2405 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

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1 1 von der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Finanzstrafgesetz- Novelle 2013 FinStrG-Novelle 2013) Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Hinweis auf die Umsetzung von Richtlinien (1) Mit den 57 Abs. 4 und 4a, 84 Abs. 5 und 127 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom S. 1, umgesetzt. (2) Mit den 57 Abs. 3 und 85 Abs. 3a dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, ABl. Nr. L 142 vom S. 1, umgesetzt. Artikel 2 Änderung des Finanzstrafgesetzes Das Finanzstrafgesetz (BGBl. Nr. 129/1958), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013 wird wie folgt geändert: 1. In 57 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: Das gleiche gilt, wenn sich durch im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervortretende Umstände eine Änderung des Tatverdachtes ergibt Abs. 4 lautet: (4) Soweit es im Interesse eines fairen Verfahrens und der Wahrung der Verteidigungsrechte eines Beschuldigten, der sich in der Verfahrenssprache nicht hinreichend verständigen kann, erforderlich ist, ist ihm mündliche Übersetzungshilfe durch Beistellung eines Dolmetschers zu leisten; dies gilt insbesondere für die Rechtsbelehrung, für Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, und für Verhandlungen. Ist der Beschuldigte gehörlos, hochgradig hörbehindert oder stumm, so ist ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich der Beschuldigte in dieser verständigen kann. Über die Erforderlichkeit einer Übersetzungshilfe entscheidet der Leiter der Amtshandlung. Gegen die Nichtgewährung von Übersetzungshilfe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Im Rechtsmittel gegen die Strafentscheidung können auch die Verteidigungsrechte beeinträchtigende Mängel in der Qualität der Übersetzungshilfe geltend gemacht werden, sofern im Verfahren nicht ohnedies Abhilfe geschaffen worden ist. 3. Nach 57 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a angefügt: (4a) Ist Übersetzungshilfe gemäß Abs. 4 zu leisten, gilt in Verfahren, in denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß 58 Abs. 2 einem Spruchsenat obliegt, sowie im Rechtsmittelverfahren darüber hinaus Folgendes: a) Mündliche Übersetzungshilfe ist auch für den Kontakt des Beschuldigten mit seinem Verteidiger zu leisten, sofern dies im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung

2 2 von der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Gesetzestext erforderlich ist. Dazu ist auf Antrag in unmittelbarem Zusammenhang mit einer mündlichen Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung, an der der Beschuldigte teilnimmt, ein Dolmetscher am Ort der Amtshandlung zur Verfügung zu stellen. Ein diesbezüglicher Antrag ist spätestens eine Woche vor Beginn der Amtshandlung einzubringen. b) Für die Verteidigung wesentliche Aktenstücke sind innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu übersetzen. Als für die Verteidigung wesentlich gelten jedenfalls die Festnahmeanordnung, die Verhängung der Untersuchungshaft, die Stellungnahme des Amtsbeauftragten, die schriftliche Ausfertigung des noch nicht rechtskräftigen Erkenntnisses und ein gegen das Erkenntnis vom Amtsbeauftragen erhobenes Rechtsmittel. Sofern es den in Abs. 4 genannten Interessen nicht widerspricht, darf die schriftliche Übersetzung durch eine bloß auszugsweise Darstellung, durch mündliche Übersetzung oder, wenn der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist, auch durch mündliche Zusammenfassung ersetzt werden. Auf Antrag des Beschuldigten sind ihm weitere konkret zu bezeichnende Aktenstücke schriftlich zu übersetzen, soweit die Erforderlichkeit einer Übersetzung im Sinne des Abs. 4 begründet wird oder offenkundig ist. Ein Verzicht des Beschuldigten auf schriftliche Übersetzung ist nur zulässig, wenn er zuvor über sein Recht und die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Belehrung und Verzicht sind schriftlich festzuhalten Abs. 5 lautet: (5) Der Vernehmung ist ein Dolmetscher gemäß 57 Abs. 4 beizuziehen, wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter der Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder stumm ist. 5. Nach 85 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: (3a) Der Beschuldigte ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache und Art über seine Rechte ( 57 Abs. 3 und 85 Abs. 4 und 6) und darüber zu informieren, dass er berechtigt ist, Beschwerde gegen die Anordnung der Festnahme zu erheben und jederzeit seine Freilassung zu beantragen und Zugang zu ärztlicher Betreuung zu erhalten ( 66 bis 74 StVG). Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Beschuldigte versteht, nicht verfügbar, so ist er mündlich unter Beziehung eines Dolmetschers zu belehren und ihm die schriftliche Übersetzung nachzureichen. Über die Erteilung der Belehrung ist ein Aktenvermerk aufzunehmen. 6. In 127 Abs. 1 lautet der zweite Satz: Der mündlichen Verhandlung ist ein Schriftführer und wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter der Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder stumm ist, ein Dolmetscher gemäß 57 Abs. 4 beizuziehen. 7. Der bisherige 136 erhält die Absatzbezeichnung (1). 8. dem 136 wird folgender Abs. 2 angefügt: (2) Im Verfahren vor dem Spruchsenat kann dieser im Spruch des Erkenntnisses aussprechen, dass im Falle einer nach 15 Abs. 3 verhängten Freiheitsstrafe eine Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest ( 156b StVG) zur Gänze oder für einen bestimmten Zeitraum nicht in Betracht kommt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine solche Anhaltung nicht genügen werde, um den Bestraften von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, oder es ausnahmsweise der Vollstreckung der Strafe in einer Anstalt bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, die Person des Täters, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. 9. Dem 175 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Kann die Vorführung nicht vollzogen werden, weil der Bestrafte flüchtig oder sein Aufenthalt unbekannt ist, ist die Finanzstrafbehörde befugt, eine Sachenfahndung und Personenfahndung zur Festnahme zu veranlassen. Den Finanzstrafbehörden sind die erforderlichen Daten aus der von den Sicherheitsbehörden geführten zentralen Informationssammlung zu übermitteln. 10. Dem 179 wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, wenn der Bestrafte gemeinnützige Leistungen ( 3a StVG) erbringt. Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Eine Gleichschrift dieser Mitteilung darf auch einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person ( 29b des

3 2405 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Gesetzestext 3 von 3 Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969) übermittelt werden. 3a Abs. 1 bis 4 StVG und 29b Bewährungshilfegesetz sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Gerichtes die Finanzstrafbehörde tritt. Die Vermittlung gemeinnütziger Leistungen hat nur über Ersuchen des Bestraften zu erfolgen. 11. Nach dem 265 Abs. 1t wird folgender Absatz 1u eingefügt: (1u) Wurde eine Erklärung über die Bereitschaft zur Erbringung von gemeinnützigen Leistungen vor Inkrafttreten des 179 Abs. 3 FinStrG in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2013 gegenüber der Finanzstrafbehörde abgegeben, so beginnt die Monatsfrist gemäß 3a Abs. 2 StVG zur Erreichung eines Einvernehmens mit einer geeigneten Einrichtung erst ab der Kontaktaufnahme mit einem Vermittler gemäß 3a Abs. 1 StVG, spätestens jedoch mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen.

4 2405 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt, WFA und Erläuterungen 1 von 9 Vorblatt Ziel(e) Steigerung der Effizienz des Strafvollzuges (Fahndungsmöglichkeit und Ausschluss des elektronisch überwachten Hausarrests durch Spruchsenat) und verfassungskonforme Ausgestaltung (Erbringung gemeinnütziger Leistungen) und unionsrechtskonforme Ausgestaltung (Übersetzung, Unterrichtung und Belehrung) Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen - Fahndungsmöglichkeit im Zusammenhang mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen - Anpassung der Übersetzungshilfe und des Rechts auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren an EU-Vorgaben Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte: Die geplanten Änderungen haben einen erhöhten Aufwand für Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen sowie für die Umsetzung der Erbringung gemeinnütziger Leistungen zur Folge, deren Ausmaß derzeit nicht exakt geschätzt werden kann und die aus dem laufenden Budget der betroffenen Behörden zu bedecken sein werden. Gesamt für die ersten fünf Jahre in Tsd Auszahlungen In den Wirkungsdimensionen gemäß 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Umsetzung der RL 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom S. 1 Umsetzung der RL 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, ABl. Nr. L 142 vom S. 1 Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine

5 2 von der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt, WFA und Erläuterungen Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Einbringende Stelle: BMF Laufendes Finanzjahr: 2013 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: 2013 FinStrGNov 2013 Problemanalyse Problemdefinition -) Umsetzung der RL 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom S. 1. Betroffen sind Beschuldigte in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, die sich in der Verfahrenssprache nicht hinreichend verständigen können. Die Analyse der RL ergab Umsetzungsbedarf im FinStrG vor allem hinsichtlich Verteidigerkontakt sowie der genauen Definition der zu übersetzenden Unterlagen. -) Umsetzung der RL 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, ABl. Nr. L 142 vom S. 1. -) Erkenntnis des VfGH vom , B 1070/11-10, wonach aufgrund des Gleichheitssatzes auch für den Vollzug von im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängten Ersatzfreiheitsstrafen die Erbringung gemeinnütziger Leistungen zulässig ist. Betroffen sind die in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren bestraften Personen, bei denen die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist und die daher die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe antreten müssten. Derzeit wird bundesweit bei ca. 450 Personen die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen. -) Im Bereich des Vollzuges von im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängten Ersatzfreiheitsstrafen tritt gelegentlich das Problem auf, dass die Bestraften flüchtig sind oder deren Aufenthalt unbekannt ist. Um den ordnungsgemäßen Vollzug zu gewährleisten, sollen entsprechende Maßnahmen möglich sein. -) Umstand, dass die Möglichkeit des Vollzuges primärer Freiheitsstrafen im elektronisch überwachten Hausarrest (Fußfessel) gemäß StPO durch das Gericht ausgeschlossen werden kann, im Verfahren vor dem Spruchsenat jedoch diese Möglichkeit nicht besteht. Nullszenario und allfällige Alternativen -) EU-rechtliche Konsequenzen der nicht zeitgerechten Umsetzung einer Richtlinienvorgabe -) verfassungswidriges Vorgehen beim Vollzug der im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen -) Unmöglichkeit des ordnungsgemäßen Vollzuges von im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängten Ersatzfreiheitsstrafen und Möglichkeit des Eintrittes der Vollstreckungsverjährung. Dies würde dem Wirkungsziel 2 der UG 15 widersprechen. -) unsachliche Differenzierung zwischen den Möglichkeiten des Gerichtes und des Spruchsenates Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018 Interne Evaluierung

6 2405 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt, WFA und Erläuterungen 3 von 9 Evaluierungsunterlagen und -methode: Datenmäßige Erfassung der geplanten Maßnahmen Datenmäßige Erfassung der Erbringung gemeinnütziger Leistungen Ziele Ziel 1: Steigerung der Effizienz des Strafvollzuges (Fahndungsmöglichkeit und Ausschluss des elektronisch überwachten Hausarrests durch Spruchsenat) und verfassungskonforme Ausgestaltung (Erbringung gemeinnütziger Leistungen) und unionsrechtskonforme Ausgestaltung (Übersetzung, Unterrichtung und Belehrung) Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Ca. 500 Fälle des Vollzuges von Ersatzfreiheitsstrafen in Justizanstalten Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Halbierung der Vollzugsfälle in Justizanstalten durch Erbringung gemeinnütziger Leistungen Maßnahmen Maßnahme 1: Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen Beschreibung der Maßnahme: Legistische Umsetzung des Erkenntnisses des VfGH vom , B 1070/11-10, wonach aufgrund des Gleichheitssatzes auch für den Vollzug von im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängten Ersatzfreiheitsstrafen die Erbringung gemeinnütziger Leistungen zulässig sein muss. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Derzeit besteht keine Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren. Dadurch wird auch kein Vollzugsaufwand verursacht. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Durch die Schaffung der Möglichkeit zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen wird Vollzugsaufwand verursacht. Die Maßnahme ist erfolgreich, wenn der Vollzugsaufwand für einen durchschnittlichen einzelnen Vollzugsfall jenen Betrag nicht übersteigt, der im Justizbereich durch die Ermöglichung der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anfällt. Maßnahme 2: Fahndungsmöglichkeit im Zusammenhang mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen Beschreibung der Maßnahme: Die Verwaltung soll die Möglichkeit erhalten, Sachen und Personen zur Fahndung auszuschreiben, wodurch der Strafvollzug bei flüchtigen Personen oder bei Personen unbekannten Aufenthaltes ermöglicht werden soll. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Derzeit ist es nicht vorgesehen, für den Vollzug finanzstrafbehördlich verhängter Freiheitsstrafen Bestrafte zur Fahndung auszuschreiben. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Personenfahndung ist für den Vollzug von Freiheitsstrafen bei flüchtigen Personen oder bei Personen unbekannten Aufenthaltes möglich. Maßnahme 3: Anpassung der Übersetzungshilfe und des Rechts auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren an EU-Vorgaben Beschreibung der Maßnahme:

7 4 von der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt, WFA und Erläuterungen Die Richtlinie 2010/64/EU, die bis innerstaatlich umzusetzen ist, erfordert es, für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren Anpassungen der Gewährung von Übersetzungshilfe vorzunehmen. Die Richtlinie 2012/13/EU, die bis innerstaatlich umzusetzen ist, erfordert es, Anpassungen des Finanzstrafgesetzes vorzunehmen. Zu diesem Zweck müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzstrafbehörden umfassender als bisher informieren und aufklären. Weiters müssen im Bedarfsfall geeignete Übersetzerinnen und Übersetzer beauftragt werden. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Derzeit entsprechen die Übersetzungshilfe und die Umsetzung des Rechts auf Belehrung und Unterrichtung im Finanzstrafverfahren nicht vollständig den Vorgaben von EU-Richtlinien. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Die Vorgaben der EU-Richtlinien sind vollständig und fristgerecht umgesetzt. Abschätzung der Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen. Finanzierungshaushalt Gesamt für die ersten fünf Jahre in Tsd Auszahlungen Die Kosten setzen sich zusammen aus - Fixkosten, die an den Verein Neustart zur Abwicklung der allgemeinen Organisation der Möglichkeit zur Erbringung sozialer Leistungen gezahlt werden (zb allgemeiner Organisationsaufwand, Kontaktaufnahme mit Finanzstrafbehörden außerhalb des Einzelfalles und Pflege der Liste der gemeinnützigen Organisationen). - variablen Kosten, die je Betreuung eines konkreten Vollzugsfalles sowie zur Erbringung von Dolmetsch und Übersetzungsleistungen anfallen. Finanzielle Auswirkungen für den Bund - Ergebnishaushalt Laufende Auswirkungen in Tsd Personalaufwand Betrieblicher Sachaufwand Werkleistungen Aufwendungen gesamt Nettoergebnis in VBÄ Personalaufwand 0,31 0,62 0,62 0,62 0,62

8 2405 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt, WFA und Erläuterungen 5 von 9 Erläuterung Der zusätzliche Personalaufwand entsteht durch zusätzliche Verfahrensschritte und zusätzlichen Aufwand durch die Organisation zusätzlicher Dolmetschleistungen und durch den erhöhten Aufwand im Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen. Der betriebliche Sachaufwand betrifft den allgemeinen Aufwand zum Vollzug der geplanten Gesetzesänderung. Die Werkleistungsverträge betreffen einerseits die Dolmetsch- und Übersetzungskosten und andererseits die Kosten für die Bewährungshilfeorganisation zur Abwicklung von sozialen Leistungen. - Bedeckung in Tsd Auszahlungen brutto gem. BFRG/BFG

9 6 von der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt, WFA und Erläuterungen Anhang mit detaillierten Darstellungen Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen*) *) Jahre, die ident mit den Folgejahren sind, werden nicht explizit ausgewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird. Personalaufwand - Laufende Auswirkungen (Berechnung mittels Eingabe von Fallzahl x Zeit) Maßnahme / Jahr Leistung 2013 Vollzug von Ersatzfreiheitsst rafen 2013 Durchführung von Verhandlungen 2013 Durchführung von Verhandlungen im RM- Verfahren 2014 Vollzug von Ersatzfreiheitsst rafen 2014 Durchführung von Verhandlungen 2014 Durchführung von Verhandlungen im Rechtsmittel Ident zum Vorjahr Überwachun g Erbringung sozialer Leistungen Organisation von Dolmetsch Organisation von Dolmetsch Tätigkeitsbeschr. Überwachun g Erbringung sozialer Leistungen Organisation von Dolmetsch Organisation von Dolmetsch Körpersch. Verwgr. Fallz. Zeit Bund VD-Gehob. Dienst ,00 A2/GL-A2/4; B: DK Std III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3 Bund VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5 Bund RS-Höh. Dienst 3 R 1a, R 1b, St 1; Ri I, Sta I; Richter d.bg/gh1; Staatsanw. Bund VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3 Bund VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5 Bund RS-Höh. Dienst 3 R 1a, R 1b, St 1; Ri I, Sta I; Richter d.bg/gh1; Staatsanw. 50 2,00 Std 10 2,00 Std 400 2,00 Std 100 2,00 Std 20 2,00 Std Personal - aufw Erläuterung: zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen: Tätigkeit: Überwachung der Erbringung sozialer Leistungen: Rechtzeitiges Einlangen der Zustimmungserklärung, Übermittlung und Kommunikation mit der Bewährungshilfe, Sichtung der Berichte der Bewährungshilfe, Erlassung allfälliger Widerrufsbescheide. Fallzahl: Jährlich ca. 450 bis 500 Vollzüge von Ersatzfreiheitsstrafen. Im 1. Jahr wird mit 200 Fällen gerechnet. zur Übersetzungshilfe:

10 2405 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt, WFA und Erläuterungen 7 von 9 Finden und beauftragen von geeigneten Dolmetschen für Amtshandlungen. Ausgehend von jährlich rund 600 Spruchsenatsverhandlungen wird im Jahr 2013 (Inkrafttreten frühestens im Juni) mit 50 Verhandlungen mit Personen, denen Übersetzungshilfe zusteht gerechnet. Betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen Der Arbeitsplatzbezogene betr. Sachaufwand wurde mit 35% berechnet. Werkleistungen - Laufende Auswirkungen Jahr Bezeichnung Körperschaft Menge Preis je Einheit ( ) Ges. (ger. in ) 2013 Beauftragung der Bund Bewährungshilfeorganisation 2013 Dolmetsch- und Bund Übersetzungskosten 2014 Beauftragung der Bund Bewährungshilfeorganisation 2014 Dolmetsch- und Bund Übersetzungskosten Ident zum Vorjahr Erläuterung: Geschätzte Kosten auf Basis der zu erwartenden Fallzahlen und den vergleichbaren Kosten im Justizressort Bedeckung in Tsd. Detailbudget Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in Die Bedeckung erfolgt gem. BFRG/BFG in Tsd. Detailbudget Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in Die Bedeckung erfolgt gem. BFRG/BFG Erläuterung der Bedeckung Die Bedeckung wird im Rahmen des Budgetvollzuges sichergestellt.

11 8 von der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt, WFA und Erläuterungen Erläuterungen Allgemeiner Teil Mit der vorgeschlagenen Novelle des FinStrG sollen zwei EU-Richtlinien umgesetzt und eine Anpassung an die Judikatur des VfGH vorgenommen werden. Die Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom S. 1, sieht einheitliche Mindeststandards der Übersetzungshilfe vor. Die bereits derzeit im FinStrG vorgesehenen Regelungen entsprechen diesen Grundsätzen nicht zur Gänze, sodass Anpassungen erforderlich sind. Die Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, ABl. Nr. L 142 vom S. 1, hat das Recht des Beschuldigten auf Rechtsbelehrung und auf Information über den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zum Gegenstand. Sie erfordert eine Anpassung der Belehrung Festgenommener. Mit Erkenntnis vom , B 1070/11, hat der VfGH die Geltung der Bestimmungen des 3a StVG über die Erbringung gemeinnütziger Leistungen an Stelle des Vollzuges von Ersatzfreiheitsstrafen auch für den Vollzug finanzstrafbehördlicher Strafen unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz festgestellt. Auch dies erfordert gesetzliche Regelungen für den Bereich des Strafvollzuges, die mit dieser Novelle erfolgen sollen. Kompetenzgrundlage: Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B- VG (Strafrechtswesen mit Ausschluss des Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen). Besonderer Teil Zu Art. 2 Z 1 bis 3 ( 57): Durch die Änderung des 57 Abs. 3 soll die Richtlinie 2012/13/EU umgesetzt werden. Diese sieht die Information des Beschuldigten über den gegen ihn bestehenden Tatverdacht nicht nur zu Beginn des Verfahrens vor, sondern auch immer dann, wenn sich auf Grund der Ermittlungsergebnisse der Tatverdacht ändert, insbesondere erweitert. Durch die Änderung des 57 Abs. 4 und die Ergänzung um einen Abs. 4a soll die Richtlinie 2010/64/EU, die bis innerstaatlich umzusetzen ist, umgesetzt werden. Deshalb ist es erforderlich, auch für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren Anpassungen der Gewährung von Übersetzungshilfe vorzunehmen. Da gemäß Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie diese nur in einem gerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, sollen die Anpassungen nur im Verfahren vor dem Spruchsenat einem Tribunal im Sinne der EMRK sowie im Rechtsmittelverfahren erfolgen. Neu zu regeln ist der Bereich der Übersetzungshilfe im Kontakt mit dem Verteidiger. Dieser ist in unmittelbarem, das bedeutet in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit Amtshandlungen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, auf Antrag zu gewähren. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang wird in der Regel rund eine halbe Stunde vor und im Falle der Verkündung der Entscheidung auch nach der Amtshandlung gegeben sein. Weiters sieht die Richtlinie auch die schriftliche Übersetzung von wesentlichen Aktenteilen vor. Daher sollen die Aktenteile, die jedenfalls als für die Verteidigung wesentlich anzusehen sind, aufgezählt werden. Darüber hinaus sollen auf Antrag auch weitere Aktenteile übersetzt werden, sofern dies im Einzelfall für die Verteidigungsrechte erforderlich ist. Die Richtlinie erlaubt schließlich vereinfachte Formen der Übersetzung, was ebenfalls umgesetzt werden soll. Ein Verzicht des Beschuldigten auf schriftliche Übersetzung soll nur nach nachweislicher Rechtsbelehrung zulässig sein. Zu Art. 2 Z 4 und 6 ( 84 Abs. 5 und 127 Abs. 1): Die Bestimmungen über die Beiziehung von Dolmetschern für die Gebärdensprache bei Vernehmungen und bei mündlichen Verhandlungen soll an die geplanten Änderungen des 57 Abs. 4 angepasst werden. Zu Art. 2 Z 5 ( 85 Abs. 3a): Mit dem eingefügten Abs. 3a sollen die sich aus der Richtlinie 2012/13/EU ergebenden Belehrungspflichten für festgenommene Beschuldigte umgesetzt werden.

12 2405 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt, WFA und Erläuterungen 9 von 9 Zu Art. 2 Z 7 und 8 ( 136): Dem Spruchsenat soll wie dem Gericht in 266 Abs. 1 StPO die Möglichkeit zukommen, im Erkenntnis den Vollzug primärer Freiheitsstrafen durch den elektronisch überwachten Hausarrest aus spezial- oder generalpräventiven Gründen zu beschränken. Es handelt sich dabei um eine Strafzumessungsfrage, die entsprechend zu begründen sein wird. Dieser Ausspruch ist als Spruchbestandteil mit Rechtsmittel gegen das Erkenntnis anfechtbar. Zu Art. 2 Z 9 ( 175 Abs. 2): In Anlehnung an 3 Abs. 3 StVG sollen zum Vollzug von (Ersatz-)Freiheitsstrafen für die Ausforschung von Bestraften, deren Aufenthalt unbekannt ist oder die flüchtig sind, eine Sachfahndung und Personenfahndung zur Festnahme vorgenommen werden können. Dazu ist auch die gemäß 57 Abs. 3 SPG erforderliche Ermächtigung zur Datenübermittlung zu gewähren. Zu Art. 2 Z 10 ( 179 Abs. 3): Die verfahrensrechtliche Regelung des Abs. 3 soll dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1070/11-10, Rechnung tragen, in dem dieser ausgesprochen hat, dass aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes auch für den Vollzug von im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängten Ersatzfreiheitsstrafen die Erbringung von gemeinnützigen Leistungen zulässig ist. Zeiten des gemäß 3a Abs. 2 StVG gesetzlich gewährten Strafaufschubs sind als unter 32 Abs. 3 lit. b FinStrG fallend nicht in die Vollstreckungsverjährung einzurechnen (vgl. Pieber in WK 2 StVG 3a Rz 28). Damit ist sichergestellt, dass im Zuge der Erbringung gemeinnütziger Leistungen Vollstreckungsverjährung nicht eintreten kann. Zu Art. 2 Z 11 ( 265 Abs. 1u): Da der VfGH in seinem Erkenntnis vom ausgesprochen hat, dass in verfassungskonformer Auslegung bereits die geltende Rechtslage die Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Sinne des 3a StVG ermögliche, soll für jene Fälle, in denen bloß unter Berufung auf diese Judikatur des VfGH eine Bereitschaftserklärung schon vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgegeben wurde, kein Fristenrisiko eintreten.

13 1 von 4 Textgegenüberstellung Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Artikel 2 Änderung des Finanzstrafgesetzes 57. (1) (2) 57. (1) (2) (3) Jeder Beschuldigte ist durch die Finanzstrafbehörde sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren ( 77, 79, 83, 84, 113, 114, 125, 151 und 152) zu informieren. Dies darf nur so lange unterbleiben, als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre, insbesondere weil Ermittlungen oder Beweisaufnahmen durchzuführen sind, deren Erfolg voraussetzt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen hat. Auch alle anderen vom Finanzstrafverfahren betroffenen Personen sind über ihre wesentlichen Rechte zu belehren. Die Informationen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist. (4) Soweit es zur Wahrung der Verteidigungsrechte eines Beschuldigten, der sich in der Verfahrenssprache nicht hinreichend verständigen kann, erforderlich ist, ist Übersetzungshilfe durch Beistellung eines Dolmetschers zu leisten; dies gilt insbesondere für die Rechtsbelehrung, für Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, und für Verhandlungen. (3) Jeder Beschuldigte ist durch die Finanzstrafbehörde sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren ( 77, 79, 83, 84, 113, 114, 125, 151 und 152) zu informieren. Dies darf nur so lange unterbleiben, als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre, insbesondere weil Ermittlungen oder Beweisaufnahmen durchzuführen sind, deren Erfolg voraussetzt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen hat. Das gleiche gilt, wenn sich durch im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervortretende Umstände eine Änderung des Tatverdachtes ergibt. Auch alle anderen vom Finanzstrafverfahren betroffenen Personen sind über ihre wesentlichen Rechte zu belehren. Die Informationen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist. (4) Soweit es im Interesse eines fairen Verfahrens und der Wahrung der Verteidigungsrechte eines Beschuldigten, der sich in der Verfahrenssprache nicht hinreichend verständigen kann, erforderlich ist, ist ihm mündliche Übersetzungshilfe durch Beistellung eines Dolmetschers zu leisten; dies gilt insbesondere für die Rechtsbelehrung, für Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, und für Verhandlungen. Ist der Beschuldigte gehörlos, hochgradig hörbehindert oder stumm, so ist ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich der Beschuldigte in dieser verständigen kann. Über die Erforderlichkeit einer Übersetzungshilfe entscheidet der Leiter der Amtshandlung. Gegen die Nichtgewährung von Übersetzungshilfe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Im Rechtsmittel gegen die Strafentscheidung können auch die Verteidigungsrechte beeinträchtigende Mängel in der Qualität der Übersetzungshilfe geltend gemacht werden, sofern im Verfahren nicht ohnedies Abhilfe geschaffen 2405 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 4

14 2 von 4 2 von 4 Geltende Fassung worden ist. (5) (8) (5) (8) 84. (1) (4) 84. (1) (4) (5) Der Vernehmung ist ein Dolmetscher beizuziehen, wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter der Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig, gehörlos oder hochgradig hörbehindert ist. Vorgeschlagene Fassung (4a) Ist Übersetzungshilfe gemäß Abs. 4 zu leisten, gilt in Verfahren, in denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß 58 Abs. 2 einem Spruchsenat obliegt, sowie im Rechtsmittelverfahren darüber hinaus Folgendes: a) Mündliche Übersetzungshilfe ist auch für den Kontakt des Beschuldigten mit seinem Verteidiger zu leisten, sofern dies im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. Dazu ist auf Antrag in unmittelbarem Zusammenhang mit einer mündlichen Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung, an der der Beschuldigte teilnimmt, ein Dolmetscher am Ort der Amtshandlung zur Verfügung zu stellen. Ein diesbezüglicher Antrag ist spätestens eine Woche vor Beginn der Amtshandlung einzubringen. b) Für die Verteidigung wesentliche Aktenstücke sind innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu übersetzen. Als für die Verteidigung wesentlich gelten jedenfalls die Festnahmeanordnung, die Verhängung der Untersuchungshaft, die Stellungnahme des Amtsbeauftragten, die schriftliche Ausfertigung des noch nicht rechtskräftigen Erkenntnisses und ein gegen das Erkenntnis vom Amtsbeauftragen erhobenes Rechtsmittel. Sofern es den in Abs. 4 genannten Interessen nicht widerspricht, darf die schriftliche Übersetzung durch eine bloß auszugsweise Darstellung, durch mündliche Übersetzung oder, wenn der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist, auch durch mündliche Zusammenfassung ersetzt werden. Auf Antrag des Beschuldigten sind ihm weitere konkret zu bezeichnende Aktenstücke schriftlich zu übersetzen, soweit die Erforderlichkeit einer Übersetzung im Sinne des Abs. 4 begründet wird oder offenkundig ist. Ein Verzicht des Beschuldigten auf schriftliche Übersetzung ist nur zulässig, wenn er zuvor über sein Recht und die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Belehrung und Verzicht sind schriftlich festzuhalten. (5) Der Vernehmung ist ein Dolmetscher gemäß 57 Abs. 4 beizuziehen, wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter der Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder stumm ist der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

15 3 von 4 Geltende Fassung 85. (1) (3) 85. (1) (3) (4) (6) (4) (6) 127. (1) Die mündliche Verhandlung wird vom Vorsitzenden des Spruchsenates, in den Fällen des 125 Abs. 2 von einem Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde geleitet (Verhandlungsleiter). Der mündlichen Verhandlung ist ein Schriftführer und, wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter der Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig, gehörlos oder hochgradig hörbehindert ist, ein Dolmetscher beizuziehen. Der Verhandlungsleiter kann, wenn er es für notwendig erachtet, die mündliche Verhandlung vertagen. (2) (9) (2) (9) 136. Wenn einer der im 82 Abs. 3 lit. b bis e genannten Gründe vorliegt oder wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, ist im Erkenntnis die Einstellung des Strafverfahrens auszusprechen. Sonst ist im Erkenntnis über Schuld und Strafe zu entscheiden. Vorgeschlagene Fassung (3a) Der Beschuldigte ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache und Art über seine Rechte ( 57 Abs. 3 und 85 Abs. 4 und 6) und darüber zu informieren, dass er berechtigt ist, Beschwerde gegen die Anordnung der Festnahme zu erheben und jederzeit seine Freilassung zu beantragen und Zugang zu ärztlicher Betreuung zu erhalten ( 66 bis 74 StVG). Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Beschuldigte versteht, nicht verfügbar, so ist er mündlich unter Beziehung eines Dolmetschers zu belehren und ihm die schriftliche Übersetzung nachzureichen. Über die Erteilung der Belehrung ist ein Aktenvermerk aufzunehmen (1) Die mündliche Verhandlung wird vom Vorsitzenden des Spruchsenates, in den Fällen des 125 Abs. 2 von einem Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde geleitet (Verhandlungsleiter). Der mündlichen Verhandlung ist ein Schriftführer und wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter der Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder stumm ist, ein Dolmetscher gemäß 57 Abs. 4 beizuziehen. Der Verhandlungsleiter kann, wenn er es für notwendig erachtet, die mündliche Verhandlung vertagen (1) Wenn einer der im 82 Abs. 3 lit. b bis e genannten Gründe vorliegt oder wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, ist im Erkenntnis die Einstellung des Strafverfahrens auszusprechen. Sonst ist im Erkenntnis über Schuld und Strafe zu entscheiden. (2) Im Verfahren vor dem Spruchsenat kann dieser im Spruch des Erkenntnisses aussprechen, dass im Falle einer nach 15 Abs. 3 verhängten Freiheitsstrafe eine Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest ( 156b StVG) zur Gänze oder für einen bestimmten Zeitraum nicht in Betracht kommt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine solche Anhaltung nicht genügen werde, um den Bestraften von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, oder es ausnahmsweise der Vollstreckung der Strafe in einer Anstalt bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, die Person des Täters, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten 2405 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 3 von 4

16 4 von 4 4 von 4 Geltende Fassung 175. (1) 175. (1) (2) Ist eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so hat die Finanzstrafbehörde den auf freiem Fuß befindlichen rechtskräftig Bestraften schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung der Aufforderung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses ( 9 des Strafvollzugsgesetzes) und die Androhung zu enthalten, daß der Bestrafte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Bestrafte dieser Aufforderung nicht nach, so hat ihn die Finanzstrafbehörde durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zum Strafantritt vorführen zu lassen; sie ist berechtigt, hiebei die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch zu nehmen. An Stelle der Aufforderung zum Strafantritt ist die sofortige Vorführung zu veranlassen, wenn Fluchtgefahr ( 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2) besteht. (3) (6) (3) (6) 179. (1) (2) 179. (1) (2) Vorgeschlagene Fassung nach der Tat zu berücksichtigen. (2) Ist eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so hat die Finanzstrafbehörde den auf freiem Fuß befindlichen rechtskräftig Bestraften schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung der Aufforderung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses ( 9 des Strafvollzugsgesetzes) und die Androhung zu enthalten, daß der Bestrafte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Bestrafte dieser Aufforderung nicht nach, so hat ihn die Finanzstrafbehörde durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zum Strafantritt vorführen zu lassen; sie ist berechtigt, hiebei die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch zu nehmen. An Stelle der Aufforderung zum Strafantritt ist die sofortige Vorführung zu veranlassen, wenn Fluchtgefahr ( 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2) besteht. Kann die Vorführung nicht vollzogen werden, weil der Bestrafte flüchtig oder sein Aufenthalt unbekannt ist, ist die Finanzstrafbehörde befugt, eine Sachenfahndung und Personenfahndung zur Festnahme zu veranlassen. Den Finanzstrafbehörden sind die erforderlichen Daten aus der von den Sicherheitsbehörden geführten zentralen Informationssammlung zu übermitteln. (3) Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, wenn der Bestrafte gemeinnützige Leistungen ( 3a StVG) erbringt. Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Eine Gleichschrift dieser Mitteilung darf auch einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person ( 29b des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969) übermittelt werden. 3a Abs. 1 bis 4 StVG und 29b Bewährungshilfegesetz sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Gerichtes die Finanzstrafbehörde tritt. Die Vermittlung gemeinnütziger Leistungen hat nur über Ersuchen des Bestraften zu erfolgen der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

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