Wie man in Deutschland baut
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- Robert Flater
- vor 3 Jahren
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1 Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Änderung der Liste der eingeführten echnischen Baubestimmungen (LB) Vom 8. Dezember 2006 Mit dieser Bekanntmachung wird die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Liste der eingeführten echnischen Baubestimmungen (LB) vom 31. Mai 2006 (SächsABl. SDr. S. S 82) geändert. Diese Bekanntmachung beinhaltet ausschließlich Änderungen und Ergänzungen, die sich aus der bauaufsichtlichen Einführung der technischen egel Die Verpflichtungen aus der ichtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des ates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die ichtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des ates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. DIN 4149: Bauten in deutschen Erdbebengebieten Lastannahmen, Bemessung und Ausführung üblicher Hochbauten Die Liste der eingeführten echnischen Baubestimmungen wird wie folgt geändert: ergeben. 1. Kenn-Nummer wird wie folgt gefasst: DIN 4149 Anlage 5.1/1 Bauten in deutschen Erdbebengebieten Lastannahmen, Bemessung und Ausführung üblicher Hochbauten Zuordnung von Gemeinden im Freistaat Sachsen zu Erdbebenzonen 1 und 2 nach DIN 4149: April 2005 *) Gebietsstand 1. Januar 2006 Anhang G 2. Anlage 5.1/1 wird wie folgt gefasst: Anlage 5.1/1 zu DIN 4149 Bei Anwendung der technischen egel ist Folgendes zu beachten: 1 In Erdbebenzone 3 sind die Dachdeckungen bei Dächern mit mehr als 35 Neigung und in den Erdbebenzonen 2 und 3 die freistehenden eile der Schornsteine über Dach durch geeignete Maßnahmen gegen die Einwirkungen von Erdbeben so zu sichern, dass keine eile auf angrenzende öffentlich zugängliche Verkehrsflächen sowie die Zugänge zu den baulichen Anlagen herabfallen können. 2 Hinsichtlich der Zuordnung von Erdbebenzonen und geologischen n wird auf die Karte der Erdbebenzonen und geologischen n für Sachsen, herausgegeben von DigitalService CD-PIN, Isener Straße 7, Dorfen, hingewiesen. Die abelle Zuordnung von Gemeinden im Freistaat Sachsen zu Erdbebenzonen 1 und 2 nach DIN 4149: ist als Anhang G abgedruckt bzw. über oder abrufbar. 3 Zu Abschnitt 5.5 Bei der Ermittlung der wirksamen Massen zur Berechnung der Erdbebenlasten sind Schneelasten in Gleichung (12) abweichend von DIN mit dem Kombinationsbeiwert Ψ 2 = 0,5 zu multiplizieren. 4 Zu Abschnitt 9 Die Duktilitätsklassen 2 und 3 dürfen nur dann zur Anwendung kommen, wenn der wirkliche Höchstwert der Streckgrenze f y, max (siehe DIN 4149: Abschnitt ) und die in Absatz (2) geforderte Mindestkerbschlagarbeit durch einen bauaufsichtlichen Übereinstimmungsnachweis abgedeckt sind. In Absatz (7) wird der Verweis auf den Absatz (10) durch den Verweis (10) ersetzt. In Absatz (5) erhält Formel (87) folgende Fassung: Mpl, Verb, i Ω1 = Msdi In Absatz (1) wird der Verweis auf die Abschnitte 8 und 11 durch den Verweis 8 und 9 ersetzt. 5 Zu Abschnitt 10 Bei Erdbebennachweisen von Holzbauten nach dieser Norm ist DIN 1052: anzuwenden. Absatz 10.1 (5) erhält folgende Fassung: (5) In den Erdbebenzonen 2 und 3 darf bei der Berechnung eine Kombination von ragwerksmodellen der Duktilitätsklassen 1 und 3 für die beiden Hauptrichtungen des Bauwerks nicht angesetzt werden. In Absatz 10.3 (2) erhält der mit dem 4. Spiegelstrich markierte Unterabsatz folgende Fassung: die Verwendbarkeit von mehrschichtigen Massivholzplatten (Brettsperrholzplatten) und deren Verbindungsmitteln muss durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nachgewiesen sein; In Absatz 10.3 (3) erhält der mit dem 2. Spiegelstrich markierte Unterabsatz folgende Fassung: die Abminderung des Bemessungswertes des Schubflusses für Holztafeln mit versetzt angeordneten Platten (siehe DIN 1052: , (6)) wird in den Erdbebenzonen 2 und 3 nicht angesetzt; Absatz 10.3 (6) erhält folgende Fassung: (6) Eine Unterschreitung der Mindestdicken von Holzbauteilen, wie sie in DIN 1052: , (2) und
2 (7), gestattet ist, ist in den Erdbebenzonen 2 und 3 nicht zulässig. 6 Zu Abschnitt 11 Absatz 11.2 (2) ist wie folgt zu ergänzen: Solange Mauersteine mit nicht durchlaufenden Innenstegen in Wandlängsrichtung für die Verwendung in Erdbebenzone 2 und 3 noch nicht in die Bauregelliste aufgenommen sind, dürfen ersatzweise Produkte mit Übereinstimmungsnachweis für die Verwendung in Erdbebenzone 3 und 4 nach DIN : verwendet werden. Die Absätze (1), (2) und (3) erhalten folgende Fassung (ab. 16 ist zu streichen): (1) Der Bemessungswert E d der jeweilig maßgebenden Schnittgröße in der Erdbebenbemessungssituation ist nach Gleichung (37) zu ermitteln. Dabei darf abhängig von den vorliegenden andbedingungen entweder das vereinfachte oder das genauere Berechnungsverfahren nach DIN : zur Anwendung kommen. (2) Bei der Anwendung des vereinfachten Berechnungsverfahrens nach DIN : darf die Bemessungstragfähigkeit d aus den um 50 % erhöhten zulässigen Spannungen ermittelt werden. Auf einen expliziten rechnerischen Nachweis der ausreichenden räumlichen Steifigkeit darf nicht verzichtet werden. (3) Bei Anwendung des genaueren Berechnungsverfahrens, ist der Bemessungswert E d der jeweilig maßgebenden Schnittgröße unter γ-fachen Einwirkungen gemäß DIN : zu ermitteln. Der maßgebende Sicherheitsbeiwert γ darf hierbei auf 2/3 der in Abschnitt 7 der DIN : festgelegten Werte reduziert werden. Als Bemessungstragfähigkeit d sind die in DIN : angegebenen rechnerischen Festigkeitswerte anzusetzen. 7 Zu Abschnitt 12 Bei Erdbebennachweisen von Gründungen und Stützbauwerken nach dieser Norm ist DIN 1054: anzuwenden. Die Absätze (1) und (2) erhalten folgende Fassung: (1) Werden die Nachweise auf Basis der Kapazitätsbemessung geführt, so ist Abschnitt zu beachten. (2) Der Nachweis unter Einwirkungskombinationen nach Abschnitt umfasst: (a) den Nachweis der ausreichenden ragfähigkeit der Gründungselemente nach den baustoffbezogenen egeln dieser Norm und den jeweiligen Fachnormen; (b) die einschlägigen Nachweise der Gründungen nach DIN Einschränkungen hinsichtlich der generellen Anwendbarkeit von Nachweisverfahren im Lastfall Erdbeben in DIN 1054 oder in diese begleitenden Berechnungsnormen müssen nicht beachtet werden, wenn keine ungünstigen Bodenverhältnisse (Hangschutt, lockere Ablagerungen, künstliche Auffüllungen, usw.) vorliegen. Absatz (4) erhält folgende Fassung: (4) Beim Nachweis der Gleitsicherheit darf der charakteristische Wert des Erdwiderstands (passiver Erddruck) nur mit maximal 30 % seines nominellen Wertes angesetzt werden. Absatz (2) erhält folgende Fassung: Vereinfacht kann die Einwirkung durch Erddruck bei Erdbeben ermittelt werden, indem der Erddruckbeiwert k ersetzt wird durch k e =k+a g γ l s g.
3 3. Nach Anhang E wird folgender Anhang G eingefügt: Anhang G zur Liste der eingeführten echnischen Baubestimmungen Zuordnung von Gemeinden im Freistaat Sachsen zu Erdbebenzonen 1 und 2 nach DIN 4149: Die Zuordnung bezieht sich auf den Gebietsstand 1. Januar 2006, bei Anwendung ist der jeweils aktuelle Gebietsstand zugrunde zu legen. Erdbebenzone 2 Landkreis Gemeinde Gemarkung Geologische egierungsbezirk Chemnitz Landkreis Zwickauer Land Crimmitschau, Stadt Blankenhain Großpillingsdorf Kleinpillingsdorf Langenreinsdorf Mannichswalde Mark Sahnau udelswalde ußdorf Langenbernsdorf Niederalbertsdorf Oberalbertsdorf Erdbebenzone 1 egierungsbezirk Chemnitz Stadt Plauen Stadt Zwickau Landkreis Chemnitzer Land Bernsdorf Callenberg Callenberg Falken Grumbach Langenberg Langenchursdorf Obercallenberg eichenbach Gersdorf Glauchau, Stadt Ebersbach Elzenberg Gesau Glauchau Glauchauer ümpfforst Höckendorf Jerisau Kleinbernsdorf Lipprandis
4 Landkreis Chemnitzer Land Glauchau, Stadt Niederlungwitz einholdshain othenbach Schönbörnchen Voigtlaide Wernsdorf Hohenstein-Ernstthal, Stadt Ernstthal Hohenstein Waldenburger Oberwald Lichtenstein/Sa., Stadt Limbach-Oberfrohna, Stadt Meerane, Stadt Dürrengerbisdorf Herrnsdorf Kaufungen Uhlsdorf Wolkenburg Crotenlaide Dittrich Götzenthal Meerane Seiferitz Untergötzenthal Waldsachsen Oberlungwitz, Stadt Oberwiera emse Schönberg St. Egidien Waldenburg, Stadt Kertzsch Kleinchursdorf Oertelshain emse Weidensdorf Breitenbach Köthel Oberdorf Pfaffroda Schönberg ettau Wünschendorf Dürrenuhlsdorf Franken Niederwinkel Oberwinkel Schlagwitz Schwaben Waldenburg
5 Vogtlandkreis Adorf, Stadt Auerbach/Vogtl., Stadt Bad Brambach Bad Elster, Stadt Bergen Bösenbrunn Burgstein Bobenneukirchen Bösenbrunn Burkhardtsgrün Schönbrunn Dröda Pirk Eichigt Ellefeld Elsterberg, Stadt Erlbach Falkenstein/Vogt., Stadt Grünbach, Höhenluftkurort Hammerbrücke Heinsdorfergrund Klingenthal/Sa., Stadt Lengenfeld, Stadt Leubnitz Leubnitz ößnitz Schneckengrün Limbach Markneukirchen, Stadt Mehltheuer Drochaus Fasendorf Mehltheuer Oberpirk Unterpirk Morgenröthe-autenkranz Mühlental Mylau, Stadt Netzschkau, Stadt Neuensalz Neumark Neustadt/Vogtl. Oelsnitz/Stadt Pausa/Vogtl., Stadt Ebersgrün Linda Oberreichenau Pausa anspach Unterreichenau Wallengrün
6 Vogtlandkreis Pöhl eichenbach im Vogtland, Stadt odewisch, Stadt Schöneck/Vogtl., Stadt Steinberg Syrau annenbergsthal/vogtl. heuma irpersdorf reuen, Stadt riebel/vogtl. Weischlitz Obertriebel Posseck Untertriebel Kloschwitz Kobitzschwalde Kröstau Kürbitz Oberweischlitz Unterweischlitz Werda Zwota Landkreis Mittweida Penig, Stadt Niedersteinbach Obersteinbach Steinbach Landkreis Stollberg Hohndorf Oelsnitz/Erzgeb., Stadt Oelsnitz/Erzgeb. Landkreis Aue-Schwarzenberg Schönheide Stützengrün Lichtenau Stützengrün Landkreis Zwickauer Land Crimmitschau, Stadt Crimmitschau Frankenhausen Gablenz Gersdorf Gösau Harthau Lauenhain Leitelshain Wahlen Crinitzberg Dennheritz Fraureuth Hartenstein, Stadt Niederzschocken Oberzschocken Hartmannsdorf b. Kirchberg
7 Landkreis Zwickauer Land Hirschfeld Kirchberg, Stadt Langenbernsdorf Langenbernsdorf rünzig Langenweißbach Lichtentanne Mülsen Neukirchen/Pleiße einsdorf Werdau, Stadt Wildenfels, Stadt Wilkau-Haßlau, Stadt egierungsbezirk Leipzig Landkreis Leipziger Land Kohren-Sahlis, Stadt Altmörbitz : Festgestein, Fels : Übergangszone zwischen den Gebieten der und der S sowie Gebiete relativ flachgründiger Sedimentbecken Dresden, den 8. Dezember 2006 Sächsisches Staatsministerium des Innern Schulze Stellvertretender Abteilungsleiter
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