FEUERWEHR- REGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL

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1 FEUERWEHR- REGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL

2 Feuerwehrreglement der Gemeinde Oberwil 5. Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf 7 Absatz Ziffer des Gemeindegesetzes vom 8. Mai 970, folgendes Reglement: I. ZWECK DER FEUERWEHR Aufgabe Die Feuerwehr hat die Aufgabe, das bei Brandfällen, Sturm, Wassersnot, Erdbeben und Unglücksfällen bedrohte Leben und Eigentum zu retten und zu schützen. Sie ist auch zur Hilfeleistung bei Ölunfällen verpflichtet (Gemeindehilfsstelle). Auf Anordnung des Gemeindepräsidenten oder des Gemeinderates kann die Feuerwehr auch zum Dienst für die Abwendung drohender Gefahren herangezogen werden. II. DIENST- UND ERSATZPFLICHT Dienstpflicht *) Feuerwehrdienstpflichtig sind alle Einwohnerinnen**) und Einwohner vom Beginn des Jahres an, in welchem sie das. Altersjahr erreichen, bis zum Ende des Jahres, in welchem sie das. Altersjahr vollenden. Im Einvernehmen mit der Sicherheitskommission können Angehörige der Feuerwehr (AdF) über die Altersgrenze hinaus in der Feuerwehr verbleiben. Gesuche um Dispensation oder Entlassung vom Feuerwehrdienst per Ende Dezember sind der Sicherheitskommission mit einer schriftlichen Begründung einzureichen. Sie müssen spätestens am 0. September im Besitze des Kommandanten sein. Die Dienstpflicht wird erfüllt: a) durch persönliche Dienstleistung in der Ortsfeuerwehr b) durch Bezahlung der Ersatzabgabe c) durch Dienstleistung in einer anerkannten anderen Feuerwehr. Rekrutierung *) Alljährlich findet eine Rekrutierung statt. Die Sicherheitskommission teilt auf Antrag des Kommandanten, unter Berücksichtigung des Bedarfes sowie der Eignung, Feuerwehrdienstpflichtige bei der aktiven Ortsfeuerwehr oder bei den Ersatzpflichtigen ein. Dienstpflichtige, die trotz schriftlicher Aufforderung zu spät oder nicht zur Rekrutierung erscheinen, werden gebüsst und zu den Ersatzpflichtigen eingeteilt, sofern sich genügend Freiwillige zum Dienst melden. Kann eine stellungspflichtige Person aus einem triftigen Grund nicht oder nur zu spät zur Rekrutierung erscheinen, entfällt bei rechtzeitiger Entschuldigung die Busse. *) geändert durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom. September 006. **) alle im Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sinngemäss für beide Geschlechter.

3 5. Neuzuzügerinnen und Neuzuzüger, die nach Abs. feuerwehrpflichtig sind, können von der Sicherheitskommission sofort zur persönlichen Dienstleistung eingeteilt werden. Sofern sie ersatzpflichtig bleiben, können sie im folgenden Jahr zur Aushebung aufgeboten werden. Befreiung vom persönlichen Dienst *) Von der persönlichen Dienstleistung sind entbunden: a) die Mitglieder des Gemeinderates b) der Gemeindeverwalter c) der Bauverwalter d) die Ortsgeistlichen e) die Polizisten (Kantons- und Ortspolizisten) f) der Brunnmeister g) allfällig vom Gemeinderat auf Antrag der Sicherheitskommission bezeichnete Personen h) werdende Mütter und Personen, die allein oder hauptverantwortlich vorschul- oder primarschulpflichtige Kinder betreuen, soweit die Betreuung nicht in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erfolgt. 5 Ersatzabgabe *) Feuerwehrdienstpflichtige, die weder Feuerwehrdienst leisten noch mit einem Ehepartner, der Feuerwehrdienst leistet, in ungetrennter Ehe leben, haben ihrer Wohnsitzgemeinde eine jährliche Ersatzabgabe zu entrichten. Die Gemeinde legt die Höhe auf dem Budgetweg fest. Für die Ersatzabgabe massgebend ist das in- und ausserhalb der Gemeinde steuerbare Einkommen. Als Basis dient die Staatssteuertaxation. Bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten bemisst sich die Ersatzabgabe nach dem steuerpflichtigen Familieneinkommen. Unterliegt bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten nur einer der Ehepartner der Ersatzabgabepflicht, so wird die Ersatzabgabe auf die Hälfte reduziert. Für die Fälligkeit, Einzug, Vergütungs- und Verzugszins gelten die Bestimmungen des Steuerreglementes der Einwohnergemeinde. Die Ersatzabgabe beträgt im Einzelfalle mindestens CHF 5. pro Jahr. 5 Für zu- oder wegziehende Ersatzpflichtige wird auf das Steuerreglement der Einwohnergemeinde verwiesen. Es gilt das Stichtagprinzip per. Dezember. 6 Der Ertrag der Ersatzabgabe fällt in die Einwohnerkasse und ist ausschliesslich für Feuerwehrzwecke zu verwenden. 6 Befreiung von der Ersatzabgabe *) Von der Bezahlung der Ersatzabgabe sind befreit: a) Feuerwehrdienstpflichtige, die mit einem Ehepartner, der persönlich Feuerwehrdienst in der Ortsfeuerwehr leistet, in ungetrennter Ehe leben. b) Geistig oder körperlich Behinderte, die keinen persönlichen Dienst leisten können und für ihren Unterhalt nicht selber aufkommen. *) geändert durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom. September 006.

4 Der Gemeinderat ist berechtigt, in besonderen Fällen weitere Personen von der Bezahlung der Ersatzabgabe ganz oder teilweise zu befreien. 5. III. LEITUNG 7 Obliegenheiten des Gemeinderates *) Die Feuerwehr untersteht der Aufsicht des Gemeinderates. Zur Unterstützung des Gemeinderates besteht eine Sicherheitskommission. Die Aufgaben des Gemeinderates sind: a) Wahl des Feuerwehrkommandanten und dessen Stellvertreters sowie der Offiziere, des Feldweibels und des Fouriers auf Vorschlag der Sicherheitskommission b) Genehmigung des von der Sicherheitskommission vorzulegenden Übungsplanes c) Beschluss über Anschaffung von Feuerwehrgeräten und sonstiger Ausrüstung auf Empfehlung der Sicherheitskommission d) Entgegennahme der Rapporte des Kommandanten, der Anträge der Sicherheitskommission und Ahndung von Straffällen. 8 Sicherheitskommission *) Die Sicherheitskommission besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Der Feuerwehrkommandant ist stimmberechtigtes Mitglied. 9 Obliegenheiten der Sicherheitskommission *) Aufgaben der Sicherheitskommission sind: a) Bereinigung der Wahlvorschläge gemäss 7 Absatz lit. a b) Wahl der Wachtmeister, Korporale und Gefreiten c) Versetzung zu den Ersatzpflichtigen und Entlassung von Dienstpflichtigen d) Bereinigung des Übungsplanes e) Ausarbeitung des Voranschlages für die Feuerwehr zuhanden des Gemeinderates. IV. ORGANISATION 0 Feuerwehrkompanie *) Die Feuerwehrkompanie besteht aus Offizieren, Unteroffizieren und Mannschaft. Offiziere und Unteroffiziere bilden zusammen das Kader. Rohrführer können ins Kader aufgenommen werden. Der Gemeinderat setzt den Sollbestand der Feuerwehr auf Antrag der Sicherheitskommission fest. Betriebsfeuerwehr Die gemäss 8 des Gesetzes über den Feuerschutz organisierten Betriebsfeuerwehren unterstehen der Aufsicht der Feuerwehr der Gemeinde. *) geändert durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom. September 006.

5 5. V. FUNKTIONEN IN DER FEUERWEHRKOMPANIE Kommandant *) Der Kommandant im Grad eines Hauptmannes führt die Feuerwehr der Gemeinde und leitet deren Ausbildung. Er regelt alle Verantwortlichkeiten innerhalb der Kompanie und übt die Kontrolle über Fahrzeuge, Gerätschaften und die persönlichen Ausrüstungen aus. Er ordnet den inneren Dienst an. Er sorgt für die Rapporte an den Gemeinderat (insbesondere nach Einsätzen). Kommandant-Stellvertreter Der Kommandant-Stellvertreter im Grad eines Oberleutnants übernimmt in Abwesenheit des Kommandanten dessen Obliegenheiten. Er unterstützt den Kommandanten in allen seinen Funktionen. Offiziere Die übrigen Offiziere sind für die Führung der Züge und für Spezialaufgaben einzusetzen. 5 Feldweibel Der Feldweibel leitet den inneren Dienst. Er ist dem Kommandanten für die Fahrzeuge und das Material sowie für den Unterhalt der persönlichen Ausrüstungen verantwortlich. Er führt das Inventar und gibt dem Kommandanten bei Bedarf einen Materialrapport ab. 6 Fourier *) Der Fourier besorgt den Rechnungsdienst und führt die Korpskontrolle. Er besorgt die administrativen Arbeiten des Feuerwehrkommandos. 7 Unteroffiziere und Gefreite *) Die Unteroffiziere im Grad von Wachtmeistern oder Korporalen werden als Gruppenführer und für andere Funktionen eingesetzt. Die Rohrführer erhalten den Grad von Gefreiten. 8 Wahlfähigkeit der Angehörigen des Kaders Zur Wahl zum Offizier fallen nur Unteroffiziere in Betracht, für die ein Fähigkeitszeugnis des Feuerwehrinspektorates vorliegt. Ein Offizier kann nur dann zum Kommandanten oder zum Stellvertreter ernannt werden, wenn ein entsprechendes Fähigkeitszeugnis vorliegt. Bei der Besetzung aller Funktionen ist auf die Eignung der vorgeschlagenen Dienstpflichtigen zu achten. Für die Ernennung ist der Besuch der vorgeschriebenen Ausbildungskurse Voraussetzung. *) geändert durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom. September 006.

6 VI. PFLICHTEN UND AUSBILDUNG 5. 9 Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr *) Jeder AdF ist zu treuer Diensterfüllung gemäss den erhaltenen Instruktionen und Befehlen, zu Gehorsam und zu korrektem Verhalten gegenüber Vorgesetzten verpflichtet. Die Vorgesetzten haben die Untergebenen korrekt zu behandeln und bei diesen das Interesse am Feuerwehrdienst zu fördern. 0 Ausbildung und Übungsbetrieb *) Das Kader ist in Kursen und Übungen gründlich auszubilden. Der Kommandant bezeichnet in Verbindung mit der Sicherheitskommission die Dienstpflichtigen, die in kantonale und regionale Kurse abzuordnen sind. AdF, die dem Aufgebot zu einem Kurs ohne gültige Entschuldigung nicht Folge leisten, werden bestraft. Die Ausbildungszeit muss für AdF jährlich mindestens 0 Stunden betragen. Sie soll sich normalerweise auf 0 Übungen verteilen (inkl. Atemschutz). Zusätzlich soll jedes Jahr eine Alarmübung stattfinden. Das Kader ist für seine Aufgaben an speziellen Übungen auszubilden, wobei mindestens 0 Übungsstunden absolviert werden müssen. 5 Der Kommandant bietet die Offiziere zu speziellen Rapporten und Übungen auf. 6 Für die Rekruten findet eine besondere Ausbildung statt. 7 Die Ausbildung erfolgt nach den einschlägigen gültigen Reglementen und Anleitungen. Absenzen *) Nicht oder zu spätes Erscheinen bei einer Übung, bei Alarm oder im Ernstfall kann mit Busse bestraft werden. Wer über die Hälfte seiner Übungen des Kalenderjahres unentschuldigt fernbleibt, bezahlt ausser den Bussen die Ersatzabgabe anteilsmässig seiner Übungsabsenzen entsprechend für das betreffende Jahr. Dispensationsgesuche und Entschuldigungen *) Dispensationsgesuche sind vor dem Dienst, Entschuldigungen spätestens drei Tage nachher dem Kommandanten schriftlich und begründet einzureichen. Verhinderungsgründe sind Krankheit, Unfall (Arztzeugnis), unumgängliche geschäftliche Präsenz, Militärdienst, mehrtägige Ortsabwesenheit und Todesfall in der Familie. Übungsleitung Bei allen Übungen führt der Kommandant oder der ranghöchste Anwesende den Oberbefehl. *) geändert durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom. September

7 5. Pflicht der Chargierten (Kader) *) Jeder AdF, der sich zur Übernahme einer Funktion verpflichtet, hat diese nach Absolvierung der kantonalen Kurse, in der Regel während mindestens fünf Jahren, auszuüben. 5 Hilfeleistungen durch Dritte *) In Notfällen ist jede Einwohnerin bzw. jeder Einwohner zur Hilfeleistung, soweit es ihre bzw. seine Kräfte erlauben und sie bzw. er darum angegangen wird, verpflichtet. VII. BEKLEIDUNG UND AUSRÜSTUNG 6 Bekleidung und Ausrüstung *) Die AdF werden auf Kosten der Gemeinde eingekleidet und ausgerüstet. Jeder AdF ist für den sorgfältigen Unterhalt der gefassten Kleidung und Ausrüstung verpflichtet und haftet für Beschädigungen, die auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen sind. Beim Austritt aus der Feuerwehr sind die Bekleidung und Ausrüstung in gutem und gereinigtem Zustand dem Feldweibel oder dem Materialverwalter abzuliefern. Für Effekten, Geräte und Werkzeuge, die durch Nachlässigkeit verloren gehen, fahrlässig oder böswillig beschädigt werden, haftet der Fehlbare. 7 Gradabzeichen Die Gradabzeichen der Feuerwehr sind denjenigen der Armee angeglichen. 8 Feuerwehrgerätschaften Die Feuerwehrgerätschaften und Ausrüstungsgegenstände sind schonend zu behandeln. Sie dürfen grundsätzlich nur zu Übungs-, Lösch- und Rettungszwecken verwendet werden. Über Ausnahmen entscheidet der Kommandant, eventuell nach Rücksprache mit dem zuständigen Gemeinderat. Missachtung dieser Vorschrift zieht Schadenersatz nach sich. VIII. AUFGEBOT UND EINSATZ 9 Übungsaufgebot *) Als Aufgebot zu den Übungen gilt der Übungsplan, welcher vor der. Übung jedem AdF zugestellt und an der amtlichen Publikationsstelle (Gemeindeverwaltung) angeschlagen wird. Allfällige Änderungen und Spezialübungen werden durch persönliches Aufgebot bekannt gegeben. 0 Alarmierung *) Bei Feuerausbruch und anderen Gefahren in der Gemeinde, die den Einsatz der ganzen Feuerwehr erfordern, wird die Mannschaft durch ein geeignetes Mittel alarmiert, worauf sich alle AdF vollständig ausgerüstet und auf dem raschesten Weg gemäss den Instruktionen des Kommandos zu ihrem Einsatzort zu begeben haben. *) geändert durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom. September

8 Ist nur der Einsatz des Piketts notwendig, so erfolgt die Alarmierung gemäss spezieller Instruktion (Gruppenalarm) durch ein geeignetes Alarmierungsmittel. Wird in Schadenfällen ausserhalb der Gemeinde der Einsatz der Feuerwehr angefordert (Nachbarhilfe), so entscheidet der Kommandant oder der ranghöchste Anwesende über das Ausmass der Hilfeleistung. Der Gemeindepräsident sowie der zuständige Gemeinderat sind darüber zu orientieren. Handelt es sich um ein Katastrophenereignis, so werden die benötigten Hilfskräfte der Einsatzleitung des Kantonalen Krisenstabs (KKS) unterstellt. 5. Ausrücken, Requisition *) Jeder AdF hat gemäss Instruktionen des Kommandos sofort und vollständig ausgerüstet auszurücken. Fahrzeugbesitzer sind verpflichtet, ihre Fahrzeuge und die damit vertrauten Personen mit Fahrbewilligung dem Feuerwehrkommando zur Verfügung zu stellen. Entschädigungsansprüche werden gemäss 7 des Gemeindegesetzes geregelt. Schadenplatzkommando *) Auf dem Schadenplatz führt der Kommandant, bei dessen Abwesenheit der ranghöchste Anwesende der Feuerwehr als Einsatzleiter, den Befehl. Er ordnet alles an, was zur Rettung von Menschen, Tieren, Fahrhabe und Gebäulichkeiten geboten erscheint. Im Bedarfsfall hat er das Recht, Nachbarhilfe anzufordern. Die Weisungen des Feuerwehrinspektors und des Oberinstruktors sind zu befolgen. Schadenplatz Auf dem Schadenplatz müssen Ruhe und Ordnung herrschen. Ausser der arbeitenden Feuerwehr und den Untersuchungsbeamten darf niemand das abgesperrte Areal betreten. Wer den Anordnungen der Feuerwehr nicht Folge leistet, wird gemäss des Gesetzes über den Feuerschutz bestraft. Wache *) Es liegt im Ermessen des Einsatzleiters, nach beendeter Arbeit zur Vorsorge (z.b. allfälliger Wiederausbruch des Feuers) und zur Räumung AdF auf dem Schadenplatz zurückzubehalten. 5 Orientierung der Behörden *) Bei jedem grösseren Einsatz ist dem Gemeindepräsidenten und dem zuständigen Gemeinderat durch den Einsatzleiter auf geeignete Weise Mitteilung zu machen. 6 Einsatzkosten *) Die Einsatzkosten für Hilfeleistungen fallen grundsätzlich zu Lasten der Gemeinde. Bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadenverursachung können die Einsatzkosten vom Verantwortlichen zurückgefordert werden. *) geändert durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom. September

9 5. Für die Kosten folgender Einsätze kann auf Antrag der Sicherheitskommission dem Verursacher Rechnung gestellt werden: a) Öl- und Chemiewehreinsätze b) Strahlenschutzeinsätze c) Autobrände im Freien d) Leitungsbrüche im Gebäudeinnern e) vorsorgliche Brandwache bei Veranstaltungen f) Verkehrsdienst bei Grossanlässen g) bei freiwilligen Einsätzen h) bei sich häufenden Fehlalarmen. IX. BESOLDUNG UND ENTSCHÄDIGUNG 7 Sold, Entschädigungen *) Für die persönliche Dienstleistung wird ein Sold ausbezahlt. Die Höhe der Soldansätze richtet sich nach dem Entschädigungsreglement der Gemeinde Oberwil. Teilnehmer an kantonalen Kursen, Delegierte usw. erhalten eine Entschädigung entsprechend der Regelung für Behörden- und Kommissionsmitglieder der Gemeinde. Bei Arbeitsausfall wegen Kursbesuch, Ernstfalleinsatz und dergleichen kann ein allfälliger Lohnausfall durch die Gemeinde entschädigt werden. Auf Antrag der Sicherheitskommission entscheidet der Gemeinderat. Für ihre ausserdienstlichen Leistungen erhalten die Offiziere, der Feldweibel und Fourier eine jährliche Entschädigung, welche im Entschädigungsreglement festgesetzt ist. X. VERSICHERUNG 8 Versicherung *) Die gesamte Feuerwehr ist bei der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes gegen Krankheit und Unfall zu versichern. Erkrankungen und Verletzungen im Feuerwehrdienst sind dem Kommandanten sofort, spätestens aber innert 5 Tagen, anzuzeigen. Alle AdF sind ausserdem gegen Haftpflicht versichert. Hilfeleistende Dritte sind ebenfalls gegen Unfall, Krankheit und Haftpflicht versichert. Unfälle und Krankheiten sind unverzüglich dem Kommandanten zu melden. *) geändert durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom. September

10 XI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 5. 9 Strafen *) Für Übertretungen dieses Reglements kann der Gemeinderat folgende Strafen aussprechen: a) Verweis b) Geldbusse bis CHF 000. c) Degradierung d) Ausschluss aus der Feuerwehr und Versetzung zu den Ersatzpflichtigen. Die unter Absatz lit. b-d genannten Strafen können miteinander verbunden werden. Die Bussen fallen in die Einwohnerkasse. 0 Weitere Straffälle Wer sich weigert, brandverdächtige Objekte wie Futterstöcke und dergleichen untersuchen zu lassen, wird mit Busse bestraft. Wer der Feuerwehr bei Schadenfällen und angekündigten Übungen den Zutritt zu Liegenschaften verweigert, wird mit Busse bestraft. Wer die Feuerwehr bös- oder mutwilligerweise alarmiert, wird gemäss 7 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch bestraft und zur Übernahme der verursachten Kosten verurteilt. Rekursinstanzen *) Gegen Verfügungen der Sicherheitskommission kann innert 0 Tagen beim Gemeinderat schriftlich Beschwerde erhoben werden. Gegen Bussenverfügungen des Gemeinderates kann innert 0 Tagen an das Strafgerichtspräsidium Appellation erklärt werden. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft in Kraft und ersetzt alle früheren diesbezüglichen Reglemente und Gemeindebeschlüsse, insbesondere das Feuerwehrreglement vom. Oktober 97. Inkrafttreten der Teilrevision vom. September 006 *) Die Änderungen gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom. September 006 werden nach Genehmigung durch die Finanz- und Kirchendirektion vom Gemeinderat in Kraft gesetzt. *) geändert durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom. September

11 5. An der Gemeindeversammlung vom 7. Januar 985 beschlossen. Oberwil, den 7. Januar 985 GEMEINDERAT OBERWIL Der Präsident: Die Verwalterin: R. Mohler G. Schaub Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss Nr. 57 vom 5. März 985 genehmigt. Geändert durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom 5. März 99. Oberwil, den 5. März 99 GEMEINDERAT OBERWIL Der Präsident: Die Verwalterin: R. Mohler G. Schaub Von der Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid Nr. 87 vom 0. Juli 99 genehmigt. Geändert durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom. September 006. Oberwil, den. September 006 GEMEINDERAT OBERWIL Der Präsident: Der Verwalter: R. Mohler Hp. Gärtner Von der Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 5. Dezember 006 genehmigt und vom Gemeinderat per. Januar 007 in Kraft gesetzt. 0

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