Vereinssatzung für den Eislaufclub Gunzenhausen e. V.

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1 Vereinssatzung für den Eislaufclub Gunzenhausen e. V. 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Eislaufclub Gunzenhausen e. V. mit Sitz in Gunzenhausen. 2. Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen. 3. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e. V. Und erkennt dessen Satzung an. 2 Zweck des Vereins 1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, im Besonderen durch Betreiben des Eislaufsports Betreiben des Rollschuhsports Betreiben des Stockschießens auf Eis und Asphalt Pflege der körperlichen Ertüchtigung und der Geselligkeit Instandhaltung der Sportanlagen, des Vereinsheimes und der sonstigen Einrichtungen und Sportgeräte Abhaltung von geordneten sportlichen Übungen Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sportlichen Veranstaltungen und kulturellen Veranstaltungen Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der AO Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Seite 1 von 7

2 6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 7. Eine Änderung im Statut der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e. V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Bei Kindern und Jugendlichen unter dem 18. Lebensjahr ist die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. 2. Der Aufnahmeantrag kann vom Vorstand nur abgelehnt werden, wenn Gründe vorliegen, die bei dem Mitglied Ausschluss aus dem Verein zur Folge hätten. Einspruch wird vom Vereinsausschuss endgültig entschieden. 3. Die Ehrungen verdienter Mitglieder und Förderer werden in der Ehrenordnung gesondert geregelt. 4 Verlust der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. 2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres (1. Oktober bis 30. September) möglich; der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich bis spätestens zum 30. Juni zu erklären. 3. Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden - wegen Zahlungsrückstand eines Jahresbeitrages, der trotz zweier schriftlicher Aufforderungen nicht bezahlt wurde, - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens. 4. Der Ausschluss erfolgt nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den Vereinsausschuss, wenn die Mehrheit aller Ausschussmitglieder für den Ausschluss stimmt. Gegen diesen Beschluss ist binnen zwei Wochen der Einspruch zulässig, über den dann die nächste Mitgliederversammlung zu beschließen hat. Die Abstimmung in beiden Instanzen ist mit Stimmzettel und geheim durchzuführen. 5. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder eines Verstoßes gegen die Spiel- und Platzordnung kann der Vorstand ein zeitlich begrenztes Verbot der Benützung der Anlagen und Teilnahme an Veranstaltungen aussprechen. Seite 2 von 7

3 6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft nach 4.1. bis 4.4. ist das Mitglied oder seine Hinterbliebenen zur Rückgabe von Vereinseigentum verpflichtet. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht mehr zurückerstattet. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Sportanlagen des Vereins sowie die Sportgeräte zu benutzen. 2. In den Mitgliederversammlungen haben die Mitglieder beratende und beschließende Stimmen. 3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Vereinseigentum und die Vermögenswerte in jeder Weise zu schonen und pfleglich zu behandeln. Den Anweisungen des Vorstandes, der Spartenleiter und des Platzwartes ist im Interesse des Vereins Folge zu leisten. Die in den Sportstätten aushängende Platzordnung ist zu befolgen. Für jedes Mitglied sollte vornehmlichste Pflicht sein, den Vorstand zu unterstützen, bei der Pflege, Erhaltung und Erweiterung der Sportstätten unentgeltlich mitzuwirken und andere dazu aufzufordern. 6 Mitgliedsbeiträge 1. Der Verein erhebt von jedem Mitglied einen Jahresbeitrag. Dieser wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beitragsentrichtung ist eine Bringschuld, zu der sich jedes Mitglied mit Abgabe der Beitrittserklärung und Aufnahme in den Verein verpflichtet. 2. Die Mitgliederversammlung kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Beitragshöhe festlegen. (Siehe Beitragsordnung) 7 Stimmrecht und Wählbarkeit 1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. 2. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. 3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 4. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt. Seite 3 von 7

4 8 Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind der Vorstand der Vereinsausschuss die Mitgliederversammlung 9 Der Vorstand 1. Den Vorstand bilden - der 1. Vorsitzende - der 2. Vorsitzende - Kassierer - Schriftführer - technischer Leiter 2. Der Verein wird nach 26 BGB durch den 1. und den 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden soll. Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis. 3. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. 4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb eines Monats ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung hinzuzuwählen. 5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Der 1. Vorsitzende darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrag von 1.000,00 DM im Einzelfall tätigen, davon ausgenommen sind Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich Kreditaufnahmen und der Aufnahme von Belastungen irgendwelcher Art. 6. In allen anderen Geschäften bedarf der Vorstand der Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. 7. Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder es verlangen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Seite 4 von 7

5 10 Der Vereinsausschuss 1. Der Vereinsausschuss besteht aus - dem Vorstand - den Spartenleitern und Stellvertretern - dem Jugendleiter - den zwei Organisatoren - weiteren Beisitzern Daran ist jedoch die Mitgliederversammlung nicht gebunden. Sie kann weitere oder auch weniger Ausschussmitglieder, deren Aufgabenbereiche sie bestimmen kann, wählen. 2. Die Wahl erfolgt von der Mitgliederversammlung im gleichen Turnus wie die Vorstandswahl. Zur Wahl der Spartenleiter und deren Vertreter legen die Sparten entsprechende Vorschläge vor. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes kann der Vereinsausschuss Ersatzmitglieder bestellen. 3. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend ist. Der Vereinsausschuss wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Dieser ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn fünf Ausschussmitglieder es verlangen. Der Vereinsausschuss ist jedoch mindestens zweimal im Jahr vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. 4. Der Vereinsausschuss leitet den Verein. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und beschließt über alle Angelegenheiten, welche nicht durch die Mitgliederversammlung geregelt wurden. 11 Die Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. 2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder den Vereinsausschuss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn dies von 1/3 sämtlicher Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in der Tagespresse (Altmühlbote) durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einberufung ist mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern bekannt zu geben. Seite 5 von 7

6 4. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit nicht anders vorgesehen, mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über eine Satzungsänderung ist jeweils eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 5. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim und schriftlich, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen. Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem Wahlgang erledigt werden, wobei relative Stimmenmehrheit genügt. Bei Stimmengleichheit bei geheimer Wahl werden weitere Wahlgänge bis zu einer Entscheidung durchgeführt. 6. Bei anstehenden Wahlen wird ein Wahlausschuss eingesetzt. Dieser setzt sich aus drei anwesenden Vereinsmitgliedern zusammen, die von der Versammlung vorgeschlagen werden. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte den Wahlleiter, der die alte Vorstandschaft entlastet, sowie die Neuwahlen satzungsgemäß durchführt. Für die Wahl können vor der Mitgliederversammlung schriftlich Wahlvorschläge beim 1. Vorsitzenden abgegeben werden. 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung 1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind - Entlastung und Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses - Festlegung des Mitgliedsbeitrages - Entgegennahme der Jahresberichte - Vornahme von Satzungsänderungen - Erledigung von Berufungen gegen Vorstands- und Vereinsausschussbeschlüssen - Wahl zweier Rechnungsprüfer - Beschließung aller Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung sind. 2. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die beim Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstands abgestimmt werden. Seite 6 von 7

7 13 Protokoll Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vereinsausschusses und von Vorstandssitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist. 14 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Versammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2. Sind in dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 4. Bei Auflösung/Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen der Stadt Gunzenhausen mit der Zweckbestimmung zu, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zur Förderung des Sports zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die Satzung wurde beschlossen am 27. November Seite 7 von 7

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