Versicherungsleistungen der Militärversicherung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Versicherungsleistungen der Militärversicherung"

Transkript

1 Versicherungsleistungen der Militärversicherung Die Militärversicherung (MV) kann, dank eines breiten Leistungsangebots, im Einzelfall die Massnahmen ergreifen, welche geeignet sind, Gesundheitsschäden zu heilen, das Leid der Versicherten und deren Angehörigen zu mindern und die direkten wirtschaftlichen Nachteile von Gesundheitsschädigungen auszugleichen. Nach Artikel 8 des MVG stehen der MV namentlich folgende Leistungsarten zur Verfügung: 1. Behandlung Patienten, Ärzte und Versicherung wünschen sich vor allem eine rasche und vollständige Heilung. Eine gute medizinische Versorgung ist deshalb vorrangig. Der Versicherte hat Anspruch auf angemessene ärztliche Behandlung, Medikamente und die zur Heilung und Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit erforderlichen Behandlungsgeräte und Hilfsmittel. Solange der Versicherte behandlungsbedürftig ist, sorgt die MV für eine umfassende Pflege. Bei Spitalaufenthalten (Vertragsspital) werden die Kosten für die allgemeine Abteilung übernommen. 2. Reise- und Bergungskosten Die Militärversicherung vergütet notwendige Reise-, Transport-, Such- und Rettungskosten. In Ausnahmefällen kann sie sich an den Auslagen der nächsten Angehörigen für Besuche des Versicherten beteiligen. 3. Zulagen für Hauspflege oder Kuren sowie Hilflosenentschädigung Ist dem Versicherten Hauspflege oder ein privater Kuraufenthalt bewilligt worden und erwachsen ihm dabei durch die versicherte Gesundheitsschädigung oder durch Hilflosigkeit Mehrkosten für Unterkunft, Ernährung, Pflege oder Betreuung, so gewährt ihm die Militärversicherung Beiträge. 4. Taggeld Einem Versicherten, der im Zusammenhang mit einer von der Militärversicherung gedeckten Gesundheitsschädigung eine vorübergehende Verdiensteinbusse erleidet, wird diese entschädigt. Das Taggeld entspricht bei gänzlicher Arbeitsunfähigkeit und voller Haftung 80 Prozent des entgehenden Verdienstes. Bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend reduziert. Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes (Stand : Fr. 137'545. ) wird in der Verordnung über die Militärversicherung festgelegt. Sicher betreut

2 - 2 - Bei Hausfrauen, Hausmännern, Söhnen und Töchtern, die im Haushalt oder im familieneigenen Betrieb ohne Normallohn mitarbeiten, gilt als versicherter Verdienst der Lohn, der einer gleichwertigen, familienfremden Arbeitskraft für die gleiche Tätigkeit in der betreffenden Familie bezahlt werden müsste. Bei selbständigen Landwirten wird der versicherte Verdienst in der Regel aufgrund der Nutzfläche sowie der Berg- und Tallage des Betriebs und des Viehbestandes nach Erfahrungswerten festgesetzt. Bei Studenten und Lehrlingen, die wegen der versicherten Gesundheitsschädigung studier- oder arbeitsunfähig sind, wird die Verdiensteinbusse auf zwei verschiedene Arten ermittelt: Bei Versicherten ab dem 20. Altersjahr, welche noch in der Aus- und Weiterbildung sind, wird bei Studier- bzw. Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld ausgerichtet, das auf einem Verdienst von mindestens 20 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Jahresverdienstes berechnet wird (Stand : 20 % von Fr. 137'545. ). Bei Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der üblichen Studien- oder Lehrzeit hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, das nach den Verdienstverhältnissen bei abgeschlossener Berufsausbildung bemessen wird. Muss der Versicherte auf Kosten der Militärversicherung hospitalisiert werden, wird vom Taggeld in der Regel ein Abzug für die von der Militärversicherung gedeckten Unterhaltskosten vorgenommen (Spitalabzug). Bei Verheirateten oder Alleinstehenden, die für minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder zu sorgen haben, wird das volle Taggeld ohne Spitalabzug ausgerichtet. Die Militärversicherung übernimmt die Arbeitgeberbeiträge für die AHV, die IV, den Erwerbsersatz gemäss Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung. In der Regel zahlt die Militärversicherung das Taggeld dem Arbeitgeber aus und vergütet ihm gleichzeitig die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge. 5. Entschädigungen für die Verzögerung der Berufsausbildung Verzögert sich die Berufsausbildung eines Versicherten um mindestens sechs Monate, richtet ihm die Militärversicherung eine Entschädigung für den verspäteten Eintritt ins Erwerbsleben aus. Diese Entschädigung beträgt pro Jahr 10 Prozent des höchstversicherten Jahresverdienstes (Stand : 10 % von Fr. 137'545. ). 6. Entschädigungen an Selbständigerwerbende Selbständigerwerbenden können ausserdem Entschädigungen ausgerichtet werden, wenn während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen der Struktur des Betriebes durch weiterlaufende feste Kosten ein zusätzlicher Schaden entsteht oder wenn infolge der Gesundheitsschädigung der Betrieb mit den ordentlichen Versicherungsleistungen nicht durchgehalten werden kann.

3 Eingliederungsleistungen Hat die versicherte Gesundheitsschädigung trotz der durchgeführten medizinischen Behandlung eine Invalidität zur Folge, so trifft die Militärversicherung Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die verbleibende Erwerbsfähigkeit oder die soziale Integration zu erhalten oder zu verbessern. Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Beratung bei der Berufswahl, Umschulung oder Weiterbildung. Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge der Gesundheitsschädigung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung wesentliche zusätzliche Kosten entstehen, haben Anrecht auf Vergütung dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Die Militärversicherung übernimmt die Kosten der Umschulung für eine neue Erwerbstätigkeit, die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf oder die berufliche Weiterbildung, wenn dies infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Hilfsmittel zur beruflichen Eingliederung und zur Ermöglichung, Erhaltung oder Verbesserung der sozialen Integration werden von der Militärversicherung finanziert, mitfinanziert oder leihweise zur Verfügung gestellt. 8. Nachfürsorgemassnahmen Nachfürsorgemassnahmen bestehen insbesondere in zusätzlichen Geldleistungen, wenn der Versicherte ohne eigenes Verschulden seine Arbeitsfähigkeit nicht verwerten kann, nachdem die Massnahmen zur Wiedereingliederung abgeschlossen sind. 9. Invalidenrenten Invalidenrenten werden dann gewährt, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und eine voraussichtlich länger dauernde oder bleibende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorliegt. Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades wird der Verdienst, den der Versicherte bei intakter Gesundheit erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zu demjenigen, den er trotz der versicherten Gesundheitsschädigung zu erzielen fähig ist. Ändert sich der Invaliditätsgrad erheblich, wird die Rente entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes (Stand : Fr. 137'545.-) wird in der Verordnung über die Militärversicherung festgelegt. Die Invalidenrenten werden periodisch dem Nominallohnindex angepasst.

4 Altersrenten für invalide Versicherte Die Invalidenrenten werden bei Erreichen des AHV-Rentenalters in Altersrenten umgewandelt und halbiert. Die Altersrenten werden dann aber nicht mehr wegen Überentschädigung gekürzt. Eine Revision der Altersrente infolge Änderung des Invaliditätsgrades ist ausgeschlossen. 11. Integritätsschadenrenten Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder psychischen Integrität (Unversehrtheit), so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsschadenrente. Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Die Integritätsschadenrente wird auf unbestimmte Zeit zugesprochen. Sie wird in der Regel kapitalisiert und ausgekauft, d.h. es erfolgt eine einmalige Entschädigung. Die Integritätsschadenrente ist von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und die Gesundheitsschädigung stabil ist. Die Bemessung des Integritätsschadens erfolgt bei der MV individuell, in Würdigung aller Umstände und nicht bloss unter Berücksichtigung des Organschadens selbst, sondern auch dessen Auswirkungen auf die allgemeine Lebensgestaltung. Nach Artikel 50 MVG wird bei nachträglicher erheblicher Zunahme des Integritätsschadens eine zusätzliche Integritätsschadenrente zugesprochen. Liegen mehrere Schädigungen aus einem oder mehreren Schadenereignissen vor, so wird eine Gesamtwürdigung vorgenommen, bei der in der Regel von der Summe der einzelnen Integritätsschäden ausgegangen wird. 12. Hinterlassenenrenten Der überlebende Ehegatte, die Kinder (Waisen) und unter besonderen Umständen der Vater und die Mutter eines verstorbenen Patienten haben Anspruch auf eine Hinterlassenenrente. Diese beträgt für den Ehegatten 40 Prozent, für geschiedene Ehegatten höchstens 20 Prozent, sofern der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes dem geschiedenen Ehegatten gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war, für Halbwaisen 15 Prozent und für Vollwaisen 25 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen. Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen. Die Hinterlassenenrenten werden periodisch an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst.

5 Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen (Reversion) Ist der Tod keine Folge der versicherten Gesundheitsschädigung, so kann die Militärversicherung Ehegatten- und Waisenrenten ausrichten, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Todes seit fünf Jahren eine mindestens 40-prozentige Invalidenrente bezogen hat und wenn wegen der Invalidität des Versicherten die übrigen Vorsorgeleistungen fehlen oder erheblich vermindert sind. 14. Kostenübernahme von Sachschäden Die Militärversicherung vergütet Schäden an Kleidern, Brillen, Uhren, Prothesen und an weiteren üblicherweise auf dem Körper getragenen oder mitgeführten Gegenständen, sofern diese Schäden in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit einer versicherten Gesundheitsschädigung stehen. 15. Abfindung des Versicherungsanspruchs Ausnahmsweise kann ein Versicherungsfall durch vertragliche Abfindung erledigt werden. Dies bedarf der Bestätigung durch eine Verfügung oder im hängigen Prozessverfahren durch das Gericht. 16. Genugtuung Bei erheblicher Körperverletzung oder im Todesfall kann die Militärversicherung dem Verletzen oder den Angehörigen des Verstorbenen eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen, sofern besondere Umstände vorliegen. Eine Integritätsschadenrente schliesst Genugtuungsleistungen aus. 17. Bestattungsentschädigung Stirbt ein Versicherter an den Folgen der versicherten Gesundheitsschädigung, so wird den Angehörigen eine Bestattungsentschädigung (Stand : Fr. 13'755.-) ausgerichtet. Sie entspricht einem Zehntel des höchstversicherten Jahresverdienstes. 18. Entschädigung für Berufsausbildungskosten Haben die Eltern oder hat der Ehegatte erhebliche Kosten für die Berufsausbildung des Versicherten gehabt und ist der Versicherte vor Beendigung der Ausbildung oder innerhalb von drei Jahren nach deren Beendigung gestorben, so kann den Eltern oder dem Ehegatten ein angemessener Beitrag an diese Kosten gewährt werden.

6 Prävention von Gesundheitsschädigungen Die Militärversicherung fördert und unterstützt Massnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden. Sie arbeitet mit den zuständigen Organen der Armee, des Zivilschutzes und anderen Institutionen zusammen und kann sich an den Kosten für Massnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden beteiligen. 20. Medizinische Untersuchung und vorbeugende medizinische Massnahmen Eine medizinische Untersuchung zu Lasten der Militärversicherung kann vor der Aushebung genehmigt werden, wenn der Gesundheitszustand des Stellungspflichtigen dies rechtfertigt. Die Militärversicherung übernimmt die Kosten der von der massgebenden Stelle verordneten medizinischen Untersuchungen zur Feststellung der Diensttauglichkeit der zum Zivilschutz und Zivildienst aufgebotenen Personen sowie der Personen, die an den friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten des Bundes mitwirken oder im Rahmen von Aktionen des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe eingesetzt werden.

Vorlage einer Rentenverfügung von Koordination Schweiz GmbH LSI. xxx, xxx. Verfügung. Referenz: Unfall vom: Versicherungsnehmer: Sehr geehrte

Vorlage einer Rentenverfügung von Koordination Schweiz GmbH LSI. xxx, xxx. Verfügung. Referenz: Unfall vom: Versicherungsnehmer: Sehr geehrte Vorlage einer Rentenverfügung von Koordination Schweiz GmbH LSI xxx, xxx Verfügung Referenz: Unfall vom: Versicherungsnehmer: Sehr geehrte ist obligatorischer Unfallversicherer gemäss Art. 68 UVG von Wir

Mehr

Bundesgesetz über die Militärversicherung

Bundesgesetz über die Militärversicherung Bundesgesetz über die Militärversicherung Entwurf (MVG) Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom... 1, beschliesst:

Mehr

Synopsis 1. UVG-Revision per 1. Januar 2017

Synopsis 1. UVG-Revision per 1. Januar 2017 Schweizerischer Pensionskassenverband ASIP Synopsis. UVG-Revision per. Januar 07 UVG (Stand am. Januar 0) UVG (Stand am. Januar 07) Art. 0 Höhe Art. 0 Höhe Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität

Mehr

UVG (Stand am 1. Januar 2013) UVG (Stand am 1. Januar 2017)

UVG (Stand am 1. Januar 2013) UVG (Stand am 1. Januar 2017) UVG (Stand am 1. Januar 2013) UVG (Stand am 1. Januar 2017) Höhe Art. 20 Art. 20 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend

Mehr

4.09. Berufliche. Allgemeines. Stand am 1. Januar 2004

4.09. Berufliche. Allgemeines. Stand am 1. Januar 2004 4.09 Stand am 1. Januar 2004 1 Berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV Allgemeines Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

Mehr

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung Militärversicherung (MV)

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung Militärversicherung (MV) SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 2012 Militärversicherung (MV) Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl.

Mehr

Der Versicherungsschutz der Suva. Wir bitten Sie, diese Information für Ihre Mitarbeitenden in Ihrem Betrieb gut sichtbar aufzuhängen.

Der Versicherungsschutz der Suva. Wir bitten Sie, diese Information für Ihre Mitarbeitenden in Ihrem Betrieb gut sichtbar aufzuhängen. Der Versicherungsschutz der Suva Wir bitten Sie, diese Information für Ihre Mitarbeitenden in Ihrem Betrieb gut sichtbar aufzuhängen. Darüber sollten Sie als Arbeitnehmer informiert sein Versicherungsschutz

Mehr

Wie sind Arbeitnehmende bei der Suva versichert? Das Wichtigste zur obligatorischen Unfallversicherung

Wie sind Arbeitnehmende bei der Suva versichert? Das Wichtigste zur obligatorischen Unfallversicherung Wie sind Arbeitnehmende bei der Suva versichert? Das Wichtigste zur obligatorischen Unfallversicherung Wichtig für den Arbeitgeber Als Arbeitgeber informieren Sie Ihre Arbeitnehmer über den Bereich Unfallversicherung.

Mehr

vom 19. Juni 1992 (Stand am 12. Juli 2005)

vom 19. Juni 1992 (Stand am 12. Juli 2005) Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) vom 19. Juni 1992 (Stand am 12. Juli 2005) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 18 Absatz 2, 20, 22 bis

Mehr

Leistungsübersicht. Sozialversicherungen. skills for you. Stand Oktober 2016

Leistungsübersicht. Sozialversicherungen. skills for you. Stand Oktober 2016 Leistungsübersicht Sozialversicherungen 2017 skills for you Stand Oktober 2016 Inhaltsverzeichnis 01 02 03 04 05 06 07 AHV Alters und Hinterlassenenversicherung IV Invalidenversicherung EL Ergänzungsleistungen

Mehr

4.02. Taggelder der IV. Allgemeines. Das grosse Taggeld. Stand am 1. Januar 2004

4.02. Taggelder der IV. Allgemeines. Das grosse Taggeld. Stand am 1. Januar 2004 4.02 Stand am 1. Januar 2004 Taggelder der IV 1 Allgemeines Taggelder ergänzen Eingliederungsmassnahmen der IV: Sie sollen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familienangehörigen während der

Mehr

Koordination und Überentschädigung. Personen-Schaden-Forum 2004 Sylvia Läubli Ziegler Koordination und Überentschädigung

Koordination und Überentschädigung. Personen-Schaden-Forum 2004 Sylvia Läubli Ziegler Koordination und Überentschädigung Koordination und Überentschädigung Subrogation / Regress => Eintritt der Sozialversicherungsträger in die Ansprüche der Geschädigten Soll verhindern, dass Versicherte durch Sozialversicherungen und Haftpflichtige

Mehr

Berufsprüfung <Sozialversicherungs-Fachleute> Prüfungsteil 8: Militärversicherung (MV) Kandidatennummer. Anzahl Seiten der Prüfung (inkl.

Berufsprüfung <Sozialversicherungs-Fachleute> Prüfungsteil 8: Militärversicherung (MV) Kandidatennummer. Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Berufsprüfung Prüfungsteil 8: Militärversicherung (MV) Prüfungsdauer 40 Minuten Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt) 9 Beilage(n) keine Maximale Punktzahl 40 Erzielte

Mehr

4.02 Stand am 1. Januar 2012

4.02 Stand am 1. Januar 2012 4.02 Stand am 1. Januar 2012 Taggelder der IV Allgemeines 1 Taggelder ergänzen Eingliederungsmassnahmen der IV: Sie sollen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familienangehörigen während der

Mehr

Erster Teil: Vorsorgeplan WR (Weiterführung Risikoversicherung für Arbeitslose)

Erster Teil: Vorsorgeplan WR (Weiterführung Risikoversicherung für Arbeitslose) Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT 005 Erster Teil: Vorsorgeplan WR (Weiterführung Risikoversicherung für Arbeitslose) Gemäss

Mehr

Der Versicherungsschutz der Suva

Der Versicherungsschutz der Suva Der Versicherungsschutz der Suva Wir bitten Sie, diese Information für Ihre Mitarbeitenden in Ihrem Betrieb gut sichtbar aufzuhängen. Darüber sollten Sie als Arbeitnehmer informiert sein Versicherungsschutz

Mehr

vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. Januar 2010)

vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. Januar 2010) Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. Januar 2010) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 18 Absatz 2, 20, 22 bis

Mehr

Alles über die IV. Informationsbroschüre mit Fragen und Antworten rund um die Invalidenversicherung. 2019, 3. Auflage

Alles über die IV. Informationsbroschüre mit Fragen und Antworten rund um die Invalidenversicherung. 2019, 3. Auflage Alles über die IV Informationsbroschüre mit Fragen und Antworten rund um die Invalidenversicherung (IV) 2019, 3. Auflage Alles über die IV Autoren: Monika Dudle-Ammann Andreas Dummermuth Rolf Lindenmann

Mehr

Berufsprüfung <Sozialversicherungs-Fachleute> Prüfungsteil 8: Militärversicherung (MV) Kandidatennummer. Anzahl Seiten der Prüfung (inkl.

Berufsprüfung <Sozialversicherungs-Fachleute> Prüfungsteil 8: Militärversicherung (MV) Kandidatennummer. Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Berufsprüfung Prüfungsteil 8: Militärversicherung (MV) Prüfungsdauer 40 Minuten Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt) 9 Beilage(n) keine Maimale Punktzahl 40 Erzielte

Mehr

HOTELA Versicherungen AG. Merkblatt zur Unfallversicherung gemäss UVG

HOTELA Versicherungen AG. Merkblatt zur Unfallversicherung gemäss UVG HOTELA Versicherungen AG Merkblatt zur Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 01.2017 I. Gesetzliche Grundlagen der Versicherung Als gesetzliche Grundlagen dienen : das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über

Mehr

HOTELA Versicherungen AG. Merkblatt zur Unfallversicherung gemäss UVG

HOTELA Versicherungen AG. Merkblatt zur Unfallversicherung gemäss UVG HOTELA Versicherungen AG Merkblatt zur Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 01.2017 I. Gesetzliche Grundlagen der Versicherung Als gesetzliche Grundlagen dienen : das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über

Mehr

UVG. Merkblatt (MB) Ausgabe Januar 2016. T 044 267 61 61, F 044 261 52 02 Sihlquai 255, Postfach, 8031 Zürich www.branchenversicherung.

UVG. Merkblatt (MB) Ausgabe Januar 2016. T 044 267 61 61, F 044 261 52 02 Sihlquai 255, Postfach, 8031 Zürich www.branchenversicherung. T 044 267 61 61, F 044 261 52 02 Sihlquai 255, Postfach, 8031 Zürich www.branchenversicherung.ch Deutsch Merkblatt (MB) UVG Ausgabe Januar 2016 Branchen Versicherung Schweiz ist eine Marke der Metzger-Versicherungen

Mehr

Beratungsstelle

Beratungsstelle Nummer Die Vorliegende Broschüre gibt Ihnen einen groben Überblick über die verschiedenen Leistungen der Invalidenversicherung. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die Beratungsstelle der Stiftung

Mehr

Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) 1. Kapitel: 5 Anwendbarkeit des ATSG

Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) 1. Kapitel: 5 Anwendbarkeit des ATSG Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) 833.1 vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. Juli 2016) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 18 Absatz 2, 20, 22

Mehr

vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. Januar 2018)

vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. Januar 2018) Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) 833.1 vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. Januar 2018) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 18 Absatz 2, 20,

Mehr

Zusatzreglement der Implenia Vorsorge

Zusatzreglement der Implenia Vorsorge Zusatzreglement der Implenia Vorsorge Für die vom GAV über die minimalen Ansprüche für Arbeitnehmer des Bauhauptgewerbes des Kantons Wallis im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Mehr

1.1 Die Entstehung Der Ausbau Die Konsolidierung Ausblick Die Invalidenversicherung (IV) als Schwester der AHV 23

1.1 Die Entstehung Der Ausbau Die Konsolidierung Ausblick Die Invalidenversicherung (IV) als Schwester der AHV 23 Inhaltsverzeichnis Vorwort von Flavio Cotti, Bundesrat 9 Einleitung des Herausgebers 11 1 Die AHV von gestern bis morgen 13 1.1 Die Entstehung 13 1.2 Der Ausbau 15 1.3 Die Konsolidierung 20 1.4 Ausblick

Mehr

Inhalt Seiten 1-26 Grundlagen zur AHV IV UV KV BV

Inhalt Seiten 1-26 Grundlagen zur AHV IV UV KV BV Inhalt Seiten 1-26 Grundlagen zur AHV IV UV KV BV Allgemeines 2 Versicherte Wer ist versichert? 3 Heilungskosten Hilfsmittel Wer zahlt den Arzt und das Spital? 4 Taggelder Wer zahlt Taggelder? 5 Invalidität

Mehr

vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. Januar 2017)

vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. Januar 2017) Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) 833.1 vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. Januar 2017) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 18 Absatz 2, 20,

Mehr

Merkblatt für Sozialversicherungsobligatorien 2011

Merkblatt für Sozialversicherungsobligatorien 2011 ausfall Hinterlassenen- Arbeitnehmer Arbeitgeber AHV AHV über die Altersund Hinterlassenenversicherung Alle mit Wohnsitz oder tätigkeit in der Schweiz (nicht kumulativ). Maximales rentenbildendes Einkommen

Mehr

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung Prüfungsteil Militärversicherung (MV)

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung Prüfungsteil Militärversicherung (MV) SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 2016 Prüfungsteil Militärversicherung (MV) Lösungsvorschlag : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung

Mehr

Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen.

Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen. VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer (AN) Gültig ab 0.0.07 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen.

Mehr

Die nachfolgenden Informationen sind dem Merkblatt 4.09, Berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV der AHV/IV entnommen.

Die nachfolgenden Informationen sind dem Merkblatt 4.09, Berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV der AHV/IV entnommen. 13.1.04. Berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG), SR 831.20 Verordnung über die Invalidenversicherung

Mehr

vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. September 2017)

vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. September 2017) Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) 833.1 vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. September 2017) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 18 Absatz 2, 20,

Mehr

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) 0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz

Mehr

Workshop 1. Werkzeuge in der beruflichen (Wieder) Eingliederung. Kantonale IIZ-Tagung, 14. März IV-Stelle Schwyz. Roger Wolf Marco Besmer

Workshop 1. Werkzeuge in der beruflichen (Wieder) Eingliederung. Kantonale IIZ-Tagung, 14. März IV-Stelle Schwyz. Roger Wolf Marco Besmer Kantonale IIZ-Tagung, 14. März 2019 Workshop 1 Werkzeuge in der beruflichen (Wieder) Eingliederung IV-Stelle Schwyz Roger Wolf Marco Besmer www.aksz.ch wro, mab 14.3.19 1 Leistungen der Invalidenversicherung

Mehr

Die Sozialversicherungen

Die Sozialversicherungen Seite 1 Lernziele - Sozial- und Personenversicherungen unterscheiden. - Das Dreisäulenprinzip erklären. - Sozial- und Personenversicherungen benennen. - Die wesentlichen Leistungen der Sozial- und Personenversicherungen

Mehr

Kantonale Unfallversicherung Merkblatt zur Unfallversicherung gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 (UVG)

Kantonale Unfallversicherung Merkblatt zur Unfallversicherung gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 (UVG) AGV Aargauische Gebäudeversicherung Abteilung Unfallversicherung Januar 2008 Kantonale Unfallversicherung Merkblatt zur Unfallversicherung gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 (UVG) AGV Aargauische Gebäudeversicherung

Mehr

4.01. Leistungen der Invalidenversicherung. Eine obligatorische Versicherung. Ziele der Invalidenversicherung. Stand am 1.

4.01. Leistungen der Invalidenversicherung. Eine obligatorische Versicherung. Ziele der Invalidenversicherung. Stand am 1. 4.01 Stand am 1. Januar 2006 Leistungen der Invalidenversicherung (IV) 1 Eine obligatorische Versicherung Alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder in der Schweiz erwerbstätig sind, gelten grundsätzlich

Mehr

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE)

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.

Mehr

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB) Änderung vom 6. September 2016 Vom Bundesrat genehmigt am 10. Mai 2017 Das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund beschliesst:

Mehr

Sozialversicherungen. in der Schweiz. (obligatorischer Bereich) Stand

Sozialversicherungen. in der Schweiz. (obligatorischer Bereich) Stand AHV, IV, EO Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenen versicherung Invalidenversicherung Erwerbsersatzordnung (Erwerbsersatz für Dienst leistende, Entschädigung bei Mutterschaft) Obligatorisch:

Mehr

Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz

Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) Änderung vom 18. Dezember 1998 Die Bundesversammlung der Schweizerischen

Mehr

Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.

Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint. VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer (AN) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint. Neben

Mehr

Fortbildungstag Rehabilitative Ergonomie 2017

Fortbildungstag Rehabilitative Ergonomie 2017 Fortbildungstag Rehabilitative Ergonomie 2017 Was sind Früherfassung, Frühintervention und Integrationsmassnahmen? Frank Weinmann, Eingliederungsfachmann SVA Aargau 18. August 2017 Fallbeispiel Physiotherapeut

Mehr

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung Prüfungsteil Militärversicherung (MV)

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung Prüfungsteil Militärversicherung (MV) SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 2016 Prüfungsteil Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt): Beilage(n):

Mehr

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge bei Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA)

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge bei Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge bei Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA) Gültig ab 0.0.07 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar.

Mehr

Berufsprüfung Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungsteil 8: Militärversicherung (MV) Kandidatennummer

Berufsprüfung Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungsteil 8: Militärversicherung (MV) Kandidatennummer Prüfungsdauer 40 Minuten Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt) 8 Beilage(n) Maimale Punktzahl Keine 40 Punkte Erzielte Punkte Note Hinweise Schreiben Sie die auf sämtliche Blätter (Prüfung und allfällige

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Gültig ab 01.01.2014 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement AN - Ausgabe 20140101 - SR 20131202 - D.docx Seite

Mehr

Die Eidgenössische Invalidenversicherung. Information vom 5. Mai Herzlich Willkommen

Die Eidgenössische Invalidenversicherung. Information vom 5. Mai Herzlich Willkommen Die Eidgenössische Invalidenversicherung Information vom 5. Mai 2017 Herzlich Willkommen 1 Zwecke des IVG Art. 1a IVG: a) die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen

Mehr

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung Militärversicherung (MV) Aufgaben

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung Militärversicherung (MV) Aufgaben SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 2011 Militärversicherung (MV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):

Mehr

Vorsorgeplan zum Vorsorgereglement der Pensionskasse der C&A Gruppe. Basisplan für Mitarbeitende der C&A Mode AG

Vorsorgeplan zum Vorsorgereglement der Pensionskasse der C&A Gruppe. Basisplan für Mitarbeitende der C&A Mode AG Vorsorgeplan zum Vorsorgereglement der Pensionskasse der C&A Gruppe für Mitarbeitende der C&A Mode AG gültig ab 1. Januar 2015 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Vorsorgereglement 1 Art. 2 Vorsorgeplan 1 Art. 3

Mehr

Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA)

Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich

Mehr

Änderungen auf 1. Januar 2005 bei Beiträgen und Leistungen. Übersicht. Beiträge. Stand am 1. Januar 2005

Änderungen auf 1. Januar 2005 bei Beiträgen und Leistungen. Übersicht. Beiträge. Stand am 1. Januar 2005 1.2005 Stand am 1. Januar 2005 Änderungen auf 1. Januar 2005 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-2 Leistungen der AHV 3-5 Leistungen der IV 6-7 Ergänzungsleistungen zur AHV und

Mehr

23. Spiezertagung Herzlich willkommen!

23. Spiezertagung Herzlich willkommen! 23. Spiezertagung 2018 Herzlich willkommen! Die Rentenleistungen der Sozialversicherungen und ihre Koordination Theodor Bichsel Fürsprecher Inhalt des Vortrages Einleitung Rentenarten Zweck und Arten Sozialversicherung

Mehr

Invalidenversicherung für Fortgeschrittene: Synergie statt Allergie? Freitag, 14. Dezember 2018 Josée Staff-Theis, Leiterin RAD

Invalidenversicherung für Fortgeschrittene: Synergie statt Allergie? Freitag, 14. Dezember 2018 Josée Staff-Theis, Leiterin RAD Invalidenversicherung für Fortgeschrittene: Synergie statt Allergie? Freitag, 14. Dezember 2018 Josée Staff-Theis, Leiterin RAD Zusatzinformationen 14.12.2018 2 1 IV-relevanter Gesundheitsschaden Anspruch

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan Arbeitslose (AL) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Risikoversicherung für Arbeitslose. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan Arbeitslose (AL) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Risikoversicherung für Arbeitslose. Gültig ab VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitslose (AL) Gültig ab 01.01.2013 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement AL - Ausgabe 20130101 - SR 20121206 - D Seite 1

Mehr

Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes. Vom 25. Oktober 1972 (Stand 2.

Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes. Vom 25. Oktober 1972 (Stand 2. Verordnung über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes Vom 25. Oktober 1972 (Stand 2. Dezember 1987) Der Landrat, gestützt auf Artikel 54 Absatz 2 der Kantonsverfassung,

Mehr

Basis. Vorsorgeplan. Für Ihre soziale Sicherheit. Sulzer Vorsorgeeinrichtung

Basis. Vorsorgeplan. Für Ihre soziale Sicherheit. Sulzer Vorsorgeeinrichtung Sulzer Vorsorgeeinrichtung Basis Vorsorgeplan Für Ihre soziale Sicherheit. 1.1. 2019 INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 1 1.1 Grundlagen... 1 1.1.1 Vorsorgereglement... 1 1.1.2 Vorsorgeplan...

Mehr

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Juli 2005

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Juli 2005 6.02 Stand am 1. Juli 2005 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen

Mehr

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge mit Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA)

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge mit Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge mit Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA) Gültig ab 0.0.09 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen

Mehr

3.03 Leistungen der AHV Hinterlassenenrenten der AHV

3.03 Leistungen der AHV Hinterlassenenrenten der AHV 3.03 Leistungen der AHV Hinterlassenenrenten der AHV Stand am 1. Januar 2018 Auf einen Blick Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterlassenen

Mehr

Ergänzendes Merkblatt 2013/2014

Ergänzendes Merkblatt 2013/2014 Ergänzendes Merkblatt 2013/2014 Zum Leitfaden 2012 der Krebsliga Schweiz Lungenliga Schweiz Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft Rheumaliga Schweiz Die Neuerungen per 1.1.2014 sind grau hinterlegt! Die

Mehr

Flexibles Rentenalter. 1 Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das. 2 Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren

Flexibles Rentenalter. 1 Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das. 2 Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren 3.04 Stand am 1. Januar 2005 Flexibles Rentenalter Anspruch auf eine Altersrente 1 Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben. 2 Für Männer liegt das ordentliche

Mehr

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG)

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet.

Mehr

Die obligatorische Unfallversicherung

Die obligatorische Unfallversicherung 1/7 A M T FÜ R G ES U N D H EIT FÜ R STEN TU M LIEC H TEN STEIN Merkblatt Die obligatorische Unfallversicherung 01.01.2012 9490 Vaduz, Telefon +423 236 73 42 Internet: www.ag.llv.li 9490 Vaduz Liechtenstein

Mehr

Hinterlassenenrenten der AHV. 1 Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder. 2 Damit eine Person Anspruch auf eine Hinterlassenenrente

Hinterlassenenrenten der AHV. 1 Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder. 2 Damit eine Person Anspruch auf eine Hinterlassenenrente 3.03 Stand am 1. Januar 2006 Hinterlassenenrenten der AHV Renten für die Hinterlassenen 1 Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterlassenen (Ehegatte,

Mehr

Berufsprüfung Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungsteil 8: Militärversicherung (MV) Kandidatennummer

Berufsprüfung Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungsteil 8: Militärversicherung (MV) Kandidatennummer Prüfungsdauer 40 Minuten Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt) 8 Beilage(n) Maximale Punktzahl Keine 40 Punkte Erzielte Punkte Note Hinweise Schreiben Sie die auf sämtliche Blätter (Prüfung und allfällige

Mehr

Unfallversicherung. Informationen für Arbeitgeber und Mitarbeitende

Unfallversicherung. Informationen für Arbeitgeber und Mitarbeitende Unfallversicherung für Arbeitgeber und Mitarbeitende Obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG Pflegeleistungen und Kostenvergütungen Taggeld Invalidenrente Integritätsentschädigung Hilflosenentschädigung

Mehr

1 Die Liechtensteinische Invalidenversicherung (IV) richtet folgende Leistungen aus:

1 Die Liechtensteinische Invalidenversicherung (IV) richtet folgende Leistungen aus: MERKBLATT ÜBER DIE LEISTUNGEN DER IV Stand am 1. Januar 2014 LEISTUNGSARTEN 1 Die Liechtensteinische Invalidenversicherung (IV) richtet folgende Leistungen aus: Eingliederungsmassnahmen Invalidenrenten

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Gültig ab 01.01.2014 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement WG - Ausgabe 20140101 - SR 20131202

Mehr

Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung

Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung [Signature] [QR Code] Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung Vorentwurf Vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach

Mehr

Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2017

Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2017 Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2017 Die Verwaltungskommission der Bernischen Pensionskasse beschliesst: I. Das Vorsorgereglement BPK vom 4. November

Mehr

Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen

Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen Luzerner Steuerbuch Band 1, Weisungen StG: Einkommenssteuer, 29 Nr. 6 Datum der letzten Änderung: 01.01.2016 http://steuerbuch.lu.ch/index/band_1_weisungen_stg einkommenssteuer_besteuerungversicherungsleistungen.html

Mehr

3.04 Leistungen der AHV Flexibler Rentenbezug

3.04 Leistungen der AHV Flexibler Rentenbezug 3.04 Leistungen der AHV Flexibler Rentenbezug Stand am 1. Januar 2019 Auf einen Blick Sie haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Für Männer liegt das

Mehr

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungskommission Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis Name / Vorname: Probeprüfung Invalidenversicherung Aufgaben :

Mehr

2. Obligatorische Unfallversicherung - zentral für Erwerbstátige 39

2. Obligatorische Unfallversicherung - zentral für Erwerbstátige 39 Inhalt Vorwort 11 1. Unfall: ein Überblick 13 So definieren Juristen den Unfall 14 PLStzLich und nicht beabsichtigt 16 Das passiert nicht alie Tage: die Ungewóhnlichkeit 18 Der Auslóser: ein Faktor von

Mehr

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte Aspekte Prof. Dr. iur. LL.M. Inhalt Verfassungsrechtliche Ausgangslage Versicherungsdeckung Täterperspektive 1 Verfassungsrechtliche Ausgangslage Grundrechte Altersdiskriminierungsverbot (BV 8 II, BGE

Mehr

FORTBILDUNG DER HAUS- UND KINDERÄRZTE BEI DER IV-STELLE AARGAU

FORTBILDUNG DER HAUS- UND KINDERÄRZTE BEI DER IV-STELLE AARGAU FORTBILDUNG DER HAUS- UND KINDERÄRZTE BEI DER IV-STELLE AARGAU Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stelle Aargau und Aargauer Haus- und Kinderärzte AHKA SVA Aargau IV-Stelle Aargau Aargauer Haus- und Kinderärzte

Mehr

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung Invalidenversicherung (IV) Aufgaben

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung Invalidenversicherung (IV) Aufgaben Zentral-Prüfungskommission Diplomprüfung 014 Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt): Beilage(n): 60 Minuten 10 KSIH (3 Seiten) Maximale Punktzahl: 55 Erzielte : Note: Hinweise:

Mehr

Unfallversicherung ACCIDENT Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen

Unfallversicherung ACCIDENT Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen Unfallversicherung ACCIDENT Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen Zusatzbedingungen (ZB) Sanitas Corporate Private Care Ausgabe Januar 2007 (Fassung 2013) Inhaltsverzeichnis Zweck und Grundlagen

Mehr

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE)

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.

Mehr

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG)

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet.

Mehr

Änderungen in den Sozialversicherungszweigen ab

Änderungen in den Sozialversicherungszweigen ab Änderungen in den Sozialversicherungszweigen ab 01.01.2004 1. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 1.1 Beiträge Unverändert. Siehe Zusammenfassung Sozialversicherungsbeiträge unter Ziff. 10 1.2

Mehr

Invaliditätsgrad. Invaliditätgrad. Inhalt

Invaliditätsgrad. Invaliditätgrad.  Inhalt Invaliditätsgrad www.koordination.ch Invaliditätgrad Inhalt Gesetz Grundlagen des Invaliditätsgrades Valideneinkommen Invalideneinkommen Bindungswirkung 1 Invalidität Invalidität ist die voraussichtlich

Mehr

x--anrede Original Empfänger--x 1048

x--anrede Original Empfänger--x 1048 3804R / Hilflo senent schäd igung AH V / Ablehnung einer HE AHV leichten Grad es (im H eim) Hilflosenentschädigung für Erwachsene Versicherungsmässige Voraussetzungen IV und AHV (VmV nicht erfüllt) Abweis

Mehr

Steuerbuch, Erläuterungen zu 21 Einkünfte aus Vorsorge

Steuerbuch, Erläuterungen zu 21 Einkünfte aus Vorsorge Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 21 Einkünfte aus Vorsorge 21 - Stand Februar 2013 1 Inhalt 1. Überblick über die Einkünfte aus Vorsorge 3 2. AHV-Renten 3 2.1. Entwicklung

Mehr

Vorsorgeplan des Vorsorgewerks Trasse Schweiz AG (VP-Trasse)

Vorsorgeplan des Vorsorgewerks Trasse Schweiz AG (VP-Trasse) Vorsorgeplan des Vorsorgewerks Trasse Schweiz AG (VP-Trasse) 1. Gegenstand und Geltungsbereich (Art. 1 und 2 RVRP) Der VP-Trasse: Ergänzt das RVRP in den Punkten, in denen es das RVRP vorschreibt oder

Mehr

steht, zum Tod oder zur Invalidität eines Beamten, so übernimmt der Staat die finanziellen Folgen.

steht, zum Tod oder zur Invalidität eines Beamten, so übernimmt der Staat die finanziellen Folgen. Dekret über die finanzielle Sicherung von Beamten, Angestellten und Arbeitern des Kantons bei Tod oder Invalidität infolge ausserordentlichen Berufsrisikos Vom 2. Juli 1968 (Stand 1. Januar 2009) Der Grosse

Mehr

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 345

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 345 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen 25.04.2014 Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und

Mehr

Verordnung über die Belange der Anstellung der Mitglieder des Gemeinderats

Verordnung über die Belange der Anstellung der Mitglieder des Gemeinderats Belange der Anstellung der Mitglieder des Gemeinderats 181.110 Verordnung über die Belange der Anstellung der Mitglieder des Gemeinderats vom 8. Dezember 2005 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I. Besoldungen

Mehr