Invalidenversicherung für Fortgeschrittene: Synergie statt Allergie? Freitag, 14. Dezember 2018 Josée Staff-Theis, Leiterin RAD
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- Greta Hermann
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1 Invalidenversicherung für Fortgeschrittene: Synergie statt Allergie? Freitag, 14. Dezember 2018 Josée Staff-Theis, Leiterin RAD Zusatzinformationen
2 IV-relevanter Gesundheitsschaden Anspruch auf berufliche Eingliederung bei der Invalidenversicherung: Vorliegen eines somatischen oder psychischen Gesundheitsschadens kausaler Zusammenhang zur funktionellen Einschränkung in Schule und Beruf (Erwerbstätigkeit) oder der Berufswahl gegeben Versicherungsmässige Voraussetzungen erfüllt Verfahrensablauf Je nach Verfahrensstand resultieren unterschiedliche Anforderungen an die behandelnden Ärztinnen und Ärzte Meldung Anmeldung Frühintervention Beratung IM / Belastbarkeits- und Aufbautraining Abklärung (v.a. medizinisch) Umschulung / eba Arbeitsvermittlung Rentenprüfung > Koordination während Eingliederungsmassnahmen > Stellungnahmen im Rahmen von Anspruchs- oder Rentenprüfungen 2
3 Frühinterventionsmassnahmen (I/II) Haben einen präventiven Charakter, um dem Eintritt einer Invalidität vorzubeugen Fehlender Rechtsanspruch auf Frühintervention Kein Taggeldanspruch Die Massnahmen werden auf dem freien oder dem geschützten Markt eingekauft. Durchschnittliche Kosten CHF 5000 (maximaler Kostenrahmen von CHF ) Sie umfassen: Frühinterventionsmassnahmen (II/II) Anpassungen des Arbeitsplatzes Ausbildungskurse Sozialberufliche Rehabilitation Beschäftigungsmassnahmen Arbeitsvermittlung bei der Suche eines neuen Arbeitsplatzes Arbeitsvermittlung bei Beratung im Hinblick auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes 3
4 Ende der Frühintervention nach dem Grundsatzentscheid Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen gegeben berufliche Eingliederungsmassnahmen ohne Aussicht auf Erfolg => Rentenprüfung Kein Anspruch auf weitere Massnahmen Vorgabe der Gesetzgebung: Der Entscheid über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen hat spätestens zwölf Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs zu erfolgen. Art. 49 IVG Integrationsmassnahmen Art. 14 (I/II) Schliesst die Lücke zwischen sozialer und beruflicher Integration Vorstufe zur Vorbereitung auf Massnahmen beruflicher Art Die Integrationsmassnahmen geeignet für versicherte Personen mit psychisch bedingter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit Die versicherte Personen werden auf den Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt vorbereitet 4
5 Integrationsmassnahmen Art. 14 (II/II) Voraussetzung: Nach 50% AUF über einen Zeitraum von 6 Monaten Können beim Arbeitgeber (1. AM) oder in einer Institution durchgeführt werden Dauer: 230 Massnahmentage, Verlängerbar um weitere 230 bei Begründung Taggelder, Reisegeld, Zehrgeld Trainingsmodelle IM WISA Wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz Praktische Arbeiten Belastbarkeitstraining Aufbautraining Begleitung durch Coach Jahr 0 1 5
6 Arbeitsvermittlung Art. 18 versicherte Person kann aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr an ihrer Arbeitsstelle zu arbeiten und es besteht in einer angepassten Tätigkeit ein eingeschränktes Spektrum an Arbeitsstellen versicherte Person fühlt sich subjektiv in der Lage mindestens halbtags eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszuüben und diesbezüglich auf Stellensuche zu gehen Leistungen sind für max. 6 Monate vorgesehen Keine Taggelder Instrumente der Arbeitsvermittlung Kurzkurse Einarbeitungszuschüsse (EAZ), (max. 180 Tage) Bei Vorliegen eines Arbeitsvertrags für die Anlern- oder Einarbeitungszeit, sofern die Leistungsfähigkeit nicht vereinbarten Lohn entspricht Der EAZ darf die Summe des ausgerichteten Lohnes inkl. Sozialversicherungsbeiträge nicht übersteigen Die EAZ werden von der IV an den Arbeitgeber ausbezahlt Entschädigung Beitragserhöhung Kapitalhilfe Arbeitsversuch (max. 180 Tage) Arbeitserprobung ohne Arbeitsverhältnis Abklärungsinstrument 6
7 Berufliche Massnahmen (Jugendliche) Art. 15 Berufsberatung Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, haben Anspruch auf Berufsberatung. Unter diesen Artikel fallen auch berufliche Abklärungsmassnahmen. Beratungsleistung ohne akzessorische Leistungen, Abklärungsmassnahmen mit akzessorischen Leistungen Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung eba Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen Ausbildung im wesentlichen Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern diese Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Die IV gewährt Beiträge an die invaliditätsbedingten Mehrkosten. Abklärungsmassnahmen mit akzessorischen Leistungen Eingliederung junger Menschen durch die IV 7
8 Ausbildungsformen IV-Anlehren oder praktische Ausbildung im geschützten Rahmen INSOS-PrA-Ausbildung Abschluss Grundausbildung: Berufliche Grundbildung mit Attest (EBA) oder mit eidg. Fähigkeitsausweis (EFZ) in der freien Wirtschaft oder im geschützten Rahmen Mittelschule, Studium Berufliche Massnahmen (Erwachsene) Umschulung Art. 17: Versicherte mit einer behinderungsbedingten Einkommenseinbusse mehr als 20% IV-Grad haben Anspruch auf berufliche Massnahmen (unabhängig von deren Vorbildung!) => akzessorische Leistungen (Taggelder, Zehrgeld, Reisekosten) Die Massnahmen müssen jedoch gleichwertig, geeignet (zumutbar), aber auch einfach, zweckmässig und verhältnismässig sein 8
9 Dialog als Instrument der Integration Exkurs: Beratung und Information (eba ( eba) Die IV betreibt eine enge fallunabhängige Zusammenarbeit und eine aktive Beratung und Information mit Schnittstellen mit besonderer Bedeutung für den Bereich Jugendlicher: Schulen (integrierte Beschulung, 10. Schuljahre, Berufsschulen usw.) Ask/Schulpsychologischer Dienst Jugendpsychologischer Dienst/Kliniken AWA/Semo Wegweiser 9
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