Zustellformularverordnung. Druckreif Anlage 1. Anhang

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1 Zustellformularverordnung Druckreif Anlage 1 Anhang 453

2 Zustellformularverordnung Anlage 1: Verordnung der Bundesregierung vom 30. November 1982 über die Formulare für Zustellvorgänge (Zustellformularverordnung 1982 ZustFormV), BGBl 1982/600 idf BGBl II 2006/261 Auf Grund des 27 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wird verordnet: 1. Für Zustellungen gemäß Abschnitt II des Zustellgesetzes durch Organe eines Zustelldienstes oder Organe der Gemeinden im Inland werden die angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Formulare festgelegt: Formular 1 zu 17 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes), Formular 2 zu 21 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Ankündigung eines zweiten Zustellversuches), Formular 3/1 zu 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen), Formular 3/2 zu 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen), Formular 3/3 zu 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen), Formular 4/1 zu 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung), Formular 4/2 zu 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung), Formular 4/3 zu 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung), Formular 5 zu 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei Zustellung zu eigenen Handen), Formular 6 zu 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei gewöhnlicher Zustellung). 2. Für Zustellungen gemäß Abschnitt II des Zustellgesetzes durch Organe der Behörden sind die Formulare 1, 2, 5 und 6 zu verwenden, sofern die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden. 3. (1) Die in 1 vorgesehenen Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden. 455

3 456 Anlage 1 (2) Zum Zweck der automationsunterstützten Handhabung der Verfahrensvorschriften können an Stelle der Formulare 3/1 und 4/1 die Formulare 3/2 und 4/2 verwendet werden. (3) Ausschließlich für die Zustellung von Reisepässen gemäß 3 Abs. 9 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2006, kann an Stelle der Formulare 3/1 und 3/2 das Formular 3/3 und an Stelle der Formulare 4/1 und 4/2 das Formular 4/3 verwendet werden. (4) In den Formularen 3/3 und 4/3 ist in den mit < > gekennzeichneten Feldern die jeweils zutreffende Ausprägung der Information einzusetzen. 3 a. (1) Für Zustellungen nach dem Abschnitt III des Zustellgesetzes sind die in der Anlage angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Formulare 7/1 und 7/2 (zu den 34 und 36 des Zustellgesetzes: Verständigung von der Bereithaltung eines elektronischen Dokuments zur Zustellung) zu verwenden. (2) Das Formular 7/1 ist für die erste und die zweite, jeweils elektronisch erfolgende Verständigung bestimmt. Das Formular 7/2 ist für die dritte, nicht-elektronisch erfolgende Verständigung heranzuziehen. (3) Im Formular 7/1 ist in den mit < > gekennzeichneten Feldern die jeweils zutreffende Ausprägung der Information einzusetzen. (4) Die in Abs. 1 vorgesehenen Formulare können, insbesondere wenn es die automationsunterstützte Handhabung der Verfahrensvorschriften erleichtert, auch in anderen Formaten verwendet werden. 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft. (2) Die 1, 3 und 5 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/1999 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. (3) Die 1, 2 und 3 a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2004 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. (4) Der Titel, 1, 3 Abs. 3 und 4 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. 5. Die in der Anlage zur Stammfassung dieser Verordnung festgelegten Formulare 1 bis 6 können aufbrauchend verwendet werden, die Formulare 1 und 2 haben jedoch mit 1. Juni 2000 den in der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/1999 festgelegten technischen Spezifikationen zu entsprechen.

4 Zustellformularverordnung Anlage Für die Formulare 1 (Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes) und 2 (Ankündigung eines zweiten Zustellversuches) werden hinsichtlich des Erscheinungsbildes folgende technische Spezifikationen festgelegt: Die Formulare haben eine Lochung mit einem Durchmesser von 6 mm (± 0,5 mm) aufzuweisen. Das Lochmittel befindet sich 80 mm (± 0,5 mm) unterhalb der oberen Papierkante in einem Abstand von 12 mm (± 1 mm) vom linken Papierrand; Der linke Papierrand und die obere Papierkante der Formulare haben eine Abschrägung aufzuweisen. Die Abschrägung ist durch Wegstanzen der linken oberen Ecke des Formulars vorzunehmen, wobei von dieser Ecke jeweils 10 mm nach rechts und nach unten gemessen wird. Empfänger (Vorderseite) Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes Anl1_01.e Absender Geschäftszahl Sehr geehrte Frau! Sehr geehrter Herr! Heute konnte Ihnen ein zu eigenen Handen zuzustellendes behördliches Schriftstück (RSa-Brief) zuzustellendes behördliches Schriftstück (RSb-Brief) nicht zugestellt werden. Das Schriftstück wird daher hinterlegt. Die Hinterlegung gilt grundsätzlich als Zustellung. Holen Sie das Schriftstück in Ihrem Interesse ehestens ab, Sie könnten sonst wichtige Fristen versäumen! Das Schriftstück ist abzuholen Öffnungszeiten: heute ab Uhr Mo Do Uhr ab morgen (nächstem Werktag) Fr Uhr Sa Uhr beim Bitte bringen Sie diese Verständigung und einen amtlichen Lichtbildausweis mit. Zusteller, Datum Hinweis! Das Schriftstück liegt bis zum beim und wird danach wieder der absendenden Behörde zurückgeleitet. Formular 1 zu 17 Abs. 2 des Zustellgesetzes Bitte wenden! 457

5 Anlage 1 Anl1_02.eps (Rückseite) Wichtige Information! Wenn Sie zum Zeitpunkt der Zustellung etwa wegen Urlaubes, Krankenhausaufenthaltes oder dergleichen vorübergehend abwesend waren und daher vom Zustellvorgang nicht rechzeitig Kenntnis erlangen konnten, dann wird die Zustellung erst an dem Ihrer Rückkehr folgenden Tag wirksam, wenn dieser Tag noch innerhalb der Abholfrist liegt. (Die Abholfrist ist auf Seite 1 unten angegeben.) Sollte die Abholfrist bei Ihrer Rückkehr schon abgelaufen sein, setzen Sie sich bitte umgehend mit dem Absender in Verbindung. Anl1_03.eps Empfänger Ankündigung eines zweiten Zustellversuches Abgabestelle Absender Geschäftszahl Sehr geehrte Frau! Sehr geehrter Herr! Heute konnte Ihnen ein zu eigenen Handen zuzustellendes behördliches Schriftstück (RSa-Brief) nicht zugestellt werden. Die Zustellung wird an der oben genannten Abgabestelle neuerlich versucht werden. Seien Sie bitte zur Annahme des Schriftstückes anwesend, sonst müßte es beim hinterlegt werden. Der zweite Zustellversuch wird am zwischen und Uhr stattfinden. Formular 2 zu 21 Abs. 2 des Zustellgesetzes Zusteller, Datum 458

6 Anl1_04.e Zustellformularverordnung Formular 3/1 zu 22 des Zustellgesetzes (Papierfarbe: blau) Postentgelt bar bezahlt 459

7 Anlage 1 Anl1_05.eps RSa Eigenhändig Absender: 1. Erster Zustellversuch am... Ankündigung eines 2. Zustellversuches in das Hausbrieffach eingelegt in den Briefkasten eingelegt in den Briefeinwurf eingelegt an der Abgabestelle zurückgelassen an der Eingangstür angebracht 2. Zweiter Zustellversuch am... Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt in den Briefkasten eingelegt in den Briefeinwurf eingelegt an der Abgabestelle zurückgelassen an der Eingangstür angebracht GZ: Empfänger: Frau/Herrn/Firma Postentgelt bar bezahlt 3. Annahmeverweigerung am... durch Empfänger... Sendung an der Abgabestelle zurückgelassen Sendung beim Zustellpostamt hinterlegt 4. Hinterlegung beim Zustellpostamt beim Postamt... Beginn der Abholfrist... Empfänger: Frau/Herrn/Firma Übernahmsbestätigung Datum Unterschrift Empfänger Postbevollmächtigter für RSa-Briefe Angestellter des berufsmäßigen Parteienvertreters Zusteller Formular 3/2 zu 22 des Zustellgesetzes Aufgabepostamt Zustellpostamt (Papierfarbe: blau) GZ: Absender: 460

8 findbgbl.a Zustellformularverordnung 461

9 Anlage 1 Anl1_06.eps Formular 4/1 zu 22 des Zustellgesetzes Postentgelt bar bezahlt 462

10 Zustellformularverordnung Postentgelt bar bezahlt Aufgabepostamt Empfänger Postbevollmächtigter für RSb-Briefe Mitbewohner der Abgabestelle Arbeitgeber des Empfängers Arbeitnehmer des Empfängers... Anl1_07.e RSb Absender: Zustellversuch am Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt in den Briefkasten eingelegt in den Briefeinwurf eingelegt an der Abgabestelle zurückgelassen an der Eingangstür angebracht 2. Annahmeverweigerung durch Empfänger Ersatzempfänger... Sendung an der Abgabestelle zurückgelassen Sendung beim Zustellpostamt hinterlegt 3. Hinterlegung beim Zustellpostamt beim Postamt... Beginn der Abholfrist Zusteller Zustellpostamt Formular 4/2 zu 22 des Zustellgesetzes GZ: Empfänger: Frau/Herrn/Firma Empfänger: Frau/Herrn/Firma Übernahmsbestätigung Datum Unterschrift GZ: Absender: 463

11 Anlage 1 gbl1.aspx.jpg 464

12 Anl1_08.e Zustellformularverordnung (Papierfarbe: blau) 465

13 Anlage 1 Anl1_09.eps 466

14 Zustellformularverordnung Absender: Geschäftszahl: Empfänger: Verständigung von der elektronischen Zustellung eines behördlichen elektronischen Dokuments <ABSENDER> <GESCHÄFTSZAHL> <NAME BEZEICHNUNG> Zustellung < mit ohne > Zustellnachweis Das Dokument ist abzuholen bei Ihrem Zustelldienst unter <ADRESSE> Versendung der ersten Verständigung erfolgt am <DATUM> Versendung der zweiten Verständigung erfolgt am <DATUM> Ende der einwöchigen Abholfrist am <DATUM>, h <ELEKTRONISCHE SIGNATUR DES ZUSTELLDIENSTES> <DATUM> Anl1_10.e Wichtige Informationen! Falls das Dokument in der Zwischenzeit abgeholt wurde, ist diese Verständigung gegenstandslos. Die Rechtswirkungen der Zustellung, insbesondere der Beginn des Laufes von Rechtsmittelfristen, treten mit dem Zeitpunkt der elektronischen Abholung, spätestens jedoch eine Woche nach dem Tag der Versendung der ersten Verständigung ein. (Dieser Tag sowie das Ende der einwöchigen Abholfrist sind im vorliegenden Formular angegeben.) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Verständigung an die dem Zustelldienst bezeichnete Abgabestelle wegen länger dauernder Abwesenheit des Empfängers nicht erfolgreich war, so wird die Zustellung erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Der Nachweis der Zustellung wird durch Ihre elektronische Signatur beim Abholen des Dokuments erbracht. Unabhängig vom Eintritt der Zustellwirkung steht Ihnen das Dokument bei Ihrem Zustelldienst unter der angegebenen elektronischen Adresse noch für zwei Wochen nach Ende der einwöchigen Abholfrist gespeichert zur Verfügung. Formular 7/1 zu den 34 und 36 des Zustellgesetzes 467

15 468 Anlage 1

16 Zustelldiensteverordnung Anlage 2: Verordnung des Bundeskanzlers über die Zulassung als elektronischer Zustelldienst (Zustelldiensteverordnung ZustDV), BGBl II 2005/233 Anlage 2 Auf Grund der 29 Abs. 1 und 30 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, sowie des 14 des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2005, wird verordnet: Allgemeine Bestimmungen 1. (1) Diese Verordnung regelt, 1. über welche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit und rechtliche Verlässlichkeit im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung der von einem elektronischen Zustelldienst gemäß 28 Abs. 1 ZustG zu erbringenden Leistungen ein Antragsteller verfügen muss, um gemäß 29 Abs. 1 ZustG als elektronischer Zustelldienst zugelassen zu werden, und 2. wie die von einem zugelassenen Zustelldienst gemäß 28 ZustG zu erbringenden Zustellleistungen gemäß 30 Abs. 5 ZustG zu gestalten sind. (2) Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Antrag auf Zulassung 2. Der Antrag auf Zulassung als elektronischer Zustelldienst ist beim Bundeskanzleramt einzubringen. Er hat die Angaben und Unterlagen nach 3 und die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragstellers zu enthalten. Zulassungsvoraussetzungen 3. (1) Für die Zulassung sind das Vorliegen folgender Voraussetzungen sowie folgende Angaben und Unterlagen erforderlich: 1. Name (Firma) des Antragstellers; ist der Antragsteller eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder 469

17 470 Anlage 2 eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, ferner Rechtsform und Namen der zur Vertretung nach außen berufenen Personen; 2. Angaben über die elektronische Erreichbarkeit des Antragstellers und über die eindeutige elektronische Identität des Antragstellers sowie gegebenenfalls seiner zur Vertretung nach außen berufenen Personen gemäß den 6 und 9 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004; 3. Mindestkapital in Höhe von Euro; dieses Mindestkapital muss in Form von Eigenmitteln im Sinne des 224 Abs. 3 lit. A und B des Handelsgesetzbuches (HGB), drgbl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004, vorliegen, wobei unter Nennkapital im Sinn des 224 Abs. 3 lit. A HGB das eingezahlte Kapital im Sinne des 23 Abs. 3 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004, zu verstehen ist; 4. Bestand einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von Euro je Versicherungsfall; 5. Angaben, über welche Ausstattung, einschließlich welcher Geräte und technischen Ausrüstung, der Antragsteller für die Ausführung der Dienstleistung verfügen wird; 6. ein technisches Sicherheits- und Betriebskonzept, aus dem hervorgeht, wie die Erfüllung der in 28 Abs. 1 ZustG genannten Aufgaben gewährleistet werden soll; 7. Erfüllung der in der Anlage genannten technischen Spezifikationen; 8. Gewährleistung der Datensicherheit durch Maßnahmen gemäß 14 DSG 2000, insbesondere auch Protokollierung der einzelnen durchgeführten Verwendungsvorgänge gemäß 14 Abs. 2 Z 7 DSG 2000 und Belehrung der Mitarbeiter gemäß 14 Abs. 2 Z 3 DSG 2000, sowie Gewährleistung der Voraussetzungen für die in 28 Abs. 1 Z 5 ZustG allenfalls vorgeschriebene verschlüsselte Aufbewahrung und Versendung zuzustellender Dokumente; 9. ein Muster der Verträge, die der Antragsteller mit seinen Kunden abzuschließen beabsichtigt; 10. Angaben darüber, wie der barrierefreie Zugang zu den gemäß 28 ZustG zu erbringenden Zustellleistungen für behinderte Menschen entsprechend den Web Content Accessibility Guidelines des W3C Stufe A gestaltet wird. (2) Die erforderliche Verlässlichkeit ist keinesfalls gegeben, wenn 1. dem Antragsteller die Zulassung als Zustelldienst innerhalb der letzten fünf Jahre aus einem der in 29 Abs. 2 Z 2 bis 4 ZustG genannten Gründe entzogen worden ist oder

18 Zustelldiensteverordnung 2. der Antragsteller von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder gemäß 51 DSG 2000, den 126 a bis 126 c des Strafgesetzbuches 1974 (StGB 1974), BGBl. Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004, oder 10 des Zugangskontrollgesetzes (ZukG), BGBl. I Nr. 60/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001, verurteilt worden ist und die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister ( 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2001) unterliegt oder 3. über das Vermögen des Antragstellers der Konkurs eröffnet wurde oder gegen den Antragsteller der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt und mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, es sei denn, dass a) es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen und dieser erfüllt worden ist oder b) im Rahmen des Konkursverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist. Die Verlässlichkeit ist vom Antragsteller durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung gemäß 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/ 2004, oder bei EWR-Staatsangehörigen durch Vorlage eines gleichwertigen Nachweises des Heimat- oder Herkunftsstaates, die im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein dürfen, nachzuweisen. (3) Ist der Antragsteller eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, gilt Abs. 2 sinngemäß für die zur Vertretung nach außen berufenen Personen. Veröffentlichungen im Internet 4. Der Bundeskanzler hat im Internet unter zustelldienste die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten technischen Spezifikationen gemäß 3 Abs. 1 Z 7 sowie die Erfordernisse zur Erfüllung der in 3 Abs. 1 Z 10 genannten Web Content Accessibility Guidelines des W3C Stufe A zu veröffentlichen. 471

19 Anlage 2 Hinweis auf die Notifikation 5. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom S. 18, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2004/552/A). Anlage Technische Spezifikationen gemäß 3 Abs. 1 Z 7 sind: 1. die die Kommunikation zwischen Applikationen und Zustelldienst zur Übergabe von Sendungen und zur Übermittlung von Zustellnachweisen beschreibende Schnittstellenspezifikation ZUSE Interface Spezifikation Aufbau (ZUSEMSG), 2. die Elektronische Zustellung LDAP-Schemabeschreibung (ZUSELDAP), 3. die Spezifikation der Bürgerkarte für die in den 32 und 35 ZustG genannte Inanspruchnahme der Bürgerkarte und 4. serverseitig authentifizierte Verbindungen mit starker Verschlüsselung mit Schlüssellängen von mindestens 100 Bit (Server Sicherheitsstufe 1 im Sinne der Konvention Sicherheitsstufen für die Kommunikation Bürger Behörde im Bereich e-government ). 472

20 ERV Anlage 3: Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl II 2005/481 idf II 2006/482 Anlage 3 Auf Grund des 89 b Abs 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl 1896/217, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 2005/164, wird verordnet: Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs 1. (1) Alle Eingaben und Beilagen von Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften können nach Maßgabe der 5, 8 a, 9 und 10 elektronisch eingebracht werden. (2) Eine zur Verbesserung ( 84, 85 ZPO) zurückgestellte Eingabe kann nicht neuerlich elektronisch eingebracht werden. Die zur Verbesserung einer zurückgestellten Eingabe erforderlichen Erklärungen oder Beilagen können jedoch elektronisch eingebracht werden. (3) Erledigungen und Beilagen können nach Maßgabe des 5 an Einbringer, die vom elektronischen Rechtsverkehr Gebrauch gemacht haben oder ausdrücklich der elektronischen Zustellung zugestimmt haben, elektronisch zugestellt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Zustellung ist auf Antrag im Einzelfall die Erledigung auch schriftlich auf Papier auszufertigen. (3 a) Elektronische Auszüge aus der Datenbank des Firmenbuchs sowie Urkunden, die aus den Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs abgerufen werden, sind zur Gewährleistung der Authentizität und Integrität mit der elektronischen Signatur der Justiz ( 89 c Abs 3 GOG) zu versehen. (4) In der Zeit zwischen Uhr und Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist eine elektronische Zustellung nicht zulässig. (5) Erledigungen, die zu eigenen Handen zuzustellen sind, sind ebenso wie der Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird ( 54 GBG), von der elektronischen Zustellung ausgenommen. (6) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. 473

21 Anlage 3 IT-Verfahren 2. (1) Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Erledigungen geschieht durch automationsunterstützte, strukturierte Datenübertragung im Textformat. (2) Die Daten in Eingaben und Erledigungen sowie Beilagen sind so zu übermitteln, dass sie grundsätzlich vom Empfänger elektronisch weiterverarbeitet werden können. Übermittlungsstellen, Direktverkehr 3. (1) Der Einbringer einer elektronischen Eingabe hat sich einer Übermittlungsstelle zu bedienen. Die Übermittlungsstellen sind von der Bundesministerin für Justiz auf der Internethomepage der Justiz bekannt zu machen. (1 a) Bedient sich ein Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr mehrerer Übermittlungsstellen, so sind Erledigungen und Beilagen über jene Übermittlungsstelle elektronisch zuzustellen, die vom Teilnehmer zuletzt beauftragt wurde. Die Übermittlungsstelle hat der Bundesrechenzentrum GmbH den Zeitpunkt der Beauftragung bekannt zu geben. (2) Die Bundesministerin für Justiz kann, soweit dies auf Grund der technischen Möglichkeiten zweckmäßig ist oder einer einfacheren und sparsameren Verwaltung dient, anordnen, dass bestimmte Eingaben und Erledigungen unmittelbar im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln sind (Direktverkehr). Diesfalls treffen die Bundesrechenzentrum GmbH die Pflichten der Übermittlungsstelle. (3) Für die Anordnung des Direktverkehrs (Abs 2) ist überdies erforderlich, dass die technischen und organisatorischen Bedingungen für eine sichere und wirtschaftliche Datenübertragung erfüllt sind; hiezu ist die Bundesrechenzentrum GmbH anzuhören. (4) Vor Aufnahme der Übertragungen hat die Übermittlungsstelle in einem Testbetrieb sicher zu stellen, dass ein einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. (5) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Verordnung oder gravierender Unzuverlässigkeit im Betrieb kann der Übermittlungsstelle der weitere Betrieb untersagt werden. 474

22 ERV Einbringungsdatum, Zustelldatum 4. (1) Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen und den Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln. (2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit). (3) Die Übermittlungsstelle hat das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem die Daten der Erledigungen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (elektronische Zustellung), zu protokollieren und der Bundesrechenzentrum GmbH zur Weiterleitung an das absendende Gericht oder die absendende Staatsanwaltschaft zu übermitteln ( 89 d Abs 2 GOG). Das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem die Daten der Erledigungen vom Empfänger tatsächlich übernommen wurden, ist ebenfalls zu protokollieren und auf Anfrage dem Absender bekannt zu geben; dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre aufzubewahren. Form elektronischer Übermittlungen 5. (1) Elektronisch eingebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende Erledigungen sowie Beilagen müssen einer Schnittstellenbeschreibung nach Abs 2 entsprechen, Mahnklagen und Exekutionsanträge überdies der ADV-Form Verordnung, BGBl II 2002/510. Fax und sind keine zulässigen Formen des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung. (2) Das Bundesministerium für Justiz hat eine Beschreibung über die Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Beilagenformate, einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang für alle elektronischen Eingabe- und Erledigungsarten (Schnittstellenbeschreibung) auf der Website bekannt zu machen. Darüber hinaus haben die Übermittlungsstellen allfällige Spezifikationen der von ihnen angebotenen Zusatzdienste auf ihrer Website zu veröffentlichen. (3) Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass elektronische Eingaben und elektronisch zuzustellende Erledigungen sowie Beilagen nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der Schnittstellenbeschreibung nach Abs 2 entsprechen. 475

23 Anlage 3 Datensicherheit 6. (1) Zur Sicherung vor Missbräuchen ist von den am elektronischen Rechtsverkehr Beteiligten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Eingabe nur von demjenigen elektronisch eingebracht werden kann, der in der Eingabe als Einbringer bezeichnet wird. (2) Ebenso ist sicherzustellen, dass die Daten elektronisch zugestellter Erledigungen nur aus dem Verfügungsbereich des in der Zustellung bestimmten Empfängers abgerufen werden können und dort vor missbräuchlichen Zugriffen gesichert werden. (3) Zur Sicherstellung der Datenintegrität hat jede Übertragung im elektronischen Rechtsverkehr verschlüsselt zu erfolgen. Zur Sicherstellung der Authentizität sind von allen an der Übertragung Beteiligten Zertifikate, die von einem registrierten Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt sind ( 89 c Abs 2 Z 1 GOG), oder ein ausschließlich für den Zweck des elektronischen Rechtsverkehrs errichtetes Netzwerk mit automatisch ablaufenden mehrstufigen Authentifizierungsverfahren, zu verwenden ( 89 c Abs 2 Z 2 GOG). Im Direktverkehr und in der Kommunikation zwischen der Übermittlungsstelle und der Bundesrechenzentrum GmbH können auch von der Bundesrechenzentrum GmbH ausgestellte Zertifikate verwendet werden. Anschriftcode 7. (1) Zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist für den Einbringer eine Zeichenfolge zu erstellen, unter der dessen Name und Anschrift sowie eine Kennung, in welcher Art er am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt, in der Bundesrechenzentrum GmbH gespeichert werden. Der Datensatz, der dem Anschriftcode zugeordnet ist, kann auch Bankverbindungen zur Einziehung der Gerichtsgebühren (AEV-Konto), gegebenenfalls ein Konto zur Einzahlung von Geldbeträgen (Einzahlungskonto) sowie zusätzliche Angaben betreffend Einbringer (etwa die nach 21 Abs 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I 1999/165, zu führende Registernummer) enthalten. (2) Der Anschriftcode ist für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgemeinschaften von der zuständigen Rechtsanwaltskammer, für Notare und Notarpartnerschaften von der zuständigen Notariatskammer, für Wirtschaftstreuhänder von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, für Ziviltechniker von der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer und für sonstige Antragsteller von der Bundes- 476

24 ERV ministerin für Justiz auf Antrag oder von Amts wegen zu erstellen und der Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln. Schon bestehende Anschriftcodes dürfen weiter verwendet werden, wenn sie die Angaben des Abs 1 umfassen. (3) Änderungen von Daten, die zu einem Anschriftcode gespeichert sind, sind vom Teilnehmer entsprechend Abs 2 unverzüglich bekannt zu geben und weiter zu leiten. (4) Elektronisch eingebrachte Eingaben haben den jeweiligen Anschriftcode des Einbringers zu enthalten; bei elektronischen Erledigungen dient der Anschriftcode zur Bezeichnung des Empfängers. Ausdruck der Eingaben 8. (1) Von einer elektronisch eingebrachten Eingabe ist erforderlichenfalls ein Ausdruck herzustellen. Für die weitere Erledigung, insbesondere für gekürzte Urschriften, ist dieser Ausdruck zu verwenden. (2) Dieser Ausdruck muss die in den Formblättern der ADV-Form Verordnung vorgesehenen feststehenden Textteile nicht enthalten; 3 Abs 1 ADV-Form Verordnung ist sinngemäß anzuwenden. Besondere Bestimmungen für elektronische Eingaben im Firmenbuchverfahren 8 a. (1) Im Firmenbuchverfahren können unbeschadet des 10 Eingaben, denen Beilagen anzuschließen sind, elektronisch eingebracht werden, wenn die anzuschließenden Beilagen im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats (Art XIII 18 des Berufsrechts- Änderungsgesetzes für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 BRÄG 2006, BGBl I 2005/164), in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechtes ( 91 c GOG) oder in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeichert sind. (2) Die Beilagen sind in der Form vorzulegen, dass auf die Einstellung in das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats (Art XIII 18 des BRÄG 2006, BGBl I 2005/164) oder in ein Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts ( 91 c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird; in der Urkundensammlung des 477

25 Anlage 3 Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeicherte Urkunden werden durch einen Hinweis auf die Einstellung in die Urkundensammlung vorgelegt. In der Eingabe sind auch die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung sowie allfällige Anmerkungen zur Beilage) anzugeben. Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, können nicht elektronisch vorgelegt werden. (3) Bedarf eine elektronisch eingebrachte Anmeldung der beglaubigten Form ( 12 des Unternehmensgesetzbuches UGB, drgbl 1897, 219, zuletzt geändert durch BGBl 2006/103), so ist sie nach Beglaubigung der Eingabe in ein Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts ( 91 c GOG) oder im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats (Art XIII 18 des BRÄG 2006, BGBl I 2005/ 164), einzustellen und dem Gericht als Beilage einzureichen. Besondere Bestimmungen für elektronische Eingaben gemäß 277 bis 281 HGB [gemeint wohl: UGB, Anm] 9. (1) Der Einbringer hat im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach 277 bis 281 HGB [gemeint wohl: UGB, Anm] den Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen derjenigen Personen anzuführen, die den Jahresabschluss im Original unterfertigt haben. Überdies ist entweder das Geburtsdatum oder die Personenkennung (Buchstabenkennung laut Firmenbuchauszug) der betreffenden Person anzuführen. Wurde der übermittelte Jahresabschluss von einem Abschlussprüfer geprüft, so ist auch der Text des Bestätigungsvermerkes sowie der Familienname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname des Abschlussprüfers, gegebenenfalls die Firma, im Datensatz anzuführen. (1 a) Unterlagen nach 277 bis 281 UGB sind im Weg von Finanz-Online im Direktverkehr in strukturierter Form einzubringen. (1 b) Wenn für die in den 277 bis 281 UGB bezeichneten Unterlagen besondere gesetzliche Gliederungsvorschriften bestehen, die von den Gliederungsvorschriften des UGB abweichen, können sie in eingescannter Form als Beilage im elektronischen Rechtsverkehr vorgelegt werden. Dasselbe gilt für Jahresabschlüsse, die eine nach dem UGB zulässige Gliederung aufweisen, die aber in strukturierter Form nach Maßgabe der Schnittstellenbeschreibung nach 5 Abs 2 nicht darstellbar ist, für Konzernabschlüsse sowie für Jahresabschlüsse, die nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt wur- 478

26 ERV den. Auf den Grund für die Vorlage in eingescannter Form ist hinzuweisen. (2) Werden elektronisch eingebrachte Unterlagen nach 277 bis 281 HGB [gemeint wohl: UGB, Anm] zur Verbesserung zurückgestellt, so können sie abweichend von 1 Abs 2 in verbesserter Form neuerlich elektronisch eingebracht werden. Die verbesserten Unterlagen sind zur Gänze neu einzureichen. Besondere Bestimmungen für das Einbringen von Beilagen im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren 10. Beilagen im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren können in der Form elektronisch eingebracht werden, dass in der außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Eingabe auf den Speicherort samt Zugriffsschlüssel des Archivs gemäß des Art XIII 18 BRÄG 2006, BGBl I 2005/164, verwiesen und so dem Gericht ermöglicht wird, die Beilagen aus diesem Archiv abzuholen. Ferner sind in dieser Eingabe die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung sowie allfällige Anmerkungen zur Beilage) anzugeben. 3 ist nicht anzuwenden. In-Kraft-Treten 11. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995), BGBl 1995/559, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2005 aufgehoben. (1 a) 1 Abs 1 und 2, 3 Abs 1 a, 5 Abs 2, 7 Abs 1, 8 a, 9 Abs 1 a und 1 b und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl II 2006/482 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Spätestens am 1. Juli 2007 liegen die technischen Möglichkeiten für Rechtsanwälte und Notare vor, die nach dieser Verordnung zugelassenen Eingaben (samt Beilagen) im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen ( 89 c Abs 5 GOG). (2) Der 5 der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1989 über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung AEV), BGBl 1989/599, wird dahingehend geändert, dass der Klammerausdruck im ersten Satz ( 7 ERV 1995, BGBl 1995/559) zu lauten hat:,,( 7 ERV 2005, BGBl II 2005/481). Diese Änderung tritt mit dem 1. Jänner 2006 in Kraft. 479

27 Anlage 3 (3) Der 1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 23. Dezember 2002 über Formerfordernisse in mit Hilfe von automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführten gerichtlichen Verfahren sowie Erstellung von Erledigungen in gekürzter Form (ADV-Form Verordnung 2002 AFV 2002), BGBl II 2002/510, wird dahingehend geändert, dass der Klammerausdruck im Abs 3 ( 7 ERV 1995, BGBl 1995/559) zu lauten hat:,,( 7 ERV 2005, BGBl II 2005/481). Diese Änderung tritt mit dem 1. Jänner 2006 in Kraft. (4) Der 5 der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 20. September 1996 über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens, BGBl 1996/498, wird dahingehend geändert, dass der Klammerausdruck ( 7 ERV 1995) zu lauten hat: ( 7 ERV 2005, BGBl II 2005/481). Diese Änderung tritt mit dem 1. Jänner 2006 in Kraft. 480

28 Post-Universaldienstverordnung Anlage 4: Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Universaldienst für Postdienstleistungen (Post-Universaldienstverordnung), BGBl II 2002/100 Anlage 4 Auf Grund der 4 Abs. 3 und 12 Abs. 1 des Postgesetzes 1997, BGBl I 1998/18, wird verordnet: Erster Abschnitt Allgemeines Zweck der Verordnung 1. Zweck dieser Verordnung ist es, eine den Bedürfnissen der Kunden entsprechende, qualitativ hochwertige, flächendeckende und allgemein erschwingliche Versorgung mit den im Rahmen des Universaldienstes zu erbringenden Postdienstleistungen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck werden die Zugangsmöglichkeiten der Kunden zu Universaldienstleistungen sowie die Qualität dieser Leistungen näher geregelt. Umfang des Universaldienstes 2. (1) Der Universaldienst im Sinne des Postgesetzes 1997 umfasst die Abholung, Annahme, Sortierung, Weiterleitung und Abgabe von Postsendungen bis zu einem Gewicht von zwei Kilogramm und Paketen bis zu 20 Kilogramm sowie die Sonderbehandlungen Einschreiben und Wertversand. (2) Die Definitionen gemäß 2 Postgesetz 1997 gelten auch für diese Verordnung. Post-Geschäftsstellen 3. (1) Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, eine ausreichende, flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen sicherzustellen. Als Post-Geschäftsstelle gelten Postämter oder Postagenturen. Postämter werden vom Universaldienstbetreiber mit eigenem Personal betrieben; Postagenturen werden auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Universaldienstbetreiber betrieben. 481

29 Anlage 4 (2) Durch das derzeit bestehende Netz an Post-Geschäftsstellen gilt eine flächendeckende Versorgung im Sinne des 4 Postgesetz 1997 als gegeben. (3) Ein Postamt darf nur geschlossen werden, wenn 1. die kostendeckende Führung des Postamtes auf Grund mangelnder Kundennachfrage dauerhaft ausgeschlossen und 2. die Erbringung des Universaldienstes durch eine Post-Geschäftsstelle oder durch Landzusteller (mobiles Postamt) gewährleistet ist. (4) Vor der beabsichtigten Schließung eines Postamtes hat der Universaldienstbetreiber die von diesem Postamt bisher versorgten Gemeinden zeitgerecht zu informieren und im einvernehmlichen Zusammenwirken mit den betroffenen Gemeinden innerhalb von drei Monaten alternative Lösungen zu suchen mit dem Bemühen, den Standort zu erhalten. Dabei ist insbesondere auch auf regionale Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Der Universaldienstbetreiber hat den betroffenen Gemeinden entsprechende Unterlagen vorzulegen, welche die Voraussetzungen gemäß Abs 3 belegen. Unbeschadet allfälliger Vorschläge der Gemeinden hat der Universaldienstbetreiber den betroffenen Gemeinden jedenfalls konkrete Vorschläge zur Erhaltung der Versorgungsqualität zu unterbreiten. (5) Der Bewerbung eine Postagentur zu betreiben oder einem entsprechenden Vorschlag einer Gemeinde ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Eine solche vertragliche Vereinbarung darf keine unbillige Belastung für die Vertragspartner enthalten. Ist die Versorgung durch eine Postagentur nicht mehr möglich, ist die Erbringung des Universaldienstes jedenfalls durch Landzusteller sicherzustellen. Öffnungszeiten, Mindestangebot 4. (1) Post-Geschäftsstellen sind an Werktagen täglich von Montag bis Freitag zu öffnen. Auf Grund spezifischer örtlicher Erfordernisse und der daraus resultierenden Bedürfnisse der Kunden sind die Öffnungszeiten auf Samstage, Sonn- und Feiertage oder auf eine Abendöffnungszeit auszuweiten. Die wöchentliche Öffnungszeit darf, bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche, 20 Stunden nicht unterschreiten; davon sind jene Post-Geschäftsstellen ausgenommen, die bereits derzeit weniger als 20 Stunden geöffnet haben. (2) In allen Post-Geschäftsstellen sind alle Dienstleistungen anzubieten, welche die Kunden in die Lage versetzen, den Universaldienst in Anspruch zu nehmen, dazu gehört vor allem auch der Verkauf von Briefmarken. 482

30 Post-Universaldienstverordnung Briefkästen 5. (1) Der Erbringer des Universaldienstes ist verpflichtet, eine ausreichende, flächendeckende Versorgung mit Briefkästen und anderen Einrichtungen zur Einlieferung von Briefsendungen sicherzustellen. Durch eine Verringerung der Anzahl der Briefkästen dürfen die Bedürfnisse der Kunden ( 4 Abs 1 Postgesetz 1997) nicht beeinträchtigt werden. Sie muss durch eine begründete gesamtwirtschaftliche Geschäftsstrategie gerechtfertigt sein; die Einhaltung der Laufzeitvorgaben muss sichergestellt sein. In zusammenhängend bebauten Wohngebieten müssen Briefkästen so ausreichend vorhanden sein, dass im Regelfall die Kunden, die in geschlossenen Siedlungsgebieten leben, im Umkreis von höchstens 1000 m um ihren Wohnsitz einen Briefkasten erreichen können. (2) Briefkästen sind von Montag bis Freitag mindestens einmal täglich zu leeren. In zusammenhängend bebauten Wohngebieten sind bei Bedarf Briefkästen auch entweder an Samstagen oder an Sonn- und Feiertagen zu leeren. Die Leerungszeiten haben die Laufzeitvorgaben dieser Verordnung zu berücksichtigen. Am Briefkasten ist die Leerungszeit anzugeben, bei der eine Zustellung am nächsten Werktag ausgenommen Samstag ( 7) möglich ist. Zweiter Abschnitt Qualität der Universaldienstleistungen Zustellungen 6. (1) Brief- und Paketsendungen sind an die in der Anschrift genannte Wohn- oder Geschäftsadresse zuzustellen, soweit mit dem Empfänger keine andere Vereinbarung getroffen worden ist. (2) Die Zustellung von Briefsendungen hat durch Einwurf in eine dafür vorgesehene Einrichtung oder durch persönliche Übergabe an den Empfänger zu erfolgen. Der Empfänger hat sicherzustellen, dass eine geeignete und zugängliche Vorrichtung zur Zustellung von Briefsendungen eingerichtet wird. Die Zustellung von Paketsendungen erfolgt durch die persönliche Übergabe an den Empfänger. Ist eine persönliche Übergabe von Brief- oder Paketsendungen an den Empfänger nicht möglich, so können die Sendungen, soweit nicht anders mit dem Versender oder Empfänger vereinbart, an einen Ersatzempfänger übergeben werden. (3) Die Zustellung über Landabgabekästen ist im bisherigen Umfang zulässig. Eine Ausweitung der Zustellung über Landabgabe- 483

31 Anlage 4 kästen über den derzeitigen Umfang hinaus ist nur im Einvernehmen mit den betroffenen Empfängern zulässig. (4) Ist die Wohn- oder Geschäftsadresse des Empfängers nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen, fehlt eine geeignete und zugängliche Vorrichtung zur Zustellung von Briefsendungen oder ist die Zustellung unverhältnismäßig schwierig oder mit Gefahr für den Zusteller verbunden, so kann der Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen werden. Der Empfänger ist vorab darüber zu informieren; es ist ihm Gelegenheit zu geben, die für die Zustellung fehlenden Voraussetzungen zu erfüllen. Zustellfrequenz 7. Brief- und Paketsendungen sind von Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertag, täglich zuzustellen, soweit mit dem Empfänger keine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Laufzeiten für Briefsendungen 8. (1) Die an einem Werktag ausgenommen Samstag bis zur Schlusszeit zur Beförderung übergebenen (eingelieferten) inländischen Briefsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 95 % am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, und zu einem Anteil von 98 % am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden; die restlichen Briefsendungen müssen innerhalb von vier Werktagen ab dem Einlieferungstag zugestellt werden. Dies gilt nicht für Infomail (Direktwerbung). Die Schlusszeit ist in jeder Post-Geschäftsstelle kundzumachen. (2) Für ankommende grenzüberschreitende Priority-Briefsendungen gelten für die Zustellung ab Übergabe an den Betreiber des Universaldienstes die gleichen Laufzeitvorgaben wie für nationale Briefsendungen. Als Einlieferungstag gilt der Tag, an dem die Sendungen der Auswechslungsstelle rechtzeitig vor der letzten Abholung übergeben werden. Ausgenommen sind Briefsendungen, die dem Zoll zu stellen sind. (3) Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, entsprechend den Bestimmungen des Abs 1 eingelieferten abgehenden grenzüberschreitenden Priority-Briefsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 95 % am ersten auf den Einliefe- 484

32 Post-Universaldienstverordnung rungstag folgenden Werktag ausgenommen Samstag bis zur Auswechslungsstelle transportiert und zum unverzüglichen Transport in das Bestimmungsland übergeben werden. (4) Die Vorgaben gemäß Abs. 2 und 3 dienen dazu, die Erfüllung der Qualitätsnormen gemäß der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität sicherzustellen. Laufzeiten für Paketsendungen 9. (1) Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit zur Beförderung übergebenen (eingelieferten) inländischen Paketsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 90 % am zweiten auf den der Einlieferung folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden. Die restlichen Paketsendungen sind binnen einer Woche zuzustellen. Die Schlusszeit ist in jeder Post-Geschäftsstelle kundzumachen. (2) Für ankommende grenzüberschreitende Pakete gelten für die Zustellung ab Übergabe an den Betreiber des Universaldienstes die gleichen Laufzeitvorgaben wie für nationale Paketsendungen. Als Einlieferungstag gilt der Tag, an dem die Sendungen der Auswechslungsstelle rechtzeitig vor der letzten Abholung übergeben werden. (3) Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, eingelieferten abgehenden grenzüberschreitenden Paketsendungen müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 90 % am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag bis zur Auswechslungsstelle transportiert und zum unverzüglichen Transport in das Bestimmungsland übergeben werden. Dritter Abschnitt Information, Weiterentwicklung, Übergangsbestimmung Informationspflichten 10. (1) Der Universaldienstbetreiber hat der Regulierungsbehörde die folgenden Kennwerte für das vorangegangene Kalenderjahr schriftlich und in elektronisch lesbarer Form zu übermitteln: 1. Laufzeiten für Briefsendungen; 2. Laufzeiten für Paketsendungen; 3. Zustellfrequenz; 485

33 Anlage 4 4. Anzahl und Veränderungen bei Post-Geschäftsstellen; 5. Anzahl und Veränderungen bei Briefkästen; 6. Anzahl der Reklamationen. Diese Information ist jährlich bis 1. März des Folgejahres vorzulegen. (2) Der Universaldienstbetreiber hat binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung der Regulierungsbehörde einen schriftlichen Bericht über den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung erreichten Stand der Erbringung des Universaldienstes an Hand der Kennwerte gemäß Abs 1 zu übermitteln. Weiterentwicklung des Universaldienstes 11. (1) Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, den Universaldienst im Sinne der Kundenbedürfnisse weiterzuentwickeln und durch geeignete Maßnahmen und Vorschläge zur Sicherung der Versorgung mit Postdienstleistungen und zur Weiterentwicklung des Universaldienstes beizutragen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere längere Öffnungszeiten, bessere Erreichbarkeit und alle Möglichkeiten der Standortsicherung, insbesondere durch Postagenturen zu prüfen. (2) Der Universaldienstbetreiber hat die Regulierungsbehörde über die den Universaldienst betreffenden und für die nächsten zwei Jahre geplanten Maßnahmen, wie insbesondere über die flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen, zu informieren. Diese Information ist erstmalig gemeinsam mit der Information gemäß 10 Abs 1 und in der Folge jeweils alle zwei Jahre bis zum 1. März des Folgejahres vorzulegen. Übergangsbestimmung 12. (1) Die Laufzeiten für Briefsendungen ( 8) und für Paketsendungen ( 9) müssen im Laufe des Jahres 2004 erreicht werden. Für grenzüberschreitende Priority-Briefsendungen gelten bis dahin die Qualitätsnormen gemäß der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität. 486

34 AGB Briefdienst Anlage 5: AGB Briefdienst Inland der Österreichischen Post AG (Abdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung der Österreichischen Post AG) Anlage 5 Gültig ab Allgemeiner Teil 1.1 Geltungsbereich und Rechtsgrundlage Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz AGB genannt) gelten für die vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (nachfolgend kurz Post genannt) und ihren Kunden im Dienstleistungsbereich Briefdienst Inland Zum Dienstleistungsbereich Briefdienst Inland gehören die Sendungsarten nach Punkt (nachfolgend auch Briefsendungen genannt) sowie die zusätzlichen Leistungen nach Punkt Diese AGB beruhen auf den Rahmenbestimmungen des Postgesetzes 1997 (BGBl I 18/1998) und werden gemäß 9 in Verbindung mit 34 des Postgesetzes erlassen und veröffentlicht Die gemäß 9 des Postgesetzes für diese AGB erforderliche Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie wurde mit Bescheid vom 25. Februar 2003, GZ /III-P1/03, erteilt. 1.2 Vertragsverhältnis Die Post erbringt ihre Dienstleistungen im Dienstleistungsbereich Briefdienst Inland nach Maßgabe dieser AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Postverpflichtet sich, die aufgegebenen Briefsendungen zu befördern und nach Maßgabe der Punkte 3.6 und 3.7 abzugeben Das Vertragsverhältnis kommt ausschließlich zu diesen AGB zustande. Im Einzelfall abweichende Regelungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Bei Verträgen mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts muss diese Vereinbarung schriftlich erfolgen Das Vertragsverhältnis zwischen dem Absender und der Post kommt mit dem Übergang der Sendung in den Gewahrsam der Post (Aufgabe) zustande. 487

35 488 Anlage Werden Sendungen zur Aufgabe gebracht, die nach diesen AGB von der Beförderung durch die Post ausgeschlossen sind, ist die Post nicht verpflichtet, solche Sendungen zu befördern Entspricht eine Sendung nicht den Bestimmungen dieser AGB, steht es der Post frei, die Annahme der Sendung zur Beförderung zu verweigern; eine bereits zur Aufgabe gebrachte Sendung dem Absender in jedem Stadium der Beförderung zurückzugeben; sie ohne vorherige Benachrichtigung des Absenders zu befördern Der Absender darf nur solche Sendungen zur Aufgabe bringen, die sich zur Beförderung und Bearbeitung in dem Betriebssystem des Briefdienstes der Post eignen. Eignet sich eine aufgegebene Sendung wegen Abweichungen von den vorgeschriebenen Maßen, Formaten und Gewichten oder wegen ihres Inhaltes nicht zur Beförderung mit der Briefpost, wird sie dem Absender zurückgegeben. Ist eine Verständigung des Absenders nicht möglich oder wurde die Sendung bereits vom Aufgabepostamt abgeleitet, kann die Post einen Zustellversuch unternehmen. Ist eine Zustellung nicht möglich, wird diese Sendung als unanbringlich behandelt (siehe Punkt 3.15) Soweit bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Post die Verwendung von Formblättern vorgesehen ist, sind diese in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden. Nicht von der Post bezogene Formblättermüssen mit den von der Post herausgegebenen in Form, Größe, Farbe und Aufdruck übereinstimmen. Ob die betriebliche Konformität allfälliger postfremder Formblätter im Sinne dieser AGB gegeben ist, entscheidet die Post Die Formblätter sind vom Absender auszufüllen. Die dem Aufgabepostamt übergebenen Formblätter verbleiben der Post. Davon ausgenommen sind jene Teile, die für den Absender oder Empfänger bestimmt sind. 1.3 Dienstleistungsangebot der Post Sendungsarten Die Post befördert nach den Bedingungen dieser AGB folgende Briefsendungen: Briefe; Postkarten; Blindensendungen.

36 AGB Briefdienst Nähere Einzelheiten zu diesen Sendungsarten sind in Punkt 5 Versandbedingungen für den Briefdienst geregelt Die Post ist ein Massenbeförderer, der einen universellen Briefdienst zu allgemein erschwinglichen Preisen anbietet und daher organisatorisch auf eine möglichst einfache, standardisierte Abwicklung einergroßen Anzahl von Sendungen ausgerichtet. Eine durchgehende Beaufsichtigung der einzelnen Sendung zwischen der Aufgabe und Abgabe wird von der Post im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses nur insofern durchgeführt, als es mit vertretbaren Mitteln möglich ist Nur für Briefsendungen mit Wertangabe beinhaltet die Leistung der Post eine durchgehende Beaufsichtigung der Briefsendung zwischen der Aufgabe und der Abgabe Briefsendungen, die Sachen mit einem Wert über 72,67 EUR enthalten oder an deren ordnungsgemäßer Beförderung innerhalb der Frist gemäß Punkt der Absender ein Interesse von über 72,67 EUR hat, müssen als Wertbrief aufgegeben werden, wobei der tatsächliche Wert oder das tatsächliche Interesse als Wert anzugeben sind Geld, Wertpapiere, Kredit-, Scheck- und Bankomatkarten oder vergleichbare Güter müssen als Wertbrief aufgegeben werden, wobei der tatsächliche Wert oder das tatsächliche Interesse anzugeben sind Werden entgegen den Bestimmungen von Punkt und derartige Sendungen nicht als Wertbriefe oder mit einer zu geringen Wertangabe aufgegeben, kann die Post für über 72,67 EUR oder die tatsächliche Wertangabe hinausgehende Schäden keine Haftung übernehmen Zusätzliche Leistungen Gegen Zahlung des festgesetzten Entgelts sind folgende Sonderbehandlungen als zusätzliche Leistungen möglich: Einschreiben; Wertangabe; Eigenhändig; Rückschein; Nachnahme; Antwortsendung. Nähere Einzelheiten zu diesen zusätzlichen Leistungen sind in Punkt 6 geregelt Eingeschriebene Briefsendungen Eingeschriebene Briefsendungen sind solche mit der Sonderbehandlung Einschreiben deren Aufgabe vom Postamt oder vom Landzusteller 489

37 490 Anlage 5 und deren Übernahme vom Empfänger oder einem dazu Berechtigten zu bestätigen ist Transportbetriebsmittel/Ersatzleistung Sämtliche Transportbetriebsmittel der Post (Briefbehälter, Rollbehälter, etc.), die Kunden unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, bleiben im Eigentum der Post; eine zweckfremde Verwendung (z.b. Zwischentransporte zu Dritten und/oder Weitergabe, firmeninterne Transporte/Benutzung, Lagerung von Material, etc.) ist jedenfalls unzulässig. Transportbetriebsmittel dürfen nicht über einen Wochenbedarf hinaus auf Vorrat gelagert werden. Bei Beschädigung oder Verlust ist die Post berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. 1.4 Ermittlung und Bezahlung von Entgelten Der Absender ist verpflichtet, für jede von ihm in Anspruch genommene Leistung der Post das dafür in diesen AGB sowie dem als Anhang zu diesen AGB gehörigen Verzeichnis der Entgelte (Anhang 1 Entgelttabellen) in deren jeweils gültiger Fassung vorgesehene Entgelt zu entrichten und die Sendungen entsprechend freizumachen; bei Antwortsendungen ist der Empfänger als Veranlasser des Versandes zur Zahlung des Entgelts verpflichtet. Die Zahlungsmodalitäten sind in den Punkten 1.4.4, und geregelt Der Absender ist verpflichtet, das Entgelt für solche Sendungen, die nicht als Antwortsendungen aufgegeben werden, durch entsprechende Freimachung der Sendung bei der Aufgabe zu entrichten. Wird das Entgelt bei der Aufgabe nicht entrichtet und verweigert der Empfänger die Bezahlung des Beförderungs- sowie des Einhebungsentgeltes, haftet der Absender für die vollständige Bezahlung der angefallenen Entgelte Zuviel entrichtete Entgelte werden dem Absenderrückerstattet, wenn er der Post diesen Umstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten nachweist (dies betrifft z.b. Sendungen, welche vom Absender mit zu hohen Werten freigemacht wurden oder Sendungen, welche bei der Annahme am Postschalter unrichtig berechnet wurden) Freimachung durch Postmarken Briefsendungen (ausgenommen Wertbriefe) können durch Postmarken freigemacht werden Zur Freimachung dürfen nur gültige, von der Post herausgegebene Postmarken verwendet werden. Diese sind rechts

38 AGB Briefdienst oben innerhalb der Freimachungszone (siehe Punkt ) auf der Anschriftseite der Briefsendung anzubringen. Müssen mehrere Postmarkenverwendet werden, sind diese im Interesse einermaschinellen Bearbeitung und der damit verbundenen raschen Beförderung nebeneinander und nicht untereinander aufzukleben Ausländische Postmarken, Postmarken, deren Bildfläche beschädigt, mit einer durchsichtigen Schicht überzogen oder auf andere Weise verändert ist, sowie Postmarken, die nicht ihrer ganzen Fläche nach sichtbar sind, die nicht von der Post stammende Überdrucke aufweisen oder die bereits offenkundig zur Freimachung verwendet wurden, dürfen zur Freimachung von Sendungen nicht verwendet werden Freimachung durch Freistempelung An Stelle von Postmarken können auf Briefsendungen (ausgenommen auf Wertbriefen) als Zeichen der Entgeltentrichtung Freistempelabdrucke durch eine von der Post verwendete Post-Freistempelmaschine oder durch eine bei der Post angemeldete Freistempelmaschine (Absender-Freistempelmaschine) angebracht werden Sonstige Arten der Freimachung (bar freigemachte Briefsendungen) Briefe (ausgenommen Wertbriefe) und Postkartenkönnen an Stelle von Postmarken oder Freistempelabdrucken einen Freimachungsvermerk laut Anhang 3 Barfreimachungsvermerk tragen, wenn mindestens 20 Inlandsbriefsendungen derselben Sendungsart des gleichen Gewichts und in der gleichen Entgeltstufe gleichzeitig aufgegeben werden. Briefsendungen der Behörden und Ämter, deren Beförderungsentgelt gestundet wird, müssen unabhängig von der aufgegebenen Stückzahl den Freimachungsvermerk laut Anhang 3 oder Anhang 3 a tragen Entrichtung der Entgelte für bar freigemachte Briefsendungen Die Entgelte für bar freigemachte Briefsendungen sind durch Barzahlung, oder, wenn dies gesondert vereinbart worden ist, durch Abbuchung von einem bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut geführten Girokonto zu entrichten. Bei Barzahlung ist das Entgelt beim Aufgabepostamt zu entrichten Die Post kann die Entgelte nach gesonderter Vereinbarung stunden, wenn dies nach der Höhe der zu entrichtenden Entgelte und den sonstigen Umständen zweckmäßig erscheint. 491

39 492 Anlage 5 Voraussetzung ist, dass die Post ermächtigt wird, die gestundeten Entgelte von einem Konto bei der Österreichischen Postsparkasse oder bei einem sonstigen in Österreich ansässigen Kreditinstitut einzuziehen. Die Post behält sich das Recht vor, eine Bankgarantie zu verlangen. Briefsendungen, deren Beförderungsentgelt gestundet wird, müssen den Freimachungsvermerk laut Anhang 3 oder Anhang 3 a tragen. 1.5 Unzureichende Freimachung Bei Antwortsendungen sowie bei Briefsendungen mit Freimachungsmängeln hebt die Post bei der Abgabe das fehlende Beförderungsentgelt sowie einzusätzliches Einhebungsentgelt lt. Anhang 1 Entgelttabellen ein Werden das Beförderungsentgelt und das Einhebungsentgelt im Zuge der Abgabe nicht entrichtet, gilt die Briefsendung als unzustellbar. Wird die Zahlung vom Empfänger verweigert, so gilt dies als Annahmeverweigerung Bei unzustellbaren Sendungen bleibt der Absenderverpflichtet, das angefallene Entgelt zu zahlen, auch wenn er die Sendung nicht zurücknimmt. 1.6 Rückzahlung von Entgelten Durch Postmarken freigemachte Briefsendungen In Postmarken entrichtetes Entgelt wird außer im Fall von Gewährleistungsansprüchen, bei denen die gesetzlichen Regelungen unberührt bleiben ausschließlich in Form von Postmarken rückerstattet, wenn der Absender nachweist, dass diese Sendung nicht befördert wurde und der mit den Postmarken versehene Gegenstand der Post überlassen wird Durch Freistempelabdrucke freigemachte Briefsendungen In Freistempelabdrucken entrichtetes Entgelt wird nur dann rückerstattet, wenn die mit den Freistempelabdrucken versehene Briefsendung bzw. der Beleg mit dem Freistempelabdruck dem Aufgabepostamtüberlassen wird und der Absender nachweist, dass die Briefsendung nicht befördert bzw. der Beleg nichtverwendet wurde. Dieser Nachweis kann entfallen, wenn das für den Standort der Freistempelmaschine zuständige Postamt spätestens an dem dem Datum des Freistempelabdruckes folgenden Werktag (ausgenommen Samstag) auf der Briefsendung bzw. dem Beleg bestätigt, dass diese(r) nicht befördert bzw. verwendet wurde. Die Rückzahlung bis zu einem Betrag von EUR 10, erfolgt in Form

40 AGB Briefdienst einer Barauszahlung; darüber hinausgehende Beträge werden auf die vom Inhaber der Freistempelmaschine bekannt gegebene Bankverbindung überwiesen Entgelte für nicht beförderte Freistempel-Antwortsendungen (lt. Punkt 6.7) werden nicht rückerstattet Bar freigemachte Briefsendungen Wertbriefe Die Beförderungsentgelte und Entgelte für Sonderbehandlungen für bar freigemachte Briefsendungen sowie für Wertbriefe werden rückerstattet, wenn diese Sendungen nicht befördert wurden. 1.7 Von der Beförderung ausgeschlossene Sachen Von der Beförderung im Briefdienst sind ausgeschlossen Briefsendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt; Briefsendungen, die auf Grund ihres Inhalts oder auf Grund ihrer Beschaffenheit für das Betriebssystem der Post ungeeignet sind; Briefsendungen, deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzen, an ihrer Gesundheit schädigen oder Sachschäden verursachen können; Lebende Tiere (ausgenommen Bienen, Blutegel, Seidenraupen Schmarotzer und Vertilger schädlicher Insekten, sowie Fliegen der Familie Drosophila, die zur biomedizinischen Forschung bestimmt sind und zwischen amtlich anerkannten Instituten ausgetauscht werden); Nicht bescheinigte Briefsendungen zum gewerblichen Versand von Waren mit einem 7 EUR übersteigenden Warenwert. Der Versand als Blindensendung ist jedoch zulässig Beförderung von gefährlichen Stoffen Dem Regelungsbereich des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG, BGBl I 145/1998) in der geltenden Fassung unterliegende gefährliche Güter sowie gefährliche Abfälle und Problemstoffe im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002, BGBl 102/2002 idgf) sind, soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Gefahrgutversand nicht besondere Regelungen getroffen werden, von der Beförderung ausgeschlossen. Als gefährliche Güter gelten Stoffe, Gegenstände, Zubereitungen oder Abfälle, die mindestens eine nach den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) gefährliche Eigenschaft, z.b. explosiv, gasförmig, entzündbar, oxidierend, giftig, ansteckungsgefählich, 493

41 494 Anlage 5 ätzend oder radioaktiv aufweisen. Sendungen, die menschliches oder tierisches Untersuchungsmaterial enthalten, welches nicht als Gefahrgut nach den Gefahrgut-Transportvorschrifteneinzustufen ist, müssen in ausreichend stabiler Verpackung als eingeschriebene Briefsendungen aufgegeben werden. 1.8 Verpackung und Verschluss Briefsendungen, ausgenommen Postkarten und Sendungen in Kartenform, müssen grundsätzlich mit einer Umhüllung versehen und nach Inhalt und Umfang sicher verpackt sein. Als Umhüllungen in diesem Sinne gelten Briefumschläge, Taschen, Schachteln und Papierbögen sowie Kunststoffumhüllungen, die um den Inhalt gelegt und verschlossen sind Diese Verpackung/Umhüllung muss geeignet sein, den Inhalt der Briefsendung während des gesamten Beförderungslaufes gegen Verlust oder Beschädigung zu schützen Einteilige Sendungen in Kartenform können ohne Umhüllung oder Verpackung aufgegeben werden, wenn sie sich auch ohne Umhüllung oder Verpackung zum Postversand eignen, d.h. in den Mindestmaßen und der Stärke der von der Post aufgelegten Postkarte entsprechen Transportgefährdete Gegenstände, insbesondere solche, die leicht zerbrechen oder verderben, werden nur befördert, wenn ihre besondere Verpackung der Empfindlichkeit des Inhalts entspricht. Die besondere Verpackung muss so beschaffen sein, dass sie den Inhalt gegen Beanspruchungen, denen die Sendung während der Beförderung durch Druck, Stoß oder Fallausgesetzt ist, sicher schützt Bereits benutzte Umhüllungen sind, außer bei Wertbriefen, zugelassen, wenn die ursprünglichen Angaben, Postmarken, Zettel, Stempelabdrucke usw. überklebt sind Für Wertbriefe ist eine Verpackung zu verwenden, die den von der Post herausgegebenen Wertbriefumschlägen mindestens gleichwertig ist; auf der Verpackung dürfen zum Zeitpunkt der Aufgabe keine Unterstreichungen angebracht oder Zettel aufgeklebt sein Übersteigt die Wertangabe bei einem Wertbrief den für die Ersatzzustellung zulässigen Höchstbetrag, sind die Verpackung sowie eine vorhandene Verschnürung mit soviel Siegellackabdrücken, Plomben oder sonstigen gleichwertigen Verschlussmitteln zu sichern, dass alle Enden der Verpackung festgehalten werden, ein Eindringen in den Inhalt

42 AGB Briefdienst ohne äußerlichwahrnehmbare Beschädigung der Verpackung oder der Verschlussmittel nicht möglich ist und die Verpackung sowie die Verschnürung ohne Verletzung des Verschlusses nicht geöffnet oder abgestreift werden können Briefsendungen, bei denen Inhalt und Umhüllung aus einem Stück bestehen (Faltbriefsendungen), werden nur angenommen, wenn sie sich während der Beförderung nicht auffalten können. Die Kanten, mit Ausnahme der Kante unterhalb der Anschrift, müssen geschlossen sein. 1.9 Ermittlung des Gewichtes Das Gewicht bei eingeschriebenen Briefsendungen ist vom Postamt zu ermitteln. Soweit die Ermittlung des Gewichtes dem Absender überlassen ist, gilt das von ihm angegebene Gewicht bis zum Beweis des Gegenteils als richtig Anbringen der Anschrift und sonstiger Angaben Die Anschrift ist auf der Briefsendung anzubringen bei Briefsendungen unter Umschlag auf jener Seite, die keine Verschlussklappe aufweist (Anschriftseite). Die Anschrift kann ausgenommen bei Wertbriefen auch unter einer durchsichtigen Verpackung (Fensterkuverts) oder auf einer auf der Briefsendung haltbar befestigten Fahne von genügender Stärke angebracht sein. In der Anschrift sind linksbündig, von oben nach unten geordnet, folgende Angaben anzubringen: der Empfänger; die Abgabestelle; die Postleitzahl und der Bestimmungsort Die Anschrift und sonstige Angaben müssen in lateinischer Schrift und arabischen Ziffern angegeben und so geschrieben sein, dass sie nicht ausgelöscht werden können Die Abgabestelle ist so genau zu bezeichnen, dass eine ordnungsgemäße, rasche Abgabe der Briefsendung ermöglicht wird. Zur Bezeichnung der Abgabestelle gehören insbesondere die Angabe der Straße, der Hausnummer, gegebenenfalls der Stiege und der Türnummer. Auf nicht eingeschriebenen Briefen und Postkarten darf der Empfänger durch verabredete Zeichen, Ziffern und Worte (Chiffre) bezeichnet sein Ist zur Bezeichnung der Abgabestelle die Angabe eines Bestimmungsortes, dessen Name nicht der Postamtsbezeichnung entspricht, erforderlich, soll dieser Bestimmungsort in der vorletzten Zeile der Anschrift angegeben werden. Die 495

43 496 Anlage 5 Angabe dieses Bestimmungsortes in der letzten Zeile anstelle der Postamtsbezeichnung ist zulässig Bei Briefsendungen an Postfachinhaber ist als Abgabestelle der Vermerk Postfach oder Fach und die allfällige Nummer des Faches anzugeben. Wenn ein Postamt für Sendungen an Postfachinhaber eine eigene Postleitzahl hat, ist diese anzuführen Bei nicht eingeschriebenen Briefsendungen zum Standardentgelt (das sind Briefsendungen mit den Maximalabmessungen 235 mal 162 Millimeter und den Minimalabmessungen von 140 mal 90 Millimeter) mit einer Stärke von höchstens 5 Millimeter, ist die Anschrift innerhalb der im Anhang 2 (Maschinenfähige Sendungen Sendungen zum Standardentgelt: Voraussetzungen) festgelegten Felder anzubringen Bei Blindensendungen muss auf der Anschriftseite oberhalb der Anschrift deutlich hervortretend der Vermerk Blindensendung oder Cecogramme angebracht sein Die Angaben über zusätzliche Leistungen lt. Punkt müssen oberhalb der Anschrift zusätzlich zu der vorgeschriebenen oder zulässigen Bezeichnung der Sendungsart angegeben werden Die Absenderangabe ist auf der Anschriftseite, links oben, und so anzubringen, dass eine Verwechslung mit der Anschrift ausgeschlossen ist und die Freimachungszone nicht beeinträchtigt wird. Die Absenderangabe darf auch auf der Rückseite, oder, wenn sie von der Empfängeranschrift klar zu unterscheiden ist, bei durchsichtiger Verpackung auch auf dem Inhalt der Briefsendung angebracht werden. Beieingeschriebenen Briefsendungen und bei nicht eingeschriebenen Sendungen mit Nachnahme ist eine Absenderangabe zwingend erforderlich. Bei eingeschriebenen Briefsendungen ausgenommen bei Wertbriefen mit dem Vermerk Wettbewerbsarbeit sind als Absenderangabe auch Kennziffern zulässig Vorgeschriebene Angaben und Vermerke sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, vom Absender auf der Anschriftseite der Sendung anzubringen. Sonstige Vermerke oder Abbildungen dürfen auf der Anschriftseite angebracht werden, soweit dadurch nicht die Anschrift, vorgeschriebene Angaben oder Vermerke des Absenders oder von der Post angebrachte Vermerke beeinträchtigt werden. Abbildungen müssen sich von gültigen Postmarken sowie von Post- und Absender-Freistempelabdrucken deutlich unterscheiden.

44 AGB Briefdienst Briefsendungen, deren Anschriftseite nicht wie Papierbeschrieben oder nicht mit im Postbetrieb üblichen Mitteln haltbar mit Zetteln beklebt werden kann, müssen auf der Anschriftseite ein leicht erkennbares freies Feld von mindestens 2 10 Zentimeter aufweisen, das dauerhaft beschriftet werden kann Auf Wertbriefen sind Klebezettel nicht zulässig Auskünfte über Briefsendungen Die Post gibt, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist, Auskünfte über Briefsendungen nur dem Absender oder dem Empfänger, wenn der Nachfragende seine Berechtigung glaubhaft macht und die wesentlichen Merkmale der Briefsendung angibt. Für Auskünfte über die richtige Abgabe von Briefsendungen gelten die Bestimmungen über die Nachforschung lt. Punkt Aufgabe 2.1 Aufgabeort und Aufgabezeit Bei jedem Postamt sind die jeweils vorgesehenen Annahmezeiten in der Dienstübersicht (DÜ) angegeben. Die DÜ sind in den Postämtern an einer allgemein zugänglichen Stelle angebracht. Abweichende Annahmezeiten können mit der Post gesondert vereinbart werden, z. B. bei großen Sendungsmengen Wertbriefe, Einschreibsendungen und bar freigemachte Sendungen sind bei den von der Post jeweils hierfür bestimmten Annahmestellen (das sind Postämter und Postservicestellen) zu den vorgesehenen Annahmezeiten aufzugeben. Einschreibsendungen können auch beim Landzusteller aufgegeben werden Einzelne nicht eingeschriebene Briefsendungen können durch Einwurf in Briefkästen aufgegeben werden Inwieweit bei Landzustellern Briefsendungen, ausgenommen Wertbriefe, aufgegeben werden können, ist in der Dienstübersicht festgelegt. 2.2 Selbstbezettelung von eingeschriebenen Briefsendungen durch den Absender Die Postämter können mit Absendern, die regelmäßig Wertbriefe und Einschreibsendungen in größerer Zahl aufgeben, das Bekleben der Wertbriefe und Einschreibsendungen mit den von der Post herausgegebenen Klebezetteln, das Abwie- 497

45 498 Anlage 5 gen und das Anbringen der Gewichtsangabe auf den Wertbriefen sowie das Eintragen der Aufgabenummer, des Gewichtes(nur bei Wertbriefen) und des Entgeltes in dem von der Post herausgegebenen Postaufgabebuch (-bogen) oder in einer mittels EDV erstellten Liste vereinbaren. 2.3 Aufgabebescheinigung Die Aufgabe einer eingeschriebenen Briefsendung wird dem Absender vom Postamt, der Postservicestelle oder vom Landzusteller bestätigt Die Aufgabebescheinigung ist, soweit die Art der Bescheinigung dies zulässt, vom Absender auszufertigen. Die Postämter sind berechtigt, von Absendern, die gleichzeitig mindestens fünf Briefsendungen aufgeben, die Verwendung und Ausfertigung eines von der Post aufgelegten Postaufgabebuches (-bogens)oder einer mittels EDV erstellten Aufgabeliste zu verlangen Am Postschalter zurückgelassene Aufgabebescheinigungen werden an die Person ausgefolgt, die ihre Berechtigung glaubhaft macht. 2.4 Berichtigung und Änderung von Anschriften Der Absender kann nach der Aufgabe einer eingeschriebenen Briefsendung die Berichtigung oder Änderung der Anschrift, außer von Wertbriefen mit einer Wertangabe, die den für die Ersatzzustellung zulässigen Höchstbetrag übersteigt, verlangen. Die verlangte Berichtigung oder Änderung wird vom Abgabepostamt nur durchgeführt, wenn das schriftliche Verlangen vor Abgabe der Briefsendung einlangt und gegen die Durchführung des Verlangens keine Bedenken bestehen. 2.5 Rückgabe von Briefsendungen Der Absender kann nach der Aufgabe die Rückgabe der von ihm aufgegebenen Briefsendung verlangen. Das Abgabepostamt leitet die Briefsendung an den Absender zurück, wenn das schriftliche Verlangen vor Abgabe der Briefsendung einlangt und gegen die Durchführung des Verlangens keine Bedenken bestehen Die Rückgabe der Briefsendung erfolgt unter Anwendung der für die Abgabe an den Empfänger geltenden Bestimmungen. Eingeschriebene Briefsendungen erhält der Absender gegen Rückgabe der Aufgabebescheinigung zurück. Wenn die Rückgabe der Aufgabebescheinigung nicht möglich ist,

46 AGB Briefdienst wird die Briefsendung dem Absender nur dann ausgefolgt, wenn dieser die Übernahme der Postsendung sowie die Tatsache schriftlich bestätigt, dass er die Aufgabebescheinigung nicht zurückgegeben hat. 3 Abgabe 3.1 Zuständigkeit Die Abgabe der Briefsendungen erfolgt im Wege der Zustellung (Punkt 3.6) oder der Abholung (Punkt 3.7) Für die Abgabe einer Sendung ist das Postamt zuständig, in dessen Postbezirk die auf der Sendung angegebene Abgabestelle liegt (Abgabepostamt). Der Postbezirk umfasst den Ortszustellbezirk, in dem sich das Postamt befindet, den außerhalb des Ortszustellbezirkes gelegenen Landzustellbezirk und den Außenbezirk Für jedes Postamt ist der Umfang der Abgabe (Zustellung und Abholung) in der Dienstübersicht angegeben. Die Dienstübersichten sind in den Postämtern an einer allgemein zugänglichen Stelle angebracht. Soweit die Abgabe von Briefsendungen im Außenbezirk von Postservicestellen besorgt wird, werden ihre Abgabebereiche in den Geschäftsübersichten angegeben Die Post kann benachrichtigte oder nach dem Zustellgesetz, BGBl 200/1982, zu hinterlegende Sendungen bei einem Postamt ohne Zustelldienst oder bei einer Postservicestelle, die im Bereich des Abgabepostamtes liegt, zur Abholung bereithalten. Mit der Benachrichtigung oder der Verständigung über die Hinterlegung wird das Postamt (Postservicestelle), bei welchem die Sendung zur Abgabe bereitgehalten wird, zum Abgabepostamt. 3.2 Empfänger Empfänger einer Briefsendung ist die in der Anschrift angegebene (natürliche oder juristische) Person Briefsendungen werden, soweit nicht im Folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, an den Empfänger abgegeben. Sind in der Anschrift mehrere Personen als Empfänger angegeben, kann die Post diese Briefsendungen wahlweise an eine der angegebenen Personen abgeben Die an einen Einzelkaufmann unter seiner Firma oder an den Gewerbebetrieb einer Einzelperson gerichteten Briefsendungen werden an den Inhaber abgegeben. Briefsendungen, in deren Anschrift keine natürliche Person angegeben ist, 499

47 500 Anlage 5 werden an eine Person abgegeben, die kraft Gesetzes, kraft Postvollmacht, kraft Anstaltsordnung oder kraft Postübernahmskarte zur Übernahme berechtigt ist. Der kraft Gesetzes zur Übernahme Berechtigte hat im Zweifelsfall seine Berechtigung gegenüber der Post glaubhaft zu machen Wenn der Empfänger an der in der Anschrift angegebenen Abgabestelle nicht auffindbar oder die Abgabestelle unvollständig angegeben ist, wird der richtige Empfänger nur soweit ermittelt, als dies ohne wesentliche Behinderung der Arbeitsabläufe möglich ist. Verlangen mehrere Personen, dass dieselbe Briefsendung an sie abgegeben wird, wird die Briefsendung mit einem entsprechenden Vermerk an den Absender zurückgeleitet, wenn der berechtigte Empfänger nicht ohne weiteres festgestellt werden kann Für verstorbene Empfänger einlangende eingeschriebene Briefsendungen werden als unzustellbar behandelt, soweit sie nicht an einen Übernahmsberechtigten kraft Postvollmacht abgegeben werden können. Nicht eingeschriebene Briefsendungen werden an ein geschäftsfähiges Familienmitglied abgegeben, welches mit dem Verstorbenen bis zu seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. 3.3 Übernahmsberechtigte Kraft gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung Ist auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als an den Empfänger zuzustellen, tritt diese an die Stelle des Empfängers Ist der Empfänger ein Rechtsanwalt oder Notar, dessen Kanzlei von einem Stellvertreter oder Substituten geführt wird, werden für den Empfänger einlangende Briefsendungen an den Stellvertreter oder Substituten abgegeben, soweit nicht auf der Briefsendung eine von der Kanzlei verschiedene Abgabestelle angegeben oder aus anderen Umständen zu entnehmen ist, dass sich der Inhalt der Briefsendung nicht auf die Berufstätigkeit des Rechtsanwaltes oder Notars bezieht Kraft Anstaltsordnung Ist der Empfänger einer Anstaltsordnung unterworfen, werden Briefsendungen statt an den Empfänger an die Person abgegeben, die auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Leiter der Anstalt und dem Abgabepostamt zur Übernahme der für die Angehörigen der Anstalt einlangenden Briefsendungen berechtigt ist.

48 AGB Briefdienst Weigert sich der Leiter der Anstalt, eine solche Vereinbarung mit dem Abgabepostamt zu treffen, werden Briefsendungen an Empfänger, die einer Anstaltsordnung unterworfen sind, nach den sonstigen Bestimmungen der AGB behandelt Kraft Postvollmacht Der Empfänger kann das Abgabepostamt mit einer Postvollmacht ermächtigen, die unter seiner Anschrift einlangenden Briefsendungen auch an eine andere natürliche Person abzugeben. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein, es sei denn, ihre Echtheit steht für das Abgabepostamt außer Zweifel oder wurde von einem Postamt bestätigt. Erforderlichenfalls hat der Vollmachtgeber auch seine Berechtigung zur Erteilung der Postvollmacht nachzuweisen. Liegt die Abgabestelle des Übernahmsberechtigten nicht im Postbezirk des Empfängers, kann die Postvollmachtabgelehnt werden, wenn für sie keine zwingenden Gründe geltend gemacht werden Für einen Empfänger können, soweit nicht zwingende Gründe vorliegen, nicht mehr als fünf Personen gleichzeitig durch Postvollmacht übernahmsberechtigt sein. Sind mehrere Personen übernahmsberechtigt, darf die Post die für den Empfänger einlangenden Briefsendungen wahlweise an eine dieser Personen abgeben Für die Ausfertigung der Postvollmacht ist zusätzlich zur gesetzlich vorgeschriebenen Stempelgebühr das Postvollmachtsentgelt lt. Anhang 1 Entgelttabellen zu entrichten. Die Postvollmacht wird beim Abgabepostamt des Empfängers hinterlegt. Sie erlischt durch schriftlichen Widerruf, durch Zeitablauf, durch Ausstellung einer neuen Postvollmacht oder, wenn die Postvollmacht nicht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gilt, mit seinem Tod. Bei jeder wie immer gearteten Änderung muss vom Empfänger die Ausstellung einer neuen Postvollmacht beantragt werden Die Postvollmacht berechtigt auch zur Empfangnahme von Briefsendungen, die an den Empfänger als Übernahmsberechtigten kraft gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung oder kraft Anstaltsordnung abzugeben sind, soweit nicht in der gesetzlichen, behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder in der getroffenen Vereinbarung anderes bestimmt ist Briefsendungen mit dem Vermerk Nicht an Postbevollmächtigte werden ausschließlich an den Empfänger abgegeben. 501

49 502 Anlage Kraft Postübernahmskarte Der Empfänger kann bei dem für seine Abgabestellezuständigen Abgabepostamt gegen Identitätsnachweis die Ausfertigung einer Postübernahmskarte verlangen. Bei der Ausstellung ist das Entgelt für die Ausfertigung einer Postübernahmskarte zu entrichten. Die Postübernahmskarte enthält den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie die Erklärung, dass der Empfänger das Abgabepostamtermächtigt, die für ihn einlangenden und nicht von der Ersatzzustellung ausgeschlossenen Briefsendungen mit haftungsbefreiender Wirkung für die Post an die Person abzugeben, welche die Postübernahmskarte vorweist. Eine Einschränkung der Übernahmsberechtigung auf bestimmte Arten von Briefsendungen ist unzulässig Die Postübernahmskarte gilt nur innerhalb des Postbezirkes des Abgabepostamtes, das die Postübernahmskarte ausgefertigt hat. Ihre Gültigkeit erlischt nach Ablauf von fünf Jahren von dem der Ausfertigung folgenden Tag an. Der Empfänger kann jederzeit gegenüber dem Abgabepostamt schriftlich die Ungültigerklärung der für ihn ausgefertigten Postübernahmskarte verlangen. Die Postübernahmskarte wird an dem auf das Einlangen des schriftlichen Verlangens folgenden Werktag unwirksam, ohne dass es einer Erklärung der Post bedürfte Der Inhaber der Postübernahmskarte ist ermächtigt, die für den auf der Postübernahmskarte angegebenen Empfänger eingelangten Briefsendungen zu übernehmen und die Übernahme rechtsgültig zu bestätigen Der Empfänger haftet der Post für jeden Schaden, der auf einen Missbrauch der Postübernahmskarte zurückzuführen ist; er hat auch jeden eigenen Schadenselbst zu tragen, der auf einen Missbrauch oder auf den Verlust der Postübernahmskarte zurückzuführen ist. 3.4 Übernahmsbestätigung Der Übernehmer hat die Übernahme einer eingeschriebenen Briefsendung mit seiner Unterschrift zu bestätigen und das Datum der Übernahme beizufügen. Das Anbringen des Datums durch den Übernehmer kann entfallen, wenn das Datum schon aus dem Bestätigungsvordruck ersichtlich ist. Personen, deren Name sich geändert hat, haben, wenn in der Anschrift ihr früherer Name angegeben ist, ihrer Unterschrift den früheren Namen mit einem entsprechenden Vermerk beizufügen.

50 AGB Briefdienst Wenn der Übernehmer aus irgendeinem Grund unfähig ist, die Übernahme einer eingeschriebenen Briefsendung durch seine Unterschrift zu bestätigen, wird die Briefsendung nur dann abgegeben, wenn eingeschäftsfähiger Zeuge in Gegenwart des Übernehmers die Übernahme durch seine Unterschrift als Zeuge bestätigt und der Unterschrift einen Vermerk beifügt, aus dem der Grund der Schreibunfähigkeit des Übernehmers ersichtlich ist. Der Zeuge hat, wenn seine Identität nicht außer Zweifel steht, diese nachzuweisen Wenn eine Briefsendung statt an den Empfänger aneine andere Person abgegeben wird, muss diese ihrer Unterschrift einen Vermerk beifügen, aus dem ihre Übernahmsberechtigung eindeutig erkennbar ist. 3.5 Nachweis der Identität Der Empfänger hat, wenn seine Identität nicht außer Zweifel steht, durch Urkunden oder durch einen Zeugen, der dem mit der Ausfolgung betrauten Mitarbeiter bzw. Zusteller der Post persönlich bekannt ist, nachzuweisen, dass er die in der Anschriftgenannte Person ist. Soweit Briefsendungen an einen Übernahmsberechtigten oder Ersatzempfänger abzugeben sind, hat dieser außer der Identität auch die Übernahmsberechtigung oder die Berechtigung zur Ersatzübernahme nachzuweisen, wenn diese nicht außer Zweifel steht Die Identität von Personen, denen auf Grund gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Maßnahmen zum Nachweis der Identität geeignete Urkunden entzogen wurden oder denen solche Urkunden nichtausgestellt werden, kann durch einen Zeugen nachgewiesen werden, der berufsmäßig mit der Betreuung solcher Personen betraut ist. Die Betrauung ist durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Urkunde, die außerdem die Merkmale nach Punkt aufweist, nachzuweisen Zum Nachweis der Identität sind Urkunden geeignet, die den Namen des Empfängers sowie ein Lichtbild enthalten und von Behörden oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechtes ausgestellt sind. Sonstige von Behörden oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechtes ausgestellte Urkunden sind nur dann zum Nachweis der Identität geeignet, wenn sie auf den Namen des Empfängers lauten, eine besondere Berechtigung des Inhabers beinhalten und ihre sorgfältige Verwahrung allgemein üblich ist. 503

51 504 Anlage Zum Nachweis der Identität sind Urkunden nicht geeignet, wenn ihre Gültigkeit abgelaufen ist, das Lichtbild oder die Personsbeschreibung auf den Inhaber nicht mehr zutrifft oder bei der Ausstellung der Urkunde die Identität nicht überprüft wird Erfolgt die Abgabe einer Briefsendung auf Grundeiner Urkunde, die einen für den Mitarbeiter der Post nicht erkennbaren Mangel aufweist, sonst aber zum Nachweis der Identität geeignet ist, gilt die Abgabe als ordnungsgemäß. 3.6 Abgabe durch Zustellung Die für Empfänger im Ortszustellbezirk oder im Landzustellbezirk bestimmten Briefsendungen werden, soweit nicht im Folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, durch Zustellung abgegeben. Die für Empfänger im Außenbezirk bestimmten oder aus sonstigen Gründen nicht zuzustellenden Briefsendungen werden beim Abgabepostamt oder einer von der Post bekanntgegebenen Stelle zur Abholung bereitgehalten. Auskünfte über die für den Abgabebereich zuständige Abgabestelle oder das zuständige Abgabepostamt erteilt jedes Postamt. Nicht eingeschriebene Briefsendungen und Verständigungen über eingelangte Briefsendungen für Empfänger im Landzustellbezirk oder im Außenbezirk können auch in Abgabebriefkästen eingelegt werden Briefsendungen für Empfänger in Landzustellbezirken ohne tägliche Postzustellung werden vom Tag des Einlangens an bis zum nächsten Zustellgang beim Abgabepostamt zur Abholung bereitgehalten Die Briefsendungen werden dem in der Anschrift bezeichneten Empfänger, einem Übernahmsberechtigten oder einem Ersatzempfänger (Punkt 3.6.8) zugestellt. Briefsendungen mit dem Vermerk Eigenhändig werden nur dem Empfänger oder einem Übernahmsberechtigten für eigenhändige Briefsendungen (Punkt 3.3) übergeben. Gewöhnliche Briefsendungen werden durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen (z.b. Hausbriefkasten) zugestellt. Ist die Zustellung an den Empfänger einer Briefsendung in einer solchen Vorrichtung nicht möglich, so wird diese Briefsendung für den Empfänger bis zum Ende der Abholfrist beim zuständigen Abgabepostamt aufbewahrt Von einem erfolglosen Zustellversuch wird der Empfänger schriftlich verständigt.

52 AGB Briefdienst Von der Zustellung sind Briefsendungen für Abgabestellen ausgeschlossen, deren Begehung unverhältnismäßig schwierig oder mit Gefahr für den Zusteller verbunden ist Bis zu welcher Wertangabe Wertbriefe zugestellt werden, ist der Dienstübersicht des zuständigen Abgabepostamtes zu entnehmen Wenn eine Briefsendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden konnte, steht es der Post frei, den Zustellversuch zu wiederholen, wenn er Erfolg verspricht und die Briefsendung weder nachzusenden noch dem Absender zurückzugeben ist. Eine Verpflichtung, einen solchen zweiten Zustellversuch durchzuführen, besteht jedoch nicht. Dem Empfänger wird die Wiederholung des Zustellversuches schriftlich bekanntgegeben Die Zustellung einer Briefsendung ohne oder mit einer Wertangabe bis zur Höhe von 1.500,- EUR (Ersatzzustellgrenze) ist ordnungsgemäß, wenn diese Briefsendung unter den nachstehend angeführten Bedingungen statt an den Empfänger oder den Übernahmsberechtigten an eine andere, an der Abgabestelle des Empfängers oder Übernahmsberechtigtenanwesende Person abgegeben wird (Ersatzempfänger). Eine solche Ersatzzustellung ist zulässig, wenn nur dadurch die ordnungsgemäße Zustellung möglich ist und der Empfänger dagegen nicht im Vorhinein schriftlich Einspruch erhoben hat Von der Ersatzzustellung ausgeschlossen sind Briefsendungen, die an den Empfänger zu eigenen Handen (eigenhändig) zuzustellen sind oder deren Wertangabe über der Ersatzzustellgrenze liegt, sowie Briefsendungen, die beschädigt eingelangt sind. Dies gilt nicht für beschädigte Briefsendungen, die über Verlangen des Absenders oder des Empfängers nach der Schadensfeststellung zugestellt werden Soweit die Ersatzzustellung zulässig ist, werden Briefsendungen nur an eine zur Annahme bereite und geschäftsfähige Person zugestellt, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger anwesend ist oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist. Wurden dem Abgabepostamt vom Empfänger bestimmte Personen als Ersatzempfänger schriftlich bekanntgegeben, wird nur an diese Personen ersatzweise zugestellt. Das zuständige Abgabepostamt ist berechtigt, die Bekanntgabe solcher Personen nachweislich zu verlangen, wenn dadurch die ordnungsgemäße Ersatzzustellung erleichtert wird. 505

53 506 Anlage Das Abgabepostamt kann verlangen, dass für Empfänger in Gemeinschaftsunterkünften (Wohnheimen, Beherbergungsbetrieben u. ä.), auf Campingplätzen oder an anderen Abgabestellen, an denen eine Zustellung ohne wesentliche Behinderung der Arbeitsabläufe nicht möglich ist, von dem über die Abgabestelle Verfügungsberechtigten (Inhaber, Verwalter, Betreiber usw.) eine oder mehrere Personen an der Abgabestelle als Ersatzempfänger für Briefsendungen ohne Wertangabe namhaft gemacht werden. Der Umfang der Empfangsberechtigung kann hierbei auf nicht eingeschriebene Briefsendungen eingeschränkt werden. Dem Ersatzempfänger können auch Benachrichtigungen zu Briefsendungen, die an der Abgabestelle nicht zugestellt werden können, übergeben werden. Wird kein Ersatzempfänger namhaft gemacht oder erhebt ein Empfänger gegen die Ersatzzustellung Einspruch, ist das zuständige Abgabepostamt berechtigt, einlangende Briefsendungen, die nicht auf andere Weise ordnungsgemäß zugestellt werden können, als unzustellbar zu behandeln. 3.7 Abholung am Postschalter Die Regelungen der Punkte 3.1 bis 3.6 gelten für die Abgabe von Briefsendungen am Postschalter sinngemäß Für Briefsendungen, die nicht zugestellt werden konnten, wird eine Benachrichtigung bei der Abgabestelle zurückgelassen. Diese benachrichtigten Sendungen werden bis zum dritten Montag, der dem Tag ihrer Benachrichtigung folgt, bei der von der Post auf der Benachrichtigung bekanntgegebenen Stelle zur Abholung bereitgehalten. Die erstmalige Abholung der Sendung ist an dem der Benachrichtigung folgenden Werktag (ausgenommen Samstag) möglich. Nach Ablauf der Abholfrist noch beim Postamt lagernde Briefsendungen werden als unzustellbar behandelt Nicht eingeschriebene Briefsendungen werden am Postschalter an die Person abgegeben, welche die Abgabe der Briefsendung verlangt, wenn dagegen keine Bedenken bestehen. Eingeschriebene Briefsendungen, deren Ersatzzustellung zulässig ist, können, wenn der Empfänger dagegen nicht schriftlich Einspruch erhoben hat, am Postschalter außer an den Empfänger an Personen abgegeben werden, an die ersatzweise zugestellt werden kann. Im Zweifelsfall hat die Person, welche die Abgabe der Briefsendung verlangt, ihre Identität sowie ferner nachzuweisen, dass an sie eine Er-

54 AGB Briefdienst satzzustellung zulässig ist. Der Nachweis der Zulässigkeit der Ersatzzustellung kann entfallen, wenn die Benachrichtigung oder die Verständigung übergeben wird. Sonstige eingeschriebene Briefsendungen werden am Postschalter nur an den Empfänger oder Übernahmsberechtigten abgegeben. 3.8 Postfach (Abholung über Vereinbarung) Der Empfänger kann die Abholung der an seine Postfachanschrift gerichteten Briefsendungen bei dafür vorgesehenen Stellen mit der Post vereinbaren (Postfach). Darüber hinaus können auch Briefsendungen, die an die Wohn- bzw. Firmenanschrift gerichtet sind, ausgenommen RSa- und RSb- Briefe, zur Abholung bereitgehalten werden (Postfach Plus) Sofern eine Abgabe über ein abschließbares Postfach nicht möglich ist, werden die Briefsendungen am Postschalter an die übernahmeberechtigte Person abgegeben Für die Einrichtung eines Postfaches bzw. Postfaches Plus wird ein Entgelt gemäß Anhang 1 Entgelttabellen eingehoben. 3.9 Urlaubsfach (Vereinbarung über vorübergehendes Bereithalten von Briefsendungen) Der Empfänger kann mit der Post die Lagerung der für ihn einlangenden Briefsendungen (ausgenommen RSa-und RSb- Briefe) bis zu 30 Tagen auf dem von der Post aufgelegten Formblatt und gegen Entrichtung eines Entgeltes in der Höhe des Postfachentgeltes vereinbaren Postlagernde Briefsendungen Briefsendungen mit dem Vermerk Postlagernd werden beim Abgabepostamt bis zum dritten Montag, der dem Tag ihres Einlangens folgt, ohne Zustellung zur Abholung bereitgehalten. Postlagernde Briefsendungen werden auch bei Vorliegen eines Nachsendungsauftrages nicht nachgesandt Nicht eingeschriebene Briefsendungen werden an die Person abgegeben, die sich zur Abholung meldet, wenn dagegen keine Bedenken bestehen. Eingeschriebene Briefsendungen werden nur an den Empfänger oder an einen Übernahmsberechtigten abgegeben Annahmeverweigerung Der Empfänger kann die Übernahme von Briefsendungen ohne Angabe des Grundes verweigern (Annahmeverweige- 507

55 508 Anlage 5 rung). Die Übernahme der Briefsendung gilt als verweigert, wenn sich der Empfänger weigert, die Übernahme der eingeschriebenen Briefsendung zu bestätigen oder die auf der Briefsendung lastenden Entgelte und Auslagen zu entrichten. Auf Verlangen werden dem Empfänger die wesentlichen Merkmale der Briefsendung bekanntgegeben. Bei Verweigerung der Übernahme soll der Empfänger auf der Briefsendung einen entsprechenden Vermerk anbringen Die Annahmeverweigerung kann nicht im Voraus und nicht für bestimmte Sendungsarten, sondern nur für jede einzelne Briefsendung erklärt werden Der Empfänger kann die Übernahme einer Briefsendung, die nicht an ihn selbst abgegeben worden ist, nachträglich verweigern. Die Briefsendung ist dem Zusteller oder dem Abgabepostamt ohne Verzögerung in ungeöffnetem Zustand und mit einem auf die Annahmeverweigerung hinweisenden Vermerkversehen zu übergeben. Die bei der Abgabe entrichteten Entgelte und Auslagen werden zurückerstattet Die Annahme von Antwortsendungen kann nicht verweigert werden. Der Empfänger als Veranlasser ist zur Zahlung der für die erbrachte Leistung festgesetzten Entgelte verpflichtet. Nicht zurückgesendet werden Briefsendungen, die von der Beförderung ausgeschlossen sind und bei denen durch die Rücksendung Personen verletzt, an der Gesundheit geschädigt oder Sachschäden verursacht werden können. In letzterem Fall wird der Absender, sofern auf der Briefsendung eine Absenderangabe angegeben ist, von der Unzustellbarkeit und dem Ort informiert, an dem der Absender die Briefsendung während eines Zeitraums von drei Monaten abholen kann Nachsendung über Vereinbarung Der Empfänger kann auf dem von der Post aufgelegten Formblatt (Nachsendeauftrag) gegen Entrichtung des Entgelts gemäß Anhang 1 Entgelttabellen verlangen, alle für ihn bestimmten Briefsendungen odereinzelne Sendungsarten nachzusenden. Der Nachsendeauftrag kann auch auf Familienmitglieder des Empfängers, die an derselben Abgabestelle wohnhaft sind, ausgedehnt werden, wenn die bisherige und die neue Anschrift und der Zeitraum der Nachsendung mit den entsprechenden Angaben des Empfängers übereinstimmen Die Gültigkeitsdauer des Nachsendeauftrages wird vom Empfänger im Nachsendeauftrag bestimmt. Der Empfänger

56 AGB Briefdienst kann den Nachsendeauftrag vor Ablauf der Gültigkeitsdauer widerrufen. Die Gültigkeit eines Urlaubsnachsendeauftrages ist auf höchstens 30 Tage beschränkt und kann nicht verlängert werden Nachsendung auf Veranlassung der Post Wenn die neue Anschrift des Empfängers bekannt ist, kann die Post aus kundendienstlichen Erwägungen Briefsendungen auch dann nachsenden, wenn eine Nachsendung nicht vereinbart wurde oder der vereinbarte Nachsendungszeitraum abgelaufen ist, sofern der Absender die Nachsendung nicht ausgeschlossen hat Der Absender ist berechtigt, eine Nachsendung durch den entgeltfreien Vermerk Nicht nachsenden auszuschließen. Dieser Wunsch des Absenders ist für die Post bindend und geht auch einem Nachsendeauftrag gemäß Punkt 3.12 vor Unzustellbare Briefsendungen Briefsendungen sind unzustellbar, wenn keine Abgabe an den Empfänger, Übernahmsberechtigten oder Ersatzempfänger möglich ist und auch keine Nachsendung erfolgt Briefsendungen gelten als unzustellbar, wenn der Empfänger die Annahme der Briefsendung verweigert, den Nachnahmebetrag oder die auf der Briefsendung lastenden Entgelte und Auslagen nicht bezahlt oder die Übernahmsbestätigung bei Wertbriefen oder Einschreibsendungen nicht leistet; die Abholfrist verstrichen ist; nach der Aufgabe festgestellt wird, dass die Briefsendung von der Postbeförderung ausgeschlossen ist; der richtige Empfänger nicht ermittelt werden kann; die Empfangsberechtigung nicht nachgewiesen werden kann Unzustellbare Briefsendungen werden an den Absender zurückgesendet und nach Maßgabe des Punktes 3 dem Absender übergeben, sofern auf der Briefsendung eine Absenderangabe angegeben ist oder der Absender im Zuge einer von der Post durchgeführten Öffnung der Briefsendung ermittelt werden kann. Nicht zurückgesendet werden Briefsendungen, die von der Beförderung ausgeschlossen sind und bei denen durch die Rücksendung Personen verletzt, an der Gesundheit geschädigt oder Sachschäden verursacht werden können. In letzterem Fall wird der Absender, sofern auf der Briefsen- 509

57 510 Anlage 5 dung eine Absenderangabe angegeben ist, von der Unzustellbarkeit und dem Ort informiert, an dem der Absender die Briefsendung während eines Zeitraums von drei Monaten abholen kann Unanbringliche Briefsendungen Briefsendungen, die weder an den Empfänger abgegeben noch an den Absender zurückgegeben werden können oder deren Abgabe unzulässig ist, werden als unanbringlich behandelt. Unanbringliche Briefsendungen und unzustellbare Briefsendungen, die aus einem der in Punkt genannten Gründe nicht an den Absender zurückgesendet werden, werden nach Ablauf von drei Monaten ab Feststellen der Unanbringlichkeit vernichtet, wenn sie keinen Verkaufswert haben. Anderenfalls werden diese Sendungen versteigert Der Absender erklärt sich mit der Aufgabe der Briefsendung damit einverstanden, dass unanbringliche Briefsendungen nach Ablauf der in Punkt genannten Frist in das Eigentum der Post übergehen. Die Post ist berechtigt, den Inhalt der Briefsendung zur Abdeckung sämtlicher Kosten und sonstiger Forderungen durch Versteigerung zu verwerten. Die Post ist jedoch verpflichtet, den ihre Kosten und sonstige Forderungen übersteigenden Erlös einer Versteigerung dem Absender auf dessen Verlangen herauszugeben Schadensfeststellung Nach der Aufgabe an Briefsendungen wahrgenommene Schäden, welche die ordnungsgemäße Abgabe nicht ermöglichen, werden, soweit dies die betrieblichen Möglichkeiten gestatten, von der Post behoben Lässt die Art des Schadens eine Beschädigung oder Minderung des Inhalts vermuten, wird der Umfang des Schadens nach Möglichkeit im Beisein des Absenders oder des Empfängers festgestellt Wenn weder der Absender noch der Empfänger bei der Schadensfeststellung anwesend ist, wird der Umfang des Schadens bei der Abgabe der Briefsendung bekanntgegeben. Nach der Schadensfeststellung kann der Absender oder der Empfänger die Zustellung der beschädigten Briefsendung verlangen, wenn kein weiterer Schaden zu erwarten ist Der Empfänger kann die Schadensfeststellung verlangen, wenn er bei der Übernahme Schäden an einer Briefsendung

58 AGB Briefdienst wahrnimmt. Wenn der Schaden anlässlich eines Zustellversuches vom Ersatzempfänger wahrgenommen wird, wird ihm die Briefsendung nicht ausgefolgt, sondern beim Postamt zur Abholung durch den Empfänger bereitgehalten Vorgefundene Sachen, die aus einer Briefsendung herrühren, werden mit ihr vereinigt. Wenn die vorgefundene Sache mit der Briefsendung nicht vereinigt werden kann, wird sie dem Empfänger oder dem Absender ausgefolgt. Ist dies nicht möglich, wird sie als unanbringlich behandelt Nachforschung Der Absender kann bei Briefsendungen innerhalb von 6 Monaten von dem der Aufgabe der Briefsendung folgenden Tag an bei jedem Postamt nach der richtigen Abgabe bzw. im Fall eines Nachnahmeauftrags nach der richtigen Einziehung und Überweisung des Nachnahmebetrages nachforschen lassen, wenn er die Aufgabe der Briefsendung glaubhaft machen kann. Bei eingeschriebenen Briefsendungen ist die Aufgabebescheinigung vorzuweisen. Kann diese Aufgabebescheinigung nicht vorgewiesen werden, sind die wesentlichen Merkmale der Sendung bzw. der Nachnahme (wie Absender, Empfänger, Nachnahmebetrag, Aufgabedatum, Aufgabeort, Kontonummer udgl.) bekannt zu geben Der Absender wird vom Ergebnis der Nachforschung schriftlich verständigt. Ergibt die Nachforschung, dass die Leistung von der Post ordnungsgemäß erbracht wurde, hat der Absender bei der Verständigung vom Ergebnis der Nachforschung das Nachforschungsentgelt gemäß Anhang 1 zu entrichten. 4 Haftung 4.1 Haftung der Post Die Post haftet dem Absender aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere bei Verlust, Beschädigung und Verzögerung grundsätzlich nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. Bei bloßleichter Fahrlässigkeit haftet die Post nur für Schäden an den zur Bearbeitung übergebenen Sachen (Briefsendungen) selbst und für Personenschäden, nicht jedoch für sonstige Schäden. Haftungsbegründende Verzögerung liegt vor, wenn Briefsendungen später als fünf Werktage (ausgenommen Samstag) von dem der Aufgabe der Sendung folgenden Tag beim Empfänger einlangen oder beim Postamt zur Abholung bereitgehalten werden. 511

59 512 Anlage 5 Diese Frist erhöht sich auf das Doppelte, wenn die Verzögerung auf eine erhebliche Zunahme des Postverkehrs (z.b. vor Weihnachten) zurückzuführen ist. Der Lauf der Frist ruht bei Verzögerungen, die die Post nicht zu vertreten hat Der Anspruchsteller hat nachzuweisen, dass er einen Vertrag mit der Post abgeschlossen hat(primär durch Vorlage der Aufgabebescheinigung); die Post diesen Vertrag nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass, je nach der gewählten Art der Aufgabe, der Leistungsumfang der Post unterschiedlich ist (siehe Punkt 1.3); ein Schaden in einer bestimmten Höhe eingetreten ist; der Schaden auf die Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung durch die Post zurückzuführen ist Die von der Post zu leistenden Ersatzbeträge betragen höchstens: bei Briefen mit Wertangabe den angegebenen Wert bzw. das angegebene Interesse; bei Briefsendungen ohne Wertangabe 72,67 EUR; bei einem über 72,67 EUR hinausgehenden Wert oder Interesse ist eine Briefsendung mit Wertangabe zu senden siehe Punkt Die Haftung der Post ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der Schaden auf mangelhafte Verpackung, die natürliche Beschaffenheit der beförderten Sache oder ein Verschulden des Absenders zurückzuführen ist; bei Briefsendungen mit Wertangabe ein niedrigerer als der tatsächliche Wert bzw. das tatsächliche Interesse angegeben worden ist oder eine Briefsendung mit einem Wert bzw. Interesse von über 72,67 EUR ohne Wertangabe gesandt worden ist, hinsichtlich des 72,67 EUR bzw. den angegebenen Wert bzw. das Interesse übersteigenden Betrags; der Inhalt der Briefsendung unter eines der in Punkt 1.7 angeführten Verbote fällt oder die Briefsendung von einer Behörde beschlagnahmt oder vernichtet worden ist Die Post ist im Interesse der Kunden bemüht, Schadensfälle raschest möglich aufzuklären. Es wird daher unverbindlich empfohlen, vor der Geltendmachung von Ersatzansprüchen, insbesondere bei Verlust, Beschädigung, Verzögerung, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen eine schriftliche Schadensmeldung unter Vorlage entsprechender Nachweise, die auf den Wert der Briefsendung schließen lassen (z.b.: Rechnungen) zu erstatten.

60 AGB Briefdienst Bei Beschädigung oder Teilverlust wird unverbindlich empfohlen, die schriftliche Schadensmeldung innerhalb einer Woche nach dem der Abgabe der Sendung folgenden Werktag (ausgenommen Samstag) beim Abgabe- oder Aufgabepostamt zu erstatten. Bei Verlust oder Verzögerung von Briefsendungen wird unverbindlich empfohlen, die schriftliche Schadensmeldung (Nachforschungsauftrag) innerhalb von sechs Monaten von dem der Aufgabe der Briefsendung folgenden Tag bei der Post zu erstatten (siehe Punkt 3.18) Die Ersatzbeträge gemäß Punkt gelten nicht gegenüber Verbrauchern isd Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) in der jeweils gültigen Fassung, sofern vom Verbraucher sämtliche sich aus diesen AGB ergebenden Pflichten, insbesondere Punkt bis und Punkt 1.7, beachtet wurden und der Schaden von der Post grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. 4.2 Erleichterte Geltendmachung von Ansprüchen Über die gesetzlich bestehende Haftung hinaus übernimmt die Post eine Haftung bis zu einem Höchstbetrag von 72,67 EUR für Verlust, Beschädigung und Verzögerung von eingeschrieben aufgegebenen Briefsendungen nach den folgenden Bestimmungen: Die Haftung wird nur für den tatsächlich an der Briefsendung oder ihrem Inhalt eingetretenen Schaden bis zum Höchstbetrag von 72,67 EUR übernommen. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, das Interesse oder Folgeschäden besteht nach diesem Punkt nicht. Der Absender muss lediglich den Abschluss des Vertrags mit der Post durch die Vorlage des Aufgabescheins nachweisen und den tatsächlichen Wert der Briefsendung glaubhaft machen. Die weiteren in Punkt genannten, aufgrund des Gesetzes vom Absender zu erbringenden Nachweise sind in diesem Fall nicht erforderlich. Augenscheinliche Beschädigungen oder Teilverluste sind spätestens an dem der Abgabe der Sendung folgenden Werktag (ausgenommen Samstag) beim Abgabe- oder Aufgabepostamt schriftlich zumelden. Sind die Beschädigungen oder Teilverluste nicht augenscheinlich, sind diese innerhalb einer Woche ab dem der Abgabe der Sendung folgenden Werktag (ausgenommen Samstag) beim Abgabe oder Aufgabepostamt schriftlich zu melden. Erfolgt inner- 513

61 514 Anlage 5 halb der Frist keine Schadensmeldung, geht der Anspruch gemäß diesem Punkt wieder verloren, es sei denn die rechtzeitige Schadensmeldung wurde durch ein nachzuweisendes unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis verhindert und wird innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt. Einen Verlust muss der Absender innerhalb von sechs Monaten von dem der Aufgabe der Briefsendung folgenden Tag beim Abgabe- oder Aufgabepostamt bei sonstigem Verlust des Anspruchs nach diesem Punkt schriftlich melden. Bei Verlust oder völliger Beschädigung erstattet die Post darüber hinaus dem Absender sämtliche für diese Sendungen entrichteten Entgelte mit Ausnahme des Wertentgelts. 4.3 Haftung des Absenders Der Absender einer Briefsendung haftet der Post für jeden Schaden an Personen und Sachen, der infolge der Versendung nicht zugelassener Gegenstände oder Nichtbeachtung der Zulassungsbedingungen entstanden ist. Die Annahme einer solchen Briefsendung durch die Post befreit den Absender nicht von seiner Haftung Der Absender haftet durch drei Jahre, vom Tag der Aufgabe der Briefsendung an, für nicht entrichtete Entgelte sowie für Beträge, welche die Post berechtigterweise im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beförderung für den Absender ausgelegt hat. Die Post ist berechtigt, zur Sicherung aller Ansprüche der Post die Briefsendung zurückzubehalten und durch öffentliche Versteigerung zu verwerten, wenn die Zahlung der auf der Briefsendung lastenden Entgelte oder Auslagen vom Absender und vom Empfänger verweigert wird. 4.4 Haftung der Post für den Nachnahmedienst Soweit nachfolgend (im Punkt 4.4) nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die unter Punkt 4.1 bis 4.3 und 4.5 angeführten Regelungen für den Nachnahmedienst sinngemäß Führt die Post einen Nachnahmeauftrag abweichend von diesen AGB aus, so hat der Kunde das Recht, Gewährleistungsansprüche gemäß Pkt oder Schadenersatzansprüche gem. Pkt geltend zu machen Gewährleistung: Wird der eingezogene Nachnahmebetrag von der Post nicht an den vom Absender angegebenen Empfänger überwiesen oder wird der Nachnahmebetrag bei der Zustellung der Briefsendung nicht eingezogen, kann der Ab-

62 AGB Briefdienst sender von der Post die Zahlung des eingezogenen Nachnahmebetrages bzw. eines Betrages in Höhe des einzuziehenden Nachnahmebetrages verlangen. Dieses Rechtmuss von Verbrauchern binnen 2 Jahren und von Unternehmern isd 1 KSchG binnen 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden; die Frist beginnt mit dem Werktag, der dem Tag der Einziehung bzw. der Abgabe folgt Schadenersatz: Wird der eingezogene Nachnahmebetrag von der Post nicht an den vom Absender angegebenen Empfänger überwiesen oder wird der Nachnahmebetrag bei der Zustellung der Briefsendung nicht eingezogen, kann der Absender von der Post die Zahlung des eingezogenen Nachnahmebetrages bzw. eines Betrages in Höhe des einzuziehenden Nachnahmebetrages verlangen. Die Post haftet dem Kunden für von ihr oder ihr aufgrund des Gesetzeszuzurechnenden Personen verursachte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine darüber hinaus gehende Haftung der Post, insbesondere für entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Absender ist, soweit dem nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen. 4.5 Sonderregelungen für Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts Für Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten über die allgemeinen, weiterhin anwendbaren Regelungen, die im folgenden genannten weiteren Bestimmungen zusätzlich Rügepflicht für Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts Dem Absender stehen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche nur zu, wenn Mängel und Verzögerungen innerhalb einer Woche nach Abgabe der Briefsendung beim Abgabe- oder Aufgabepostamt schriftlich gerügt werden Augenscheinliche Beschädigungen oder Teilverluste sind über die Rügepflicht gem. dem vorigen Absatz hinaus an dem der Abgabe der Sendung folgenden Werktag (ausgenommen Samstag) beim Abgabe oder Aufgabepostamt schriftlich zu rügen Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine Schadensmeldung, erlöschen alle Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche Haftung der Post gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts 515

63 516 Anlage Über die Regelung in Punkt hinaus ist bei bloß leichter Fahrlässigkeit die Haftung der Post auch für Schäden an den zur Bearbeitung übergebenen Sachen (Briefsendungen) selbst und für Personenschäden ausgeschlossen Neben den in Punkt genannten Voraussetzungen muss der Absender weiters das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Post beweisen Ersatzansprüche gegen die Post sind vom Absender innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und Schädigers, unabhängig von dieser Kenntnis innerhalb dreier Jahre ab Abschluss des Vertrags mit der Post gerichtlich geltend zu machen. In diese Frist wird der Zeitraum zwischen Beginn und Abschluss eines Verfahrens vor dem Postbüro (siehe Punkt 4.5.1) bis zu einer maximalen Dauer von drei Monaten nicht eingerechnet Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot für Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts Der Absender kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. 4.6 Rechtsweg und Gerichtsstand Streit- oder Beschwerdefälle mit der Post, die für den Kunden nicht befriedigend gelöst werden konnten, können dem Postbüro vorgelegt werden. Das Postbüro hat sich um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen und eine Empfehlung abzugeben, die jedoch weder verbindlich noch anfechtbar ist ( 28 Postgesetz). Die Post ist verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist außer bei Klagen gegen Konsumenten, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind das örtlich für die Landeshauptstadt des Bundeslandes (in Wien: 1010 Wien) zuständige Gericht, in dem die Briefsendung zur Aufgabegebracht wurde bzw. bei Antwortsendungen, in dem die Briefsendung abgegeben wurde. Bei Klagen gegen Konsumenten, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind, ist das Gericht des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Ortes der Beschäftigung zuständig.

64 AGB Briefdienst 5 Versandbedingungen für den Briefdienst 5.1 Brief Grundsätzliches Briefe im Sinne dieser AGB sind Sendungen, deren Beförderung als Brief vom Absender verlangt wird und die von der Post nach Maßgabe der Versandbedingungen als Brief angenommen werden Maße 1) Höchstmaße: Länge, Breite und Höhe (für Briefe in Rollenform: Länge und zweifacher Durchmesser) zusammen 70 Zentimeter, größte Ausdehnung 50 Zentimeter; 2) Mindestmaße: Länge 140 mm, Breite 90 mm; 3) Von den in den Punkten 1) und 2) angeführten Maßen darf bis zu 2 Millimeter abgewichen werden Maße Briefe zum Standardentgelt Höchstmaße: Länge 235 mm, Breite 162 mm, Dicke (Höhe) 5 mm; Mindestmaße: Länge 140 mm, Breite 90 mm, Dicke bei Briefen in Kartenform muss mindestens der von der Post herausgegebenen Postkarten entsprechen Höchstgewicht Das Höchstgewicht beträgt für Briefe zum Standardentgelt: 20 Gramm; für alle sonstigen Briefe: Gramm Zusätzliche Leistungen Als zusätzliche Leistungen sind möglich: Wertangabe, Einschreiben, Eigenhändig (nur bei Einschreibsendungen und Wertbriefen), Rückschein (nur bei Einschreibsendungen und Wertbriefen), Nachnahme, Antwortsendung Bearbeitungsfähigkeit 1) Es sind die allgemeinen Bestimmungen nach Punkt zu beachten. 2) Zur Maschinenfähigkeit werden an einen Brief folgende Anforderungen gestellt: Sie müssen von Format und Beschaffenheit der Umhüllung bzw. der Karten (bei Briefen in Kartenform) her maschinenfähig sein; die Anschriftseite muss automationsgerecht gegliedert sein; die Anschrift soll in maschinell lesbarer Schrift geschrieben sein; Maße siehe Anhang 2 Maschinenfähige Sendungen Sendungen zum Standardentgelt: Voraussetzungen; 517

65 518 Anlage 5 die Briefsendung muss durchgehend flach sein; an der Außenseite dürfen z. B. keine auftragenden Gegenstände angebracht sein; die Briefsendung muss ausreichend biegsam sein; die Codierzone auf der Umhüllung (lt. Punkt 8.2.1) muss weißes oder einfarbig hellfarbenes Papieraufweisen; außer einem Anschriftenfenster dürfen auf der Vorderseite keine Fenster angebracht sein. 3) An eine automationsgerecht gegliederte Anschriftseite werden folgende Anforderungen gestellt: Linksbündiger, geschlossener Anschriftenblock (d.h.: keine Leerzeilen in der Anschrift), keine Unterstreichungen in der Anschrift, Reihenfolge siehe Anhang 2 Maschinenfähige Sendungen Sendungen zum Standardentgelt: Voraussetzungen; Freihalten der Freimachungszone, Lesezone und Codierzone von sonstigen Angaben diese Flächenmüssen in heller Farbe gehalten sein; Briefsendungen in Kartenform müssen einen senkrechten, mindestens 1,2 mm breiten Trennungsstrich tragen. 4) Nähere Angaben über die maschinelle Bearbeitbarkeit von Briefsendungen enthält Anhang 2 Maschinenfähige Sendungen Sendungen zum Standardentgelt: Voraussetzungen 5.2 Postkarte Grundsätzliches 1) Postkarten im Sinne dieser AGB sind einteilige rechteckige Briefsendungen in Kartenform aus Papier oder Karton, die besonderen Maßbeschränkungen unterliegen. 2) Die Postkarte ist eine Briefsendung ohne Verpackung Maße und Flächengewichte Höchstmaße : Länge 148 mm, Breite 105 mm; Mindestmaße: Länge 140 mm, Breite 90 mm; Die Länge darf höchstens das 1,414 fache der Breite betragen; Stärke: die Dicke darf jene der von der Post herausgegebenen Postkarten nicht unter- und 1 Millimeter nicht überschreiten; Flächengewichte: mindestens 160 Gramm/m2 und höchstens 500 Gramm/m2.

66 AGB Briefdienst Zusätzliche Leistungen Als zusätzliche Leistungen sind möglich: Einschreiben, Eigenhändig (nur bei Einschreiben), Rückschein (nur in Verbindung mit Einschreiben) Bearbeitungsfähigkeit Für Postkarten gelten jene Anforderungen wie für Briefe zum Standardentgelt bzw. für Briefe in Kartenform. 5.3 Blindensendung Grundsätzliches Als Blindensendung im Sinne dieser AGB können versandt werden Schriftstücke in Blindenschrift; für Blinde bestimmte Tonaufzeichnungen, deren Absender oder Empfänger eine amtlich anerkannte Blindenanstalt ist; Papiere für die Aufnahme von Blindenschrift, wenn sie von einer amtlich anerkannten Blindenanstalt an Blinde versandt werden Maße Für Blindensendungen gelten die Maße wie für Briefe Höchstgewicht Das Höchstgewicht beträgt Gramm Bezeichnung 1) Auf der Anschriftseite muss die Bezeichnung Blindensendung oder Cecogramme angebracht sein. 2) Blindensendungen, für die keine zusätzlichen Leistungen in Anspruch genommen werden, sind rechts oben mit dem Vermerk Nicht stempeln zu versehen Verpackung/Verschluss Blindensendungen müssen grundsätzlich offen aufgegeben werden. Der Inhalt der Sendung muss von der Post leicht geprüft werden können Zusätzliche Leistungen Als zusätzliche Leistungen gegen Entrichtung des jeweiligen Entgeltes sind möglich: Einschreiben, Eigenhändig (nur in Verbindung mit Einschreiben), Rückschein (nur in Verbindung mit Einschreiben). 6 Zusätzliche Leistungen 6.1 Einschreiben Grundsätzliches Briefe, Postkarten und Blindensendungen werden auf Wunsch des Absenders als Einschreibsendung bearbeitet Entgelt Bei der Aufgabe wird für Einschreiben ein zusätzliches Entgelt lt. Anhang 1 eingehoben. 519

67 520 Anlage Aufgabebescheinigung/Übernahmsbestätigung Die Aufgabe wird bescheinigt. Die Abgabe erfolgt ausschließlich gegen Übernahmsbestätigung. 6.2 Wertangabe Grundsätzliches Briefe in Umhüllung (keine Faltbriefe und keine Briefe in Kartenform) werden auf Wunsch des Absenders mit Wertangabe befördert. Die Wertangabe muss mindestens dem Wert des Inhalts entsprechen. Bei Briefen mit einem Wert bzw einem Interesse von über 72,67 EUR ist eine Wertangabe zwingend vorgeschrieben; unterbleibt diese, ist die Haftung der Post mit 72,67 EUR begrenzt Bezeichnung Die Anschriftseite muss den Vermerk Wert und die Angabe des Wertbetrages in EUR tragen. Der Wertbetrag muss unauslöschlich in arabischen Ziffern so angegeben sein, dass er nachträglich nicht geändert werden kann Entgelt Bei der Aufgabe werden für die Wertangabe das Einschreibentgelt und ein zusätzliches Wertentgelt lt. Anhang 1 eingehoben Aufgabebescheinigung/Übernahmsbestätigung Die Aufgabe wird bescheinigt. Die Abgabe erfolgt ausschließlich gegen Übernahmsbestätigung Umhüllung/Verpackung/Verschluss 1) Der Umschlag bei Wertbriefen muss mindestens den von der Post aufgelegten Wertbriefumschlägen entsprechen. 2) Die Sendungen müssen nach Inhalt und Umfang so sicher verpackt und mit Siegelabdrucken so sicher verschlossen sein, dass dem Inhalt ohne sichtbare Beschädigung der Umhüllung oder der Siegel nicht beizukommen ist. Sendungen ohne Umschnürung werden den Anforderungen gerecht, wenn die Umhüllung aus einem Stück hergestellt ist, aus besonders festem Papier besteht und an den Klappen fest verklebt ist. 3) Für Wertbriefe eignen sich nur Abdrucke mit Siegellack oder ein Siegelband, das den Anforderungen der Post entspricht. Eine generelle Zulassung für geeignete Verpackung und Verschlussmittelerfolgt über die Unternehmenszentrale der Post, Anschrift: Österreichische Post AG Unternehmenszentrale Marketing Brief Postgasse Wien. 4) Die Verwendung dieser Siegelbandverschlüsse mit Heißprägesiegel ist nur dann zulässig, wenn sie sich nach

68 AGB Briefdienst Art der Verpackung und Beschaffenheit der Umhüllung hierfür eignen. Sie müssen der ganzen Fläche nach eben liegend auf die Umhüllung aufgebracht werden und dürfen dabei keinen Druck- oder Zugbelastungen ausgesetzt sein (z.b. kein Überkleben von stark auftragenden Faltkronen einer Umhüllung aus Packpapier). Die Umhüllung muss einfarbig und in einem hellen Farbton gehalten sein. Das Siegelband muss so aufgebracht werden, dass die Ränder aller Umschlagklappen möglichst vollständig von dem Band abgedeckt sind. Mehrere Streifen des Bandes dürfen sich an keiner Stelle überlappen. 5) Der Siegelabdruck muss ein unverwechselbares, nicht allgemein zugängliches Gepräge tragen (z.b.: Finger- oder Hartgeldabdrucke entsprechen diesem Erfordernis nicht). Alle Siegelabdrucke einer Sendung müssen das gleiche eigentümliche Gepräge aufweisen. Die Siegel sind so anzulegen, dass alle Klappen der Umhüllung erfasst, mindestens aber zwei Siegel angebracht sind. Bei verschnürten Umhüllungen sind die Anfänge und Enden der Fäden so zu versiegeln, dass sie nur nach Zerstörung der Lacksiegel gelöst werden können. 6) Auf der Außenseite der Sendung sind keine Zettel, Etiketten und keine Unterstreichungen zugelassen. 7) Briefe, deren Wertangabe die Ersatzzustellgrenze nicht übersteigt, brauchen keinen Siegelabdruck zutragen. Hinsichtlich Verpackung, Verschluss, Aufschrift und Außenseite müssen unversiegelte Wertbriefe lediglich den Anforderungen genügen, die an verschlossene Einschreibbriefe gestellt sind Anschriftseite Wertbriefe, bei denen Angaben in der Aufschrift durchgestrichen oder geändert sind, werden nicht angenommen. 6.3 Eigenhändig Grundsätzliches Eingeschriebene Briefsendungen werden auf Wunsch des Absenders dem Empfänger eigenhändig zugestellt Bezeichnung Der Vermerk Eigenhändig muss auf der Anschriftseite der Briefsendung angebracht sein Entgelt Für die Zusatzleistung Eigenhändig wird ein zusätzliches Entgelt lt. Anhang 1 eingehoben. 521

69 522 Anlage Rückschein Grundsätzliches Bei Einschreibbriefsendungen wird von der Post eine Übernahmsbestätigung bei Abgabe der Briefsendung vom Empfänger, Übernahmsberechtigten oder Ersatzempfänger eingeholt und dem Absender ausgefolgt Bezeichnung Der Vermerk Rückschein muss auf der Anschriftseite der Briefsendung angebracht sein Entgelt Für den Rückschein wird ein zusätzliches Entgelt lt. Anhang 1 eingehoben. 6.5 Rückscheinbriefe der Behörden und Ämter (RSa- und RSb- Briefe) Grundsätzliches 1) Behörden und Ämter sind berechtigt, Briefe, deren Übernahme vom Empfänger bestätigt werden soll, mit abtrennbarem Rückschein (Formular 3/1 oder Formular 3/2 und Formular 4/1 oder Formular 4/2 zu 22 des Zustellgesetzes nach der Zustellformularverordnung 1982, BGBl 600/1982 in der Fassung des BGBl 493/1999) als Rückscheinbriefe zu versenden. 2) Die Aufgabe von RSa- und RSb-Briefen mit Wertangabe oder als Nachnahmebriefsendung ist nicht zugelassen Entgelt Für die Behandlung als RSa-/RSb-Brief wird einzusätzliches Entgelt lt. Anhang 1 eingehoben. 6.6 Nachnahme Der Absender kann der Post den Auftrag erteilen (nachfolgend Nachnahmeauftrag genannt), dass die Post eine Briefsendung nur gegen Einziehung eines Geldbetrages (nachfolgend Nachnahmebetrag ) abgibt Der Nachnahmeauftrag wird mittels Formblatt Nachnahme-Verrechnungspostanweisung (nachfolgend Formblatt ) unter Angabe folgender Informationen in den von der Post hiefür vorgesehenen Annahmestellen und -zeiten erteilt: Name und Anschrift des Absenders; Name und Anschrift des Empfängers der Briefsendung (nachfolgend Empfänger genannt); Höhe des einzuziehenden Nachnahmebetrages (vgl. auch Punkt 6.6.3);

70 AGB Briefdienst Name und Anschrift des Empfängers des eingezogenen Nachnahmebetrages; Konto eines inländischen Kreditinstituts (Kontonummer und Bankleitzahl), an das der eingezogene Nachnahmebetrag überwiesen werden soll. Das Formblatt wird der Briefsendung mit Nachnahme beigefügt Die Angabe eines EUR 3.600, übersteigenden Betrages ist nur zulässig, wenn die Briefsendung mit einer Wertangabe aufgegeben wird, die höher ist als jene Wertangabe, bis zu der das Mindestwertentgelt zu entrichten ist. Unterscheidet sich der auf der Briefsendung angebrachte Nachnahmebetrag von jenem auf dem Formblatt, wird bei der Einziehung des Nachnahmebetrages der auf der Briefsendung angebrachte Nachnahmebetrag als maßgeblich herangezogen Eine nachträgliche Änderung des Nachnahmeauftrags, insbesondere des einzuziehenden Nachnahmebetrages, ist nicht möglich Der Absender ist verpflichtet, bei der Erteilung des Nachnahmeauftrags das Entgelt lt. Anhang 1 zu entrichten. Die Entrichtung des Entgelts erfolgt durch das Anbringen von Briefmarken, Freistempelabdrucke oder Barfreimachungsvermerke auf der Briefsendung. Die ordnungsgemäße Freimachung der Briefsendung stellt die Voraussetzung für die Annahme und Ausführung des Nachnahmeauftrags seitens der Post dar. Die Post kann die Entgelte nach gesonderter Vereinbarung stunden, wenn dies nach der Höhe der zu entrichtenden Entgelte und den sonstigen Umständen zweckmäßig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Absender der Post die Ermächtigung erteilt, die gestundeten Entgelte von einem Konto bei der Österreichischen Postsparkasse oder bei einem sonstigen in Österreich ansässigen Kreditinstitut im Rahmen eines Ermächtigungsauftragseinzuziehen. Die Post behält sich das Recht vor, eine Bankgarantie zu verlangen Die Briefsendung mit Nachnahme wird nur gegen Einziehung des vom Absender angegebenen Nachnahmebetrages und Übernahmsbestätigung abgegeben Der eingezogene Nachnahmebetrag wird auf das vom Absender angegebene Konto eines inländischen Kreditinstituts, lautend auf den vom Absenderangegebenen Empfänger überwiesen. Als Empfänger des eingezogenen Nachnahmebetrages kann auch eine vom Absender verschiedene Person angegeben werden. 523

71 Anlage Wenn der erste Zustell- bzw. Einziehungsversucherfolglos bleibt und ein allfälliger zweiter Zustell- bzw. Einziehungsversuch keinen Erfolg verspricht oder wenn auch der zweite Zustell- bzw. Einziehungsversuch erfolglos bleibt, wird die Briefsendung mit Nachnahme beim für die Abgabestelle des Empfängers zuständigen Postamt für die Dauer der Abholfrist zur Abholung bereitgehalten; hievon wird der Empfänger schriftlich benachrichtigt. Die Abholfrist endet jeweils am dritten Montag, der dem Tag der Benachrichtigung folgt Wird der Empfänger beim Zustell- bzw. Einziehungsversuch an seiner Abgabestelle angetroffen, ist er berechtigt zu verlangen, dass die Abgabe bzw. Einziehung aufgeschoben und die Briefsendung mit Nachnahme bis zum letzten Tag der Abholfristgemäß Pkt zur Einlösung bereitgehalten wird, soweit der Absender dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat Bleibt die Zustellung bzw. Einziehung erfolglos, wird nach Ablauf der Abholfrist gemäß Pkt die Briefsendung samt Formblatt von der Post mit einem entsprechenden Vermerk an den Absender zurückgesendet Unanbringliche Nachnahmebeträge: Nachnahmebeträge, die nicht an den Absender überwiesen werden können, werden als unanbringlich behandelt. Der Absender ist berechtigt, innerhalb einer Frist von 3 Jahren (ab dem der Einzahlung folgenden Werktag) die Überweisung des Nachnahmebetrages auf ein von ihm anzugebendes Konto eines inländischen Kreditinstituts zu verlangen Zurückbehaltrecht: Die Post ist berechtigt, zur Sicherung aller Ansprüche der Post gegenüber dem Absender den eingezogenen Nachnahmebetrag im Ausmaß ihrer Forderungen zurückzubehalten bzw. ihre Forderungen gegenüber diesem Nachnahmebetrag aufzurechnen Datenschutz: Alle vom Absender angegebenen Daten werden von der Post zum Zweck der Abwicklung des Nachnahmeauftrages verwendet und streng vertraulich behandelt. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist nicht zulässig. Mit Übergabe der Nachnahmesendung in den Gewahrsam der Post (Aufgabe) stimmt der Absender ausdrücklich zu, dass die Post diese Daten verwenden darf; der Absender kann diese Zustimmung jederzeit widerrufen. 524

72 AGB Briefdienst 6.7 Antwortsendungen Grundsätzliches 1) Als Antwortsendungen können nicht eingeschriebene Briefe und Postkarten versandt werden, die nicht freigemacht sind. 2) In der rechten oberen Ecke der Anschriftseite ist grundsätzlich der gedruckte Vermerk Porto beim Empfänger einheben oder ein anderer gedruckter Vermerk mit gleicher Bedeutung anzubringen. 3) Die Anschrift muss gedruckt bzw. gestempelt und maschinell lesbar (Anforderungen an maschinelle Lesbarkeit siehe Punkt 8.3) sein Bezeichnung Auf der Anschriftsseite ist der Vermerk Antwortsendung anzubringen Entgelt Vom Empfänger der Antwortsendung werden eingehoben das jeweilige Brief- bzw. Postkartenentgelt und das zusätzliche Entgelt für Antwortsendungen lt. Anhang Freistempel-Antwortsendungen Briefsendungen mit Freistempelabdrucken, die eine gedruckte, mit der Absenderangabe im Freistempelabdruck übereinstimmende Anschrift aufweisen (Freistempel-Antwortsendungen), dürfen innerhalb eines Jahres von dem im Freistempelabdruck enthaltenen Datum an auch in einem anderen Ort als dem im Freistempelabdruck enthaltenen Aufgabeort aufgegeben werden. Entgelte für nichtbeförderte Freistempel-Antwortsendungen werden nicht zurückgezahlt. 6.8 Vorausverfügungen Nicht nachsenden 1) Durch einen deutlich hervortretenden Vermerk oberhalb der Anschrift kann der Absender vorausverfügen, dass die Briefsendung nicht nachgesandt werden soll; die Vorausverfügung lautet: Nichtnachsenden oder Wenn Empfänger verzogen, nicht nachsenden. 2) Die neue Anschrift des Empfängers wird dem Absender von der Post nicht bekanntgegeben Nicht an Postbevollmächtigte 1) Durch den deutlich hervortretenden Vermerk Nicht an Postbevollmächtigte oberhalb der Anschrift kann der Absender bei eingeschriebenen Briefsendungen mit dem 525

73 526 Anlage 5 Vermerk eigenhändig bzw. bei eigenhändigen Rückscheinbriefen der Behörden und Ämter vorausverfügen, dass die Briefsendung nicht an Personen, die auf Grund einer gültigen Postvollmacht übernahmsberechtigt sind, ausgefolgt werden soll. 2) Für die dem Vermerk entsprechende Behandlung der Briefsendungen wird ein Entgelt laut Anhang 1 eingehoben. 6.9 Leitzettel Gegen Entrichtung des Leitzettelentgeltes lt. Anhang 1 und unter Verwendung der von der Post aufgelegten Leitzettel können nicht eingeschriebene oder eingeschriebene Briefsendungen an saisonale Postämter gesandt werden, sofern für diese ein Leitzettel vorgesehen ist (z.b.: Postamt Christkindl, etc.); die mit Leitzettel versehenen Sendungen müssen am Schalter eines Postamtes aufgegeben werden. Die auf den mit Leitzettel versehenen Briefsendungen angebrachten Postmarken werden mit dem Poststempelabdruck des saisonalen Postamtes entwertet und danach an den Empfänger als nicht eingeschriebene oder eingeschriebene Briefsendung (falls das erforderliche Entgelt in Postmarken auf der Briefsendung angebracht ist) weitergeleitet. 7 Anhang 1 Entgelttabellen Sämtliche angeführten Entgelte verstehen sich exklusive allfälliger gesetzlicher Abgaben, insbesondere der USt. 7.1 Beförderungsentgelte Beförderungsentgelt EUR Briefsendungen zum Standardentgelt (lt. Anhang 2) Gewichtsstufen bis Gramm Beförderungsentgelt Gewichtsstufe 0,55 Briefsendungen zum Standardentgelt (Anhang 2) 1, , , , ,

74 AGB Briefdienst 7.2 Entgelte für zusätzliche Leistungen (Sonderbehandlungen) Nr. Bezeichnung des Entgeltes EUR 1 Einschreiben 2,10 2 Wertangabe (1% der auf volle Hundert aufgerundeten Wertangabe, jedoch mindestens bei einer Wertangabe über 1.500,-) 36,00 3 Eigenhändig 2,10 4 Rückschein (Rückscheinbrief der Behörden und Ämter) 2,10 5 Nachname (Überweisung auf Konto) 3,50 6 Einhebungsentgelt (zuzügl. zum Beförderungsentgelt) je Antwortsendung je sonstiger Briefsendung 0,10 0, Sonstige Entgelte Nr. Bezeichnung des Entgeltes EUR 1 Postfachentgelt je angefangenes Kalendermonat Für Konsumenten (Privatkunden) Postfach 7,25 14,50 Postfach Plus Für Kaufleute/juristische Personen öffentlichen Rechts (Geschäftskunden): 18,00 25,25 Postfach Postfach Plus 2 Urlaubsfach (Vereinbarung über vorübergehendes 14,50 Bereithalten von Briefsendungen) 3 Entgelt für die Ausstellung einer Postvollmacht 15,00 4 Nachsendungsentgelt Urlaubsnachsendung Für Konsumenten (Privatkunden): für einen Zeitraum bis zu 3 Kalendermonaten je weitere angefangene 3 Kalendermonate Für Kaufleute/juristische Personen öffentlichen Rechts (Geschäftskunden): 5,00 7,50 7,50 527

75 Anlage 5 Nr. Bezeichnung des Entgeltes EUR für einen Zeitraum bis zu 3 Kalendermonaten für weitere angefangene 3 Kalendermonate 14,90 14,90 5 Nachforschungsentgelt 4,00 6 Entgelt je Leitzettel 0,55 7 Nicht an Postbevollmächtigte 1,00 8 Postlagernd 1,00 8 Anhang 2 Maschinenfähige Sendungen Sendungen zum Standardentgelt: 8.1 Maschinenfähige Formate Sendungen der folgenden Formate (rechteckige Form) erlauben eine maschinelle Bearbeitung. Unter diese Abmessungen fallen auch die gängigen Formate C6 ( mm), DL ( mm) und C5 ( mm). Anl5_01.eps Sendungen zum Standardentgelt müssen folgende Ausmaße aufweisen: Länge: 140 bis 235 mm Breite: 90 bis 162 mm Stärke: mindestens die Stärke der von der Post auf gelegten Postkarten, jedoch höchstens 5 mm Gewicht: höchstens 20 g Für Sendungen in Kartenform, die zum Postkartenentgelt befördert werden, gelten folgende Formate: Länge: von 140 bis 148 mm; Breite: von 90 bis 105 mm; Stärke: max. 1 mm (mindestens die Stärke wie die von der Post herausgegebenen Karten) 528

76 Anl5_02.e Anl5_03.e AGB Briefdienst Sendungen in Kartenform, die größer sind als Postkarten, sind bei Einhalten der sonstigen Erfordernisse wie Sendungen unter Umschlag bis zum Format mm ebenfalls maschinenfähig. 8.2 Bestandteile der Empfängeranschrift: Die Anschrift soll den Empfänger so genau bezeichnen, dass Unklarheiten ausgeschlossen sind: a) Empfänger: Vor- und Zuname bzw. Firmenbezeichnung; b) Abgabestelle: Straße, Hausnummer, Stiege und Türnummer. Bei Postfachinhabern kommt an diese Stelle Postfach und gegebenenfalls die Nummer des Faches, bei postlagernden Sendungen die Bezeichnung Postlagernd als Abgabestelle auf die Briefsendung; c) Postleitzahlen: für Postfächer ist die korrekte zum entsprechenden Postfach zugehörige Postleitzahl anzugeben; d) Bestimmungsort Sendungen unter Umschlag keine Verschlussklappe aufweist, anzubringen und zwar in der Längsrichtung der Sendung. Folgende Abmessungen sind zu beachten (unabhängig vom Format des Briefes): Briefumschlag ohne Fenster 529

77 Anlage 5 (Codier- oder Lesezone) freizuhaltende Fläche Die Absenderangabe kann auch auf der Rückseite angebracht werden Fensterkuverts (Codier- oder Lesezone) freizuhaltende Fläche 1 Die Absenderangabe kann auch auf der Rückseite angebracht werden. Wird die Absenderangabe im Fenster angebracht, ist diese unbedingt einzeilig und keinesfalls in fetter Schrift anzugeben. 2 In diesem Bereich darf sich das Fenster befinden. Größe: 45 90; Form: Rechteck; Länge: parallel zur Längsseite des Kuverts. Wenn kein Absender im Fenster aufscheint: Im Fenster muss die gesamte Anschrift sichtbar sein. Achtung: Die Einlage darf sich nicht so verschieben, dass Teile der Anschrift nicht sichtbar sind Sendungen in Kartenform Anl5_04.eps (Codier- oder Lesezone) freizuhaltende Fläche Maße in mm) 1 Bemerkung: Absender- und sonstige Angaben dürfen links bis an die Trennungslinie und an die Freimachungszone, von oben bis an die Codierzone heranreichen. Bei Sendungen in Kartenform, deren Anschriftseite nicht geteilt ist, sind die Empfängeranschrift und die Absenderangabe wie bei Briefumschlägen ohne Fenster zu gestalten. 530

78 Anl5_05.e Anl5_06.e AGB Briefdienst 8.3 Gestaltung der Anschrift Erläuterungen: 1) Linksbündig bedeutet, dass der Beginn aller Schriftzeilen in einer Fluchtlinie verläuft, und zwar als geschlossener Block (kein Ausrücken der Postleitzahl). Leerzeilen und gesperrte Schrift sind zu vermeiden. 2) Die Bezeichnung der Abgabestelle (Straßenname, Hausnummer usw. oder die Postfachangabe) ist in der vorletzten Zeile anzugeben. 3) Die Postleitzahl und der Bestimmungsort sind in der letzten Zeile der Anschrift anzuführen. Die Postleitzahl und der Bestimmungsort sollen durch eine Buchstabenbreite (ein Leerzeichen) voneinander getrennt sein. a) Herrn Max Muster b) Musterplatz 8 4) Neben der Postleitzahl ist der Name des Bestimmungsortes anzugeben. Für die Bezeichnung des Bestimmungsortes ist das von der Post aufgelegte Postleitzahlen- Verzeichnis maßgeblich. Wenn sich der Name des Postamtes nicht mit dem Ortsnamen deckt, ist der Ortsname in der vorletzten Zeile der Anschrift anzugeben. Straßenname, Hausnummer, Postfach usw. kommen in diesem Fall in die Zeile darüber (siehe Pkt. 2). 531

79 Anlage 5 Anl5_07.eps 5) Das Bundesland ist nur anzugeben, wenn es ein Bestandteil der Bezeichnung des Bestimmungsortes ist (z.b.: St. Johann in Tirol). 6) Linien, Unterstreichungen und Umrahmungen sind innerhalb des Anschriftenblocks nicht zulässig. 7) Im Adressblock sind nur folgende Sonderzeichen zu verwenden: Punkt, Beistrich, Apostroph, Bindestrich, Und- Zeichen (&) und Schrägstrich. 8) Beim EDV-mäßigen Adressieren müssen genug Stellen für die Abgabestelle vorhanden sein. Lange Straßennamen werden ansonsten verstümmelt; Haus-, Stiegen- oder Türnummern könnten fehlen. 8.4 Absenderangaben Unzustellbare Briefe können nur dann an den Absender zurückgeleitet werden, wenn auf der Sendung eine Absenderangabe angebracht ist. Die Absenderangabe ist in der linken oberen Ecke oder auf der Rückseite so anzubringen, dass die Freimachungszone und die Empfängeranschrift nicht beein- 532

80 AGB Briefdienst trächtigt werden und eine Verwechslung mit der Empfängerangabe auszuschließen ist. 8.5 Sonstiges Beim Briefumschlag kein durchscheinendes Material verwenden; im Brieffenster darf kein Unterdruck durchscheinen; alle Flächen, die der Bearbeitung der Sendung dienen (Feld für die Anschrift, Freimachungszone, Randabstände und Codierzone) müssen gleichfarbig hell sein und dürfen keinesfalls mit einer fluoreszierenden Farbe bedruckt sein. der Farbkontrast (dunkel-hell) zwischen Schrift und Untergrund soll möglichst hoch sein; das Brieffenster muss zuverlässig mit dem übrigen Umschlag verbunden sein, mit ihm eine glatte Fläche bilden und gut durchsichtig sein; matte oder getönte Fenster sind zu vermeiden; die Anschrift muss vom linken und rechten Rand des Anschriftenzettels oder des Fensters eine Buchstabenbreite (ein Leerzeichen), vom unteren Rand mindestens 1 mm Abstand halten. Telefon-, Ordnungs-, Konto-, DVR-Nummern u. dgl. dürfen keinesfalls unter oder neben den beiden letzten Zeilen der Anschrift stehen Bei der Schrift Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) bei gedruckten (maschinell hergestellten) Anschriften zwischen 2,3 und 4,5 mm; Abstand zwischen den Zeilen, gemessen von den Unterlängen einer Zeile zu den Oberlängen der nächsten Zeile (Durchschuss) mindestens 1 mm; klare Schriften mit deutlich voneinander getrennten Buchstaben wie z.b. Courier; keine gebrochenen Schriften (z.b. Fraktur), keine Kursivschriften, keine Zierschriften, keine Schriften mit zusammenhängenden Buchstaben, keine breit laufenden oder schmalen Schriften und keine schlechte Matrixschrift Anbringen von Werbeaufdrucken Briefumschlag ohne Fenster 533

81 Anlage 5 Anl5_08.eps Anhang 3 Barfreimachungsvermerk Anl5_09.eps Anhang 3 a Barfreimachungsvermerk für Absender, deren Postentgelte gem. Abschnitt dieser AGB mit gesonderter Vereinbarung gestundet werden. Anl5_10.eps 534

82 Verordnung des Bundesministers Anlage 6: Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 23. Dezember 1960 über die Zustellung an Personen im Ausland durch die Post im gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, BGBl 1961/10 Druckreif Anlage 6 Auf Grund des 121 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/ 1895, in der Fassung des Art. III Z. 8 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1955, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten verordnet: 1. Unbeschadet einer allfälligen Zulässigkeit der Zustellung von Schriftstücken durch die Post nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Sinne des ersten Satzes des 121 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Art. III Z. 8 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1955, wird die Zustellung durch die Post unter Benützung der im Weltpostverkehr üblichen Rückscheine nach folgenden Staaten zugelassen: Vereinigte Staaten von Amerika, Argentinien, Bolivien, Brasilien, Ceylon, Chile, Costa Rica, Dominikanische Republik, Ecuador, Guatemala, Haiti, Republik Honduras, Indien, Jordanien, Kambodscha, Kuba, Laos, Libanon, Libyen, Mexiko, Nikaragua, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, El Salvador, Thailand, Uruguay, Venezuela. 2. Die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 25. Mai 1956, BGBl. Nr. 110, über die Zustellung an Personen im Ausland durch die Post im gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten tritt außer Kraft. 535

83 Anlage 7 Anlage 7: Verordnung des Bundesministers für Justiz über Formerfordernisse in mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführten gerichtlichen Verfahren sowie Erstellung von Erledigungen in gekürzter Form (ADV-Form Verordnung 2002 AFV 2002) Anlage 7 BGBl II 2002/510 idf BGBl II 2006/493 Auf Grund des 247 Abs 1 und des 250 Abs 2 der Zivilprozessordnung, RGBl 1895/113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 2002/76, des 79 Abs 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl 1896/217, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 2002/134, und des 54 a der Exekutionsordnung, RGBl 1896/79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 2002/114, wird verordnet: Formblätter 1. (1) Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe von automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben, sind in den folgenden Fällen die in den Anlagen wiedergegebenen Formblätter zu verwenden: 1. für Klagen bei Bezirks- und Landesgerichten, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ZPForm58a Mahnklage (Anlage A); 2. für Klagen in Arbeitsrechtssachen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ASGFormZB2 arbeitsrechtliche Mahnklage (Anlage B); 3. für Anträge auf Exekutionsbewilligung E-Antr1 Exekutionsantrag (Anlage C). (2) Die Formblätter nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind in der jeweils aktuellen Fassung im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Justiz ( abrufbar zu halten. (3) Wurde für den Antragsteller oder für dessen Vertreter ein Anschriftcode ( 7 ERV 2005, BGBl II 2005/481) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen. Formatierte Schriftsätze 2. Die Schriftsätze nach 1 dürfen auch ohne Verwendung der Formblätter eingebracht werden, wenn sie den in den Formblättern 536

84 Verordnung des Bundesministers vorgedruckten Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Nummerierung und derselben Abfolge enthalten; diese Bestandteile des Schriftsatzes müssen gedruckt, maschinschriftlich oder sonst maschinell erstellt sein. 3. (1) Im Fall des 2 dürfen im Formblatt vorgedruckte Textteile, Schreibfelder und ganze Feldgruppen samt den jeweiligen Überschriften entfallen, wenn sie nicht erforderlich sind. Hinweise, die sich lediglich an den Antragsteller richten, müssen nicht wiedergegeben werden; dies gilt insbesondere auch für Hinweise auf Mutwillensstrafen und sonstige Rechtsfolgen unrichtiger Angaben im Antrag. (2) Wäre in einem Formblatt nach 1 ein Schreibfeld durch Ankreuzen und/oder Eintragen von Daten auszufüllen, so ist im formatierten Schriftsatz nach 2 der Code und die volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes anzuführen. 4. Für Schriftsätze nach 1 und 2 muss die leichte Lesbarkeit und sichere Erfassbarkeit des Inhalts vor allem im Hinblick auf Gestaltung und Größe der Schrift gewährleistet sein. Automationsunterstützte Bearbeitung 5. (1) Das Gericht hat im Verfahren über einen Schriftsatz nach 1 oder 2 bei der automationsunterstützten Datenverarbeitung die Anleitung des Bundesministers für Justiz (ADV-Handbuch Justiz) einzuhalten. Das ADV-Handbuch Justiz ist allen Mitarbeitern bei Gericht, die derartige Schriftsätze zu bearbeiten haben, zur Verfügung zu stellen. (2) Sind die technischen oder personellen Voraussetzungen für die automationsunterstützte Bearbeitung der Schriftsätze nach 1 oder 2 bei einem Gericht oder in einer Geschäftsabteilung nicht gegeben, so ist das Verfahren nach dem 6 Abs. 2 bis 4 durchzuführen. Gekürzte Urschriften, gekürzte Ausfertigungen 6. (1) Wird eine Enderledigung mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt und werden die Kosten automatisch berechnet, muss in der gekürzten Urschrift der Betrag der bestimmten Kosten nicht errechnet werden. 537

85 Anlage 7 (2) Können bestimmte Erledigungen nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden, so sind gekürzte Ausfertigungen mit Hilfe der in den Anlagen angeführten Stampiglien zu erstellen. Diese Form der Ausfertigung bedarf keiner ausdrücklichen Anordnung in der Erledigung. (3) Sind einem Schriftsatz nicht die für die Ausfertigung nach Abs. 2 erforderlichen Gleichschriften oder Halbschriften angeschlossen, so hat das Gericht an deren Stelle Ablichtungen herzustellen. (4) Ausfertigungen nach Abs. 2, die an Parteien (ausgenommen den Antragsteller) oder Beteiligte zuzustellen sind, hat das Gericht zur leichten und sicheren Erfassbarkeit des Inhalts Erläuterungen anzuschließen. In-Kraft-Treten 7. (1) Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 in Kraft. (2) Die ADV-Formverordnung, BGBl 1995/560, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft. (3) Formblätter nach Anlage A, B und C der ADV-Form Verordnung, BGBl 1995/560, in der Fassung der Verordnung BGBl II 2002/332 dürfen noch bis einschließlich 30. Juni 2003 bei Gericht eingebracht werden. (4) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl II 2003/506 treten mit 1. November 2003 in Kraft. Formblätter nach Anlage A und B der ADV-Form Verordnung 2002, BGBl II 2002/510, dürfen noch bis 30. April 2004 bei Gericht eingebracht werden. (5) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl II 2006/493 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. 538

86 Verordnung des Bundesministers Anlage A 539

87 540 Anlage 7

88 Verordnung des Bundesministers 541

89 Anlage 7 Erläuterungen zur Klage wegen Geldleistungen Dieses Formblatt kann nur für Klagen verwendet werden, mit denen ausschließlich die Zahlung eines Euro nicht übersteigenden Geldbetrages begehrt wird. Bei einem Streitwert, der Euro übersteigt, muss die Klage aber von einem Rechtsanwalt eingebracht werden; dies gilt nicht für Rechtssachen, die ohne Rücksicht auf den Streitwert vor die Bezirksgerichte gehören (Eigenzuständigkeit hiezu zählen insbesondere Mietzinsklagen). Klagen bis zu einem Streitwert von Euro sowie jene, die ohne Rücksicht auf den Streitwert vor die Bezirksgerichte gehören, können Sie allenfalls auch beim zuständigen Bezirksgericht (Prozessgericht) oder beim Bezirksgericht Ihres Aufenthalts mündlich zu Protokoll geben. Bei einem Streitwert, der Euro übersteigt und nicht in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fällt, muss die Klage beim örtlich zuständigen Landesgericht eingebracht werden und von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sollten für Sie Unklarheiten beim Ausfüllen des Formblatts sowie beim Verständnis der Erläuterungen bestehen, so können Sie an einem Amtstag bei einem Bezirksgericht vorsprechen und unentgeltlich Rechtsauskunft einholen. Zutreffendes ist im vorgesehenen Kästchen anzukreuzen! Die im Folgenden angegebenen Buchstaben und Nummern beziehen sich auf die Feldgruppen des Formblatts. Sollte der Platz für Ihre Angaben in den einzelnen Feldern nicht ausreichen, verwenden Sie bitte zunächst das Feld 15 Weiteres Vorbringen und danach entsprechend viele Beiblätter jeweils unter Angabe der Feldgruppe, die Sie zu ergänzen beabsichtigen. (A) In dieser Feldgruppe ist anzugeben, ob die Gerichtsgebühren im Wege des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens eingehoben werden sollen. Diesfalls ist die Girokonto-Nummer und die Bankleitzahl des zu belastenden Kontos anzugeben. (01) Hier ist das zuständige Bezirksgericht oder Landesgericht anzugeben. Grundsätzlich ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die beklagte Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (02) Hier sind zuerst der oder die Kläger, dann ein allfälliger Klagevertreter und schließlich der oder die Beklagten einzutragen. (03) Als Streitwert ist hier die Klagsforderung samt Währungsangabe jedoch abzüglich allfälliger Nebenforderungen nach 54 Abs 2 JN (kapitalisierte Zinsen, Inkassokosten, Mahnspesen und sonstige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen, usw) einzutragen. 542

90 Verordnung des Bundesministers (05) Hier kann die Kontonummer der klagenden Partei oder des Klagevertreters angegeben werden. In diesem Fall wird an die beklagte Partei bei automationsunterstützter Verarbeitung gleichzeitig mit dem Zahlungsbefehl ein Erlagschein zur Einzahlung der Forderung abgefertigt. (06) Als Kapitalforderung ist der von der beklagten Partei geschuldete Betrag samt Währung inklusive Nebenforderungen wie vereinbarte Mahnspesen aber ohne Zinsen und Kosten anzugeben. Diese darin enthaltenen Nebenforderungen sind zusätzlich gesondert in dem dafür vorgesehenen Feld anzugeben. (07) Hier können Zinsen begehrt werden. Der begehrte Zinszeitraum (J, H, V, M) ist anzukreuzen. Für die gesetzlichen Zinsen beträgt er jeweils ein Jahr (J); andere als die gesetzlichen Zinsen wären im Feld 13, allenfalls im Feld 15 zu begründen. Das Feld Zinsenbetrag ist nur für betragsmäßig ausgerechnete (kapitalisierte) Zinsen zu verwenden, die nicht schon in der oberhalb dieses Feldes bestehenden Aufstellung berücksichtigt sind. Für beiderseitige Unternehmergeschäfte können nach 352 UGB Zinsen von 8% über dem von der Österreichischen Nationalbank ( zum vorangehenden bzw bekanntgegebenen Basiszinssatz begehrt werden. In diesem Fall sind hier die in der Vergangenheit angefallenen Zinsen bis zum Zeitpunkt der letzten Änderung des Basiszinssatzes mit dem jeweils geltenden Prozentsatz einzutragen. Ab dem Zeitpunkt der letzten Änderung und für künftige Zinsen ist nur der aktuell gültige Zinssatz, im aus Feld der Kapitalbetrag sowie das ab Datum anzugeben. Im bis Feld ist B einzutragen. Ferner ist in Feldgruppe (13) Angaben zum Zinsenbegehren zur Begründung das Feld B (Es liegt ein beiderseitiges Unternehmergeschäft vor) anzukreuzen. (08) Nur Rechtsanwälte können die Normalkosten verlangen. Im Übrigen muss der Kläger hier in der Spalte Sonstige Auslagen/ Kosten etwa die aufgewendeten Gerichtsgebühren und sonst bescheinigten Barauslagen wie Kosten einer Meldeanfrage, Kopier- und Portokosten, usw geltend machen. (09) Eine Ortsangabe zur Zuständigkeit ist nur dann einzutragen, wenn eine vom allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei (dh vor ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) abweichende besondere Zuständigkeit geltend gemacht wird, etwa die nach dem Ort der Schadenszufügung. Beruht eine Zuständigkeit auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld 15 einzutragen. 543

91 Anlage 7 (10) Hier können verschiedene Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden, die jeweils mit dem auf sie zutreffenden Code zu kennzeichnen sind. Bitte beachten Sie bei den Codes 41 und 45 die Zuständigkeit des Landesgerichts und verwenden Sie den Code 70 nicht für das Wechselmandatsverfahren. Lässt sich kein passender Code finden, ist auf den Code Sonstige Umschreibung des Anspruchs (Code 12 ) auszuweichen. Die Summe der in der letzten Spalte eingetragenen Forderungen muss die Kapitalforderung in dem Feld 06 ergeben. Das Feld Ergänzende Anspruchsbeschreibung steht für ausführlicheres Vorbringen zur Verfügung. (11) Ein besonderer Haftungsgrund ist nur dann für eine beklagte Partei einzutragen, wenn sie nicht ohnehin aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (zb Schadenszufügung oder Vertrag) haftet. (12) Hier ist ein allfälliger Übergang eines Forderungsrechts von einem ursprünglich aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis berechtigten Gläubiger auf einen Dritten einzutragen. Beruht ein Forderungsübergang auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld 15 einzutragen. (13) Hier kann ein Zinsbegehren des Feldes 07, das von den gesetzlichen Zinsen abweicht, begründet werden. Die Behauptungen neben den Kästchen F und U stellen ein zusätzliches Vorbringen zu den Angaben bei den Kästchen A und K dar. Beruht eine Zinsforderung auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld 15 einzutragen. (14) Die Beweismittel, deren sich die klagende Partei zum Nachweis ihrer Sachverhaltsbehauptungen zu bedienen beabsichtigt, sind hier anzuführen. (15) Hier kann ein weiteres Vorbringen erstattet werden, wenn das in den einzelnen Feldern zur Auswahl gestellte Vorbringen nicht zutreffend erscheint oder der im Formblatt vorhandene Platz nicht ausreicht. In diesen Fällen ist ein entsprechender Verweis aufzunehmen (zb Fortsetzung zu Feld 10: ). Anmerkungen: 1. Für Klagen nach 2 dieser Verordnung gelten folgende Besonderheiten: 1.1 Nach der Anführung des Klagevertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist; 544

92 Verordnung des Bundesministers 1.2 der Satz, Begehrt wird, der(n) beklagten Partei(en zur ungeteilten Hand) aufzutragen, der(n) klagenden Partei(en) binnen 14 Tagen die Kapitalforderung samt Zinsen und Kosten zu zahlen. kann statt bei Schreibfeld 06 unmittelbar nach der Feldgruppe 08 eingefügt werden; 1.3 die Überschriften der Spalten bei Feldgruppe 10 können auf folgende Weise verkürzt wiedergegeben werden: Angaben über Forderung Beleg Nr. Datum bzw. Zeitraum Forderung, Währung Ergänzende Anspruchsbeschreibung 1.4 die Feldgruppe 10 kann auch insofern vereinfacht wiedergegeben werden, als nur die erste Zeile der Spalteneinteilung des Formblatts zu entsprechen hat und die weiteren Zeilen unter Ergänzende Anspruchsbeschreibung freien Text beinhalten dürfen. 2. Für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls ist die im Folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden: ON 2 Zahlungsbefehl laut Klage erlassen Kosten antragsgemäß Kosten 3. Für die gekürzte Ausfertigung eines Zahlungsbefehls, der nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist die im Folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden: ON 2 Bedingter Zahlungsbefehl Auf Grund der vom Gericht nicht überprüften Behauptungen der klagenden Partei(en) wird der(n) beklagten Partei(en) zur ungeteilten Hand aufgetragen, der(n) klagenden Partei(en) die eingeklagte Forderung von samt den begehrten Zinsen und die mit bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen oder, wenn die geltend gemachten Ansprüche bestritten werden, gegen den Zahlungsbefehl innerhalb dieser Frist von vier Wochen ab dessen Zustellung Einspruch zu erheben. Der Zahlungsbefehl kann nur durch Erhebung des Einspruchs außer Kraft gesetzt werden. Im Verfahren vor dem Gerichtshof ist der Einspruch von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen. Im Falle der Einspruchserhebung wird das ordentliche Verfahren über die Klage stattfinden. gericht, Abt, am 545

93 Anlage 7 Anlage B 546

94 Verordnung des Bundesministers 547

95 548 Anlage 7

96 Verordnung des Bundesministers Erläuterungen zur Klage wegen Geldleistungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren Dieses Formblatt kann nur für arbeitsgerichtliche Klagen verwendet werden, mit denen ausschließlich die Zahlung eines Euro nicht übersteigenden Geldbetrages begehrt wird. Allenfalls können Sie die Klage auch beim zuständigen Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht (Prozessgericht) sowie bei jenem, in einem anderen Ort liegenden Bezirksgericht mündlich zu Protokoll geben, in dessen Sprengel Sie sich aufhalten, wohnen oder beschäftigt sind. Sollten für Sie Unklarheiten beim Ausfüllen des Formblatts sowie beim Verständnis der Erläuterungen bestehen, so wird Ihnen empfohlen, an einem Amtstag bei einem Bezirksgericht oder bei einem Landesgericht als Arbeitsund Sozialgericht vorzusprechen und unentgeltlich Rechtsauskunft einholen. Zutreffendes ist im vorgesehenen Kästchen anzukreuzen! Die im Folgenden angegebenen Buchstaben und Nummern beziehen sich auf die Feldgruppen des Formblatts. Sollte der Platz für Ihre Angaben in den einzelnen Feldern nicht ausreichen, verwenden Sie bitte zunächst das Feld 15 Weiteres Vorbringen und danach entsprechend viele Beiblätter jeweils unter Angabe der Feldgruppe, die Sie zu ergänzen beabsichtigen. (A) In dieser Feldgruppe ist anzugeben, ob die Gerichtsgebühren im Wege des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens eingehoben werden sollen. Diesfalls ist die Girokonto-Nummer und die Bankleitzahl des zu belastenden Kontos anzugeben. (01) Hier ist das zuständige Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht anzugeben. Grundsätzlich ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die beklagte Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, darüber hinaus aber nach Wahl der klagenden Partei auch das Gericht, in dessen Sprengel der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte, das Unternehmen seinen Sitz hat, regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, zu leisten war oder das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, zu zahlen war. (02) Hier sind zuerst der oder die Kläger, dann ein allfälliger Klagsvertreter und schließlich der oder die Beklagten einzutragen. (03) Als Streitwert ist hier die Klagsforderung samt Währungsangabe jedoch abzüglich allfälliger Nebenforderungen nach 54 Abs 2 JN (kapitalisierte Zinsen, Inkassozinsen, Mahnspesen und sonstige 549

97 550 Anlage 7 Kosten außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen usw) einzutragen. (05) Hier kann die Kontonummer der klagenden Partei oder des Klagevertreters angegeben werden. In diesem Fall wird an die beklagte Partei bei automationsunterstützter Verarbeitung gleichzeitig mit dem Zahlungsbefehl ein Erlagschein zur Einzahlung der Forderung abgefertigt. (06) Als Kapitalforderung ist der von der beklagten Partei geschuldete Betrag samt Währung inklusive Nebenforderungen wie vereinbarte Mahnspesen aber ohne Zinsen und Kosten anzugeben. Besonderheiten des Klagebegehrens (zb Bruttoforderung abzüglich eines ausbezahlten Nettobetrages) können angebracht werden. Die in der Kapitalforderung enthaltenen Nebenforderungen sind gesondert in dem dafür vorgesehenen Feld anzugeben. (07) Hier können Zinsen begehrt werden. Der begehrte Zinszeitraum (J, H, V, M) ist anzukreuzen. Für die gesetzlichen Zinsen beträgt er jeweils ein Jahr (J); andere als die gesetzlichen Zinsen wären im Feld 13, allenfalls im Feld 15 zu begründen. Das Feld Zinsenbetrag ist nur für betragsmäßig ausgerechnete (kapitalisierte) Zinsen zu verwenden, die nicht schon in der oberhalb dieses Feldes bestehenden Aufstellung berücksichtigt sind. (08) Nur Rechtsanwälte können die Normalkosten und nur die Interessenvertretung bzw die Berufsvereinigung des Klagevertreters den Aufwandersatz verlangen. Im Übrigen muss der Kläger hier in der Spalte Sonstige Auslagen/Kosten etwa die aufgewendeten Gerichtsgebühren und sonst bescheinigten Barauslagen wie Kosten einer Meldeanfrage, Kopier- und Portokosten, usw geltend machen. (09) Eine Ortsangabe zur Zuständigkeit ist nur dann einzutragen, wenn eine vom allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei (vor ihrem Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt) abweichende besondere Zuständigkeit geltend gemacht wird, etwa die nach dem Arbeitsort. Beruht eine Zuständigkeit auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld 15 einzutragen. (10) Hier können verschiedene Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden, die jeweils mit dem auf sie zutreffenden Code zu kennzeichnen sind. Bitte verwenden Sie den Code 70 nicht für das Wechselmandatsverfahren. Lässt sich kein passender Code finden, ist auf den Code Sonstiger Anspruch (Code 22 ) auszuweichen. Die Summe der in der letzten Spalte eingetragenen Forderungen muss die Kapitalforderung in dem Feld 06 ergeben. Das Feld Ergänzende

98 Verordnung des Bundesministers Anspruchsbeschreibung steht für ausführlicheres Vorbringen zur Verfügung. (11) Ein besonderer Haftungsgrund für eine beklagte Partei ist nur dann einzutragen, wenn sie nicht ohnehin aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (zb Schadenszufügung oder Vertrag) haftet. (12) Hier ist ein allfälliger Übergang eines Forderungsrechts von einem ursprünglich aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis berechtigten Gläubiger auf einen Dritten einzutragen. Beruht ein Forderungsübergang auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld 15 einzutragen. (13) Hier kann ein Zinsbegehren des Feldes 07, das von den gesetzlichen Zinsen abweicht, begründet werden. Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis betragen 8% über dem Basiszinssatz, der am Tag nach Eintritt der Fälligkeit gilt ( 49 a ASGG). Die Behauptungen neben den Kästchen F und U stellen ein zusätzliches Vorbringen zu den Angaben bei den Kästchen A und K dar. Beruht eine Zinsforderung auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld 15 einzutragen. (14) Die Beweismittel, deren sich die klagende Partei zum Nachweis ihrer Sachverhaltsbehauptungen zu bedienen beabsichtigt, sind hier anzuführen. (15) Hier kann ein weiteres Vorbringen erstattet werden, wenn das in den einzelnen Feldern zur Auswahl gestellte Vorbringen nicht zutreffend erscheint oder der im Formblatt vorhandene Platz nicht ausreicht. In diesen Fällen ist ein entsprechender Verweis aufzunehmen (zb Fortsetzung zu Feld 10: ). 551

99 Anlage 7 Anlage C 552

100 Verordnung des Bundesministers 553

101 554 Anlage 7

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