2 ERRICHTUNG DER KANTONALEN FAMILIENZULAGEKASSE
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- Bertold Engel
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1 BOTSCHAFT zum Gesetzesentwurf betreffend die Abänderung des Artikels 21 des Ausführungsgesetzes über die Familienzulagen DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS an den GROSSEN RAT Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete Der Staatsrat hat die Ehre, Ihnen mit der vorliegenden Botschaft, einen Abänderungsentwurf des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG) vom 11. September 2008 zu unterbreiten. 1 EINLEITUNG Die Änderung des Artikels 21 des AGFamZG wurde notwendig um die kantonale Familienzulagekasse zu errichten, die durch das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) vorgeschrieben und im Artikel 15 des AGFamZG vorgesehen ist. Im Beschluss vom 26. September 2008 über die provisorische Regelung betreffend das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Familienzulagen ab dem 1. Januar 2009, hat der Staatsrat für die Errichtung der kantonalen Familienzulagekasse eine Frist bis spätestens zum 31. Dezember 2010 festgesetzt. Die zwischenberufliche Familienzulagekasse des Wallis (CIVAF) muss die Funktion einer Auffangkasse bis zur effektiven Errichtung der kantonalen Familienzulagekasse erfüllen. Es geht jetzt darum, den Artikel 21 AGFamZG zu ändern, um die Errichtung der kantonalen Familienzulagekasse möglich zu machen. Diese Funktion obliegt der CIVAF. Diese Kasse wird von der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Wallis verwaltet, wie dies das Bundesgesetz vorsieht. 2 ERRICHTUNG DER KANTONALEN FAMILIENZULAGEKASSE 2.1 Geschichtliche Entwicklung Die CIVAF besteht seit dem 1. Februar 1941 in der Form eines Vereins des Zivilrechts im Sinne der Artikel 60 und ff. des ZGB. Der Kanton Wallis gehörte zu ihren Gründern. Seit ihrer Errichtung funktionierte die CIVAF wie eine «offene Kasse» und hat, zusätzlich zu den Mitgliedern ihrer Gründerverbände, Berufe und Berufsgruppen angeschlossen. Die CIVAF hat immer den Beitritt aller Arbeitgeber der nicht organisierten Berufe, sei es berufliche oder zwischenberufliche Vereine angenommen oder jeden Arbeitgeber, der sich aus wichtigen Gründen der Kasse dieser Vereine nicht anschliessen konnte. Als «offene Kasse» hat die CIVAF seit ihrer Gründung die Rolle einer kantonalen Familienausgleichskasse im Wallis gespielt. Während den Debatten betreffend die neue Gesetzgebung über die Familienzulagen ist die Problematik zur Errichtung der kantonalen Familienzulagekasse in Verbindung mit der CIVAF mehrmals aufgegriffen worden: 1
2 1. Der Bericht der 1. Kommission über das AGFamZG (S. 10) präzisierte, dass «es der Wille der Kommission sei, dass die CIVAF, die bis jetzt die Funktion einer Auffangkasse erfüllte und 93 % ihrer Mitglieder bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse angeschlossen sind, der neuen kantonalen Familienzulagekasse integriert wird. Diese Integrierung betrifft vor allem die Einrichtungen und Garantien des Personals und der Geschäftsführung.» 2. Anlässlich der Debatten der ersten Lesung am 11. Juni 2008 stellte der Staatsrat, Thomas Burgener, fest: «Die Kasse ist unbedingt vom Kanton Wallis zu errichten. Man kann auch nicht sagen, die CIVAF sei die kantonale Kasse, weil das Bundesgesetz vorsieht, dass es eben Aufgabe der kantonalen AHV-Ausgleichskasse sei. Aber das will nicht heissen, dass man sich nicht vorstellen kann, und dies ist noch mit den verantwortlichen Organen der CIVAF zu verhandeln, diese Kasse zu integrieren. Der Name CIVAF bleibt bewahrt. Für die Arbeitnehmer und die Leute die in dieser Kasse arbeiten mache ich mir keine Sorgen, weil die Kinder da sind und die Arbeit dieselbe bleibt.» 3. Am 12. Juni 2008, während der endgültigen Diskussion folgerte der Staatsrat, Thomas Burgener: «Hinsichtlich der kantonalen Kasse denke ich, dass der Konsensus betreffend Modalitäten einer Integrierung schliesslich von der Kommission sowie vom Grossen Rat gefunden wurde, ein guter Kompromiss ist, mit dem ich wirklich leben kann. Während der Eintretensdebatte habe ich die Erklärungen gewisser Fraktionen zur Kenntnis genommen, die die Integration der Kasse CIVAF in die kantonale Familienzulagekasse unterstützen. Wir werden demnächst Unterredungen haben, um zu prüfen, welche Lösung möglich ist». 4. Da die Frage der kantonalen Kasse, im Verlaufe der ersten Lesung geregelt wurde, gibt es während der zweiten Lesung keine Diskussion zu diesem Thema, ausser der letzten Erklärung des Staatsrates, Thomas Burgener vom 11. September 2008: «Was diese neue kantonale Kasse betrifft, stellt sich selbstverständlich die Frage: Welches ist das zukünftige Los der Kasse CIVAF? Ich kann Sie informieren, dass wir eine sehr konstruktive Sitzung mit dem Direktionskomitee der CIVAF hatten und mit einer Prinzipienvereinbarung wurde beschlossen, Schritt für Schritt die Kasse CIVAF in die kantonale Familienzulagekasse zu integrieren. Meinerseits kann ich mir vorstellen, dass diese Kasse, auch in Zukunft den Namen CIVAF beibehält, aber selbstverständlich müssen wir die Bundesgesetzgebung respektieren.» 2.2 Verfahren Schritte Begegnung zwischen Herr Burgener, Vorsteher des DGSE, der Direktion der AK des Kantons Wallis und einer Delegation des Komitees der CIVAF - Beibehaltung des Namens «CIVAF» - Garantie für das Personal der CIVAF - Benutzung der Räumlichkeiten und der technischen Infrastrukturen der CIVAF - Auftrag für ein Rechtsgutachten, um die Transfermodalitäten der CIVAF in die kantonale Familienzulagekasse zu prüfen - Anpassung des Arbeitsdokuments um eine Prinzipienvereinbarung festzulegen, die vom Komitee der CIVAF und vom Staatsrat rechtsgültig erklärt werden kann Prinzipienvereinbarung für eine Integrierung der CIVAF in die zukünftige kantonale Familienzulagekasse - Vorteile und Nachteile einer Integrierung für die Parteien und für den Kanton - Modalitäten einer Integrierung Der bevollmächtigte Experte hat einen sehr ausführlichen Bericht zurückgegeben, der die folgenden Punkte umfasste : - Erinnerung an die gesetzgebenden Verhältnisse - Erinnerung an die geschichtliche Entwicklung - Die CIVAF in der kantonalen Organisation vor dem Inkrafttreten des FamZG - Die Forderungen des Bundesrechtes und des kantonalen Rechtes - Die möglichen Formen der juristischen Personen: selbständige öffentliche Anstalt, Stiftung des öffentlichen Rechts, Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts, Genossenschaft des öffentlichen Rechts, Verein des öffentlichen Rechts 2
3 - Vorgeschlagene Lösung: Errichtung einer selbständigen öffentlichen Anstalt mit Persönlichkeit des öffentlichen Rechts und Vermögensübertragung durch Abtretung der Erbwerte der CIVAF (Verein des Zivilrechts) mittels universaler Erbschaft Ernennung einer Arbeitsgruppe vom Staatsrat, die beauftragt ist, das Integrierungsverfahren der CIVAF in die zukünftige kantonale Familienzulagekasse zu überprüfen und zu definieren - Herr Jean-Charles Bornet, Rechtsanwalt - Herr Claude Zufferey, Direktor der CIVAF - Herr Michel Perrin, Chef des VRSSI - Herr Pierre-André Charbonnet, Chef der KFV - Herr Gilles de Riedmatten, Chef des RFP - Herr Claude Follonier, Direktor der AK des Kantons Wallis Ein zweiter Experte hat die Frage geprüft und hat zwei Lösungen vorgeschlagen: - 1. Lösung : Vermögensübertragung durch Abtretung der Erbwerte mittels universaler Erbschaft (Vorschlag des ersten bevollmächtigten Experten) - 2. Lösung : Absorptionsfusion (eine Anstalt übernimmt die andere) Vorschlag der Arbeitsgruppe «Integrierung der CIVAF» - Die oben erwähnten Lösungen sind komplex und erfordern ein Übertragungsverfahren des Vermögens der CIVAF zur kantonalen Familienzulagekasse - Eine von der Arbeitsgruppe vorgeschlagene pragmatische 3. Lösung besteht darin, im kantonalen Gesetz festzulegen: dass die CIVAF, Verein im Sinne des Zivilgesetzbuches, die kantonale Familienzulagekasse ist dass die Verwaltung der CIVAF der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Wallis anvertraut wird dass ausserdem die Statuten der CIVAF, die der Anerkennung des Staatsrates obliegen, die Organisation und das Funktionieren der CIVAF regeln Stellungnahme des BSV betreffend den Brief vom Das BSV stellt den Vorschlag der Arbeitsgruppe nicht in Frage, sondern präzisiert die Bundesanforderungen: Verwaltung der kantonalen Familienzulagekasse durch die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Durchführung derselben Aufgaben wie bei den anderen Familienzulagekassen und Funktionieren wie eine Auffangkasse. - Der Kanton Wallis hat also das Recht, die organisatorischen von der FamZG gewährten Kompetenzen in den Kantonen auszuüben: rechtliche Struktur und Aufgaben der kantonalen Familienzulagekasse Entscheid des Staatsrates - Der Staatsrat genehmigt den Bericht der Arbeitsgruppe - Er beschliesst, die pragmatische 3. Lösung, d.h. die Integrierung der CIVAF in die kantonale Familienzulagekasse zu wählen. 2.3 Vom Staatsrat vorgeschlagene Lösung Auf Grund des Berichtes der Arbeitsgruppe hat der Staatsrat die unterschiedlichen Lösungen geprüft, die für die Integrierung der CIVAF in die kantonale Familienzulagekasse in Betracht kommen und hebt die folgenden Punkte hervor: 3
4 1) Die FamZG verpflichtet die Kantone, eine kantonale Familienausgleichskasse zu errichten und die Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskassen zu übertragen (Art 17 Abs. 1 FamZG). 2) Die AGFamZG vom 11. September 2008 sieht vor, dass die kantonale Familienausgleichskasse in Form einer juristischen Person des öffentlichen Rechts errichtet wird, ohne die rechtliche Form vorzuschreiben. 3) Die Integrierungslösung der gesunden und gut organisierten CIVAF erlaubt es, der Ausgleichskasse des Kantons Wallis die Verwaltung zu übergeben, ohne eine neue Familienausgleichskasse zu errichten. Der Kanton Wallis hat auch den Vorteil der neuen kantonalen Kasse kein Anfangskapital zur Verfügung stellen zu müssen, weil das Eigenkapital und die Reserven der CIVAF für die kantonale Familienzulagekasse verfügbar sind. 4) Die Ausgleichskasse des Kantons Wallis soll die kantonale Familienzulagekasse CIVAF nach denselben Geschäftsführungsprinzipien verwalten können wie ihre AHV-Kasse sowie die anderen Aufgaben, die vom Kanton Wallis übertragen wurden. Alle 3 in Betracht gezogenen Lösungen erlauben es, dieses Ziel zu erreichen. 5) Die Arbeitsgruppe hat die drei möglichen Lösungen für die Integrierung überprüft. 6) Die einfachste Lösung um die oben erwähnten Ziele zu erreichen besteht darin, die laut Artikel 17 Abs. 1 FamZG vorgesehene Aufgabe dem bestehenden Verein des Zivilrechts CIVAF anzuvertrauen, ohne die Form des Vereins im Sinne des ZGB zu ändern. Dies erlaubt es, die bisherigen Rechte dieses Vereins für die kantonale Familienausgleichskasse und die direkte Verwirklichung der vom FamZG vorgesehenen Ziele aufrechtzuerhalten. Es gibt keine Einwände, dass die Ausgleichskasse des Kantons Wallis, als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts, einen Verein des Privatrechts verwaltet. Diese Lösung vermeidet eine Auflösung des zivilrechtlichen Vereins CIVAF und komplexe Änderungen der Vermögensübertragung der CIVAF in die neue kantonale Familienausgleichskasse. 7) Diese einfache Lösung wird auch von der CIVAF bevorzugt, wie dies aus den Protokollen der Delegiertenversammlungen vom und sowie aus dem Protokoll der Sitzung ihres Direktionskomitees vom hervorgeht. Die CIVAF möchte die organisatorische Struktur bewahren, die es ihr erlaubte, während praktisch 60 Jahren einwandfrei zu funktionieren und gegenwärtig ( ) Mitglieder anzuschliessen, 81 Millionen Zulagen für mehr als 23'000 Kinder zu zahlen, sowie ein Eigenkapital für etwa 25 Millionen Franken zu bilden. 8) Zur Frage, ob diese einfache Lösung gesetzeskonform sei, antwortete das BSV wie folgt : «Sofern die kantonale Familienausgleichskasse die vorerwähnten Bundesanforderungen respektiert, hat der Kanton das Recht, die organisatorischen vom FamZG auferlegten Kompetenzen der Kantone auszuüben (rechtliche Struktur und Aufgaben).» 4
5 3 FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN Die Integrierung der CIVAF hat keine zusätzlichen finanziellen Kosten für den Kanton Wallis zur Folge, sofern er nicht ein Dotierungskapital für die neue kantonale Kasse finanzieren muss. Wegen den möglichen Synergien mit der Ausgleichskasse des Kantons Wallis sollten die Verwaltungskosten der CIVAF im Vergleich zur gegenwärtigen Situation nicht zunehmen. 4 KOMMENTAR ZUR ÄNDERUNG DES ART. 21 AGFamZG Art. 21 Kantonale Familienzulagekasse Der Absatz 1 bestimmt die Grundlage, welche erlaubt der CIVAF (Verein des Zivilrechts) eine gesetzliche Vollmacht als kantonale Familienzulagekasse zu geben. Damit wird vermieden, ex nihilo eine kantonale Kasse zu errichten und ein komplexes Verfahren zur Übertragung des Vermögens von der CIVAF einzuleiten. Der Absatz 2 entspricht genau dem Wortlaut des alten Artikels 21, Absatz 3. Er bestimmt die Auffangfunktion der kantonalen Kasse und den gewährten Schutz für die vom Kanton anerkannten Kassen, die von einer AHV-Kasse nicht verwaltet werden. Der Absatz 3 stärkt die Grundlage der kantonalen Kasse und bestimmt ihre Organe, dh.: die Delegiertenversammlung, der Verwaltungsrat, die Direktion und das Revisionsorgan. Wie im alten Artikel 21, ist der Verwaltungsrat paritätisch, er muss aber von einem Vertreter der Arbeitgeber präsidiert werden. Der zweite Teil des Integrierungsverfahrens der CIVAF besteht darin, zu präzisieren, dass ihre Direktion der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Wallis übertragen wird. Dies ist gemäss Artikel 17 Absatz 1 FamZG gesetzeskonform. Der Absatz 4 übernimmt die zwei ersten Sätze des alten Artikels 21, Absatz 2. Dieser sieht vor, dass die Statuten der kantonalen Kasse vom Staatsrat genehmigt werden müssen und dass, wie bei allen anderen im Kanton zugelassenen Familienausgleichskassen, die Kasse die Bedingungen des Artikels 15 Abs. 2 erfüllt und eine gesunde Verwaltung garantiert. 5 SCHLUSSFOLGERUNG Zusammenfassend übernimmt der Ihnen unterbreitete Abänderungsentwurf des Ausführungsgesetzes fast alle Punkte des alten Artikels 21 AGFamZG. Dies hat zur Folge, dass die CIVAF kraft des Gesetzes die kantonale Familienausgleichskasse wird, deren Verwaltung der Ausgleichskasse des Kantons Wallis obliegt. Diese Integrierung, die gleichzeitig vom Grossen Rat, vom Staatsrat, von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis und natürlich auch von der CIVAF erwünscht wird, die gegenwärtig nicht mehr geschützt ist als eine anerkannte Kasse, sollte unter den besten Vorzeichen zugunsten der Arbeitgeber und der Anspruchsberechtigten realisiert werden können. Auf Grund der oben erwähnten Erklärungen hoffen wir, dass der Grossrat dieses Ausführungsgesetz annehmen wird, damit es unter den bestmöglichsten Bedingungen am 1. Januar 2011 in Kraft treten kann. Wir benutzen die Gelegenheit, um Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern und Sie alle samt um dem Machtschutze Gottes zu empfehlen. Sitten, den 3. Februar Der Präsident des Staatsrates : Claude Roch Der Saatskanzler : Henri v. Roten 5
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