Abschnitt H Abschätzung der Folgen von Rechtsvorschriften
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- Felix Koch
- vor 8 Jahren
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1 zum Inhaltsverzeichnis Abschnitt H Abschätzung der Folgen von Rechtsvorschriften Hinweis: Dieser Abschnitt wurde im Einvernehmen mit der Abteilung 4 Finanzen und der Landesamtsdirektion sowie hinsichtlich Punkt 3 mit der Fachabteilung Gesellschaft und Diversität erstellt. Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines Begriffe Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (WFA) Finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte Verpflichtung zur Berechnung Berechnungsregeln der WFA-FinAV Finanzielle-Auswirkungen-Rechner Gender und Diversität Doppelstrategie Gender- und Diversitäts-Mainstreaming Verpflichtung zur Berücksichtigung Prüfvorgang und Arbeitshilfe Fachliche Unterstützung...13 H -1
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3 1 Allgemeines 1.1 Begriffe Rechtsvorschriften haben verschiedenste Auswirkungen auf Staat und Gesellschaft, oft auch als Nebenwirkung zu ihrem eigentlichen Zweck. Diese Auswirkungen nach Möglichkeit schon im Entstehungsprozess systematisch zu erfassen und Alternativen zu prüfen ist das Ziel der Gesetzesfolgenabschätzung" (GFA). Sie bezieht sich ganz allgemein auf folgende Themen/Aspekte: Folgekosten von Rechtsvorschriften für den Staat, insbesondere für die Verwaltung, nicht-finanzielle Folgen für Staat und Verwaltung, finanzielle Folgen für Private bzw. bestimmte Gruppen von Privaten (z.b. Wirtschaftsunternehmen), nicht-finanzielle (gesellschaftliche) Folgen für Private bzw. bestimmte Gruppen von Privaten (z.b. auf Grund von Geschlecht, Personenstand, Elternschaft, Alter, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, ethnischer Zugehörigkeit, sexueller Orientierung), sonstige gesellschaftlich relevante Folgen, insbesondere für Klima und Umwelt. Auf internationaler Ebene (vgl. z.b die Better Regulation -Initiative der OECD und der Europäischen Kommission) ist die Folgenabschätzung auch als Regulatory Impact Assessment oder Regulatory Impact Analysis (RIA) bekannt. Eine aus dem neuen Haushaltsrecht des Bundes und des Landes Steiermark kommende Ausprägung ist die wirkungsorientierte Folgenabschätzung (WFA). Es handelt sich dabei um ein standardisiertes Verfahren, in dem die Regelungs- oder Vorhabensziele und damit verbundene Maßnahmen formuliert sowie die wesentlichen Auswirkungen in konkreten Wirkungsdimensionen systematisch abgeschätzt werden. GFA RIA WFA 1.2 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (WFA) Grundlage im Haushaltsrecht Nach Art. 19a Abs. 3 L-VG ist bei der Haushaltsführung des Landes unter anderem der Grundsatz der Wirkungsorientierung zu beachten. 2 Landeshaushaltsgesetz (StLHG) konkretisiert diesen Grundsatz dahingehend, dass davon insbesondere die mittelfristige und jährliche Haushaltsplanung, das Wirkungscontrolling, die wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben, Berichtslegungs- und Informationspflichten sowie die Steuerung der haushaltsführenden Stellen mit Hilfe des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans umfasst sind. Art. 19a L-VG StLHG H -3
4 Die WFA bei Regelungsvorhaben gehört zu den Aufgaben der haushaltsleitenden Organe, dies im Rahmen der Ermittlung der ihren Wirkungsbereich betreffenden voraussichtlichen Mittelverwendungen und -aufbringungen ( 5 StLHG). Mit der Besorgung dieser Aufgabe kann auch die Leitung einer dem haushaltsleitenden Organ zugehörigen haushaltsführenden Organisationseinheit beauftragt werden ( 6 StLHG). Ob und in welchem Umfang die WFA bei Regelungsvorhaben durchzuführen ist, ergibt sich aus der Verordnung zur Wirkungsorientierung VOWO: VOWO Eine WFA ist bei Entwürfen für Landesgesetze, Verordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes sowie Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG erforderlich. Die WFA ist grundsätzlich in voller Tiefe zu erstellen, jedenfalls aber, wenn das Regelungsvorhaben als Maßnahme einem Globalbudget-Wirkungsziel zugeordnet ist oder wenn damit wesentliche finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte verbunden sind. Eine vereinfachte WFA kann bei Regelungsvorhaben durchgeführt werden, bei denen der Verwaltungsaufwand für die Durchführung in voller Tiefe in keinem Verhältnis zu Umfang und Intensität der angestrebten Wirkung des Regelungsvorhabens steht. Im Zweifel über die Zulässigkeit der vereinfachten WFA soll eine Abstimmung mit der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle (LAD-Wico) erfolgen. Eine WFA kann entfallen, insoweit ein Regelungsvorhaben ausschließlich redaktionelle Anpassungen beinhaltet Vorgangsweise Bei der Ausarbeitung eines Regelungsvorhabens des Landes (Landesgesetz, Verordnungen der Landesregierung, Verordnung des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau) ist schon beim Begutachtungsentwurf eine WFA als Bestandteil der Erläuterungen zu erstellen und mit zur Begutachtung zu versenden. WFA ab Begutachtungsentwurf Die WFA geht über die bisher übliche Vorgangsweise hinaus, enthält aber auch schon bisher bekannte Elemente aus der Planungs- und Vorbereitungsphase (vgl. Checklisten A1 und A2). Ein wesentlicher Unterschied liegt u.a. in der strukturierten Erfassung und schriftlichen Dokumentation. H -4
5 Das Vorgehen bei der WFA besteht aus den folgenden fünf Schritten. Bei den ersten vier steht der eigentliche Zweck des Regelungsvorhabens im Fokus, bei Schritt fünf primär die Nebenwirkungen. 6 Schritte 1. Problemanalyse (Warum ist staatliches Handeln notwendig?) 2. Zielformulierung (Welche Wirkung bzw. welche Wirkungen sollen erreicht werden? An welchen Indikatoren wird man erkennen, ob ein Ziel erreicht ist? Ausgangszustand und Zielzustand im Evaluierungszeitpunkt?) 3. Maßnahmenformulierung (Wie wird das jeweilige Ziel verfolgt? 4. Angabe von Indikatoren (An welchen Kennzahlen oder Meilensteinen wird man erkennen, ob die Maßnahme erfolgreich war?) 5. Abschätzung der Auswirkungen in bestimmten Wirkungsdimensionen/Themengebieten (erst Grobschätzung, ob wesentliche Auswirkungen zu erwarten sind; falls ja, vertiefende Abschätzung) 6. Planung der internen Evaluierung mit Festlegung des Zeitpunkts Bei der vereinfachten WFA können Regelungsziele und maßnahmen überblicksartig zusammengefasst werden, wobei auch die Maßnahmen den Zielen nicht einzeln zugeordnet werden müssen. Indikatoren können weggelassen werden ( 14 Abs. 5 VOWO). Vereinfachte WFA Wirkungsdimensionen Als Wirkungsdimensionen werden bestimmte Politikbereiche bezeichnet, in denen Auswirkungen von Regelungsvorhaben auftreten können. Verpflichtend ist die Abschätzung hinsichtlich der Wirkungsdimensionen Finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte (siehe Punkt 2 unten) und Gender und Diversität ( 14 Abs. 6 und 7 VOWO, siehe Punkt 3 unten). verpflichtend Gender und Diversität umfasst die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und die gesellschaftliche Vielfalt und zielt auf die Erreichung von Chancengleichheit und gleichberechtigter gesellschaftlicher Teilhabe. Darüber hinaus kommen im Bereich des Landes insbesondere folgende Wirkungsdimensionen in Betracht: Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger Verwaltungskosten für Unternehmen und andere Auswirkungen auf Unternehmen Soziales Umwelt. optional H -5
6 1.2.4 WFA IT-Tool Diese IT-Anwendung dient der Durchführung und Darstellung einer vollständigen wirkungsorientierten Folgenabschätzung. Sie besteht aus einem Basismodul und mehreren Wirkungsdimension-Modulen. IT-Anwendung Pro Regelungsvorhaben wird automatisch eine Gesamtdatei für die WFA angelegt, deren Module unabhängig voneinander und auch nur einzeln verwendet werden können; nur einige wenige Pflichtfelder beim Basismodul sind immer auszufüllen. Das Basismodul enthält das Profil des Vorhabens mit Problemanalyse, Zielformulierung, Maßnahmenformulierung und Planung der internen Evaluierung. Das zentrale Wirkungsdimension-Modul dient der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen eines Regelungsvorhabens; es wird auch als Finanzielle-Auswirkungen-Rechner bezeichnet, siehe Punkt 2.3 unten. Weitere Wirkungsdimension-Module betreffen die Wirkungsdimensionen Gesamtwirtschaft, Unternehmen, Umwelt, Konsumentenschutzpolitik, Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen, Soziales, Kinder und Jugend sowie Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern. Diese Module sollen bei Bedarf verwendet werden, ausgenommen die Module Kinder und Jugend sowie Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern, für die es im Rahmen der Gender- und Diversitätsprüfung auf Landesebene eine speziellere Arbeitshilfe gibt (siehe Punkt 3.3 unten). Die Module können auch arbeitsteilig befüllt werden, indem sie aus der Gesamtdatei der WFA exportiert, per verschickt und nach Bearbeitung z.b. durch auf dieses Modul fachlich spezialisierte Dritte auf demselben Weg wieder importiert werden. Voraussetzung ist die Installation des WFA IT-Tools bei allen Beteiligten. Die Eingaben in das WFA IT-Tool werden in ein sogenanntes Ergebnisdokument umgewandelt (MS Word), das bereits mit LRLegistik (vgl. Abschnitt A/Layout) formatiert ist. Es kann nach Bedarf weiterbearbeitet, gekürzt und erweitert werden. Auf jedem PC, mit dessen Hilfe Wirkungsorientierte Folgenabschätzungen erstellt oder bearbeitet werden, muss das WFA IT-Tool installiert sein. Dies erfolgt in Absprache und nach Anforderung mit der Abteilung 1. Eine technische Anleitung zum WFA IT-Tool gibt es in der Hilfe für Anwenderinnen und Anwender. Module Arbeitsteilung möglich Ergebnisdokument Installation Technische Anleitung H -6
7 Im Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung des Bundeskanzleramtes werden allgemein und anhand von Beispielen die Begriffe, Systematik und Vorgangsweise bei der WFA erläutert. Auch wenn sich die rechtlichen Ausführungen darin auf die Bundesebene beziehen, enthält es wertvolle Informationen für die WFA auf Landesebene. Hervorzuheben ist der Abschnitt Anleitung zur Abschätzung der finanziellen Auswirkungen, der bei Kostendarstellungen im Anwendungsbereich des Konsultationsmechanismus zu verwenden ist ( 12 WFA-FinAV, siehe auch Punkt 2.3 unten) Aufnahme in die Erläuterungen Die gewünschten Teile des Ergebnisdokuments der WFA sind in die Erläuterungen zu integrieren (Näheres siehe Abschnitt G). Eine Verdoppelung von Ausführungen ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Auf eine konsistente Darstellung ist zu achten. Dies betrifft insbesondere das Verhältnis von Problemanalyse, Zielformulierung und Maßnahmenformulierung zum Vorblatt und dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen. Umfangreiche Tabellen mit detaillierten Kostenberechnungen können im Interesse der Übersichtlichkeit als Anlagen an das Ende der Erläuterungen verschoben werden. Das Ergebnis der Gender- und Diversitätsprüfung (siehe Punkt 3.3 unten) ist in gleicher Weise in die Erläuterungen einzuarbeiten, auch wenn es nicht mit dem WFA IT-Tool erstellt wird. Handbuch Abschnitt für Konsultationsmechanismus = Mitwirkung der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingsstelle Der Regelungsentwurf samt WFA ist der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingsstelle zur Prüfung zu übermitteln; das wird und soll in der Regel im Rahmen des Begutachtungsverfahrens erfolgen. Das Prüfungsergebnis ist vor der Weiterleitung des Entwurfs zur Beschlussfassung durch Überarbeitung der WFA zu berücksichtigen. LAD-Wico 2 Finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte 2.1 Verpflichtung zur Berechnung Die Verpflichtung zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen ergibt sich nicht nur aus dem Haushaltsrecht des Landes (siehe Punkt oben), sondern zusätzlich aus nachstehenden Bestimmungen: Nach 18 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtags ist jeder Regierungsvorlage betreffend einen Gesetzesvorschlag eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen für das Land und die übrigen Gebietskörperschaften anzuschließen. GeOLT H -7
8 Nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, muss in die Erläuterungen jedes der Vereinbarung unterliegenden Gesetzes- und Verordnungsentwurfs (siehe Abschnitt I) eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen aufgenommen werden. Die Verletzung dieser Verpflichtung steht unter Sanktionen, wenn die aus einem Entwurf entstandene Rechtsvorschrift einem Vertragspartner tatsächlich zusätzliche Kosten verursacht. Bei Entwürfen, die nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus den Vertragspartnern zu übermitteln sind, muss die Darstellung der finanziellen Auswirkungen dem 4. Abschnitt der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung WFA-FinAV, BGBl. II Nr. 490/2012, zuletzt i.d.f. BGBl. II Nr. 61/2014) entsprechen. Sämtliche Berechnungsregeln der WFA-FinAV sind im Finanzielle- Auswirkungen-Rechner (siehe Punkt 2.3) technisch umgesetzt und mit den jeweils aktuellen Personal- und Raumkosten hinterlegt. Soweit das im Einzelfall sinnvoll ist, soll die Darstellung der finanziellen Auswirkungen auch für Rechtssetzungsvorhaben außerhalb der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus nach der WFA- FinAV, insbesondere unter Verwendung des Finanzielle-Auswirkungen- Rechners, ablaufen. Konsultationsmechanismus WFA-FinAV obligatorisch WFA-FinAV fakultativ 2.2 Berechnungsregeln der WFA-FinAV Als Grundregel gilt: Je höher die betragsmäßigen Auswirkungen eines Regelungsvorhabens hinsichtlich Aufwendungen, Erträge oder Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen zu erwarten sind, desto detaillierter sind die Angaben zu der Berechnung und den Parametern aufzuschlüsseln und die Auswirkungen zu erläutern. Wenn die finanziellen Auswirkungen weniger als Euro an Gesamtaufwendungen und Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen in einem Finanzjahr verursachen, kann (und soll) eine vereinfachte Berechnung gewählt werden, die kurz und bündig ist (siehe Punkt unten). Die finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben sind für das laufende Finanzjahr und mindestens die nächsten vier Finanzjahre zu berechnen; ist ein Projekt enthalten, das sich von den laufenden finanziellen Auswirkungen abgrenzen lässt, so ist die Berechnung für die Gesamtlaufzeit des Projekts vorzunehmen. Für alle Regelungsvorhaben ist zu ermitteln, wie hoch die finanziellen Auswirkungen der darin enthaltenen neuen Maßnahmen und allfälliger im Gegenzug entfallender bisheriger Maßnahmen zu beziffern sein werden. Dabei sind die Aufwendungen und Erträge und Veränderungen des Vermögens und der Fremdmittel unsaldiert zu berechnen. Berechnungsaufwand Vereinfachte Berechnung 5 Jahre unsaldiert H -8
9 2.2.1 Vollständige Berechnung (über Euro pro Jahr) 8 i.v.m. den Anlagen 1 und 2 der WFA-FinAV definiert und regelt die Aufwandsarten, die in die Berechnung einzubeziehen sind, insbesondere: Personalaufwand Was zählt dazu (z.b. Nebengebühren) und was nicht (z.b. Reisegebühren)? Welche Berechnungsvarianten kommen hier in Frage (z.b. über Fallzahlen oder Vollbeschäftigtenäquivalente)? Der Personalaufwand und die Personalkosten werden mit den von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen festgelegten Werten für repräsentative Besoldungs- und Verwendungsgruppen des Bundes gemäß Anlage 2 der WFA-FinAV berechnet, wobei ein Land für die Berechnung des Personalaufwands und der Personalkosten des eigenen Landes und seiner Gemeinden landeseigene Werte verwenden kann. Betrieblicher Sachaufwand Wie wird er unterteilt (arbeitsplatzbezogener und sonstiger betrieblicher Sachaufwand einschließlich Werkleistungen)? Wie wird er berechnet? Was fällt in jede der Kategorien (z.b. Büroausstattung, Overheadkosten, Beratungs- und IT-Aufwand, Mieten)? Investitionen und entsprechende Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände Welche Informationen sind zu erheben? Wie setzen sich die Anschaffungskosten zusammen? Wie ist die Abschreibung zu errechnen? Transferaufwand Was ist darunter zu verstehen (Abflüsse aus Transaktionen ohne direkten Leistungsaustausch)? Wie hat die Berechnung zu erfolgen? Finanzaufwand Was umfasst er (z.b. Aufwendungen für Zinsen oder Aufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen)? Wie hat die Berechnung zu erfolgen? Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers Welche Ertragsarten gibt es und was fällt jeweils darunter (z.b. Abgaben, Erträge aus Kostenbeiträgen und Gebühren sonstige Erträge wie Geldstrafen)? Wie hat die Berechnung zu erfolgen? Personalaufwand Betrieblicher Sachaufwand Investitionen Transferaufwand Finanzaufwand Erträge H -9
10 Finanzerträge Was ist umfasst (z.b. Erträge aus Zinsen, Dividenden und ähnliche Gewinnausschüttungen)? Bei Gebietskörperschaften, deren Veranschlagung in einem Ergebnisund Finanzierungshaushalt erfolgt, sind darüber hinaus die Auswirkungen auf den Ergebnis-, den Finanzierungs- und den Vermögenshaushalt zu ermitteln: Im Ergebnishaushalt sind pro Finanzjahr die Summe aller Aufwendungen und Erträge je betroffener Aufwands- und Ertragsgruppe sowie das Nettoergebnis, das ist die Differenz der Summe der Erträge und Aufwendungen, zu berechnen. Im Finanzierungshaushalt sind die Aufwendungen und Erträge auf ihre Finanzierungswirksamkeit zu prüfen. Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen und Erträge sind im Finanzierungshaushalt nicht zu berücksichtigen. Im Vermögenshaushalt sind die Veränderungen der Vermögenswerte und Fremdmittel auszuweisen. Finanzerträge extra bei Doppik Vereinfachte Berechnung (unter Euro pro Jahr) Wenn die finanziellen Auswirkungen weniger als Euro an Gesamtaufwendungen und Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen in einem Finanzjahr verursachen, wird die vollständige Berechnung durch die vereinfachte Berechnung ersetzt: Der Personalaufwand erfolgt durch einfache Angabe der Vollbeschäftigtenäquivalente. Der arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wird immer pauschal mit 35% angesetzt. Bei Investitionen sind nur Anschaffungstyp und -datum sowie die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzugeben. Weitere Aufwendungen und Erträge sind nur mit ihrer Bezeichnung und dem jeweiligen Gesamtaufwand/-ertrag anzugeben. 2.3 Finanzielle-Auswirkungen-Rechner Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Finanzen stellt ein Instrument (Finanzielle-Auswirkungen-Rechner) sowie ein Handbuch für die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen bereit. Diese sind für die Durchführung und die Darstellung der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen grundsätzlich heranzuziehen ( 12 WFA-FinAV). H -10
11 Der Finanzielle-Auswirkungen-Rechner ist ein Modul des WFA IT- Tools (siehe ausführlich Punkt oben). Sämtliche Berechnungsregeln der WFA-FinAV sind darin technisch umgesetzt und mit den jeweils aktuellen Personal- und Raumkosten hinterlegt. Die Verwendung des Finanzielle-Auswirkungen-Rechners ist nicht an die der anderen Wirkungsdimension- Module gebunden; nur einige wenige Pflichtfelder beim Basismodul sind auszufüllen. Der Abschnitt Anleitung zur Abschätzung der finanziellen Auswirkungen im Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung enthält die erforderlichen Erläuterungen zur Vorgangsweise und Terminologie. Die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen für verschiedene Rechtsträger (Land, Bund, Gemeinden) kann innerhalb derselben WFA erfolgen. Im Ergebnisdokument erfolgt die Darstellung automatisch nach Rechtsträgern getrennt. Der Finanzielle-Auswirkungen-Rechner ist auf die Vollziehung des Bundeshaushaltsgesetzes zugeschnitten; für den Landesbereich unzutreffende Ausdrücke können im Ergebnisdokument korrigiert bzw. gelöscht werden. Auch wenn der Finanzielle-Auswirkungen-Rechner eine detaillierte Darstellung und Berechnung erlaubt, darf nicht übersehen werden, dass ein Teil der Berechnungsgrundlagen für gewöhnlich auf Prognosen beruht (z.b. Fallzahlen, prozentuelle Erhöhung oder Verringerung einer Ausgangsbasis, etc.). Die Berechnungsgrundlagen sind in den dafür vorgesehenen Feldern des IT-Tools zu beschreiben und damit transparent zu machen. Instrument Handbuch Land, Bund, Gemeinden BHG Prognose 3 Gender und Diversität 3.1 Doppelstrategie Gender- und Diversitäts- Mainstreaming Die Steiermark verfolgt eine umfassend gleichstellungsorientierte Doppelstrategie. Gender- und Diversitäts-Mainstreaming bedeutet, die gegebene gesellschaftliche Vielfalt anzuerkennen und diese bei der Gestaltung von Rahmenbedingungen und Strukturen und bei allen Entscheidungen als Einflussfaktor mit einzubeziehen. Langfristig geht es darum, Chancengleichheit und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Chancengleichheit und gesellschaftliche Teilhabe H -11
12 In der Legistik bedeutet das, vielfältige Lebensrealitäten einzubeziehen, die Auswirkungen von Rechtsvorschriften auf diese Lebensrealitäten zu analysieren und Gesetzestexte entsprechend diversitätssensibel und gleichstellungsorientiert zu gestalten. Während der Genderaspekt sich auf die Gleichstellung der Geschlechter bezieht, ist der Diversitätsaspekt ein umfassender: Es ist hier insbesondere aber nicht nur an Unterschiede in Personenstand, Elternschaft, Alter, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, ethnischer Zugehörigkeit, sexueller Orientierung zu denken. Gender und Diversität 3.2 Verpflichtung zur Berücksichtigung Mit dem Beschluss der Charta des Zusammenlebens in Vielfalt in der Steiermark haben sich die Landesregierung und der Landtag Steiermark dazu verpflichtet, öffentliche Systeme und Strukturen dahingehend weiterzuentwickeln, dass diese gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Ein Ziel der Charta ist, dass bei sämtlichen geltenden und zukünftig zu schaffenden Normen und Richtlinien darauf Bedacht genommen wird, dass Chancengleichheit gegeben ist oder hergestellt wird. Die Steirische Frauen- und Gleichstellungsstrategie 2020 wurde im Frühjahr 2014 von der Landesregierung und dem Landtag Steiermark beschlossen. Sie definiert Grundprinzipien, Visionen sowie strategische Ziele und gibt damit den Handlungsrahmen für die künftige Frauen- und Gleichstellungspolitik des Landes Steiermark vor. Im Sinne der Beschlüsse des Landtags vom 22. März 2011 und vom 18. Oktober 2011 sind die Grundsätze des Gender Mainstreaming und der Diversität im Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahren zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Gender- und Diversitätsprüfung ist in die Erläuterungen aufzunehmen (siehe Punkt oben). Charta des Zusammenlebens in Vielfalt Frauen und Gleichstellungsstrategie 2020 Landtagsbeschlüsse Erläuterungen 3.3 Prüfvorgang und Arbeitshilfe Die Arbeitshilfe Gender und Diversität in der Legistik ist im Intranet unter Legistik > Gender und Diversität in der Legistik verfügbar. Mit ihrer Hilfe soll der inhaltliche Zugang zur Gender- und Diversitätsprüfung erleichtert und ihre Durchführung unterstützt werden. Arbeitshilfe im Intranet Dort finden sich theoretische und rechtliche Grundlagen, leitende Ziele, Fragestellungen und Diskriminierungs- und Gender/Diversitätschecks sowie viele konkrete Beispiele zum Landesrecht, anhand derer die geplante Regelung auf ihre möglichen Auswirkungen zu prüfen ist. Dabei sind sowohl unmittelbare als auch mittelbare Diskriminierungen zu identifizieren. Es ist weiters zu prüfen, ob die in der Steiermark bestehende Vielfalt in der geplanten Regelung mitgedacht ist und ob nicht ungewollt bestehende stereotype Bilder und Rollenzuschreibungen zu bestimmten Gruppen reproduziert werden. H -12
13 3.4 Fachliche Unterstützung Während des gesamten Rechtssetzungsprozesses steht die Abteilung 6 - Fachabteilung Gesellschaft und Diversität für Fragen zu Gender und Diversität zur Verfügung. Expertise der A6-FAGD H -13
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