GARTENORDNUNG. Präambel. 1.4 Die Parzelle ist ständig in einem guten Kultur- und Pflegezustand zu erhalten.

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1 Präambel Die Ziele und Aufgaben des Kleingartenwesens können nur erfolgreich verwirklicht werden, wenn die Pächter in einem Kleingartenverein gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen, die Anlage und ihre Parzellen ordnungsgemäß im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaften und pflegen und damit zur Gestaltung und Erhaltung einer gesunden naturnahen Umwelt beitragen. Die Gartenordnung regelt, wie sich der Pächter in einer gemeinschaftlichen Anlage einzugliedern hat. Sie ist Bestandteil des Pachtvertrages und somit für die Vertragspartner bindend. 1. Kleingärtnerische Nutzung 1.1 Das Wesensmerkmal des Kleingartens ist die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, die insbesondere in der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf sowie in der sinnvollen Freizeitgestaltung und Erholung besteht. Hierbei muss die gärtnerische Nutzung überwiegen. (gesetzliche Vorgabe) die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens zu berücksichtigen. 1.2 Mindestens 51% der Gartenfläche müssen der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung dienen. Dazu gehören neben dem Anbau von Obst und Gemüse auch die Bepflanzung des Gartens mit Ziergehölzen, Stauden und Sommerblumen. Der Anteil der Fläche, die zum nichterwerbsmäßigem Obst- und Gemüseanbau genutzt wird, muss wiederum größer sein, als der Flächenanteil. der der sonstigen gärtnerischen Nutzung dient, d.h. mindestens 26% er Gesamtfläche. 1.3 Maximal 49% der Gartenfläche können der Erholung dienen. Hierunter fallen die Gartenlaube, ersatzweise Geräteschuppen u.ä. bauliche Anlagen, die überdachten und nicht überdachten Freisitze, alle Wegeflächen, die Rasen- und Wiesenflächen sowie die offenen Wasserflächen der Kleingewässer. Die versiegelte Fläche soll 25% der Gartenfläche nicht überschreiten. 1.4 Die Parzelle ist ständig in einem guten Kultur- und Pflegezustand zu erhalten. 2. Bebauung ( Auszug aus der Laubenordnung ) 2.1 Art und Umfang der baulichen Anlagen ergibt sich aus der Laubenordnung des Verbandes der Gartenfreunde e.v. der Hansestadt Rostock. Die Laubenordnung ist die verbindliche Bauvorschrift für die Pächter in den Mitgliedsvereinen des Verbandes der Gartenfreunde e.v. der Hansestadt Rostock bei Errichtung/Veränderung/Erneuerung von Gartenlauben und anderen baulichen Anlagen. 2.2 Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz sind genehmigungsfreie sonstige Vorhaben gemäß 65 LBauO. Die Genehmigungsfreiheit lässt aber die Pflicht zur Einhaltung öffentlicher Vorschriften unberührt. Bei Verstößen gegen die Pachtvertragsvereinbarungen (hier gegen die vorgegebene Größe der Bauwerke oder die Aufstellung zusätzlicher Baukörper) hat der Verpächter einen Rückbauoder Beseitigungsanspruch nach 550 BGB. Hat der Verpächter ein Urteil durch Klage beim Amtsgericht ggf. Landgericht zur Beseitigung bzw. Rückbau erwirkt, so kann er die Durchsetzung seines Anspruchs durch Zwangsvollstreckung ( 704 ff ZPO) vollziehen. Das Bauamt der Hansestadt Rostock kann die teilweise oder vollständige Beseitigung solcher baulichen Anlagen verlangen, die im Widerspruch zu öffentlich rechtlichen Vorschriften Seite 1 von 12

2 errichtet oder geändert worden sind. Die Rechte der Vereinsvorstände entsprechend BKleinG 9 (1) Pkt. 1 und des Kleingartenpachtvertrages 4 (2) und 7 (1) bleiben davon unberührt. 2.3 Vor Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gartenlaube und bauliche Nebenanlagen sind folgende Unterlagen an den Vorstand des KGV s zur Beurteilung einzureichen. - Formloser Antrag mit o Name, Adresse und Telefonnummer des Pächters o Name der Kleingartenanlage o Parzellenummer o o Angaben zur Ausführung der Laube einschließlich Toilettentyp Schriftliche Einwilligung der/des Nachbarn bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 2,5 m zur Gartengrenze - Eine bemaßte Skizze der Parzelle mit Einzeichnung o Grundfläche der Laube ( einschließlich überdachtem Freisitz + Dachvorsprüngen) o Name der Kleingartenanlage o Trauf- und Firsthöhe o Sonstige baulichen Anlagen auf der Parzelle o Einordnung der Laube auf der Parzelle mit Angabe der Abstände zum Zaun und zur Nachbarlaube Bei Befürwortung der geplanten Baumaßnahme durch den Vorstand des KGV s sind die Unterlagen von dem Pächter an den Verband der Gartenfreunde e.v. der Hansestadt Rostock zur Prüfung und Registrierung einzureichen. Der Verband der Gartenfreunde e.v. der Hansestadt Rostock prüft vor Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne dieser Ordnung die Vereinbarkeit mit den genannten gesetzlichen Rechtsgrundlagen sowie Festlegungen und erteilt mit der Registrierung die Zustimmung. 2.4.Gartenlauben Größe und Ausstattung In Kleingärten ist eine Gartenlaube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachten Freisitzes zulässig. Ist die Parzelle kleiner als 240 m² sind 10% der Parzellenfläche als Laubengröße nicht zu überschreiten. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. ( 3(2) BKleinG) Grundfläche und Höhe Die Grundfläche einer Gartenlaube einschließlich des überdachten Freisitzes ist die Fläche, die durch senkrechte Grundrissprojektion dieser Bauten bedeckt wird. Nicht anzurechnen sind Dachvorsprünge von 30 cm Breite (im Bereich der Haupteingangstür der Laube max. 60 cm), die dem Schutz vor Regen dienen. Die zulässige Höhe von Gartenlauben ergibt sich aus dem Nutzungszweck.( nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet) Die Traufhöhe darf nicht mehr als 2,75 m, die Firsthöhe bei Pultdächern nicht mehr als 3,25 m und bei Satteldächern nicht mehr als 3,6 m betragen Einfache Ausführung Gartenlauben dürfen nur eingeschossig ohne Unterkellerung unter Verwendung kostengünstiger Baustoffe und Bauteile ausgeführt werden. (Eine nicht begehbare Grube mit einem Rauminhalt von 1 m³ bei einer Tiefe von max. 0,5 m ist zulässig) Konstruktion und Ausbau müssen auf die Funktion abgestellt sein. Bei Mauerwerk kann die Wandstärke max. einem 24er Mauerwerk entsprechen. Seite 2 von 12

3 Vollwärmeschutz ist nicht erforderlich. Auf die Verwendung wertintensiver Materialien ist zu verzichten Gestaltung Gartenlauben müssen nach Form, Abmessung, Material und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltend wirken. Sie sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßenbild, Ortsbild oder Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und deren beabsichtigte Nutzung nicht stören Nichteignung zum dauernden Wohnen Gartenlauben dürfen nur so ausgestattet sein, dass nur ein vorübergehender Aufenthalt möglich ist. Die kleingärtnerische Nutzung einer Gartenlaube besteht in der Aufbewahrung von Geräten für die Gartenbearbeitung und von Gartenerzeugnissen sowie in kurzfristigen Aufenthalten des Pächters und seiner Familie im Garten. Diese Funktionen der Gartenlaube bestimmen, was an Ausstattung zulässig und nichtzulässig ist zulässig sind unzulässig sind - Der Anschluss der Gartenlaube an das Wassernetz des KGV s bei Erteilung einer wasserrechtlichen Stellungnahme/Erlaubnis durch das Amt für Umweltschutz, Abt. Wasserwirtschaft für den KGV hinsichtlich der Abwasserentsorgung. - Der Anschluss der Gartenlaube an Anlagen zur Versorgung mit Gas oder Fernwärme - Der Anschluss der Gartenlaube an das Wassernetz des KGV s, wenn keine wasserrechtliche Stellungnahme/Erlaubnis durch das Amt für Umweltschutz, Abt. Wasserwirtschaft, für den KGV hinsichtlich der Abwasserentsorgung vorliegt. - Der Anschluss der Gartenlaube an das öffentliche Wassernetz. - Abflusslose Gruben oder Kleinkläranlagen, wenn keine wasserrechtliche Stellungnahme/Erlaubnis durch das Amt für Umweltschutz, Abt. Wasserwirtschaft, für den KGV hinsichtlich der Abwasserentsorgung vorliegt. - Der Betrieb von Chemietoiletten - Die Errichtung und der Betrieb von Duschen und Badewannen - Der Einbau und der Betrieb von Waschmaschinen und Geschirrspülmaschinen. - Telefonanschlüsse - Ortsfeste Solaranlagen Seite 3 von 12

4 - Antennenanlagen mehr als 1,0 m über First - Ortsfeste Feuerungsanlagen, Schornsteine und Abgasanlagen zur Wärmeoder Warmwasserversorgung Abstände der Gartenlauben bzw. Gerätehäuser - Der Abstand zwischen Gartenlauben muss mindestens 5 m betragen. (Brandschutzforderung der LBauO9 - Der Abstand zwischen Gartenlaube und Gartengrenze sollte 2,5 m nicht unterschreiten. Sind die geforderten 2,5 m objektiv nicht einzuhalten, darf ein Mindestabstand von 1,0 m nicht unterschritten werden. Bei Unterschreitung des Mindestabstands von 2,5 m ist die Zustimmung des betroffenen Nachbarpächters nachzuweisen Sonstige bauliche Anlagen - Gerätehäuser und Geräteschuppen (bzw. Gerätekisten, Geräteboxen, Geschirr- u. Gerätehütten) sind bei Vorhandensein von Gartenlauben unzulässig. - Gerätehäuser und Geräteschuppen dienen zwar der kleingärtnerischen Nutzung, sind aber nur erforderlich, wenn keine Gartenlaube erforderlich ist. Unberührt von dieser Regelung sind zulässige Anbauten an die Laube innerhalb der gesetzlich zulässigen Gesamtgröße von 24 m². - Kleintiertställe dienen nicht der kleingärtnerischen Nutzung und sind nicht gestattet. - Kleingewächshäuser und Frühbeetkästen sind zulässig, wenn sie der Erzeugung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf dienen. Der Abstand der Kleingewächshäuser (max. 12 m² bei max. 2,5 m Höhe) und der Frühbeetkasten (max. 6 m²) zur Gartengrenze muss mindestens 2 m, mit schriftlicher Zustimmung des Nachbars mindestens 1 m betragen. - Die Errichtung eines Kleingewächshauses erfordert die Zustimmung des Vorstandes 2.6 Bestandsschutz - Der Bestandsschutz erstreckt sich nur auf rechtmäßig errichtete bauliche Anlagen und gilt nur für die Dauer seines Bestandes. Es gilt nicht für den Ersatz durch eine neue bauliche Anlage. - Bauliche Anlagen, die vor dem unrechtmäßig errichtet wurden, können unverändert nur bis zum Pächterwechsel genutzt werden Bestandsschutz für Lauben und sonstige bauliche Anlagen, die vor dem errichtet wurden - Die vor Wirksamwerden des Einigungsvertrages ( ) rechtmäßig errichteten Gartenlauben mit mehr als 24 m² Grundfläche sowie sonstige bauliche Anlagen, die rechtmäßig errichtet wurden, können unverändert genutzt werden. Rechtmäßig im Sinne dieser Ordnung heißt: Vor 1977 bis 1980 (vereinbarte Übergangsperiode) waren mehrere Baukörper möglich. Die Baugenehmigung bzw. Einwilligung oder Zustimmung muss vorliegen. Ab Januar 1981 war nur noch ein Baukörper als rechtmäßig anerkannt. Nicht darunter fallen Gewächshäuser und Kleintierställe, wenn sie genehmigt wurden und auch solche weiter genutzt werden. Baukörper im Sinne der Genehmigungspflicht waren: a) Gartenlauben in verschiedenen Ausführungen und Typen bis max. 40 m² Seite 4 von 12

5 b) Schuppen und Gerätehäuser c) Gewächshäuser und gemauerte Frühbeete d) Kleintiertställe und Bienenhäuser Gartenlauben und sonstige bauliche Anlagen, die nach dem errichtet wurden Nach dem errichtete Gartenlauben und sonstige bauliche Anlagen soweit sie nicht den Punkten 2.4 und 2.5 entsprechen, sind unrechtmäßig. Rechtswidrig im Sinne dieser Ordnung heißt, dass die Gartenlaube bzw. die sonstigen baulichen Anlagen entgegen der zum Bauzeitpunkt geltenden Ordnung errichtet wurden. Der Verband als Generalverpächter gewährt in Rechtsstreitigkeiten, die rechtswidrig errichteten Bauten betreffend, keinen Rechtsbeistand. 2.7 Aufgaben der beteiligten bei der Einhaltung der Laubenordnung Aufgaben des Vereinsvorstandes - Der Vorstand sichert die Einhaltung der Laubenordnung in seinem Verein. Anträge auf Neu- oder Anbauten prüft der Vorstand auf Vollständigkeit- und Rechtmäßigkeit und zeichnet die Unterlagen bei Einhaltung der Laubenordnung als befürwortet ab. - Nach erfolgter Registrierung durch den Verband kontrolliert der Vorstand die Ausführung der Arbeiten. Der Vorstand hat bei Feststellung von Abweichungen von den Bauunterlagen die weitere Bautätigkeit durch das Aussprechen eines Baustopps zu unterbinden und den Verband unverzüglich darüber zu unterrichten Aufgaben der Pächter - Vor der Errichtung/Veränderung/Erneuerung von Baulichkeiten sind die Bestimmungen dieser Ordnung zu beachten und gemäß Punkt 2.3 zu verfahren. - Bei Pächterwechsel muss der abgebende Pächter alle Baulichkeiten, die nicht den Punkten 2.4 bis 2.6 entsprechen, zu seinen Lasten bis zur Rückgabe der Parzelle entfernen. - Bei der Schätzung hat der abgebende Pächter den Nachweis über die Rechtmäßigkeit der Baulichkeiten auf der Parzelle dem Schätzer vorzulegen. - Bei Pächterwechsel sind alle Nachweise/Genehmigungen/Zustimmungen/Registrierungen an den Nachpächter zu übergeben Aufgaben der Schätzer - Bei der Schätzung ist der Nachweis über die Rechtmäßigkeit der vorhandenen Baukörper vom abgebenden Pächter zu verlangen. Ist dieser Nachweis nicht zu erbringen, ist dazu im Schätzprotokoll auf die Beseitigung aller nicht den Punkten 2.4 bis 2.6 entsprechenden Baulichkeiten durch den abgebenden Pächter hinzuweisen. - Eine Kopie des Schätzprotokolls ist durch den Schätzer unverzüglich der Geschäftsstelle des Verbandes zur Einleitung der erforderlichen Maßnahmen zu übergeben. 3. Sonstige Einrichtungen 3.1 Eine Einfriedung der Parzelle zum Vereinsweg mit einem Zaun von max. 1 m Höhe ist gestattet. Geschlossenen Einfriedungen und die Verwendung von Stacheldraht in und um Kleingartenparzellen sind unzulässig. 3.2 Neue Sitzplätze und Wege dürfen nicht aus geschüttetem Beton o.ä. massiv angelegt werden. Befestigte Freisitze sind an die Laube heranzubauen und unter Beachtung von Punkt 1.3 bis zu 20 m² zulässig. Seite 5 von 12

6 3.3 Die Wasseroberfläche eines Feuchtbiotops oder eines Zier- und Wasserpflanzenteiches als Bestandteil der Erholungsfläche kann bis zu 3% der Garenfläche, max. 10 m², groß sein. Eine neue Anlage darf nicht aus geschüttetem Beton o.ä. massiv angelegt werden. Es sind entweder Lehm- bzw. Tondichtungen oder geeignete Folien bzw. Fertigteile zu verwenden. 3.4 Swimmingpools sind unzulässig. Ausgenommen sind transportable Planschbecken bis 300 l Fassungsvermögen als Spielmöglichkeit für Kinder. 3.5 Der Bau eines Schachtbrunnens ist nach der Erteilung einer Genehmigung durch das Amt für Umweltschutz, Abt. Wasserwirtschaft, zulässig. Regenwasser ist für die Bewässerung im Kleingarten vorrangig zu nutzen. Oberirdische Auffangbehälter für Regenwasser sind erwünscht. 3.6 Der Abstand von Pergolen und Rankgerüsten zur Gartengrenze beträgt mindestens 2m bei einer maximalen Höhe von 2 m. Bei Pergolen, die als Wind- bzw. Sichtschutz des Sitzplatzes bzw. der Terrasse dienen, kann der Abstand mit schriftlicher Genehmigung des Nachbarpächters bis auf 1 m unterschritten werden. 4. Gehölze 4.1. Obstgehölze Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen und wegen der engen Nachbarschaft ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölzauswahl. Die geeignete Baumform ist der Niederstamm-Obstbaum. Obstbaumhochstämme sollten nicht angepflanzt werden, da sie in der Pflege schwierig zu behandeln sind und den Garten sehr beschatten. Bei Neuanpflanzungen sind folgende Abstände von der Gartengrenze einzuhalten: - Kern- und Steinobstbäume 3 m - Beerenobst, Busch oder Stamm je Pflanzung 1 m - Himbeeren, Brombeeren ohne Ausläufer 1 m Die Neupflanzung von Haselnuss, Walnuss und Holunder sind auf den Parzellen nicht erlaubt Ziergehölze Hochstämmige Laub- oder Nadelbäume dürfen auf Kleingartenparzellen nicht gepflanzt werden. Der Verband/Vereinsvorstand oder der Nachpächter können die Beseitigung vorhandener Bäume unter Beachtung Punkt 4.3. (Baumschutz) verlangen, wenn die kleingärtnerische Nutzung erheblich beeinträchtigt oder die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet ist.der Pächter hat dann diese Bäume auf eigene Kosten zu entfernen. Bei Nichterfüllung kann eine Firma Verband/Vereinsvorstand mit der Entfernung beauftragt werden. Die Kosten trägt der Pächter Niederstämmige Zierbäume dürfen im Rahmen der unter Punkt 1 genannte Bedingungen gepflanzt werden. Bei diesen Bäumen ist ein Abstand von 2,5 m zu Gartengrenze einzuhalten. Der Verband/Vereinsvorstand kann einen fachgerechten Rückschnitt der niederstämmigen Zierbäume verlangen, wenn diese die Wuchshöhe von 4 m überschreiten. Der Verband/Vereinsvorstand oder der Nachpächter können die Beseitigung der Bäume unter Beachtung Punkt 4.3 (Baumschutz) verlangen, wenn die kleingärtnerische Nutzung erheblich beeinträchtigt oder die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet ist Der Pächter hat dann diese Bäume auf eigenen Kosten zu entfernen. Bei Nichterfüllung kann eine Firma vom Verband/Vereinsvorstand mit der Entfernung beauftragt werden. Die Kosten trägt der Pächter. Seite 6 von 12

7 4.2.3 Sträucher Die Pflanzung von Laub- und Nadelsträuchern ist im Rahmen der unter Punkt 1 genannten Bedingungen zulässig. Bei Sträuchern mit einer endgültigen Wuchshöhe bis 2,5 m ist ein Abstand von 1,5 m zur Gartengrenze einzuhalten, bei Sträuchern mit einer Wuchshöhe bis max. 4 m muss dieser Abstand 2,5 m betragen. Der Verband/Vereinsvorstand kann einen fachgerechten Rückschnitt der Sträucher verlangen, wenn die Wuchshöhe überschritten und/oder die Erzeugung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf oder die Erholungsnutzung des Nachbarpächters beeinträchtigt wird Hecken Die Außengrenzen der Kleingartenanlage können mit geschnittenen oder freiwachsenden Hecken oder Büschen gestaltet werden. Heckenanpflanzungen in den öffentlichen Wegen sind untersagt Die Hauptwege sowie die Seitenwege können mit lebenden Hecken gestaltet werden. Die Höhe darf an den Seitenwegen 1,10 m am Hauptweg 1,80 m nicht überschritten werden. In der Fußbreite darf die Hecke nicht mehr als 0,3 m über die Zaungrenze in den Seitenweg hineinwachsen. Heckenbögen über Gartenpforten sind zulässig. Die Gartengrenzen zu den Nachbarpächtern sind nicht mit Hecken, Büschen sowie Bäumen zu bepflanzen. 4.3.Schutz der Bäume (Auszug aus der Baumschutzsatzung der HRO) Geschützte Bäume Geschützt sind alle Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 0,50 m, bei Obstbäumen mindestens 0,80 m, gemessen in 1,30 m Höhe über dem Erdboden oder unterhalb des Kronenansatzes, sofern dieser unter 1,30 m Höhe liegt. Walnussbäume und Esskastanien zählen nicht zu den Obstbäumen. Geschützt sind mehrstämmige Bäume, sofern die Summe der Stammumfänge von zwei Einzelstämmen mindestens 0,50 m beträgt Gebote Verbote Geschützte Bäume sind baumartgerecht zu pflegen und vor Gefährdungen zu bewahren. Hierzu zählt, dass unnötige und vor allem zu umfangreiche und großflächige Schnittmaßnahmen unterbleiben, notwendige Schnitte dagegen durchgeführt werden Es ist verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören oder zu schädigen. Geschädigt werden Bäume auch, wen ihr charakteristisches Erscheinungsbild erheblich verändert oder ihr weiteres Wachstum beeinträchtigt wird. Die Verbote richten sich an jedermann. Sie gelten nicht nur für Eigentümer, Mieter und Pächter, auch Nachbarn werden in ihren privatrechtlichen Möglichkeiten eingeschränkt Ausnahme und Befreiung Seite 7 von 12

8 Von den Verboten ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn geschützte Bäume - Leben, Gesundheit oder Sachen von bedeutsamem Wert gefährden und die Gefahr nicht auf anderer Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben ist; - erheblich geschädigt sind und ihre Erhaltung auch unter Berücksichtigung öffentlichen Interesses mit zumutbaren Aufwand nicht möglich ist; - die kleingärtnerische Nutzung auf Kleingartenparzellen in Kleingartenanlagen nach dem BKleinG unzumutbar beeinträchtigen; Anträge auf Ausnahmen sind formlos aber schriftlich an die Hansestadt Rostock zu richten. ( Hansestadt Rostock, Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege) Bei Erteilung einer Ausnahme ist den antragstellenden Personen aufzuerlegen, auf dem betroffenen Grundstück als Ersatz Bäume auf ihre Kosten in bestimmter Anzahl, Art und Größe zu pflanzen und zu erhalten. Ausnahmen nach der Baumschutzsatzung sind, auch bei negativem Bescheid, gebührenpflichtig. 4.4 Verkehrssicherheit von Bäumen Bäume können gefährlich werden, wenn ihre Stand- und Bruchsicherheit nicht mehr ausreicht. Standsicher, also mit den Wurzeln ausreichend in den Boden verankert, ist ein Baum in der Regel, solange er vital ist und sich an seinen Standortbedingungen während der Standzeit nichts ändert. Bruchsicherheit bezeichnet die Fähigkeit des Baumes, dem Bruch von Stamm oder Kronenteilen bei äußeren Einflüssen (Wind bis Windstärke 8) zu widerstehen. Haftungsrechtlich wird ein Baum relevant, wenn er seine Widerstandskraft gegen normale äußere Einflüsse durch Beschädigung, Krankheit oder Alterung verloren hat. Kommt es zu einem Schaden, weil die Baumeigentümer oder sonstigen Verantwortlichen der Verkehrssicherungspflicht nicht genügend nachgekommen sind, so tragen diese den Schaden. Erfahrungsgemäß nimmt die Verkehrssicherheit über mehrere Jahre ab, bis sie nicht mehr ausreicht. Der Zustand der Bäume sollte abwechselnd im belaubten und unbelaubten Zustand kontrolliert werden. Ab dem 15. September empfiehlt sich eine zweijährige Kontrolle. Verkehrssicherungskontrollen sollten protokolliert werden. 5.Gemeinschaftliche Einrichtungen 5.1. Vorhandene Gehölze im öffentlichen Bereich der Kleingartenanlage unterliegen, wenn sie den Bedingungen der Baumschutzsatzung der HRO entsprechen, diesen Bestimmungen Grünflächen Auf Gemeinschaftsflächen soll eine gestalterisch passende und standortgerechte Anpflanzung von vorrangig einheimischen Gehölzen erfolgen. Die Gehölze sind so auszuwählen, dass auch langfristig keine unzulässige Beeinträchtigung der kleingärtnerischen Nutzung eintritt. Gehölze, die Zwischenwirte für Pilzkrankheiten, Bakterienkrankheiten und tierische Schädlinge sind, dürfen nicht angepflanzt werde. Dieses Verbot gilt auch für Pflanzungen in den Parzellen. Aktuelle Verbote der Pflanzenschutzbehörden sind zu beachten Wege/Plätze/Stellflächen - Die Pflege und Instandhaltung der an den Parzellen grenzenden Wege und Hecken obliegt dem Pächter und zwar bis zur Mitte des Weges. Hierzu gehört auch das Grasmähen. - Eigenmächtige Veränderungen an diesen Einrichtungen einschließlich des eigenmächtigen Auffüllens von Wegen und Plätzen sind nicht erlaubt. Seite 8 von 12

9 - Nutzungsänderungen sind nach vorangegangenen Beschluss der Mitgliederversammlung beim Generalverpächter ( Verband HRO) zu beantragen - Die Benutzung von Kraftfahrzeugen aller Art innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht gestattet. Ausnahmen sind in der Anlage 1 zur Gartenordnung geregelt - Die Lagerung von Material außerhalb der Parzelle darf nicht zur Behinderung bzw. Gefährdung anderer oder zur Verschmutzung der Gemeinschaftsanlage führen. Sie ist daher nur in Ausnahmefällen und nur bis zur Dauer von max. 24 h unter Beachtung der allgemeinen Sicherheitsbestimmungen gestattet. - Gemeinschaftliches Eigentum, wie bauliche Anlagen, technische Geräte und Anlagen, Anschlagtafeln, Hinweis- und Verkehrsschilder, Wasserzapfstellen u.a. untersteht dem besonderen Schutz aller Pächter. Festgestellte Schäden sind dem Vorstand unverzüglich zu melden. - Der Vorstand ist entsprechend 5 Kleingartenpachtvertrag berechtigt, die Pächter zu Gemeinschaftsleistungen für die Anlage und ihr Umfeld und zur Unterhaltung der gemeinsamen Einrichtungen der Kleingartenanlage heranzuziehen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeiten kann durch die Mitgliederversammlung ein entsprechender Geldbetrag als Äquivalent beschlossen werden Versorgungsanlagen Die Arbeiten an den Anlagen der Kleingartenanlage zur Strom- und Wasserversorgung dürfen grundsätzlich nicht von den Vereinsmitgliedern durchgeführt werden. Notwendige Schalthandlungen, Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten sind dem Vorstand zu melden. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann durch den Vorstand veranlasst. Für die fachgerechte Ausführung und regelmäßige Überprüfung der Elektroinstallation nach DIN/VDE in der Laube und den Außenanlagen der Parzelle ab Kabelverteilerkasten ist der Pächter verantwortlich. Vereinsmitgliedern mit entsprechender Qualifikation nach DIN/VDE kann die Ausführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Stromversorgungsanlage des Vereins durch den Vorstand übertragen werden. Wartung, Instandhaltung und für Reparatur der Einrichtungen zur Wasserversorgung auf den Parzellen ab Hauptabsperrvorrichtung vor dem Wasserzähler liegen in der Verantwortung des Pächters. Der Vorstand oder von ihm beauftragte Personen dürfen zur Kontrolle der Verbrauchsmessgeräte für Strom und Wasser die Parzellen auch ohne vorherige Ankündigung betreten. Die Kontrolle erstreckt sich auf die Feststellung der Gerätenummer und des Zählerstandes, dem funktionsgerechten Einbau und Anschluss sowie auf Feststellung der Unversehrtheit der Plomben. 6.Maßnahmen für den Umweltschutz 6.1 Bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen sind nur Mittel mit der Angabe Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zu verwenden. Biologischen Behandlungsmethoden ist der Vorzug zu geben. 6.2 Der Einsatz von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden) in Kleingartenanlagen ist verboten Für den Kleingärtner sind - die Förderung und der Schutz der Bienen - der Vogelschutz ( Schaffung von Nistgelegenheiten und Tränkplätzen, Vermeidung von Störungen brütender Vögel) besondere Verpflichtung. Gehölzpflegearbeiten sollen möglichst außerhalb der Brutzeit heimischer Singvögel (15. März bis 31. Juli) durchgeführt werden. Kätzchen tragende Weiden dürfen in der Zeit vom 01. Februar bis 15. April nicht geschnitten werden Seite 9 von 12

10 Der Kleingärtner hat sich vor den Pflegearbeiten zu überzeugen, dass keine Höhlen oder Nester zerstört oder beschädigt werden können. 6.4 Grundsätzlich sind alle pflanzlichen Abfälle zu kompostieren und die organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen, so dass eine mineralische Düngung weitgehend überflüssig wird. Die Kompostanlage darf nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen anderer Pächter, zur Verschmutzung von Wegen und nicht zur Ansiedlung von Ungeziefer führen. Sie muss mindestens einen Abstand von 0,5 m zur Gartengrenze haben. Mit schriftlichem Einverständnis des Nachbarpächters darf dieser Abstand unterschritten werden. Anpflanzungen zum Sichtschutz an der Kompostanlage können in Abstimmung mit dem Vorstand vorgenommen werden. Gehölzrückschnitt u.a. nicht im Garten kompostierbarer Grünschnitt wird mindestens einmal im Jahr abgefahren. Die Abfuhr wird von dem Vorstand veranlasst. Zeitpunkt und Stellplatz der Container werden durch Aushang bekannt gegeben. 6.5 Für die Kompostierung nicht geeignetes Material, z.b. mit Krankheiten befallene Pflanzenteile, muss aus dem Kleingarten entfernt und sachgemäß entsorgt werden. Ein Verbrennen von mit Schädlingen bzw. Krankheiten befallenen Pflanzenteilen ist verboten. Ausnahme ist das Verbrennen von mit meldepflichtigen Krankheiten befallenen Pflanzen. 6.6 Zum Schutz der Kleingartenanlage sind von Pflanzenkrankheiten befallene Gewächse unverzüglich aus der Anlage zu entfernen. Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Fällen dem Pächter die Beseitigung von kranken Bäumen, Gehölzen und Pflanzen von der Parzelle anzuweisen und bei Nichterfüllung eine Firma damit zu beauftragen. Die Kosten trägt der Pächter. Der Kleingärtner ist außerdem verpflichtet, die von den Behörden (z.b. Landesamt für Pflanzenschutz) angeordneten Pflanzenschutzmaßnahmen durchzuführen. 6.7 Die Lagerung von Abfällen aller Art ist in und um Kleingartenanlagen grundsätzlich nicht gestattet und stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Verbrennen von Abfällen oder von anderen Materialien ist verboten. Sofern keine Kompostierung nach Punkt 6.4 stattfindet, sind Pflanzenabfälle den entsprechenden Entsorgungseinrichtungen (Recyclinghöfe, Kompostwerke) zuzuführen. Für den Abtransport hat der jeweilige Kleingärtner zu sorgen. Wertstoffe sind über die Sammelsysteme oder durch eigene Anlieferung der Wiederverwertung zuzuführen. 6.8 Ungeklärte Abwasser und andere zur Boden- und Gewässerverunreinigung führende Stoffe dürfen innerhalb und außerhalb der Kleingartenanlage nicht in den natürlichen Kreislauf eingeleitet werden. 6.9 Geschützte Biotope in Kleingartenanlagen (Kleingewässer, Hecken, Röhricht u.ä.) dürfen weder beeinträchtigt noch zerstört werden. 7. Ruhe, Ordnung und Sicherheit 7.1. Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit in der gesamten Kleingartenanlage durch sich, seine Angehörigen und seine Gäste zu achten. 7.2 Eine die Parzellennachbarn belästigende und/oder den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist verboten. Geräuschverursachende Gartengeräte können in Anlehnung an die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung gemäß EU-Richtlinie Montags bis Freitags von Uhr und Uhr sowie Seite 10 von 12

11 Sonnabends von Uhr benutzt werden. Tonwiedergabegeräte sind ständig nur in Zimmerlautstärke zu betreiben Die Benutzung von Luftdruckwaffen und anderen Schusswaffen (z.b. Sportbogen) ist innerhalb der Kleingartenanlage nicht gestattet Der Betrieb von Räucher- und Grillgeräten darf nicht zur Belästigung der Nachbarn führen. Dies gilt auch für das Heizen in bestandsgeschützten Feuerstätten, die jährlich vom Bezirksschornsteinfeger abzunehmen sind. Durch den Kleingartenverein organisierte und beim Brandschutzamt der HRO angemeldete Brauchtumsfeuer auf Gemeinschaftsflächen sind erlaubt. Dazu ist nur unbehandeltes Holz zu verwenden. Brauchtumsfeuer durch einzelne Pächter auf den Parzellen ist nicht erlaubt. 7.5 Hunde und Katzen sind im Vereinsgelände auf Wegen und anderen Gemeinschaftsflächen an der Leine zu führen, von Spielplätzen fernzuhalten und im Garten zu beaufsichtigen. Das Mitbringen gefährlicher Hunde in Kleingartenanlagen ist unzulässig. Verschmutzungen der Gemeinschaftsanlagen (z.b. durch Hundekot) sind durch den Tierhalter bzw. Tierführer sofort zu beseitigen. 7.6 Haus und Heimtiere gehören nicht zum Pachtgebrauch eines Kleingartens. Werden sie dennoch in die Gartenanlage mitgebracht, dürfen sie zu keiner Zeit jemanden belästigen oder gefährden. Der Pächter hat dafür zu sorgen, dass sich die Haus- und Heimtiere ausschließlich auf der eigenen Parzelle aufhalten und diese mit dem Pächter wieder verlassen. Der Vorstand kann das Mitbringen von Haus- und Heimtieren untersagen. 7.7 Freilebende Katzen in Kleingartenanlagen sind wie Wildtiere zu behandeln. Sie haben ein Bleiberecht und sind zu dulden. Die Fütterung frei lebender Katzen ist nicht zulässig. Durch die Fütterung erhalten sie eine Bezugsperson und werden erneut zur Hauskatze, mit allen rechten und Pflichten, die sich daraus (einschließlich entstehendem Nachwuchs) für den Halter ergeben. 7.8 Die Vermietung bzw. Weitergabe sowie die Überlassung der Parzelle oder Gartenlaube durch den Pächter an Dritte ist unzulässig. 7.9 Das Pachtverhältnis kann durch Kündigung oder durch einvernehmliche Aufhebung des Pachtvertrages gemäß dem Bundeskleingartengesetz beendet werden.hinweise zum Pächterwechsel sind der Anlage 2 der Gartenordnung zu entnehmen. 8. Tier- und Kleintierhaltung Die Haltung von Tieren im Kleingarten ist nicht gestattet. Eine vor dem 03. Oktober 1990 erteilte Erlaubnis zur Kleintierhaltung im Kleingarten bleibt wirksam, wenn die Gemeinschaft nicht wesentlich gestört und die kleingärtnerische Nutzung eingehalten wird. Kleintierställe und Volieren sind grundsätzlich nicht zulässig, wenn sie nicht unter Bestandsschutz lt. 20a, Pkt. 7, Bundeskleingartengesetz fallen. Bienenhaltung ist erwünscht, wenn von ihr nach Lage und Umfang keine Belästigungen oder Gefahren ausgehen. Das Einverständnis des Vorstandes ist erforderlich. 9. Verstöße Verstöße gegen die Gartenordnung sind Ordnungswidrigkeiten und können vom Vorstand durch Bußgeld geahndet werden. Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach Aufforderung und nachfolgender schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Verbandes/Vorstandes nicht behoben oder unterlassen werden, sind eine Pflichtverletzung des Kleingartenpachtvertrages und können wegen Seite 11 von 12

12 vertragswidrigen Verhalten zur Kündigung führen. Die Kündigungsgründe müssen sich in diesen Fällen aus den 8 Pkt.2 oder 9(1) Pkt. 1des Bundeskleingartengesetzes ergeben. 10. Schlussbestimmungen Die Gartenordnung mit den beiden Anlagen sind eine Zusammenfassung verbindlicher Regelungen, Ordnungen und Satzungen, die mit ihrem jeweiligem Ausgabedatum für den Kleingartenverein Damerower Weg e.v. verbindlich geworden ist. Eine Bestätigung durch die Mitgliederversammlung ist somit nicht erforderlich. 11. Anlagen - Anlage 1. o Befahr- und Parkordnung - Anlage 2 o Hinweise zum Pächterwechsel Seite 12 von 12

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