BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 21. Oktober 2003 Teil II

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1 P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 21. Oktober 2003 Teil II 485. Verordnung: Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches Auf Grund der 26 und 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und des 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, beide zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet: 1. Abschnitt Anwendungsbereich 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienstprüfung für alle Bediensteten im Bundesministerium für Finanzen und seinen Dienststellen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948) oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. (2) Bedienstete anderer Ressorts bzw. Bedienstete, die in keinem Dienst- oder Vertragsverhältnis zum Bund stehen, können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz teilnehmen. (3) Die 3 bis 7 finden auf auszubildende Bedienstete des rechtskundigen Dienstes der Finanzprokuratur keine Anwendung. Ziele der Grundausbildung 2. (1) Ziel der Grundausbildung ist die Vermittlung von Grund- und Übersichtskenntnissen (fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten sowie Fertigkeiten), die für den jeweiligen Verwaltungsbereich erforderlich sind. Darüber hinaus sollen die Grundlagen der Organisationskultur sowie Werte der Bundesfinanzverwaltung vermittelt werden. (2) Wenn wegen der besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes eines auszubildenden Bediensteten dieses Ziel nicht vollständig erreicht werden kann, sind die erforderlichen Wissensinhalte nach Absolvierung der Grundausbildung in der praktischen Arbeit und der berufsbegleitenden Weiterbildung zu vermitteln. Grundausbildungsformen 3. (1) Die Grundausbildung ist modular aufgebaut. (2) In der Grundausbildung kommen verschiedene Lehr- und Lernformen zum Einsatz (Module in Seminarform, e-learning, Trainings, praktische Verwendung am Arbeitsplatz in Kombination mit Einzelunterricht). (3) Die Grundausbildung umfasst auch eine eigenverantwortliche Auseinandersetzung des auszubildenden Bediensteten mit den Lerninhalten in der Form des Selbststudiums. Organisation und Inhalte der Grundausbildung, Ausbildungsplan 4. (1) In jeder Dienstbehörde ist die Funktion eines Ausbildungsleiters vorzusehen. (2) Der Ausbildungsleiter hat einen Ausbildungsmentor auszuwählen, welcher den auszubildenden Bediensteten in allen Ausbildungsfragen unterstützt. 12 II 583

2 3164 BGBl. II Ausgegeben am 21. Oktober 2003 Nr. 485 (3) Für jeden auszubildenden Bediensteten ist innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt ein Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. In die Erarbeitung des Ausbildungsplans ist der Dienstvorgesetzte, der Ausbildungsmentor sowie der auszubildende Bedienstete einzubeziehen. Auf die individuellen Erfordernisse der auszubildenden Bediensteten ist dabei Rücksicht zu nehmen. Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes durch den auszubildenden Bediensteten gilt dieser der Grundausbildung zugewiesen. (4) In den Ausbildungsplan sind die für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Module laut Anlage ( Module Übersicht ) aufzunehmen. Es sind im Ausbildungsplan auch die sonstigen Ausbildungsmaßnahmen festzulegen, die vom auszubildenden Bediensteten zu absolvieren sind. Der Ausbildungsplan ist der BundesFinanzAkademie zu übermitteln. Die Erstellung und Umsetzung des Ausbildungsplans obliegt dem Ausbildungsleiter. (5) Der Ausbildungsplan ist grundsätzlich so zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt möglich ist. Einem auszubildenden Vertragsbediensteten ist hingegen die Grundausbildung so rechtzeitig zu vermitteln, dass er die Dienstprüfung innerhalb der nach 66 Abs. 2 VBG 1948 für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase ablegen kann. Auf allfällige Sonderregelungen (wie etwa in 67 Abs. 4 VBG 1948) ist Bedacht zu nehmen. (6) Die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung gilt als Dienst. (7) Die Grundausbildung ist durch die BundesFinanzAkademie zu evaluieren. Organisation und Durchführung, Anrechnung 5. (1) Die Organisation und Durchführung der Module laut Anlage erfolgt durch die BundesFinanzAkademie. Die Bestellung der Vortragenden für die Module der Grundausbildung obliegt dem Leiter der BundesFinanzAkademie. (2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können Teile dieser Module auch bei Bundesdienststellen außerhalb des Ressorts oder von anderen geeigneten Einrichtungen außerhalb des Bundes auf Veranlassung der BundesFinanzAkademie durchgeführt werden. (3) Die Dienstbehörde kann absolvierte Ausbildungen und bestandene Prüfungen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig erscheint. Vor der Anrechnung ist zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise eine Stellungnahme der BundesFinanzAkademie einzuholen. Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Ausbildungsplan ( 4 Abs. 3) und im Prüfungszeugnis ( 6 Abs. 7) festzuhalten. (4) Der Ausbildungsleiter kann im Einvernehmen mit der BundesFinanzAkademie in Ausnahmefällen von der Absolvierung einzelner Module und/oder Teilprüfungen absehen, wenn der Besuch aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist und das Lernziel auf andere Art und Weise erreicht werden kann. (5) Für Bedienstete, welche die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) erfolgreich absolviert haben, gilt die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A3 bzw. gleichwertige Entlohnungsgruppen als abgelegt. Für Bedienstete, welche die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a oder E 1 (Zollwache) erfolgreich absolviert haben, gilt die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A2 bzw. gleichwertige Entlohnungsgruppen als abgelegt. Die Dienstbehörde kann in beiden Fällen die Absolvierung einzelner Module oder Teile davon als Auflage für die Betrauung mit einem entsprechenden Arbeitsplatz festlegen. Dienstprüfung 6. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus der Absolvierung aller im Ausbildungsplan vorgesehenen Module, der schriftlichen und mündlichen Teilprüfungen und der Präsentation einer Teamarbeit. Die Art des Erfolgsnachweises ist der Anlage ( Module Übersicht ) zu entnehmen. (2) Schriftliche Prüfungen sind von Einzelprüfern zu beurteilen, en vor dem Prüfungssenat abzulegen. (3) Eine schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn vom Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v % A2, v % A3, A4, A5, v3, v % der möglichen Punkteanzahl erreicht werden.

3 BGBl. II Ausgegeben am 21. Oktober 2003 Nr (4) Der Inhalt der Teamarbeit ist aus einer Gruppe von Themen auszuwählen, die einen Bezug zu den Modulen der Grundausbildung haben. Die Präsentation der Teamarbeit bildet den Abschluss der Dienstprüfung und schließt an die erfolgreiche Absolvierung aller für die jeweilige Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe vorgesehenen Module an. Der Prüfungssenat hat dabei auch die Gegenstände der in der Anlage ( Module Übersicht ) entsprechend gekennzeichneten Module mündlich zu prüfen. (5) Über die erfolgreiche Absolvierung der mündlichen Prüfungen sowie der Teamarbeiten entscheidet der Prüfungssenat mit Stimmenmehrheit. (6) Die Organisation der Dienstprüfung obliegt der BundesFinanzAkademie. (7) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Prüfungszeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten, so ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken. (8) Eine nicht bestandene schriftliche oder mündliche Teilprüfung oder Präsentation einer Teamarbeit kann zweimal wiederholt werden. Dienstprüfungskommission 7. (1) Im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. (2) Hat ein auszubildender Bediensteter eine schriftliche Teilprüfung zweimal nicht bestanden, ist diese in Form einer mündlichen Prüfung vor dem Prüfungssenat abzulegen, der in diesen Fällen aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern besteht. Bei Stimmengleichheit der Prüfungssenatsmitglieder ist in diesen Fällen die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. (3) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden. Zum Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ist der Leiter der BundesFinanzAkademie zu bestellen. (4) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Bundesminister für Finanzen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. (5) Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission durch den Bundesminister für Finanzen für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden. (6) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung. 2. Abschnitt Grundausbildung für die Verwendung im rechtskundigen Dienst bei der Finanzprokuratur Ziel der Grundausbildung 8. Die Grundausbildung soll unter Bedachtnahme auf die in 2 festgehaltenen Ziele die für den anwaltlichen Dienst bei der Finanzprokuratur nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere auf den Gebieten der Rechtsvertretung und Rechtsberatung, vermitteln, erweitern und vertiefen. Gegenstände der Grundausbildung 9. Gegenstände der Grundausbildung sind 1. Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht (Handels- und Wertpapierrecht, Immaterialgüterrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrecht), einschließlich des zivilgerichtlichen Verfahrensrechtes, sowie Grundzüge des Internationalen Privatrechtes und des Europarechtes; 2. Verfassungsrecht, Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Grundzüge des Verwaltungsrechtes und des Verwaltungsverfahrensrechtes; 3. Grundzüge des Abgabenrechtes; 4. Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten und 5. für den anwaltlichen Dienst bei der Finanzprokuratur in besonderem Maße bedeutsame Rechtsvorschriften. II 584

4 3166 BGBl. II Ausgegeben am 21. Oktober 2003 Nr. 485 Ausbildungsformen 10. (1) Die Grundausbildung hat in Form der Schulung am Arbeitsplatz, der praktischen Verwendung, des Selbststudiums und des Besuches von Seminaren und Lehrgängen bzw. der Nutzung von e-learning-systemen zu erfolgen. (2) Auf die Grundausbildung sind der Besuch von Übungskursen zur Ausbildung von Richteramtsanwärtern gemäß 14 RDG sowie der Besuch von Ausbildungsveranstaltungen für Rechtsanwaltsanwärter gemäß der nach 37 Z 3 RAO erlassenen Ausbildungsrichtlinie anzurechnen. (3) Die Zuweisung zu Grundausbildungsmodulen Allgemeiner Dienst und Steuern (Anlage Module Übersicht ) und deren Anrechnung auf die Grundausbildung ( 30 BDG 1979) erfolgt durch die Dienstbehörde. Prüfung für den Dienst bei der Finanzprokuratur (Prokuratursprüfung) 11. (1) Prüfungsfächer sind die Gegenstände der Grundausbildung. Die Dienstbehörde kann den mit einem Erfolgsnachweis verbundenen Besuch eines Seminars oder einer Lehrveranstaltung aus dem Gebiet der unter 9 Z 2, 3 oder 4 angeführten Gegenstände der Grundausbildung als Teilprüfung anrechnen. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als acht Stunden dauern. Mit der schriftlichen Prüfung hat der auszubildende Bedienstete nachzuweisen, dass er in der Lage ist, eine eingehende rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes aus dem Gebiet der unter 9 Z 1 oder 2 angeführten Gegenstände der Grundausbildung vorzunehmen. Die ist vor dem Prüfungssenat abzulegen. (3) Über die erfolgreiche Absolvierung der schriftlichen und mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungssenat mit Stimmenmehrheit. Wurde die Zahl der Mitglieder des Prüfungssenats infolge einer gemäß Abs. 1 vorgenommenen Anrechnung reduziert ( 12 Abs. 1) und besteht bei gerader Anzahl der Prüfungssenatsmitglieder Stimmengleichheit, so ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Prüfungssenat für die Prokuratursprüfung 12. (1) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Hat die Dienstbehörde eine Anrechnung gemäß 11 Abs. 1 vorgenommen, so reduziert sich die Zahl der Mitglieder des Prüfungssenates entsprechend dieser Anrechnung. (2) Vorsitzender des Prüfungssenates ist ein Bediensteter der Finanzprokuratur; er hat zumindest einen Gegenstand der mündlichen Prüfung zu prüfen. Der Vorsitzende bestellt die Mitglieder des Prüfungssenates, dabei sind jedenfalls ein Richter oder ein Bediensteter des Bundesministeriums für Justiz und ein weiterer Bediensteter der Finanzprokuratur zu bestellen. 3. Abschnitt Schlussbestimmungen 13. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. 14. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die bisher geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen außer Kraft. (2) Grundausbildungen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen wurden, werden nach den bis zu diesem Termin gültigen Bestimmungen abgeschlossen. Grasser

5 BGBl. II Ausgegeben am 21. Oktober 2003 Nr Module Übersicht Basismodul 66 Schulorganisation 2 Verfassungsrecht und Behördenorganisation EU-Recht 8 14 Dienst- und Besoldungsrecht 14 Gesundheitsförderung 7 Leitbild, Gleichbehandlung 7 EDV/Intranet 14 des Allgemeinen Dienstes, der KIAB 2 )-Organisationseinheiten A1/A2/A3, v1/v2/v3 schriftliche Prüfung Selbstmanagement 14 des Allgemeinen Dienstes, A1/A2, v1/v2 Keine Managementinstrumente 8 des Allgemeinen Dienstes, A1, v1 Keine Teamarbeit 14 des Allgemeinen Dienstes, A1/A2/A3/A4/A5, v1/v2/v3/v4 Keine 1 ) Für Beamte der Verwendungsgruppe A, B, C, D und E gelten die Ausbildungsinhalte der vergleichbaren Verwendungsgruppen gemäß dieser Übersicht. 2 ) Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung. Anlage

6 3168 BGBl. II Ausgegeben am 21. Oktober 2003 Nr. 485 Kommunikation 14 des Allgemeinen Dienstes, A1/A2/A3/A4/A5, v1/v2/v3/v4 Keine Einführung Staat- Bundesverwaltung-Gesellschaft 14 des Allgemeinen Dienstes, A4/A5, v4 schriftliche Prüfung Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts 21 des Allgemeinen Dienstes, A4/A5, v4 schriftliche Prüfung Der öffentliche Dienst 14 des Allgemeinen Dienstes, A4/A5, v4 schriftliche Prüfung AVG-Verfahren in einem Bundesministerium 21 A1/A2, v1/v2 7 A3, v3 des Allgemeinen Dienstes A1/A2/A3, v1/v2/v3 schriftliche Prüfung EU-Entscheidungsprozess (Vertiefung zum Basismodul) 20 des Allgemeinen Dienstes A1/A2, v1/v2 Keine Grundzüge des Haushaltswesens und der Haushaltsverrechnung 35 A1/A2, v1/v2 21 A3, v3 des Allgemeinen Dienstes A1/A2/A3, v1/v2/v3 Präsentation der Teamarbeit und Controlling 14 des Allgemeinen Dienstes A1/A2, v1/v2 schriftliche Prüfung Wirtschaftspolitik 28 des Allgemeinen Dienstes A1/A2, v1/v2 schriftliche Prüfung

7 BGBl. II Ausgegeben am 21. Oktober 2003 Nr Kleinabgaben 14 der Steuerverwaltung A1/A2/A3, v1/v2/v3 Keine Steuern/Buchhaltung 244 Lohnsteuer 10 zwischenstaatliches Recht 10 Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer 60 Umsatzsteuer 50 Körperschaftsteuer 26 Buchhaltung und Grundzüge des Bilanzwesens Abgaben-Informationssysteme 7 60 praktische Übungen 21 der Steuerverwaltung A1/A2, v1/v2 schriftliche Prüfung, Präsentation der Teamarbeit und Steuern/Buchhaltung 214 Lohnsteuer 12 zwischenstaatliches Recht 4 Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer 52 Umsatzsteuer 44 Körperschaftsteuer 14 Buchhaltung und Grundzüge des Bilanzwesens Abgaben-Informationssysteme 7 60 praktische Übungen 21 der Steuerverwaltung A3, v3 schriftliche Prüfung, Präsentation der Teamarbeit und

8 3170 BGBl. II Ausgegeben am 21. Oktober 2003 Nr. 485 Finanzstrafrecht, Zoll, Betrugsbekämpfung, Verbrauchsteuern Grundzüge des Finanzstrafrechts und des Finanzstrafverfahrens Grundzüge des Zollverfahrens 7 Verbrauchsteuern Gebühren, Bewertung, Familienbeihilfe Grundzüge des Familienlastenausgleichs Gebühren und Verkehrsteuern 14 Bewertung Bundesabgabenordnung unter besonderer Berücksichtigung der Abgabeneinhebung, der Grundzüge der Abgabenexekutionsordnung und des Insolvenzrechts 53 Bundesabgabenordnung 32 Einhebungs-, Exekutions-, Insolvenzrecht 21 der Steuerverwaltung A1/A2/A3, v1/v2/v3 schriftliche Prüfung der Steuerverwaltung A1/A2/A3, v1/v2/v3 schriftliche Prüfung der Steuerverwaltung A1/A2/A3, v1/v2/v3 schriftliche Prüfung

9 BGBl. II Ausgegeben am 21. Oktober 2003 Nr Zoll Modul I 124 Zollrecht 25 Zolltarif 20 Verbote und Beschränkungen 7 Verbrauchsteuern 15 Finanzstrafrecht 15 Bundesabgabenordnung 15 Betrugsbekämpfung 7 KIAB 4 Umsatzsteuer 16 Zoll Modul II 255 Zollrecht 60 Praktische Übungen 18 Zolltarif 40 IT-Systeme der Zollverwaltung 12 Ursprung und Präferenzen 15 Zollwert 10 Außenhandelsrecht 10 Verbrauchsteuern 30 Verbote und Beschränkungen 20 Marktordnung 10 Zollkassenvorschrift 20 Finanzstrafrecht 10 der Zollverwaltung A1/A2/A3, v1/v2/v3 A1, v1: Präsentation der Teamarbeit und A2/A3, v2/v3: schriftliche Prüfung der Zollverwaltung A2/A3, v2/v3 A2, v2: schriftliche Prüfung A3, v3: Präsentation der Teamarbeit und

10 3172 BGBl. II Ausgegeben am 21. Oktober 2003 Nr. 485 Zoll Modul III 255 Zollrecht 70 Praktische Übungen 20 Zolltarif 100 IT-Systeme der Zollverwaltung 18 Marktordnung 10 Verbrauchsteuern 16 fächerübergreifende Wissensvertiefung 21 KIAB-Steuermodul 33 Einkommensteuer 7 Lohnsteuer 6 Umsatzsteuer 8 lohnabhängige Abgaben 6 Bundesabgabenordnung 6 der Zollverwaltung A2, v2 Präsentation der Teamarbeit und A1/A2/A3, v1/v2/v3 schriftliche Prüfung

11 BGBl. II Ausgegeben am 21. Oktober 2003 Nr KIAB Modul I 214 Ausländerbeschäftigungsgesetz 45 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz Allgem. Verwaltungsverfahrensgesetz 20 Verwaltungsstrafgesetz 14 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 4 Gesundheits- und Umweltrecht 4 Fremdengesetz 10 ADV-Anwendungen KIAB 7 Dokumentenfälschung 7 fächerübergreifende Wissensvertiefung 7 21 Allgem. Sozialversicherungsgesetz 25 Gewerbeordnung 10 Einkommensteuergesetz 10 Arbeitsverfassungsrecht 10 Arbeitsrecht 10 A1/A2/A3, v1/v2/v3 A1/A3, v1/v3: Präsentation der Teamarbeit und A2, v2: schriftliche Prüfung

12 3174 BGBl. II Ausgegeben am 21. Oktober 2003 Nr. 485 KIAB Modul II 176 Ausländerbeschäftigungsgesetz 30 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz Allgem. Verwaltungsverfahrensgesetz Verwaltungsstrafgesetz Fremdengesetz 10 Einsatzorganisation 21 fächerübergreifende Wissensvertiefung 14 Allgem. Sozialversicherungsgesetz 20 Gewerbeordnung 15 Einkommensteuergesetz 15 Arbeitsverfassungsrecht 15 Arbeitsrecht 15 A2, v2 Präsentation der Teamarbeit und Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH

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