Feuerwehrreglement der Stadt Aarau

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1 STADT AARAU Feuerwehrreglement der Stadt Aarau vom 29. Juni 2009

2 Feuerwehrreglement der Stadt Aarau Der Stadtrat, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes (FwG) 1 vom 23. März 1971, beschliesst: A. Rekrutierung und Einteilung 1 Rekrutierung Die Rekrutierung von Angehörigen der Feuerwehr der Stadt Aarau hat im vierten Quartal des Vorjahres zu erfolgen. Über die Art der Durchführung entscheidet die Feuerwehrkommission. 2 Freiwilliger Feuerwehrdienst Das Mindestalter für freiwilligen Feuerwehrdienst im Sinne von 7 Abs. 6 FwG wird auf 18 Jahre festgesetzt. 3 Vertrauensarzt/ Vertrauensärztin Vertrauensarzt/Vertrauensärztin ist der oder die von der Feuerwehrkommission bestimmte Arzt oder Ärztin. 1 SAR

3 B. Organisation der Feuerwehr 4 Feuerwehrkommission 1 Der Feuerwehrkommission gehören an: a) Ein Mitglied des Stadtrates (Ressortinhaber/-in), b) Je ein Mitglied des Gemeinderates (Ressortinhaber/-in) von Gemeinden, die sich vertraglich der Feuerwehr Aarau angeschlossen haben. c) Feuerwehrkommandant/-in, d) Vizekommandant/-in, e) Vertreter/-in Unteroffiziere und Mannschaft, f) ein bis drei weitere Mitglieder, g) Aktuar/-in. 2 Der Ressortinhaber/die Ressortinhaberin Feuerwehr des Stadtrates ist von Amtes wegen Präsident/-in der Feuerwehrkommission. Er/sie leitet die Sitzung und gibt bei Entscheiden mit Stimmengleichheit den Stichentscheid. 3 Der Feuerwehrkommission obliegen die Aufgaben gemäss 6 und 24 FwG. 4 Die Feuerwehrkommission wird durch den Präsidenten/die Präsidentin oder auf Begehren von mindestens drei Mitgliedern einberufen. 5 Beschlüsse werden mit dem relativen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. 5 Gliederung Ernennungen 1 Die Gliederung der Feuerwehr erfolgt aufgrund eines von der Feuerwehrkommission zu beschliessenden Organigramms. 2 Offiziere und Unteroffiziere werden auf Antrag der Feuerwehrkommission durch den Stadtrat ernannt. Gefreite ernennt die Feuerwehrkommission. C. Löscheinrichtungen 6 Löscheinrichtungen Die Planung, das Erstellen und der Betrieb der Löscheinrichtungen bzw. der Hydrantenanlagen auf den Gemeindegebieten obliegen der IBAarau Trinkwasser AG, Aarau, resp. dem für die Gemeinde zuständigen Werk. Die Feuerwehrkommission kann beim Stadtrat bzw. beim zuständigen Gemeinderat Anträge auf Änderungen und Ergänzungen stellen. 3

4 D. Ausrüstung Ausrüstung 7 1 Die Ausrüstung der Feuerwehr erfolgt entsprechend der Grössenklasse nach den Richtlinien der Aargauischen Gebäudeversicherung. 2 Über das vorhandene Material wird ein Inventar geführt. 3 Über die persönliche Ausrüstung der Feuerwehrleute wird eine Kontrolle geführt. E. Alarmwesen 8 Feueralarmstelle Die Alarmierung ist kantonal durch die Abteilung Feuerwehrwesen der Aargauischen Gebäudeversicherung geregelt. F. Dienstbereitschaft, Ausbildung und Einsatz Ausbildung 9 1 Die Ausbildung der Feuerwehr obliegt dem Feuerwehrkommandanten/der Feuerwehrkommandantin und den Chargierten aufgrund der Richtlinien der Aargauischen Gebäudeversicherung sowie des von der Feuerwehrkommission aufgestellten Arbeitsprogramms. 2 Die Feuerwehrkommission ist dafür verantwortlich, dass genügend Chargierte und Spezialisten/-innen zur Verfügung stehen. Diese haben die notwendigen Kurse zu besuchen. 10 Übungen 1 Für jede Übung ist ein detailliertes Übungsprogramm zu erstellen. 2 Der Erlass der Aufgebote zu den Übungen wird durch die Feuerwehrkommission geregelt. 3 Eine Feuerwehrübung hat mindestens zwei Stunden zu dauern. 4 Die Soldauszahlung hat gemäss Übungsrapport nach Weisung des Stadtrates zu erfolgen. 11 Einsatz, Einsatzpläne 1 Für besondere Risiken (abgelegene Objekte, Heime, Industrien usw.) sind Einsatzpläne zu erstellen. Die erforderlichen Planungsunterlagen sind der Feuerwehr durch die Eigentümer/-innen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Im Bedarfsfall sind Nachbarfeuerwehren und andere Stützpunkte mit einzubeziehen. 4

5 2 Bei länger andauernden oder ausserordentlichen Einsätzen werden die Feuerwehrleute auf Rechnung der Stadt verpflegt. Die Anordnungen hierzu trifft der Einsatzleiter/die Einsatzleiterin. G. Kontrollwesen 12 Kontrollführung 1 Es wird eine Mannschaftskontrolle geführt. 2 Die Erfassung der Ersatzpflichtigen ist Sache des Gemeindesteueramtes. 13 Dienstbüchlein 1 Sämtliche Dienstleistungen, Mutationen usw. werden in das von der Aargauischen Gebäudeversicherung abgegebene Dienstbüchlein eingetragen. 2 Wegzüge werden der Feuerwehr des neuen Wohnortes gemeldet. 14 Kommandowechsel Bei einem Kommandowechsel sind alle Kommandoakten dem neuen Feuerwehrkommandanten/der neuen Feuerwehrkommandantin zu übergeben. Hierüber ist ein Übergabeprotokoll zu erstellen. H. Versicherung Versicherung der Feuerwehrleute und ihrer Privatfahrzeuge 15 1 Die Feuerwehrleute sind bei der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes subsidiär gegen die Folgen von Krankheit und Unfall, herrührend aus einem Dienst gemäss vorstehenden 9-11, versichert. 2 Im Übrigen bestehen folgende Versicherungen: - Zusätzliche Unfallversicherung für Personen, welche nicht bei der SUVA oder durch die übrigen Policen der Stadt Aarau versichert sind, - Haftpflichtversicherung für Feuerwehrleute, - begrenzte Versicherung für Privatfahrzeuge der Feuerwehrleute und für requirierte Fahrzeuge. 5

6 I. Ordnungsbussen Bussen gemäss 14 FwG 16 Die Busse beträgt pro Dienstversäumnis einen Übungssold, im Wiederholungsfall innert Jahresfrist höchstens den vierfachen Übungssold. Bussen werden auf Antrag der Feuerwehrkommission durch den Stadtrat, solche für AdF aus Vertragsgemeinden durch den jeweils zuständigen Gemeinderat nach einheitlichen Grundsätzen ausgesprochen. K. Schlussbestimmungen 17 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts Dieses Feuerwehrreglement ersetzt dasjenige vom 7. November 2005 und tritt mit der Genehmigung durch die Aargauische Gebäude-versicherung in Kraft. Aarau, 29. Juni 2009 STADTRAT AARAU Der Stadtammann: Der Stadtschreiber: Dr. M.Guignard Dr. M. Gossweiler Für die Einwohnergemeinde Biberstein per 1. Januar 2010 gültig erklärt: Biberstein, 26. Juni 2009 GEMEINDERAT BIBERSTEIN Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: P. Frei S. Kopp Genehmigt durch die Aargauische Gebäudeversicherung: Aarau, 10. November 2009 Dr. Urs Graf Vorsitzender der Geschäftsleitung 6

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