Reglement Feuerwehr-Organisation vom 1. September

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1 Reglement Feuerwehr-Organisation vom 1. September

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3 Inhaltsverzeichnis Seite Art. 1 Grundlagen 4 Art. 2 Auftrag 4 Art. 3 Kostenersatz 4 Art. 4 Einsatz der Feuerwehr für andere Aufgaben 4 Art. 5 Feuerwehrdienst 5 Art. 6 Rekrutierung / Entlassung 5 Art. 7 Feuerwehrkommission 6 Art. 8 Organisation 7 Art. 9 Sold, Ausrüstung 7 Art. 10 Versicherung 7 Art. 11 Ausbildung 7 Art. 12 Alarmierung 8 Art. 13 Dienstversäumnisse / Disziplinarmassnahmen / Ausschluss 8 Art. 14 Rechtsschutz 9 Art. 15 Inkraftsetzung 9-3 -

4 Reglement der Feuerwehr-Organisation vom 1. September 2015 Grundlagen Art. 1 Massgebend sind folgende kantonalen Erlasse: - Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 (861.1) - Feuerwehrverordnung vom 22. April 2009 (861.2) - Vollzugsvorschriften zur Verordnung über die Feuerwehr vom 14. September 2010 ( ) - Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (711.1) - Verordnung über den Gewässerschutz vom 22. Januar 1975 (711.11) - Gemeindeordnung Wädenswil vom 4. März 2001; Teilrevision 17. Mai Organisationsstatut vom 1. März 2002; Nachgeführt bis 1. Januar Personal- und Besoldungsstatut vom 11. Juni 2001 und seitherigen Änderungen - Vollziehungsbestimmungen zum Personal- und Besoldungsstatut vom 26. November 2001 und seitherigen Änderungen Art. 2 Auftrag Die Aufgaben der Feuerwehr sind im Einzelnen in 1 der kantonalen Feuerwehrverordnung festgehalten. Art. 3 Kostenersatz Für die Weiterverrechnung der Einsätze der Feuerwehr gemäss 27 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG, LS 861.1) gelten die massgeblichen Vorschriften in der übergeordneten Gesetzgebung, insbesondere die jeweils aktuelle Weisung der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) für die Rechnungsstellung bei Feuerwehreinsätzen inkl. Anhänge. Art. 4 Die Feuerwehr kann bei besonderen Veranstaltungen (Feste, Ausstellungen usw.) oder zu besonderen Hilfeleistungen im Auftrag der Feuerwehrkommission mit dem Verkehrs-, Sanitäts-, Bewässerungs- und Ordnungsdienst sowie der Feuerwache beauftragt werden. Hierbei muss aber die Erfüllung des Grundauftrages gewährleistet sein. Die dabei entstehenden Kosten gehen in der Regel zu Lasten des Veranstalters. Einsatz der Feuerwehr für andere Aufgaben Die entsprechenden Aufgebote werden vom Feuerwehrkommandanten erlassen

5 Feuerwehrdienst Art. 5 Feuerwehrdienst kann von allen Einwohnerinnen und Einwohnern im Alter von 20 bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 55. Altersjahr erreicht wird, auf freiwilliger Basis geleistet werden, sofern - keine gesundheitlichen Gründe dagegen sprechen - der Arbeitsort in der näheren Umgebung liegt. Neueintretende Feuerwehrangehörige werden vorerst für eine Probezeit von 12 Monaten aufgenommen. Während der Probezeit erfolgt in der Regel keine Anmeldung zum Besuch spezieller Ausbildungskurse. Im Anschluss an die Probezeit absolvieren die Feuerwehranwärter den von der kantonalen Gebäudeversicherung, Abteilung Feuerwehr, angebotenen Grundkurs. Gleichwertige Ausbildungen werden angerechnet. Über die definitive Aufnahme in die Feuerwehr entscheidet nach Ablauf der Probezeit der Feuerwehrkommandant. Im Anschluss an die zweijährige Grundausbildung in der Ausbildungsabteilung (Zug 3) ist der dreitägige Grundkurs (Grundkurs Teil 2) der Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Abteilung Feuerwehr zu absolvieren. Gleichwertige Ausbildungen werden angerechnet. Rekrutierung / Entlassung Art. 6 Die Rekrutierung erfolgt jeweils bis Ende November. Sofern es die Umstände erfordern, können auch während des Jahres Einteilungen vorgenommen werden. Gesuche um Entlassung aus dem Feuerwehrdienst sind dem Kommandanten spätestens drei Monate vor Austrittsdatum schriftlich einzureichen. Beim Erreichen der Altersgrenze erfolgt der Austritt auf Ende des Kalenderjahres. Nach vorgängiger Absprache mit dem Kommandanten ist in Ausnahmefällen die Ausübung der Funktion über die Altersgrenze hinaus möglich. Über den Besuch von Ausbildungskursen zur Erlangung von Kader- und Spezialfunktionen entscheidet das Kommando nach Rücksprache mit den dafür vorgesehenen Feuerwehrangehörigen. Mit seiner Zustimmung zur Weiterausbildung verpflichtet sich der Feuerwehrangehörige, die entsprechenden Kurse zu absolvieren. Zudem verpflichtet er sich damit, die entsprechenden Funktionsdienste zu leisten und die mit dem Grad oder der Funktion verbundenen ausserdienstlichen Aufträge und Aufgaben zu erfüllen

6 Sofern sich nicht genügend Einwohnerinnen und Einwohner für den Feuerwehrdienst melden, kommt 25 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen zur Anwendung. Art. 7 Feuerwehrkommission Art. 7.1 Aufsicht Das Feuerwehrwesen untersteht der Aufsicht des Stadtrates, der für die Einrichtungen und die Organisation verantwortlich ist. Ihm obliegen: a) der Erlass eines Feuerwehr-Reglements b) die Wahl der Mitglieder der Feuerwehrkommission c) die Wahl des Kommandanten sowie dessen Stellvertreter auf Amtsdauer der Gemeindebehörde d) die Genehmigung des jährlichen Budgets, der Besoldung und Soldansätze auf Antrag der Feuerwehrkommission e) die Beschlussfassungen über Anschaffungen ausserhalb des Budgets, im Rahmen der Finanzkompetenzen. Art. 7.2 Zusammensetzung Für die Besorgung des Feuerwehrwesens wählt der Stadtrat gemäss Art. 37 der Gemeindeordnung vom 4. März 2001 und Art. 19 des Organisationsstatutes vom 1. März 2002 auf seine eigene Amtsdauer eine Feuerwehrkommission als ständig vorberatende Kommission. Ihr gehören an: - Vorsteher/In der Sicherheits- und Gesundheitsabteilung - Vorsteher-Stellvertreter/In der Sicherheits- und Gesundheitsabteilung - Feuerwehrkommandant - Feuerwehr-Vizekommandant - Feuerwehr-Stabsoffizier oder Feuerwehr-Materialwart - Leiter/In Sicherheits- und Gesundheitsabteilung Art. 7.3 Aufgaben Die Feuerwehrkommission ist zuständig für: - die Aufsicht über die Feuerwehr - die Vorberatung und den Vollzug der dem Stadtrat zustehenden Entscheide zum Feuerwehrwesen - Ausschlüsse aus der Feuerwehr auf Antrag des Kommandos - 6 -

7 Organisation Art. 8 Die Organisation der Feuerwehr ist schriftlich festzuhalten und jährlich zu aktualisieren. Dazu dienen: - ein Organigramm, woraus die Kommandostruktur hervorgeht - eine Kaderplanung und Jahresplanung Verantwortlich für die Erstellung und die Nachführung der vorerwähnten Akten ist der Feuerwehrkommandant. Eine Gefährdung des Grundauftrages infolge Unterbestand gegenüber dem Sollbestand meldet der Feuerwehrkommandant der zuständigen Gemeindebehörde. Sold, Ausrüstung Art. 9 Für Einsätze, Kurse, Übungen und Bereitschaftsdienst (Pikett) sowie für Dienstleistungen bei besonderen Anlässen wird eine vom Stadtrat auf Antrag der Feuerwehrkommission festgesetzte Entschädigung (Sold), ausbezahlt. Die persönliche Ausrüstung wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Jeder Feuerwehrangehörige ist für den sorgfältigen, ausschliesslich dienstlichen Gebrauch, die Pflege sowie für die Rückgabe verantwortlich. Fehlende Ausrüstungsgegenstände sind grundsätzlich zu bezahlen. Jeder Feuerwehrangehörige ist für sorgfältigen Umgang mit den ihm zur Verfügung gestellten Geräten verantwortlich. Schäden, Mängel und Verluste sind sofort dem Materialwart zu melden. Versicherung Art. 10 Die Gemeinde sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz (Haftpflicht, Unfall während des Dienstes, Hilfskassen überregionaler Institutionen des Feuerwehrwesens im subsidiären Fall). Ausbildung Art. 11 Die Ausbildung dient ausschliesslich der Ernstfalltauglichkeit. Der Kommandant erstellt jeweils auf Ende Dezember ein Jahresprogramm gemäss den Anforderungen der örtlichen Verhältnisse zuhanden des Statthalters

8 Art. 12 Alarmierung Alle Feuerwehrangehörigen sind von der GVZ (Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Zürich) mit dem digitalen Rufempfänger (Pager) ausgerüstet und die Einsatzleitzentrale Schutz&Rettung Zürich mit den erforderlichen Alarmierungskomponenten ausgestattet. Als Redundanz zum digitalen Rufempfänger dient das private Mobiltelefon (SMS-Alarmierung). Die Alarmierung erfolgt ausschliesslich von der Einsatzleitzentrale Schutz & Rettung Zürich. Die Pagerverwaltung und die Mutationen werden durch die Gebäudeversicherung Kanton Zürich GVZ sichergestellt. Die Aufwendungen (Pager- Miete, Pager-Abonnement, Alarmierung) werden durch die Gebäudeversicherung Kanton Zürich GVZ in Rechnung gestellt. Probealarme werden periodisch durch die Gebäudeversicherung Kanton Zürich GVZ durchgeführt. Die Mutationen erfolgen an die Gebäudeversicherung Kanton Zürich GVZ respektive an die Einsatzleitzentrale Schutz & Rettung Zürich. Art. 13 Sofern Feuerwehrangehörige wiederholt unentschuldigt Dienstanlässen gemäss Jahresprogramm oder Ernstfalleinsätzen fernbleiben oder sich grobe Disziplinarvergehen zuschulden kommen lassen, kann der Kommandant der Feuerwehrkommission deren Ausschluss beantragen. Dienstversäum nisse / Disziplinarmassnah men / Ausschluss Feuerwehroffiziere, die aus gesundheitlichen, beruflichen oder anderen persönlichen Gründen keinen Pikettdienst leisten, haben keinen Anspruch auf die Pikettentschädigung. Bei Verhinderung, an einem Dienstanlasses teilzunehmen, ist der zuständige Vorgesetzte nach Kenntnis des Verhinderungsgrundes sofort bzw. spätestens drei Tage nach dem Dienstanlass zu orientieren. Als Entschuldigungsgründe gelten: - eigene Krankheit oder eigener Unfall - Geburt oder Todesfall in der Familie - Militärdienst - begründete Ortsabwesenheit - Teilnahme an einem Anlass als Mitglied einer Behörde Über die Annahme anderer Entschuldigungen entscheidet der Kommandant

9 Rechtsschutz Art. 14 Gegen Beschlüsse, Entscheide und Verfügungen des Kommandos kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung Einsprache an die Feuerwehrkommission erhoben werden. Gegen Entscheide der Feuerwehrkommission kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung Einsprache an den Stadtrat erhoben werden. Inkraftsetzung Art. 15 Das vorliegende Reglement tritt am 1. September 2015 in Kraft. Gleichzeitig wird das Feuerwehr-Reglement vom 1. März 2005 mit allen bisherigen Änderungen aufgehoben. Genehmigt mit Stadtratsbeschluss Nr. 242 vom 7. September Stadtrat Wädenswil - 9 -

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12 Stadt Wädenswil Florhofstrasse 6 Postfach 8820 Wädenswil Telefon info@waedenswil.ch

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