Gebührenreglement. Einwohnergemeinde Homberg

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1 Gebührenreglement Genehmigung Gemeindeversammlung: 5. November 06 Inkrafttretung per 0. Januar 07

2 Gebührenreglement mit Gebührentarif Seite. ALLGEMEINES.... Gegenstand.... Bemessung.... Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner.... Erhebung.... GEBÜHRENBEREICHE Personen-, Familien-, Erbrecht Einwohnerkontrolle Ortspolizeiwesen Bauwesen Baugesuche und Voranfragen Baukontrolle Weitere Aufwendungen Nachführung des Vermessungswerkes Steuerwesen Datenschutz Verschiedenes ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN... 0 AUFLAGEZEUGNIS...

3 Gebührenreglement mit Gebührentarif Seite Gebührenreglement mit Gebührentarif. ALLGEMEINES. GEGENSTAND Grundsatz Artikel Die erhebt Gebühren für die im vorliegenden Reglement aufgeführten Dienstleistungen. Sie verrechnet zusätzlich die notwendigen Auslagen wie Post- und Telefontaxen, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare und Publikationskosten. Externe Aufwendungen für Bewilligungen etc. werden weiterverrechnet. Vorbehalten bleiben Gebührenregelungen in Spezialreglementen und die direkt anwendbaren kantonalen Gebührenbestimmungen.. BEMESSUNG Kostendeckung, Verhältnismässigkeit Artikel Die einzelne Gebühr soll nach Möglichkeit so bemessen werden, dass die Einnahmen (Gebühr und Auslagen) die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur decken. Die Gesamteinnahmen in einem Verwaltungszweig sollen den Gesamtaufwand nicht übersteigen. Die Gebühr muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Bemessungsarten Artikel Die Gebühren werden nach Aufwand oder pauschaliert bemessen. Vorbehalten bleibt die sinngemässe Anwendung von eidgenössischen und kantonalen Rahmengebühren. Artikel Mit der Gebühr nach Aufwand wird der Personal- und Infrastrukturaufwand abgegolten. Die Gebühren nach Aufwand sind nach der Art der Dienstleistung unterteilt: a) für normale Verwaltungstätigkeit:, b) für Verwaltungstätigkeit, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordert: I. Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. Der Zeitaufwand ergibt sich aus den Rapporten. Gebühren nach Aufwand werden nur erhoben, wenn der Zeitaufwand insgesamt eine Viertelstunde übersteigt. Pauschalgebühren Artikel 5 Mit der pauschaliert bemessenen Gebühr wird eine Dienstleistung, unabhängig vom verursachten Aufwand, abgegolten. Sobald der Landesindex der Konsumentenpreise (LIKP) um mehr als zehn Punkte angestiegen ist, passt der Gemeinderat die Pauschalgebühr der Teuerung an. Es ist vom LIKP zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes auszugehen.

4 Gebührenreglement mit Gebührentarif Seite. GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER Artikel 6 Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht.. ERHEBUNG Erlass der Gebühr Artikel 7 Würde die Gebührenerhebung zu unverhältnismässiger Härte führen, kann der Gemeinderat davon ganz oder teilweise absehen. Inkasso Artikel 8 Die Gemeinde stellt die fälligen Forderungen sofort und vollständig in Rechnung. Die Gemeinde kann die Schuldnerin oder den Schuldner mahnen. Bezahlt die Schuldnerin oder der Schuldner nicht, verfügt die Gemeinde geschuldete Gebühren und Auslagen. Ist die Verfügung rechtskräftig, betreibt die Gemeinde die Schuldnerin oder den Schuldner. Kostenvorschuss Artikel 9 Die Gemeinde kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, bevor die Dienstleistung erbracht wird. Benachrichtigung Artikel 0 Verursacht eine Dienstleistung voraussichtlich einen ungewöhnlichen hohen Aufwand, so ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen abzusprechen. Fälligkeit Artikel Die Gebühren sind auf den Zeitpunkt der erbrachten Dienstleistung fällig. Zahlungsfrist Artikel Die Zahlungsfrist beträgt 0 Tage ab Rechnungsstellung. Verzugszins Artikel Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne weiteres ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassogebühren geschuldet. Verjährung Artikel Die Gebühren verjähren 0 Jahre nach ihrer Fälligkeit. Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. Im Übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. Die Verjährung steht still, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann.

5 Gebührenreglement mit Gebührentarif Seite 5. GEBÜHRENBEREICHE. PERSONEN-, FAMILIEN-, ERBRECHT Erbrecht Artikel 5 Siegelung, Entsiegelung I Letztwillige Verfügung, Aufbewahrung, mit Empfangsschein Fr Letztwillige Verfügung, Einladung zur Eröffnung Fr pro Person Letztwillige Verfügung, mündliche Eröffnung, mit I Zeugnis 5 Letztwillige Verfügung, Auszug Fr..-- pro Seite 6 Letztwillige Verfügung, Bescheinigung, dass kein Fr Testament eingereicht wurde 7 Letztwillige Verfügung, Erbenbescheinigung Fr nach Art. 559 ZGB 8 Letztwillige Verfügung, Einholen von Familienscheinen 9 Letztwillige Verfügung, Nachforschung nach den Erben 0 Vorsorgeauftrag nach Art. 60 ZGB, Aufbewahrung, mit Empfangsschein CHF EINWOHNERKONTROLLE Artikel 6 Niederlassung und Aufenthalt von Schweizern Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (BSG.6) Niederlassung und Aufenthalt von Ausländern Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen (BSG.6) Artikel 7 Einbürgerungsgesuche allgemein I Einbürgerungsgesuche von Jugendlichen und I Kindern gemäss Art. Abs. EbüV Auf minderjährige Kinder erstreckte Gesuche gemäss Art. Abs. Gratis EbüV Artikel 8 Besuch Einbürgerungskurs gemäss Art. c E- CHF bis büv, einschliesslich Lehrmittel und Bestätigung Sprachstandanalyse gemäss Art. e EbüV, einschliesslich Unterlagen und Bestätigung CHF 5.-- bis Einbürgerungstest gemäss Art. a EbüV CHF bis Artikel 9 Lebensbescheinigung CHF 5.--

6 Gebührenreglement mit Gebührentarif Seite 6. ORTSPOLIZEIWESEN Gesundheitswesen Artikel 0 Desinfektionen effektive Kosten Gastgewerbe und Handel mit alkoholischen Getränken Artikel Soweit Gesuche gemäss Gastgewerbegesetz (BSG 95.) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens behandelt werden: Stellungnahme zur a) erstmaligen Erteilung einer Betriebsbewilligung Gebühren gemäss Art. ff. b) Übertragung einer Betriebsbewilligung c) Erteilung einer Einzelbewilligung d) Schliessung und Anordnung von Verwal- I tungszwang Durchführen der Einspracheverhandlung I Abnahme und Betriebskontrolle I Prostitutionsgewerbe Artikel Soweit Gesuche gemäss Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG; BSG 95.90) im Rahmen Gebühren gemäss Art. 9 ff eines Baubewilligungsverfahrens behandelt werden Stellungnahme zu Bewilligungsgesuchen gemäss Art. 8 Abs. PGG Kontrollen gemäss Art. Abs. PGG CHF pro Jahr Handel und Gewerbe Artikel Stellungnahme zum Gesuch um Einrichtungsbzw. Betriebsbewilligung für Spielsalons Kontrolle pro aufgestellten und bewilligten Spielautomaten Inanspruchnahme öffentlichen Grundes Artikel Erteilung der Bewilligung (darin enthalten: bis zu zehn m Fläche für einen Tag): einmalige Grundgebühr Für jeden weiteren m und jeden weiteren Tag: - befestigter Boden (wie Strassen, Trottoirs, Plätze etc.): pro m / Tag - unbefestigter Boden: pro m / Tag Die maximale Tagesgebühr beträgt Fr (ohne Grundgebühr) Keine Gebühr wird erhoben bei Bewilligungen zum Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden Fr Fr Fr. 0.0 Leumundszeugnis Artikel 5 Leumundszeugnis CHF 5.-- Fundbüro Artikel 6 Herausgabe von Fundgegenständen Fr. 0.--

7 Gebührenreglement mit Gebührentarif Seite 7 Waffenerwerbsschein Artikel 7 Stellungnahme zum Gesuch um einen Waffenerwerbsschein (Bezug für die Gemeinde durch die Kantonspolizei) Verordnung über den Vollzug des eidg. Waffenrechts (BSG 9.5.) Hundetaxe Artikel 8 Die Gemeinde erhebt eine Hundetaxe gemäss Art. des kantonalen Hundegesetzes. Taxpflichtig sind die Hundehalterinnen und Hundehalter, welche am 0. August in der Gemeinde Wohnsitz haben. Der Gemeinderat legt die Höhe der Taxe zwischen CHF 0.00 und CHF (jährlich pro Hund) im Gebührentarif fest. Der Gemeinderat legt die Höhe der Taxe für den ersten Hund pro Hundehalterin/Hundehalter tiefer fest als die Taxe für jeden weiteren Hund.. BAUWESEN.. Baugesuche und Voranfragen Externe Kosten Artikel 9 Im Rahmen von Voranfragen, Baugesuchen, Baukontrollen und baupolizeilichen Massnahmen entstehende externe Kosten werden der Bauherrschaft direkt in Rechnung gestellt oder durch die Gemeinde weiterverrechnet. Vorläufige, formelle Prüfung Artikel 0 Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit Profilkontrolle I Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel Fr Vorläufige formelle + Artikel materielle Prüfung Prüfung auf formelle und offensichtliche Mängel I (Gemeinde = Baubewilligungsbehörde) Rückweisung zur Verbesserung Fr Nichteintretensentscheid/ Bauabschlag (Blitzentscheid)/ Abschreibungsverfügung I Koordinierte, materielle Prüfung (Gemeinde = Baubewilligungsbehörde) Artikel Prüfung gemäss Leitfaden für das Baubewilligungsverfahren Einholen von Amtsberichten und Nebenbewilli- I Fr pro Gesuch gungen Abfassen der Publikation Fr (exkl. Kosten Amtsanzeiger/ Amtsblatt) Mitteilung an die Nachbarn Fr Einspracheverhandlung I 6 Bauentscheid I 7 Weitere Bewilligungen : a) Brandschutz b) Gewässerschutz (Kanton) Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (BSG 5.)

8 Gebührenreglement mit Gebührentarif Seite 8 c) Gewässerschutz (Gemeinde) Neu- und Umbauten ( EG = Zimmer) - 5 EG 6-0 EG - 5 EG Garagen mit oder ohne Wasseranschluss PW / PW / PW / PW Fr Fr Fr Fr / / / Fr. 95. d) Energietechnischer Massnahmennachweis Kosten Fachbericht energietechnischer Massnahmennachweis e) Wasseranschluss Fr. 0. resp. Kosten Energie Thun AG f) Elektrizitätsanschluss Kosten BKW Energie AG g) Strassenanschluss Fr h) Beanspruchung Strassenterrain Fr i) Ausnahmebewilligung Gemeinde Fr bis Beratung und Antragstellung (Gemeinde nicht Baubewilligungsbehörde) Artikel Prüfung und Behandlung von Einsprachen I Teilnahme an Einspracheverhandlungen I Antrag an Bewilligungsbehörde I Amtsberichte gemäss Art. Abs. 7 Gebührenreglement Projektänderungen/ Verlängerungen Artikel Gesuche um Projektänderung / Gesuche um Verlängerung der Baubewilligung gemäss den notwendigen Verfahrensschritten analog Baugesuch Vorzeitige Baubewilligung Artikel 5 Gesuch um Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung Fr Vorzeitiger Baubeginn Artikel 6 Gesuch um vorzeitigen Baubeginn I.. Baukontrolle Baubeginn Artikel 7 Anzeigen des Baubeginns (im Lastenausgleichsverfahren) Kontrollen Artikel 8 Kontrollen auf dem Bauplatz, wie Schnurgerüst, Bauplatzinstallation, Schutzraumarmierung, Rohbau, energietechnische Massnahmen, Kanalisations- und Wasseranschluss, Feuerpolizei, Schutzraumabnahme, Schlussabnahme Massnahmen Artikel 9 Baupolizeiliche Massnahmen: Verfahrensinstruktion, Verfügungen (bspw. Wiederherstellung) Fr I I

9 Gebührenreglement mit Gebührentarif Seite 9.. Weitere Aufwendungen Planung Artikel 0 Ausgelöst durch ein Bauvorhaben: Erarbeiten oder Abändern von a) einer Überbauungsordnung b) der baurechtlichen Grundordnung (Vorbehalten blieben Kostenvereinbarungen im Rahmen eines Infrastrukturvertrages) I I Aussergewöhnliche Bauvorhaben Artikel Aufwendungen im Rahmen von aussergewöhnlichen Bauvorhaben, die nicht unter die kantonale Bewilligungshoheit fallen (bspw. militärische Bauten) I.5 NACHFÜHRUNG DES VERMESSUNGSWERKES Nachführung Artikel Nachführungsarbeiten nach Art. 60 des Kantonalen Geoinformationsgesetz vom Aufnahme Gebührentarif des Regierungsrates Aufnahme projektierter Bauten nach Art. 60 des Gebührentarif des Regierungsrates Kantonalen Geoinformationsgesetz vom STEUERWESEN Veranlagung Artikel Auszug aus dem Steuerregister/ Taxationsbescheinigung an Private Registernachschlag/ Auskunft über Steuer-taxation Fr Amtliche Bewertung Artikel Auszug aus dem Register der amtlichen Werte Fr (Fotokopie) Ausserordentliche Neubewertung mit Kostenfolge Vorzeitiges Eröffnen des amtlichen Wertes Fr DATENSCHUTZ Artikel 5 Auskünfte und Einsicht in eigene Daten gemäss Datenschutzgesetz Gebührenfrei.8 VERSCHIEDENES Nachschlagen Artikel 6 Nachschlagen im Gemeindearchiv/ Plänen/ Registern, Erstellen von Abschriften

10 Gebührenreglement mit Gebührentarif Seite 0 Schreibaufwand Artikel 7 Abfassen von Gesuchen und Eingaben, sowie Ausfüllen von Formularen aller Art für Private Ausgleichskasse Artikel 8 Versicherungsausweis Duplikat gemäss Weisung des Amtes für Sozialversicherung Gebühreninkasso Artikel 9 Mahnung Fr Verfügung Fr Betreibungsgebühr Fr ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Gebührentarif Artikel 50 Nach Massgabe dieses Reglementes beschliesst der Gemeinderat in einem Gebührentarif (Ausführungsbestimmungen) die und Aufwandgebühr II pro Stunde. Der Gemeinderat setzt in diesem Reglement nicht festgelegte Kanzleigebühren und gemeindeeigene Spesenentschädigungen im Gebührentarif fest. Der Gemeinderat beschliesst und publiziert den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gebührentarifs. Übergangsbestimmungen Artikel 5 Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes eine Dienstleistung veranlasst oder verursacht, schuldet Gebühren nach bisherigem Recht. Artikel 5 Der Gemeinderat beschliesst und publiziert den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements. Es hebt alle widersprechenden Bestimmungen sowie das Gebührenreglement vom. Juni 000 auf. Die Gemeindeversammlung vom 5. November 06 nahm dieses Reglement an. 6 Homberg, 0. Dezember 06 Namens der Gemeindeversammlung Homberg Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Andreas Wittwer Stefan Wetli

11 Gebührenreglement mit Gebührentarif Seite AUFLAGEZEUGNIS Der unterzeichnende Gemeindeschreiber von Homberg bescheinigt hiermit:. Das Gebührenreglement und Gebührentarif lag vom 7. Oktober 06 bis 5. November 06 während den Öffnungszeiten auf der Gemeindeverwaltung Homberg öffentlich auf. Die Auflage wurde im Amtsanzeiger Nr. vom 7. Oktober 06 bekanntgegeben.. Das Gebührenreglement wurde durch die Gemeindeversammlung Homberg am 5. November 06 genehmigt.. Gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung wurde während der gesetzlichen Frist von 0 Tagen keine Beschwerde erhoben. Der Beschluss ist somit rechtskräftig. Homberg, 0. Dezember 06 Der Gemeindeschreiber Stefan Wetli Veröffentlichung der Inkraftsetzung im Thuner Amtsanzeiger vom 05. Januar 07.

12 Gebührenreglement mit Gebührentarif Seite Gebührentarif zum Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Homberg Gestützt auf Art. 50 des Gebührenreglementes der Gemeinde Homberg vom 5. November 06 erlässt der Gemeinderat folgenden Gebührentarif:. Fr pro Stunde. I Fr pro Stunde. Fotokopien (durch Verwaltungspersonal) sw Fr. -.0 pro Seite Fotokopien farbig Fr pro Seite. Auto-Spesen Fr pro km Für gemeinnützige Vereine und Organisationen und für Anlässe/Kurse für Kinder und Jugendliche werden für schwarz/weiss Fotokopien keine Gebühren verrechnet. Gestützt auf Art. 8 des Gebührenreglementes der Gemeinde Homberg erlässt der Gemeinderat folgenden Tarif für die Hundetaxe:. Hundetaxe für den ersten Hund CHF Hundetaxe für jeden weiteren Hund CHF Inkrafttreten Dieser Gebührentarif tritt zusammen mit dem Gebührenreglement auf den..07 in Kraft. Beschluss Vom Gemeinderat der Gemeinde Homberg an seiner Sitzung vom. Dezember 06 beschlossen. 6 Homberg, 0. Dezember 06 Gemeinderat Homberg Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Andreas Wittwer Stefan Wetli Veröffentlichung der Inkraftsetzung im Thuner Amtsanzeiger vom 05. Januar 07.

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