Reglement über die Diplomprüfung für das höhere Lehramt in den Handelsfächern an der Universität Zürich
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- Lilli Kaiser
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1 Reglement über die Diplomprüfung für das höhere Lehramt in den Handelsfächern an der Universität Zürich (vom 30. Juni 1992) Der Erziehungsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen 1. Die Diplomprüfung für das höhere Lehramt in den Handelsfächern ist ein Staatsexamen und bildet den Abschluss der wissenschaftlichen und pädagogisch-praktischen Ausbildung zum Lehrer 1 an Mittelschulen, Berufsschulen und anderen Ausbildungs-Institutionen wirtschaftlicher Richtung. 2. Das Diplom wird ausgestellt für die Gesamtheit der Wirtschaftsfächer, wie sie an Mittelschulen und höheren Berufsschulen erteilt werden (siehe auch Studienplan für Handelslehrer). 3. Entsprechend der Ausbildung zerfällt die Prüfung in einen wissenschaftlichen und einen praktischen Teil. Für die wissenschaftliche Prüfung ist die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, für die pädagogisch-praktisch Prüfung die Prüfungskommission ( 12) zuständig. 4. Die Diplomprüfung kann frühestens nach dem achten Semester abgelegt werden. II. Wissenschaftliche Prüfung 5. Als wissenschaftlicher Teil der Diplomprüfung für das höhere Lehramt in den Handelsfächern wird die an der Universität Zürich abgelegte Wirtschaftswissenschaftliche Lizenziats- oder Doktorprüfung anerkannt, sofern diese Prüfung die in 6 genannten Fächer umfasste. Über die Anerkennung von anderen Lizenziats- oder Doktorprüfungen und über das Ausmass von Ergänzungsprüfungen entscheidet die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät. 159
2 Diplomprüfung für das höhere Lehramt in den Handelsfächern R Der Kandidat muss mindestens drei Semester an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich studiert haben; Dispensation hievon ist ausgeschlossen. III. Pädagogisch-praktische Prüfung A. Bedingungen 6. Voraussetzung für die Anmeldung zur pädagogisch-praktischen Prüfung sind Ausweise über: a) die bestandene wissenschaftliche Prüfung gemäss 5, welche die Fächer Betriebswirtschaftslehre II (speziell deklarierter Schwerpunkt Rechnungswesen, schriftlich geprüft), Betriebswirtschaftslehre I oder spezielle Betriebswirtschaftslehre und Handelsrecht oder Bundesstaatsrecht enthalten muss. Ist dies nicht der Fall, hat sich der Kandidat im Fach Betriebswirtschaftslehre II (Schwerpunkt Rechnungswesen) einer fünfstündigen schriftlichen und in den übrigen fehlenden Fächern einer mündlichen Ergänzungsprüfung von je etwa 20 Minuten Dauer zu unterziehen, b) die praktische Tätigkeit in mindestens zwei kaufmännischen Unternehmungen während mindestens eines halben Jahres (mindestens je ein Vierteljahr ohne Unterbrechung), wobei im Zweifelsfalle die Prüfungskommission entscheidet, ob Art und Umfang dieser Betätigung als für den künftigen Handelslehrer ausreichend gelten können, c) die aktive Teilnahme an den Übungen für Handelslehramtskandidaten während mindestens eines Semesters sowie an den didaktischenbesprechungen und Lehrübungen an Wirtschaftsgymnasien und Handelsschulen während mindestens drei Semestern, d) den Besuch der Vorlesung über die allgemeine Didaktik des Wirtschaftsunterrichtes sowie mindestens je einer Vorlesung aus den Gebieten der Pädagogik und der Psychologie, e) ein Schulpraktikum in den Wirtschaftsfächern im Umfang von 100 Unterrichtsstunden in ungefähr fünf aufeinander folgenden Wochen unter der Aufsicht eines von der Prüfungskommission beauftragten Handelslehrers. 160
3 Diplomprüfung für das höhere Lehramt in den Handelsfächern R B. Anmeldung 7. Die Anmeldung zur pädagogisch-praktischen Prüfung ist schriftlich an den Präsidenten der Prüfungskommission zu richten. Ihr sind beizulegen: a) ein Lebenslauf mit kurzer Darstellung des Bildungsganges, b) das Testatheft, c) die in 6 lit. a bis e erwähnten Ausweise, d) die Quittung über die Entrichtung der Prüfungsgebühren ( 11). C. Prüfung 8. Die Prüfung wird vom Präsidenten der Prüfungskommission ( 12) organisiert. Sie umfasst: a) zwei Probelektionen aus zwei verschiedenen Gebieten der Wirtschaftsund Rechtsfächer. Die beiden Lektionen sind in verschiedenen Klassen an verschiedenen Arten von Schulen zu erteilen. Den Probelektionen schliessen sich Kolloquien mit den Mitgliedern der Prüfungskommission von wenigstens je einer Viertelstunde Dauer an, b) eine mündliche Prüfung von etwa 20 Minuten Dauer im Fach allgemeine Didaktik des Wirtschaftsunterrichtes, c) eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Fach Betriebswirtschaftslehre II (Schwerpunkt Rechnungswesen), sofern diese Prüfung nicht schon im Rahmen der Lizenziatsexamen abgelegt worden ist (siehe 6 lit. a). 9. Die Prüfungsergebnisse werden durch folgende Noten festgestellt: vorzüglich, sehr gut, gut, genügend, ungenügend. Die Prüfung ist bestanden, wenn in jeder Probelektion (einschliesslich Kolloquium), in der mündlichen Prüfung in allgemeiner Didaktik des Wirtschaftsunterrichtes, in der allfälligen schriftlichen Klausur im Fach Betriebswirtschaftslehre II (Schwerpunkt Rechungswesen) sowie in jedem Fachgebiet der allfälligen Ergänzungsprüfungen (siehe 6 lit. a) mindestens die Note «genügend» erreicht worden ist. 10. Bei nicht bestandener Prüfung kann diese frühestens nach einem Semester wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig. 161
4 Diplomprüfung für das höhere Lehramt in den Handelsfächern R IV. Gebühren 11. Die Gebühren betragen: a) für die Lizenziats- und Doktorprüfung: siehe Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, b) für die pädagogisch-praktische Prüfung: Fr Die Gebühren sind an die Kanzlei der Universität Zürich einzuzahlen. Vorzeitiger Abbruch der Prüfung durch die Kandidatin oder den Kandidaten begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren. V. Prüfungskommission 12. Der Erziehungsrat ernennt aus dem Kreise der die Prüfungsfächer vertretenden Dozenten der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und der Schulleiter zürcherischer Wirtschaftsgymnasien und Handelsschulen oder ihrer Stellvertreter eine Prüfungskommission von 5 bis 7 Mitgliedern und bestimmt ihren Präsidenten. Dieser nimmt die Anmeldungen zur pädagogisch-praktischen Prüfung ( 7) entgegen und organisiert deren Durchführung ( 8) durch sein Sekretariat. Die Prüfungskommission nimmt Kenntnis vom Ergebnis der wissenschaftlichen Prüfung durch die Fakultät und stellt das Ergebnis der pädagogisch-praktischen Prüfung fest. Ist das Gesamtergebnis der Prüfung genügend, so beantragt die Diplomprüfungskommission der Erziehungsdirektion die Erteilung des Diploms. Die Verleihung des Diploms wird im Schulblatt des Kantons Zürich veröffentlicht. Die Prüfungskommission kann in Ausnahmefällen zu Gunsten eines Prüfungskandidaten von den in diesem Reglement festgelegten Regeln abweichen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zur pädagogischpraktischen Prüfung oder für die Erteilung des Diploms im Wesentlichen erfüllt sind. VI. Diplom 13. Das Diplom dient als Ausweis über die zur Ausübung eines Lehramtes in Wirtschaftsfächern an einer der in 1 genannten Schulen notwendige Vorbildung. 162
5 Diplomprüfung für das höhere Lehramt in den Handelsfächern R Es enthält folgende Angaben: a) die Aufzählung der einzelnen Fächer der Lizenziats- oder Doktorprüfung und allfälliger Ergänzungsprüfungen, b) die Gesamtqualifikation der Lizenziats- oder Doktorprüfung sowie die Noten allfälliger Ergänzungsprüfungen, c) die einzelnen Noten der Klausurarbeit, der Probelektionen (mit Angabe des Fachgebietes) und der Prüfung in allgemeiner Didaktik des Wirtschaftsunterrichtes. 14. Das Diplom trägt die Unterschriften des Erziehungsdirektors, des Dekans der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und des Präsidenten der Prüfungskommission. Es wird dem Kandidaten durch die Erziehungsdirektion zugestellt. VII. Übergangsbestimmungen 15. Dieses Reglement ersetzt dasjenige über die Diplomprüfung für das Höhere Lehramt in den Handelsfächern vom 30. August Es tritt auf Beginn des Wintersemesters 1992/93 in Kraft. 16. Kandidaten, die ihre Studien vor Beginn des Wintersemesters 1990/91 begonnen haben, können auf ihren Wunsch nach dem bisherigen Reglement vom 30. August 1983 geprüft werden. Dieses Recht erlischt fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen Reglementes. Zürich, 30. Juni 1992 Im Namen des Erziehungsrates Der Präsident: Der Sekretär: Gilgen Hassler 1 Bei allen Personenbezeichnungen sind immer beide Geschlechter gemeint. 163
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