Gegründet 19. Mai Vereinssatzung. in der Fassung vom 19. Mai 2007

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1 Eisenbahn-Freunde Allensbach e.v. Gegründet 19. Mai 2005 Vereinssatzung in der Fassung vom 19. Mai Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Eisenbahn-Freunde Allensbach e.v. (EFA) mit Sitz in D Allensbach am Bodensee (Baden-Württemberg) und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2 Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Der Verein ist beim Amtsgericht Konstanz unter der Vereinsregisternummer 821 seit 11. August 2005 eingetragen. 2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Zweck und Aufgaben 1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Eisenbahnmodellbaus und der Jugendarbeit. 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a. Gemeinschaftlichen Bau und Betrieb einer Modelleisenbahnanlage in Modulbauweise. b. Bildung und Förderung der Jugend im Anlagenbau sowie dem Eisenbahnwesen. c. Durchführung von Ausstellungen vereins- und mitgliedseigener Modelle und Anlagen. d. Gedankenaustausch und Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung. e. Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei der Erstellung eigener Anlagen. f. Sammlung von Unterlagen über die Eisenbahngeschichte aus der Vergangenheit und der Gegenwart, insbesondere aus Allensbach. g. Durchführung von Fachvorträgen und Besichtigungsfahrten zu Ausstellungen und Modellbaumessen. h. Sensibilisierung der Bürger zur alternativen Nutzung des Verkehrsmittels Eisenbahn.

2 4 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein ist selbstlos tätig und erstrebt keinen Gewinn. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 1. Mitglieder können auf schriftlichen Antrag werden: a. natürliche Personen b. juristische Personen Es ist eine aktive oder passive (fördernde) Mitgliedschaft möglich. 2. Die Mitgliedschaft endet: a. durch Austritt. Dieser kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist zum Quartalsende erfolgen. b. durch Ausschluss. Dieser erfolgt, wenn das Mitglied den Zwecken und Zielen des Vereins in grober Weise zuwider handelt, insbesondere gegen die satzungsmäßigen Pflichten verstößt. Über den Ausschluss entscheidet nach vorheriger Anhörung des Betroffenen der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung angerufen werden. c. durch Tod einer natürlichen oder Liquidation einer juristischen Person. 3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsmäßigen Rechte, ausgenommen das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung beim Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche Vereinsvermögen unverzüglich und in ordnungsgemäßem Zustand dem Verein zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht ihm nicht zu. 6 Beiträge Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe einer besonderen Beitragsordnung. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a. die Mitgliederversammlung b. der Vorstand

3 8 Die Mitgliederversammlung 1. Alle zwei Jahre findet eine Ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) statt. 2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a. Entgegennahme und Diskussion der Berichte des 1.Vorsitzenden, des Schriftführers, des Kassierers und der Kassenprüfer. b. Entlastung der Vorstandschaft c. Neuwahl des Vorstandes (alle zwei Jahre, Wiederwahl möglich) d. Wahl der Kassenprüfer e. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages f. Endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes g. Satzungsänderung h. Entscheidung über die Auflösung des Vereins 3. Eine Ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen: a. auf Beschluss des Vorstandes b. auf schriftlichen Antrag von 1/3 der aktiven Mitglieder. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Auf einer Ausserordentlichen Mitgliederversammlung werden nur die Tagesordnungspunkte behandelt und entschieden, die der Grund der Einberufung waren. 4. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern zur Ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mit schriftlicher Begründung mindestens 2 Wochen vor dem Zusammentritt beim Vorstand vorliegen. 5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden aktiven Mitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 6. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 und zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich. Eine Beschlussfähigkeit hierüber ist nur bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten aktiven Mitglieder gegeben. 7. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn einer der Anwesenden dieses verlangt. 8. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14te Lebensjahr vollendet und den Beitrag für das vergangene Geschäftsjahr entrichtet haben. 9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

4 9 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus: a. dem 1. Vorsitzenden b. dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter) c. dem Schriftführer d. dem Kassierer e. den Beisitzern (Drei Personen) 2. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. 3. Dem Vorstand obliegt die Gesamtgeschäftsführung, sowie die Verwaltung des Vereinsvermögen. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Der Vorstand entscheidet auch über die Aufnahme und vorbehaltlich der Befugnisse der Mitgliederversammlung- den Ausschluss von Mitgliedern. 4. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Sie wird vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden 2. Vorsitzenden geleitet. 5. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Vorstandschaft tagt nach Bedarf. 6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 2 weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die verhandelte Sache abgelehnt. 7. Der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende vertreten jeder für sich allein den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des 26 BGB. 8. Zur Unterstützung des Vorstandes können für bestimmte Aufgaben Ausschüsse mit beratender Funktion auf Dauer oder Zeit gebildet werden. Über die Anzahl der Ausschussmitglieder und deren Berufung entscheidet die Vorstandschaft. 9. Die Mitglieder des Vorstandes und deren Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Nachgewiesene Auslagen werden auf Antrag erstattet. 10 Auflösung des Vereins Ist die Auflösung des Vereins beschlossen, hat die gleiche Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu wählen, die nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen, nach Begleichung ausstehender Verbindlichkeiten, an die Gemeinde Allensbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

5 11 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form in der Ordentlichen Mitglieder- Versammlung vom Samstag, dem 19.Mai 2007 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die bis dahin gültige Satzung in der Fassung vom 17.November Gezeichnet vom Vorstand der Eisenbahn-Freunde Allensbach e.v. Allensbach, den , Uhr Vorsitzender :_Martin Motz Vorsitzender :_Siegfried Welsch 03. Schriftführer_ :_Wolfgang Platz 04. Kassiererin :_Karin Wilhelm

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