Gemeinde Suhr. Technische Betriebe Suhr. Organisationsreglement. Technische Betriebe Suhr

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1 Gemeinde Suhr Technische Betriebe Suhr Organisationsreglement Technische Betriebe Suhr

2 Inhaltsübersicht Inhalt Seite A FIRMA, ZWECK UND AUFGABEN Firma Zweck 3 Rechtspersönlichkeit 4 Rechnungsführung 5 Aufgaben 6 Allgemeine Grundsätze 3 7 Oekologische Zielsetzungen 3 8 Betriebswirtschaftliche Zielsetzungen 3 9 Gebühren und Tarife 4 0 Erweiterung der Anlagen 4 Rechtsverhältnis 4 Vertragsverhältnis 4 B ORGANE DER TECHNISCHE BETRIEBE SUHR 3 Organe 4 Die Einwohner-Gemeindeversammlung 4 Grundsatz 5 5 Aufgaben 5 Der Gemeinderat 6 Aufgaben 5 Die Betriebskommission 7 Rechtsstellung 6 8 Zusammensetzung 6 9 Konstituierung 7 0 Sitzungen 7 Recht auf Auskünfte + Einsicht 7 Beschlussfassung 7 3 Beantragung 8 4 Kenntnisnahme 8 Die Betriebsführung 5 Zusammensetzung 9 6 Rechte und Pflichten 9 7 Aufgaben Betriebsleiter 9 8 Aufgaben Bereichsleiter 9 C AUFSICHTS- UND REVISIONSSTELLE 9 Aufgaben 0 D RECHTSSCHUTZ UND VOLLZUG 30 Rechtsschutz und Vollzug 0 E SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 3 Aktienrecht als subsidiäres Recht und Vorbehalt 0 3 Inkrafttreten 0 33 Übergangsbestimmungen

3 Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. Der Gemeinderat Suhr beschliesst, gestützt auf 3 und 36/37 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 9. Dezember 978: A FIRMA, ZWECK UND AUFGABEN Firma Unter dem Namen "Technische Betriebe Suhr" (TBS) mit Sitz in Suhr besteht auf unbestimmte Zeit eine öffentlich-rechtlich unselbständige Anstalt im Sinne des Aargauischen Gemeinderechts. Zweck Die TBS erbringen Leistungen im Bereich der Versorgung und Entsorgung im Gebiet der Gemeinde Suhr. Bei Bedarf können diese Leistungen auch über die Gemeindegrenzen hinaus erbracht werden. 3 Rechtspersönlichkeit Als unselbständige Gemeindeanstalt des öffentlichen Rechts verfügen die TBS über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sind eine technisch und kaufmännisch selbständig geführte Unternehmung der Einwohnergemeinde Suhr. Sie sind rechtlich mit ihr verbunden und bilden mit ihr eine Einheit. 4 Rechnungsführung Gestützt auf 3 Abs. des Finanzdekretes sind sie im Rechnungskreis der Einwohnergemeinde Suhr integriert. 5 Aufgaben Die TBS haben insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: a) ausreichende, wirtschaftliche und sichere Belieferung des Versorgungsgebietes mit Elektrizität und Wasser; b) ausreichende Belieferung des Versorgungsgebietes mit UKW- TV-Signal und weiteren Diensten übers TV Kabel. c) Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt sämtlicher Anlagen der Elektrizitäts-, Wasserversorgung und Multimediaanlage; d) Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Beleuchtung im Auftrage der Einwohnergemeinde Suhr;

4 3 e) Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen für die Brandbekämpfung mit Wasser im Auftrage der Einwohnergemeinde Suhr; f) Bearbeitung des Voranschlages, der Jahresrechnung und des Verwaltungsberichtes zuhanden Gemeinderat aufgrund von der Betriebskommission erarbeiteten Vorlage. Die Budgethoheit ist bei der Gemeindeversammlung. g) Vollzug der gesetzlichen oder von Behörden übertragenen Aufgaben in ihrem Tätigkeitsbereich; h) Erbringung von Dienstleistungen und Arbeiten in den Bereichen Energie, Wasser, Multimedia und Installationen für Dritte. Die TBS können im Übrigen alle Geschäfte tätigen, welche geeignet sind, die Entwicklung der Unternehmung zu fördern und die Erreichung des Zweckes der Unternehmung zu erleichtern. Sie können insbesondere eine Versorgungstätigkeit auch ausserhalb des Gemeindegebietes aufnehmen, mit Dritten zusammenarbeiten und dafür im Rahmen der Kompetenzen Verträge abschliessen. 3 Die TBS können ihre Tätigkeiten auf verwandte Gebiete ausdehnen. Allfällige Bestimmungen durch die Gemeindegesetzgebung bleiben vorbehalten. 6 Allgemeine Grundsätze Die energie- und umweltpolitischen Grundsätze der TBS orientieren sich nach den einschlägigen Bestimmungen der in ihrem Versorgungsgebiet liegenden Gemeinden. Die Grundsätze werden periodisch überprüft und soweit nötig angepasst. Die TBS fördern den haushälterischen Umgang mit Elektrizität und Wasser und die rationelle Energieanwendung in Geräten und Anlagen sowie ein kosten- und umweltbewusstes Konsumverhalten. Die TBS fördern neue Energieformen und Energieanwendungen. 7 Oekologische Zielsetzungen Die TBS nehmen in ihren unternehmerischen Tätigkeiten Rücksicht auf die gesetzlich verankerten Ziele des Umweltschutzes. Sie fördern ein energiebewusstes Verhalten ihrer Kunden und unterstützen dieses durch geeignete Massnahmen. Sie sorgen insbesondere im Energiebereich für einen optimalen Technologieeinsatz in den Anwendungsgebieten Umweltschutz und Entsorgung. 8 Betriebswirtschaftliche Zielsetzungen Die TBS werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen eigenwirtschaftlich und soweit rechtlich möglich die nötigen Reserven bildend geführt um laufende und künftige Investitionen für jeden Betriebszweig ohne Quersubventionierung bei ausgeglichenen Tarifen bestreiten zu können. Alle Tätigkeiten sollen die Ertragslage der Gesamtunternehmung unterstützen.

5 4 9 Gebühren und Tarife Bei der Festsetzung der Gebühren und Tarife für Energie, Wasser und Multimedia ist auf die Bedürfnisse und die Struktur der Kunden angemessen Rücksicht zu nehmen. Unter gleichen Verhältnissen sollen gleiche Preise zur Anwendung gelangen. Die angewandten Preise sollen für jeden Bereich kostengerecht sein. 0 Erweiterung der Anlagen Zur Erweiterung der bestehenden Anlagen sind die TBS nur dann verpflichtet, wenn die betreffenden Investitionen unter betriebswirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkten vertretbar sind. Vorbehalten ist die gesetzliche Erschliessungspflicht. Rechtsverhältnis Das Rechtsverhältnis der TBS zu den Kunden ist öffentlich-rechtlicher Natur. Vorbehalten bleiben die zwingenden bundesrechtlichen, kantonalen und kommunalen Bestimmungen. Vertragsverhältnis Die Grundlage des Vertragsverhältnisses zwischen den TBS und den Kunden bilden; a) Reglement Wasserwerk; b) Reglement Elektrizitätswerk; c) Reglement Multimedia; d) Anschlussgebührenblätter; e) Benützungsgebührenblätter; f) Allfällige spezielle Abmachungen. B ORGANE DER TECHNISCHEN BETRIEBE SUHR 3 Organe Organe der TBS sind: - Die Stimmberechtigten an der Einwohner-Gemeindeversammlung beziehungsweise an der Urne; - Der Gemeinderat; - Die Betriebskommission; - Die Betriebsführung.

6 5 Die Einwohnergemeindeversammlung 4 Grundsatz Die Stimmberechtigten entscheiden an der Einwohnergemeindeversammlung über die Geschäfte der TBS, die ihr im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Beschlussfassung vorgelegt werden müssen. 5 Aufgaben Der Einwohnergemeindeversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu: a) Erlass und Änderung der Reglemente, wie Reglemente Werke ohne Tarife Personalreglement b) Beschlussfassung über den Voranschlag; c) Genehmigung der Jahresrechnung und der Kreditabrechnungen; d) Genehmigung des gemeinderätlichen Rechenschaftsberichtes; e) Beschlussfassung über traktandierte Sachgeschäfte und Investitionsanträge. Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Stimmberechtigten gemäss obligatorischem oder fakultativem Referendum. Der Gemeinderat 6 Aufgaben Der Gemeinderat ist die verantwortliche Aufsichtsbehörde über die TBS. Zu den Aufgaben und Befugnissen des Gemeinderates gehören insbesondere: a) Wahl der Mitglieder der Betriebskommission und deren Präsident; b) Genehmigung des Stellenplans; c) Genehmigung der Stellenbeschreibungen der Betriebsführung; d) Anstellung und Entlassung der Betriebsführung; e) Genehmigung des Organigramms; f) Nimmt Kenntnis von der Anstellung des Personals durch die Betriebskommission im Rahmen des Personalreglementes der Einwohnergemeinde Suhr und des bewilligten Stellenplanes; g) Erlass der Grundsätze für das Rechnungswesen, die Finanzkontrolle sowie die Finanzplanung; h) Erlass des Unterschriftenreglementes; i) Aufsicht über die Betriebskommission; j) Oberaufsicht über die Betriebsführung;

7 6 k) Kann von der Betriebsleitung im Zusammenhang mit den zu behandelnden Geschäften Auskunft verlangen. l) Verabschiedung des Voranschlages, der Jahresrechnung und der Kreditabrechnungen zuhanden der Einwohner- Gemeindeversammlung; m) Erlass und Änderung von Reglementen: Elektrizitätswerk Wasserwerk Multimedia n) Erlass von Verordnungen und Tarifen wie Anschluss- und Benützungsgebühren auf Antrag der Betriebskommission im Rahmen der von der Einwohnergemeindeversammlung genehmigten Reglemente; o) Genehmigung von langfristigen Darlehensverträgen und Beteiligungen; p) Genehmigung von Verträgen und Vereinbarungen, die nicht in den Kompetenzbereich anderer Organe fallen; q) Allfällige Wahl einer Revisionsgesellschaft für die zusätzliche Prüfung der Jahresrechnung auf Antrag der Finanzkommission; r) Beschlussfassung über das Vorgehen bei Rechtsstreitigkeiten; s) Beschlussfassung über Fragen mit speziellem, insbesondere politischem Charakter, die dem Gemeinderat durch die Betriebskommission oder den Betriebsleiter zum Entscheid vorgelegt werden. Die Betriebskommission 7 Rechtsstellung Die Betriebskommission ist eine vom Gemeinderat gewählte Kommission. Sie besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern. Ihre Amtsdauer entspricht derjenigen des Gemeinderates. Die Betriebskommission unterstützt den Betriebsleiter bei der operativen Geschäftsführung. 8 Zusammensetzung Die Betriebskommission soll fachlich ausgewogen zusammengesetzt sein. Der Gemeinderat ist von Amtes wegen durch den Ressortvorsteher TBS in der Betriebskommission vertreten. 3 Der Betriebsleiter nimmt an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil, mit dem Recht auf Antragstellung.

8 7 4 Der Leiter Finanzen TBS nimmt an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil und unterstützt die Betriebskommission bei allen finanziellen Belangen. 9 Konstituierung Der Kommissionspräsident wird durch den Gemeinderat gewählt. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie kann die Sekretariatsarbeiten einer Drittperson übertragen. Die Kommission wird nach aussen vertreten durch den Präsidenten/Vizepräsidenten mit Aktuar/Betriebsleiter. Rechtsverbindliche Unterschriften sind im QM geregelt (Führungsprozess FO00) 0 Sitzungen Die Kommission versammelt sich auf Einladung des Betriebsleiters nach Rücksprache mit dem Präsidenten oder bei dessen Verhinderung dem Vizepräsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Ueber die Sitzungen wird ein Protokoll geführt. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 3 Der Gemeinderat ist über die Sitzungen mittels Protokoll zu informieren. 4 Der Gemeinderat kann, durch Einladung 4 Tage im Voraus, von der Betriebskommision eine Sitzung zu Geschäften verlangen. Recht auf Auskunft und Einsicht Der Gemeinderat und jedes Kommissionsmitglied kann von der Betriebsleitung im Zusammenhang mit den zu behandelnden Geschäften Auskunft verlangen. Die Mitglieder sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten, die sie durch ihre Kommissionstätigkeit erfahren, Stillschweigen zu bewahren. Beschlussfassung Die Kommission fasst folgende Beschlüsse: a) Verabschiedung der Jahresrechnung und Jahresbericht zuhanden des Gemeinderates; b) Erlass des Unternehmensleitbildes c) Verabschiedung der strategischen Zielsetzungen d) Beschlussfassung von Sach- und Tagesgeschäften, auf Antrag des

9 8 Betriebsleiters; e) Der Präsident und die Betriebsführung unterzeichnen zu zweit Verträge das operative Geschäft betreffend. 3 Beantragung Die Kommission bereitet Geschäfte vor zur Beschlussfassung durch den Gemeinderat oder die Einwohnergemeindeversammlung: a) Voranschlag, Investitions- und Finanzplanung; b) Wesentliche Verschiebungen innerhalb des laufenden Budgets und Budgetnachträge; c) Leitbild; d) Änderungen Organisationsreglement; e) Änderungen Wasserreglement; f) Änderungen Elektrizitätsreglement; g) Änderungen Multimediareglement; h) Tarifblätter wie Anschluss- und Benützungsgebühren; i) Unterschriftenreglement; j) Wahl der Betriebsführung; k) Organigramm und Stellenbeschreibungen Betriebsführung; l) Vom Gemeinderat zugewiesene Geschäfte; m) Fragen mit speziellem, insbesondere politischem Charakter. 4 Kenntnisnahme Die Kommission nimmt Kenntnis von: a) Vergaben von Bauarbeiten, Dienstleistungsaufträgen, Beschaffungen und dergleichen der Betriebsführung im Rahmen des Budgets oder von Investitionskrediten, gemäss Unterschriftenreglement FO00; b) Operativem Tagesgeschäft; c) Anstellung und Entlassung von Personal.

10 9 Die Betriebsführung 5 Zusammensetzung Die Betriebsführung besteht aus dem Betriebsleiter und dem Betriebsleiter-Stellvertreter sowie den Bereichsleitern der einzelnen Fachgebiete. 6 Rechte und Pflichten Die Rechte und Pflichten der Betriebsführung sind im Organigramm, in den Stellenbeschreibungen und im Unterschriftenreglement festgelegt. 7 Aufgaben Betriebsleiter Der Betriebsleiter ist für die operative Betriebsführung der Unternehmung verantwortlich. Er bereitet die Geschäfte für die Betriebskommission und den Gemeinderat vor und führt deren Beschlüsse aus. Er nimmt an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme und dem Recht der Antragstellung teil. 3 Er bringt die Anträge der Betriebsführung ein und vertritt deren Anliegen. 4 Er vertritt die Unternehmung nach aussen im Rahmen der Reglemente Werke. 8 Aufgaben Bereichsleiter Die Bereichsleiter sind für die operative Führung ihres Fachgebietes verantwortlich. Sie rapportieren dem Betriebsleiter. 3 Sie führen das ihnen unterstellte Personal und sind für deren Arbeitseinsatz verantwortlich. 4 Sie vertreten die Unternehmung nach aussen gem. den festgelegten Kompetenzen im Organigramm, Stellenbeschreibung und Unterschriftenreglement.

11 0 C AUFSICHTS- UND REVISIONSSTELLE 9 Aufgaben Die Finanzkommission der Einwohnergemeinde erfüllt die Aufgabe der Finanzkontrolle nach Massgabe des Gemeindegesetzes. D RECHTSSCHUTZ UND VOLLZUG 30 Rechtsschutz, Vollzug Für den Rechtsschutz und das Verfahren gilt das kantonale Recht. Die Vollstreckung richtet sich nach den 73 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) vom 9. Juli 968. E SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 3 Aktienrecht als subsidiäres Recht und Vorbehalt Soweit dieses Organisationsreglement insbesondere bezüglich Organisation, Geschäftsführung und Kontrolle eine bestimmte Frage nicht regelt, gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft gemäss Art. 698 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts als subsidiäres öffentliches Recht der Gemeinde. Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des kantonalen Rechts, der Gemeindegesetzgebung und der Richtlinien und Reglemente der Gemeinde Suhr. 3 In-Kraft-Treten Das Reglement tritt am. Januar 00 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden alle diesem Reglement widersprechenden Vorschriften und Reglemente aufgehoben.

12 33 Übergangsbestimmungen Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens hängigen Gesuche werden nach den Vorschriften dieses Reglements beurteilt. Suhr, Im Namen des Gemeinderates Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber Beat Rüetschi Hans Huber

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