Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHV/IV - SO)

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1 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHV/IV - SO) 8. Vom 6. September 99 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 7 und 8 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 986, Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 0. Dezember 96 ), Artikel des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 9. Juni 99 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom. Januar 99 beschliesst:. Zweck Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung mit den dazugehörigen Ausführungserlassen des Bundes. Es regelt insbesondere die Aufgaben von Ausgleichskasse und Invalidenversicherungs-Stelle (IV-Stelle), die Aufsicht des Kantons sowie die Finanzierung der Kantonsbeiträge an die AHV und IV. Die Ausgleichskasse vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV), über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EO) und über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) und die IV-Stelle ist für den Vollzug der Invalidenversicherungsgesetzgebung (IVG) zuständig ).. Organisation. Übersicht Der Vollzug obliegt nach Massgabe dieses Gesetzes folgenden Organen: Kantonsrat Regierungsrat Aufsichtskommission Ausgleichskasse ) SR 8.0. ) SR 8.0. ) SR 8.0; SR 8.; SR 86.; SR 8.0.

2 8. AHV-Zweigstellen AHV-Revisionsstelle IV-Stelle. Kantonsrat Der Kantonsrat ist zuständig für: a) die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Ausgleichskasse und IV-Stelle mit Zustimmung der Bundesbehörden; b) die Festsetzung des Verteilerschlüssels der Gemeindebeiträge an die AHV und die IV; c) die Genehmigung der Voranschlagskredite für die kantonalen Beiträge an die AHV/IV; d) die Wahl der Mitglieder der Aufsichtskommission.. Regierungsrat Der Regierungsrat ist zuständig für: a) den Erlass von Vollzugsbestimmungen, soweit sie in diesem Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind; b) die Genehmigung von Vereinbarungen mit anderen Kantonen über den gemeinsamen Vollzug einzelner Aufgaben; c) Stellungnahme zu Geschäften, die der Bund den Kantonen zur Stellungnahme unterbreitet sowie für Eingaben an den Bund zu Fragen der AHV und IV; d) die Zustimmung zur Errichtung gemeinsamer Zweigstellen von Gemeinden; e) die Wahl der AHV-Revisionsstelle. Die Antragstellung zuhanden des Regierungsrates und die Vorbereitung der Geschäfte zuhanden des Kantonsrates erfolgt durch das zuständige Departement.. Aufsichtskommission Organisation Die Aufsichtskommission über AHV, IV und die Familienausgleichskassen (Aufsichtskommission) setzt sich wie folgt zusammen: a) dem Vorsteher oder der Vorsteherin des zuständigen Departementes von Amtes wegen (Vorsitz); b) neun vom Kantonsrat gewählten Mitgliedern, wovon drei Mitglieder dem Kantonsrat angehören müssen. Die übrigen Mitglieder werden dem Kantonsrat vom Regierungsrat zur Wahl vorgeschlagen. Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Landwirtschaft sowie Behindertenorganisationen sind angemessen zu berücksichtigen. Die Leiter oder Leiterinnen von Ausgleichskasse und IV-Stelle gehören der Aufsichtskommission von Amtes wegen mit beratender Stimme an. Die Wahlen erfolgen auf eine verfassungsmässige Amtsdauer. Das Departementssekretariat führt die Administration. Die Kosten werden anteilmässig von Ausgleichskasse und IV-Stelle getragen.

3 8. 6. Aufsichtskommission - Aufgaben Die Aufsichtskommission hat folgende Aufgaben: a) Aufsicht über Ausgleichskasse und IV-Stelle in Verwaltungsangelegenheiten, die weder der Aufsicht des Bundes noch der richterlichen Kontrolle unterstehen; b) Genehmigung von Jahresrechnungen und Jahresberichten; c) Überwachung der Geschäftsführung; d) Vorberatung der Geschäfte, die vom Regierungsrat oder Kantonsrat zu beschliessen sind; e) Regelung von Organisation, Geschäftsabläufen und Zusammenarbeit von Ausgleichskasse und IV-Stelle, soweit sie nicht vom Bund geregelt sind; f) Beschluss von Stellenplan und Organigramm der Ausgleichskasse, Antragstellung betreffend den Stellenplan der IV-Stelle an den Bund; g) Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen Ausgleichskasse und IV-Stelle im Rahmen von litera a; h) die Festsetzung der Beiträge an die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse; i) die in der Gesetzgebung über die Familienzulagen geregelten Aufgaben ); k) die Festsetzung der Beiträge der Ausgleichskasse an die AHV- Zweigstellen der Gemeinden.. Gemeinsame Bestimmungen für Ausgleichskasse und IV- Stelle 7. Anwendbares Recht Die kantonale Gesetzgebung über Verfahren, Organisation und Rechtspflege ist anwendbar, soweit dies nach der Bundesgesetzgebung vorgesehen ist. 8. Rechtsform Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn sind von der kantonalen Verwaltung unabhängige Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Regierungsrat bestimmt den Sitz. 9. Bundesaufsicht Ausgleichskasse und IV-Stelle stehen unter fachlicher Aufsicht des Bundes und erfüllen ihre Aufgaben gestützt auf die Bundesgesetzgebung und die Weisungen der Bundesbehörden. Sie verkehren in ihren Zuständigkeitsbereichen direkt mit den Bundesbehörden. ) BGS 8..

4 8. 0. Haftung des Kantons Die Haftung des Kantons richtet sich ausschliesslich nach der Spezialgesetzgebung ). Bei den nach litera a übertragenen Aufgaben gilt das Verantwortlichkeitsgesetz ).. Personal Das Personal untersteht dem Staatspersonalgesetz ) und dem Verantwortlichkeitsgesetz ) des Kantons Solothurn. Der Stellenplan der IV-Stelle wird vom Bund gestützt auf Anträge der Aufsichtskommission beschlossen.. Zusammenarbeit zwischen Ausgleichskasse und IV-Stelle Ausgleichskasse und IV-Stelle sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Ausgleichskasse und IV-Stelle sollen räumlich so zusammengefasst werden, dass eine fachlich und betriebswirtschaftlich optimale Zusammenarbeit möglich ist.. Aufgaben der Leiter und Leiterinnen Die Leiter oder Leiterinnen von Ausgleichskasse und IV-Stelle sind die Geschäftsführer und erfüllen alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. Sie haben in ihren Zuständigkeitsbereichen insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: a) Gewährleistung einer vorschriftsgemässen, rationellen und den Versicherten nahen Aufgabenerfüllung; b) Organisation und Regelung der internen Geschäftsabläufe unter Berücksichtigung der Weisungen des Bundes; c) Vertretung der Ausgleichskasse und IV-Stelle nach aussen; d) Planung und Budgetierung der Kantonsbeiträge an die AHV und die IV zuhanden des Finanz-Departementes; e) Berichterstattung zuhanden der Bundesbehörden unter Vorbehalt der Geschäfte, die der Bund den Kantonen zur Stellungnahme unterbreitet; f) Abschluss von Vereinbarungen mit Stellen anderer Kantone über den gemeinsamen Vollzug einzelner Aufgaben unter Vorbehalt der Zustimmung des Regierungsrates.. Rechtsschutz Gegen Verfügungen von Ausgleichskasse und IV-Stelle kann beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde geführt werden. Gegen Entscheide der Aufsichtskommission ist nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ) die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. ) SR 8.0 und SR 8.0. ) BGS.. ) BGS 6.. ) BGS.. ) SR..

5 8. Sofern nicht Bundesrecht anwendbar ist, richtet sich der Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom. November 970 ) und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom. März 977 ). Der Regierungsrat ernennt nach Anhören der Parteien das Schiedsgericht nach Artikel 6 Absatz IVG ) und bestimmt die vorsitzende Person, das Verfahren und die Administration. Die Strafuntersuchungs- und Strafgerichtsbehörden stellen der Ausgleichskasse und der IV-Stelle rechtskräftige, verfahrensabschliessende Entscheidungen bezüglich der von diesen erstatteten Strafanzeigen zu.. Besondere Bestimmungen für die Ausgleichskasse. Zweigstellen der Gemeinden Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, Gemeindezweigstellen zu errichten und zu unterhalten. Zwei oder mehrere Gemeinden können mit Zustimmung des Regierungsrates eine gemeinsame Zweigstelle errichten. Die Wahl des Leiters oder der Leiterin der Zweigstelle erfolgt nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes. Die Führung einer Zweigstelle durch den Inhaber oder die Inhaberin einer bestehenden Amtsstelle ist zulässig. Die Aufgaben der Zweigstellen richten sich nach der Verordnung des Regierungsrates. 6. Haftung der Gemeinden Der Kanton hat ein Rückgriffsrecht auf die verantwortlichen Gemeinden für Schäden, die deren Zweigstellen verursacht haben und für die der Kanton nach den Bundesvorschriften ) haftet. 7. Verwaltungskostenbeiträge Die Ausgleichskasse erhebt von den ihr angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen nach Massgabe derer Leistungsfähigkeit abgestufte Verwaltungskostenbeiträge. Aus den Einnahmen der Verwaltungskostenbeiträge leistet die Ausgleichskasse den Gemeinden einen Beitrag an die Aufwendungen ihrer Zweigstellen. Die Kosten der Ausgleichskasse müssen in jedem Fall gedeckt werden. 8. AHV-Revisionsstelle Die Revisionsstelle prüft periodisch die Geschäftstätigkeit der Ausgleichskasse nach den Vorschriften der Bundesgesetzgebung. Sie orientiert die Aufsichtskommission und den Regierungsrat. ) SR.. ) BGS.. ) SR 8.0. ) Art. 70 AHVG; SR 8.0.

6 8. 9. Kontrolle der Zweigstellen und Arbeitgeber Die Ausgleichskasse nimmt eigene Kontrollen vor oder bestimmt Kontrollstellen für die Revision der Zweigstellen und die Kontrolle der Arbeitgeber. 0. Erlass von Mindestbeiträgen Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin ist zuständige Behörde im Sinne des Bundesgesetzes ), die vor dem Erlass von Beiträgen anzuhören ist. Er kann diese Aufgabe einer anderen Gemeindebehörde übertragen. Der erlassene Mindestbeitrag wird je zur Hälfte vom Kanton und der Gemeinde getragen.. Finanzierung der Kantonsbeiträge. Aufteilen des Kantonsbeitrages Der kantonale Beitrag an die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie an die Invalidenversicherung wird zu zwei Dritteln vom Kanton und zu einem Drittel von den Einwohnergemeinden getragen. Die Beiträge der Gemeinden werden entsprechend der Wohnbevölkerung nach der kantonalen Bevölkerungsstatistik auf die einzelnen Gemeinden verteilt.. Schlussbestimmungen. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben a) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 6. September 98 ); b) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom. Juli 96 ); Das Kinderzulagengesetz vom 0. Mai 979 ) wird wie folgt geändert: 9. Absatz lautet neu: Die Aufsicht erfolgt durch die Aufsichtskommission nach dem Einführungsgesetz über die AHV und die IV.. Übergangsrecht Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht. Die Geschäfte werden von der neu zuständigen Behörde erledigt. ) Art. AHVG; SR 8.0. ) GS 77, 6 (BGS 8.). ) GS 8, (BGS 8.). ) GS 88, 8 (BGS 8.). 6

7 8. Das Personal der bisherigen Regionalstelle und des IV-Sekretariates hat Anspruch auf Fortführung des Dienstverhältnisses bei der IV-Stelle. Vorbehalten bleibt eine allfällige Auflösung des Dienstverhältnisses nach 7, 9, 0, und des Gesetzes über das Staatspersonal vom 7. September 99 ). Der Besitzstand bestehender Dienstverhältnisse richtet sich nach des Gesetzes über das Staatspersonal vom 7. September 99 ).. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt nach Genehmigung durch den Bund auf einen vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am. November 99 Inkrafttreten am. Januar 99; am. April 99 ) BGS 6.. ) BGS 6.. 7

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