Reform der Landesfinanzen. Univ. Prof. Dr. Peter Bußjäger
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1 Reform der Landesfinanzen Univ. Prof. Dr. Peter Bußjäger
2 Inhalt A. Sind die Landesfinanzen 1. Der Zustand der Landesfinanzen 2. Bundes- und Landesfinanzen im Vergleich B. Reformen der Landesfinanzen 1. Haushalts- und Voranschlagsrecht 2. Spekulationsverbote 3. Die Rolle der Landtage C. Bewertung
3
4 Maastricht- Indikatoren Öffentlicher Schuldenstand Defizit/ Überschuss Gemeindeebene (inkl. Wien) Defizit/ Überschuss der Landesebene (ohne Wien) Defizit/ Überschuss des Bundessektors Öffentliches Defizit Öffentliches Defizit Defizit/ Überschuss des Bundessektors Defizit/ Überschuss der Landesebene (ohne Wien) Defizit/ Überschuss Gemeindeebene (inkl. Wien) Öffentlicher Schuldenstand ,4-2, , ,3-1, , ,2-2,2-0,2 0 81,5 Tabelle 1: IFö; Quelle der Inhalte: Maastricht- Notifikation März 2015, Statistik Austria
5
6 Schuldenstandsvergleich in % des BIP ,2 74 6,2 6,1 3,9 4 0,5 0,4 Bund Länder (ohne Wien) Gemeinden (einschl. Wien) SV- Träger Tabelle 2: ifö; Quelle der Inhalte: Statistik Austria, Öffentlicher Schuldenstand, BIP )
7 Landes. und Bundesfinanzen im Vergleich Quelle: Agenda Austria. 2015
8 Landes. und Bundesfinanzen im Vergleich Quelle: Agenda Austria 2015
9 Quelle: Bericht des Rechnungshofes; Konsolidierungsmaßnahmen der Länder, NÖ, 2015/ 7. S. 118
10 Haftungen, Sektor Staat und Subsektoren des Sektors Staat, Österreich Stand an Haftungen (der Kategorie "One-off guarantees") in % des BIP Haftungen des Sektors Staat, S.13 53,0 45,8 39,8 34,8 - in Mio Haftungen des Sektors Staat, S an nicht finanzielle Sektoren (S.11, S.14, S.15) davon an öffentliche Unternehmen an den Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften (S.12) davon an öffentliche Unternehmen davon Haftungen im Rahmen der Finanzkrise Bund S an nicht finanzielle Sektoren (S.11, S.14, S.15) davon an öffentliche Unternehmen an den Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften (S.12) davon an öffentliche Unternehmen davon Haftungen im Rahmen der Finanzkrise Länder (ohne Wien) S an nicht finanzielle Sektoren (S.11, S.14, S.15) davon an öffentliche Unternehmen an den Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften (S.12) davon an öffentliche Unternehmen Gemeinden (inkl. Wien) S an nicht finanzielle Sektoren (S.11, S.14, S.15) davon an öffentliche Unternehmen an den Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften (S.12) davon an öffentliche Unternehmen Stand an Haftungen der Kategorie "Standardized guarantees": es gibt keine Haftungen dieser Kategorie Q: STATISTIK AUSTRIA, Bundesministerium für Finanzen, Länder, Gemeinden, Rechnungsabschlüsse von Ländern und Gemeinden. Erstellt am 14. April Daten stellen im Allgemeinen Haftungsstände per dar (eine Ausnahme stellen Haftungsstände des Bundes für 2012 dar, diese beziehen sich prinzipiell auf die Eröffnungsbilanz des Bundes zum ). Haftungsstände für den Bund und die Länder sind konsolidiert dargestellt und beinhalten somit laut Methode keine Haftungen für Schulden welche bereits im Schuldenstand des Sektors Staat berücksichtigt sind, dies betrifft auch Haftungen im Rahmen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF). Darüber hinaus sind Haftungen für Ereignisse, welche nur schwer versicherbar sind (Erdbeben, Überschwemmungen, Nuklearunfälle, gewisse Arten von Ausstellungen..) sowie Haftungen welche ausschließlich Bankeinlagensicherungsprogramme darstellen nicht inkludiert. Für den Gemeindesektor ist die Konsolidierung auf Grund von Datenrestriktionen nicht vollständig. Darüber hinaus wurden Haftungensstände von Gemeinden, bei denen keine Informationen zu einzelnen Haftungspositionen zur Verfügung stehen, der Kategorie "an nicht finanzielle Sektoren (S.11, S.14, S.15)" zugewiesen.
11 Haftungen des Sektors Staat in % des BIP Haftungen des Sektors Staat in % des BIP , , ,
12 Rechnungshof In ihren mittelfristigen Prognosen zum Schuldenstand für den Zeitraum 2013 bis 2017 wiesen vier Länder teilweise deutliche Steigerungen aus. Zuwachs der Finanzschulden Steiermark um + 42,1 % Kärnten um + 18,3 % Oberösterreich um + 8,2 % die Stadt Wien um + 7,3 %. Rückgang der Finanzschulden Salzburg 16,8 % Tirol 4,2 % Burgenland 3,3 % Niederösterreich 1,3 % Vorarlberg 0,5 %
13 Rechnungshof Das Rechnungswesen sollte zu einer integrierten Ergebnis, Finanzierungs und Vermögensrechnung weiterentwickelt und mit dem Rechnungswesen des Bundes harmonisiert werden. Quelle: Bericht 2015/4-7, S. 22
14 Reformen der Landesfinanzen Geschichte der Reformdiskussion 2011: Verfassungsrechtliche Verankerung der Schuldenbremse scheitert am Widerstand der Opposition im NR (Eingriff in Landesautonomie zu wenig weitgehend) Regelung in Art. 15a B-VG Vereinbarung Stabilitätspakt : Salzburger Finanzskandal Genehmigung der Art. 15a-Vereinbarung betreffend das Spekulationsverbot scheitert am Widerstand der Opposition im NR (Eingriff in Landesautonomie zu wenig weitgehend) 2013/2014: Umsetzungen auf Landesebene 2014/2015: Diskussion über Anpassung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse von Ländern an Bund.
15 Reformen der Landesfinanzen Haushalts- und Voranschlagsrecht Laufende Verhandlungen betreffend Übernahme des Haushaltsrechts des Bundes im Wege der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung und einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Überaus komplexes Regelungswerk, das wahrscheinlich klar überschießend ist.
16 Reformen der Landesfinanzen Spekulationsverbote Derzeit in allen Ländern -> Spekulationsverbote landesverfassungsrechtlich oder landesgesetzlich verankert. Terminologien: Keine vermeidbaren Risiken kein unverhältnismäßig hohes Wagnis risikoaverses Verhalten konservative Veranlagung
17 Reformen der Landesfinanzen Regelungen (auch) auf Landesverfassungsebene: Burgenland: Art. 37 Abs. 6 und 7 L-VG Salzburg: Art. 10a L-VG
18 Reformen der Landesfinanzen Landesgesetzliche Regelungen: Salzburg Salzburger Finanzgebarungsgesetz S.FG, LGBl Nr 59/2013 Oberösterreich Finanzgebarungs- und Spekulationsverbotsgesetz, LGBl Nr 52/2014 Steiermark: 2 Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014 StLHG, LGBl Nr 176/2013 Niederösterreich: Gesetz über risikoaverse Finanzgebarung, LGBl Tirol: Gesetz über die risikoaverse Finanzgebarung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger öffentlicher Rechtsträger in Tirol, LGBl. Nr. 157/2013 Vorarlberg: Spekulationsverbotsgesetz, LGBl. Nr. 33/2014 Wien: Gesetz über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung, LGBl Nr 36/2013
19 Reformen der Landesfinanzen Schuldenbremsen Bundesverfassungsrechtliche Verankerung gescheitert, weil NR das Ausmaß der Unterwerfung der Länder nicht ausreichte. nur Art. 15a Vereinbarung über den österr. Stabilitätspakt 2012: für den Gesamtstaat ab 2017 ein strukturelles Defizit von höchstens 0,45 % erlaubt. Das strukturelle Defizit des Bundes darf demnach höchstens 0,35 % des BIP betragen. Für Länder und Gemeinden gilt der Haushalt ab 2017 bei einem strukturellen Defizit von höchstens 0,1 % als strukturell ausgeglichen.
20 Reformen der Landesfinanzen Schuldenbremsen Art. 19 Abs. 3 Stmk L-VG (3) Bei der Erstellung des Voranschlages hat die Landesregierung darauf zu achten, dass die Einnahmen und Ausgaben des Landes möglichst im Gleichgewicht sind. Die jährliche Netto- Neuverschuldung darf 3 % des Gesamtbudgetvolumens nicht überschreiten.
21 Reformen der Landesfinanzen Wirkung der Schuldenbremse?
22 Reformen der Landesfinanzen Die Rolle der Landtage Spekulationsverbote und Schuldenbremsen sind in erster Linie exekutive Aufgaben Träger der Budgethoheit sind die Landtage Parlamentarische Kontrolle muss gestärkt werden, dies ist aber nur sekundär eine Frage der rechtlichen Grundlagen
23 Bewertung Die Landesfinanzen sind in einem weniger prekären Zustand als häufig dargestellt. Reformbedarf besteht weniger im Hinblick auf eine Eindämmung der Verschuldung der Länder, als vielmehr in der Verbesserung von Vergleichbarkeit und Transparenz. Die Landtage sollten ihre Budgethoheit stringenter wahrnehmen.
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