H E I M R E G L E M E N T
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- Hennie Kappel
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1 Der Gemeinderat St. Margrethen erlässt gestützt auf Art. 5 und Art. 136 lit. g Gemeindegesetz (sgs 151.2), Art. 28. Sozialhilfegesetz (sgs 381.1) sowie Art. 15 Gemeindeordnung für das Alters- und Pflegeheim "Fahr" folgendes H E I M R E G L E M E N T I ZWECK Art. 1: Die Politische Gemeinde St. Margrethen führt das Alters- und Pflegeheim "Fahr", bestehend aus den Gebäuden an der Fahrstrasse 11 und 12. Diese Häuser bilden eine organisatorische Einheit und werden von einer Heimleitung geführt. Trägerschaft Art. 2: Das Heim bietet älteren oder pflegebedürftigen Personen eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Wohnform. Sie erhalten im Heim die von ihnen gewünschte und benötigte Pflege und Betreuung. Die im Anhang formulierten Fahr-Leitsätze bilden die Leitlinien für sämtliche Handlungen. Aufgabe II ORGANISATION Art. 3: Die oberste Aufsicht obliegt dem Gemeinderat. Er entscheidet in allen Fragen, für die keine andere Stelle zuständig ist. Insbesondere sind dies: - Erlass des Heimreglementes - Wahl der Heimkommission sowie der Heimleitung - Genehmigung des Budgets zuhanden der Bürgerschaft - Festlegung der Preise und Erlass der Taxordnung Art. 4: Die Heimkommission besteht aus fünf Mitgliedern, wovon mindestens drei dem Gemeinderat angehören. Sie wird von einem Mitglied aus dem Gemeinderat präsidiert. Die Heimleitung nimmt an den Sitzungen der Heimkommission mit beratender Stimme teil. Weitere Angehörige des Heimkaders können bei Bedarf zugezogen werden. Aufsicht Heimkommission a) Mitglieder
2 Heimreglement Seite 2 Art. 5: Die Heimkommission, vertreten durch den Präsidenten, führt die Heimleitung und überwacht den Heimbetrieb. Sie übernimmt folgende Aufgaben: a) Erarbeitung der strategischen Vorgaben und Überprüfung von deren Umsetzung b) Verabschiedung von Budget und Taxordnung zuhanden des Gemeinderates c) Wahl des leitenden Personals b) Aufgaben Art. 6: Das Heim wird von einer Heimleitung gemäss den strategischen Vorgaben und der Stellenbeschreibung geführt. Die Heimleitung informiert die Heimkommission oder deren PräsidentenIn regelmässig und liefert so weit wie möglich die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen. Heimleitung III AUFNAHME Art. 7: Das Heim steht in erster Linie den EinwohnerInnen der Gemeinde St. Margrethen offen. Soweit es die Belegung zulässt, werden auch Personen aus anderen Gemeinden aufgenommen. Es werden nur Personen aufgenommen, die einem Heimeintritt zustimmen. Die Aufnahme erfolgt entsprechend der Reihenfolge der Anmeldung. Die Dringlichkeit eines Aufnahmegesuches kann von der Heimleitung berücksichtigt werden. Die Aufnahme von Personen mit einer psychischen Krankheit, wegen der eine erhebliche Störung der Wohngemeinschaft zu erwarten ist, kann von der Heimleitung abgelehnt werden. Grundsatz Art. 8: Die Anmeldung ist an die Heimleitung zu richten. Personen, deren Namen auf der Warteliste "Eintritt sofort" stehen, werden regelmässig informiert. Anmeldung Art. 9: Über die Aufnahme entscheidet die Heimleitung. Art. 10: Grundlagen für das Pensionsverhältnis bilden das Heimreglement, die Taxordnung sowie die Broschüre "Rechte und Pflichten der Fahr-BewohnerInnen". Diese Unterlagen werden den Kunden vor dem Eintritt in das Heim abgegeben. Aufnahmeentscheid Pensionsververhältnis Art. 11: Zimmerreservationen sind für längstens 10 Tage möglich. Reservationen
3 Heimreglement Seite 3 Art. 12: Dem Wunsch auf Mieten eines bestimmten Zimmers wird soweit möglich entsprochen. Zimmer mit Dusche werden in erster Linie Personen zugeteilt, welche diese Einrichtung noch möglichst selbständig benutzen können. Ein Zimmerwechsel kann auf Wunsch sowie bei Bedarf, nach Rücksprache mit den BewohnerInnen und/oder deren Angehörigen, vorgenommen werden. Zimmerzuteilung IV AUFLÖSUNG DES PENSIONSVERHÄLTNISSES Art. 13: Das Pensionsverhältnis kann jederzeit auf Ende des nächstfolgenden Monats schriftlich gekündigt werden. Bei vorzeitigem Austritt ist der Pensionspreis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu entrichten. Kündigung durch BewohnerIn Art. 14: Aus wichtigen Gründen, wie z.b. Missachtung der Grundregeln für das Zusammenleben, ist die Heimkommission berechtigt, das Pensionsverhältnis nach vorheriger schriftlicher Verwarnung sowie nach Anhörung des Bewohners bzw. der Bewohnerin und allfälliger gesetzlicher Vertreter auf Ende des laufenden Monats aufzulösen. Kündigung durch das Heim Art. 15: Im Todesfall erlischt das Pensionsverhältnis ohne Kündigung nach 14 Tagen. Der gemäss Taxordnung reduzierte Pensionspreis wird bis zur Wiedervermietung des Zimmers, längstens jedoch für 14 Tage, verrechnet. Ist die Zimmerräumung innerhalb 14 Tagen nicht möglich, kann die Heimleitung gegen Bezahlung des Pensionspreises eine Fristverlängerung bewilligen. Für die Reinigung und Wiederinstandstellung des Zimmers wird eine einmalige Pauschalgebühr gemäss Taxordnung in Rechnung gestellt. Todesfall / Austritt V FINANZIERUNG Art. 16: Die Preise für die Leistungen des Heims werden vom Gemeinderat auf Antrag der Heimkommission festgelegt. Dabei werden die Preise so angesetzt, dass der Betrieb selbsttragend geführt werden kann. Es werden Pensionspreise, Zuschläge für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Taxen für besondere Leistungen erhoben. Festlegung
4 Heimreglement Seite 4 Art. 17: Es wird eine Taxordnung erstellt, aus welcher die Taxen und die dafür erbrachten Leistungen ersichtlich sind. Alle BewohnerInnen erhalten spätestens 3 Wochen nach Heimeintritt bzw. mindestens 1 Monat vor Inkrafttreten von Änderungen der Taxordnung ein persönliches Tarifblatt mit den individuellen Preisansätzen. Tarifblatt Art. 18: Der Pensionspreis beinhaltet folgende Leistungen: - Miete des Zimmers inkl. Pflegebett, Nachttisch und Vorhänge - Wasser, Heizung, Elektrizität, TV-Kabelanschluss - Mitbenützung der allgemeinen Räume, Einrichtungen und Anlagen - Verpflegung: 3 Mahlzeiten täglich, inkl. alkoholfreie Getränke Allenfalls erforderliche Zwischenmahlzeiten - Bett- und Frotteewäsche und die übliche Besorgung der persönlichen Wäsche - Periodische Benützung der Badezimmer (ohne Hilfeleistung) - Regelmässige Zimmerreinigung (ohne Schlussreinigung) - Teilnahme an Veranstaltungen und Aktivitäten Pensionspreis und Taxen für besondere Leistungen Nicht im Pensionspreis enthalten sind insbesondere: - Flicken der Leibwäsche und spezielle Handwäsche - Telefontaxen und Kosten für den Zimmeranschluss - Radio- und TV-Gebühren - Alkoholische Getränke - Zimmerservice aus Komfortgründen - Fahrten, Transporte und Botengänge Für über das normale Mass hinausgehende Dienstleistungen, wie überdurchschnittlicher Aufwand bei der Wäschepflege oder Zimmerreinigung, können Zuschläge erhoben werden. Die Ansätze richten sich nach der jeweiligen Taxordnung. Für besondere Leistungen kann die Taxordnung auch Monatsoder Tagespauschalen festlegen Art. 19: Erbrachte Betreuungs- und Pflegeleistungen werden separat verrechnet. Beim Eintritt in das Heim wird über ein von den Krankenkassen anerkanntes Bewertungssystem die Pflegestufe festgelegt. Die BewohnerInnen und/oder deren Angehörige werden spätestens nach 3 Wochen über den ermittelten Pflege- und Betreuungsbedarf informiert. Sie erhalten ein persönliches Tarifblatt. Zuschläge für Pflege- und Betreuungsleistungen
5 Heimreglement Seite 5 Der jeweilige Pflege- und Betreuungsaufwand wird von der Wohngruppenleitung und einer weiteren Fachperson regelmässig überprüft. Falls erforderlich wird die Pflegestufe innerhalb von 14 Tagen an den sich veränderten Pflegebedarf angepasst. Die BewohnerInnen werden hierüber vor Inkrafttreten informiert. Art. 20: Für den Ein- und Austrittstag sind der volle Pensionspreis sowie die Pflegekosten zu entrichten. Ein- und Austrittstag Art. 21: Bei Abwesenheit oder Zimmerreservation wird der Pensionspreis nach Art. 18 und Art. 19 dieses Reglements, abzüglich Reduktion gemäss Taxordnung, erhoben. Die Reduktion bei freiwilliger Abwesenheit wird pro Kalenderjahr für längstens 22 Tagen gewährt. Abwesenheiten, Reservationsgebühren Art. 22: Die Heimkommission kann für gewisse Dienstleistungen, die im Pensionspreis enthalten sind, jedoch von einzelnen BewohnerInnen selbst übernommen werden, eine Rückvergütung festlegen. Rückvergütungen Art. 23: BewohnerInnen mit gesetzlichem Wohnsitz in anderen Gemeinden bezahlen einen in der Taxordnung festgelegten Zuschlag zum ordentlichen Pensionspreis. Zuschlag für auswärtigen Wohnsitz Art. 24: Die Leistungen des Heimes werden den Bewohner- Innen monatlich in Rechnung gestellt. Eine Rechnungskopie wird auf Wunsch direkt an die Krankenkasse geschickt. Die Rechnungen sind innert 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Für verspätete Zahlungen wird ein Verzugszins berechnet. Rechnungstellung VI VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN Art. 25: Die BewohnerInnen richten ihr Zimmer gemäss ihren persönlichen Bedürfnissen selbst ein. Wenn Pflegeleistungen einen ungehinderten Zugang zum Bett erfordern, sind die Möbel entsprechend zu stellen. Einrichtung des Zimmers Art. 26: Die BewohnerInnen bringen beim Eintritt in das Heim ausreichend Bekleidung mit. Diese muss mit dem Namen gekennzeichnet werden. Instandhaltung der Bekleidung ist Sache der BewohnerInnen. Persönliche Kleidung und Wäsche
6 Heimreglement Seite 6 Für vermisste oder verlorengegangene Kleidungsstücke und Effekten sowie für Schäden wegen mangelhafter Qualität bzw. Abnützung übernimmt das Heim keine Haftung. Art. 27: Kranken- und Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung sowie die Versicherung des persönlichen Mobiliars sind Belange der BewohnerInnen und gehen zu deren Lasten. Versicherung Art. 28: Für im Zimmer aufbewahrte Geld- und Wertsachen wird keine Haftung übernommen. Die Heimleitung kann mit BewohnerInnen einen monatlichen Bargeldbezug vereinbaren. Dieser wird über die Monatsrechnung verrechnet. Geld- und Wertsachen Art. 29: Die freie Arztwahl ist gewährleistet. Beim Heimeintritt ist der behandelnde Arzt bekannt zu geben. Sind grössere Pflegeleistungen erforderlich, so ist zudem ein allfälliger Pflege- und Arztbericht erforderlich. Arztvisiten richten sich nach den medizinischen Bedürfnissen der BewohnerInnen. Ärzte haben der Heimleitung und Wohngruppenleitung über die angeordnete ärztliche Betreuung und Pflege die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Ärztliche Betreuung Art. 30: Die örtlichen Seelsorger gewähren eine religiöse Betreuung. Es steht den BewohnerInnen frei, einen anderen Geistlichen ihrer Wahl oder ihres Bekenntnisses beizuziehen. Religiöse Betreuung VII RECHTSSCHUTZ Art. 31: Beschwerden über MitbewohnerInnen oder Mitarbeiter- Innen sind bei der Heimleitung anzubringen. Beschwerden über die Heimleitung sind an die Heimkommission zu richten. Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Beschwerde VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 32: Der Gemeinderat bestimmt, nach der Genehmigung durch das Departement des Innern des Kantons St. Gallen, den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements. Es ersetzt alle vorhergehenden Heimreglemente, insbesondere dasjenige vom 20.3./ , in Kraft seit Inkrafttreten
7 Heimreglement Seite 7 St. Margrethen, 20. April 2009 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindepräsident: sig. Reto Friedauer Der Gemeinderatsschreiber: sig. Felix Tobler Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 26. Mai bis 24. Juni 2009 Vom Departement des Innern des Kantons St. Gallen genehmigt am 9. Dezember 2009 Für das Departement des Innern Die Leiterin Rechtsdienst: sig. lic.iur. Gabriela Maag Schwendener Vom Gemeinderat mit Wirkung auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt: St. Margrethen, 21. Dezember 2009 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindepräsident: sig. Reto Friedauer Der Gemeinderatsschreiber: sig. Felix Tobler
8 Heimreglement Seite 8 VIIII Anhang Diese acht Leitsätze bestimmen die Arbeit für die Fahr-BewohnerInnen: 1. Wir begegnen den BewohnerInnen mit Respekt, Toleranz und Anteilnahme. Wir respektieren ihre Persönlichkeit und Bedürfnisse und gestehen allen die gleichen Rechte und Pflichten zu. 2. Die Eigenverantwortung und Selbständigkeit sowie das Selbstbestimmungs- und Mitspracherecht der BewohnerInnen zu fördern, ist ein wesentlicher Teil unserer Arbeit. 3. Die persönliche Freiheit ist uns wertvoller als eine grösstmögliche Sicherheit. Die individuelle Freiheit des Einzelnen wird nur begrenzt durch die Rücksicht auf die Gemeinschaft. 4. Die BewohnerInnen haben das Recht auf umfassende Information betreffend ihre Betreuung, Pflege und Alltagsgestaltung. 5. Flexible Rahmenbedingungen und auf die Kundenbedürfnisse ausgerichtete Dienstleistungen sollen es den BewohnerInnen ermöglichen, den persönlichen Lebensstil so gut wie möglich weiter zu pflegen. 6. Die BewohnerInnen oder deren Vertrauensperson entscheiden so weit wie möglich selber, welche Dienstleistungen sie beziehen möchten. Wenn immer möglich betreuen und pflegen wir die BewohnerInnen bis zum Tode. 7. Kontaktmöglichkeiten zwischen den BewohnerInnen und Kontakte nach Aussen werden von uns gefördert. Wir öffnen die Heimtüren und pflegen den Kontakt mit den Angehörigen und Bezugspersonen. 8. Wir arbeiten nach unternehmerischen und ökologischen Grundsätzen. Die uns zur Verfügung gestellten Mittel setzen wir zielgerichtet und ökonomisch ein.
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