zum Entwurf des kantonalen Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG)

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1 BOTSCHAFT zum Entwurf des kantonalen Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG) DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS an den GROSSRAT Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete Wir haben die Ehre, Ihnen mit der vorliegenden Botschaft einen Entwurf des kantonalen Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, das vom Schweizer Volk am 28. November 26 angenommen wurde (AGFamZG), zu unterbreiten. 1 Einführung Das neue Ausführungsgesetz muss das Gesetz über die Familienzulagen an die Arbeitnehmer und über den kantonalen Familienfonds (FZAG) vom 2. Mai 1949 sowie das Gesetz über die Familienzulagen an die selbständigerwerbenden Landwirte (FZSG) vom 6. Februar 1958 ersetzen. Der Gesetzesentwurf basiert auf gründlichen Arbeiten der ausserparlamentarischen Kommission, welche sich in sechs Sitzungen mit diesem Sachverhalt und den Ergebnissen der Umfrage der interessierten Kreise befasste. Niveau der Familienzulagen Der Kanton Wallis ist für seine aktive Familienpolitik bekannt, die insbesondere durch die Tatsache charakterisiert ist, dass das Niveau der Familienzulagen insgesamt das höchste der Schweizer Kantone ist. Der Ihnen vorgelegte Entwurf zieht in die gleiche Richtung, indem die Beträge von Familienzulagen weiterhin deutlich höher ausfallen als die im Bundesgesetz vorhergesehenen Mindestzulagen. Vereinheitlichung des Anspruches auf die Familienzulagen Das FamZG vereinheitlicht das Anspruchsrecht der Familienzulagen in der ganzen Schweiz, was die Verwaltung durch die Familienzulagekassen erleichtern sollte. Änderungen auf dem organisatorischen Niveau Das neue Bundesgesetz, das sich grösstenteils auf die in der AHV anwendbare Organisation bezieht, verpflichtet den Kanton Wallis eine kantonale Familienausgleichskasse zu schaffen. Unser Kanton ist der einzige, der über keine solche Kasse verfügt. Diese Rolle einer Auffangkasse wird gegenwärtig durch die zwischenberufliche Familienzulagekasse des Wallis (CIVAF) sichergestellt. Ausserdem sieht die durch das FamZG vorgesehene Organisation eine grössere Öffnung für die beruflichen und zwischenberuflichen AHV-Kassen vor. Dies um eine Familienausgleichskasse in den verschiedenen Kantonen zu verwalten. Die meisten Familienzulagen im Kanton Wallis werden gegenwärtig von anerkannten Kassen ausbezahlt. Diese Familienzulagekassen werden von Berufsverbänden verwaltet, die unabhängig von AHV-Kassen sind. 1

2 Walliser Besonderheiten Der Entwurf übernimmt die Walliser Besonderheiten, wie z.b. die Beteiligung der Arbeitnehmer mit.3 % an den Löhnen, den Familienfonds, den Ausgleichsfonds, die Ergänzungen, die mit den Bundesfamilienzulagen in der Landwirtschaft für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und die selbständigerwerbenden Landwirte bezahlt werden. 1.1 Bundesgesetz über die Familienzulagen Das Bundesgesetz über die Familienzulagen wurde von den eidgenössischen Kammern am 24. März 26 angenommen und vom Volk am 26. November 26 mit 68% der Stimmen bestätigt. Dieses Rahmengesetz setzt minimale Bestimmungen fest und überlässt im Weiteren den Kantonen über die Organisation und Festsetzung von höheren Zulagen eine gewisse Autonomie. Es vereinheitlicht überdies die Bestimmungen des Anspruches auf Zulagen im Falle einer Anspruchskonkurrenz bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten. Das neue Rahmengesetz des Bundes stellt sich in den Kontext der anderen Gesetze über die Sozialversicherungen, im engeren Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Im Bereich Organisation stützt sich das FamZG grösstenteils auf das AHVG, indem es jedem Kanton die Errichtung einer kantonalen Familienausgleichskasse aufzwingt (das Wallis ist der einzige Kanton ohne kantonale Familienausgleichskasse); andererseits gewährt es den von beruflichen und zwischenberuflichen AHV-Verbandskassen geführten Familienzulagekassen mehr Spielraum. Die im Bundesgesetz vorgesehenen Arten und Beträge der Familienzulagen sind geringer als jene die das Walliser Gesetz gegenwärtig kennt. Deshalb drängt sich keine Änderung bei den Zulagen für die Bezüger auf. 1.2 Anpassung der kantonalen Gesetzgebung Der Staatsrat hat eine Kommission von 18 repräsentativen Mitgliedern im Bereich der Familienzulagen bestimmt. Diese Kommission hatte den Auftrag einen Bericht und einen Vorentwurf der kantonalen Gesetzgebung im Rahmen der Familienzulagen auszuarbeiten. Das Departement für Gesundheit, Sozialwesen und Energie (DGSE) hat in dem Vernehmlassungsverfahren vom 3. Oktober bis 4. Dezember 27 einen Vorentwurf des Ausführungsgesetzes vorgeschlagen ; dieser Vorentwurf basiert auf gründlichen Arbeiten der ausserparlamentarischen Kommission. 2 ERGEBNISSE DER VERNEHMLASSUNG 2.1 Zusammenfassung Mit Ausnahme der Problematik der neuen Organisation, die mit der grossen Öffnung des Marktes von Walliser Familienzulagen bei den beruflichen und zwischenberuflichen AHV-Kassen verbunden ist, sowie mit der Schaffung der kantonalen Familienausgleichskasse, sind die Ergebnisse sehr befriedigend. 14 Akten wurden versandt, davon 57 zurückerhalten, d.h. 41 % Antworten Antwort auf die Vernehmlassung Versandt Antworten Politische Organisationen Öffentliche Gemeinschaften Staat Wirtschaftskreise Gewerkschaften Andere Organisationen FZK & AHV-AK Total 2

3 2.1.1 Pläne der Familienzulagen Die untenstehende Tabelle gibt die Bevorzugungen der vorgeschlagenen Plänen an: Die beruflichen Vereine des Gewerbeverbandes bevorzugen, die am 1. Januar 28 gültigen Beträge aufrechtzuerhalten, sofern das Niveau der Zulagen im Kanton Wallis höher ist, als jenes der anderen Kantone und dass die vom FamZG festgesetzten Mindestbeträge überschritten werden. Die CSPO, die SPO und die Gewerkschaften entscheiden sich für die 1.Variante. Die 3. Variante erscheint wie ein Kompromiss, der Kinder in Ausbildung und Familien mit mehr als zwei Kindern begünstigt Anpassung der Familienzulagenbeträge Der Artikel 5, Abs. 3 FamZG sieht vor : «der Bundesrat passt die Mindestansätze auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der AHV der Teuerung an, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festsetzung der Ansätze um mindestens 5 Punkte gestiegen ist». Die Frage lautete: Sind sie für die Anpassung der Beträge der Familienzulagen zum gleichen Zeitpunkt und Prozentsatz, wie auf dem vorgesehenen Niveau des Bundes? Anpassung der Familienzulagen Ja Nein Die AHV-Kassen, welche Familienzulagekassen in der ganzen Schweiz verwalten, bestehen darauf, dass die Walliser Zulagenbeträge auf denselben Prozentsatz angepasst werden wie die Mindestzulagen. Das Differential in Franken wird immer höher sein. Die Gewerkschaften sind für ein eigenes System im Kanton Wallis, sofern häufigere Anpassungen und in grösserem Umfang vorgesehen sind als jene des FamZG. Der Walliser Handelsverband (WHV) schlägt vor, dass die Anpassungen nicht um denselben Prozentsatz, aber um denselben Betrag in Franken erhöht werden wie auf dem Bundesniveau. Notwendigerweise muss man im kantonalen Gesetz einen Mechanismus für die Anpassung der Familienzulagen mit den Konsumentenpreisen festlegen, ansonsten muss der Grossrat jedes Mal neu entscheiden. Wenn man das Differential reduzieren will, das die Kassen ausserhalb des Kantons bezahlen müssen, könnte man die Zulagen um den gleichen Betrag erhöhen wie vom Bundesrat festgesetzt. Indes sähen die Walliser Familien die Lebenskosten nicht mehr vollständig ausgeglichen. 3

4 2.1.3 Bedingung für die anerkannten Familienzulagekassen Nur die mit einer AHV-Kasse nicht verbundenen Familienzulagekassen haben die Auflage eine minimale Anzahl von Zulagen auszurichten Anerkennung der Familienzulagekassen Kinder 4 Kinder 6 Kinder Kinder Die mit Sitz im Wallis anerkannten Familienzulagekassen, die mit der Ankunft von neuen Kassen, verwaltet durch die AHV-Kassen sowie der neuen Familienausgleichskasse konfrontiert werden, sind für die Aufrechterhaltung der gegenwärtigen Norm von 2 Zulagen. Die meisten Organisationen, die nicht betroffen sind, bevorzugen die Norm von 6 Zulagen Versicherungspflicht auch bei AHV Der Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzesentwurfs lautet : «Die von AHV-Kassen geführten Familienzulagekassen stehen nur Arbeitgebern offen, welche bei der AHV angeschlossen sind». Diese Bestimmung hat zum Ziel, die anerkannten Kassen zu schützen, d.h. falls ein Arbeitgeber seine AHV-Kasse verlässt, verlässt er ebenfalls seine Familienzulagekasse und müsste sich bei einer für seinen Beruf anerkannten Kasse oder bei der Familienzulagekasse ihrer neuen AHV-Kasse anschliessen. Mitglieder der AHV-Kassen in einer von AHV-Kassen geführten Familienzulagekassen? Ja Nein Die AHV-Berufskassen sowie der Walliser Handelsverband (WHV) sind gegen diese Bestimmung. Die anderen Antworten sind für diese Bestimmung, wenngleich einige Bemerkungen in die gleiche Richtung zielen. Der Artikel 2, Absatz 3 schützt die anerkannten Kassen nicht unbedingt gegen die AHV-Berufskassen und die kantonale Familienausgleichskasse. 4

5 2.1.5 Bedingungen für die FZ-Kassen Der Artikel 16, Abs. 2 schreibt vor, dass alle im Kanton Wallis tätigen Kassen die folgenden Verpflichtungen zu erfüllen haben: a) ihre Verwaltung hat vollkommen unabhängig von den Gründerverbänden sowie von den andern ihnen anvertrauten Aufgaben zu erfolgen b) sie leisten die Zulagen und erheben die Beiträge, die im Gesetz vorgeschrieben sind c) sie beteiligen sich an der Finanzierung des kantonalen Familienfonds d) sie erheben den Beitrag an den Berufsbildungsfonds e) sie beteiligen sich am Ausgleichsfonds f) sie führen eine separate, vom Revisionsorgan als richtig bestätigte Buchhaltung über die gemäss der Walliser Gesetzgebung ausbezahlten Zulagen g) sie verfügen über genügend gesetzliche Reserven um die Auszahlung der Zulagen gemäss der Walliser Gesetzgebung zu gewährleisten h) sie erstellen den Jahresbericht und die Statistiken gemäss den Weisungen des kantonalen Amtes für Familienzulagen i) sie liefern die Daten für ein allfälliges Register der bezugsberechtigten Personen von Familienzulagen im Kanton Wallis. Allgemeine Bedingungen, die alle im Kanton zugelassenen Kassen respektieren müssen günstig eher günstig eher ungünstig ungünstig Im Prinzip sind diese Verpflichtungen gut angekommen: Die AHV-Kassen, die Familienausgleichsskassen in mehreren Kantonen verwalten, sind gegen alle spezifischen Kantonsregelungen. Ausserdem stellt sich das Problem der Buchhaltungsführung und zudem schlägt die Kasse Hotela aus Prinzip eine andere Formulierung unter Buchstaben f) vor: «Die in mehreren Kantonen tätigen Familienzulagekassen sollen eine Buchführung halten, die es ihnen erlaubt, alle für die Erstellung der Betriebsergebnisse notwendigen Zahlen vorzuweisen und zwar für jeden Kanton getrennt.» Möglichkeit von FK-Kassenwechsel Die gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen verhindern beinahe jeglichen Wechsel von Familienausgleichskassen. Die Öffnung des Marktes bei den AHV-Berufskassen und der kantonalen Kasse erlaubt es nicht diese Situation beizubehalten, welche übrigens nicht den Wünschen der Mehrheit von Arbeitgebern entspricht völlig frei Wechsel der Familienausgleichskasse 16 auf 1 oder 2 Kassen beschränkt 5 13 fast verboten sein gleich wie AHV? 3

6 Die AHV-Kassen, die CVP, die JCVP und der WHV sind für einen völlig freien Kassenwechsel. Die anerkannten Kassen und ihre beruflichen Vereine wollen beinahe jeglichen Kassenwechsel verhindern. Der Gesetzesvorentwurf sieht einen beschränkten Wechsel von einer oder zwei Kassen vor und hat die Zustimmung vom Walliser Handwerkerverband und von seinen Familienzulagekassen, von der UDI, von der SPO und von den Seniorenvereinigungen Ausgleichssatz zwischen den Kassen Ein erhöhter Ausgleichssatz vermindert die Differenz zwischen den Sätzen von Beiträgen der in unterschiedlichen Kassen angeschlossenen Arbeitgeber. Aus diesem Grund gibt es weniger Kassenwechsel Ausgleichssatz zwischen den Familienzulagekassen %? 8% 1% % Im Prinzip sind die beruflichen Vereine der Kassen, mit einer ungünstigen Struktur von Familienzulagen, für einen Ausgleichssatz zu 8 %. Hingegen sind Kassen mit einer eher günstigeren Struktur vorzugsweise für einen Satz von 6 % Beitritt der nichtlandwirtschaftlichen Selbständigerwerbenden Die Ergebnisse sind klar, eine obligatorische Familienzulageordnung für die Selbständigerwerbenden ist nicht erwünscht Beitritt der Selbständigerwerbenden Fakultativ? Obligatorisch? Ausgeschlossen? Nur die CSPO, die PSR, die Gewerkschaften SCIV und Unia sowie die Walliser Vereinigung der SMZ wünschen eine für alle Selbständigerwerbenden obligatorische Verpflichtung, d.h. «1 Kind = 1 Zulage». Der Verein der Bäcker, die Sektion Wallis des Autogewerbeverbandes und der Verein der Karosseriefabrikanten möchten jeglichen Beitritt der Selbständigerwerbenden verhindern Allgemeines Ausser den sachdienlichen Einzelbemerkungen, wird die Debatte vor allem durch die Ankunft der neuen kantonalen Kasse auf dem Markt der Familienzulagen verursacht (Art. 14, Buchstabe b und 17 FamZG). Die anerkannten Kassen (unabhängig einer AHV-Kasse) und ihre Gründerverbände sowie die Gruppierung der Geschäftsführer von Walliser Familienzulagekassen äussern die folgenden Meinungen: 6

7 Sie sind gegen die Schaffung der kantonalen Familienausgleichskasse, welche alle für die AHV angeschlossenen Arbeitgeber in die kantonale AHV-Kasse nehmen wird, die gegenwärtig bei den anerkannten Kassen abrechnen. Sie möchten den Beitritt in die neue kantonale Familienausgleichskasse auf die kantonale Verwaltung, die IV-Stelle und die kantonale AHV-Kasse beschränken. Eine so genannte Auffangkasse für gewisse Mitglieder. Ihre Position stützt sich auf ein Rechtsgutachten. Die beruflichen Vereine halten fest, dass das neue System es nicht mehr erlaubt, Kenntnis über die Daten der Gehälter für einen ganzen beruflichen Zweig zu haben. Die konjunkturellen Tendenzen der unterschiedlichen beruflichen Zweige können nicht mehr unterschieden werden. Die Mehrheit ist gegen jeglichen Kassenwechsel. Sie wünschen, dass das Amt für Familienzulagen nicht mehr von der kantonalen AHV- Kasse verwaltet wird. Zu diesem Zweck, machen Sie einen mit der Schaffung der kantonalen Familienausgleichskasse verbundenen Interessenkonflikt geltend. Die von den AHV-Kassen verwalteten Familienausgleichskassen, deren Sitz ausserhalb des Kantons ist, wünschen dass unser Ausführungsgesetz wenig vom Bundesgesetz abweicht. Dies um die Verwaltung der Familienzulagen in der ganzen Schweiz nicht zu komplizieren. Die Walliser Landwirtschaftskammer (WLK) prüft die Zweckmässigkeit zur Schaffung einer FZ- Kasse in Zusammenarbeit mit mehreren Kantonen. Sie wünscht, dass das kantonale Gesetz den landwirtschaftlichen Kreisen die Möglichkeit überlässt, ihre eigene FK-Kasse zu errichten. Die WLK möchte sich bei den gegenwärtigen Strukturen mehr einzusetzen. Situation der Ausgleichskasse des Kantons Wallis : Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Wallis war bis heute benachteiligt : sie war die einzige kantonale Kasse, die keine Familienausgleichskasse verwalten konnte; das FamZG bereinigt diese Ungleichheit. Für die Arbeitgeber ist es ebenfalls von Vorteil, sowohl die AHV als auch die Familienzulagen abzurechnen. Im Prinzip haben die Mehrheit der Arbeitgeber die bei den beruflichen Kassen abrechnen ein Interesse, Mitglieder eines Vereines zu sein (berufliche Informationen, 2. Säule, vorzeitiger Ruhestand). Normalerweise werden sie die Familienausgleichskasse nicht wechseln, es sei denn, die Beitragsansätze würden wesentlich ändern. Die Erfahrung in anderen Kantonen erhärtet diese Feststellung. Das Problem liegt bei der CIVAF, welche die kantonale Familienausgleichskasse sein sollte. 9% der Mitglieder der CIVAF rechnen die AHV bei der kantonalen Kasse ab. Man muss eine praktische Lösung finden, um die vorsehbaren Abgänge zahlreicher Mitglieder zu der kantonalen Familienzulagekasse zu vermeiden. Der Grund, dass gewisse Arbeitgeber die Walliser Kassen verlassen werden, liegt bei den Abgängen zu den von AHV-Kassen verwalteten Familienausgleichsskassen und nicht nur bei der Schaffung der kantonalen Familienausgleichskasse. Das BSV, das bei der Ausarbeitung des FamZG seit der Initiative Fankhauser mitbeteiligt war, behauptet, dass man einem für die Familienzulagekasse bei der AHV angeschlossenen Arbeitgeber nicht verbieten kann, zu einer von der AHV-Kasse verwalteten Familienzulagekasse überzutreten. Dies gilt ebenfalls für die kantonale Ausgleichskasse. Wenn die kantonale Familienausgleichskasse auf die 3 vorerwähnten Arbeitgeber des öffentlichen Rechts beschränkt ist, wie es die Berufsverbände vorschlagen, wird eben die kantonale AHV-Ausgleichskasse die Konsequenzen des Abgangs zahlreicher Arbeitgeber, welche die FZ und die AHV vereinigen möchten, zu ziehen haben. Dies wird auch schwerwiegende Folgen für den Staat Wallis haben. Eine solche Lösung wäre juristisch gesehen riskant, wenn jeder Arbeitgeber die AHV bei der kantonalen Kasse abrechnen würde, was eine Ungleichheit im Vergleich zu ähnlichen Situationen eines Mitgliedes bei einer beruflichen oder zwischenberuflichen AHV-Kasse zur Folge haben könnte. 7

8 Die Mehrheit der anerkannten Kassen ist gegen beinahe jeglichen Kassenwechsel, was mit der FamZG nicht mehr möglich wäre. Sogar mit dem gegenwärtigen kantonalen Gesetz könnte das Bundesgericht für einen Arbeitgeber den Wechsel von Familienzulagekassen verhindern, vor allem wenn er eine andere Kasse für die AHV gewählt hatte. Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Wallis verwaltet das kantonale Amt für Familienzulagen seit dem Inkrafttreten des kantonalen Gesetzes von 1949 über die Familienzulagen an die Arbeitnehmer. Das Amt war bei allen gesetzlichen Änderungen beteiligt, hat zu allen Initiativen Stellung genommen, hat dem Staatsrat die Anpassungen der Beträge vorgeschlagen und hat heute die Arbeiten betreffend die Änderungen der kantonalen Gesetzgebung zum FamZG übernommen. Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) überlässt den kantonalen AHV-Ausgleichskassen die Verwaltung betreffend die Bundeszulagen in der Landwirtschaft. Der Kanton finanziert die ergänzenden Zulagen für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und beteiligt sich am Defizit der Familienausgleichskasse der selbständigerwerbenden Landwirte. Es scheint schwierig zu sein, den Wunsch der Walliser Landwirtschaftskammer (WLK) für die Schaffung einer eigenen Familienausgleichskasse zu unterstützen. Hingegen könnte die WLK im Aufsichtsrat vertreten sein. 3 WESENTLICHE ÄNDERUNGEN DES ENTWURFS 3.1 Expertise von Professor Kieser Mit Einverständnis des Staatsrats erteilte das DGSE am 2. Dezember 27 dem Professor Dr. iur. Ueli Kieser, PD im Sozialversicherungsrecht bei der Universität Bern, die unterschiedlichen aufgeworfenen Fragen während der Vernehmlassung der interessierten Kreise zu überprüfen. Der Auftrag enthielt folgende Fragen: Frage 1 Ist eine Beschränkung des kantonalen Ausführungsgesetzes, nach welchem der kantonalen Familienausgleichskasse nur zwei oder drei Arbeitgeber angehören können, bundesrechtskonform? Zusammenfassende Beantwortung von Professor Kieser Eine allfällige Beschränkung der kantonalen Familienzulagekasse auf nur zwei oder drei ausdrücklich genannte Arbeitgeber (kantonale Verwaltung, AHV-Ausgleichskasse, IV-Stelle) widerspricht den bundesrechtlichen Vorgaben. Frage 2 Falls das kantonale Gesetz eine solche Beschränkung beinhaltet, welche Erfolgsaussicht besteht auf dem Bundesgerichtsweg für einen in der kantonalen AHV-Kasse angeschlossenen Arbeitgeber, der ebenfalls Mitglied der kantonalen Familienzulagekasse werden will? Zusammenfassende Beantwortung von Professor Kieser Wenn davon ausgegangen wird, dass eine Beschränkung der Zugehörigkeit der kantonalen Familienzulagekasse auf zwei bis drei Arbeitgeber erfolgt, besteht eine erhebliche Erfolgsaussicht, wenn ein nicht zur kantonalen Familienzulagekasse zugelassener Arbeitgeber, der Mitglied der kantonalen AHV-Ausgleichskasse ist, auf dem Gerichtsweg den Anschluss an die kantonale Familienzulagekasse erzwingen will. Frage 3 Artikel 2 Absatz 3 des kantonalen Gesetzesentwurfs sieht vor : «Die von AHV-Kassen geführten Familienzulagekassen stehen nur denjenigen Arbeitgebern offen, welche für die AHV angeschlossen sind.» Ist diese Regelung zulässig und bundesrechtskonform? Zusammenfassende Beantwortung von Professor Kieser Artikel 2 Absatz 3 AGFamZG ist bundesrechtskonform. 8

9 Frage 4 Die kantonale AHV-Kasse verwaltet gegenwärtig das kantonale Amt für Familienzulagen, das insbesondere beauftragt ist, gesetzliche Änderungen vorzuschlagen und zu prüfen und falls notwendig die Arbeitgeber von Amtes wegen bei der zuständigen FZ-Kasse anzuschließen. Ist diese dem Kanton anvertraute Aufgabe mit der Tatsache vereinbar, dass die kantonale AHV-Kasse in Zukunft die kantonale Familienzulagekasse verwalten soll? Zusammenfassende Beantwortung von Professor Kieser Die im Ausführungsgesetz vorgesehene Durchführung der Aufsicht erweist sich als bundesrechskonform. Massgebend ist, dass gesetzlich vorgeschrieben wird, dass die Geschäftsführung der kantonalen Familienzulagekasse vollkommen unabhängig von sonstigen Aufgaben zu erfolgen hat. 3.2 Gutachten von Professor Hottelier Der Verein der Geschäftsführer der Familienzulagekassen hat dem Staatsrat ein Gutachten von Herrn Michel Hottelier, Professor für Verfassungsrecht bei der Universität Genf übermittelt. Nach seiner Meinung haben die Kantone einen grossen Spielraum in der Organisation der Familienzulagen. Er erwähnt allerdings, dass das Bundesrecht den Kantonen die Verpflichtung zur Errichtung einer Familienausgleichskasse nicht aufzwingen kann, dies mit der strikten Erlaubnis, dass diese kantonale Kasse nicht gleichzeitig auf diesem Gebiet tätig sein wird. Er findet ebenfalls, dass der Vorschlag mit dem Ziel einer sogenannten Auffangfunktion für die kantonale Familienausgleichskasse nicht bundesrechtswidrig ist. 3.3 Stellungnahme von Professor Kieser zum Gutachten Hottelier Eingeladen zur Stellungnahme, stellt Professor Kieser fest, dass sich der Professor Hottelier über den Beitritt zur kantonalen Familienausgleichskasse (beschränkt auf zwei oder drei Arbeitgeber) nicht geäussert hat. Auf Grund der Dokumentation des FamZG müssen die Kantone den Beitritt zu den Familienausgleichskassen mit Rücksprache bei den AHV-Ausgleichskassen organisieren. Er stellt vor allem eine offenbare Behandlungsungleichheit und ein grosses Risiko einer Beschwerde an das Bundesgericht fest, wenn man einen Arbeitgeber, der in der kantonalen AHV-Ausgleichskasse angeschlossen ist hindert, sich der kantonalen Familienzulagekasse anzuschliessen. Ausserdem wäre eine solche Lösung unannehmbar und es bestünde eine Ungleichheit zwischen der kantonalen AHV- Ausgleichskasse und den AHV-Verbandsaugleichschskassen. 3.4 Wesentliche im Entwurf integrierte Änderungen Nach Berücksichtigung der fundierten Argumente von Professor Kieser, die die Stellungnahme des BSV bestätigen, schlägt der Staatsrat dem Grossrat vor, die Organisation beizubehalten, wie in der Vernehmlassung vorgesehen. Er will den Kreis der Mitglieder der kantonalen Familienzulagekasse nicht nur auf die kantonale Verwaltung, die kantonale AHV-Ausgleichskasse und die IV-Stelle beschränken. Die Gründe sind auf dem Gerichtsniveau zu suchen (Bundesrechtswidrigkeit) und vorallem im Sinne der ausgleichenden Gerechtigkeit mit den beruflichen und zwischenberuflichen AHV-Ausgleichskassen, die keine Bedingungen zu erfüllen haben, um eine Familienzulagekasse in unserem Kanton zu verwalten und für die Aufnahme der in der AHV angeschlossenen Mitglieder. Der Staatsrat ist der Ansicht, dass die kantonale Familienausgleichskasse vorrangig die kantonale Verwaltung und die kantonalen Institutionen von öffentlichem Recht (kantonale IV-Stelle, Gesundheitsnetz Wallis, kantonale AHV-Kasse, ) anschliessen muss. Er schlägt jedoch vor, dass sich die kantonale Familienausgleichskasse jeglicher aktiver Versichertenwerbung enthalten soll. Dies gilt ebenso für das kantonale Amt für Familienzulagen, das von der Geschäftsführung der kantonalen Familienzulagekasse klar getrennt sein muss und somit keine Kompetenzkonflikte hervorrufen sollte. Außerdem wäre die Schaffung einer unabhängigen mit dem DGSE verbundener Verwaltungseinheit teurer und nicht vollends unabhängig, wenn die Beitrittskontrolle der Arbeitgeber bei einer Familienzulagekasse die Benutzung der zentralen Datei der AHV-Mitglieder beansprucht, die von der kantonalen AHV-Ausgleichskasse verwaltet wird. 9

10 Was den Familienzulagenplan anbetrifft, schlägt der Staatsrat die 3. Variante vor, d.h.: eine Kinderzulage von 275 Franken eine Ausbildungszulage von 425 Franken eine Zusatzleistung ab dem 3. Kind von 1 Franken eine Geburts- oder Adoptionszulage von 2' Franken. Die Änderungen des Entwurfs zur Vernehmlassung sind folgenden: Günstigere Bedingungen als im Art. 3 Abs. 2 FamZG : Das Ausführungsgesetz kann keine günstigeren Bedingungen vorsehen als im FamZG und in der FamZV aufgeführt, da das Familienzulagenrecht in allen Kantonen einheitlich sein muss. Dies hat zur Folge, dass Artikel 13 des Entwurfs zur Vernehmlassung beseitigt werden muss. Dieser Artikel sieht vor, dass die Familienzulagen gemäss der gegenwärtigen Gesetzgebung während 72 Tagen ausbezahlt werden müssen. Kantonales Register der bezugsberechtigten Personen Der alte Artikel 15 wird gestrichen, da ein Antrag auf Bundesebene angenommen wurde und ein kantonales Register es nicht erlauben würde, eine Doppelzahlung von Zulagen in einem anderen Kanton aufzudecken. Bedingungen für die Anerkennung der Kassen Auf Grund der Vernehmlassung und unter Berücksichtigung der Öffnung des Marktes für die von den AHV-Kassen verwalteten Familienzulagekassen muss man, laut der gegenwärtigen Gesetzgebung, die Anzahl auf 2 Familienzulagen verringern (anstatt 6). Niveau des Reservefonds Auf Grund der Vernehmlassung schlägt der Staatsrat vor, die in der Art. 13 Abs. 2 FamZV vorgesehene Norm beizubehalten, d.h. zwischen 2 % und 1 % der jährlichen durchschnittlichen Ausgabe für die Familienzulagen. Übergangsbestimmungen Sofern Arbeitgeber vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bei Familienausgleichsskassen angeschlossen sind, die im Kanton tätig sein werden, können sie dort angegliedert bleiben, selbst wenn die Bedingungen der neuen Gesetzgebung nicht erfüllt werden. Die Verordnung könnte den Besitzstand für die Bezüger von Familienzulagen während des Übergangs zwischen den beiden Gesetzgebungen gewähren. 4 KOMMENTARE ZUM GESETZESENTWURF ÜBER DIE FAMILIENZULAGEN Kapitel : Allgemeine Bestimmungen Die allgemeinen Bestimmungen präzisieren die Grundprinzipien betreffend die Unterstellung zum Gesetz, die Anspruchsberechtigten sowie die Arten und Beträge der Familienzulagen Anwendungsbereich Art. 1 Zweck Es muss der Zweck des Gesetzes sowie der Bezug zum Bundesgesetz ersichtlich sein, dessen Bestimmungen nicht übernommen werden, insbesondere was das Anspruchsrecht auf die Familienzulagen angeht. Im Übrigen sind ebenfalls eine gewisse Anzahl Artikel des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar. 1

11 Art. 2 Unterstellung Wer? Bemerkungen a) Bei der AHV beitragspflichtige Arbeitgeber Landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche b) Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht Neu im Sinne des AHVG verpflichtet ist, AHV-Beiträge zu bezahlen c) Selbständigerwerbende Personen ausserhalb Wie bisher der Landwirtschaft, auf freiwilliger Basis d) Selbständigerwerbende Landwirte Wie bisher e) Nichterwerbstätige Personen Wie bisher Anspruchsberechtigte Art. 3 Bezüger Einer der Gründe des neuen Bundesgesetzes ist die Vereinheitlichung des Anspruches auf Familienzulagen in der ganzen Schweiz. Es muss nun gesetzeskonform angewendet werden. Mit Ausnahme der Familienzulagenbeträge und anderer Walliser Besonderheiten, bezieht sich der Artikel 3 auf das FamZG Familienzulagen Art. 4 Begriff, Zweck und Arten von Zulagen Die in der gegenwärtigen Walliser Gesetzgebung vorgesehenen Arten von Familienzulagen werden übernommen. Art. 5 bis 1 Arten von Familienzulagen Was die Transparenz anbelangt, figurieren die Beträge der verschiedenen Zulagen im Gesetz: Artikel Arten von Zulagen Beträge Beträge am Art. 5 Geburtszulage 2'.- 1'575.- Art. 6 Adoptionszulage 2'.- 1'575.- Art. 7 Kinderzulage 275.-/Monat 273.-/Monat Art. 8 Ausbildungszulage 425.-/Monat 378.-/Monat Art. 9 Zusatzleistung ab dem 3. Kind 1.-/Monat 88.-/Monat Art. 1 Haushaltszulage 1'35.- 1'323.- Art. 11 Anpassung an die Teuerung Dieser Artikel fixiert den Anpassungsmechanismus hinsichtlich der Beträge an die Lebenskosten, wie es im FamZG vorgesehen ist. Art. 12 Doppelbezug, Anspruchskonkurrenz, Unterhaltsbeitrag Was den Doppelbezug, die Anspruchskonkurrenz und den Unterhaltsbeitrag betrifft, stützt sich dieser Artikel an die Bestimmungen des FamZG. Art. 13 Vorausbezahlung der Familienzulagen In schwierigen familiären Situationen sollte die Zahlung der Zulagen wegen der Kassenzuständigkeit nicht unterbrochen werden. Diese einfache Regelung erlaubt es, dieses Ziel zu realisieren Kapitel : Familienzulagenordnungen Jede Familienzulagenordnung ist Gegenstand eines besonderen Abschnittes Arbeitnehmer nichtlandwirtschaftlicher Berufe Art. 14 Organisation Die Organisation betreffend die Familienzulagen für die Arbeitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft muss klar definiert werden. Die drei im Artikel 14 FamZG vorgesehenen Kassenarten sind im Kanton akzeptiert. Jede Kasse muss die 8 allgemein spezifischen Bedingungen des Kantons Wallis 11

12 respektieren. Die in mehreren Kantonen tätigen Kassen müssen eine separate Buchhaltung betreffend die gemäss Walliser Gesetzgebung ausbezahlten Zulagen erstellen. Art. 15 bis 17 Anerkannte Kassen Diese Artikel betreffen die Anerkennung der Familienzulagekassen mit Sitz im Kanton Wallis und jene die nicht von einer AHV-Ausgleichskasse verwaltet werden. Art Von AHV-Ausgleichskassen geführte Kassen Diese Artikel betreffen die von den AHV-Ausgleichskassen verwalteten Familienzulagekassen, die sich nur bei dem Kanton anmelden müssen. Art. 2 Kantonale Familienzulagekasse Dieser Artikel sieht die Errichtung einer kantonalen Familienzulagekasse vor und bestimmt ihren Tätigkeitsbereich sowie die gesetzliche Grundlage für die Deckung des vom Kanton zur Verfügung gestellten Dotationskapitals. Art. 21 Zusammenschluss und Auflösung von Kassen Die Gründerorgane der Kassen müssen bei Zusammenschluss und Auflösung von Kassen unverzüglich den Kanton informieren. Art. 22 Kassenzugehörigkeit Die Arbeitgeber haben die Auswahl zwischen ihrer anerkannten Berufskasse, der Familienzulagekasse die von der AHV-Kasse verwaltet wird und der kantonalen Ausgleichskasse, sofern die zwei ersten Lösungen nicht möglich sind. Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons kontrolliert die Beitritte der Arbeitgeber und muss die Informationen von den Familienzulagekassen erhalten. Art. 23 Wechsel der Kasse Der Kassenwechsel ist beschränkt, aber nach den oben erwähnten Beitrittsprinzipien zwischen einer oder zwei Kassen möglich. Art. 24 Beiträge Die Bestimmungen der gegenwärtigen Gesetzgebung werden übernommen. Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Beiträge an den Familienfonds, an den Berufsbildungsfonds und für andere Bedürfnisse der beruflichen Vereine wurde hinzugefügt. Art. 25 Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber Da die Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse angeschlossen sind, ist es opportun, sie für die Familienzulagen auch bei der kantonalen Kasse anzuschließen. Die Anzahl dieser Arbeitnehmer liegt gegenwärtig etwa bei 7. Art. 26 Reservefonds Logischerweise sollte man sich an die Bundesverordnung richten, die die Norm zwischen 2 % und 1 % der jährlichen durchschnittlichen Ausgabe für die Familienzulagen festlegt. Einige Kassen verfügen zusätzlich zu den statutarischen Reserven Gelder, sodass nicht noch Beiträge gemäss der kantonalen Gesetzgebung erhoben werden können. Art. 27 Arbeitgeberkontrolle Die in der AHV vorgesehenen minimalen Bestimmungen sollten auch bei den Familienzulagen angewandt werden. Ausserdem sollte man dort Synergien zwischen den AHV-Kassen und anerkannten Kassen schaffen. Beide Institutionen führen ähnliche Kontrollen aus, was zur Folge hat, dass die Arbeitgeber nicht zweimal gestört würden. Art. 28 Revision der Kassen Das Revisionsorgan muss die Buchführung, die statistischen vom Bund und vom Kanton geforderten Daten bestätigen und einen detaillierten Bericht über die Anwendung der Walliser Gesetzgebung erstellen. 12

13 4.2.2 Selbständigerwerbende nichtlandwirtschaftlicher Berufe Es ist vorgesehen, den fakultativen Charakter der gegenwärtigen Gesetzgebung beizubehalten. Art. 29 Kassenzugehörigkeit Die gegenwärtige Bestimmung wird übernommen. Die Familienzulagekassen können in ihren Statuten die Kassenzugehörigkeit von selbständigerwerbenden Personen in nichtlandwirtschaftlichen Berufen vorsehen. Art. 3 Beiträge Zulagen Jede Kasse kann die Bestimmungen betreffend die zu leistenden Beiträge festlegen; hingegen müssen die Zulagen denjenigen der Arbeitnehmer entsprechen Landwirtschaftliche Arbeitnehmer Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer erhalten laut der gegenwärtigen Gesetzgebung eine ergänzende Zulage, die den entrichteten Beträgen der anderen Arbeitnehmer entspricht. Vorgesehen ist, dieses System aufrechtzuerhalten. Art. 31 Ergänzende Zulagen Die gegenwärtigen Bestimmungen werden übernommen. Sie berücksichtigen den Zuschlag für Berggebiete von CHF 2.- und die Haushaltszulage von CHF 1.- Art Finanzierung - Verwaltung Es handelt sich um eine an die AHV-Ausgleichskasse übertragene Aufgabe. Der Kanton finanziert die Ergänzungen und die Verwaltungskosten Selbständigerwerbende in der Landwirtschaft Das gegenwärtige System, das die durch die Familienausgleichskasse der selbständigerwerbenden Landwirte entrichteten Zuschläge vorsieht, wird aufrechterhalten. Art. 34 Selbständigerwerbende in der Landwirtschaft Es gibt eine totale Übereinstimmung zwischen den AHV-Mitgliedern, wie Landwirte bei den Bundeszulagen und dem kantonalen Zuschlag. Art. 35 Ergänzende Zulagen Die gegenwärtigen Bestimmungen, die es erlauben die Bundeszulagen zu ergänzen, werden übernommen. Art. 36 Finanzierung Der Beitrag der Landwirte wird dem Prozentsatz des AHV-Beitrages entnommen. Wenn die Person ein landwirtschaftliches und ein nichtlandwirtschaftliches Einkommen deklariert, bestimmt das landwirtschaftliche Einkommen, ob sie den Beitrag zur FZS-Kasse bezahlen muss. Für die Deckung des Defizits zahlt der Kanton einen Betrag. Art. 37 Vorbehalt beim Subventionsgesetz Dieser Artikel wird durch die gegenwärtige Gesetzgebung übernommen. Art. 38 Familienzulagekasse für die selbständigerwerbenden Landwirte Die Kasse für die selbständigerwerbenden Landwirte wurde durch das Gesetz von 1958 errichtet. Sie wird weiterhin die ergänzenden Zulagen für die selbständigerwerbenden Landwirte verwalten. Die Verwaltung dieser Kasse ist der kantonalen AHV-Ausgleichskasse anvertraut. Art. 39 Reservefonds Das Niveau der Kassenreserven soll demjenigen entsprechen, wie es bei den anderen Familienausgleichskassen vorgeschrieben ist. Falls die Reserve zu hoch ist, muss zuerst die Subvention des Kantons reduziert werden. 13

14 4.2.5 Nichterwerbstätige Seit dem 1. Januar 1987 bezahlt der Kanton Familienzulagen an die nichterwerbstätigen Personen. Das neue Bundesgesetz verpflichtet alle Kantone solche Zulagen vorzusehen und schreibt die minimalen Anspruchsnormen vor. Es wird vorgeschlagen, unsere Reglementierung zu ändern und die auf dem Bundesniveau vorgesehenen Bestimmungen anzunehmen. Art. 4 Zulagen Die Bestimmungen des FamZG und der FamZV werden übernommen. Die Zulagen entsprechen somit denjenigen der Arbeitnehmer. Art. 41 Finanzierung Die Familienzulagen an die nichterwerbstätigen Personen entsprechen den Bedarfleistungen, welche an die Einkommensbedingungen geknüpft sind. Deshalb soll die Aufteilung der ausbezahlten Beträge nach denselben Kriterien erfolgen wie die Ausgaben der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder der Sozialhilfe, d.h. gemäss dem Gesetz über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme für die soziale und berufliche Eingliederung. Art. 42 Verwaltung Wie bisher wird diese Aufgabe der kantonalen AHV-Ausgleichskasse übertragen, welche die Verwaltung gewährleistet und für diese Aufgabe entschädigt wird Kapitel : Kantonaler Familienfonds Der Familienfonds, der am 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist, wird aufrechterhalten. Art. 43 Zweck Der Artikel wird durch die gegenwärtige Gesetzgebung übernommen. Art. 44 Bezüger Die Anspruchsbedingung für die Haushaltszulage entspricht den Normen der Verbilligung der Krankenversicherungsprämien. Der Staatsrat setzt die besonderen Grenzen fest, entsprechend der vom Fonds zur Verfügung stehenden Mittel. Art. 45 Finanzierung Die Finanzierung ist durch die Familienausgleichskassen gesichert und zwar mit einem zusätzlichen Prozentsatz der Familienzulagenfinanzierung von höchstens.2%. Die Familienausgleichskasse für die selbständigerwerbenden Landwirte übernimmt den Beitrag für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer. Art. 46 Reservefonds Es handelt sich um dieselbe Bestimmung wie für die Familienausgleichskassen, gemäss den Normen der Bundesverordnung. Art. 47 Verwaltung Wie bisher wird die Verwaltung des Familienfonds der Ausgleichskasse des Kantons Wallis anvertraut, die für diese übertragene Aufgabe entschädigt wird Kapitel : Ausgleichsfonds Der am 1. Januar 22 eingeführte Ausgleichsfonds wird aufrechterhalten. Art. 48 Ausgleich Die gegenwärtigen Bestimmungen werden übernommen, mit Ausnahme der Erhöhung des Ausgleichsansatzes, der von 6 % bis 8 % steigt. Dies verringert die Differenzen der Beitragsansätze der Familienausgleichskassen. Da die von den AHV-Kassen verwalteten Familienzulagekassen keine Bedingungen zu erfüllen haben, muss vermieden werden, dass hohe Finanzierungssätze zu mehr Subventionen führen. Der Absatz 4 14

15 beschränkt ebenfalls den Finanzierungssatz, der für jede Kasse auf 15 % des durchschnittlichen Satzes zu stehen kommt. Art. 49 Verwaltung Wie bisher wird die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Ausgleichskasse des Kantons Wallis anvertraut, die für diese übertragene Aufgabe entschädigt wird Kapitel : Kantonales Amt für Familienzulagen Art. 5 Aufgaben Dem kantonalen Amt für Familienzulagen obliegen dieselben Aufgaben wie bisher; diese Aufgaben sind klar definiert. Art. 51 Verwaltung Wie bisher wird die Verwaltung des kantonalen Amtes für Familienzulagen der Ausgleichskasse des Kantons Wallis anvertraut, die für diese übertragene Aufgabe entschädigt wird Kapitel : Verschiedene Bestimmungen Art. 52 Aufsichtsrat Da der Kanton der Ausgleichskasse des Kantons Wallis viele Aufgaben betreffend die Familienzulagen anvertraut hat, rechtfertigt er sich, einen einzigen Aufsichtsrat zur Überprüfung der Verwaltung zu schaffen. Art. 53 Verjährung Die im ATSG vorgesehenen Fristen sind anwendbar. Art. 54 Rechtspflege Das ATSG, das bei der gegenwärtigen Gesetzgebung nicht anwendbar war, führt das Einspracheverfahren vor der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht ein. Art. 55 Schadenersatz Dieser Artikel existiert in der gegenwärtigen Gesetzgebung und bestimmt, wie in der AHV, die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber und ihrer Organe bei Nichtbezahlung der Beiträge. Art. 56 Steuerfreiheit Wie bis anhin sind die Kassen von sämtlichen direkten Kantons- und Gemeindesteuern befreit Kapitel : Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 57 Aufhebung der alten Gesetze Man muss die beiden alten Gesetze aufheben, welche durch die neue Gesetzgebung ersetzt wird. Art. 58 Übergangsbestimmungen Die Arbeitgeber, die Mitglieder einer tätigen Kasse im neuen System sind, können dort bleiben. Im Ausführungsreglement müssen Übergangsbestimmungen vorzusehen sein, um zu vermeiden, dass bei den Anspruchsberechtigten bei der Übergangsphase der neuen Gesetzgebung Verschlechterungen eintreten. Art. 59 Schlussbestimmungen Der Staatsrat schlägt vor, dieses Ausführungsgesetz der fakultativen Volksabstimmung zu unterwerfen und wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens festsetzen. 15

16 5 SCHLUSSFOLGERUNGEN Der Ihnen unterbreitete Ausführungsgesetzesentwurf auf dem Gebiete der Familienzulagen wird vom neuen Bundesgesetz gefordert. Er enthält die Bestimmungen, die mehrheitlich im Einklang mit der gegenwärtigen Gesetzgebung sind. Für die Bezugsberechtigten wird die Situation insgesamt günstiger sein, da die gegenwärtigen Zulagenbeträge etwas höher ausfallen. Infolge höherer Löhne, ist die Anhebung der Familienzulagen für die Wirtschaft sicher erträglich. Für die Arbeitgeber wird ein Kassenwechsel möglich sein, was gegenwärtig fast unmöglich war. Dagegen werden die gegenwärtig anerkannten Kassen mehr Konkurrenz zu ertragen haben wegen der Schaffung der kantonalen Kasse und der grösseren Öffnung des Marktes für die AHV-Kassen, die Familienausgleichskassen verwalten. Diese Situation ist mit dem Bundesgesetz über die Familienzulagen konform und das kantonale Ausführungsgesetz kann sie nicht ändern. Dieser Gesetzesentwurf erlaubt auch, die zwei alten kantonalen Gesetze, die im Laufe der Zeit vielen Revisionen unterlagen, durch ein neues, klares und systematisches Gesetz zu ersetzen. Auf Grund der obigen Erklärungen hoffen wir, dass das Parlament dieses Ausführungsgesetz annehmen wird, damit die Inkraftsetzung bestenfalls am 1. Januar 29 möglich sein wird. Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Grossräte, unserer vorzüglichen Hochachtung und empfehlen Sie samt uns dem Machtschutze Gottes. Sitten, den 2. Februar 28 Der Präsident des Staatsrat : Jean-Jacques Rey-Bellet Der Staatskanzler : Henri v. Roten 16

17 INHALTSVERZEICHNIS 1 Einführung Bundesgesetz über die Familienzulagen Anpassung der kantonalen Gesetzgebung ERGEBNISSE DER VERNEHMLASSUNG Zusammenfassung Pläne der Familienzulagen Anpassung der Familienzulagenbeträge Bedingung für die anerkannten Familienzulagekassen Versicherungspflicht auch bei AHV Bedingungen für die FZ-Kassen Möglichkeit von FK-Kassenwechsel Ausgleichssatz zwischen den Kassen Beitritt der nichtlandwirtschaftlichen Selbständigerwerbenden Allgemeines WESENTLICHE ÄNDERUNGEN DES ENTWURFS Expertise von Professor Kieser Gutachten von Professor Hottelier Stellungnahme von Professor Kieser zum Gutachten Hottelier Wesentliche im Entwurf integrierte Änderungen KOMMENTARE ZUM GESETZESENTWURF ÜBER DIE FAMILIENZULAGEN Kapitel : Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich Anspruchsberechtigte Familienzulagen Kapitel : Familienzulagenordnungen Arbeitnehmer nichtlandwirtschaftlicher Berufe Selbständigerwerbende nichtlandwirtschaftlicher Berufe Landwirtschaftliche Arbeitnehmer Selbständigerwerbende in der Landwirtschaft Nichterwerbstätige Kapitel : Kantonaler Familienfonds Kapitel : Ausgleichsfonds Kapitel : Kantonales Amt für Familienzulagen Kapitel : Verschiedene Bestimmungen Kapitel : Übergangs- und Schlussbestimmungen SCHLUSSFOLGERUNGEN

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