VEREINBARUNG über Gemeinsame Organe des Feuerschutzes der Gemeinden Eichberg und Altstätten

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1 Änderungen, VEREINBARUNG über Gemeinsame Organe des Feuerschutzes der Gemeinden Eichberg und Altstätten Die politischen Gemeinden Eichberg und Altstätten, vertreten durch ihre Gemeinde- bzw. Stadträte (nachfolgend Räte), schliessen in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Gesetz über den Feuerschutz vom 18. Juni 1968 (sgs 871.1; abgekürzt FSG) Art. 134 und Art. 136 Abs. 1 lit. c Gemeindegesetz vom 21. April 2009 (sgs 151.2; abgekürzt GG) Art. 35 (Rechtsetzung) Gemeindeordnung Altstätten bzw. Art. 20 Gemeindeordnung Eichberg folgende Vereinbarung: I. Allgemeine Bestimmungen 1. Grundsatz Art. 1 Die politischen Gemeinden Eichberg und Altstätten (nachfolgend Vereinbarungsgemeinden) führen als gemeinsame Organe des Feuerschutzes die Feuerschutzkommission sowie die Feuerwehr (nachfolgend auch abgekürzt: FSK bzw. FW) 2. Verhältnis zu Feuerschutzreglementen Art. 2 Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gehen widersprechenden Bestimmungen in den Feuerschutzreglementen vor. 3. Dauer und Kündigung Art. 3 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Sie kann unter Wahrung einer Frist von 2 Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. II. Organisation 1. Räte Art. 4 Die Räte schliessen die Vereinbarung unter Vorbehalt der Rechte der Bürgerschaft ab. Sie gemeinsam: a) sind oberste Verwaltungsbehörde der gemeinsamen Feuerschutzorgane; b) wählen: 1. die FSK, unter Bestimmung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, sowie den Aktuar; 2. den Feuerwehrkommandanten und dessen Stellvertreter auf Vorschlag der FSK; c) bestimmen die rechnungsführende Gemeinde; d) erlassen eine Besoldungs- und Entschädigungsordnung nach Anhörung der FSK; e) beschliessen über Anschaffungen für FSK und FW.

2 - 2 - Jeder Rat für sich unter Beachtung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung: 1. legt den Ansatz der Feuerwehrabgabe fest; 2. setzt den jährlichen Voranschlagsbetrag für die nicht gemeinsamen Feuerschutzorgane und unter Berücksichtigung des Antrags der FSK für die gemeinsamen Feuerschutzorgane fest, unter Vorbehalt der Budgetgenehmigung durch die Bürgerschaft; 3. verfügt oder vereinbart auf Antrag des Feuerwehrkommandanten die Requisition privater Fahrzeuge. 2. Feuerschutzkommission Aufgaben Art. 5 Die FSK erfüllt alle Aufgaben nach übergeordnetem Feuerschutzrecht. Sie legt überdies fest: a) das Organigramm der FW; b) das Pflichtenheft des Aktuars, der Materialwarte und der Träger von Dienstgraden; c) wer dienst- oder abgabenpflichtig ist. Sie beantragt: a) den Räten zusammen die Wahl des Feuerwehrkommandanten sowie dessen Stellvertreter; b) dem einzelnen Rat: 1. die Wahl der Feuerschutzbeamten, Feuerschutzbeauftragten, Feuerschauer und Kaminfeger; 2. einen Voranschlagsbetrag für die gemeinsamen Feuerschutzorgane. Zusammensetzung Art. 6 Die FSK besteht aus 7 Mitgliedern. Sie wird gebildet aus: a) je 2 Vertretern der Vereinbarungsgemeinden; b) dem Feuerwehrkommandanten; c) von 2 zusätzlichen Angehörigen der Feuerwehr (AdF) Einberufung Art. 7 Die FSK tritt zusammen: a) auf Einladung des Vorsitzenden; b) auf Verlangen mindestens vier Mitglieder; c) mindestens 1 mal jährlich. Beschlussfassung Art. 8 Die FSK ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Stimmenmehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit ist jener Antrag angenommen, für den der Vorsitzende gestimmt hat. Dienstrecht und Entschädigung Art. 9 Für die Mitglieder der FSK und den Aktuar gilt das Dienstrecht der rechnungsführenden Gemeinde. Die Sitzungen werden entschädigt. Präsident und Aktuar können zusätzlich eine Funktionsentschädigung erhalten.

3 Feuerwehr Art. 10 Die gemeinsame Feuerwehr erfüllt alle Aufgaben nach übergeordnetem Feuerschutzrecht. Ihre unmittelbare Leitung obliegt dem Feuerwehrkommandanten. III. Feuerwehr insbesondere 1. Feuerwehrdienst a) Musterung Art. 11 Der Feuerwehrkommandant führt bei Bedarf im Laufe des Jahres eine Musterung der angehenden Feuerwehrpflichtigen durch. b) Einteilung Art. 12 Die Einteilung in die Feuerwehr erfolgt auf Jahresbeginn, frühestens auf den 1. Januar des Jahres, das dem vollendeten 18. Altersjahr folgt. Die Entlassung erfolgt auf Ende eines Kalenderjahres, spätestens auf den 31. Dezember des Jahres, an dem das 49. Altersjahr vollendet ist. c) Dienstjahre Art. 13 Ab Einteilung ist 20 Jahre aktiver Feuerwehrdienst zu leisten. Über Ausnahmen entscheidet die Feuerschutzkommission. d) Sollbestand Art. 14 Die Räte legen auf Antrag der Feuerschutzkommission den Sollbestand der Feuerwehr fest. e) Vorübergehende Dispens Art. 15 Der Feuerwehrkommandant kann Angehörige der Feuerwehr in begründeten Fällen vorübergehend, höchstens jedoch für 2 Jahre vom Feuerwehrdienst dispensieren. Die Betroffenen bleiben eingeteilt. Die Dispensationszeit wird nicht an die Dienstjahre angerechnet. f) Umteilung Art. 16 Die Feuerschutzkommission kann Angehörige der Feuerwehr in begründeten Fällen zu den Abgabenpflichtigen umteilen, insbesondere wenn: a) der Gesuchsteller aus gesundheitlichen Gründen und unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses darum nachsucht; b) der Dienstpflichtige seinen Dienstpflichten nicht genügend nachkommt; c) die vorübergehend vom Feuerwehrdienst dispensierte Person nach Ablauf der Dispens keinen Feuerwehrdienst mehr leisten kann oder will.

4 - 4 - Feuerwehrabgabe a)tarif Art. 17 Die Feuerwehrabgabe richtet sich nach kantonalem Recht und den Feuerschutz- Reglementen der Vereinbarungsgemeinden. b) Befreiung Art. 18 Die Befreiung von der Leistung der Feuerwehrabgabe richtet sich nach kantonalem Recht und den Feuerschutz-Reglementen der Vereinbarungsgemeinden. Art. 19 Der Feuerwehrdienst wird entschädigt. Entschädigungen werden ausgerichtet für: a) Teilnahme an Einsätzen und Übungen; b) Rapporte / Sitzungen c) Pikettdienst; d) Teilnahme an Aus- und Weiterbildungskursen; e) Einsatz von Fahrzeugen. Die Räte legen die Entschädigungen auf Antrag der Feuerschutzkommission fest. Sie berücksichtigen die Höchstansätze der vom Regierungsrat festgelegten Entschädigungen für Feuerwehrdienst im regionalen Stützpunkt. 2. Organisation a) Gliederung Art. 20 Die Feuerwehr gliedert sich in: - Kommando - Stabsgruppe - Kompanien Es wird auf Anhang 1 verwiesen.. 1 bis 2 Einsatzelemente werden aus geeigneten Leuten der Kompanien gebildet. b) Aktuar Feuerschutzkommission Art. 21 Dem Aktuar der Feuerschutzkommission obliegen insbesondere: a) Bestandeskontrolle der Feuerwehr und Bearbeitung der Mutationen; b) Erstellung der Soldlisten; c) Vollzug der Bussenverfügungen; d) administrative Arbeiten; e) Rechnungsführung. c) Dienstgrad des Kommandanten Art. 22 Die Räte bestimmen auf Antrag der Feuerschutzkommission den Dienstgrad des Kommandanten der Feuerwehr.

5 Ausbildung Art. 23 Die Anzahl der Übungen ist auf Grösse und Besiedlung der Vereinbarungsgemeinden sowie auf das Gefahrenpotential abzustimmen. Die Feuerwehr hat jährlich in der Regel durchzuführen: a) einen mindestens dreitägigen allgemeinen Einführungskurs inklusive Atemschutz- Grundausbildung für Neueingeteilte; b) 4 Übungen für die Ausbildung der Offiziere; c) 4 Übungen für die Ausbildung der Unteroffiziere; d) 10 Übungen für das Ersteinsatzelement; e) 8 Übungen für alle übrigen Kompanien; f) 6 Atemschutzübungen; g) 3 Maschinistenübungen; h) 3 Übungen für Spezialisten; i) 1 Alarmübung. Übungsplan Art. 24 Der Kommandant erstellt die Stoffprogramme für die Übungen und bestimmt die verantwortlichen Leiter. Der Jahres-Übungsplan ist von der Feuerschutzkommission zu genehmigen. Er wird dem Amt für Feuerschutz zur Genehmigung zugestellt. Vorgesetzte Art. 25 Die Vorgesetzten sorgen für gute Disziplin. Sie sind für die fachgerechte Ausbildung ihrer Leute verantwortlich. Sie machen dem Kommandanten unverzüglich Meldung über Mängel an Einsatzgeräten, Einsatzmitteln und Ausrüstung. Sie unterstützen den Kommandanten in allen Belangen der Ausbildung und im Ernstfalleinsatz. 4. Ausrüstung a) persönliches Material Art. 26 Neueingeteilte haben ihre persönliche Ausrüstung nach dem Erhalt des Aufgebotes zu fassen. Werden bei Einsätzen Privatkleider beschädigt, so kann die Feuerschutzkommission auf Antrag des Kommandanten und auf Kosten der Feuerwehr den Schaden vergüten. Derartige Schäden sind sofort dem Kommandanten zu melden. Nach der Entlassung ist die vollständige Ausrüstung dem Materialwart gereinigt zurückzugeben. b) Materialverwaltung Art. 27 Der Materialwart ist für den Unterhalt der Einsatzgeräte, Einsatzmittel und Ausrüstungen verantwortlich.

6 Alarm, Pikettdienst und Hilfeleistung ausserhalb des Einsatzgebietes a) Feuermeldestelle Art. 28 Die Vereinbarungsgemeinden sind der Kantonalen Notrufzentrale angeschlossen. b) Alarmierung Art. 29 Die Dienstpflichtigen werden durch zeit- und sachgemässe Kommunikationsmittel aufgeboten. Die Alarmierung wird regelmässig überprüft. Pikettdienst Art. 30 Die Feuerwehr muss die Einsatzbereitschaft ununterbrochen sicherstellen. Die Anforderungen von Art. 54 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz (sgs ; abgekürzt VVzFSG) sind zu beachten. Das Pikett besteht aus einem Offizier und weiteren Dienstpflichtigen. Der Kommandant legt die Einzelheiten fest. Requisition Art. 31 Die Feuerschutzkommission bestimmt auf Antrag des Kommandanten die Halter von Motorfahrzeugen, die bei Alarm mit ihrem Fahrzeug einzurücken haben. Hilfeleistung ausserhalb des Einsatzgebietes Art. 32 Bei Hilferufen von ausserhalb des Einsatzgebietes bestimmt der Pikettoffizier die Anzahl und die Ausrüstung der ausrückenden Mannschaft. Die Feuerwehr rückt nach Alarmstufenplan aus. 6. Ausserordentliche Lage Art. 33 In ausserordentlichen Lagen steht dem Führungsstab jeder Vereinbarungsgemeinde ein Einsatzelement der FW zur Verfügung. Der Einsatzleiter der FW kann das örtliche Modul der betroffenen Gemeinde anfordern. IV. Finanzielles 1. Rechnung Art. 34 Für die gemeinsamen Feuerschutzorgane wird eine separate Rechnung geführt. Die Bearbeitung der Rechnung obliegt dem Aktuar der gemeinsamen Feuerschutzkommission in Zusammenarbeit mit dem Finanzamt der rechnungsführenden Gemeinde. Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) der rechnungsführenden Gemeinde überprüft Voranschlag und Rechnung.

7 Kosten Gemeinsame Kosten Art. 35 Die Vereinbarungsgemeinden tragen gemeinsam die Kosten von FSK und FW, insbesondere für: a) Verwaltungsaufwand, Entschädigungen, Löhne, Ausbildung und Einsätze, Kurskosten etc.; b) Alarmierungssystem, Telefon, Spesenentschädigungen, Verbrauchsmaterial etc.; c) Betrieb und Unterhalt der angeschafften und der übernommenen Geräte und Fahrzeuge; d) Verantwortlichkeit; e) intern verrechnete Zinsen Spezialfinanzierung (aus Anschaffung von Geräten und Fahrzeugen); f) Anschaffungen für FSK und FW. Diese stehen im Verhältnis der Kostenbeteiligung gemäss Kostenverteilschlüssel im Eigentum der Vereinbarungsgemeinden. Vorbehalten ist die Deckung der Kosten durch Beiträge Dritter, Einnahmen aus verrechenbaren Einsätzen und vertraglicher Regelung. Die rechnungsführende Gemeinde hat für deren Einzug besorgt zu sein. Kostenverteilung Art. 36 Die gemeinsamen Kosten werden auf die Vereinbarungsgemeinden aufgeteilt je zur Hälfte nach den am 31. Dezember des Vorjahres gegeben Verhältnissen bezüglich der: a) Einwohnerzahl; b) GVA-Versicherungswerte. Nicht gemeinsame Kosten Art. 37 Jede Vereinbarungsgemeinde übernimmt die Kosten für: a) der FW überlassene Gebäude bezüglich: 1. Amortisation, Betrieb und Unterhalt; 2. baulicher Änderungen gemäss den Anforderungen der FW; b) Beiträge an Löschwasserversorgung; c) Löschwasser zu Übungszwecken und Ernstfalleinsätzen; d) Beitrag an den regionalen Chemiewehrstützpunkt; e) intern verrechnete Zinsen der Spezialfinanzierung (von Gebäuden, Beiträge an Löschwasserversorgung); f) übrige Kosten, die nicht gemeinsame Kosten darstellen. 3. Einbringung von Feuerwehrdepots und anderen Feuerwehrmitteln Art. 38 Die Vereinbarungsgemeinden überlassen der FW die für deren Aufgabenerfüllung nötigen Gebäude unentgeltlich zur Nutzung, soweit dafür erforderlich. Die vorhandenen Ausrüstungen der Feuerwehren der Vereinbarungsgemeinden, wie Fahrzeuge, Geräte, persönliche Ausrüstungen, gehen mit Rechtsgültigkeit dieser Vereinbarung ins Eigentum beider Vereinbarungsgemeinden über. Es wird per ein Inventar erstellt. 4. Aufteilung der Vermögenswerte bei Kündigung Art. 39 Bei Kündigung der Vereinbarung stehen die im Alleineigentum jeder Vereinbarungsgemeinde verbliebenen Sachen ab Kündigungstermin wieder zu deren alleinigen Nutzung offen. Sachen, wie Fahrzeuge, Geräte, persönliche Ausrüstungen, die im Eigentum beider Vereinbarungsgemeinden stehen, da sie gemeinsam angeschafft oder deren Werte ausgeglichen wurden, werden auf ihren Wert im Kündigungstermin bewertet. Sie werden gemäss Absprache auf die beiden Vereinbarungsgemeinden aufgeteilt und verbleibende Wertdifferenzen gemäss Kostenverteilschlüssel ausgeglichen.

8 - 8 - Streitigkeiten werden durch eine Schiedskommission entschieden. Jede Vereinbarungsgemeinde ordnet in diese ein Mitglied ab, welche gemeinsam einen Obmann bestimmen. Können sie sich nicht einigen, bezeichnet das Amt für Feuerschutz den Obmann. V. Löschwasserversorgung Art. 40 Jede Vereinbarungsgemeinde ist verpflichtet: a) jederzeit genügend Löschwasser bereitzustellen; b) Zuleitungen und Hydranten zu kontrollieren und in gutem Zustand zu unterhalten. Allfällige Mängel der Löschwasserversorgung, die nicht sofort behoben werden können, sind umgehend dem Feuerwehrkommandanten zu melden. VI. Übergangsbestimmungen 1. Einzelheiten der Zusammenlegung Art. 41 Die Räte regeln die Einzelheiten der Zusammenlegung einverständlich. aufgehoben VII. Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn Art. 42 Die Vereinbarung untersteht dem fakultativen Referendum. Vorbehalten bleibt die Erteilung der erforderlichen Kredite durch die Bürgerschaft. Diese Vereinbarung ersetzt diejenige vom 11./19. August 2003, welche mit Inkraftsetzung dieser neuen Vereinbarung aufgehoben wird. Die Vereinbarung wird mit Genehmigung des Finanzdepartementes rechtsgültig und ab 1. Januar 2015 angewendet Altstätten, 12. Januar Eichberg, 9. Dezember 2014 Stadtrat Altstätten Der Stadtpräsident Ruedi Mattle Gemeinderat Eichberg Der Gemeindepräsident Alex Arnold Die Stadtschreiberin Yvonne Müller Der Gemeinderatsschreiber Gregor Kaiser Fakultatives Referendum Referendumsfrist in Altstätten (40 Tage): vom 29. Januar 2015 bis 9. März 2015 Referendumsfrist in Eichberg (30 Tage): vom 29. Januar 2015 bis 27. Februar 2015 Genehmigung Kanton Vom Finanzdepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:

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