Feuerschutzreglement. erlassen am: 26. November 2001 in Kraft seit: 1. Januar 2002
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1 Feuerschutzreglement erlassen am: 26. November 2001 in Kraft seit: 1. Januar 2002
2 Feuerschutz-Reglement Der Gemeinderat Au erlässt in Ausführung von Art. 4 und Art. 56 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 18. Juni 1968 (sgs 871.1) und Art. 1 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz vom 9. Dezember 1969 (sgs 871.) folgendes Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Dieses Reglement legt die Organisation und das Verfahren des öffentlichen Feuerschutzes in der Politischen Gemeinde Au (in der Folge: "Gemeinde") fest. Art. 2 Die Gemeinde besorgt den Feuerschutz nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Geltungsbereich Feuerschutz II. Feuerschutzorgane Art. 3 Die Führung und Organisation der Feuerschutzkommission richtet sich nach der Vereinbarung über die gemeinsame Feuerwehr der Politischen Gemeinde Berneck und Au vom 1. Januar Art. 4 Der Feuerschutzbeamte ist zuständig für das Gebiet der Gemeinde. Er a) entscheidet über brandschutztechnische Bewilligungen, soweit die Entscheidung den Feuerschutzorganen der Gemeinde obliegt; b) erteilt die brandschutztechnische Bewilligung, wenn keine Baubewilligung nötig ist; Art. 5 Der Feuerschauer ist zuständig für das Gebiet der Gemeinde. Er a) besorgt die Aufgaben nach Art. 23 ff. der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz; b) erstellt Mängelrapporte und führt darüber Kontrolle; c) erstattet der Feuerschutzkommission jährlich Bericht über die Tätigkeit. Feuerschutzkommission c) kontrolliert die bewilligten Neu- und Umbauten, Installationen, Einrichtungen und Lagerungen in Bezug auf die Einhaltung der Feuerschutzvorschriften. Feuerschutzbeamter Feuerschauer 2
3 Art. 6 Der Kaminfeger führt eine Reinigungskontrolle und unterbreitet sie auf Ende des Jahres der Feuerschutzkommission zur Einsichtnahme. Kaminfeger III. Schadensbekämpfung Art. 7 Die Führung und Organisation der Feuerwehr richtet sich nach der Vereinbarung über die gemeinsame Feuerwehr der Politischen Gemeinden Berneck und Au vom 1. Januar Art. 8 Die Feuerwehrabgabe beträgt minimal sieben Prozent, maximal 14 Prozent der einfachen Steuer vom Einkommen. Der jährliche Ansatz wird mit dem Budget veröffentlicht. Sie wird erhoben ab Beginn des Jahres, das dem vollendeten 20. Altersjahr folgt. Sie wird nicht mehr erhoben im Jahr, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird. Von in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten wird sie nur einmal vom Gesamteinkommen erhoben. Unterliegt nur ein Ehegatte der Abgabepflicht, so ist die Feuerwehrabgabe zur Hälfte zu entrichten. Die Mindest- und Höchstbeträge richten sich nach dem übergeordneten Recht. Art. 9 Von der Leistung der Feuerwehrabgabe ist befreit, wer: a) Feuerwehrdienst in der Gemeinde, in einem Stützpunkt oder in einer anerkannten Betriebsfeuerwehr leistet; b) in die Feuerwehr der Gemeinde oder des Stützpunkts oder in eine anerkannte Betriebsfeuerwehr eingeteilt, aber vorübergehend vom Feuerwehrdienst dispensiert ist; c) während wenigstens 20 Jahren Feuerwehrdienst in der Schweiz geleistet hat; d) eine dem Feuerwehrdienst gleichgestellte Dienstleistung versieht. Die Befreiung gilt auch für den in ungetrennter Ehe lebenden Ehepartner. Art. 10 Ein Dienst gilt nur dann als erfüllt, wenn jährlich die von der Feuerschutzkommission festgesetzte Anzahl Übungen Feuerwehrdienst geleistet wurden. Bei Zu- und Wegzug sowie bei ärztlich begründeter Umteilung zur Ersatzpflicht wird die Feuerwehrabgabe pro rata berechnet. 1. Feuerwehr Feuerwehrdienst a) Tarif b) Befreiung Erfüllung der Dienstpflicht 3
4 Art. Die Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist Sache der Gemeinde. Art. 12 Der Wasserwart kontrolliert: a) die Einsatzbereitschaft der Löschreserven in den Behältern der öffentlichen Wasserversorgung; b) jeweils vor dem Einwintern die Betriebsbereitschaft der Hydranten, der Abstelleinrichtungen und der Druckreduzierventile; c) monatlich die Betriebsbereitschaft der Pumpwerke und der Fernsteuerungen, insbesondere die Funktionstüchtigkeit des Brandalarmschalters und der Löschklappen; d) die ordnungsgemässe Bereitstellung der Hydrantenanlagen nach Löscheinsätzen und Übungen; e) die Gebrauchsfähigkeit der Stauvorrichtungen und Feuerweiher sowie deren Zugänge. 2. Löschwasserversorgung Bereitstellung Wasserwart Er meldet dem Feuerwehrkommandanten die Mängel, die er nicht selber beheben kann. Art. 13 Die Einteilung von Bauten und Anlagen in die Gefährdungsklassen nach Art. 125 ff. der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz erfolgt durch den Gemeinderat. Die Eigentümer der Bauten und Anlagen sind anzuhören. Art. 14 Die Gebühren für die Bereitstellung der besonderen Massnahmen werden nach Gefährdungsklassen abgestuft. Der Eigentümer einer Baute oder Anlage hat von den durch die Gefährdung verursachten Kosten zu tragen: a) in Gefährdungsklasse 1 60 Prozent; b) in Gefährdungsklasse 2 75 Prozent; c) in Gefährdungsklasse 3 90 Prozent. Art. 15 Die jährlich wiederkehrenden Gebühren für die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft betragen zehn Prozent der einmaligen Gebühr nach Art. 14 dieses Reglements. Mit dem Wegfall der Gefährdung durch die Anlage oder Baute entfallen auch die wiederkehrenden Gebühren. Der Eigentümer der Baute oder Anlage hat den Wegfall der Gefährdung nachzuweisen. Einteilung 3. Gefährdungsklassen Gefährdungsklassen 1 bis 3 a) einmalige Gebühren b) wiederkehrende Gebühren 4
5 IV. Schlussbestimmungen Art. 16 Das Feuerschutz-Reglement vom 16. August 1993 wird aufgehoben. Art. 17 Dieses Reglement wird nach Genehmigung durch das Finanzdepartement ab 1. Januar 2002 angewendet. Anhang - Vereinbarung gemeinsame Feuerwehr Berneck-Au-Heerbrugg - Organigramm gemeinsame Feuerwehr Berneck-Au-Heerbrugg Aufhebung bisherigen Rechts Vollzugsbeginn Anhang Au, 26. November 2001 Gemeinderat Au sig. Walter Giger Walter Giger Gemeindepräsident sig. Eugen Frei Eugen Frei Gemeinderatsschreiber Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 21. Mai 2002 bis 19. Juni Vom Finanzdepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am 12. September Finanzdepartement des Kantons St. Gallen sig. Dr. iur. Ralph R. Dischler Leiter Rechtsdienst 5
6 VEREINBARUNG über Gemeinsame Organe des Feuerschutzes der Gemeinden Berneck und Au-Heerbrugg Die Politischen Gemeinden Berneck und Au, vertreten durch ihre Gemeinderäte, schliessen in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Gesetz über den Feuerschutz vom 18. Juni 1968 (sgs 871.1; abgekürzt FSG) Art. 203 lit. b Gemeindegesetz vom 23. August 1979 (sgs 151.2; abgekürzt GG) Art. 12 Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Au vom 9. April 1990 Art. 4 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Berneck vom 25. März 1983 folgende Vereinbarung: I. Allgemeine Bestimmungen 1. Grundsatz Art. 1 Die Politischen Gemeinden Au und Berneck (nachfolgend Vereinbarungsgemeinden) führen als gemeinsame Organe des Feuerschutzes die Feuerschutzkommission sowie die Feuerwehr (nachfolgend auch abgekürzt: FSK bzw. FW). 2. Verhältnis zu Feuerschutzreglementen Art. 2 Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gehen widersprechenden Bestimmungen in den Feuerschutzreglementen der beteiligten Gemeinden vor. 3. Dauer und Kündigung Art. 3 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Sie kann unter Wahrung einer Frist von 4 Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 2006.
7 II. Organisation 1. Gemeinderäte Art. 4 Die Gemeinderäte schliessen die Vereinbarung unter Vorbehalt der Rechte der Bürgerschaft ab: Die Gemeinderäte gemeinsam insbesondere: a) sind oberste Verwaltungsbehörde der gemeinsamen Feuerschutzorgane; b) wählen: die FSK, unter Bestimmung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, sowie den Aktuar; den Feuerwehrkommandanten und dessen Stellvertreter auf Vorschlag der FSK; sie achten darauf, dass der Präsident und der Feuerwehrkommandant nicht aus der gleichen Vereinbarungsgemeinde sind; c) bestimmen die rechnungsführende Gemeinde; d) erlassen ein Besoldungs- und Entschädigungsreglement nach Anhörung der FSK; e) beschliessen über Anschaffungen für FSK und FW. Jeder Gemeinderat für sich unter Beachtung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung insbesondere: a) legt den Ansatz der Feuerwehrabgabe fest; b) setzt den jährlichen Voranschlagsbetrag für die nicht gemeinsamen Feuerschutzorgane und unter Berücksichtigung des Antrags der FSK für die gemeinsamen Feuerschutzorgane fest, unter Vorbehalt der Budgetgenehmigung durch die Bürgerschaft; c) erlässt Vorschriften, Weisungen und die Vereinbarung über den gemeinsamen Feuerschutz d) vereinbart auf Antrag des Feuerwehrkommandanten die Requisition privater Fahrzeuge. 2. Feuerschutzkommission Aufgaben Art. 5 Die FSK erfüllt alle Aufgaben nach übergeordnetem Feuerschutzrecht (FSG Art. 5 und der Verordnung zum FSG Art. 69 ff.) Sie legt überdies fest: a) das Organigramm der FW; b) das Pflichtenheft des Aktuars, der Materialwarte und der Träger von Dienstgraden; c) wer dienst- oder abgabepflichtig ist.
8 Sie beantragt: a) den Gemeinderäten zusammen die Wahl des Feuerwehrkommandanten sowie dessen Stellvertreter; b) dem einzelnen Gemeinderat: die Wahl der Feuerschutzbeamten, Feuerschauer und Kaminfeger; einen Voranschlagsbetrag für die gemeinsamen Feuerschutzorgane. Zusammensetzung Art. 6 Die FSK besteht aus 7 Mitgliedern. Sie wird gebildet aus: a) je 2 Vertretern der Vereinbarungsgemeinden; b) dem Feuerwehrkommandanten; c) dem Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter; d) 1 Feuerwehroffizier Die Vereinbarungsgemeinden sind in der FSK angemessen vertreten. Der Kommandant der Betriebsfeuerwehr SFS, der/die Aktuar/in sowie die Feuerschutzbeamten beider Gemeinden nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Einberufung Art. 7 Die FSK tritt zusammen: a) auf Einladung des Vorsitzenden; b) auf Verlangen mindestens 2 Mitglieder; c) mindestens zweimal jährlich. Beschlussfassung Art. 8 Die FSK ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Stimmenmehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit ist jener Antrag angenommen, für den der Vorsitzende gestimmt hat. Dienstrecht und Entschädigung Art. 9 Für die Mitglieder der FSK und den Aktuar gilt das Dienstrecht der rechnungsführenden Gemeinde. Die Sitzungen werden entschädigt. Präsident und Aktuar erhalten zusätzlich eine Funktionsentschädigung. 3. Feuerwehr Art. 10 Die gemeinsame Feuerwehr erfüllt alle Aufgaben nach übergeordnetem Feuerschutzrecht (Art FSG).
9 Ihre unmittelbare Leitung obliegt dem Feuerwehrkommandanten (Art. 72 VV zum FSG). III. Feuerwehr insbesondere 1. Feuerwehrdienst Musterung Art. Der Kommandant der gemeinsamen Feuerwehr führt bei Bedarf im Laufe des Jahres eine Musterung der angehenden Feuerwehrpflichtigen durch. Er stellt der FSK Antrag auf Einteilung der geeigneten Personen. Art. 12 Der Kommandant achtet bei den Einteilungen auf ein ausgewogenes Verhältnis der Dienstpflichtigen beider Gemeinden. Einteilung Art. 13 Die Feuerwehrpflicht besteht vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 50. Altersjahr. Die Entlassung erfolgt auf Ende eines Kalenderjahres, spätestens auf den 31. Dezember des Jahres, an dem das 50. Altersjahr vollendet wird. Die Gemeinderäte können Personen ab dem vollendeten 18. Altersjahr und bis zum vollendeten 55. Altersjahr zum aktiven Feuerwehrdienst verpflichten gemäss FSG Art. 35. Sollbestand Art. 14 Die Gemeinderäte legen auf Antrag der FSK den Sollbestand der gemeinsamen Feuerwehr fest. Gleichstellung Art. 15 Dem Feuerwehrdienst ist gleichgestellt: a) die Dienstleistung der Samariter, die der Feuerwehr zugeteilt sind; b) die Dienstleistung im Seerettungsdienst. Die entsprechenden Richtlinien des kantonalen Amtes für Feuerschutz sind einzuhalten. Befreiung Art. 16 Von der Pflicht zum Feuerwehrdienst in der gemeinsamen Feuerwehr sind befreit: die Gemeindepräsidenten/innen. An Stelle des Feuerwehrdienstes ist die Feuerwehrabgabe zu leisten. Vorübergehende Dispens Art. 17 Der Feuerwehrkommandant kann Angehörige der Feuerwehr in begründeten Fällen vorübergehend, höchstens jedoch für 2 Jahre, vom Feuerwehrdienst dispensieren.
10 Die Betroffenen bleiben eingeteilt. Die Dispensationszeit wird nicht an die Dienstjahre angerechnet. Verhalten der Dienstpflichtigen Art. 18 Die Dienstpflichtigen haben bei Übungen und Ernstfalleinsätzen volle Einsatzbereitschaft und diszipliniertes Verhalten zu zeigen. Als Disziplinarfehler wird die schuldhafte Verletzung der Dienstpflicht geahndet, insbesondere: a) Verlassen des Dienstes ohne Erlaubnis; b) Stören der Arbeit; c) Nichtbeachten von Befehlen und Aufgeboten. Umteilung Art. 19 Die FSK kann Angehörige der Feuerwehr in begründeten Fällen zu den Abgabepflichtigen umteilen, insbesondere wenn: a) der Gesuchsteller aus gesundheitlichen Gründen und unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses schriftlich beim Feuerwehrkommando nachsucht; b) der Dienstpflichtige seinen Dienstpflichten nicht genügend nachkommt; c) die vorübergehende vom Feuerwehrdienst dispensierte Person nach Ablauf des Dispenses keinen Feuerwehrdienst mehr leisten kann oder will. d) In anderen Fällen auf Antrag des Feuerwehrkommandanten. Feuerwehrabgabe Art. 20 Jede beteiligte Gemeinde legt den Tarif für die Feuerwehrabgabe für ihr Gebiet selbst fest. Der Ertrag der Feuerwehrabgabe fällt der Gemeinde am Wohnsitz der Abgabepflichtigen zu. Er ist gemäss FSG Art. 39 entsprechend zu verwenden. Entschädigung Art. 21 Der Feuerwehrdienst wird entschädigt für: a) Teilnahme an Übungen und Einsätzen b) Brandwache sowie Spezialaufgebote wie Verkehrsdienst, Sanitätsdienst usw. c) Pikettdienst d) Teilnahme an Aus- und Weiterbildungskursen e) Einsatz von Fahrzeugen f) Funktionsentschädigung für Feuerwehrkommandant und Feuerwehrkommandant-Stellvertreter und ev. weitere Offiziere g) Materialwart Die Entschädigung erfolgt auf Grund des durch die Gemeinderäte genehmigten Entschädigungs- und Besoldungsreglements gültig ab 1. Januar 2002.
11 2. Organisation Einsatzelement Art. 22 In jeder Vereinbarungsgemeinde wird mindestens ein voll ausgerüstetes Einsatzelement weitergeführt. Gliederung, Bestand Art. 23 Die gemeinsame Feuerwehr gliedert sich in Stab, Einsatzelement und Züge, gemäss Organigramm Anhang 1. Fourier Art. 24 Dem Fourier der gemeinsamen Feuerwehr obliegen insbesondere: a) Bestandeskontrollen der Feuerwehr und Bearbeitung der Mutationen; b) Erstellen der Soldliste; c) Vollzug der Bussenverfügungen; d) Administrative Arbeiten gemäss Pflichtenheft. Dienstgrad des Kommandanten Art. 25 Die Gemeinderäte bestimmen auf Antrag der Feuerschutzkommission den Dienstgrad des Kommandanten. 3. Ausbildung Ausbildung Art. 26 Die Feuerwehr hat jährlich durchzuführen: a) einen zweitägigen allgemeinen Einführungskurs, einen eintägigen Atemschutz-Einführungskurs und einen eintägigen Motorspritzen-Einführungskurs für Neueingeteilte, in Zusammenarbeit mit dem regionalen Feuerwehrverband. b) 2 Übungen für die Ausbildung des Kaders c) 10 Übungen für das Ersteinsatzelement d) 8 Übungen für die Züge und Spezialisten e) 6 Atemschutzübungen f) 3 Maschinistenübungen g) 1 Alarmübung Entschuldigungen Art. 27 Entschuldigungen sind innert 8 Tagen nach versäumtem Anlass dem Feuerwehrkommando einzureichen. Akzeptiert werden können Entschuldigungen gemäss Art. 7, VV zum FSG. Nicht oder nicht rechtzeitig entschuldigte Absenzen können gebüsst werden. Übungsplan Art. 28 Der Kommandant erstellt die Stoffprogramme für die Übungen und bestimmt die verantwortlichen Leiter.
12 Der Jahres-Übungsplan ist von der Feuerschutzkommission und dem kantonalen Amt für Feuerschutz zu genehmigen. Vorgesetzte Art. 29 Die Vorgesetzten sorgen für gute Disziplin. Sie sind für die fachgerechte Ausbildung ihrer Leute verantwortlich. Sie machen dem Kommandanten unverzüglich Meldung über Mängel an Einsatzgeräten, Einsatzmitteln und Ausrüstung. Sie unterstützen den Kommandanten in allen Belangen der Ausbildung und im Ernstfalleinsatz. 4. Ausrüstung Ausrüstung Art. 30 Neueingeteilte haben ihre persönliche Ausrüstung nach dem Erhalt des Aufgebotes zu fassen. Nach der Entlassung ist die vollständige Ausrüstung dem Materialwart gereinigt zurückzugeben. Materialwartung Art. 31 Der Materialwart ist für den Unterhalt der Einsatzgeräte, Einsatzmittel und Ausrüstung verantwortlich. Er veranlasst, unter Mitteilung an den Kommandanten, die notwendigen Reparaturen und führt ein Inventar über das Material. Die Dienstpflichtigen haben mit den Einsatzgeräten, Einsatzmitteln und Ausrüstungen sorgfältig umzugehen. Sie unterstützen den Materialwart in seinen Aufgaben. 5. Alarm, Pikettdienst und Hilfeleistung ausserhalb des Einsatzgebietes Alarm Art. 32 Die beteiligten Gemeinden sind der kantonalen Notrufzentrale angeschlossen. Die Notrufzentrale bietet die Feuerwehr nach Alarmstufenplan auf. Pikettdienst Art. 33 Der mit den Feuerwehren Mittelrheintal (Gemeinden Berneck, Balgach, Diepoldsau, Widnau und Au-Heerbrugg) gemeinsam organisierte Wochenendund Feiertagspikett wird gemäss neuer Vereinbarung gültig ab 1. Jan weitergeführt.
13 Hubarbeitsbühne Art. 34 Die Vereinbarung zwischen den Politischen Gemeinden Au-Heerbrugg, Balgach, Berneck, Diepoldsau und Widnau über die gemeinsame Beschaffung und den Betrieb einer Hubarbeitsbühne, datiert 21. April 1999, bleibt bestehen. Ordnungsdienst Art. 35 Die FSK kann bei Bedarf die Feuerwehr zum Ordnungs- und Verkehrsdienst aufbieten. 6. Ausserordentliche Lage Art. 36 In ausserordentlichen Lagen steht dem Führungsstab jeder Vereinbarungsgemeinde ein Einsatzelement der FW zur Verfügung. Über den Einsatz entscheidet der Gesamteinsatzleiter. Art. 37 Der Einsatzleiter der FW kann den Kernstab des zivilen Gemeindeführungsstabes der betroffenen Gemeinde sowie die Einsatzelemente der RZSO anfordern. IV. Finanzielles 1. Rechnung Rechnungsführung Art. 38 Die Rechnungsführung über die gemeinsamen Feuerwehrkosten wird einer Vereinbarungsgemeinde übertragen. Art. 39 Für die gemeinsamen Feuerschutzorgane wird eine separate Rechnung geführt. Die Bearbeitung der Rechnung obliegt dem Kassier. Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) der rechnungsführenden Gemeinde überprüft Voranschlag und Rechnung. 2. Kosten Gemeinsame Kosten Art. 40 Die Vereinbarungsgemeinden tragen gemeinsam die Kosten von FSK und FW, insbesondere für: a) Verwaltungsaufwand, Entschädigungen, Löhne, Ausbildung und Einsätze, b) Anschaffungen für FSK und FW c) Betrieb und Unterhalt der angeschafften und der übernommenen Sachen; d) Verantwortlichkeit.
14 Vorbehalten ist die Deckung der Kosten durch Beiträge Dritter, Einnahmen aus verrechenbaren Einsätzen und vertraglicher Regelung. Die rechnungsführende Gemeinde hat für deren Einzug besorgt zu sein. Beiträge Dritter Kostenverteilung Art. 41 Die gemeinsamen Kosten werden auf die Vereinbarungsgemeinden aufgeteilt je zur Hälfte nach den am 31. Dezember des Vorjahres gegebenen Verhältnissen bezüglich der: a) Einwohnerzahl; b) GVA-Versicherungswerte. Nicht gemeinsame Kosten Art. 42 Jede Vereinbarungsgemeinde übernimmt die Kosten für: a) der FW überlassene Gebäude bezüglich: Amortisation und Unterhalt; baulicher Änderungen gemäss den Anforderungen der FW; b) die Löschwasserversorgung; c) Löschwasser zu Übungszwecken und Ernstfalleinsätzen; d) übrige Kosten, die nicht gemeinsame Kosten darstellen. 3. Einbringung von Feuerwehrdepots und anderen Feuerwehrmitteln Art. 43 Die Vereinbarungsgemeinden überlassen der FW die für deren Aufgabenerfüllung nötigen Gebäude unentgeltlich zur Nutzung, soweit dafür erforderlich. Die vorhandenen Ausrüstungen der Feuerwehren der Vereinbarungsgemeinden, wie Fahrzeuge, Geräte, persönliche Ausrüstungen, gehen mit Rechtsgültigkeit dieser Vereinbarung ins Eigentum aller Vereinbarungsgemeinden über. Es wird per 31. Dezember 2001 ein Inventar erstellt und die Wertdifferenzen unter den Vereinbarungsgemeinden gemäss Kostenverteilschlüssel ausgeglichen. 4. Aufteilung der Vermögenswerte bei Kündigung Art. 44 Bei Kündigung der Vereinbarung stehen die im Alleineigentum jeder Vereinbarungsgemeinde verbliebenen Sachen ab Kündigungstermin wieder zu deren alleinigen Nutzung offen. Sachen, wie Fahrzeuge, Geräte, persönliche Ausrüstungen, die im Eigentum aller Vereinbarungsgemeinden stehen, da sie gemeinsam angeschafft oder deren Werte ausgeglichen wurden, werden auf ihren Wert im Kündigungstermin bewertet. Sie werden gemäss Absprache auf die einzelnen Vereinbarungsgemeinden aufgeteilt und verbleibende Wertdifferenzen gemäss Kostenverteilschlüssel ausgeglichen. Streitigkeiten werden durch eine Schiedskommission entschieden. Jede Vereinbarungsgemeinde ordnet in diese ein Mitglied ab, welche gemeinsam einen Obmann bestimmen. Können sie sich nicht einigen, bezeichnet das Amt für Feuerschutz den Obmann.
15 V. Löschwasserversorgung Art. 45 Jede Vereinbarungsgemeinde ist verpflichtet: a) jederzeit genügend Löschwasser bereitzustellen; b) Zuleitungen und Hydranten zu kontrollieren und in gutem Zustand zu unterhalten. Die Kosten können nicht der gemeinsamen Feuerwehr belastet werden. Allfällige Mängel der Löschwasserversorgung, die nicht sofort behoben werden können, sind umgehend dem Feuerwehrkommandanten zu melden. VI. Übergangsbestimmungen 1. Einzelheiten der Zusammenlegung Art. 46 Die Gemeinderäte regeln die Einzelheiten der Zusammenlegung einverständlich. VII. Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn Art. 47 Die Vereinbarung untersteht dem fakultativen Referendum. Vorbehalten bleibt die Erteilung der erforderlichen Kredite durch die Bürgerschaft. Art. 48 Oberste Verwaltungsbehörde ist beim Rekurs gegen Verfügungen der FSK der Gemeinderat am Wohnsitz der betroffenen Person bzw. bei Sachfragen der Gemeinderat am Ort der gelegenen Sache. Art. 49 Die Vereinbarung wird mit Genehmigung des Finanzdepartements rechtsgültig und ab angewendet.
16 Berneck, 23. April 2002 Au-Heerbrugg, 20. November 2001 GEMEINDERAT BERNECK Der Gemeindepräsident sig. Jakob Schegg GEMEINDERAT AU Der Gemeindepräsident sig. Walter Giger Der Gemeinderatschreiber sig. René Schelling Der Gemeinderatschreiber sig. Eugen Frei Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 21. Mai 2002 bis 19. Juni Vom kant. Finanzdepartement genehmigt am: 12. September 2002 FÜR DAS FINANZDEPARTEMENT DES KANTONS ST. GALLEN Der Leiter Rechtsdienst sig. Dr. iur Ralph R. Dietsche
17 ANHANG 1 Feuerwehr Berneck-Au-Heerbrugg Kdt. / Major Organigramm Bestand: Stab 4 Of 3 Uof 7 AdF Kdo. Zug 2 Of 2 Uof 18 Sdt 22 AdF Stab Zug 1 3 Of 4 Uof 20 Sdt 27 AdF 1 Kdt Stv Zug 2 3 Of 4 Uof 20 Sdt 27 AdF 2 Ausbildungsoff Zug 3 3 Of 4 Uof 20 Sdt 27 AdF 2 Mat. Wart 15 Of 17 Uof 78 Sdt 0 AdF 1 Fourier Stv. / Hptm 7 AdF Standort: Kdo. Zug Au-Heerbrugg/Berneck Zug 1 Berneck BF Feuerwehr SFS Kdo. Zug Zug 1 Zug 2 Zug 3 Zug 2 Au-Heerbrugg 1 Kdt / Hptm ZC Oblt ZC Oblt ZC Oblt ZC Oblt Zug 3 Au-Heerbrugg 1 Kdt Stv / Oblt Stv. Lt Stv. Lt Stv. Lt Stv. Lt 2 Lt Zentr. 1 Uof 3 Sdt 1 Lt 1 Lt 1 Lt 7 Uof Verk. 1 Uof 7 Sdt 4 Uof 4 Uof 4 Uof 15 Sdt Sam. 1 Verantw. 7 Sdt 20 Sdt 20 Sdt 20 Sdt 26 AdF 22 AdF 27 AdF 27 AdF 27 AdF 05. Dez 01
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