Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)

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1 850 Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) Vom. Juni 00 (Stand. Januar 04) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 6 Absatz, 0, 05 und 07 Absatz der Kantonsverfassung vom 7. Mai 984 ), beschliesst: Grundsätzliche Bestimmungen Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Sozialhilfe, die Jugendhilfe und die Behindertenhilfe von Kanton und Gemeinden. Es regelt insbesondere a. die Beratung, die materielle Unterstützung und die Eingliederung bedürftiger Personen; b. die Unterstützung von alkohol- oder drogenkranken Personen bei Therapien; c. * die Bevorschussung und die Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge; d. die Aufsicht über Heime; e. die Hilfe an Kinder und Jugendliche sowie an behinderte Erwachsene. Aufgaben Die Sozialhilfe hat zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Die Jugendhilfe hat zur Aufgabe, die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen, die nicht in ihren Familien leben können, zu gewährleisten. * Die Behindertenhilfe hat zur Aufgabe, die berufliche und soziale Eingliederung der Behinderten zu fördern. ) SGS 00, GS 9.76 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

2 850 4 Alle Massnahmen dieser Hilfen haben die Würde der Betroffenen zu respektieren. Zusammenarbeit Die Organe der Sozial-, der Jugend- und der Behindertenhilfe arbeiten mit den öffentlichen und privaten Sozialinstitutionen sowie mit den Institutionen der Sozialversicherungen zusammen. Die Gemeinden können ihre Sozialhilfeaufgaben nach Massgabe des Gemeindegesetzes ) gemeinsam wahrnehmen. a * Definitionen Die Niederlassung richtet sich nach dem Registerharmonisierungsgesetz ). Weilen im Sinne dieses Gesetzes ist die aktuelle Anwesenheit. Unterstützung bedürftiger Personen 4 Anspruch auf Hilfe Notleidende Personen haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und auf materielle Unterstützung. Die Gemeinde hat alle hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Personen, die auf ihrem Gemeindegebiet weilen, fachgerecht zu beraten und im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Die Festlegung der Hilfe soll zusammen mit der hilfesuchenden Person erfolgen. Die Hilfe kann mit Gegenleistungen verknüpft werden.. Materielle Unterstützungen 5 Subsidiarität Unterstützungen werden gewährt, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind. * Die Unterstützungspflicht der Verwandten gilt nicht als gesetzliche Leistung Dritter. * Als sonstige Leistung Dritter gilt insbesondere der Beistand der anderen Person in einer gefestigten Lebensgemeinschaft. Eine Lebensgemeinschaft gilt dann als gefestigt, wenn sie seit mindestens Jahren besteht oder wenn ihr oder mehrere Kinder entsprungen sind. * ) SGS 80, GS 4.9 ) SR 4.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

3 850 6 Umfang Unterstützungen werden an die Aufwendungen für den Grundbedarf, eine angemessene Wohnung, obligatorische Versicherungen, medizinische Behandlung und Pflege, Tagesbetreuung, familienstützende Massnahmen sowie an weitere notwendige Aufwendungen gewährt. * Unterstützungen werden in der Regel nur an laufende Aufwendungen gewährt. Keine Unterstützungen werden für Schuldensanierungen gewährt sowie für den Besitz, Unterhalt und Betrieb eines Personenwagens, sofern er nicht aus medizinischen oder beruflichen Gründen benötigt wird. Der Regierungsrat regelt das Mass der Unterstützungen und stuft sie nach der Grösse des Haushalts ab. Er orientiert sich dabei an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. 7 Einkünfte und Vermögen Für die Bemessung der Unterstützung sind Einkünfte einzubeziehen, bewegliches Vermögen zu veräussern und unbewegliches Vermögen zu belehnen oder zu veräussern. Belehnt oder veräussert die bedürftige Person ihr Vermögen nicht im festgelegten Umfang, wird die Unterstützung entsprechend eingeschränkt. Der Regierungsrat legt freie Einkünfte sowie freie Vermögensbeträge fest. 8 * Entgelte bei Gemeinschaften Werden Personen unterstützt, die mit nicht-unterstützten Personen in nichtgefestigter Lebensgemeinschaft oder in Wohngemeinschaft leben und für diese Haushalts- oder Betreuungsarbeit leisten, wird für diese Arbeit ein angemessenes Entgelt angerechnet. Bei den Lebensgemeinschaften gemäss Absatz besteht die Vermutung, dass die unterstützte Person Haushalts- oder Betreuungsarbeit leistet. 9 Ausrichtung Die Unterstützung wird in der Regel in Geld und periodisch geleistet. Die Unterstützung wird in der Regel an die bedürftige Person ausgerichtet. Bietet diese keine Gewähr für eine bestimmungsgemässe Verwendung, kann die Unterstützung im entsprechenden Umfang an die Gläubigerinnen und Gläubiger der unterstützten Person ausgerichtet werden. 0 Verwendungseinschränkungen Unterstützungen dürfen weder abgetreten, verpfändet, gepfändet, noch mit Steuer- oder anderen Forderungen der Gemeinwesen verrechnet werden. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

4 4 850 Pflichten der unterstützten Person Die unterstützte Person ist verpflichtet, alle Massnahmen, die der Erreichung und Erhaltung ihrer Selbständigkeit dienen, aktiv zu nutzen und zu unterstützen. Sie ist insbesondere verpflichtet, a. die zur Bemessung der Unterstützung benötigten Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu geben sowie Einsicht in die zweckdienlichen Unterlagen zu gewähren; b. * alle Ansprüche gemäss 5, die ihr möglicherweise zustehen, geltend zu machen und sich so zu verhalten, dass diese nicht verjähren oder verwirken; c. Forderungen bis zum Umfang der Unterstützung dem unterstützenden Gemeinwesen abzutreten oder im Falle unabtretbarer Forderungen die Schuldnerin oder den Schuldner zur Auszahlung an dieses zu ermächtigen; d. sich um den Erhalt der Arbeitsstelle zu bemühen; e. sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen sowie eine angebotene Arbeitsstelle anzunehmen, sofern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen; e bis. * an angeordneten Förderungsprogrammen teilzunehmen oder angeordnete Beschäftigungen auszuüben; f. ihre Einkünfte sowie die ausgerichtete Unterstützung bestimmungsgemäss zu verwenden; g. mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten und deren Weisungen zu befolgen. Verletzt die unterstützte Person schuldhaft ihre Pflichten, wird die Unterstützung angemessen herabgesetzt.. Rückerstattung Rückerstattung aufgrund Leistungen Dritter Die unterstützte Person ist verpflichtet, bezogene Unterstützungen in dem Umfang zurückzuerstatten, als ihr nachträglich gesetzliche oder vertragliche Leistungen Dritter für den Unterstützungszeitraum zufliessen. Das unterstützende Gemeinwesen kann die Leistungen Dritter direkt bei diesen einfordern und mit der zurückzuerstattenden Unterstützung verrechnen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

5 5 850 Rückerstattung aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse Die unterstützte Person ist verpflichtet, bezogene Unterstützungen in dem Umfang zurückzuerstatten, als es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse insbesondere aufgrund von Erbschaft, Schenkung oder erheblichen Einkünften erlauben und die Rückerstattung nicht unbillig ist. Unterstützungen an Kinder bis zum vollendeten 0. Altersjahr, die diese aufgrund eigenen Rechts erhalten haben, unterliegen der Rückerstattungspflicht gemäss Absatz nicht. 4 Rückerstattungsschuld Die unterstützte Person ist verpflichtet, die Rückerstattungsschuld gegebenenfalls grundpfandrechtlich zu sichern. Die Rückerstattungsschuld ist unverzinslich. Sie ist in dem Umfang vererblich, soweit sie die Erbschaft nicht überschuldet. Die Rückerstattungsforderung gemäss verjährt nach 5 Jahren seit Ende des Unterstützungszeitraumes. Diejenige gemäss verwirkt nach 0 Jahren seit Ende des Unterstützungszeitraumes.. Überbrückungshilfen 5 Gewährung von Überbrückungshilfen An Personen, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, können rückzahlungspflichtige Überbrückungshilfen gewährt werden, sofern innerhalb Jahres das Ende der Notlage sowie die Rückzahlung absehbar sind. Erweist sich das Ende der Notlage und die Rückzahlung nicht als absehbar wie angenommen, ist die Überbrückungshilfe in eine Unterstützung umzuwandeln. Eingliederung bedürftiger Personen * 6 * Förderungsprogramme Die Gemeinden bieten unterstützten Personen Programme an, die deren Arbeitsmarktfähigkeit fördern (kurz: Förderungsprogramme). Sie können die Teilnahme an Förderungsprogrammen anordnen. Die Förderungsprogramme umfassen alle zweckgerichteten Arten von Tätigkeiten, Schulungen und Weiterbildungen und sind auf bereits erfolgte Förderungsmassnahmen abzustimmen. Sie sind auf die Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Aufgaben auszurichten und haben die Verbesserung der Geschlechtervertretung in den verschiedenen Funktionen zu fördern. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

6 * Anreizbeiträge an Arbeitgebende Die Gemeinden vergüten Arbeitgebenden, die unterstützte, leistungsreduzierte Personen anstellen, die Lohnnebenkosten und richten ihnen eine Betreuungspauschale aus (kurz: Anreizbeitrag). Vor Ausrichtung eines Anreizbeitrags ist die Stellungnahme der Sozialpartner einzuholen. Die Arbeitgebenden dürfen die Personen nicht an Einsatzbetriebe verleihen. 8 * Ausführungsbestimmungen Der Regierungsrat legt die Betreuungspauschale fest. Die Gemeinden überprüfen mindestens einmal jährlich den Grad der Leistungsreduktion. 9 * Beschäftigungen Die Gemeinden bieten unterstützten Personen zumutbare Beschäftigungen an, die deren geordnete Alltagsbewältigung fördern oder erhalten (kurz: Beschäftigungen). Sie können die Ausübung einer Beschäftigung anordnen. Die Beschäftigungen können insbesondere zugunsten der Allgemeinheit und gemeinnütziger Institutionen erfolgen. 4 Therapien für alkohol- oder drogenkranke Personen 0 Ausrichtung der Unterstützungen Die Gemeinde kann ihre Unterstützung während einer ambulanten oder stationären Alkohol- oder Drogentherapie durch eine anerkannte Fachstelle ausrichten lassen. Der Kanton bestimmt die anerkannten Fachstellen. Unterstützungen für stationäre Drogentherapien Der Kanton gewährt bedürftigen Personen materielle Unterstützungen für stationäre, freiwillige oder aufgrund des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts angeordnete Drogentherapien. Die Therapien müssen die Abstinenz und die Rehabilitation zum Ziel haben. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

7 Bevorschussung und Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge * 5. Bevorschussung * Unterhaltsbeiträge für Kinder Der Kanton bevorschusst Kindern mit Niederlassung im Kanton die vormundschaftlich genehmigten oder gerichtlich verfügten Unterhaltsbeiträge, wenn ihre Unterhaltspflichtigen der Zahlungspflicht nicht nachkommen. Die Bevorschussung erfolgt längstens bis zum vollendeten 0. Altersjahr. Einschränkungen Die Unterhaltsbeiträge werden nur bis zur Höhe der maximalen vollständigen AHV-Waisen-rente bevorschusst. Erzielt das Kind Einkünfte, wird die Bevorschussung entsprechend herabgesetzt. * Keine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder erfolgt, wenn sich der nicht-unterhaltspflichtige Elternteil in guten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Der Regierungsrat legt die Abgrenzungen fest und stuft sie ab nach: * a. ungetrennter Ehe, ungetrennter eingetragener Partnerschaft und gefestigter Lebensgemeinschaft; b. nicht-gefestigter Lebensgemeinschaft mit Haushalts- oder Betreuungsarbeit gemäss 8; c. alleinstehender Person. 4 Nachträglichkeit, Gebührenersatz Eine nachträgliche Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ist nur für den vorangegangenen Monat zulässig. Die Unterhaltspflichtigen sind für die Vollstreckungsgebühren ersatzpflichtig. 5. Vollstreckungshilfe * 5 Unterhaltsansprüche von Kindern, Ehegatten, eingetragenen Partnern und Partnerinnen * Der Kanton hilft Kindern mit Niederlassung im Kanton bei der Vollstreckung der von der Kindesschutzbehörde genehmigten oder gerichtlich verfügten Unterhaltsbeiträge, wenn ihre Unterhaltspflichtigen der Zahlungspflicht nicht nachkommen. * Er hilft geschiedenen oder getrennten Ehegatten mit Niederlassung im Kanton bei der Vollstreckung der gerichtlich verfügten Unterhaltsansprüche, wenn ihre Unterhaltspflichtigen der Zahlungspflicht nicht nachkommen. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

8 8 850 bis Absatz gilt auch für Personen in aufgelöster eingetragener Partnerschaft sowie für Partner und Partnerinnen in eingetragener Partnerschaft, deren Getrenntleben gerichtlich geregelt ist. * Die Unterhaltspflichtigen sowie die unterhaltsberechtigten Ehegatten oder Partner oder Partnerinnen in guten wirtschaftlichen Verhältnissen sind für die Vollstreckungsgebühren ersatzpflichtig. * 4 Unterhaltsberechtigte Ehegatten und Partner und Partnerinnen in guten wirtschaftlichen Verhältnissen entrichten im Falle einer erfolgreichen Vollstreckung eine Gebühr für die kantonale Hilfe bei der Vollstreckung ihrer Unterhaltsansprüche (kurz: Inkassogebühr). Die Inkassogebühr beträgt höchstens '000 Fr. * 5a * Beschränkung bei der Inkassohilfe Für fällig gewordene Unterhaltsbeiträge wird die Inkassohilfe nur gewährt, wenn sich die Unterhaltsberechtigten oder deren Vertretung bereits ernsthaft um die Zahlung bemüht haben oder ihnen dies nicht zumutbar gewesen ist. 6 Heime 6 Bewilligung und Aufsicht Die Führung eines Heimes für Kinder, Jugendliche oder Erwachsene bedarf der Bewilligung des Kantons und untersteht dessen Aufsicht. Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Heim die fachlichen, betrieblichen und baulichen Anforderungen erfüllt. Als bewilligungspflichtiges Heim für Kinder oder Jugendliche gilt jede Institution oder Abteilung davon, die regelmässig Minderjährigen Erziehung, Pflege oder Betreuung tags- oder nachtsüber gewährt. 4 Als bewilligungspflichtiges Heim für Erwachsene gilt jede privatrechtliche Institution oder Abteilung davon, die regelmässig Erwachsenen Pflege oder Betreuung tags- oder nachtsüber gewährt. 5 Für die Alters- und Pflegeheime gelten die speziellen Regelungen. 7 Jugend- und Behindertenhilfe 7. Heime, Pflegefamilien und Einrichtungen * 7 Kinder und Jugendliche, behinderte Erwachsene Der Kanton sorgt dafür, dass die nötigen Wohnheime für Kinder und Jugendliche zur Verfügung stehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

9 9 850 bis Er bietet bei der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien Beratung sowie Aus- und Weiterbildung an. Er kann diese Aufgabe Privaten übertragen sowie Beiträge an Einrichtungen für Pflegefamilien ausrichten. * Er sorgt dafür, dass die nötigen Heime und Einrichtungen für behinderte Erwachsene zur Verfügung stehen. Der Regierungsrat ist zum endgültigen Abschluss von Staatsverträgen über Wohnheime für Kinder- und Jugendliche, über das Pflegekinderwesen sowie über Behinderteneinrichtungen ermächtigt. * 7. Beiträge 8 * Jugendhilfe Der Kanton gewährt Beiträge a. an die Aufenthalts- und Betreuungskosten sowie an die Nachbetreuungskosten von Kindern und Jugendlichen in anerkannten, inländischen oder benachbarten ausländischen Wohnheimen; b. an die Aufenthalts- und Betreuungskosten von Kindern und Jugendlichen in anerkannten, inländischen Pflegefamilien. Beiträge werden gewährt, wenn die Unterbringung fachlich indiziert oder jugendstrafrechtlich oder im Rahmen des Kindesschutzrechts angeordnet ist und das Kind oder der Jugendliche zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat. * Beiträge werden bis zur Erreichung der Volljährigkeit gewährt. Bei wichtigen Gründen können sie darüber hinaus gewährt werden, sofern der Aufenthalt während der Minderjährigkeit begonnen hat. * 8a * Kostenbeteiligung Die Unterhaltspflichtigen haben sich nach Massgabe ihrer finanziellen Leistungskraft sowie mit zweckgerichteten Sozialversicherungsleistungen an den Beiträgen gemäss 8 zu beteiligen. * bis Die Beteiligungspflicht gemäss Absatz gilt auch für minderjährige Jugendliche, die ein eigenes Einkommen erzielen oder die Unterhaltsbeiträge oder Verwandtenunterstützung erhalten, sowie für volljährige Jugendliche. * Der Regierungsrat legt eine obere Beteiligungsgrenze fest. 9 Behindertenhilfe Der Kanton gewährt behinderten Erwachsenen Beiträge an die Aufenthaltsund Betreuungskosten in anerkannten Heimen, sofern sie keine oder reduzierte Ergänzungsleistungen erhalten und ihre finanzielle Leistungskraft nicht ausreicht. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

10 0 850 bis Er kann die Beiträge, die er wegen eines Einkünfte- oder Vermögenswerteverzichts auszurichten hat, bei den Begünstigten zurückfordern. Der zulässige Umfang der Rückforderung nimmt in demjenigen Mass ab, wie die Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen die Abnahme der Anrechnung von verzichteten Einkünften und Vermögenswerten regelt. * Er kann an anerkannte Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten gemäss der Bundesgesetzgebung über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen sowie an andere, anerkannte Behinderteneinrichtungen Planungs-, Bau- und Betriebsbeiträge ausrichten. * 0 Anerkennung im Bereich der Jugendhilfe * Die Anerkennung eines Wohnheimes für Kinder und Jugendliche richtet sich nach dem Bedarf gemäss kantonaler und interkantonaler Bedarfsplanungen sowie nach der Fachlichkeit, dem Betrieb, dem Bau und der Wirtschaftlichkeit. * Die Anerkennung einer Pflegefamilie richtet sich nach einer abgestuften Fachlichkeit. Die Abstufungen sind massgebend für die Beitragshöhe. * 0a * Anerkennung im Bereich der Behindertenhilfe Die Anerkennung von Werkstätten, Wohnheimen und Tagesstätten für behinderte Erwachsene richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen. Die Anerkennung anderer Einrichtungen für behinderte Erwachsene richtet sich nach dem Bedarf gemäss kantonaler und interkantonaler Bedarfsplanungen sowie nach der Fachlichkeit, dem Betrieb, dem Bau und der Wirtschaftlichkeit. 8 Besondere Vollzugsbestimmungen Im Bereich der Unterstützung bedürftiger Personen Die Gemeinden vollziehen die Bestimmungen über die Unterstützung bedürftiger Personen. Vorbehalten bleibt. Die Gemeinde trägt die Kosten für die Unterstützung bedürftiger Personen, die in ihr Niederlassung haben und im Kanton weilen. Vorbehalten bleibt die Weiterbelastung der Kosten aufgrund des Zuständigkeitsgesetzes ). * Der Kanton trägt die Kosten für die Unterstützung bedürftiger Personen, * a. die im Kanton weilen und in keiner Gemeinde Niederlassung haben; b. für die der Kanton aufgrund des Zuständigkeitsgesetzes vergütungspflichtig ist * ) SR 85. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

11 850 Im Bereich der Unterstützung Asylsuchender Die Gemeinden betreuen und unterstützen die Personen, die der Asylgesetzgebung unterstehen und keine Aufenthaltsbewilligung haben (kurz: Asylsuchende). Dabei gilt die bundesrechtliche Asylgesetzgebung sowie die Verordnung gemäss Absatz. Der Kanton a. weist den Gemeinden die Asylsuchenden anteilsmässig zu, b. richtet den Gemeinden die bundesrechtlliche Entschädigung aus, c. sorgt für die Bereitstellung der bundesrechtlichen Programme für Asylsuchende, d. kann Erstaufnahmeheime führen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Im Bereich der Rückerstattung * Die Niederlassungsgemeinde vollzieht die Bestimmungen über die Rückerstattung von Unterstützungen aufgrund Leistungen Dritter. * Der Kanton vollzieht die Bestimmungen über die Rückerstattung von Unterstützungen aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse. * Er richtet die vereinnahmten Beträge nach Einbehalt einer Aufwandpauschale der Niederlassungsgemeinde aus. Die Aufwandpauschale für eine Rückerstattung aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse beträgt höchstens 5'000 Fr. * 4 * Im Bereich der Eingliederung bedürftiger Personen Die Gemeinden tragen die mit den Förderungsprogrammen und Beschäftigungen zusammenhängenden Kosten sowie die Anreizbeiträge. Der Kanton vergütet der Niederlassungsgemeinde die Hälfte der angefallenen Kosten für die Förderungsprogramme und Beschäftigungen. Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen sowie eine Obergrenze für die Kantonsvergütungen fest. Er vergütet der Niederlassungsgemeinde die Hälfte der ausgerichteten Anreizbeiträge. 5 Im Bereich der Unterstützungen für stationäre Drogentherapien Der Kanton vollzieht die Bestimmungen über die Unterstützungen für stationäre Drogentherapien und trägt die damit zusammenhängenden Kosten. Vorbehalten bleibt Absatz. Die Niederlassungsgemeinde vergütet dem Kanton /4 seiner Kosten für die Unterstützungen für eine stationäre Drogentherapie. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

12 850 6 Im Bereich der Jugendhilfe Der Kanton vollzieht die Bestimmungen über die Jugendhilfe und trägt die damit zusammenhängenden Kosten. *... * Die Trägerschaft für die Schulkosten von Kindern und Jugendlichen in anerkannten Heimen richtet sich nach den Bestimmungen des Bildungsgesetzes. * 9 Allgemeine Bestimmungen 7 Sozialhilfebehörde Die Gemeinden bestellen eine besondere Behörde für den Vollzug der Gemeindeaufgaben dieses Gesetzes (kurz: Sozialhilfebehörde). Die Gemeindeordnung bestimmt das Wahlorgan der Sozialhilfebehörde sowie die Zahl derer Mitglieder. Sie kann vorsehen, dass ein Mitglied dem Gemeinderat angehört. * 8 Schweigepflicht Private, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen betraut sind, unterstehen gegenüber Dritten derselben Schweigepflicht wie die Behördemitglieder und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kanton und Gemeinden. 9 Verfügungen und Einsprache Die Begründung, Aufhebung oder Änderung von Rechten und Pflichten aufgrund dieses Gesetzes erfolgt in Form von Verfügungen.... * Erstinstanzliche Verfügungen der Gemeinden im Bereich der Unterstützung bedürftiger Personen sind durch Einsprache anfechtbar. 9a * Kosten der Rechtsmittelverfahren und der unentgeltlichen Rechtspflege Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Das dem Einspracheverfahren nachfolgende Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von 0 Absatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom. Juni 988 ) kostenlos. * Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege gehen a. für das Einspracheverfahren zu Lasten der Gemeinde, b. für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Kantons. ) SGS 75, GS * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

13 Rückzahlung Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuzahlen. In Fällen grosser Härte ist die Rückzahlungsforderung auf Gesuch hin ganz oder teilweise zu erlassen. Die Rückzahlungsforderung verjährt innert Jahr seit Bekanntwerden ihres Grundes, spätestens jedoch nach 5 Jahren seit Ausrichtung der Leistung. Rückzahlungsforderungen, die aufgrund einer strafbaren Handlung bestehen, verjähren nach Massgabe des Strafrechts, sofern dieses eine längere Verjährungsfrist vorsieht. 4 Beiträge an private Sozialinstitutionen Die Gemeinden können privaten Sozialinstitutionen Beiträge ausrichten. 4 Aufsicht, Fortbildung und Missbrauchsbekämpfung Der Kanton überprüft die Gemeinden hinsichtlich des ordnungsgemässen und angemessenen Vollzugs dieses Gesetzes und trifft gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen. Er sorgt für die Fortbildung der Personen, die in den Gemeinden mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind. Kanton und Gemeinden bekämpfen den Missbrauch von Sozialhilfe. 4 * 0 Schlussbestimmungen 44 Änderung des Einführungsgesetzes zur AHV und IV Das Einführungsgesetz vom. September 994 ) zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG - BL) wird wie folgt geändert:... ) 45 Änderung des Einführungsgesetzes zur Krankenversicherung Das Einführungsgesetz vom 5. März 996 ) zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:... 4) ) SGS 8, GS.88 ) GS 4.54 ) SGS 6, GS.474 4) GS 4.54 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

14 Änderung des Gesundheitsgesetzes Das Gesundheitsgesetz vom 0. Dezember 97 ) wird wie folgt geändert:... ) 47 Änderung des Jugendstrafrechtspflegegesetzes Das Gesetz vom. Dezember 980 ) über die Jugendstrafrechtspflege wird wie folgt geändert:... 4) 48 Änderung des Gemeindegesetzes Das Gesetz vom 8. Mai 970 5) über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt geändert:... 6) 49 Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes Das Gesetz vom 7. Februar 974 7) über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) wird wie folgt geändert:... 8) 50 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. das Gesetz vom 4. September 95 9) über die Kinder- und Erziehungsheime; b. das Gesetz vom 9. April 965 0) betreffend das Fürsorgewesen für Alkoholgefährdete; c. das Dekret vom 7. September 965 ) über das Fürsorgewesen für Alkoholgefährdete; d. das Fürsorgegesetz vom 6. Mai 974 ) ; e. das Fürsorgedekret vom 7. April 975 ) ; f. die Verordnung von 7. Oktober 98 4) über die Bevorschussung von Alimenten; g. die Verordnung vom 7. Mai 997 5) über Unterstützungsleistungen zugunsten ausgesteuerter Personen (ULAP); ) SGS 90, GS 5.79 ) GS 4.54 ) SGS 4, GS ) GS ) SGS 80, GS 4.9 6) GS ) SGS, GS ) GS ) GS 0.5, SGS 855 0) GS.64, SGS 85 ) GS.8, SGS 85. ) GS 5.568, SGS 85 ) GS 5.89, SGS 85. 4) GS 8.54, SGS 85. 5) GS.8, SGS 87. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

15 5 850 h. Absatz des Ergänzungsleistungsgesetzes vom 5. Februar 97 ) zur AHV und IV, i. 6a Absatz 4 des Spitalgesetzes vom 4. Juni 976 ) ; k. Satz des Gesetzes vom 7. Januar 980 ) über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer. 5 Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes 4). Er kann ein gestaffeltes Inkrafttreten vorsehen. 5 * ) GS 5.0, SGS 8 ) GS 6.87, SGS 90 ) GS 7.476, SGS 4 4) Vom Regierungsrat am 5. September 00 auf den. Januar 00 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

16 6 850 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit Erlass Erstfassung GS Abs. geändert GS a eingefügt GS Abs. 4 eingefügt GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS Titel 7. geändert GS Abs. bis eingefügt GS Abs. geändert GS totalrevidiert GS a eingefügt GS Abs. eingefügt GS Titel geändert GS Abs. bis eingefügt GS Abs. geändert GS Abs. 4 geändert GS Abs. geändert GS Titel geändert GS Abs. geändert GS a eingefügt GS Abs. geändert GS Abs. bis eingefügt GS aufgehoben GS Abs. geändert GS Abs. aufgehoben GS Abs., lit. c. geändert GS a eingefügt GS Abs. eingefügt GS totalrevidiert GS Titel 5 geändert GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS Titel 5. geändert GS Abs. geändert GS a eingefügt GS a Abs. geändert GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS 7.6 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

17 7 850 Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit Abs. 4 aufgehoben GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS a Abs. geändert GS Abs. geändert wg. GS Abs. geändert wg. GS Abs. geändert wg. GS Abs. geändert wg. GS Abs. geändert wg. GS a Abs. bis geändert wg. GS Abs., lit. e bis. eingefügt GS Titel geändert GS totalrevidiert GS totalrevidiert GS totalrevidiert GS totalrevidiert GS totalrevidiert GS totalrevidiert GS Abs. aufgehoben GS aufgehoben GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS Abs., lit. b. geändert GS Titel geändert GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS 8.9 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

18 8 850 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass Erstfassung GS 4.04 Abs., lit. c geändert GS 7.6 Abs geändert GS 5.0 a eingefügt GS Abs geändert GS Abs geändert GS Abs eingefügt GS Abs geändert GS totalrevidiert GS 7.6 Abs., lit. b geändert GS 8.9 Abs., lit. e bis eingefügt GS 8.04 Titel geändert GS totalrevidiert GS totalrevidiert GS totalrevidiert GS totalrevidiert GS 8.04 Abs geändert wg. GS 7.89 Abs geändert wg. GS 7.89 Titel geändert GS totalrevidiert GS 8.04 Abs geändert GS 7.6 Abs geändert GS 7.6 Titel geändert GS Titel geändert GS Abs geändert wg. GS Abs geändert GS Abs. bis eingefügt GS Abs geändert GS Abs eingefügt GS Abs geändert GS 6.9 5a eingefügt GS 7.6 Titel geändert GS Abs. bis eingefügt GS Abs geändert GS totalrevidiert GS Abs geändert wg. GS Abs geändert wg. GS a eingefügt GS 5.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

19 9 850 Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit 8a Abs geändert GS 7.6 8a Abs. bis geändert wg. GS Abs geändert GS Abs. bis eingefügt GS Abs geändert GS Titel geändert GS Abs geändert GS Abs eingefügt GS 5.0 0a eingefügt GS 6.68 Abs geändert GS 7.6 Abs geändert GS 7.6 Abs aufgehoben GS Titel geändert GS 8.9 Abs geändert GS 7.6 Abs geändert GS 8.9 Abs geändert GS totalrevidiert GS Abs geändert GS Abs geändert GS Abs aufgehoben GS Abs geändert GS Abs geändert GS Abs aufgehoben GS a eingefügt GS a Abs geändert GS aufgehoben GS aufgehoben GS 8.04 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 4.04

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