Neufassung der Vereinbarung über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft

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1 Neufassung der Vereinbarung über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft (G e m e i n s c h a f t s v e r e i n b a r u n g) Aufgrund der 36 und 37 des Sächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1993, S. 815, ber. S. 1103) in der jeweils gültigen Fassung schließen die Stadt Bad Muskau und die Gemeinde Gablenz, die beide dem Niederschlesischen Oberlausitzkreis angehören, die nachfolgende Gemeinschaftsvereinbarung zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft. 1 Mitgliedsgemeinden und Name der Verwaltungsgemeinschaft (1) Die Stadt Bad Muskau nimmt - als erfüllende Gemeinde - für die Gemeinde Gablenz - beteiligte Gemeinde - nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Aufgaben eines Verwaltungsverbandes wahr. (2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen Verwaltungsgemeinschaft Bad Muskau. 2 Übergang von Aufgaben auf die Stadt Bad Muskau (1) Auf die Stadt Bad Muskau gehen nach 36 Abs. 3, 7 Abs. 1 SächsKomZG folgende Aufgaben der Gemeinde Gablenz über: 1. die Weisungsaufgaben einschließlich des Erlasses von dazu erforderlichen Satzungen und Rechtsverordnungen, 2. die Aufgaben der vorbereiteten Bauleitplanung. (2) Darüber hinaus kann die Gemeinde Gablenz der Stadt Bad Muskau nach 36 Abs. 3, 7 Abs. 2 SächsKomZG weitere Aufgaben einschließlich des Erlasses von Satzungen und Rechtsverordnungen durch

2 2 öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen. Der öffentlich-rechtliche Vertrag wird erst mit der Änderung der Gemeinschaftsvereinbarung wirksam. (3) Soweit die Stadt Bad Muskau Aufgaben nach Absatz 1 und 2 übernimmt, wird sie im eigenen Namen tätig. 3 Erledigung von Aufgaben durch die Stadt Bad Muskau (1) Die Stadt Bad Muskau erledigt nach 36 Abs. 3, 8 Abs. 1 und 3 SächsKomZG folgende Aufgaben der Gemeinde Gablenz nach deren Weisung: 1. die Vorbereitung und den Vollzug der Beschlüsse der Gemeinde Gablenz 2. die Besorgung der Geschäfte, die für die Gemeinde Gablenz keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Geschäfte der laufenden Verwaltung), darunter fallen vor allem: a) die Erstellung des Haushaltsplanes sowie des Nachtragshaushaltes und der Jahresrechnung, b) die Führung der Kassen-, Steuer- und Rechnungsgeschäfte für die Gemeinde Gablenz, c) Bearbeitung der mit der Kindereinrichtung im Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufgaben, 3. die Bearbeitung von Personalangelegenheiten ( darunter fallen vor allem: a) Aufstellen des Stellenplanes und der Stellenübersicht, b) Besoldungs-, Vergütungs- und Lohnberechnung). (2) Darüber hinaus kann die Gemeinde Gablenz der Stadt Bad Muskau nach 36 Abs. 3, 8 Abs. 2 SächsKomZG durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Erledigung weiterer Aufgaben nach Weisung übertragen. Der öffentlich-rechtliche Vertrag wird erst mit der Änderung der Gemeinschaftsvereinbarung wirksam. 4 Bildung und Verfahren des Gemeinschaftsausschusses (1) Die Stadt Bad Muskau bildet zusammen mit der Gemeinde Gablenz gemäß 40 SächsKomZG einen Gemeinschaftsausschuss. Der Gemeinschaftsausschuss besteht aus dem Bürgermeister der Stadt Bad Muskau und dem Bürgermeister der Gemeinde Gablenz sowie weiteren Vertretern, die von der Stadt Bad Muskau und der Gemeinde Gablenz in den Gemeinschaftsausschuss entsandt werden.

3 3 Es entsenden: Die Gemeinde Gablenz 2 weitere Vertreter die Stadt Bad Muskau 4 weitere Vertreter. Für jeden weiteren Vertreter ist ein Stellvertreter zu bestellen, der diesen im Falle seiner Verhinderung vertritt. (2) Die Vertreter einer Gemeinde können im Gemeinschaftsausschuss nur einheitlich abstimmen. Die Stadt Bad Muskau bzw. die Gemeinde Gablenz kann ihren Vertretern im Gemeinschaftsausschuss Weisungen erteilen. (3) Den Vorsitz im Gemeinschaftsausschuss führt der Gemeinschaftsvorsitzende. Gemeinschaftsvorsitzender ist der Bürgermeister der Stadt Bad Muskau. Für den Fall der Verhinderung des Gemeinschaftsvorsitzenden ist der Bürgermeister der Gemeinde Gablenz Stellvertreter. 5 Aufgaben des Gemeinschaftsausschusses (1) Soweit die Stadt Bad Muskau Aufgaben an Stelle oder für die Gemeinde Gablenz wahrnimmt, entscheidet an Stelle des Stadtrates der Stadt Bad Muskau der Gemeinschaftsausschuss, es sei denn, dass der Bürgermeister der Stadt Bad Muskau kraft Gesetzes zuständig ist oder dass ihm der Gemeinschaftsausschuss bestimmte Aufgaben zur Wahrnehmung übertragen hat. Weisungsaufgaben nach Maßgabe des 53 Abs. 3 SächsGemO erledigt der Bürgermeister der Stadt Bad Muskau in eigener Zuständigkeit. (2) Für den Geschäftsgang des Gemeinschaftssausschusses finden die Bestimmungen über die Verbandsversammlung des Verwaltungsverbandes ( 40 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG) und soweit diese Vorschriften darauf verweisen, die Bestimmungen der SächsGemO für den Gemeinderat entsprechende Anwendung. 6 Form der öffentlichen Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachungen der Verwaltungsgemeinschaft erfolgen in der Stadt Bad Muskau sowie in der Gemeinde Gablenz jeweils in der Form, die deren Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung (Bekanntmachungssatzung) bestimmt. 7 Deckung des Finanzbedarfs der Verwaltungsgemeinschaft (1) Die Stadt Bad Muskau ist berechtigt, für die Kosten, die ihr zur Wahr-

4 4 nehmung der Weisungsaufgaben im Bereich des Einwohnermeldewesens, des Personenstandswesens sowie des Ordnungs- und Gewerbewesens entstehen, soweit die sich ergebenden Einnahmen zur Deckung ihres Finanzbedarfes zur Wahrnehmung dieser Aufgaben als erfüllende Gemeinde nicht ausreichen, von der Gemeinde Gablenz eine Umlage zu erheben. Die Umlage ist nach dem Verhältnis der nach 125 SächsGemO jeweils maßgebenden Einwohnerzahl zu bemessen. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr, getrennt für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt, festzusetzen. (2) Die Höhe der Umlage wird im laufenden Haushaltsjahr für das folgende Haushaltsjahr aufgrund der tatsächlich entstandenen Kosten des Vorjahres ermittelt. Die Umlage ist mit jeweils ein Viertel zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November im laufenden Haushaltsjahr fällig (Abschlagszahlung). Die Abrechnung des laufenden Haushaltsjahres erfolgt auf der Grundla ge des Ergebnisses der Jahresrechnung bis zum 30. Juni des folgenden Haushaltsjahres durch die Stadt Bad Muskau (Schlussrechnung). Etwaig entstehende Verrechnungen werden mit der nächst fälligen Abschlagszahlung vorgenommen. Die Stadt Bad Muskau kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 2 vom Hundert über den jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des 1 Diskontsatz- Überleitungsgesetz (DÜG) vom 9. Juni 1998 verlangen. (3) Soweit Aufgaben kraft Gesetzes oder kraft Übertragung auf die Stadt Bad Muskau übergehen ( 2 dieser Gemeinschaftsvereinbarung), geht das Recht, Entgelte von den Benutzern einer Einrichtung zu erheben, auf die Stadt Bad Muskau über. (4) Das Recht zur Erhebung von eigenen Steuern steht der Verwaltungsgemeinschaft nicht zu. (5) Alle übrigen Kosten, die der Stadt Bad Muskau zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten, als erfüllende Gemeinde entstehen, werden durch einen jährlichen Pauschalbetrag abgegolten. Hierunter fallen insbesondere die Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach 3 dieser Vereinbarung einschließlich der damit verbundenen Personalkosten für die Stadt Bad Muskau. Die genaue Festlegung und Aufteilung der Kosten für die Aufgabenwahrnehmung in diesem Bereich erfolgt in einer gesonderten öffentlich rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Bad Muskau und der Gemeinde Gablenz zur Kostenerstattung.

5 5 8 Beratung und Unterstützung (1) Die Stadt Bad Muskau berät und unterstützt die Gemeinde Gablenz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. (2) Die Gemeinde Gablenz unterstützt die Stadt Bad Muskau bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach dieser Gemeinschaftsvereinbarung. 9 Änderung der Gemeinschaftsvereinbarung (1) Änderungen der Gemeinschaftsvereinbarung können vom Gemeinschaftsausschuss nur einstimmig beschlossen werden und benötigen die Zustimmung der Gemeinderäte. (2) Die Änderung der Gemeinschaftsvereinbarung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Diese entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Will die Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung versagen, sind die Beteiligten vorher zu hören. 10 Aufnahme weiterer Gemeinden Die Verwaltungsgemeinschaft ist offen für weitere Mitglieder. Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheiden die jeweiligen Mitgliedsgemeinden. 11 Aufhebung der Verwaltungsgemeinschaft Die Verwaltungsgemeinschaft kann aus Gründen des öffentlichen Wohlsmit Genehmigung der Obersten Rechtsaufsichtsbehörde aufgehoben werden. Die Oberste Rechtsaufsichtsbehörde entscheidet nach pflicht gemäßem Ermessen. Will sie die Genehmigung versagen, sind die Beteiligten vorher zu hören. 12 Schlußbestimmungen (1) Diese öffentlich - rechtliche Gemeinschaftsvereinbarung wird im Geiste

6 6 der Partnerschaft und des ernsten Willens zur Vertragstreue geschlossen. Eventuell auftretende Unstimmigkeiten sind in diesem Sinne einvernehmlich zu regeln. (2) Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist der Standpunkt der Rechtsaufsichtsbehörde einzuholen mit dem Ziel, die Auseinandersetzung gütlich beizulegen. (3) Sofern und soweit eine der Bestimmung dieses Vertrages der heutigen oder künftigen Rechtslage widerspricht, hat dies keine Auswirkung auf die übrigen Regelungen. Sie ist unter Berücksichtigung dessen, was die beteiligten Gemeinden sachgerechterweise vereinbart hätten, zu ersetzen. (4) Die Gemeinschaftsvereinbarung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Rechtsaufsichtsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Will sie die Genehmigung versagen, sind die Beteiligten vorher zu hören. Die Genehmigung wird von der Rechtsaufsichtsbehörde öffentlich bekanntgemacht. (5) Dieser Vereinbarung liegt der Beschluss des Stadtrates der Stadt Bad Muskau Nummer 56/9/99 sowie der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Gablenz Nummer 30/00 zugrunde. (6) Diese Urkunde ist in drei Ausfertigungen erstellt. Die Stadt Bad Muskau wird ermächtigt, die Genehmigung dieser Gemeinschaftsvereinbarung bei der Rechtsaufsichtsbehörde zu beantragen. (7) Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung und der Gemeinschaftsvereinbarung durch die Rechtsaufsichtsbehörde in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinschaftsvereinbarung zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft, vom , außer Kraft. Bad Muskau, den Gablenz, den Für die Stadt Bad Muskau Für die Gemeinde Gablenz Heidemarie Knoop Siegel Achim Hoffmann Siegel Bürgermeisterin Bürgermeister

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