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35 Jeder Obstzüchter (Züchter), der Maische brennen oder das Obst zu einem Branntwein verarbeiten lassen will, ist verpflichtet, die BESTELLUNG ERKLÄRUNG zur Verarbeitung des Obstes zum Branntwein auszufüllen. Der Betreiber der Brennerei ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten in dieser ERKLÄRUNG zu prüfen. Der Produktionszeitraum dauert ab dem 1.7. des laufenden Jahres bis zum des unmittelbar darauf folgenden Jahres nach diesem laufenden Jahr. Der Züchter und die gemeinsam mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen dürfen in dem oben genannten Produktionszeitraum höchstens 30 Liter reinen Spiritus (Spiritus Ethanol) produzieren. Falls es aus Betriebsgründen erforderlich ist, die Maischen von einzelnen Züchtern in einem Los zusammenzufassen, müssen die entsprechenden Züchter das Gewicht der Maische und die Branntweinmenge vereinbaren. Bei der Verarbeitung des Obstes für die Maische wird das zerkleinerte Obst im Sammelbehälter für die Gärung gesammelt, und von hier werden die Maischen in die Brennerei eingelassen. Die Ausbeute wird dann auf Kg des von einzelnen Züchtern gelieferten Obstes umgerechnet. Es ist nicht möglich, die Maischen aus verschiedenen Obstarten zusammenzufassen. Zur Verarbeitung werden keine Maischen in Blechbehältern angenommen, die durch Geschmack oder Duft Zeichen fremder Zusatzstoffen aufweisen, die die Qualität des Branntweins beeinträchtigen können, oder Maischen mit Zuckerzusatz angenommen. Der Züchter ist verpflichtet, die Maischenbehälter sofort nach dem Brennen der Maische abzutransportieren. Die Brennerei haftet nicht für Verlust oder Vertausch von Behältern, in denen die Maische in die Brennerei mitgebracht wurde. Der Betreiber der Brennerei kann das Brennen derjenigen Maischen ablehnen, die durch Aussehen oder Duft eine falsche technologische Vorgehensweise bei der Gärung aufweisen, und durch deren Brennen die Qualität der Branntweine aus den anschließend verarbeiteten Maischen beeinträchtigt werden könnte. Der Züchter ist verpflichtet, den Obstbranntwein sofort gegen Barzahlung der Steuer und der Gebühr für das Brennen abzunehmen. Die Steuer- und Gebührhöhen sind in der Brennerei an einer sichtbaren Stelle ausgehängt. Falls der Züchter keine Steuer und Gebühr bezahlt, geht der Branntwein in einen gesperrten Vorrat über und wird dem Züchter erst nach der Zahlung ausgegeben. Falls der Züchter den Branntwein innerhalb des Produktionszeitraums nicht abnimmt, wird diese in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Finanzamtes und des Betreibers der Brennerei entsorgt. Die Züchter, die beim Brennen anwesend sind, dürfen sich nur an dem vorbehaltenen Platz aufhalten, sie müssen von der Maschinenvorrichtung ferngehalten werden, sie dürfen in die technologische Vorgehensweise nicht eingreifen, durch Betriebsräume gehen oder den Betrieb auf jegliche Art stören. Ohne Aufforderung dürfen sie an keinen Hilfsarbeiten teilnehmen. Der Betreiber der Brennerei haftet nicht für ihre Sicherheit. In den Betriebsräumen ist der Konsum von Alkohol verboten. Die Kostprobe ist nur kleinstmöglich zulässig für die Sinnesbewertung. Vor der Festlegung der produzierten Alkoholmenge ist die Kostprobe unzulässig. Gemäß 4, Abs. 5 des Gesetzes Nr. 61/1997 Slg. in der jeweils gültigen Fassung darf der Züchter oder die gemeinsam mit ihm einen Haushalt bildenden Personen verkaufen. Der Branntwein dient nur dem persönlichen Gebrauch der oben genannten Personen. Die Züchter sind verpflichtet, eigene Transportbehälter für den produzierten Branntwein bereitzustellen. Gegen Zuschlag, nach der in der Brennerei ausgehängten gültigen Preisliste kann der Branntwein einschließlich der Flaschen und Verschlüsse bereitgestellt werden. Der Züchter ist berechtigt, die Qualität, den Alkoholgehalt, die Ablesung am Kontroll-Alkoholzähler und die Dosierung der Destillatmenge in die durch den Züchter bereitgestellten Behältern zu kontrollieren und bei einem eventuellen Fehler sofort zu melden. Die Beanstandung wird vor Ort erledigt. Nach der Destillatabnahme wird eine eventuelle Beanstandung nicht berücksichtigt. Der Züchter ist verpflichtet, bei der Bezahlung das Wechselgeld zu zählen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Die Muster des Branntweins werden aus dem Alkoholzähler entnommen und durch einen Mitarbeiter des Finanzamtes unter Anwesenheit des Betreibers der Brennerei entsorgt.

36 Die Schlempe ist Eigentum der Züchter und dieser ist verpflichtet, diese auf eigene Kosten zu transportieren, sonst werden ihm die Kosten für ihren Transport und ihre Entsorgung in Rechnung gestellt. Der Betreiber der Brennerei ist verpflichtet, die Belege über das erfolgte Brennen, die Bezahlung der Steuer und der Gebühren dem Züchter zu übergeben Kassenbeleg und Bestätigung auf dem Vordruck BESTELLUNG ERKLÄRUNG, die mit der laufenden Nummer und Unterschrift versehen sind. Der Züchter ist verpflichtet, das Original sowie die Kopie der Bestätigung zu unterzeichnen, die Kopie bleibt in der Brennerei aufbewahrt.

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