Muri Geltwil Buttwil. Feuerwehrreglement für die gemeinsame Stützpunktfeuerwehr Muri+
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- Stanislaus Junge
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1 Muri Geltwil Buttwil Feuerwehrreglement für die gemeinsame Stützpunktfeuerwehr Muri+ vom Mai/Juni 2005
2 Inhaltsverzeichnis Seite I. Rekrutierung und Einteilung 4 Rekrutierung 4 Feuerwehrpflicht 4 Freiwilliger Feuerwehrdienst 4 Vertrauensarzt bzw. -ärztin 4 II. Organisation der Feuerwehr Allgemeine Bestimmungen 4 4 Feuerwehrkommission 4 III. Löscheinrichtungen Ungenügende oder fehlende Löscheinrichtungen 5 5 Hydrantenkontrolle 5 IV. Ausrüstung 5 Ausrüstung 5 V. Ausbildungs-, Übungs- und Branddienst 5 Ausbildung 5 Übungsdienst 6 Branddienst, Einsatzpläne 6 Pikettdienst 6 VI. Kontrollwesen 6 Kontrollführung 6 Dienstbüchlein 7 Kommandowechsel 7 VII. Versicherung 7 Versicherung der Feuerwehrleute und ihren Privatfahrzeugen 7 VIII. Ordnungsbussen 7 Bussen 7 IX. Schlussbestimmungen 8 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts 8 3
3 Die Gemeinderäte der Gemeinden Muri, und Geltwil und Buttwil, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes 1) vom 23. März 1971, beschliessen: I. Rekrutierung und Einteilung 1 Rekrutierung 1 Die Rekrutierung neuer Feuerwehrleute erfolgt in dem Jahr, in welchem das 20. Lebensjahr erreicht wird, in der Regel im vierten Quartal. 2 Personen, die über eine Feuerwehrgrundausbildung verfügen, können auch im Laufe des Jahres aufgenommen werden. 2 Feuerwehrpflicht Die Feuerwehrpflicht endet am des Jahres, in dem das 44. Altersjahr vollendet wird. 3 Freiwilliger Feuerwehrdienst Das Mindestalter für den freiwilligen Feuerwehrdienst im Sinne von 7 Abs. 6 des Gesetzes wird auf 18 Jahre festgesetzt. 4 Vertrauensarzt bzw. -ärztin Als Vertrauensarzt bzw. Vertrauensärztin wird der Bezirksarzt bzw. die Bezirksärztin bestimmt. II. Organisation der Feuerwehr 5 Allgemeine Bestimmungen Die gemeinsame Stützpunktfeuerwehr Muri, Geltwil und Buttwil ist der Konferenz der drei Gemeinderäte unterstellt. Die Verbindung zwischen den Gemeinderäten und der Feuerwehr ist durch ein Mitglied des jeweiligen Gemeinderates, welches der Feuerwehrkommission angehört, gewährleistet. 6 Feuerwehrkommission 1 Die Mitglieder der Feuerwehrkommission werden von der Konferenz der Gemeinderäte gewählt. 1) SAR
4 2 Der Feuerwehrkommission gehören an: a) Feuerwehrkommandant bzw. Feuerwehrkommandantin; b) je ein Mitglied der drei Gemeinderäte; c) Vize-Kommandant bzw. Vize-Kommandantin; d) vier bis sieben weitere Mitglieder. 3 Die Feuerwehrkommission konstituiert sich vorbehältlich der Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin selbst. III. Löscheinrichtungen 7 Die Feuerwehrkommission hat dem zuständigen Gemeinderat Meldung zu erstatten, wenn auf dem Gemeindegebiet Löscheinrichtungen bzw. Hydrantenanlagen nicht genügen oder fehlen. Ungenügende oder fehlende Löscheinrichtungen 8 Für den Unterhalt und die Kontrolle der Hydrantenanlage ist die jeweilige Eigentümerin verantwortlich. Hydrantenkontrolle IV. Ausrüstung 9 1 Die Ausrüstung der Feuerwehr erfolgt entsprechend der Grössenklasse nach den Richtlinien des Aargauischen Versicherungsamtes, nachstehend Amt genannt. Ausrüstung 2 Über die persönliche Ausrüstung der Feuerwehrleute wird eine Kontrolle geführt. V. Ausbildungs-, Übungs- und Branddienst 10 1 Die Ausbildung der Feuerwehr obliegt dem Feuerwehrkommandanten bzw. der Feuerwehrkommandantin und den Chargierten gestützt auf die Richtlinien des Amtes sowie das von der Feuerwehrkommission erstellte Arbeitsprogramm. Ausbildung 2 Die Feuerwehrkommission ist dafür verantwortlich, dass genügend Chargierte und Spezialisten bzw. Spezialistinnen zur Verfügung stehen. Diese haben die notwendigen Kurse zu besuchen. 5
5 11 Übungsdienst 1 Für jede Übung ist ein detailliertes Übungsprogramm aufzustellen. 2 Der Erlass der Aufgebote zu den Übungen wird durch die Feuerwehrkommission geregelt. 3 Eine Feuerwehrübung hat mindestens zwei Stunden zu dauern. 4 Die Übungen sind angemessen auf die drei Gemeindegebiete zu verteilen. 5 Die Soldauszahlung hat gemäss Soldrapport nach Regelung der Feuerwehrkommission zu erfolgen. 12 Branddienst, Einsatzpläne 1 Für besondere Risiken (abgelegene Objekte, Heime, Industrien usw.) sind Einsatzpläne zu erstellen. Im Bedarfsfall sind Nachbarfeuerwehren und Stützpunkte mit einzubeziehen. 2 Bei länger andauernden Einsätzen werden die Feuerwehrleute auf Rechnung der gemeinsamen Feuerwehr verpflegt. Die Anordnungen hierzu trifft der Einsatzleiter bzw. die Einsatzleiterin. 13 Pikettdienst 1 Über das Wochenende sowie an allgemeinen Feiertagen ist ein Pikettdienst im Sinne von 27 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes zu organisieren. 2 Die Pikettmannschaft muss während des Dienstes jederzeit telefonisch oder über andere Kommunikationsmittel erreichbar sein und darf ohne gleichwertige Vertretung die Gemeinde nicht verlassen. 3 Eine Vertretung ist dem Pikettoffizier vorgängig zu melden und bedarf dessen Zustimmung. 4 Die Entschädigung wird auf Antrag der Feuerwehrkommission von der Konferenz der Gemeinderäte festgelegt. VI. Kontrollwesen 14 Kontrollführung 1 Die Material- und Korpskontrollführung liegt beim Feuerwehrkommando. 2 Das Feuerwehrkommando führt eine Ausbildungskontrolle. 3 Die Erfassung der Ersatzpflichtigen ist Sache der Gemeindesteuerämter. 6
6 15 1 Sämtliche Dienstleistungen, Mutationen usw. werden in das vom Amt abgegebene Dienstbüchlein eingetragen. Dienstbüchlein 2 Das Feuerwehrkommando meldet Wegzüge von Feuerwehrleuten der Feuerwehrkommission der neuen Wohngemeinde. 16 Bei einem Kommandowechsel sind alle Kommandoakten dem neuen Amtsinhaber bzw. der neuen Amtsinhaberin zu übergeben. Es ist ein Übergabeprotokoll zu erstellen. Kommandowechsel VII. Versicherung 17 1 Die Feuerwehrleute sind bei der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes gegen die Folgen von Krankheit und Unfall versichert. 2 Die Gemeinde Muri besitzt für Schäden aus Feuerwehreinsätzen eine Betriebshaftpflichtversicherung. Versicherung der Feuerwehrleute und ihrer Privatfahrzeuge 3 Die Gemeinde Muri versichert Schäden an Fahrzeugen von Feuerwehrleuten, die infolge der Verwendung bei Einsätzen, Übungen und Kursen entstehen. 4 Im Übungsdienst gilt der Versicherungsschutz nur für die An- und Rückfahrt vom und zum Wohnort. VIII. Ordnungsbussen 18 1 Wer zum aktiven Feuerwehrdienst eingeteilt wird, ist zum Besuch der Feuerwehrübungen verpflichtet. Bussen 2 Die Busse beträgt pro Dienstversäumnis den einfachen Übungssold, im Wiederholungsfall innert Jahresfrist höchstens den vierfachen Übungssold. 3 Die Bussensprechung ist Angelegenheit des jeweiligen Gemeinderates und erfolgt auf Antrag der Feuerwehrkommission. 7
7 IX. Schlussbestimmungen 19 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts Dieses Feuerwehrreglement ersetzt dasjenige der Gemeinden Muri und Geltwil vom September 2001 und dasjenige der Gemeinde Buttwil vom Mai Es tritt nach der Genehmigung durch das Aargauische Versicherungsamt am 1. Januar 2006 in Kraft. Muri, Geltwil, NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann NAMENS DES GEMEINDERATES Frau Gemeindeammann Josef Etterlin Der Gemeindeschreiber Maria Wüest Die Gemeindeschreiberin Erich Probst Susanne Zemp Buttwil, NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann Walter Berchtold Der Gemeindeschreiber René Fischer Genehmigt durch das Aargauische Versicherungsamt Aarau, Der Direktor Dr. Rolf Eichenberger 8
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