BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. # Verordnung: Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

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1 P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 28. Juni Stück # Verordnung: Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst 2395 # Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst Auf Grund der 140 Abs. 4 und 256 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet: 1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Beamte des höheren auswärtigen Dienstes 1. Als Beamte des höheren auswärtigen Dienstes gelten jene Beamten des höheren Dienstes (Verwendungsgruppe A 1 oder A), die 1. die Ernennungserfordernisse gemäß Z 1.16 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen und 2. ihre Eignung für eine Verwendung auf einem Arbeitsplatz im Ressortbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, der durch die Bundesregierung der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ( 137 BDG 1979) worden ist, gemäß der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, BGBl. Nr. 120/1989, in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesen haben. Notifikation, Übersetzung und sprachliche Form von Verwendungsbezeichnungen 2. (1) Verwendungsbezeichnungen, die nach dieser Verordnung im Ausland oder gegenüber dem Ausland zu führen sind, einschließlich allfälliger erläuternder Zusätze ( Klammerausdrücke ), sind anläßlich der Notifikation des betreffenden Beamten gegenüber den zuständigen ausländischen Stellen sowie bei ihrer Übersetzung in Fremdsprachen jeweils in der unter Bedachtnahme auf die entsprechende Übung im jeweiligen Empfangsstaat oder der maßgeblichen Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung ermittelten Form zu führen. Diese Form ist im Einzelfall durch die Dienstbehörde des betreffenden Beamten festzustellen. (2) Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe bezeichnen gleichermaßen männliche und weibliche Personen. Beamtinnen führen die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. Ist die Verwendungsbezeichnung in weiblicher Form vorgesehen, so führen männliche Beamte die Verwendungsbezeichnung, soweit dies sprachlich möglich ist, in der männlichen Form. 2. ABSCHNITT ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST Anwendungsbereich 3. Der 2. Abschnitt ist auf Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ( 136 BDG 1979) anzuwenden

2 Stück Ausgegeben am 28. Juni 1996 Nr Unterabschnitt VERWENDUNG IM HÖHEREN AUSWÄRTIGEN DIENST IM INLAND Verwendungsbezeichnung Botschafter 4. Die Verwendungsbezeichnung Botschafter haben folgende Beamte des höheren auswärtigen Dienstes während ihrer Verwendung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Wien zu führen: 1. unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe: a) der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten, b) dessen Stellvertreter, c) die Leiter von Sektionen, d) der Leiter des Kabinetts des Bundesministers, e) der Leiter des Generalinspektorates, f) der Leiter der Gruppe Völkerrechtsbüro und g) der Leiter der Abteilung Protokoll ; 2. die in der Folge genannten Beamten der Verwendungsgruppe A 1, wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13 dieser Verwendungsgruppe gebührt: a) die Stellvertreter von Sektionsleitern und b) die Gruppenleiter, auf die Z 1 lit. b oder f nicht anzuwenden ist. Verwendungsbezeichnung Gesandter 5. Die Verwendungsbezeichnung Gesandter haben folgende Beamte des höheren auswärtigen Dienstes während ihrer Verwendung im Inland zu führen: 1. unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe: a) die Gruppenleiter, auf die 4 nicht anzuwenden ist, b) die Leiter von Abteilungen sowie von diesen gleichzuhaltenden Organisationseinheiten, auf die 4 Z 1 lit. b, d, e und g nicht anzuwenden ist, c) der Pressesprecher des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten und d) die Stellvertreter der im 4 Z 1 lit. c, d, f und g genannten Beamten, auf die 4 Z 2 nicht anzuwenden ist; 2. die in der Folge genannten Beamten der Verwendungsgruppe A 1, wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 11 dieser Verwendungsgruppe gebührt: a) die Leiter von Referaten oder von diesen gleichzuhaltenden Organisationseinheiten und b) die zumindest der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 angehörenden Beamten, auf die die 4 und 27 nicht anzuwenden Verwendungsbezeichnung Legationsrat 6. Die Verwendungsbezeichnung Legationsrat haben Beamte des höheren auswärtigen Dienstes während ihrer Verwendung im Inland zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt und auf die die 4, 5, 27 und 28 nicht anzuwenden Verwendungsbezeichnung Legationssekretär 7. Die Verwendungsbezeichnung Legationssekretär haben definitive Beamte des höheren auswärtigen Dienstes während ihrer Verwendung im Inland zu führen, auf die die 4 bis 6, 27 und 28 nicht anzuwenden Verwendungsbezeichnung Attaché 8. Die Verwendungsbezeichnung Attaché haben provisorische Beamte des höheren auswärtigen Dienstes während der Verwendung im Inland zu führen, auf die die 4 bis 6, 27 und 28 nicht anzuwenden

3 100. Stück Ausgegeben am 28. Juni 1996 Nr Unterabschnitt VERWENDUNG AN EINER ÖSTERREICHISCHEN VERTRETUNG IM AUSLAND Verwendungsbezeichnung ao. und bev. Botschafter 9. Die Verwendungsbezeichnung außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter haben Beamte des höheren auswärtigen Dienstes zu führen, wenn und solange sie 1. nach Abschluß eines völkerrechtlichen Agrément-Verfahrens mit der Leitung einer Botschaft betraut oder 2. mittels völkerrechtlichen Einführungsschreibens als Ständiger Vertreter Österreichs bei einer Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung bestellt Verwendungsbezeichnung Geschäftsträger 10. Die Verwendungsbezeichnung Geschäftsträger haben Beamte zu führen, die mit der Leitung einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs bei einer Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung betraut sind und auf die 9 nicht anzuwenden ist. Verwendungsbezeichnung Generalkonsul 11. Die Verwendungsbezeichnung Generalkonsul haben Beamte zu führen, die 1. unter Durchführung eines völkerrechtlichen Exequatur-Verfahrens mit der Leitung eines Generalkonsulats oder 2. unter entsprechender völkerrechtlicher Notifizierung mit der Leitung der Konsularabteilung einer Botschaft betraut worden Verwendungsbezeichnung Gerent 12. Die Verwendungsbezeichnung Gerent haben Beamte zu führen, die mit der Leitung eines Generalkonsulats betraut sind und auf die 11 Z 1 nicht anzuwenden ist. Verwendungsbezeichnung Direktor 13. (1) Die Verwendungsbezeichnung Direktor mit dem Zusatz (des Österreichischen Kulturinstituts in.....) haben Beamte zu führen, die nach Durchführung des im Ausschreibungsgesetz 1989 in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahrens mit der Leitung eines Kulturinstitutes betraut worden (2) Die Verwendungsbezeichnung Stellvertretender Direktor mit dem Zusatz (des Österreichischen Kulturinstituts in.....) haben Beamte zu führen, die entweder interimistisch mit der Leitung eines Kulturinstituts betraut sind oder die den nach Abs. 1 bestellten Direktor jeweils während dessen Verhinderungen als Dienststellenleiter zu vertreten haben. Verwendungsbezeichnung Gesandter 14. Die Verwendungsbezeichnung Gesandter haben Beamte des höheren Dienstes zu führen, die 1. unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung verwendet werden, dessen Arbeitsplatz zumindest der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist, oder 2. als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs verwendet werden, dessen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist und denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, oder 3. als Spezialattaché einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs im Ausland verwendet werden und denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt; in derartigen Fällen ist die Verwendungsbezeichnung Gesandter mit einem die jeweilige Spezialverwendung erläuternden Zusatz zu führen. Verwendungsbezeichnung Gesandter-Botschaftsrat 15. Die Verwendungsbezeichnung Gesandter-Botschaftsrat haben Beamte des höheren Dienstes zu führen, die als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder Ständigen Vertretung Österreichs verwendet werden,

4 Stück Ausgegeben am 28. Juni 1996 Nr dessen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist und denen höchstens das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt oder 2. dessen Arbeitsplatz höchstens der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist und denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt. Verwendungsbezeichnung Botschaftsrat 16. (1) Die Verwendungsbezeichnung Botschaftsrat haben Beamte des höheren Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt und auf die die Bestimmungen der 9 bis 15 nicht anzuwenden (2) Die Verwendungsbezeichnung Botschaftsrat haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt. (3) Die Verwendungsbezeichnung Botschaftsrat mit dem Zusatz (Verwaltungsangelegenheiten) haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt und auf die Abs. 2 oder 10 nicht anzuwenden Verwendungsbezeichnung Erster Botschaftssekretär 17. (1) Die Verwendungsbezeichnung Erster Botschaftssekretär haben Beamte des höheren Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, die 1. unbeschadet ihrer Funktionsgruppe oder Gehaltsstufe als Stellvertreter des Dienststellenleiters eingeteilt sind und auf die die 14 bis 16 nicht anzuwenden sind, oder 2. denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt und auf die die 9, 10 und 14 bis 16 nicht anzuwenden (2) Die Verwendungsbezeichnung Erster Botschaftssekretär haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt und auf die 16 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. (3) Die Verwendungsbezeichnung Erster Botschaftssekretär mit dem Zusatz (Verwaltungsangelegenheiten) haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt und auf die Abs. 2 oder die 10 und 16 Abs. 3 nicht anzuwenden Verwendungsbezeichnung Zweiter Botschaftssekretär 18. (1) Die Verwendungsbezeichnung Zweiter Botschaftssekretär haben Beamte des höheren Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder an einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 4 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt und auf die 9 bis 17 nicht anzuwenden (2) Die Verwendungsbezeichnung Zweiter Botschaftssekretär haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt und auf die die 16 Abs. 2 und 17 Abs. 2 nicht anzuwenden (3) Die Verwendungsbezeichnung Zweiter Botschaftssekretär mit dem Zusatz (Verwaltungsangelegenheiten) haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt und auf die Abs. 2 oder die 10, 16 Abs. 3 und 17 Abs. 3 nicht anzuwenden

5 100. Stück Ausgegeben am 28. Juni 1996 Nr Verwendungsbezeichnung Dritter Botschaftssekretär 19. (1) Die Verwendungsbezeichnung Dritter Botschaftssekretär haben definitive Beamte des höheren Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, auf die die 9 bis 18 nicht anzuwenden (2) Die Verwendungsbezeichnung Dritter Botschaftssekretär haben definitive Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, auf die die 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 nicht anzuwenden (3) Die Verwendungsbezeichnung Dritter Botschaftssekretär mit dem Zusatz (Verwaltungsangelegenheiten) haben während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen: 1. definitive Beamte des gehobenen Dienstes, auf die Abs. 2 oder die 10, 11 Z 2 und 16 bis 18 nicht anzuwenden sind, und 2. Beamte des Fachdienstes, die als Kanzler oder als Stellvertreter des Kanzlers der betreffenden Dienststelle verwendet werden. Verwendungsbezeichnung Attaché 20. (1) Die Verwendungsbezeichnung Attaché haben provisorische Beamte des höheren Dienstes sowie die als Stellvertreter des Dienststellenleiters verwendeten provisorischen Beamten des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen. (2) Die Verwendungsbezeichnung Attaché mit dem Zusatz (Verwaltungsangelegenheiten) haben provisorische Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist. Verwendungsbezeichnung zugeteilter Attaché 21. Die Verwendungsbezeichnung zugeteilter Attaché, erforderlichenfalls mit dem Zusatz (Verwaltungsangelegenheiten) oder (kulturelle Angelegenheiten), haben Beamte während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs oder einem Kulturinstitut am Sitz einer Botschaft zu führen, die völkerrechtlich als Angehörige des diplomatischen Personals der betreffenden Dienststelle notifiziert werden und auf die die 9 bis 20 und 22 bis 26 nicht anzuwenden Verwendungsbezeichnungen der Spezialattachés 22. (1) Die Verwendungsbezeichnung Kulturrat oder Sozialrat oder Presserat oder eine ähnliche, auf die jeweilige Dienstverwendung als Spezialattaché hinweisende Verwendungsbezeichnung haben während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs abweichend von den 15 bis 21 zu führen: 1. Beamte des höheren Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 oder Verwendungsgruppe A 1 gebührt und auf die 14 Z 3 nicht anzuwenden ist, und 2. Beamte des gehobenen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt. (2) Weiters haben die Verwendungsbezeichnung Kulturrat auch Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes zu führen, die an einem Kulturinstitut am Sitz einer Botschaft verwendet werden und die die im Abs. 1 jeweils für ihre Verwendungsgruppe vorgeschriebenen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. (3) Die Verwendungsbezeichnung Kulturattaché oder Sozialattaché oder Presseattaché oder eine ähnliche, auf die jeweilige Dienstverwendung als Spezialattaché hinweisende Verwendungsbezeichnung haben Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes zu führen, die an einem Kulturinstitut am Sitz einer Botschaft oder als Spezialattaché an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs verwendet werden und die die im Abs. 1 jeweils für ihre Verwendungsgruppe vorgeschriebenen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für die Führung einer Verwendungsbezeichnung mit der Endsilbe -rat nicht erfüllen. 183

6 Stück Ausgegeben am 28. Juni 1996 Nr. 300 Konsularische Verwendungsbezeichnungen zugeteilter Beamter 23. Die Verwendungsbezeichnung Konsul haben während ihrer Verwendung an einer konsularischen Vertretungsbehörde oder in der Konsularabteilung einer Botschaft zu führen: 1. Beamte des höheren Dienstes, a) die unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe als Stellvertreter des Leiters der betreffenden konsularischen Vertretungsbehörde oder der Konsularabteilung der betreffenden Botschaft verwendet werden oder b) denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt; 2. Beamte des gehobenen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt, sowie 3. Beamte des Fachdienstes, die als Stellvertreter des Leiters der betreffenden konsularischen Vertretungsbehörde oder der Konsularabteilung der betreffenden Botschaft verwendet werden und denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 15 der Verwendungsgruppe A 3 gebührt. (2) Die Verwendungsbezeichnung Vizekonsul haben während ihrer Verwendung an einer konsularischen Vertetungsbehörde oder in der Konsularabteilung einer Botschaft Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes zu führen, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist; Beamte des Fachdienstes aber nur dann, wenn sie als Stellvertreter des Leiters der betreffenden konsularischen Vertretungsbehörde oder des Leiters der Konsularabteilung der betreffenden Botschaft verwendet werden und wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe A 3 gebührt. Konsularische Verwendungsbezeichnungen in besonderen Verwendungen 24. (1) Die Verwendungsbezeichnung Konsul mit dem Zusatz (kulturelle Angelegenheiten) haben während ihrer Verwendung an einem Kulturinstitut am Sitz einer konsularischen Vertretungsbehörde oder als Spezialattaché einer konsularischen Vertretungsbehörde zu führen: 1. Beamte des höheren Dienstes, a) die unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe als Stellvertreter des Dienststellenleiters verwendet werden oder b) denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, 2. Beamte des gehobenen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt, und 3. Beamte des Fachdienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 15 der Verwendungsgruppe A 3 gebührt und die als Kanzler oder als Stellvertreter des Kanzlers eines Kulturinstituts verwendet werden. (2) Die Verwendungsbezeichnung Vizekonsul mit dem Zusatz (kulturelle Angelegenheiten) haben Beamte des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes zu führen, die entweder an einem Kulturinstitut am Sitz einer konsularischen Vertretungsbehörde oder als Spezialattaché an einer konsularischen Vertretungsbehörde verwendet werden und auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist; Beamte des Fachdienstes aber nur dann, wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe A 3 gebührt und sie als Kanzler oder als Stellvertreter des Kanzlers eines Kulturinstituts verwendet werden. Verwendungsbezeichnung zugeteilter Vizekonsul 25. (1) Die Verwendungsbezeichnung zugeteilter Vizekonsul oder erforderlichenfalls Konsularagent haben je nach der örtlichen Übung jene Beamten während ihrer Verwendung an einer konsularischen Vertretungsbehörde zu führen, die völkerrechtlich als Angehörige des konsularischen Personals der betreffenden Dienststelle notifiziert werden und auf die die 11, 12, 23 und 24 nicht anzuwenden (2) Die gemäß Abs. 1 in Betracht kommende Verwendungsbezeichnung, jedoch mit dem Zusatz,,(kulturelle Angelegenheiten), haben die an einem Kulturinstitut am Sitz einer konsularischen Vertretungsbehörde verwendeten Beamten zu führen, die völkerrechtlich als Angehörige des konsularischen Personals dieses Kulturinstituts notifiziert werden und auf die die 13, 23 und 24 nicht anzuwenden Verwendungsbezeichnung für parallele Arbeitsbereiche 26. (1) Werden Beamte auf Arbeitsplätzen an diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden oder an Kulturinstituten verwendet, auf denen parallel Aufgaben unterschiedlicher Natur wahrzu-

7 100. Stück Ausgegeben am 28. Juni 1996 Nr nehmen sind, haben sie die nach dieser Verordnung für die jeweils in Betracht kommenden Arbeitsbereiche vorgeschriebenen verschiedenen Verwendungsbezeichnungen durch ein und verbunden gleichzeitig zu führen, sofern nicht ein wahrzunehmender Arbeitsbereich erheblich überwiegt; in derartigen Fällen ist jeweils die für den überwiegenden Arbeitsbereich vorgesehene Verwendungsbezeichnung allein zu führen. (2) Abweichend von den Bestimmungen der 16 bis 19 haben während ihrer Verwendung an einer Ständigen Vertretung Österreichs auf Arbeitsplätzen, auf denen zugleich die Aufgaben eines Mitglieds einer Kommission oder Arbeitsgruppe einer Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung wahrzunehmen sind, definitive Beamte 1. des höheren Dienstes, denen a) höchstens das Gehalt der Gehaltsstufe 6 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, die Verwendungsbezeichnung Erster Botschaftssekretär, b) zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, die Verwendungsbezeichnung Botschaftsrat, 2. des gehobenen Dienstes, denen a) das Gehalt der Gehaltsstufe 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt, die Verwendungsbezeichnung Erster Botschaftssekretär, b) zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt, die Verwendungsbezeichnung Botschaftsrat zu führen, wenn auf sie die 9, 10, 14 und 15 nicht anzuwenden 3. Unterabschnitt VERWENDUNG BEI EINER DELEGATION ODER EINER AUSLANDSVERTRETUNG BE- SONDERER NATUR ODER AUSSERHALB DES RESSORTBEREICHES DES BUNDESMINI- STERIUMS FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN Verwendungsbezeichnung Botschafter 27. (1) Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, haben die Verwendungsbezeichnung Botschafter zu führen, während sie als 1. Leiter einer Organisationseinheit einer Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder einer internationalen Konferenz oder Verhandlung verwendet werden, deren Bedeutung zumindest der des Sekretariats der Donaukommission in Budapest entspricht, oder als 2. Leiter einer österreichischen Delegation im Rahmen einer internationalen oder bilateralen Verhandlung oder Konferenz, deren Bedeutung die Führung dieser Verwendungsbezeichnung auf Grund der internationalen Übung erfordert, verwendet werden. (2) Der als Direktor der Diplomatischen Akademie in Wien verwendete Beamte des höheren auswärtigen Dienstes hat unbeschadet seiner Funktionsgruppe und Gehaltsstufe die Verwendungsbezeichnung Botschafter zu führen. Verwendungsbezeichnung Gesandter 28. Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, haben während ihrer Verwendung als Stellvertreter eines Beamten, auf den 27 anzuwenden ist, die Verwendungsbezeichnung Gesandter zu führen. Besondere Verwendungsbezeichnungen im Ausland 29. Beamte, auf die die 27 und 28 nicht anzuwenden sind, haben während ihrer Verwendung bei einer Organisationseinheit einer Internationalen Organisation oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einer internationalen Konferenz oder Verhandlung im Ausland oder bei einer österreichischen Auslandsvertretung besonderer Natur die Verwendungsbezeichnung zu führen, die der von dienstund besoldungsrechtlich vergleichbaren Beamten während ihrer Verwendung an einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde Österreichs gemäß den 14 bis 26 zu führenden Verwendungsbezeichnung jeweils weitestmöglich entspricht.

8 Stück Ausgegeben am 28. Juni 1996 Nr. 300 Besondere Verwendungsbezeichnungen im Inland 30. Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die auf einem im Inland eingerichteten Arbeitsplatz einer Ständigen Vertretung Österreichs oder einer nicht zum Ressortbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zählenden Dienststelle verwendet werden, haben die Verwendungsbezeichnung zu führen, die der von dienst- und besoldungsrechtlich vergleichbaren Beamten im ersten Fall während ihrer Verwendung an einer Ständigen Vertretung Österreichs im Ausland gemäß den 9, 10, 14 bis 22 und 26, im zweiten Fall während ihrer Verwendung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten gemäß den 4 bis 8 zu führenden Verwendungsbezeichnung jeweils weitestmöglich entspricht. 3. ABSCHNITT BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG UND BEAMTE IN HANDWERKLICHER VERWENDUNG Anwendungsbereich 31. Der 3. Abschnitt ist auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung ( 252 BDG 1979) anzuwenden. 1. Unterabschnitt VERWENDUNG IM HÖHEREN AUSWÄRTIGEN DIENST IM INLAND Anwendung des 1. Unterabschnitts des 2. Abschnitts 32. (1) Auf Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die der Verwendungsgruppe A angehören, sind während ihrer Verwendung im Inland die 4 bis 8 nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 anzuwenden. (2) Für die Zwecke der Ermittlung der für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen gegebenenfalls maßgeblichen besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten des höheren Dienstes, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, entsprechen 1. die Gehaltsstufen 1 bis 3 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A, 2. die Gehaltsstufen 4 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe A, 3. die Gehaltsstufen 7 und 8 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe A, 4. die Gehaltsstufen 9 und 10 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe A, 5. die Gehaltsstufen 11 und 12 der Verwendungsgruppe A 1 der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe A und 6. die Gehaltsstufen 13 bis 19 den Dienstklassen VIII und IX der Verwendungsgruppe A. (3) Abweichend von Abs. 1 haben Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, die der Verwendungsgruppe A angehören, während ihrer Verwendung im Inland 1. in der Dienstklasse IX die Verwendungsbezeichnung Botschafter, 2. in der Dienstklasse VIII, wenn auf sie 4 nicht anzuwenden ist, die Verwendungsbezeichnung Gesandter zu führen. 2. Unterabschnitt VERWENDUNG AN EINER ÖSTERREICHISCHEN VERTRETUNG IM AUSLAND Anwendung des 2. Unterabschnitts des 2. Abschnitts 33. (1) Auf die an einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde oder an einem Kulturinstitut oder an einer Ständigen Vertretung Österreichs im Ausland verwendeten Beamten der Allgemeinen Verwaltung und Beamten in handwerklicher Verwendung sind die 9 bis 26 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 anzuwenden. (2) Die für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen durch Beamte des höheren Dienstes, auf die Abs. 1 anzuwenden ist, gegebenenfalls maßgebliche besoldungsrechtliche Stellung ist gemäß 32 Abs. 2 zu ermitteln.

9 100. Stück Ausgegeben am 28. Juni 1996 Nr (3) Für die Zwecke der Ermittlung der für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen durch Beamte des gehobenen Dienstes, auf die Abs. 1 anzuwenden ist, gegebenenfalls maßgeblichen besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen 1. die Gehaltsstufen 1 bis 7 der Verwendungsgruppe A 2 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe B, 2. die Gehaltsstufen 8 und 9 der Verwendungsgruppe A 2 der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe B, 3. die Gehaltsstufen 10 bis 12 der Verwendungsgruppe A 2 der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe B und 4. die Gehaltsstufen 13 bis 19 der Verwendungsgruppe A 2 den Dienstklassen VI und VII der Verwendungsgruppe B. (4) Für die Zwecke der Ermittlung der für die Führung bestimmter Verwendungsbezeichnungen durch Beamte des Fachdienstes, auf die Abs. 1 anzuwenden ist, gegebenenfalls maßgeblichen besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen 1. die Gehaltsstufen 1 bis 9 der Verwendungsgruppe A 3 den Gehaltsstufen 1 bis 9 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe C, 2. die Gehaltsstufen 10 bis 14 der Verwendungsgruppe A 3 den Gehaltsstufen 10 bis 12 der Dienstklasse III und den Gehaltsstufen 3 bis 5 der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe C und 3. die Gehaltsstufen 15 bis 19 der Verwendungsgruppe A 3 den Gehaltsstufen 6 bis 9 der Dienstklasse IV und der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C. 3. Unterabschnitt VERWENDUNG BEI EINER DELEGATION ODER EINER AUSLANDSVERTRETUNG BE- SONDERER NATUR ODER AUSSERHALB DES RESSORTBEREICHS DES BUNDESMINI- STERIUMS FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN Anwendung des 3. Unterabschnitts des 2. Abschnitts 34. Auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung sind während ihrer Verwendung bei einer österreichischen Delegation oder bei einer Auslandsvertretung besonderer Natur oder auf einem im Inland eingerichteten Arbeitsplatz einer Ständigen Vertretung Österreichs oder einer nicht zum Ressortbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zählenden Dienststelle die 27 bis 30 nach Maßgabe der gemäß den 32 Abs. 2 und 33 Abs. 3 und 4 zu ermittelnden besoldungsrechtlichen Stellung anzuwenden. 4. ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN Inkrafttreten 35. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, BGBl. Nr. 226/1990, außer Kraft. Übergangsbestimmungen 36. Beamte in Auslandsverwendung, die am 30. Juni 1996 mit einer den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 226/1990 entsprechenden Verwendungsbezeichnung völkerrechtlich notifiziert sind, haben die betreffende Verwendungsbezeichnung so lange weiterzuführen, bis die Dienstbehörde ausdrücklich eine Änderung der Notifizierung verfügt. Eine derartige Verfügung ist jedenfalls zu erlassen, wenn sich nach dem 30. Juni 1996 die besoldungsrechtliche Stellung oder die dienstliche Verwendung eines Auslandsbeamten so ändert, daß er auch im Falle der Weitergeltung der zitierten Verordnung über den 30. Juni 1996 hinaus eine andere Verwendungsbezeichnung als die, die vor der betreffenden Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung oder dienstlichen Verwendung maßgeblich gewesen ist, zu führen gehabt hätte. Schüssel

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