Rechtliche Grundlagen Neue dienstliche Ausbildung

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1 Rechtliche Grundlagen Neue dienstliche Ausbildung Personalstrategie und Allgemeines Personalwesen Mag. Raffaela Lebesmühlbacher

2 Projekt Neue dienstliche Ausbildung Pädagogisches Konzept Salzburger Verwaltungsakademie (SVAK) legistische Ausarbeitung Referat Personalstrategie und allgemeines Personalwesen/Legislativ- und Verfassungsdienst Inkrafttreten:

3 Was ist neu? Bezeichnung dienstliche Ausbildung (bislang Grundausbildung ) Aufbau der dienstlichen Ausbildung Regelungssystematik gesetzliche Grundlagen; nähere Ausgestaltung durch Verordnung (wie bisher) Regelungsort Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (bislang Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987) Verordnung über die dienstliche Ausbildung (bislang mehrere Grundausbildungsverordnungen)

4 Begrifflichkeiten und Anwendungsbereich dienstliche Ausbildung Ausbildung am Beginn des Berufseinstieges bzw. einer bestimmten Verwendung beim Land Salzburg (Erstorientierung, praktische Ausbildung, modulare Ausbildung) dienstliche Fort- und Weiterbildung Anwendungsbereich (grundsätzlich) Landesbedienstete nach L-VBG, L-BG und LB-GG modulare Ausbildung: allgemeiner Verwaltungsbereich/Verwaltungsbereich SALK; ausgenommen medizinischer Bereich Erstorientierung, praktische Ausbildung, Fort- und Weiterbildung: ohne Ausnahmen

5 Aufbau der dienstlichen Ausbildung Phase 1 (Erstorientierung und praktische Ausbildung) Erstinformationsveranstaltung (nicht prüfungsimmanent) - Überblick (Landesdienst, Dienstrecht, Compliance, etc.) praktische Ausbildung am Arbeitsplatz - Einschulung durch jeweilige Dienststelle Phase 2 (modulare Ausbildung) nach Erstorientierung und mind. 9 Monaten praktischer Verwendung je nach Verwendung vertragliche Vereinbarung mündliche Einzelprüfung(en), schriftliche Prüfung, schriftliche Arbeit, kommissionelle Prüfung

6 Aufbau dienstliche Ausbildung - allgemeiner Verwaltungsbereich

7 Dienstliche Ausbildung Dienstpflicht?! Erstorientierung ist von Gesetzes wegen Dienstpflicht Teilnahme an Erstinformationsveranstaltung sohin verpflichtend modulare Ausbildung kann im Dienstvertrag vereinbart werden Kündigungsgrund (wenn vereinbart) Abschluss idr binnen vier Jahren ab Zulassung zum Modullehrgang Systematisierung nach Verwendung (zb keine Vereinbarung für interne oder handwerkliche Dienste; aber Fachfortbildung) Anrechnung von Vorausbildungen möglich Fortbildung für alle Verwendungen verpflichtend

8 Veranstaltungen im Modullehrgang Modullehrgang besteht aus Kurseinheiten Absolvierung durch Teilnahme an Veranstaltungen oder Selbststudium für Module 1 und 2 sind Veranstaltungen anzubieten Gestaltung je nach Verwendung (Niveau 1 3) für Modul 3 ist grundsätzlich Selbststudium vorgesehen Bestimmungen über Anwesenheitspflicht (zumindest 2/3 der Veranstaltungszeit im jeweiligen Modul), Wiederholung von Veranstaltungen und Ausnahmebestimmungen im Wesentlichen übernommen

9 Dienstprüfung Umfang und Anforderungsgrad je nach Verwendung Einzelprüfungen schriftliche Prüfung (max. 2 Stunden) - offene Fragen, Multiple-Choice, Übungsbeispiele mündliche Prüfung (max. 1 Stunde) schriftliche Arbeit aus dem Schwerpunktbereich Thema: vom Dienststellenleiter zu bestimmen Umfang: 10 S. (Niveau 1)/15 S. (Niveau 2)/20 S. (Niveau 3) Anrechnung von einschlägigen wiss. Veröffentlichungen uu möglich anstelle: praktische Prüfung wenn zweckmäßig (Verwendung) kommissionelle Prüfung (Abschluss der dienstlichen Ausbildung)

10 Dienstprüfung Teilprüfungen im allgemeinen Verwaltungsbereich im Detail: mündliche Einzelprüfung zum Gegenstand Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht und Grundlagen des EU-Rechts mündliche Einzelprüfung zum Gegenstand Verwaltungsverfahrensrecht nur bei rechtskundigen Bediensteten schriftliche Prüfung zu Gegenständen des Modules 2 schriftliche Arbeit/praktische Prüfung zu einem fachlichen Schwerpunktbereich des Modules 3 mündliche kommissionelle Prüfung zu - einem fachlichen Schwerpunktbereich des Modules 3 - dem Gegenstand der schriftlichen Arbeit/der praktischen Prüfung - dem Verwaltungsverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Aufgabenbereichs der jeweiligen Dienststelle

11 Dienstprüfung alle Teilprüfungen sind zu bestehen; kommissionelle Prüfung kann erst nach Bestehen der übrigen Teilprüfungen abgelegt werden Wiederholungsmöglichkeit (jede Prüfung kann 3mal wiederholt werden) mündliche/schriftliche Prüfung: nach frühestens 3 Wochen, wenn neuerlich negativ nach frühestens 6 Wochen, vor 3. Wiederholung mind. 12 Wochen schriftliche Arbeit/praktische Prüfung: nach jeweils frühestens 4 Wochen kommissionelle Prüfung: nach frühestens 1 Monat, wenn neuerlich negativ nach frühestens 3 Monaten, vor 3. Wiederholung mindestens 6 Monate Einsichtnahmemöglichkeit bei negativ beurteilter schriftlicher Prüfung Zeugnis Auszeichnung oder Anrechnung vermerkt

12 Bestimmungen für Prüfer bisherige Bestimmungen im Wesentlichen übernommen (Abberufungsgründe, Weisungsfreiheit;) Bestellung durch Landesregierung ( Prüferpool ): Bestellungsdauer 5 Jahre (keine einheitliche Funktionsperiode) Bestimmung durch personalführende Stelle im konkreten Fall Prüfungstermine Bekanntgabe spätestens 3 Wochen vor Prüfung Bestimmung durch Einzelprüfer oder Vorsitzenden der Prüfungskommission Entschädigung laut Entschädigungs-Verordnung 2017 je Kandidat, je Prüfungsart und Niveau, in % aus E/1/1/1

13 Bestimmungen für Prüfer Wer? Vortragende des Modullehrgangs oder mit dem Inhalt in besonderer Weise vertraute Personen (Beiziehung in beratender Funktion möglich) Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B (oder gleichwertig) /des EB 5 sowie sonstige fachlich versierte Personen vor der Bestellung von Prüfern für den fachlichen Schwerpunktbereich und die schriftliche Arbeit bzw. praktische Prüfung ist die Dienststellenleitung zu hören Protokoll über mündliche Prüfungen Fragen, Bestehen, ev. Auszeichnung, Unterfertigung

14 Bestimmungen für Prüfer Prüfungskommission im allgemeinen Verwaltungsbereich keine Prüfungssenate mehr zwei Mitglieder - Vorsitz: Dienstellenleiter (ev. unter Beiziehung eines beratenden Fachexperten der Dienststelle) oder Fachprüfer aus der Dienststelle - Beisitz: Fachprüfer aus dem Schwerpunktbereich ab dem Niveau 2: zumindest ein rechtskundiges Mitglied Entscheidungsfindung durch Übereinkommen, sonst Stimme des Vorsitzenden Protokoll über Verlauf der kommissionellen Prüfung (s. vorne)

15 Bestimmungen für Vortragende bisherige Bestimmungen im Wesentlichen übernommen Personen heranzuziehen, die von ihrer beruflichen Tätigkeit her mit dem vorzutragenden Inhalt in besonderer Weise vertraut sind und Gewähr für eine einwandfreie Vermittlung des Lehrstoffes bieten Entschädigung laut Entschädigungsverordnung je Vortragsstunde, in % aus E/1/1/1, abhängig vom Vortragsort auch für Betreuungsleistung (pro Bedienstetem) - wenn Veranstaltungen mangels ausreichender Teilnehmerzahl nicht stattfinden (einmalige Entschädigung) für Vortragsleistung im Rahmen der Erstorientierung wenn mit jener im Modullehrgang vergleichbar

16 Übergangsbestimmungen Bedienstete, die die vormalige Grundausbildung bereits begonnen haben, können diese bis 30. Juni 2019 nach bisherigen Bestimmungen abschließen Bedienstete, die bis zum 1. November 2017 keine Grundausbildung begonnen haben oder diese nicht bis spätestens 30. Juni 2019 erfolgreich abgeschlossen haben, haben die dienstliche Ausbildung entsprechend den Bestimmungen der 12 bis 12g zu absolvieren wenn vertraglich vereinbart oder im Rahmen der Fortbildung

17 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

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