Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge

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1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) RRB vom. Juli 98 (Stand. August 008) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 0. Juni 98 ) beschliesst: I. Beitragsberechtigte Ausbildungen und Personen, ordentliche Ausbildungsdauer. ) Beitragsberechtigte Ausbildungen auf der Sekundarstufe II Beitragsberechtigte Ausbildungen auf der Sekundarstufe II sind: a) berufliche Grundbildungen einschliesslich der Berufsmaturität gemäss der Berufsbildungsgesetzgebung des Bundes und des Kantons; b) Ausbildungen an Mittelschulen, insbesondere an Gymnasien und Fachmittelschulen. bis. ) Beitragsberechtigte Ausbildungen auf der Tertiärstufe Beitragsberechtigte Ausbildungen auf der Tertiärstufe sind: a) höhere Berufsbildungen gemäss Berufsbildungsgesetzgebung des Bundes; b) Diplomstudien an Hochschulen (Universitäten, Eidgenössischen Technischen Hochschulen und Fachhochschulen). Bachelor und Master gelten als Stufen eines Studiums. ter. ) Entscheid im Einzelfall Die Stipendienabteilung des Departements für Bildung und Kultur (Stipendienabteilung) entscheidet im Einzelfall über die Beitragsberechtigung der Ausbildung.. Berufliche Fortbildung An den Besuch von Schulen und Kursen zur beruflichen Fortbildung werden keine Beiträge geleistet. ) BGS 9.. ) Fassung vom. Juli 008. ) bis eingefügt am. Juli 008. ) ter eingefügt am. Juli 008.

2 Als berufliche Fortbildung gilt der Besuch von Schulen und Kursen zur Erhaltung und Neuerwerbung von Kenntnissen in einer bereits erreichten Berufsstufe.. Zweiter Bildungsweg G Abs. Als Absolventen des zweiten Bildungsweges gelten Personen, die bereits im Berufsleben stehen beziehungsweise standen oder eine Berufslehre abgeschlossen haben und die sich auf die Zulassung an eine Hochschule vorbereiten.. Begriff des stipendienrechtlichen Wohnsitzes G Abs. Der stipendienrechtliche Wohnsitz eines unmündigen Bewerbers befindet sich am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern oder am Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde. Mündige Bewerber behalten den stipendienrechtlichen Wohnsitz bei, den sie bei Erreichen der Mündigkeit gehabt haben. Wechselt der für diesen Wohnsitz massgebende Elternteil den Wohnsitz, so ist sein neuer auch der stipendienrechtliche Wohnsitz. Schweizer Bürger haben den stipendienrechtlichen Wohnsitz im Heimatkanton, wenn kein Elternteil Wohnsitz in der Schweiz hat. Sind sie Bürger mehrerer Kantone, so gilt als Heimatkanton jener Kanton, dessen Bürgerrecht sie oder ihre Vorfahren zuletzt erworben haben. Für mündige Ausländer mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz und für mündige von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose befindet sich der stipendienrechtliche Wohnsitz an ihrem zivilrechtlichen Wohnsitz, wenn kein Elternteil in der Schweiz Wohnsitz hat. Mündige Bewerber, die vor Beginn der Ausbildung, für die sie Ausbildungsbeiträge verlangen, während zweier Jahre im Kanton Solothurn ununterbrochen wohnhaft gewesen sind und von keinem andern Kanton ein Stipendium erhalten, begründen im Kanton Solothurn einen stipendienrechtlichen Wohnsitz.. Ordentliche Ausbildungsdauer G 6 Als ordentliche Ausbildungsdauer gilt die Zeitspanne, die bis zum Abschluss der gewählten Ausbildung an der betreffenden Ausbildungsanstalt normalerweise benötigt wird. Bei der Beitragsgewährung ist die in der betreffenden Ausbildung bereits absolvierte Zeit mitzuberücksichtigen, unabhängig davon, ob dafür Beiträge ausgerichtet wurden oder nicht.

3 II. Bemessung der Stipendien 6. Jährlich anrechenbare Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten G 8 Abs. Bei der Berechnung von Stipendien wird grundsätzlich von den Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten des Bewerbers ausgegangen; als solche werden pro Jahr anerkannt: a) Schulgelder und -gebühren, einschliesslich Prüfungsgebühren bis 000 Franken ); b) Kosten für Schulmaterial und Lehrmittel bis 00 Franken ); c) Reisekosten vom Wohn- zum Ausbildungsort (Auslagen für den günstigsten Fahrausweis mit öffentlichem Verkehrsmittel) ; d) Lebenshaltungskosten:. Unterkunft und Verpflegung für Sekundarstufe II: - '600 Franken bei Unterkunft und Verpflegung zu Hause; - '00 Franken bei Unterkunft zu Hause und Mittagessen auswärts; - '000 Franken bei Unterkunft und Verpflegung auswärts; bei Lernenden, Mittelschülern und Fachschülern bis zum zurückgelegten 0. Altersjahr wird Unterkunft im Elternhaus vorausgesetzt, sofern der Ausbildungsort vom Wohnort der Eltern des Bewerbers in der Regel innerhalb einer Stunde erreichbar ist.. Unterkunft und Verpflegung für Tertiärstufe: - '00 Franken bei Unterkunft und Verpflegung zu Hause; - 6'700 Franken bei Unterkunft zu Hause und Mittagessen auswärts; - '700 Franken bei Unterkunft und Verpflegung auswärts.. Elternunabhängige: Franken bei Unterkunft zu Hause und Verpflegung auswärts; - '700 Franken bei Unterkunft und Verpflegung auswärts.. 8'000 Franken für Verheiratete und eingetragene Partner.. '00 Franken für Alleinerziehende. 6. '000 Franken pro Kind eines Bewerbers, welches in dessen Haushalt lebt. 7. andere Kosten (z. B. Kleidung, Versicherungen): - '00 Franken für die Sekundarstufe II; - '800 Franken für die Tertiärstufe. )... ) Liegen die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten eines Bewerbers wesentlich über den anerkannten Ansätzen, kann dies die Stipendienabteilung bei der Festsetzung der Stipendien angemessen berücksichtigen. ) Fassung vom 9. Juli 99; GS 9, 6. ) Fassung vom 9. Juli 99; GS 9, 6. ) 6 Absatz Buchstabe d Fassung vom. Juli 008. ) 6 Absatz aufgehoben am. Juli 008.

4 7. ) Leistungen der Eltern G 8 a) Grundsatz Die zumutbaren jährlichen Leistungen der Eltern des Bewerbers sind in einer Tabelle im Anhang dieser Verordnung festgesetzt. Massgebend für die zu berücksichtigenden Verhältnisse ist im Einzelfall die rechtskräftige Steuerveranlagung des vorletzten Jahres. Den Eltern gleichgestellt sind a) der überlebende Elternteil und, wenn die Erbschaft noch nicht geteilt ist, die Erbengemeinschaft; b) Adoptiveltern. Die Unterstützungspflicht der Stiefeltern wird angemessen berücksichtigt. Werden die Eltern steuerlich getrennt erfasst, wird ihr anrechenbares Einkommen zusammengerechnet. Von diesem Einkommen werden 000 Franken in Abzug gebracht. 6 In Härtefällen kann der Abzug erhöht werden. 8. ) b) Berechnung. im Normalfall G 8 Abs. Das für die Berechnung der zumutbaren jährlichen Leistung der Eltern des Bewerbers anrechenbare Einkommen entspricht dem steuerbaren Einkommen zuzüglich deren Liegenschaftskosten und Vorsorgeleistungen der Säule a sowie 0% des Franken übersteigenden Reinvermögens. Wo keine. Säule besteht, sind die Vorsorgeleistungen der Säule a nicht zum steuerbaren Einkommen hinzuzurechnen. Stehen weitere Kinder in einer durch die Verordnung anerkannten Ausbildung, werden die zumutbaren Elternbeiträge im Verhältnis der Kosten auf diese Kinder verteilt. 9.. in guten wirtschaftlichen Verhältnissen G 8 Abs. Bei Bewerbern, welche die Voraussetzungen von 8 Absatz des Gesetzes erfüllen, werden vom steuerbaren Einkommen der Eltern 80'000 Franken abgezogen. ) Der verbleibende Betrag zuzüglich 0% des Franken ) übersteigenden Reinvermögens gilt als anrechenbares Einkommen für die Bemessung der zumutbaren Leistung der Eltern in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Als Stichtag zur Festlegung des Alters eines Bewerbers gilt der jeweilige Eingabetermin für das Stipendiengesuch. ) ) 7 Fassung vom 9. Juni 000 ) 8 Fassung vom 9. Juni 000. ) 9 Absatz Satz Fassung vom. Juli 008. ) Fassung vom. Juli 986; GS 90, 0. ) Fassung vom. Juli 986; GS 90, 0.

5 0. ) Eigenleistung des Bewerbers G 8 Abs. a) mit vertraglichem Ausbildungslohn Das Bruttoeinkommen eines Bewerbers mit vertraglichem Ausbildungslohn wird voll als Eigenleistung angerechnet. Lehrlingen wird ein Freibetrag von 000 Franken zugestanden. In Härtefällen kann der Freibetrag erhöht werden.. ) b) ohne vertraglichen Ausbildungslohn Bewerbern ohne vertraglichen Ausbildungslohn, die pro Jahr mehr als fünf Wochen Ferien beziehen, werden grundsätzlich folgende Beträge als Eigenleistung angerechnet: a) '00 Franken für Schüler der Sekundarstufe II; b) '00 Franken für Studierende der Tertiärstufe. Das Bruttoeinkommen, das nach Abzug des Betrages nach Absatz und eines Freibetrages von '000 Franken für Ledige beziehungsweise 6'000 Franken für Verheiratete und eingetragene Partner verbleibt, wird zusätzlich als Eigenleistung angerechnet.. c) Berücksichtigung des Vermögens In jedem Fall wird das Reinvermögen des Bewerbers, soweit es Franken ) übersteigt, angerechnet und auf die voraussichtlich noch verbleibende Dauer der Ausbildung verteilt.. ) d) Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der Ehegatten oder des eingetragenen Partners Dem Nettoeinkommen des Bewerbers werden mit Ausnahme eines Freibetrages von 0'000 Franken auch das tatsächliche und, sofern der Bewerber verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt und kinderlos ist, das nach den Umständen mögliche Nettoeinkommen seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners angerechnet. Das 0'000 Franken übersteigende Reinvermögen des Ehegatten oder seines eingetragenen Partners wird im Umfang von 0% berücksichtigt.. ) Beiträge Dritter G 8 Abs. Beiträge Dritter an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten werden zum massgebenden Einkommen des Bewerbers hinzugerechnet. Zu zwei Dritteln zu berücksichtigen sind bei volljährigen Bewerbern ebenfalls Alimente und staatliche Beiträge aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen. In Härtefällen kann der zu berücksichtigende Betrag reduziert werden. Stipendien Dritter, insbesondere auch Stipendien von Einwohner- oder Bürgergemeinden, sind in vollem Umfang anzurechnen, sofern sie nicht dazu dienen, einen Härtefall zu mildern. ) 0 Fassung vom. Dezember 988; GS 9, 6. ) Fassung vom. Juli 008. ) Fassung vom. Juli 986; GS 90, 0. ) Fassung vom. November 006. ) Fassung vom. Dezember 988.

6 . Veränderte Verhältnisse Verändern sich die für die Berechnung massgebenden Faktoren, kann das Stipendium auf Gesuch hin neu festgesetzt werden, wenn aus wirtschaftlichen Gründen die Ausbildung sonst nicht mehr fortgesetzt werden könnte. 6. Beurlaubung Für die Zeit einer Beurlaubung von der Ausbildung besteht kein Anspruch auf Beiträge. Ausbildungsbeiträge sind entsprechend zu kürzen. 7. Mindeststipendium nach G 9 Abs. bei einer Ausbildung von weniger als einem Jahr Dauer Um festzustellen, ob das Mindeststipendium nach 9 Absatz des Gesetzes erreicht ist, wird der Stipendienbetrag, der für eine Ausbildung von weniger als einem Jahr Dauer festgesetzt wird, auf ein Jahresstipendium umgerechnet. III. Darlehen 8. Voraussetzung der Darlehensgewährung G 7 Abs. Grundsätzlich werden Darlehen nur Volljährigen zugesprochen. Erhalten ausnahmsweise Minderjährige Darlehen, so ist hierfür die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Darlehen können insbesondere ausbezahlt werden, wenn a) der geleistete Stipendienbetrag die von der Verordnung anerkannten Ausbildungskosten ungedeckt lässt oder b) ausserordentliche oder unvorhersehbare Lebenshaltungs- oder Ausbildungskosten anfallen und die finanziellen Möglichkeiten des Bewerbers, seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners oder seiner Eltern es verunmöglichen, diese Ausgaben zu bestreiten. ) 9. Bemessung Die Höhe der Darlehen bemisst sich nach den vom Bewerber tatsächlich ausgewiesenen Ausbildungskosten und dessen wirtschaftlichen Verhältnissen. 0. Auszahlung und Sicherstellung Die Stipendienabteilung zahlt Darlehen nur gegen eine schriftliche Schuldanerkennung aus. Anstelle unmündiger Bewerber hat der Vertreter der elterlichen Gewalt bzw. der gesetzliche Vertreter die Schuldanerkennung zu unterzeichnen. Die Stipendienabteilung kann von den Darlehensnehmern für die empfangenen Darlehen Sicherstellung verlangen. Ab einer Darlehenshöhe von Franken ist eine Solidarbürgschaft zu leisten. ) 8 Absatz Fassung vom. November

7 . Verzinsung und Rückzahlung Soweit Darlehen zu verzinsen sind, ist dafür der durchschnittliche auf ¼% gerundete Zinsfuss für Althypotheken im. Rang der Kantonalbanken gemäss dem Bulletin der Schweizerischen Nationalbank jeweiliger Stand November des Vorjahres massgebend. ) Sie sind innert acht Jahren nach Abschluss der Ausbildung nach einem zusammen mit der Stipendienabteilung erstellten Plan zurückzuzahlen. IV. Rückerstattung. Bei Täuschung oder Zweckentfremdung G Abs. Ausbildungsbeiträge, die durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von Tatsachen erwirkt oder die nicht für die im Gesuch genannte Ausbildung verwendet wurden, sind sofort zur Rückzahlung fällig.. Bei Abbruch der Ausbildung G Abs. Ausbildungsbeiträge, die wegen eines selbstverschuldeten vorzeitigen Abbruchs der Ausbildung zurückzuerstatten sind, müssen grundsätzlich bis spätestens drei Jahre nach dem Abbruch der Ausbildung zurückbezahlt werden. Trifft die dreijährige Rückzahlungspflicht den Beitragsempfänger hart, so setzt die Stipendienabteilung einen davon abweichenden Rückzahlungsmodus fest, der sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen richtet.. Kontrolle der Ausbildungsbeiträge Die Stipendienabteilung führt die Kontrolle über die gewährten Ausbildungsbeiträge, die Rückzahlung der Darlehen, die Rückerstattung der Stipendien und die Verzinsung. Sie entscheidet über Gesuche um Änderung der Darlehensbedingungen. V. Verfahren. Grundsatz Ausbildungsbeiträge werden nur Bewerbern gewährt, die innerhalb der Fristen nach 9 ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen einreichen. Die Beschaffung der Unterlagen ist grundsätzlich Sache des Bewerbers. 6. ) Gesuchsformulare Bewerber haben ihr Gesuch mittels der vorgesehenen Formulare einzureichen. Die Formulare können bei der Stipendienabteilung und bei den Schulleitungen der kantonalen Schulen bezogen werden. ) Absatz Fassung vom. September 99; GS 9, 6. ) 6 Fassung vom. Juli

8 7. Gesuche a) Inhalt Gesuche um Ausbildungsbeiträge sind jeweils für ein Jahr einzureichen. Sie haben Aufschluss zu geben über a) die Familien- und persönlichen Verhältnisse des Bewerbers, soweit dies für die Beurteilung des Gesuches notwendig ist; b) das Ausbildungsziel, die voraussichtliche Dauer der Ausbildung und die zu besuchende Ausbildungsstätte; c) die bisherige Ausbildung des Bewerbers; d) die Ausbildungskosten; e) sämtliche Einnahmen des Bewerbers, seiner Eltern und gegebenenfalls seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners. ) 8. ) Gesuchsbeilagen Dem Gesuch sind beizulegen: a) eine Immatrikulationsbestätigung der Lehranstalt oder ein Lehrvertrag; b) die rechtskräftige Steuerveranlagung des vorletzten Jahres des Bewerbers, seiner Eltern und gegebenenfalls seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners einschliesslich Faktoren zur Veranlagung. Die Stipendienabteilung ist befugt, zusätzliche Unterlagen zu verlangen und Auskünfte einzuholen. Auf Gesuche, die nicht alle verlangten Angaben und Unterlagen enthalten, wird nicht eingetreten. 9. ) Eingabefristen Gesuche um Ausbildungsbeiträge sind bei der Stipendienabteilung einzureichen: a) bei Beginn der Ausbildung in der ersten Jahreshälfte: bis. Mai; b) bei Beginn der Ausbildung in der zweiten Jahreshälfte: bis. November. Schüler der Kantonsschulen Solothurn und Olten haben ihre Gesuche innert drei Wochen nach Beginn des Schuljahres bei der Schulleitung einzureichen. Diese leitet sie an die Stipendienabteilung weiter. Treffen Gesuche verspätet ein, so werden die Beiträge im Verhältnis zur zeitlichen Verspätung gekürzt, soweit der Bewerber keine ernsthaften Entschuldigungsgründe vorbringen kann. 0. ) Meldepflicht Die Schulleitungen der kantonalen Schulen sind verpflichtet, der Stipendienabteilung nach deren Anweisungen die Änderungen nach 0 Absatz des Gesetzes zu melden. ) 7 Buchstabe e Fassung vom. November 006. ) 8 Fassung vom. Juli 008. ) 9 Fassung vom. Juli 008. ) 0 Fassung vom. Juli

9 . ) Auszahlung von Stipendien Das Amt für Finanzen bezahlt Stipendien auf Anweisung der Stipendienabteilung aus. Stipendien werden in zwei gleichen Raten, für Berufsschüler auf einmal ausbezahlt. Vor Bezug der zweiten Rate ist der Stipendienabteilung eine Bescheinigung über den Besuch der Ausbildungsstätte (Immatrikulationsbestätigung oder gleichwertiger Ausweis) zu unterbreiten. Raten, die für das Herbstsemester nicht bis spätestens. Dezember und für das Frühlingssemester nicht bis spätestens. Juni bezogen werden, verfallen.. Auszahlung von Darlehen Darlehen werden in der Regel nicht in Raten ausbezahlt.. Auszahlungsort Ausbildungsbeiträge werden nur in der Schweiz ausbezahlt. Übergangs- und Schlussbestimmungen. Stipendien Dritter Stip VO í Stipendien Dritter werden erst ab. Januar 987 zum massgebenden Einkommen des Bewerbers hinzugerechnet. bis. ) Die Ausbildungsbeiträge im Schuljahr 988/989 werden für die Bezüger, die ein Langschuljahr absolvieren, auf 0% des Jahresbetrages festgesetzt. ter. ) Übergangsregelung und Überbrückung der Bemessungslücke Für das Kalenderjahr 000 ist für die zu berücksichtigenden Verhältnisse im Einzelfall die rechtskräftige Steuerveranlagung des Jahres 999, für die Kalenderjahre 00 und 00 die ordentliche Veranlagung des Steuerjahres 000, ohne Berücksichtigung einer allfälligen Revision nach 77 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern gemäss Kantonsratsbeschluss vom 0. Juni 999 massgebend.. Aufhebung bisheriger Vorschriften Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle damit in Widerspruch stehenden Erlasse aufgehoben, insbesondere die Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) vom. September 97 ), die dazugehörenden Tabellen vom. Oktober 979 ) und der Regierungsratsbeschluss vom 6. Januar 97 6 ). ) Fassung vom. Juli 008. ) bis eingefügt am 9. März 988; GS 9, 6. ) ter eingefügt am 9. Juni 000. ) GS 86,. ) In der amtlichen Sammlung nicht publiziert. 6 ) In der amtlichen Sammlung nicht publiziert. 9

10 6. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. August 98 in Kraft. ) ) Inkrafttreten der Änderungen vom: -. September 99 am. Januar 996; - 9. Juni 000 am. August 000; -. November 006 am. Januar 007; -. Juli 008 am. August

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