Einbringende Stelle: BMG Laufendes Finanzjahr: 2013 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: Vorblatt. Ziele. Inhalt

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1 1 von 7 Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten Einbringende Stelle: BMG Laufendes Finanzjahr: 2013 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: 2013 Vorblatt Ziele - Erhöhung der Anzahl der Meldungen nach 3 Abs. 1 Z 1 des Epidemiegesetzes 1950 Die Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen, damit Ärztinnen/Ärzte und Krankenanstalten ihrer Meldeverpflichtung nach 3 Abs. 1 Z 1 des Epidemiegesetzes 1950 auch elektronisch durch Eingabe in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten nachkommen können. Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme: - Möglichkeit der elektronischen Meldung für Ärztinnen/Ärzte und Krankenanstalten Der gegenständliche Entwurf berechtigt Ärztinnen/Ärzte und Krankenanstalten, ihrer Meldeverpflichtung nach 3 Abs. 1 Z 1 elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten nachzukommen. Wesentliche Auswirkungen Die wesentliche Auswirkung dieses Vorhabens besteht darin, dass Ärztinnen/Ärzte und Krankenanstalten ihrer Meldeverpflichtung nach dem Epidemiegesetz 1950 in elektronischer Form nachkommen können. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte: Gesamt für die ersten fünf Jahre Einsparungen Nettofinanzierung Auf Grundlage der dem Bundesministerium für Gesundheit vorliegenden aus dem Jahr 2011 stammenden Daten ist von ungefähr Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten pro Jahr auszugehen. Das Bundesministerium für Gesundheit nimmt an, dass in etwa 50% der von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten erstatteten Meldungen in Hinkunft elektronisch erfolgen werden. Die Möglichkeit der elektronischen Meldung wird zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands bei den Bezirksverwaltungsbehörden führen, da im Falle der elektronischen Meldung die Übertragung der schriftlich einlangenden Meldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten entfällt. Dieser Einsparung stehen jedoch die Kosten der Aufrechterhaltung des Betriebes der Schnittstelle gegenüber. Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen: Die rechtsetzende Maßnahme enthält eine geänderte Informationsverpflichtung für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund Euro pro Jahr verursacht. Auf Grundlage der dem Bundesministerium für Gesundheit vorliegenden aus dem Jahr 2011 stammenden Daten ist von ungefähr Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten

2 2 von 7 pro Jahr auszugehen. Das Bundesministerium für Gesundheit nimmt an, dass in etwa 50% der von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten erstatteten Meldungen in Hinkunft elektronisch erfolgen werden. Da damit der mit der Übermittlung an die Bezirksverwaltungsbehörde verbundene Verwaltungsaufwand entfällt, kommt es zu einer Verringerung von Verwaltungskosten für Unternehmen in Höhe von Euro pro Jahr. In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine.

3 3 von 7 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten Problemanalyse Problemdefinition Die Meldungen von Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfällen anzeigepflichtiger Krankheiten durch Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten an die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden nach dem Epidemiegesetz 1950 erfolgen bisher in Papierform. Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2012 wurde die Möglichkeit geschaffen, dass der Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten vorsehen kann, dass Meldepflichtige nach 3 Abs. 1 Z 1 des Epidemiegesetzes 1950 ihrer Meldeverpflichtung auch elektronisch durch Eingabe in das Register der anzeigepflichtigen Krankheiten nachkommen können. Nullszenario und allfällige Alternativen Die einzige Alternative besteht in der Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage, wonach Ärztinnen/Ärzte und Krankenanstalten ihrer Meldeverpflichtung nach dem Epidemiegesetz 1950 in Papierform nachkommen. Interne Evaluierung Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2017 Die interne Evaluierung wird durch Auswertung der Daten des Registers anzeigepflichtiger Krankheiten vorgenommen. Ziele Ziel 1: Erhöhung der Anzahl der Meldungen nach 3 Abs. 1 Z 1 des Epidemiegesetzes 1950 Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Derzeit beläuft sich die Anzahl der Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten auf in etwa Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Erhöhung der Anzahl der Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten nach dem Epidemiegesetz Maßnahmen Maßnahme 1: Möglichkeit der elektronischen Meldung für Ärztinnen/Ärzte und Krankenanstalten Beschreibung der Maßnahme: Nunmehr werden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten zu ermöglichen, ihrer Meldeverpflichtung nach dem Epidemiegesetz 1950 in elektronischer Form nachzukommen. Wie sieht Erfolg aus:

4 4 von 7 Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Derzeit ergehen sämtliche Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in Papierform an die Bezirksverwaltungsbehörden. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Ärztinnen/Ärzte und Krankenanstalten kommen ihrer Meldeverpflichtung nach 3 Abs. 1 Z 1 des Epidemiegesetzes zum Teil in elektronischer Form nach. Abschätzung der Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte Finanzielle Auswirkungen für den Bund Aufwendungen Nettoergebnis Erläuterung: Der Aufwand für die Aufrechterhaltung der Schnittstelle wird vom Bund getragen, wobei dem gegenständlichen Betrag die Annahme zu Grund liegt, dass ein VB-VD-Gehobener Dienst2 v2/4 zu einem Viertel seiner Dienstzeit damit befasst ist. Erläuterung der Bedeckung: Die Bedeckung erfolgt unter Zuhilfenahme der bestehenden personellen und sachlichen Ressourcen. Finanzielle Auswirkungen für Länder Einsparungen Netto Erläuterung: Die Möglichkeit für Ärztinnen/Ärzte und Krankenanstalten, ihrer Meldeverpflichtung nach dem Epidemiegesetz 1950 in elektronischer Form nachkommen zu können, wird in Abhängigkeit vom Grad der Nutzung dieser Möglichkeit zu Einsparungen bei den Bezirksverwaltungsbehörden führen, da die Übertragung der Daten der in Papierform einlangenden Meldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten durch die Bezirksverwaltungsbehörden in diesen Fällen nicht mehr erforderlich sein wird. Folglich wird es zu Einsparungen in Höhe einer halben Planstelle der Verwendungsgruppe VB-VD Fachdienst v3 kommen. Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden. Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen Es ergeben sich aus dem Verordnungsentwurf keine wesentlichen Änderungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen. Die Möglichkeit für Ärztinnen/Ärzte und Krankenanstalten, ihrer Meldeverpflichtung

5 5 von 7 nach 3 Abs. 1 Z 1 des Epidemiegesetzes 1950 in elektronischer Form nachkommen zu können, führt allerdings zur Senkung von Verwaltungskosten von Unternehmen, da im Falle einer elektronischen Meldung der mit der Übermittlung der Meldung auf postalischem Weg an die Bezirksverwaltungsbehörde verbundene Verwaltungsaufwand entfällt. IVP Kurzbezeichnung Fundstelle Be-Entlastung (in Tsd. ) 1 Möglichkeit der elektronischen Meldung für Ärztinnen/Ärzte und Krankenanstalten 1 Abs. 1-17

6 6 von 7 Anhang mit detaillierten Darstellungen Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen Informationsverpflichtung 1 Möglichkeit der elektronischen Meldung für Ärztinnen/Ärzte und Krankenanstalten Fundstelle Art Ursprung Verwaltungslasten (in ) 1 Abs. 1 geänderte National IVP Begründung für die Änderung der Informationsverpflichtung Die Übermittlung der Meldungen nach 3 Abs. 1 Z 1 des Epidemiegesetzes 1950 in Papierform bringt nicht erforderlichen Verwaltungsaufwand mit sich, daher werden Ärztinnen/Ärzte und Krankenanstalten berechtigt, ihrer Meldepflicht in elektronischer Form nachzukommen. Einbindung des egovernment-verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja Die technische Umsetzung hinsichtlich im Hinblick auf Vertragsärzte erfolgt gemäß 31a Abs. 4 Z 5 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, über das elektronische Verwaltungssystem des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (ELSY). Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja Nach 2 Abs. 3 des Entwurfes hat auf Basis der gemäß 2 Abs. 1 in elektronischer Form festgestellten Identität ein Abgleich dieser Daten mit den im ehealth-verzeichnisdienst ( 10 GTelG 2012) zwecks Überprüfung der Rolle ( 5 GTelG 2012) gespeicherten Daten zu erfolgen. Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein Unternehmensgruppierung 1: Ärztinnen/Ärzte und Krankenanstalten Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen Zeit (hh:mm) Gehalt/h in Externe Kosten Afa Kosten (in ) Lasten (in ) -00: ,00 0, Fallzahl Sowieso-Kosten in % 0

7 7 von 7 Erläuterungen Allgemeiner Teil Allgemeines: Die Meldungen von Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfällen anzeigepflichtiger Krankheiten durch Ärztinnen/Ärzte und Krankenanstalten an die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden nach dem Epidemiegesetz 1950 erfolgen bisher in Papierform. Durch die Novelle zum Epidemiegesetz 1950 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2008 wurde zur Dokumentation der Fälle anzeigepflichtiger Krankheiten ein behördeninternes Register anzeigepflichtiger Krankheiten geschaffen. Die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen den Inhalt der in Papierform einlangenden Meldungen in das Register. Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2012 wurde die Möglichkeit geschaffen, dass der Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten vorsehen kann, dass Meldepflichtige nach 3 Abs. 1 Z 1 des Epidemiegesetzes 1950 ihrer Meldeverpflichtung auch elektronisch durch Eingabe in das Register der anzeigepflichtigen Krankheiten nachkommen können. Nunmehr wird die soeben erwähnte Verordnungsermächtigung in Anspruch genommen, um Ärztinnen/Ärzte und Krankenanstalten zu berechtigen, ihrer Meldeverpflichtung elektronisch durch Eingabe in das Register nachzukommen. Die Eingabe von Meldungen in das Register stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Demnach handelt es sich um datenschutzrechtlich relevante Vorgänge, welche vom Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, erfasst sind. Näheres zu den einzelnen Bestimmungen ist dem Besonderen Teil der Erläuterungen zu entnehmen. Besonderer Teil Zu 1: Hierdurch werden Ärztinnen/Ärzte und Krankenanstalten berechtigt, ihrer Meldeverpflichtung nach 3 Abs. 1 Z 1 des Epidemiegesetzes 1950 auch elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten nachzukommen. Zu 2: Abs. 1: verweist auf den ehealth-verzeichnisdienst und die darin in 10 Abs. 1 ELGA-G genannten Daten. Z 1: unter geeignete Identifikationskarten des e-card-systems ist in diesem Zusammenhang die o-card ( Ordinationskarte der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte) zu verstehen. Z 2: soll auch Wahlärztinnen/Wahlärzten ermöglichen, ihrer Meldeverpflichtung nach dem Epidemiegesetz 1950 elektronisch nachzukommen. Diesfalls erfolgt der Nachweis der Identität über deren Bürgerkarte. Z 3: ermöglicht schließlich Krankenanstalten die Erstattung einer elektronischen Meldung, wobei die Überprüfung der Identität über elektronische Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen, erfolgt Abs. 2: legt dar, dass die technische Umsetzung hinsichtlich Abs. 1 Z 1 über das elektronische Verwaltungssystem des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (ELSY) erfolgt. Die Sozialversicherung hat bereits im Rahmen des e-card Systems zur Identifikation von Absendern technische Lösungen auf hohem Sicherheitsniveau entwickelt. Diese Secure Token Service, ein kryptografischer Schlüssel, wird derzeit bei der elektronischen Überweisung an eine/einen andere/anderen Vertragspartnerin/Vertragspartner zur Authentifizierung und/oder Kontaktbestätigung verwendet. Diese Sicherheitstechnik wird nun auch für die elektronische Meldung von Vertragsärztinnen/Vertragsärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten verwendet. Diesbezüglich sieht 31a Abs. 4 Z 5 ASVG vor, dass Bestandteile des ELSY jedenfalls für andere als Sozialversicherungszwecke, insbesondere zur technischen Unterstützung von Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Verwenden von Gesundheitsdaten, verwendet werden dürfen. Abs. 3: demnach ist ein Abgleich mit dem e-health-verzeichnisdienst zur Überprüfung der Rolle, die der Antragsteller nach Abs. 1 angegeben hat vorgesehen.

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