2 ERRICHTUNG DER KANTONALEN FAMILIENZULAGEKASSE

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "2 ERRICHTUNG DER KANTONALEN FAMILIENZULAGEKASSE"

Transkript

1 BOTSCHAFT zum Gesetzesentwurf betreffend die Abänderung des Artikels 21 des Ausführungsgesetzes über die Familienzulagen DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS an den GROSSEN RAT Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete Der Staatsrat hat die Ehre, Ihnen mit der vorliegenden Botschaft, einen Abänderungsentwurf des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG) vom 11. September 2008 zu unterbreiten. 1 EINLEITUNG Die Änderung des Artikels 21 des AGFamZG wurde notwendig um die kantonale Familienzulagekasse zu errichten, die durch das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) vorgeschrieben und im Artikel 15 des AGFamZG vorgesehen ist. Im Beschluss vom 26. September 2008 über die provisorische Regelung betreffend das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Familienzulagen ab dem 1. Januar 2009, hat der Staatsrat für die Errichtung der kantonalen Familienzulagekasse eine Frist bis spätestens zum 31. Dezember 2010 festgesetzt. Die zwischenberufliche Familienzulagekasse des Wallis (CIVAF) muss die Funktion einer Auffangkasse bis zur effektiven Errichtung der kantonalen Familienzulagekasse erfüllen. Es geht jetzt darum, den Artikel 21 AGFamZG zu ändern, um die Errichtung der kantonalen Familienzulagekasse möglich zu machen. Diese Funktion obliegt der CIVAF. Diese Kasse wird von der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Wallis verwaltet, wie dies das Bundesgesetz vorsieht. 2 ERRICHTUNG DER KANTONALEN FAMILIENZULAGEKASSE 2.1 Geschichtliche Entwicklung Die CIVAF besteht seit dem 1. Februar 1941 in der Form eines Vereins des Zivilrechts im Sinne der Artikel 60 und ff. des ZGB. Der Kanton Wallis gehörte zu ihren Gründern. Seit ihrer Errichtung funktionierte die CIVAF wie eine «offene Kasse» und hat, zusätzlich zu den Mitgliedern ihrer Gründerverbände, Berufe und Berufsgruppen angeschlossen. Die CIVAF hat immer den Beitritt aller Arbeitgeber der nicht organisierten Berufe, sei es berufliche oder zwischenberufliche Vereine angenommen oder jeden Arbeitgeber, der sich aus wichtigen Gründen der Kasse dieser Vereine nicht anschliessen konnte. Als «offene Kasse» hat die CIVAF seit ihrer Gründung die Rolle einer kantonalen Familienausgleichskasse im Wallis gespielt. Während den Debatten betreffend die neue Gesetzgebung über die Familienzulagen ist die Problematik zur Errichtung der kantonalen Familienzulagekasse in Verbindung mit der CIVAF mehrmals aufgegriffen worden: 1

2 1. Der Bericht der 1. Kommission über das AGFamZG (S. 10) präzisierte, dass «es der Wille der Kommission sei, dass die CIVAF, die bis jetzt die Funktion einer Auffangkasse erfüllte und 93 % ihrer Mitglieder bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse angeschlossen sind, der neuen kantonalen Familienzulagekasse integriert wird. Diese Integrierung betrifft vor allem die Einrichtungen und Garantien des Personals und der Geschäftsführung.» 2. Anlässlich der Debatten der ersten Lesung am 11. Juni 2008 stellte der Staatsrat, Thomas Burgener, fest: «Die Kasse ist unbedingt vom Kanton Wallis zu errichten. Man kann auch nicht sagen, die CIVAF sei die kantonale Kasse, weil das Bundesgesetz vorsieht, dass es eben Aufgabe der kantonalen AHV-Ausgleichskasse sei. Aber das will nicht heissen, dass man sich nicht vorstellen kann, und dies ist noch mit den verantwortlichen Organen der CIVAF zu verhandeln, diese Kasse zu integrieren. Der Name CIVAF bleibt bewahrt. Für die Arbeitnehmer und die Leute die in dieser Kasse arbeiten mache ich mir keine Sorgen, weil die Kinder da sind und die Arbeit dieselbe bleibt.» 3. Am 12. Juni 2008, während der endgültigen Diskussion folgerte der Staatsrat, Thomas Burgener: «Hinsichtlich der kantonalen Kasse denke ich, dass der Konsensus betreffend Modalitäten einer Integrierung schliesslich von der Kommission sowie vom Grossen Rat gefunden wurde, ein guter Kompromiss ist, mit dem ich wirklich leben kann. Während der Eintretensdebatte habe ich die Erklärungen gewisser Fraktionen zur Kenntnis genommen, die die Integration der Kasse CIVAF in die kantonale Familienzulagekasse unterstützen. Wir werden demnächst Unterredungen haben, um zu prüfen, welche Lösung möglich ist». 4. Da die Frage der kantonalen Kasse, im Verlaufe der ersten Lesung geregelt wurde, gibt es während der zweiten Lesung keine Diskussion zu diesem Thema, ausser der letzten Erklärung des Staatsrates, Thomas Burgener vom 11. September 2008: «Was diese neue kantonale Kasse betrifft, stellt sich selbstverständlich die Frage: Welches ist das zukünftige Los der Kasse CIVAF? Ich kann Sie informieren, dass wir eine sehr konstruktive Sitzung mit dem Direktionskomitee der CIVAF hatten und mit einer Prinzipienvereinbarung wurde beschlossen, Schritt für Schritt die Kasse CIVAF in die kantonale Familienzulagekasse zu integrieren. Meinerseits kann ich mir vorstellen, dass diese Kasse, auch in Zukunft den Namen CIVAF beibehält, aber selbstverständlich müssen wir die Bundesgesetzgebung respektieren.» 2.2 Verfahren Schritte Begegnung zwischen Herr Burgener, Vorsteher des DGSE, der Direktion der AK des Kantons Wallis und einer Delegation des Komitees der CIVAF - Beibehaltung des Namens «CIVAF» - Garantie für das Personal der CIVAF - Benutzung der Räumlichkeiten und der technischen Infrastrukturen der CIVAF - Auftrag für ein Rechtsgutachten, um die Transfermodalitäten der CIVAF in die kantonale Familienzulagekasse zu prüfen - Anpassung des Arbeitsdokuments um eine Prinzipienvereinbarung festzulegen, die vom Komitee der CIVAF und vom Staatsrat rechtsgültig erklärt werden kann Prinzipienvereinbarung für eine Integrierung der CIVAF in die zukünftige kantonale Familienzulagekasse - Vorteile und Nachteile einer Integrierung für die Parteien und für den Kanton - Modalitäten einer Integrierung Der bevollmächtigte Experte hat einen sehr ausführlichen Bericht zurückgegeben, der die folgenden Punkte umfasste : - Erinnerung an die gesetzgebenden Verhältnisse - Erinnerung an die geschichtliche Entwicklung - Die CIVAF in der kantonalen Organisation vor dem Inkrafttreten des FamZG - Die Forderungen des Bundesrechtes und des kantonalen Rechtes - Die möglichen Formen der juristischen Personen: selbständige öffentliche Anstalt, Stiftung des öffentlichen Rechts, Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts, Genossenschaft des öffentlichen Rechts, Verein des öffentlichen Rechts 2

3 - Vorgeschlagene Lösung: Errichtung einer selbständigen öffentlichen Anstalt mit Persönlichkeit des öffentlichen Rechts und Vermögensübertragung durch Abtretung der Erbwerte der CIVAF (Verein des Zivilrechts) mittels universaler Erbschaft Ernennung einer Arbeitsgruppe vom Staatsrat, die beauftragt ist, das Integrierungsverfahren der CIVAF in die zukünftige kantonale Familienzulagekasse zu überprüfen und zu definieren - Herr Jean-Charles Bornet, Rechtsanwalt - Herr Claude Zufferey, Direktor der CIVAF - Herr Michel Perrin, Chef des VRSSI - Herr Pierre-André Charbonnet, Chef der KFV - Herr Gilles de Riedmatten, Chef des RFP - Herr Claude Follonier, Direktor der AK des Kantons Wallis Ein zweiter Experte hat die Frage geprüft und hat zwei Lösungen vorgeschlagen: - 1. Lösung : Vermögensübertragung durch Abtretung der Erbwerte mittels universaler Erbschaft (Vorschlag des ersten bevollmächtigten Experten) - 2. Lösung : Absorptionsfusion (eine Anstalt übernimmt die andere) Vorschlag der Arbeitsgruppe «Integrierung der CIVAF» - Die oben erwähnten Lösungen sind komplex und erfordern ein Übertragungsverfahren des Vermögens der CIVAF zur kantonalen Familienzulagekasse - Eine von der Arbeitsgruppe vorgeschlagene pragmatische 3. Lösung besteht darin, im kantonalen Gesetz festzulegen: dass die CIVAF, Verein im Sinne des Zivilgesetzbuches, die kantonale Familienzulagekasse ist dass die Verwaltung der CIVAF der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Wallis anvertraut wird dass ausserdem die Statuten der CIVAF, die der Anerkennung des Staatsrates obliegen, die Organisation und das Funktionieren der CIVAF regeln Stellungnahme des BSV betreffend den Brief vom Das BSV stellt den Vorschlag der Arbeitsgruppe nicht in Frage, sondern präzisiert die Bundesanforderungen: Verwaltung der kantonalen Familienzulagekasse durch die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Durchführung derselben Aufgaben wie bei den anderen Familienzulagekassen und Funktionieren wie eine Auffangkasse. - Der Kanton Wallis hat also das Recht, die organisatorischen von der FamZG gewährten Kompetenzen in den Kantonen auszuüben: rechtliche Struktur und Aufgaben der kantonalen Familienzulagekasse Entscheid des Staatsrates - Der Staatsrat genehmigt den Bericht der Arbeitsgruppe - Er beschliesst, die pragmatische 3. Lösung, d.h. die Integrierung der CIVAF in die kantonale Familienzulagekasse zu wählen. 2.3 Vom Staatsrat vorgeschlagene Lösung Auf Grund des Berichtes der Arbeitsgruppe hat der Staatsrat die unterschiedlichen Lösungen geprüft, die für die Integrierung der CIVAF in die kantonale Familienzulagekasse in Betracht kommen und hebt die folgenden Punkte hervor: 3

4 1) Die FamZG verpflichtet die Kantone, eine kantonale Familienausgleichskasse zu errichten und die Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskassen zu übertragen (Art 17 Abs. 1 FamZG). 2) Die AGFamZG vom 11. September 2008 sieht vor, dass die kantonale Familienausgleichskasse in Form einer juristischen Person des öffentlichen Rechts errichtet wird, ohne die rechtliche Form vorzuschreiben. 3) Die Integrierungslösung der gesunden und gut organisierten CIVAF erlaubt es, der Ausgleichskasse des Kantons Wallis die Verwaltung zu übergeben, ohne eine neue Familienausgleichskasse zu errichten. Der Kanton Wallis hat auch den Vorteil der neuen kantonalen Kasse kein Anfangskapital zur Verfügung stellen zu müssen, weil das Eigenkapital und die Reserven der CIVAF für die kantonale Familienzulagekasse verfügbar sind. 4) Die Ausgleichskasse des Kantons Wallis soll die kantonale Familienzulagekasse CIVAF nach denselben Geschäftsführungsprinzipien verwalten können wie ihre AHV-Kasse sowie die anderen Aufgaben, die vom Kanton Wallis übertragen wurden. Alle 3 in Betracht gezogenen Lösungen erlauben es, dieses Ziel zu erreichen. 5) Die Arbeitsgruppe hat die drei möglichen Lösungen für die Integrierung überprüft. 6) Die einfachste Lösung um die oben erwähnten Ziele zu erreichen besteht darin, die laut Artikel 17 Abs. 1 FamZG vorgesehene Aufgabe dem bestehenden Verein des Zivilrechts CIVAF anzuvertrauen, ohne die Form des Vereins im Sinne des ZGB zu ändern. Dies erlaubt es, die bisherigen Rechte dieses Vereins für die kantonale Familienausgleichskasse und die direkte Verwirklichung der vom FamZG vorgesehenen Ziele aufrechtzuerhalten. Es gibt keine Einwände, dass die Ausgleichskasse des Kantons Wallis, als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts, einen Verein des Privatrechts verwaltet. Diese Lösung vermeidet eine Auflösung des zivilrechtlichen Vereins CIVAF und komplexe Änderungen der Vermögensübertragung der CIVAF in die neue kantonale Familienausgleichskasse. 7) Diese einfache Lösung wird auch von der CIVAF bevorzugt, wie dies aus den Protokollen der Delegiertenversammlungen vom und sowie aus dem Protokoll der Sitzung ihres Direktionskomitees vom hervorgeht. Die CIVAF möchte die organisatorische Struktur bewahren, die es ihr erlaubte, während praktisch 60 Jahren einwandfrei zu funktionieren und gegenwärtig ( ) Mitglieder anzuschliessen, 81 Millionen Zulagen für mehr als 23'000 Kinder zu zahlen, sowie ein Eigenkapital für etwa 25 Millionen Franken zu bilden. 8) Zur Frage, ob diese einfache Lösung gesetzeskonform sei, antwortete das BSV wie folgt : «Sofern die kantonale Familienausgleichskasse die vorerwähnten Bundesanforderungen respektiert, hat der Kanton das Recht, die organisatorischen vom FamZG auferlegten Kompetenzen der Kantone auszuüben (rechtliche Struktur und Aufgaben).» 4

5 3 FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN Die Integrierung der CIVAF hat keine zusätzlichen finanziellen Kosten für den Kanton Wallis zur Folge, sofern er nicht ein Dotierungskapital für die neue kantonale Kasse finanzieren muss. Wegen den möglichen Synergien mit der Ausgleichskasse des Kantons Wallis sollten die Verwaltungskosten der CIVAF im Vergleich zur gegenwärtigen Situation nicht zunehmen. 4 KOMMENTAR ZUR ÄNDERUNG DES ART. 21 AGFamZG Art. 21 Kantonale Familienzulagekasse Der Absatz 1 bestimmt die Grundlage, welche erlaubt der CIVAF (Verein des Zivilrechts) eine gesetzliche Vollmacht als kantonale Familienzulagekasse zu geben. Damit wird vermieden, ex nihilo eine kantonale Kasse zu errichten und ein komplexes Verfahren zur Übertragung des Vermögens von der CIVAF einzuleiten. Der Absatz 2 entspricht genau dem Wortlaut des alten Artikels 21, Absatz 3. Er bestimmt die Auffangfunktion der kantonalen Kasse und den gewährten Schutz für die vom Kanton anerkannten Kassen, die von einer AHV-Kasse nicht verwaltet werden. Der Absatz 3 stärkt die Grundlage der kantonalen Kasse und bestimmt ihre Organe, dh.: die Delegiertenversammlung, der Verwaltungsrat, die Direktion und das Revisionsorgan. Wie im alten Artikel 21, ist der Verwaltungsrat paritätisch, er muss aber von einem Vertreter der Arbeitgeber präsidiert werden. Der zweite Teil des Integrierungsverfahrens der CIVAF besteht darin, zu präzisieren, dass ihre Direktion der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Wallis übertragen wird. Dies ist gemäss Artikel 17 Absatz 1 FamZG gesetzeskonform. Der Absatz 4 übernimmt die zwei ersten Sätze des alten Artikels 21, Absatz 2. Dieser sieht vor, dass die Statuten der kantonalen Kasse vom Staatsrat genehmigt werden müssen und dass, wie bei allen anderen im Kanton zugelassenen Familienausgleichskassen, die Kasse die Bedingungen des Artikels 15 Abs. 2 erfüllt und eine gesunde Verwaltung garantiert. 5 SCHLUSSFOLGERUNG Zusammenfassend übernimmt der Ihnen unterbreitete Abänderungsentwurf des Ausführungsgesetzes fast alle Punkte des alten Artikels 21 AGFamZG. Dies hat zur Folge, dass die CIVAF kraft des Gesetzes die kantonale Familienausgleichskasse wird, deren Verwaltung der Ausgleichskasse des Kantons Wallis obliegt. Diese Integrierung, die gleichzeitig vom Grossen Rat, vom Staatsrat, von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis und natürlich auch von der CIVAF erwünscht wird, die gegenwärtig nicht mehr geschützt ist als eine anerkannte Kasse, sollte unter den besten Vorzeichen zugunsten der Arbeitgeber und der Anspruchsberechtigten realisiert werden können. Auf Grund der oben erwähnten Erklärungen hoffen wir, dass der Grossrat dieses Ausführungsgesetz annehmen wird, damit es unter den bestmöglichsten Bedingungen am 1. Januar 2011 in Kraft treten kann. Wir benutzen die Gelegenheit, um Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern und Sie alle samt um dem Machtschutze Gottes zu empfehlen. Sitten, den 3. Februar Der Präsident des Staatsrates : Claude Roch Der Saatskanzler : Henri v. Roten 5

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1).

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1). 836. Gesetz über die Familienzulagen vom 0. September 008 (Stand. Januar 03). Allgemeine Bestimmungen Grundsatz Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen ). Anerkennung

Mehr

Bericht der thematischen Kommission für Gesundheit, Sozialwesen und Integration

Bericht der thematischen Kommission für Gesundheit, Sozialwesen und Integration Grand Conseil Commission de la santé, des affaires sociales et de l'intégration Grosser Rat Kommission für Gesundheit, Sozialwesen und Integration Bericht der thematischen Kommission für Gesundheit, Sozialwesen

Mehr

BOTSCHAFT. zum Änderungsentwurf des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG) DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS.

BOTSCHAFT. zum Änderungsentwurf des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG) DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS. BOTSCHAFT zum Änderungsentwurf des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG) DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS an den GROSSEN RAT Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte

Mehr

Botschaft zum Entwurf des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis (Artikel 58 Absatz 3)

Botschaft zum Entwurf des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis (Artikel 58 Absatz 3) Botschaft zum Entwurf des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis (Artikel 58 Absatz 3) Der Staatsrat des Kantons Wallis an den Grossen Rat Sehr geehrter Herr Grossratspräsident, Sehr geehrte Damen

Mehr

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat. Botschaft zum Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat. Botschaft zum Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen Thurgau\ Der Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat Frauenfeld, 6. Juni 2017 464 Botschaft zum Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen Sehr geehrte Frau Präsidentin

Mehr

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AGAHVG) vom 12. November 1998

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AGAHVG) vom 12. November 1998 - 1 - Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AGAHVG) vom 12. November 1998 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31, Absatz 3 und 42, Absatz

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand ) 84. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom.06.99 (Stand 0.0.008) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 959 über

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

2 Amtsantritt des Verfassungsrates

2 Amtsantritt des Verfassungsrates Dekret über den Verfassungsrat vom VORSCHLÄGE DER KOMMISSION (Änderungen in fett und unterstrichen) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel Absatz Buchstabe a, Absatz und Absatz der Kantonsverfassung;

Mehr

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 371.1

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 371.1 Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen Kinderzulagengesetz vom. April 996 (Stand. Januar 03) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 8. März 995 Kenntnis genommen und

Mehr

- 1 - eingesehen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung;

- 1 - eingesehen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung; - - 4.500 Vollzugsreglement zum Gesetz über den kantonalen Berufsbildungsfonds vom. Mai 006 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz vom. Dezember 00 über die Berufsbildung; eingesehen

Mehr

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 84.3. Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6..965 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.06) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz

Mehr

Synopse. Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus. Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse. Der [Autor]

Synopse. Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus. Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse. Der [Autor] Synopse Änderung der Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse Der [Autor] I. GS II D//, Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) 700.86,. Lesung - Beilage. Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) Vom... Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

Mehr

Gesetz über die Familienzulagen

Gesetz über die Familienzulagen Ergebnis der ersten Lesung des 22.08.01 Kantonsrats vom 25. April 2008 Gesetz über die Familienzulagen vom... Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen

Mehr

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG)

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG) Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG) vom.. Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen das Bundesgesetz

Mehr

Reglement über den kantonalen Familienfonds

Reglement über den kantonalen Familienfonds - - Reglement über den kantonalen Familienfonds vom 6. September 99 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel bis und ter des Gesetzes vom 0. Mai 99 über die Familienzulagen an die Arbeitnehmer

Mehr

Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen. 2. Abschnitt: Lohnbedingungen vom 24. Januar 2007

Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen. 2. Abschnitt: Lohnbedingungen vom 24. Januar 2007 - 1 - Verordnung über die Lohn- und die Sozialbedingungen sowie über die berufliche Vorsorge des Personals der psychiatrischen Institutionen des französischsprachigen Wallis und des Walliser Zentrums für

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Zusammenfassung Zuständiges Ressort / Betroffene Amtsstellen 2

INHALTSVERZEICHNIS. Zusammenfassung Zuständiges Ressort / Betroffene Amtsstellen 2 1 INHALTSVERZEICHNIS Zusammenfassung Zuständiges Ressort / Betroffene Amtsstellen 2 I. Bericht der Regierung 3 1. Ausgangslage 3 2. Anlass / Notwendigkeit der Vorlage 4 3. Schwerpunkte der Richtlinien

Mehr

S T I F T U N G S U R K U N D E V O R S O R G E S T I F T U N G Z Ü R C H E R A N W A LT S V E R B A N D

S T I F T U N G S U R K U N D E V O R S O R G E S T I F T U N G Z Ü R C H E R A N W A LT S V E R B A N D Vo r s o r g e s t i f t u n g Z ü r c h e r A n w a l t s v e r b a n d Löwenstrasse 25 8021 Zürich S T I F T U N G S U R K U N D E V O R S O R G E S T I F T U N G Z Ü R C H E R A N W A LT S V E R B A

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung 8.00 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom. April 994 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des

Mehr

Statut der SGIM-Foundation (SGIM-Stiftung)

Statut der SGIM-Foundation (SGIM-Stiftung) Stiftungsstatut SGIM-Foundation, definitive Fassung vom 29. Mai 2013 Statut der SGIM-Foundation (SGIM-Stiftung) Präambel In der Erkenntnis, dass die Allgemeine Innere Medizin eine tragende Säule des Schweizerischen

Mehr

STATUTEN DER STIFTUNG FÜR DIE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG DER BERGREGIONEN

STATUTEN DER STIFTUNG FÜR DIE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG DER BERGREGIONEN STATUTEN DER STIFTUNG FÜR DIE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG DER BERGREGIONEN KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ARTIKEL 1 Unter dem Namen "Stiftung für die nachhaltige Entwicklung der Bergregionen" wurde im

Mehr

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz 8.4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (V zum FamZG) vom 6. Dezember 008 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf das Einführungsgesetz

Mehr

Gesetz über den kantonalen Berufsbildungsfonds vom 17. Juni 2005

Gesetz über den kantonalen Berufsbildungsfonds vom 17. Juni 2005 - 1 - Gesetz über den kantonalen Berufsbildungsfonds vom 17. Juni 2005 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 60 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung; eingesehen den Artikel 31 Absatz

Mehr

Umwandlung der Korporation Wellnau in eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft

Umwandlung der Korporation Wellnau in eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat 8. März 2016 B 30 Umwandlung der Korporation Wellnau in eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft Entwurf Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung Zusammenfassung

Mehr

Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1)

Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1) Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen () vom 9. Juni 98 (Stand am. Januar 999) Der Schweizerische Bundesrat,gestützt auf Artikel 97 des Bundesgesetzes vom

Mehr

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG) vom 11. September 2008

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG) vom 11. September 2008 836.1-1 - Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG) vom 11. September 2008 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung;

Mehr

762.1 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kfamzg)

762.1 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kfamzg) 762.1 Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kfamzg) vom 25. Juni 2008 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 26, 29 und 60 der Kantonsverfassung,

Mehr

über den Anschluss von auswärtigen Institutionen an die Pensionskasse des Staatspersonals

über den Anschluss von auswärtigen Institutionen an die Pensionskasse des Staatspersonals Verordnung vom 9. November 2004 Inkrafttreten: 01.01.2005 über den Anschluss von auswärtigen Institutionen an die Pensionskasse des Staatspersonals Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz

Mehr

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG)

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG) Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG) vom 11. September 2008 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung;

Mehr

Stiftungsurkunde. Stiftungsurkunde 1/6

Stiftungsurkunde. Stiftungsurkunde 1/6 Stiftungsurkunde Stiftungsurkunde 1/6 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Name und Sitz...3 Art. 2 Zweck...3 Art. 3 Vermögen...4 Art. 4 Stiftungsrat...4 Art. 5 Revision...5 Art. 6 Rechtsnachfolge, Aufhebung und

Mehr

Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse * Name, Registrierung und Sitz

Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse * Name, Registrierung und Sitz Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse * Vom 29. Juni 2005 (Stand 1. Januar 2015) Art. 1 Name, Registrierung und Sitz 1 Unter dem Namen «Glarner Pensionskasse» wird eine öffentlich-rechtliche Stiftung

Mehr

Stiftungsurkunde der Personalvorsorgestiftung der Gemeinde Zollikon. vom 27. November 2013

Stiftungsurkunde der Personalvorsorgestiftung der Gemeinde Zollikon. vom 27. November 2013 Stiftungsurkunde der Personalvorsorgestiftung der Gemeinde Zollikon vom 7. November 0.0 / Stand. Januar 0 Inhaltsverzeichnis Artikel Name und Sitz... Artikel Zweck... Artikel Vermögen... Artikel Verpflichtungen...

Mehr

Schweizerische Wirbelsäule Stiftung (Swiss Spine Foundation)

Schweizerische Wirbelsäule Stiftung (Swiss Spine Foundation) Schweizerische Wirbelsäule Stiftung (Swiss Spine Foundation) eine Stiftung im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) Artikel 80 ff. mit Sitz in Zürich und widme ihr als Anfangskapital CHF 50'000.-

Mehr

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

Der Grosse Rat des Kantons Wallis Vorentwurf des Steuerungsausschusses (Stand am 19.11.2010) Gesetz über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen Änderung vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1 und

Mehr

Anstalten des Kantons Uri mit Sitz in Altdorf. öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Altdorf.

Anstalten des Kantons Uri mit Sitz in Altdorf. öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Altdorf. VERORDNUNG über die Sozialversicherungsstelle Uri (vom 4. April 2012 1 ; Stand am 1. Januar 2013) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) Vom 15. März 1994 (Stand 1. Januar 2009) Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

Mehr

STATUTEN DER WALLISER VEREINIGUNG DER SOZIALMEDIZINISCHEN ZENTREN

STATUTEN DER WALLISER VEREINIGUNG DER SOZIALMEDIZINISCHEN ZENTREN STATUTEN DER WALLISER VEREINIGUNG DER SOZIALMEDIZINISCHEN ZENTREN Artikel I Name, Sitz, Dauer 1.1. Unter dem Namen Walliser Vereinigung der sozialmedizinischen Zentren, nachstehend Vereinigung, wird eine

Mehr

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG)

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG) Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG) vom.. Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. März 1907 ;

Mehr

CINA Jean-Michel, Staatsrat, Vorsteher des DVER SPOERRI Philippe, Dienstchef, Verwaltungs- und Rechtsdienst des DVER

CINA Jean-Michel, Staatsrat, Vorsteher des DVER SPOERRI Philippe, Dienstchef, Verwaltungs- und Rechtsdienst des DVER Kommission für Landwirtschaft, Tourismus und Umwelt (LTU) Bericht über den: Entwurf zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung und des Gesetzes betreffend die Anwendung

Mehr

Strategie des Staates als Aktionär und Garant

Strategie des Staates als Aktionär und Garant Bericht zum Geschäftsjahr 2008 der Walliser Kantonalbank Der Staatsrat des Kantons Wallis an den Grossen Rat Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete Der Staatsrat beehrt

Mehr

- 1 - I Annahme und ausgedehnte Revision von Gesetzen. Die nachfolgenden Gesetze werden angenommen oder total revidiert:

- 1 - I Annahme und ausgedehnte Revision von Gesetzen. Die nachfolgenden Gesetze werden angenommen oder total revidiert: - 1-111.011 Gesetz über die zweite Etappe der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden vom 15. September 2011 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen

Mehr

Gesetz über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen

Gesetz über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen Gesetz über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen Änderung vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis Eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1 und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates,

Mehr

I. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

I. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen 1 Antrag des Regierungsrates vom 1. Februar 01 4868 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (Änderung vom............; Unterstellung der Selbstständigerwerbenden) Der Kantonsrat, nach

Mehr

Vorsorgestiftung des Verbandes. bernischer Notare. Organisations- und Verwaltungsreglement 2005

Vorsorgestiftung des Verbandes. bernischer Notare. Organisations- und Verwaltungsreglement 2005 Vorsorgestiftung des Verbandes bernischer Notare Organisations- und Verwaltungsreglement 2005 Organisations- + Verwaltungsregl 2005 genehmigt.doc Inhaltsverzeichnis 1 STIFTUNGSRAT 3 1.1 Oberstes Organ

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Familienzulagen

1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Familienzulagen 8.7 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) vom 7.09.008 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Absatz, Artikel 8 Absatz, Artikel 0 Absatz 5, Artikel 6 Absatz, Artikel

Mehr

Gesetzesentwurf über die Agglomerationen

Gesetzesentwurf über die Agglomerationen Gesetzesentwurf über die Agglomerationen vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 86 Absatz Buchstabe b bis der Bundesverfassung; eingesehen die Artikel,, und 8 der Kantonsverfassung; eingesehen

Mehr

Reglement des Naturhistorischen Museums

Reglement des Naturhistorischen Museums 8.6. Reglement des Naturhistorischen Museums vom. Februar 99 Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom. Oktober 99 über die kulturellen Institutionen des Staates (KISG); gestützt auf

Mehr

Statuten des LAC Wohlen

Statuten des LAC Wohlen Statuten des LAC Wohlen Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag 8 Weitere Mittel 9 Haftung

Mehr

Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life, Zürich. Stiftungsurkunde. (Stiftung) Inkrafttreten: 1. Januar 2005

Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life, Zürich. Stiftungsurkunde. (Stiftung) Inkrafttreten: 1. Januar 2005 Swiss Life AG, General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life, Zürich (Stiftung) Stiftungsurkunde Inkrafttreten: 1. Januar 2005 NVS0169 / 11.2012 / 1004062

Mehr

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) 84.. Verordnung vom 8. November 0 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 4. November 995 zum Bundesgesetz über die

Mehr

Geltendes Recht Neues Recht Bemerkungen. Stiftungsaufsicht 1 Rechtsform, Sitz

Geltendes Recht Neues Recht Bemerkungen. Stiftungsaufsicht 1 Rechtsform, Sitz Synoptische Darstellung Einführungsgesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht Geltendes Recht Neues Recht Bemerkungen Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch 49 A. Aufsicht Art. 84 ZGB, Art. 6 BVG Einführungsgesetz

Mehr

zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit (AVGSA)

zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit (AVGSA) Ausführungsverordnung vom 18. Dezember 2007 Inkrafttreten: 01.01.2008 zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit (AVGSA) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Juni

Mehr

Verordnung zum Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSV)

Verordnung zum Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSV) 86.0 Verordnung zum Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSV) vom 9. Dezember 008 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 7 des Gesetzes über Familien- und Sozialzulagen (FSG)

Mehr

Anfrage Jean-Daniel Wicht Familienausgleichskassen: Wie steht es mit der Konkurrenz des Staates?

Anfrage Jean-Daniel Wicht Familienausgleichskassen: Wie steht es mit der Konkurrenz des Staates? Conseil d Etat CE Staatsrat SR Antwort des Staatsrats auf einen parlamentarischen Vorstoss Anfrage Jean-Daniel Wicht Familienausgleichskassen: Wie steht es mit der Konkurrenz des Staates? 2016-CE-112 I.

Mehr

ÖFFENTLICHE URKUNDE ERRICHTET VON NOTAR DES KANTONS GRAUBÜNDEN, CHUR GRÜNDUNG DER UNIC TALENT FOUNDATION

ÖFFENTLICHE URKUNDE ERRICHTET VON NOTAR DES KANTONS GRAUBÜNDEN, CHUR GRÜNDUNG DER UNIC TALENT FOUNDATION ÖFFENTLICHE URKUNDE ERRICHTET VON LUZI BARDILL, LIC.IUR. NOTAR DES KANTONS GRAUBÜNDEN, CHUR GRÜNDUNG DER UNIC TALENT FOUNDATION Vor dem unterzeichnenden lic.iur. Luzi Bardill, Rechtsanwalt und Notar, Chur,

Mehr

PRIVATRECHT. Inhaltsübersicht. 1. Privatrecht. 2. Personenrecht. 3. Vertrag

PRIVATRECHT. Inhaltsübersicht. 1. Privatrecht. 2. Personenrecht. 3. Vertrag PRIVATRECHT Inhaltsübersicht 1. Privatrecht 2. Personenrecht 3. Vertrag 1. Rechtsquellen Bund Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 SR 210 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen

Mehr

PENSIONSKASSE BKW. Statuten. der Pensionskasse der Bernischen Kraftwerke. gültig ab 1. Januar Seite 1 von 6 Seiten

PENSIONSKASSE BKW. Statuten. der Pensionskasse der Bernischen Kraftwerke. gültig ab 1. Januar Seite 1 von 6 Seiten Statuten der Pensionskasse der Bernischen Kraftwerke gültig ab 1. Januar 2008 Seite 1 von 6 Seiten Inhaltsverzeichnis Ingress... 3 Art. 1 Name, Registrierung, Sitz... 3 Art. 2 Zweck... 3 Art. 3 Vermögen...

Mehr

Vorsorgestiftung Stiftungsurkunde gültig ab

Vorsorgestiftung Stiftungsurkunde gültig ab Vorsorgestiftung Stiftungsurkunde gültig ab 1.1.2013 Inhaltsverzeichnis 1. Name, Dauer und Sitz... 3 2. Zweck... 3 3. Anschluss an die Stiftung... 3 4. Organisation... 3 5. Delegiertenversammlung... 3

Mehr

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen; Vernehmlassung

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen; Vernehmlassung FDP.Die Liberalen St.Gallen Harfenbergstrasse 2 9000 St.Gallen T +41 (0)71 222 45 45 F +41 (0)71 222 45 48 sekretariat@fdp-sg.ch www.fdp.sg PC: 90-1605-0 FDP.Die Liberalen St.Gallen, Harfenbergstrasse

Mehr

STATUTEN. BEVO Vorsorgestiftung in Liechtenstein

STATUTEN. BEVO Vorsorgestiftung in Liechtenstein STATUTEN der BEVO Vorsorgestiftung in Liechtenstein VADUZ Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen BEVO Vorsorgestiftung in Liechtenstein besteht eine im Sinne von Art. 552 ff. des Liechtensteinischen Personen-

Mehr

vom (Fassung in Kraft getreten am )

vom (Fassung in Kraft getreten am ) .. Gesetz über die Oberamtmänner vom 0..975 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.08) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 9 Abs. Ziff. 5 und Artikel 54 der Staatsverfassung; gestützt auf

Mehr

Gesetz über die Familienzulagen (KFZG)

Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) 58.00 Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) Vom Volke angenommen am 8. Februar 00 ) I. Allgemeine Bestimmungen Art. ) Familienzulagen werden ausgerichtet, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere

Mehr

Statuten 1 der kantonalen Familienzulagekasse des Wallis

Statuten 1 der kantonalen Familienzulagekasse des Wallis Rue de Condémines - 95 Sion - Sitten CCP 9-955-0 Tél. 07 9 0 - Fax 07 9 Email infocivaf@netplus.ch - Internet www.civaf.vs.ch Statuten der kantonalen Familienzulagekasse des Wallis Art. Name, Zweck und

Mehr

Sozialversicherungen

Sozialversicherungen Sozialversicherungen für die Baselbieter KMU Familienausgleichskasse GEFAK Familienausgleichskasse GEFAK Altmarktstrasse 96 4410 Liestal Telefon: 061 927 64 21 Telefax: 061 927 65 65 E-Mail: info@gefak.ch

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) (EG AHVG/IVG)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) (EG AHVG/IVG) Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) (EG AHVG/IVG) vom... Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

Mehr

über die interkantonalen Verträge (VertragsG)

über die interkantonalen Verträge (VertragsG) . Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und

Mehr

Reglement über die Organisation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

Reglement über die Organisation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Reglement über die Organisation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Organisationsreglement SUVA) vom 14. Juni 2002 vom Bundesrat genehmigt am 18. Dezember 2002 Der Verwaltungsrat der Schweizerischen

Mehr

Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 30. zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses

Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 30. zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 30 zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses über die Entschädigung der Mitglieder und der Fraktionen des Grossen Rates 4. November 2003 Übersicht Der Grosse

Mehr

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV 833 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV Vom 5. Februar 973 (Stand. Januar 06) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 63 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai

Mehr

vom 14. September 2002 Die Versammlung der Kasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger beschliesst : Reglement

vom 14. September 2002 Die Versammlung der Kasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger beschliesst : Reglement Reglement vom 14. September 00 über die Organisation und die Verwaltung der Kasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger Die Versammlung der Kasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger des Kantons Freiburg

Mehr

Stiftungsurkunde. der. Fassung vom 20. Mai 1997

Stiftungsurkunde. der. Fassung vom 20. Mai 1997 Stiftungsurkunde der Stiftung für Herz- und Kreislaufforschung (Foundation tor Cardiovascular Research) Fassung vom 20. Mai 1997 I. Name und Sitz 1 Unter dem Namen Stiftung für Herz- und Kreislaufforschung

Mehr

zum Entwurf des kantonalen Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG)

zum Entwurf des kantonalen Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG) BOTSCHAFT zum Entwurf des kantonalen Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG) DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS an den GROSSRAT Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen

Mehr

über die Erteilung des römisch-katholischen Religionsunterrichts in der obligatorischen Schule Die Römisch-katholische Kirche des Kantons Freiburg

über die Erteilung des römisch-katholischen Religionsunterrichts in der obligatorischen Schule Die Römisch-katholische Kirche des Kantons Freiburg .0. Vereinbarung vom 0. Juni 009 über die Erteilung des römisch-katholischen Religionsunterrichts in der obligatorischen Schule Die Römisch-katholische Kirche des Kantons Freiburg handelnd durch Herr Pfr.

Mehr

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS)

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS) 1187 Ausserrhodische Gesetzessammlung 212.022 Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS) vom 26. November 2010 Die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und

Mehr

STATUTEN VEREIN SCHWEIZ

STATUTEN VEREIN SCHWEIZ STATUTEN VEREIN DER FREUNDE DER GALAPAGOS INSELN SCHWEIZ I. Sitz, Zweck und Tätigkeit Art. 1: Unter dem Namen "Freunde der Galapagos Inseln Schweiz" besteht, mit Sitz in Zug (Kanton Zug), ein Verein nach

Mehr

Weisungen OAK BV W 04/2014. Säule 3a Stiftungen und Freizügigkeitsstiftungen

Weisungen OAK BV W 04/2014. Säule 3a Stiftungen und Freizügigkeitsstiftungen deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W 04/2014 Säule 3a Stiftungen und Freizügigkeitsstiftungen Ausgabe vom: 2. Juli 2014 Letzte Änderung: Erstausgabe Inhaltsverzeichnis

Mehr

S t a t u t e n. des Vereins der Leitenden Spitalärzte der Schweiz (VLSS)

S t a t u t e n. des Vereins der Leitenden Spitalärzte der Schweiz (VLSS) S t a t u t e n des Vereins der Leitenden Spitalärzte der Schweiz (VLSS) 1. Name / Sitz Unter dem Namen Verein der Leitenden Spitalärzte der Schweiz besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Sitz des

Mehr

zur Einführung von Massnahmen betreffend die Ferienhäuser auf den öffentlichen und privaten Grundstücken des Staates am Ufer des Neuenburgersees

zur Einführung von Massnahmen betreffend die Ferienhäuser auf den öffentlichen und privaten Grundstücken des Staates am Ufer des Neuenburgersees 7. Beschluss vom 6. April 98 zur Einführung von Massnahmen betreffend die Ferienhäuser auf den öffentlichen und privaten Grundstücken des Staates am Ufer des Neuenburgersees Der Staatsrat des Kantons Freiburg

Mehr

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO)

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO) Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO) vom.0.009 (Stand 0.0.08) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 46 Absätze und der Bundesverfassung; eingesehen die Schweizerische

Mehr

Teilrevision Personalreglement: Änderung der Bestimmungen über die Familienzulage ( 35) und der Erziehungszulage ( 36)

Teilrevision Personalreglement: Änderung der Bestimmungen über die Familienzulage ( 35) und der Erziehungszulage ( 36) Bericht an den Einwohnerrat Geschäft Nr. 132 07.12.2010 Legislatur 2008-2012 Teilrevision Personalreglement: Änderung der Bestimmungen über die Familienzulage ( 35) und der Erziehungszulage ( 36) Kurzinfo:

Mehr

III B/4/2/2. Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht. 1. Allgemeine Bestimmungen

III B/4/2/2. Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht. 1. Allgemeine Bestimmungen Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht Vom 26. November 2010 (Stand 17. November 2015) Die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, in Ausführung

Mehr

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung Übersetzung 1 0.831.109.636.1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung Abgeschlossen am 28. März 1958 Von der Bundesversammlung

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) 8. Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom. September 05 (Stand. Juni 06) Der Kantonsrat von Appenzell

Mehr

Ausführungsreglement zum Gesetz vom 26. September 1990 über die Familienzulagen (ARFZG)

Ausführungsreglement zum Gesetz vom 26. September 1990 über die Familienzulagen (ARFZG) 86. Ausführungsreglement zum Gesetz vom 6. September 990 über die Familienzulagen (ARFZG) vom 8.0.99 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.07) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom

Mehr

Organisationsreglement für den Vorstand und die Geschäftsleitung

Organisationsreglement für den Vorstand und die Geschäftsleitung Organisationsreglement für den Vorstand und die Geschäftsleitung Paritätischer Verein Informationssystem Allianz Bau (ISAB) Genehmigt von der Mitgliederversammlung am 11. Dezember 2018 gestützt auf Art.

Mehr

Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) Änderung vom 17. März 2017 Die Bundesversammlung

Mehr

STATUTEN DES ROTEN KREUZES WALLIS

STATUTEN DES ROTEN KREUZES WALLIS STATUTEN DES ROTEN KREUZES WALLIS In diesen Statuten sind sämtliche Personen-, Status- und Funktionsbezeichnungen unterschiedslos auf Männer und Frauen anwendbar. Gründung Art.1 Unter dem Namen «Rotes

Mehr

Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Stiftungsurkunde

Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Stiftungsurkunde Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Stiftungsurkunde Art. 1 Name Unter dem Namen «Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz)» besteht eine mit öffentlicher Urkunde vom 26. Januar 1920

Mehr

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS-Verordnung) vom 3. Dezember 2008 Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 110 Absatz 2, 113 Absatz 2 und 175 Absatz 1 der

Mehr

KGAST-Statuten. Stand: Beschluss: Statuten vom 18. November 2002

KGAST-Statuten. Stand: Beschluss: Statuten vom 18. November 2002 Stand: 0.09.06 Beschluss: 0.09.06 Statuten vom 8. November 00 Ausgangslage, Absicht Unter dem Namen "Konferenz der Geschäftsführer von Anlagestiftungen (KGAST)" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60

Mehr

GEMEINDEREGLEMENT FÜR DEN KOMMUNALEN FÜHRUNGSSTAB DER GEMEINDE NIEDERGESTELN (GFS) ÜBER DIE BEWÄLTIGUNG VON BESONDEREN UND AUSSERORDENTLICHEN LAGEN

GEMEINDEREGLEMENT FÜR DEN KOMMUNALEN FÜHRUNGSSTAB DER GEMEINDE NIEDERGESTELN (GFS) ÜBER DIE BEWÄLTIGUNG VON BESONDEREN UND AUSSERORDENTLICHEN LAGEN GEMEINDEREGLEMENT FÜR DEN KOMMUNALEN FÜHRUNGSSTAB DER GEMEINDE NIEDERGESTELN (GFS) ÜBER DIE BEWÄLTIGUNG VON BESONDEREN UND AUSSERORDENTLICHEN LAGEN Gemeindereglement für den kommunalen Führungsstab Der

Mehr

Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003

Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003 Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung... 3 2. Feststellungen

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen 1

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen 70.00 (Vom 6. Juni 008) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 4. März 006 (FamZG),

Mehr