Vorblatt. Ziel(e) Inhalt
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- Anneliese Braun
- vor 6 Jahren
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1 1 von 8 Vorblatt Ziel(e) - Rechtssicherheit in Bezug auf Sonderausgaben, für die eine automatische Datenübermittlung vorgesehen ist - Prozessoptimierung und Sicherstellung einer effizienten Abwicklung durch die betroffenen Organisationen - Gewährleistung des Schutzes der Persönlichkeitssphäre des Bürgers Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Schaffung von rechtlichen Rahmenbedingungen Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte: Die spendenempfangenden Organisationen müssen einmalig in FinanzOnline registriert werden, um als berechtigter Teilnehmer identifiziert und gegenüber der Stammzahlenregisterbehörde zur Abfrage der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzahl Steuern & Abgaben (vbpk SA) legitimiert zu sein (Single Point of entry). Dies erfolgt mit Ausnahme der Feuerwehren und der bereits in der Spendenliste erfassten Organisationen in einem bescheidförmigen Verfahren vor dem Finanzamt 1/23. Es entsteht daher ein Aufwand aus der Prüfung der Anträge, der Erlassung entsprechender Bescheide, sowie aus der Veröffentlichung der zugelassenen Organisationen auf der Homepage des Bundesministerium für Finanzen (zur Erhöhung der Transparenz für Bürger über die begünstigten Organisationen). Es erscheint realistisch, dass bereits im Jahr 2017 die davon betroffenen Organisationen (geschätzt ca ) einen entsprechenden Antrag einbringen werden. Auf Seiten der Finanzverwaltung wird durch die mit der Verordnung präzisierte Datenübermittlung dadurch eingespart, dass Kontrollen im Bereich der betroffenen Sonderausgaben künftig entfallen können. Die dadurch frei werdenden Kapazitäten sind nicht exakt quantifizierbar; sie können aber künftig für andere Kontroll- und Prüftätigkeiten eingesetzt werden. Die IT-Entwicklungskosten, um die Finanzanwendungen für die Spendenübermittlung anzupassen werden gesamt mit Euro angenommen. Diese setzen sich zusammen aus: - Aufbau einer entsprechenden Datenbank, - der Entwicklung einer Schnittstelle, damit die Spendendaten via FinanzOnline an die Finanzverwaltung übermittelt werden können, sowie - der Möglichkeit der qualifizierten Registrierung in FinanzOnline (=Zulassungsverfahren), sofern der Spendenempfänger noch kein auf der BMF-Homepage veröffentlichter Spendenempfänger ist. Die jährlichen Betriebskosten belaufen sich auf ca Euro. Die aus der Sonderausgaben-DÜV resultierenden IT-Kosten für die bpk-ausstattung zur Datenübermittlung von Spenden wurden bereits in der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung zum Steuerreformgesetz 2015/2016 dargestellt und kalkuliert. Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre in Tsd Nettofinanzierung Bund
2 2 von 8 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen: Die aus der Sonderausgaben-DÜV resultierenden Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger wurden bereits in der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung zum Steuerreformgesetz 2015/2016 dargestellt und kalkuliert. Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen: Die aus der Sonderausgaben-DÜV resultierenden Verwaltungskosten für Unternehmen wurden bereits in der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung zum Steuerreformgesetz 2015/2016 dargestellt und kalkuliert. In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Keine Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Sonderausgaben Datenübermittlungsverordnung (Sonderausgaben-DÜV) Einbringende Stelle: Vorhabensart: BMF Laufendes Finanzjahr: 2016 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: Verordnung 2016 Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel. Problemdefinition Problemanalyse Die aktuelle Rechtslage vor dem Steuerreformgesetz 2015/16 sah vor, dass - Spenden an Organisationen im Sinne des 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, - verpflichtende Beiträge an Kirchen und gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften sowie - Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung, einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen nur berücksichtigt werden, wenn sie vom Steuerpflichtigen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das bedeutet für den Zahler, dass er Zahlungsbelege aufbewahren muss. Die Finanzverwaltung kann nicht sichergehen, dass die Angaben des Steuerpflichtigen richtig sind. Bei Überprüfungen durch die Finanzverwaltung müssen von den empfangenden Organisationen Spendenbestätigungen erstellt werden.
3 3 von 8 Die automatische Datenübermittlung vereinfacht den Prozess erheblich. Die richtige steuerliche Behandlung der betreffenden Sonderausgaben ist nur von zwei Parametern abhängig: Abzugsfähigkeit dem Grunde und der Höhe nach und Zuordnung zum maßgebenden Kalenderjahr. Diese Informationen sind bei der empfangenden Organisation vorhanden. Durch die Datenübermittlung wird der Spender entlastet, das Finanzamt braucht keine Prüfungsmaßnahmen mehr setzen und kann die übermittelten Daten automatisch in den Bescheid übernehmen. Die empfangende Organisation braucht keine Spendenbestätigungen mehr ausstellen. Erforderlich ist dazu ein Datentransfer von der empfangenden Organisation zum Finanzamt, dessen Implementierung und Betrieb für die öffentliche Verwaltung und die Organisationen einen gewissen Aufwand bedeutet. Die gesetzliche Grundlage zur Datenübermittlungsverpflichtung, 18 Abs. 8 EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2015/16 enthält eine Verordnungsermächtigung. Die gegenständliche Durchführungsverordnung enthält dementsprechend im Interesse eines für alle Beteiligten transparenten und klaren Prozess entsprechende Ausführungsbestimmungen. Sie stellt zudem im Interesse des Schutzes der Persönlichkeitssphäre des Zahlers sicher, dass die Datenübermittlung für die Finanzverwaltung verglichen zur Information aus der Steuererklärung zu keinem Mehr an Informationen in Bezug auf den konkreten Zuwendungsempfänger führt. Nullszenario und allfällige Alternativen Unterbleibt eine Datenübermittlung können Effizienzpotentiale für Bürger und Verwaltung nicht genutzt und Missbrauchsmöglichkeiten nicht eliminiert werden. Eine Spendenbestätigung muss weiterhin von den betroffenen Organisationen ausgestellt werden. Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021 Interne Evaluierung Evaluierungsunterlagen und -methode: keine gesonderten Vorbereitungsmaßnahmen notwendig. Ziele Ziel 1: Rechtssicherheit in Bezug auf Sonderausgaben, für die eine automatische Datenübermittlung vorgesehen ist Beschreibung des Ziels: Rechtssicherheit sowohl für spendende Personen wie auch spenden- und beitragsempfangende Organisationen. Details der Umsetzung werden (rechts)verbindlich für die betroffenen Beteiligten (empfangende Organisationen, Bürger, Finanzverwaltung) festgelegt. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Die gesetzlichen Bestimmung ( 18 Abs. 8 EStG 1988) regelt nicht im Detail alle mit der Datenübermittlung für die betroffenen Beteiligten verbundenen Rechtsfolgen sodass Interpretationsspielräume offen bleiben, die die Rechtssicherheit nicht gewährleisten. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Ab der Veranlagung für das Jahr 2017 ergibt sich durch die automatische Übermittlung von Daten über Spenden an Organisationen im Sinne des 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Beiträge an Kirchen und gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften sowie Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung, einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen Rechtssicherheit sowohl für Bürgerinnen und Bürger wie auch die empfangenden
4 4 von 8 Organisationen. Ziel 2: Prozessoptimierung und Sicherstellung einer effizienten Abwicklung durch die betroffenen Organisationen Beschreibung des Ziels: Klare Festlegung der Vorgangsweise für die empfangenden Organisationen und die betroffenen Bürger hinsichtlich folgender Punkte: - Persönliche und zeitliche Zuordnung von Zahlungen - Abwicklung der Form der Zustimmung/des Widerrufs des Zahlers - Registrierungsprozess der Organisationen in FinanzOnline für die Datenübermittlung - Technische Festlegung für die Datenübermittlung - Vorgangsweise bei der Fehlerkorrektur Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Die gesetzlichen Bestimmung ( 18 Abs. 8 EStG 1988) regelt nicht alle Details der Datenübermittlung, sondern enthält dafür eine Verordnungsermächtigung. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Das Ziel ist erreicht, wenn ab dem Jahr 2018 (für Zahlungen des Jahres 2017) Spenden an Organisationen im Sinne des 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Beiträge an Kirchen und gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften sowie Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung, einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen von den entsprechenden Organisationen automatisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden und diese schon in die Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgabe automatisch einfließen. Ziel 3: Gewährleistung des Schutzes der Persönlichkeitssphäre des Bürgers Beschreibung des Ziels: Die Finanzverwaltung soll durch die Datenübermittlung in Bezug auf die konkret betroffenen Organisationen nicht mehr Kenntnis erhalten, als sie auch nach der bisherigen Rechtslage aus der Steuererklärung hat oder auf Grund von Vorhalten bekommen kann. Der Bürger soll uneingeschränkt Informationen über die von der Datenübermittlung betroffenen Organisationen erhalten. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Aus der Steuererklärung kann das Finanzamt nicht erkennen, welche konkrete Organisation von der geltend gemachten Sonderausgabe betroffen ist. Der Steuerpflichtige hat dies aber gegebenenfalls der Abgabenbehörde gegenüber offen zu legen. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Das Ziel ist erreicht, wenn ab der Veranlagung 2017 im EDV-System der Finanzverwaltung sichergestellt ist, dass - betroffene Sonderausgaben, ohne Zuordnung zu einer konkreten empfangenen Organisation nur entsprechend der Gliederung in der Steuererklärung dargestellt werden, - eine vertiefte", die einzelnen Organisationen betreffende Information nur dann ermöglicht wird,
5 5 von 8 wenn die übermittelte Zuwendung Gegenstand einer konkreten Überprüfungshandlung ist sowie, dass - dem Steuerpflichtigen selbst (bzw. seinem zustellungsbevollmächtigten Vertreter) Informationen über die von den einzelnen Organisationen übermittelten Beträge in FinanzOnline und im Veranlagungsbescheid (nur für ihn einsehbar) zugänglich gemacht werden. n Maßnahmen Maßnahme 1: Schaffung von rechtlichen Rahmenbedingungen Beschreibung der Maßnahme: Exakte Vorgabe von Voraussetzungen für Prozesse (insbesondere Datenübermittlung und Fehlerkorrektur) sowie die klare Festlegung von materiellen Regeln, insbesondere für die Zuordnung von Zahlungen sowie Festlegung von Vorgaben für die Prüfungstätigkeit der Finanzbehörden, um den Persönlichkeitsschutz des Bürgers zu gewährleisten. Umsetzung von Ziel 2, 3, 1 Abschätzung der Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger Finanzielle Auswirkungen für den Bund Ergebnishaushalt in Tsd Personalaufwand Betrieblicher Sachaufwand Werkleistungen Aufwendungen gesamt Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger. Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen Die aus der Sonderausgaben-DÜV resultierenden Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger wurden bereits in der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung zum Steuerreformgesetz 2015/2016 dargestellt und kalkuliert. Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen Die aus der Sonderausgaben-DÜV resultierenden Verwaltungskosten für Unternehmen wurden bereits in der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung zum Steuerreformgesetz 2015/2016 dargestellt und kalkuliert.
6 6 von 8 Anhang Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen Bedeckung in Tsd Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag in Tsd. Betroffenes Detailbudget Aus Detailbudget gem. BFRG/BFG Zentralstelle Erläuterung der Bedeckung Die Bedeckung der Umsetzungskosten wird im Rahmen des Budgetvollzuges sichergestellt. Laufende Auswirkungen Personalaufwand Körperschaft Aufw. (Tsd. ) VBÄ Aufw. (Tsd. ) VBÄ Aufw. (Tsd. ) VBÄ Aufw. (Tsd. ) VBÄ Aufw. (Tsd. ) VBÄ Bund 15,65 0,36 Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird. Maßnahme / Leistung Überprüfung der Anträge und Erlassen der Feststellungsbescheide FA 1/23 Körperschaft Verwgr. Bund VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p Fallzahl Zeit Fallzahl Zeit Fallzahl Zeit Fallzahl Zeit Fallzahl Zeit (h) (h) (h) (h) (h) ,5 Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
7 7 von Maßnahme / Leistung Körpersch. Verwgr. VBÄ VBÄ VBÄ VBÄ VBÄ Bund VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1 Die spendenempfangenden Organisationen müssen sich einmalig in FinanzOnline registrieren lassen, um als berechtigter Teilnehmer identifiziert und gegenüber der Stammzahlenregisterbehörde zur Abfrage des vbpk SA legitimiert zu sein (Single Point of Entry). Es entsteht daher eine Aufwand aus der Prüfung der Anträge, der Erlassung entsprechender Bescheide sowie aus der Veröffentlichung der zugelassenen Organisationen auf der Homepage des BMF (Erhöhung der Transparenz für die Bürger über die begünstigten Organisationen). Es wird davon ausgegangen, dass im Jahr 2017 alle Organisationen (ca ) den entsprechenden Antrag einbringen werden. Auf Seiten der Finanzverwaltung wird durch die mit der Verordnung präzisierte Datenübermittlung dadurch eingespart, dass Kontrollen im Bereich der betroffenen Sonderausgaben künftig entfallen können. Die dadurch frei werdenden Kapazitäten sind nicht exakt quantifizierbar; sie können aber künftig für andere Kontroll- und Prüftätigkeiten eingesetzt werden. Die aus der Sonderausgaben-DÜV resultierenden IT-Kosten für die bpk-ausstattung zur Datenübermittlung von Spenden wurden bereits in der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung zum Steuerreformgesetz 2015/2016 dargestellt und kalkuliert. Laufende Auswirkungen Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand Körperschaft (Angaben in ) Bund 5.479,01 Maßnahme / Leistung Körpersch. Verwgr Bund Laufende Auswirkungen Werkleistungen VB-VD- Fachdienst v3; c; h1, p1 Körperschaft (Angaben in ) Bund , , , ,
8 8 von 8 Bezeichnung Körpersch. Menge Aufw. ( ) Menge Aufw. ( ) Menge Aufw. ( ) Menge Aufw. ( ) Menge Aufw. ( ) Aufbau Datenbank für Spenden Bund ,00 Schnittstelle elektronischen Übermittlung der Spendendaten Bund ,00 Qualifizierte Registrierung FinanzOnline Bund ,00 laufende Betriebskosten Bund , , ,00 Die Summe der IT-Entwicklungskosten ergibt sich aus dem Aufbau einer entsprechenden Datenbank, der Entwicklung einer Schnittstelle, damit die Spendendaten via FinanzOnline an die Finanzverwaltung übermittelt werden können, sowie der Möglichkeit der qualifizierten Registrierung in FinanzOnline (=Zulassungsverfahren), sofern der Spendenempfänger noch kein auf der BMF-Homepage veröffentlichter Spendenempfänger ist. Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.6 des WFA Tools erstellt (Hash-ID: ).
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