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1 zu Zahl LAND BURGENLAND LANDESAMTSDIREKTION - VERFASSUNGSDIENST An die Landtagsdirektion Eisenstadt, am post.vd@bgld.gv.at Tel.: +43 (0)2682/ Fax: +43 (0)2682/ Sachb.: Gabriele Altenburger Antwort bitte unter Anführung der Geschäftszahl Zahl: Betr.: LAD-VD-A Selbständiger Antrag des Landtagsabgeordneten Manfred Kölly auf Fassung einer Entschließung betreffend die rasche Einführung der doppelten Buchhaltung im Burgenland; Antwortschreiben der Abteilung 3 Bezug: In Entsprechung des Schreibens der Landtagsdirektion, Zahl: 429/1-XX.Gp.2013, und des Beschlusses des Finanz-, Budget- und Haushaltsausschusses des Burgenländischen Landtages vom 5. Juni 2013 ersuchte die Landesamtsdirektion- Verfassungsdienst in gegenständlicher Angelegenheit mit Schreiben vom 10. Juni 2013, LAD-VD-A , das Bundesministerium für Finanzen sowie die ho. Abteilung 3 Finanzen und Buchhaltung um eine Stellungnahme bis spätestens 1. Juli Dazu ist nunmehr ein Antwortschreiben Abteilung 3 Finanzen und Buchhaltung eingelangt, welches in Ablichtung zur Kenntnis gebracht werden darf. Ein Antwortschreiben des Bundesministerium für Finanzen ist bis dato noch nicht eingelangt. Mit freundlichen Grüßen! Für die Landesregierung: Der Landesamtsdirektor: WHR Dr. Tauber Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter Die Echtheit eines Ausdruckes kann durch Vorlage beim Absender verifiziert werden. Details siehe: Amt der Burgenländischen Landesregierung A-7000 Eisenstadt Europaplatz 1 t: +43 (0) f: +43 (0) DVR:

2 LAND BURGENLAND ABTEILUNG 3 FINANZEN UND BUCHHALTUNG Zahl: 3/A.PRO Eisenstadt, am (Bei Antwortschreiben bitte anführen) Tel.: (02682) Fax: (02682) SB: OAR Alice Gaber alice.gaber@bgld.gv.at An die Landesamtsdirektion Verfassungsdienst Im Hause Betreff: Selbständiger Antrag des Landtagsabgeordneten Manfred Kölly auf Fassung einer Entschließung betreffend die rasche Einführung der doppelten Buchhaltung im Burgenland; Ersuchen um Stellungnahme Bezug: Zl. LAD-VD-A , vom , Mit Zahl: LAD-VD/A wurde die Abteilung 3 um Stellungnahme betreffend den Antrag des Landtagsabgeordneten Manfred Kölly ersucht und erlaubt sich folgendes mitzuteilen: Bezugnehmend auf die Fassung einer Entschließung betreffend rasche Einführung der Doppik darf auf die Ankündigung durch Herrn Landeshauptmann Hans Niessl (im Rahmen der Landtagssitzung) vom 24. Jänner 2013 hingewiesen werden in Anlehnung an die Haushaltsrechtsreform des Bundes im Burgenland entsprechend den Grundsätzen der Transparenz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Landes eine wirkungsorientierten Budgetierung und Verrechnung nach doppischen Grundsätzen zu implementieren. Bereits mit Februar 2013 wurde eine Arbeitsgruppe installiert, die mit der Unterstützung des Finanzministeriums, Rechnungshofes und anderen Bundesländern im Rahmen von Workshops, die notwendigen Grundlagen zur Umsetzung nach entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen erarbeiten soll und laufend zusammentritt. Amt der Burgenländischen Landesregierung Abteilung 3 Finanzen und Buchhaltung A-7000 Eisenstadt Europaplatz 1

3 Ziel soll sein, mit der Umsetzung eines modernen Haushaltswesens den Grundsatz einer wirkungsorientierten Haushaltsführung auf Basis der Doppik, sowie Voraussetzungen für eine ergebnisorientierte Steuerung zu schaffen. Das Budget wird durch diese Maßnahme noch mehr zu einem integrierten Steuerungsdokument, das sowohl Ressourcen als auch die damit finanzierten Wirkungen umfasst. Die Wirkungsorientierung ermöglicht eine transparente und nachvollziehbare Darstellung, welche Wirkungsziele angestrebt werden und welche Maßnahmen mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen gesetzt werden, um diese zu erreichen. Die derzeit geltenden Bestimmungen zur Erstellung des jeweiligen Landesvoranschlages und in weiterer Folge zur Erstellung des dementsprechenden Landesrechnungsabschlusses werden in der Burgenländische Landesverfassung (B-LV), in der Landeshaushaltsordnung (LHO) und in der österreichweit für alle Länder geltenden Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) nach 16 Abs 1 Finanz- Verfassungsgesetz festgelegt. Basierend auf der beschränkten Ermächtigung des 16 Abs. 1 des Finanz- Verfassungsgesetz 1948, Form und Gliederung der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit durch Verordnung zu regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist, hat der/die Bundesminister/in für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof diese Verordnung nach einem gemeinsam erarbeiteten Text mit Erläuterungen, der die Aufrechterhaltung der Vereinheitlichung (insbesondere des Ansatzverzeichnisses für Länder und Gemeinde) gewährleistet, erlassen. Die VRV wird vom BMF im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassen jedoch gemäß der sogenannten Heiligenbluter Vereinbarung vom 28. Juni 1974 zwischen Bund, Länder und Gemeinden einvernehmlich gestaltet. Ein ständiges Komitee von Vertretern des Bundes, der Länder und Gemeinden beraten mindestens einmal jährlich erforderliche Änderungen und erstattet Empfehlungen hierzu. Derzeit wird in diesem Komitee ein neuer VRV-Entwurf diskutiert, der den Umstieg aller Gebietskörperschaften auf ein integriertes Veranschlagungs- und Rechnungssystem nach Bundesvorbild vorsieht. Das Land Burgenland wendet in der Verrechnung die Mehrphasenbuchführung an. Darunter ist jenes Verrechnungssystem zu verstehen, dass die Aussagefähigkeit der kameralen und doppischen Rechnungsstile in sich vereint. Der Ausdruck

4 Phasenbuchführung ergibt sich aus dem Umstand, dass der Vollzug des Voranschlages schritt- bzw. phasenweise erfolgt. Es wird demnach zunächst durch die für die Beschlussfassung über den Voranschlag zuständigen Organen die Genehmigung erteilt, unter gewissen Bedingungen über die veranschlagten Mittel Verfügungen zu treffen. Die hierzu ermächtigten Organe können Verpflichtungen eingehen woraus sich eine Schuld oder Forderung ergibt, zu deren Tilgung schließlich eine Zahlung erfolgt (ausgeht oder eingeht). Eine doppische Auswertung erfolgt im Land Burgenland jedoch (noch) nicht. Bezugnehmend auf die Formulierung im Entschließungsantrag so rasch wie möglich vom System der Kameralistik auf das System der doppelten Buchhaltung umzustellen, wird darauf hingewiesen, dass der Ausdruck Umstellung in diesem Zusammenhang nicht ganz korrekt ist. Auch der Ausdruck, dass der Bund ausschließlich mit Doppik arbeitet, ist in diesem Zusammenhang nicht ganz korrekt, da nach derzeitigem Wissensstand des Landes Burgenland der Bund auf ein integriertes Veranschlagungs- und Rechnungssystem umgestiegen ist, das heißt dass doppisch und kameral gebucht wird. Neben der Finanzierungsrechnung wird eine Ergebnisrechnung (entspricht der unternehmensrechtlichen GuV) und eine Vermögensrechnung (entspricht der unternehmensrechtlichen Bilanz) geführt. Vielmehr sollte daher im Falle des Landes Burgenland von einer Ergänzung oder Erweiterung gesprochen werden. Zu dieser Ergänzung hat sich das Land Burgenland bereits bekannt. Die derzeitige Grundlage der Verrechnung ist die VRV, daher ist in erster Linie die VRV sinnvoll zu überarbeiten bzw. zu ergänzen um eine weitere Vergleichbarkeit der Länder sicher zu stellen und um eine doppische Auswertung in Verbindung mit Zielsteuerungselementen einheitlich zu ermöglichen. Derzeit sind viele offene Fragen zu klären, vor allem auf dem Gebiet der Ersterfassung, Bewertung und Bilanzierung sowie der IT-Implementierung. Aus Sicht des Landes Burgenland ist es wünschenswert eine aussagekräftige gemeinsame Regelung für alle Länder und Gemeinden nach Gesichtspunkten für öffentlich rechtliche Körperschaften unter Berücksichtigung der einzelnen Spezifika der Länder zu gestalten und einheitlich anzuwenden. Daher ist die Anwendung der Doppik weit komplexer zu sehen und kann nicht nur auf reine Buchungsabläufe reduziert werden.

5 Intensive Bestrebungen der Länder zu einheitlichen Regelungen zu gelangen gibt es bereits, diese werden in gemeinsamen Arbeitsgruppen diskutiert um zu einer raschen Lösung zu gelangen. Der kürzlich gefasste Beschluss der Landesfinanzreferentenkonferenz vom 11. Oktober 2013 zeigt den festen Willen zur Bejahung eines neuen und modernen Systems und Bejahung der Ländervergleichbarkeit. Die LFRK bekräftigte ihren bereits am 24. April 2013 gefassten Beschluss zum Bekenntnis des Grundsatzes der möglichst getreuen, vollständigen und einheitlichen Darstellung der finanziellen Lage (Liquiditäts-, Ressourcenund Vermögenssicht). Weiter wurde zum Beschluss erhoben, dass die Haushaltsregelungen dabei nach den Grundsätzen der Transparenz, Effizienz und weitgehenden Vergleichbarkeit zu gestalten sind. Der Beschluss umfasst ebenfalls bereits den Auftrag der Landesfinanzreferenten auf beamteter Ebene einen Vorschlag für ein integriertes Verbund-Rechnungswesen (3- Komponenten-System) unter Einbindung des Österreichischen Städtebundes und des österreichischen Gemeindebundes sowie unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausgangssituationen der einzelnen Länder - auf Basis der geltenden Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung bis 30. Juni 2014 zu erarbeiten. Mit freundlichen Grüßen Der Abteilungsvorstand: Dr., Rauchbauer Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter Die Echtheit eines Ausdruckes kann durch Vorlage beim Absender verifiziert werden. Details siehe:

zu Zahl 20-427 LAND BURGENLAND An die Landtagsdirektion LAD-VD-A694-10583-5-2013

zu Zahl 20-427 LAND BURGENLAND An die Landtagsdirektion LAD-VD-A694-10583-5-2013 zu Zahl 20-427 LAND BURGENLAND LANDESAMTSDIREKTION - VERFASSUNGSDIENST An die Landtagsdirektion Eisenstadt, am 26.6.2013 E-Mail: post.vd@bgld.gv.at Tel.: +43 (0)2682/600-2449 Fax: +43 (0)2682/600-72449

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