FEUERWEHR-REGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WINTERSINGEN

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1 FEUERWEHR-REGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WINTERSINGEN gültig ab 1. Januar 1998

2 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Aufgabe der Feuerwehr, Dienst- und Ersatzpflicht 1.1 Aufgabe 1.2 Dienstpflicht 1.3 Rekrutierung 1.4 Befreiung vom persönlichen Dienst 1.5 Ersatzabgabe 1.6 Befreiung von der Ersatzabgabe 2. Aufsicht 2.1 Grundsatz 2.2 Aufgaben des Gemeinderates 3. Leitung 3.1 Grundsatz 3.2 Zusammensetzung der Feuerwehr-Kommission 3.3 Aufgaben der Feuerwehr-Kommission 4. Die Feuerwehr-Kompanie 4.1 Zusammensetzung 4.2 Bestand 5. Das Kader 5.1 Der Kommandant 5.2 Der Kommandant-Stellvertreter 5.3 Übrige Offiziere 5.4 Der Feldweibel 5.5 Der Fourier 5.6 Übrige Unteroffiziere 5.7 Voraussetzungen für die Beförderung 5.8 Gefreite 6. Pflichten, Ausbildung 6.1 Pflichten der Vorgesetzten 6.2 Pflichten der Feuerwehrleute 6.3 Ausbildung, Übungsbetrieb 6.4 Übungsleitung 6.5 Dienstjahre 6.6 Hilfeleistung durch Dritte

3 3 7. Bekleidung und Ausrüstung 7.1 Kosten 7.2 Sorgfalt, Haftung 7.3 Gradabzeichen 8. Aufgebot, Alarm, Einsätze 8.1 Übungsaufgebot 8.2 Alarmierung 8.3 Nachbarhilfe 8.4 Katastrophen 8.5 Pflichten bei Alarm 8.6 Schadenplatzkommando 8.7 Schadenplatz 8.8 Brandwache 8.9 Orientierung der Behörden 8.10 Kostentragung 9. Besoldung, Entschädigung, Versicherung 9.1 Sold 9.2 Entschädigung 9.3 Versicherung 10. Strafbestimmungen 10.1 Strafen 10.2 Strafbare Handlungen 10.3 Absenzen, Entschuldigungen 10.4 Busse, Ersatzabgabe 10.5 Rekursinstanzen 11. Schlussbestimmungen 11.1 Abgabe des Reglementes 11.2 Aufhebung bisherigen Rechts 11.3 Inkrafttreten

4 Die Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 1997, gestützt auf 47, Abs. 1, Ziff. 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 beschliesst: 4 1 Aufgabe der Feuerwehr, Dienst- und Ersatzpflicht 1.1 Aufgabe 1 Die Feuerwehr hat die Aufgabe, das bei Brandfällen, Sturm, Wassernot, Erdbeben und Unglücksfällen bedrohte Leben und Eigentum zu retten und zu schützen. Sie ist auch zur Hilfeleistung bei Ölunfällen verpflichtet. 2 Auf Anordnung des Gemeindepräsidenten oder des Gemeinderates kann die Feuerwehr auch zum Dienst für die Abwendung drohender Gefahren herangezogen werden. 1.2 Dienstpflicht 1 Feuerwehrdienstpflichtig sind alle Einwohnerinnen und Einwohner vom Beginn des Jahres an, in welchem sie das 21. Altersjahr erreichen, bis zum Ende des Jahres, in welchem sie das 42. Altersjahr vollenden 2 Die Dienstpflicht wird erfüllt durch: - persönliche Dienstleistung in der Feuerwehr Wintersingen oder - persönliche Dienstleistung in einer anerkannten Betriebsfeuerwehr oder - Bezahlung der Ersatzabgabe 3 Im Einvernehmen mit der Feuerwehrkommission können Dienstleistende über die Altersgrenze hinaus in der Feuerwehr verbleiben. 4 In Ausnahmefällen kann der Gemeinderat die Dienstpflicht ausdehnen. 5 Gesuche um Dispensation oder Entlassung vom Feuerwehrdienst sind der Feuerwehr- Kommission schriftlich einzureichen. 1.3 Rekrutierung 1 Alljährlich findet die Rekrutierung der Dienstpflichtigen statt. 2 Die Feuerwehrkommission hat das Recht, unter Berücksichtigung des Bedarfs an Feuerwehrpflichtige entweder zur persönlichen Dienstleistung oder zur Ersatzabgabe zu verpflichten. 1.4 Befreiung vom persönlichen Dienst Vom persönlichen, aktiven Feuerwehrdienst sind befreit: - die Mitglieder des Gemeinderates - der Gemeindeschreiber - der Pfarrer - der Brunnmeister - Angehörige der Kantonspolizei - allfällig vom Gemeinderat auf Antrag der Feuerwehrkommission bezeichnete Personen - werdende Mütter und Personen, die allein oder hauptverantwortlich vorschul- und primarschulpflichtige Kinder betreuen, soweit die Betreuung nicht in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erfolgt.

5 1.5 Ersatzabgabe 1 Wer feuerwehrdienstpflichtig ist und keinen persönlichen Feuerwehrdienst leistet, bezahlt Pflichtersatz. Der Ansatz ist im Anhang festgelegt. 5 2 Die Ersatzabgabe wird vom steuerpflichtigen Einkommen, bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten vom steuerpflichtigen Familieneinkommen, erhoben. Massgebend ist das innerund ausserhalb der Gemeinde steuerbare Einkommen gemäss Staatssteuerdeklaration. 3 Von zu- und wegziehenden Ersatzpflichtigen wird die Ersatzabgabe für die Dauer des Aufenthaltes in der Gemeinde erhoben. 1.6 Befreiung von der Ersatzabgabe 1 Von der Ersatzabgabe sind befreit: - Feuerwehrdienstpflichtige, die mit einem Ehepartner, der persönlich Feuerwehrdienst leistet, in ungetrennter Ehe leben - geistig oder körperlich Behinderte (Invalide), die keinen persönlichen Dienst leisten können und für ihren Unterhalt nicht selber aufkommen 2 Unterliegt nur ein Ehegatte der Ersatzabgabepflicht, so wird die Ersatzabgabe auf die Hälfte reduziert. 3 Der Gemeinderat ist berechtigt, in besonderen Fällen weitere Personen von der Ersatzabgabe ganz oder teilweise zu befreien. 2 Aufsicht 2.1 Grundsatz Die Feuerwehr untersteht der Aufsicht des Gemeinderates. 2.2 Aufgaben des Gemeinderates Aufgaben des Gemeinderates sind: - Wahl des Feuerwehrkommandanten und dessen Stellvertreters sowie der Offiziere, des Feldweibels und des Fouriers auf Vorschlag der Feuerwehrkommission - Genehmigung des von der Feuerwehrkommission vorzulegenden Übungsplanes - Beschluss über Anschaffung von Löschgeräteschaften und Ausrüstungsgegenständen auf Empfehlung der Feuerwehrkommission - Entgegennahme der Rapporte und Ahndung von Straff-Fällen. 3. Leitung 3.1 Grundsatz Für die Leitung der Feuerwehr besteht eine Feuerwehrkommission.

6 3.2 Zusammensetzung der Feuerwehrkommission Die Feuerwehrkommission besteht aus 5 Mitgliedern; es gehören ihr an: - der Feuerwehrkommandant als Präsident - der Kommandant-Stellvertreter als Vize-Präsident - der Fourier als Aktuar - der Feldweibel - das dem Löschwesen vorstehende Gemeinderatsmitglied 3.3 Aufgaben der Feuerwehr-Kommission Aufgaben der Feuerwehr-Kommission sind: - Unterbreiten von Wahlvorschlägen gemäss Ziff Wahl der Wachtmeister, Korporale und Gefreiten - Aufgebot, Rekrutierung, Einteilung, Zuteilung, Versetzung und Entlassung von Dienstpflichtigen - Aufstellen des Voranschlages für das Löschwesen zuhanden des Gemeinderates - Aufstellung des Übungsplanes zuhanden des Gemeinderates 6 4 Die Feuerwehr-Kompanie 4.1 Zusammensetzung 1 Die Feuerwehrkompanie besteht aus: - Stab (Kommandant, Kommandant-Stellvertreter, Feldweibel, Fourier) - Löschzügen und - Spezialtrupps 2 Offiziere und Unteroffiziere bilden zusammen das Kader. 4.2 Bestand Der Kompaniebestand wird von der Feuerwehrkommission festgesetzt. 5 Das Kader 5.1 Der Kommandant 1 Der Kommandant im Grad eines Hauptmannes führt die Feuerwehr und leitet deren Ausbildung. 2 Er übt die Kontrolle über den Unterhalt von Bekleidung, Ausrüstung, Gerätschaften und Fahrzeugen aus, ordnet den inneren Dienst an und regelt alle Verantwortlichkeiten innerhalb der Kompanie. 3 Er sorgt nach Übungen und Alarmen für die Rapporte an den Gemeinderat und erstellt den Jahresbericht. 5.2 Der Kommandant-Stellvertreter Der Kommandant-Stellvertreter im Grad eines Oberleutnants übernimmt in Abwesenheit des Kommandanten dessen Aufgaben. Er unterstützt den Kommandanten in allen seinen Funktionen.

7 7 5.3 Übrige Offiziere Die Offiziere im Grad von Leutnants sind als Führer von Löschzügen und für Spezialaufgaben einzusetzen. Befunde über Mängel und Vorschläge für Verbesserungen sind zu richten an den Kommandanten zuhanden der Feuerwehrkommission. 5.4 Der Feldweibel 1 Der Feldweibel leitet den inneren Dienst. Er ist dem Kommandanten für das Material und die Fahrzeuge sowie für den Unterhalt der Bekleidung und der Ausrüstung der Mannschaft verantwortlich. 2 Er führt das Inventar und gibt dem Kommandanten nach Übungen und Einsätzen einen Materialrapport ab. 5.5 Der Fourier Der Fourier besorgt das Rechnungswesen. Er führt die Korpskontrolle und besorgt die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehrkommission, inkl. die Protokollführung. 5.6 Übrige Unteroffiziere 1 Die Unteroffiziere im Grad von Wachtmeistern oder Korporalen werden als Geräteführer und für andere Aufgaben eingesetzt. 5.7 Voraussetzungen für die Beförderung 1 Zur Wahl zum Offizier kommen nur Unteroffiziere in Frage, für die ein Fähigkeitszeugnis des Feuerwehrinspektorates vorliegt. 2 Ein Offizier kann nur dann zum Kommandanten oder zum Stellvertreter ernannt werden, wenn ein entsprechendes Fähigkeitszeugnis vorliegt. 3 Bei der Besetzung aller Funktionen ist auf die Eignung der vorgeschlagenen Dienstpflichtigen zu achten. Für die Ernennung ist der Besuch der vorgeschriebenen Ausbildungskurse Voraussetzung. 5.8 Gefreite 1 Für besondere Verdienste kann der Grad eines Gefreiten verliehen werden. Diese gehören jedoch nicht zum Kader. 6 Pflichten, Ausbildung 6.1 Pflichten der Vorgesetzten Die Vorgesetzten haben die Untergebenen korrekt zu behandeln und bei diesen das Interesse am Feuerwehrdienst zu fördern.

8 8 6.2 Pflichten der Feuerwehrleute Alle Feuerwehrangehörigen sind zu treuer Diensterfüllung gemäss den erhaltenen Instruktionen und Befehlen, zu Gehorsam und zu korrektem Verhalten gegenüber Vorgesetzten verpflichtet. 6.3 Ausbildung, Übungsbetrieb 1 Das Kader ist in Kursen und Übungen gründlich auszubilden. Der Kommandant bezeichnet in Verbindung mit der Feuerwehrkommission die Dienstpflichtigen, die in kantonale und regionale Kurse abzuordnen sind. 2 Feuerwehrleute, die dem Aufgebot zu einem Kurs ohne gültige Entschuldigung nicht Folge leisten, werden bestraft. 3 Die Ausbildungszeit muss für alle Feuerwehrleute jährlich mindestens 10 Stunden betragen. Sie soll sich normalerweise auf vier Übungen verteilen. Zusätzlich soll jedes Jahr eine Alarmübung stattfinden. 4 Das Kader ist für seine Aufgabe an speziellen Übungen auszubilden, wobei mindestens 10 Übungsstunden absolviert werden müssen. 5 Für die Spezialtrupps werden spezielle Übungen gemacht. 6 Für die Rekruten kann im Frühjahr eine besondere Übung stattfinden. 7 Der Kommandant bietet die Offiziere zu speziellen Rapporten auf. 6.4 Übungsleitung Bei allen Übungen führt der Kommandant oder der ranghöchste Anwesende den Befehl. 6.5 Dienstjahre Jeder Feuerwehrangehörige, der sich zur Übernahme einer Funktion verpflichtet, hat diese nach Absolvierung der kantonalen Kurse während mindestens fünf Jahren auszuüben. 6.6 Hilfeleistung durch Dritte In Notfällen ist jeder Einwohner und jede Einwohnerin zur Hilfeleistung, soweit es die Kräfte erlauben und er bzw. sie angegangen wird, verpflichtet. 7 Bekleidung und Ausrüstung 7.1 Kosten Die Angehörigen der Feuerwehr werden auf Kosten der Gemeinde eingekleidet und ausgerüstet.

9 9 7.2 Sorgfalt, Haftung 1 Jeder Angehörige der Feuerwehr haftet für den sorgfältigen Unterhalt seiner Bekleidung und Ausrüstung. Er hat für die Kosten zur Behebung von Beschädigungen, die auf sein Verschulden zurückzuführen sind, aufzukommen. 2 Beim Austritt aus der Feuerwehr oder beim Wegzug aus der Gemeinde sind die Bekleidung und Ausrüstung in gutem und gereinigtem Zustand dem Materialverwalter abzuliefern. 7.3 Gradabzeichen Die Gradabzeichen der Feuerwehr sind denjenigen der Armee angeglichen. 8 Aufgebot, Alarm, Einsätze 8.1 Übungsaufgebot 1 Als Aufgebot zu den Übungen gilt der Übungsplan, welcher jeweils im Januar jedem Angehörigen der Feuerwehr zugestellt und an den amtlichen Publikationsstellen angeschlagen wird. 2 Allfällige Änderungen werden durch persönliches Aufgebot bekanntgegeben. 8.2 Alarmierung 1 Bei Feuerausbruch und anderen Gefahren in der Gemeinde, die den Einsatz der ganzen Feuerwehr erfordern, wird die Mannschaft durch Telefon, Hornsignale, Sirenen oder Glocken alarmiert. 2 Ist nur der Einsatz eines Teiles der Feuerwehr notwendig, erfolgt die Alarmierung gemäss spezieller Instruktion (Gruppenalarm). 8.3 Nachbarhilfe 1 Wird der Einsatz der Feuerwehr ausserhalb der Gemeinde angefordert (Nachbarhilfe), so entscheidet der Kommandant oder der ranghöchste Anwesende über das Ausmass der Hilfeleistung. 2 Der Gemeindepräsident und der Vorsteher des Löschwesens sind darüber zu orientieren. 8.4 Katastrophen Handelt es sich um ein Katastrophenereignis, so werden die benötigten Feuerwehrleute der Einsatzleitung des kantonalen Katastrophenstabes unterstellt. 8.5 Pflichten bei Alarm 1 Die Mannschaft begibt sich vollständig ausgerüstet auf dem raschesten Weg zum Feuerwehr-Magazin und von dort mit den Geräten auf den Schadenplatz.

10 10 2 Der Feldweibel begibt sich sofort ins Feuerwehrmagazin zur Herausgabe des Materials. 3 Die Offiziere und diejenigen Feuerwehrleute, die in unmittelbarer Nähe des Schadenplatzes wohnen, begeben sich direkt auf den Schadenplatz. Sie leisten erste Hilfe. 4 Der Verkehrstrupp trifft unverzüglich die notwendigen Absperrungen und Verkehrssicherheits-Massnahmen und bewacht die geretteten Gegenstände. 5 Motorfahrzeugbesitzer sind verpflichtet, auf Verlangen ihre Fahrzeuge und die damit vertrauten Personen mit Führerausweis dem Feuerwehrkommando zur Verfügung zu stellen. 8.6 Schadenplatzkommando 1 Auf dem Schadenplatz führt der Kommandant, bei dessen Abwesenheit der ranghöchste Anwesende, den Befehl. 2 Er ordnet alles an, was zur Rettung von Menschen, Tieren, Fahrhabe und Gebäulichkeiten geboten erscheint. 3 Im Bedarfsfall fordert er Nachbarhilfe an. 4 Die Weisungen des Feuerwehrinspektors und des Oberinstruktors sind zu befolgen. 8.7 Schadenplatz 1 Auf dem Schadenplatz muss Ruhe und Ordnung herrschen. Ausser der Feuerwehr und den Untersuchungsbeamten darf niemand das abgesperrte Areal betreten. 2 Wer den Anordnungen der Feuerwehr nicht Folge leistet, wird bestraft. 8.8 Brandwache Es liegt im Ermessen des Kommandanten, nach beendeter Löscharbeit zur Vorsorge gegen allfälligen Wiederausbruch des Feuers und für Räumungsarbeiten Feuerwehrleute auf dem Schadenplatz zurückzubehalten. 8.9 Orientierung der Behörden Der Einsatzkommandant oder ein von ihm Beauftragter meldet jeden Einsatz sofort dem Gemeindepräsidenten Kostentragung 1 Die Einsatzkosten für Hilfeleistungen gehen grundsätzlich zu Lasten der Gemeinde. 2 Bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadenverursachung können die Einsatzkosten vom Verantwortlichen zurückgefordert werden.

11 3 Für folgende Einsätze kann dem Verursacher bzw. dem Eigentümer Rechnung gestellt werden: - Oelwehreinsätze - Strahlenschutzeinsätze - Löschung von Autobränden im Freien - Einsätze bei Leitungsbrüchen in Gebäuden - Vorsorgliche Brandwache bei Veranstaltungen - Verkehrsdienst bei Grossanlässen - freiwillige Einsätze - sich häufende Fehlalarme Besoldung, Entschädigung, Versicherung 9.1 Sold 1 Für die persönliche Dienstleistung wird ein Sold ausbezahlt. 2 Die Höhe der Soldansätze richtet sich nach dem Besoldungsreglement der Gemeinde. 9.2 Entschädigung 1 Für ihre ausserdienstlichen Leistungen erhalten die Offiziere, Feldweibel und Fourier eine jährliche Entschädigung, deren Höhe im Besoldungsreglement festgesetzt ist. 2 Für die Teilnahme an Kursen, für Wachtdienst oder andere ausserordentlichen Dienstleistungen und Arbeiten gilt der Ansatz laut Besoldungsreglement. 9.3 Versicherung 1 Die gesamte Feuerwehr ist bei der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes gegen Krankheit und Unfall versichert. Erkrankungen und Verletzungen im Feuerwehrdienst sind dem Kommandanten sofort, spätestens innert 5 Tagen, zu melden. 2 Das Kader ist gegen Haftpflicht versichert. 3 Hilfeleistende Dritte sind ebenfalls gegen Unfall und Krankheit versichert. Unfälle und Krankheiten sind unverzüglich dem Kommandanten zu melden. 4 Zur Deckung von Schäden an Privatfahrzeugen von Feuerwehrleuten (Personenwagen, Motorräder, Traktoren, Fahrräder), deren Benützung in Ernstfällen oder zu Uebungen vom Kommandanten, von Offizieren oder von der zuständigen Behörde verfügt wurde, besteht eine Vollkaskoversicherung. 10. Strafbestimmungen 10.1 Strafen 1 Für Verstösse gegen Bestimmungen dieses Reglementes bestehen folgende Strafen: - Verweis - Geldbussen gemäss Anhang - Degradierung - Ausschluss aus der Feuerwehr und Versetzung zu den Ersatzpflichtigen

12 12 2 Diese Strafen können miteinander kombiniert werden. 3 Die Bussen fallen der Einwohnergemeinde zu Strafbare Handlungen 1 Wer sich weigert, brandverdächtige Objekte wie Futterstöcke und dergl. untersuchen zu lassen, wird mit Busse bestraft. 2 Wer der Feuerwehr bei Schadenfällen und angekündigten Uebungen den Zutritt zu Liegenschaften verweigert, wird mit Busse bestraft. 3 Wer die Feuerwehr bös- oder mutwillig alarmiert, wird gemäss 47 des Einführungsgesetzes zum Schweiz. Strafgesetzbuch bestraft und zur Uebernahme der verursachten Kosten verurteilt Absenzen, Entschuldigungen 1 Kann ein Mitglied der Feuerwehr an einer Uebung oder einem Alarmeinsatz nicht teilnehmen, hat er beim Kommandanten eine schriftliche und begründete Entschuldigung einzureichen. 2 Entschuldigungen sind möglichst vor dem Dienst, spätestens jedoch innert einer Woche nach dem versäumten Dienst einzureichen. 3 Wer über längere Zeit seine Uebungsbesuche vernachlässigt oder sich während den Uebungen offensichtlich passiv oder destruktiv verhält, kann zu den Ersatzpflichtigen eingeteilt werden Busse, Ersatzabgabe 1 Entschuldigte Absenzen wegen Krankheit oder Unfall (Arztzeugnis), Militärdienst, Zivilschutz oder Todesfall in der Familie haben keine Busse zur Folge. 2 Entschuldigte Absenzen wegen Arbeit, Weiterbildung, sportlichen und kulturellen Veranstaltungen sowie Ferien werden bei der Mannschaft einmal und beim Kader und den Spezialisten dreimal pro Jahr ohne Busse akzeptiert. 3 Weitere entschuldigte Absenzen, unentschuldigte Absenzen, zu spätes Erscheinen bei einer Uebung und unentschuldigtes Fehlen bei der Rekrutierung haben eine Busse zur Folge, deren Höhe im Anhang zu diesem Reglement festgelegt ist. 4 Unabhängig vom Grund des Fehlens ist die Ersatzabgabe für das betreffende Jahr zu leisten, wenn an mehr als 3 (Mannschaft) bzw. mehr als 6 (Kader, Spezialisten) Uebungen/ Alarmeinsätzen nicht teilgenommen wird. 5 In Grenzfällen entscheidet der Gemeinderat auf Antrag der Feuerwehr-Kommission Rekurs-Instanzen 1 Gegen Verfügungen der Feuerwehrkommission kann innert 10 Tagen beim Gemeinderat schriftlich Beschwerde erhoben werden. 2 Gegen Bussenverfügungen des Gemeinderates kann innert 10 Tagen an das Polizeigericht rekurriert werden.

13 Schlussbestimmungen 11.1 Abgabe des Reglementes Jedem Angehörigen der Feuerwehr wird ein Exemplar dieses Reglementes ausgehändigt Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom und alle weiteren widersprechenden Bestimmungen gelten als aufgehoben Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Beschluss der Gemeinde-Versammlung vom 11. Dezember 1997 NAMENS DER EINWOHNERGEMEINDE- VERSAMMLUNG WINTERSINGEN Der Präsident gez. E. Straumann Die Schreiberin gez. F. Thommen Genehmigt von der Finanz- und Kirchendirektion mit Entscheid Nr. 833/98

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