2/3 Mehrheit und gilt für alle Schüler/innen und für alle Pflichtgegenstände einschließlich des evangelischen und katholischen Religionsunterrichtes. Es können unterschiedliche Formen für die Schulnachricht und das Jahreszeugnis einer Klasse, für verschiedene Schulstufen, aber auch für parallele Klassen festgelegt werden, nicht aber für verschiedene Kinder einer Klasse. Kinder, die nach dem S-Klassenlehrplan unterrichtet werden, sind jedenfalls verbal zu beurteilen. Die Auswahl der alternativen Form wird in erster Linie vom didaktischen Konzept abhängen. Die jeweils für eine Schulnachricht oder für ein Jahreszeugnis festgelegte Form der Leistungsbeurteilung muss bei allen Leistungsfeststellungen in diesem Beurteilungszeitraum angewandt werden. Bei allen alternativen Formen muss der jeweilige Lernstand des Kindes klar und unmissverständlich ausgedrückt werden, ohne dass die Persönlichkeit des Kindes verletzt oder sein Selbstwertgefühl herabgesetzt wird. Wenn ein Kind die Anforderungen in den wesentlichen Bereichen des Lehrplanes nicht überwiegend erfüllt (Nicht genügend), ist dies auch in der gewählten alternativen Form unmissverständlich auszudrücken. In diesem Fall sind die Eltern entsprechend 19 Abs. 4 SchUG rechtzeitig nachweislich zu verständigen (Frühwarnsystem!). Um den Übertritt in eine weiterführende Schule nicht zu gefährden, ist in der 4. Klasse und im letzten Jahr der Schulpflicht, nur die Form B (Ziffernnote mit verbalen Zusätzen) als Alternative gestattet. Wurde in den ersten drei Klassen heterogen unterrichtet und auf eine Einteilung nach Leistungsgruppen verzichtet, so kann gemäß der Regelung im Schulversuch nach 131 b SchOG eine solche auch in der 4. Klasse unterbleiben (siehe Fußnote in Punkt 4). Die Schulleitung stellt bis zum vorgegebenen Stichtag des jeweiligen Kalenderjahres einen Antrag auf Führung des Schulversuchs Alternative Formen der Leistungsbeurteilung im Dienstweg an den Landesschulrat. Falls im Zeugnis auf die Ausweisung der Leistungsgruppe verzichtet werden soll, ist auch ein Schulversuchsantrag nach 131b SchOG zu stellen. Bis spätestens 1. Dezember muss der Landesschulrat über die mit den Eltern festgelegte Variante (Form/LG-Ausweisung) informiert werden. Für die alternativen Formen der Leistungsbeurteilung liegen entsprechende Formulare für die Schulnachricht, Jahreszeugnis und Jahres- und Abschlusszeugnis beim Schuldrucksortenverlag Feichtinger auf. Auch selbst erstellte Formulare, die der Zeugnisverordnung entsprechen, sind möglich. 6. Lehrer/inneneinsatz In einer Integrations- oder Stützlehrerklasse sollen möglichst wenige Lehrpersonen unterrichten. Als zusätzliche Lehrer/innen sollen vor allem Sonderschullehrer/innen eingesetzt werden. Falls dies nicht möglich ist, können auch Hauptschullehrer/innen unterrichten, die sich freiwillig melden, zur Fortbildung bereit sind und nach Möglichkeit son-

6 - 6 - derpädagogische Erfahrung mitbringen. Erfahrungen zeigen, dass es für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf besser ist, wenn die Funktion des/der zusätzlich eingesetzten Lehrers/in von nur einer Person ausgeübt wird. Der/Die zusätzlich eingesetzte Lehrer/in und der/die jeweilige Fachlehrer/in arbeiten gleichberechtigt im Team. Bei der Planung des Unterrichts bringt jede/r Lehrer/in sein/ihr spezifisches Wissen ein (Kompetenztransfer), der Unterricht erfolgt im Teamteaching. Bei der Stundenplangestaltung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass fächerübergreifender Unterricht, Projektunterricht sowie Wochenplan- bzw. Freiarbeit gut realisiert werden können und die Lehrer/innen einmal pro Woche ausreichend Zeit zur Koordination haben. In Integrationsklassen soll das Prinzip der Doppelbesetzung in all jenen Stunden gelten, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf anwesend sind. Da die Unterrichtsverpflichtung eines/einer Sonderschullehrers/in an HS 21 bzw. 20 beträgt, können die darüber hinaus erforderlichen Unterrichtsstunden von anderen Lehren/innen übernommen werden (siehe Erlass B1-49/ vom ). Es ist sehr genau zu überlegen, in welchen Stunden die Doppelbesetzung pädagogisch am sinnvollsten ist. Dies ist durch ein standortbezogenes pädagogisches Konzept zu dokumentieren. Um am Standort flexibel auf die Bedürfnisse eingehen zu können, bekommt jede Integrationsklasse ein Stundenkontingent zur Verfügung gestellt. Dieses orientiert sich an der Klassenzusammensetzung und -größe sowie an Art und Ausmaß der Behinderung und der Anzahl der behinderten Kinder und wird in einer Konferenz im Wirkungsbereich des Sonderpädagogischen Zentrums festgelegt. Der/Die Sonderschullehrer/in kann auch als Klassenvorstand eingesetzt werden. Falls es die Situation an der Schule zulässt, können neben dem sonderpädagogischen Stundenkontingent auch Stunden aus der Schulautonomie und dem Bereich des Förderunterrichts verwendet werden. Alle der Schule zugewiesenen sonderpädagogischen Stunden müssen am Standort bedarfsorientiert den Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zugute kommen. Der Unterricht in einer Integrationsklasse soll zu keiner dienst- und besoldungsrechtlichen Schlechterstellung führen. Die Zulage für leistungsdifferenzierten Unterricht ist daher für jene Erstlehrer/innen, die D, M, E gemäß Stundentafel unterrichten, in voller Höhe auszuzahlen. (Trotz der inneren Differenzierung kann von drei Schülergruppen ausgegangen werden.) Der Unterricht in einer Integrations- oder Stützlehrerklasse zählt dabei genauso wie der Unterricht in einer Leistungsgruppe. Den in den Fächern D, E und M eingesetzten Zweit- und Drittlehrern/innen in Integrationsklassen gebührt keine LDU-Zulage. Für die UÜ Englisch (Lehrplan für ASO-Kinder) besteht kein Anspruch auf die LDU-Zulage, weil gemäß 59b Abs. 1 GG für diese Vergütung der Lehrplan für HS oder PTS Voraussetzung ist. Zusätzlich eingesetzte Lehrer/innen haben - in Kooperation mit den Fachlehrern/innen - umfangreiche Aufgaben zu erfüllen: - Individuelle Förderung im integrativen Unterricht - Erstellung und regelmäßige Überprüfung eines Förderplanes für jedes gestützte Kind - Besprechen der Differenzierungsmaßnahmen, gemeinsame Vor- und Nachbereitung - Interdisziplinäre Zusammenarbeit - Klassenlehrern/innen und Eltern zusätzliche Hilfen zur Bewältigung allfälliger Schwierigkeiten anbieten

7 Mitwirkung bei notwendigen Bildungswegentscheidungen - Maßnahmen setzen, welche die Akzeptanz eines behinderten Kindes sicherstellen - Regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Fortbildung mit dem SPZ-Team Die Betreuung der Integrations- und Stützlehrerklassen erfolgt durch die Sonderpädagogischen Zentren. Die Bezirksarbeitsgemeinschaften haben die Integration in der Hauptschule mit entsprechenden Fortbildungsmöglichkeiten zu fördern. Es wird erwartet, dass die Lehrer/innen, die in einer Integrations- oder Stützlehrerklasse unterrichten, diese Angebote auch nützen. Mit freundlichen Grüßen Für den Amtsführenden Präsidenten Mag. Saxinger eh.

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