Regelung zur Anerkennung von Prüfungsleistungen nach alter DPO 1999 im Rahmen der DPO 2006 im Fach Wirtschaftspädagogik

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1 Regelung zur Anerkennung von Prüfungsleistungen nach alter DPO 1999 im Rahmen der DPO 2006 im Fach Wirtschaftspädagogik A. Grundstudium Für das Grundstudium sind zwei Fälle zu unterscheiden: 1. Studierende, die ihr Vordiplom bis einschließlich SS 2007 nach alter DPO 1999 abschließen. - Eine bestandene Diplom-Vorprüfung nach alter DPO wird vollständig anerkannt. - Studierende dürfen sich vor Bestehen der Diplom-Vorprüfung zu Prüfungen des Hauptstudiums nur dann anmelden, wenn sie über mindestens 8 Kreditpunkte auf ihrem Diplom-Vorprüfungs-Kreditpunktekonto ( 12 (1) DPO 1999) verfügen. - Vor einer bestandenen Diplom-Vorprüfung kann in jedem Fach des Hauptstudiums maximal eine Prüfungsleistung in Form eines Leistungsscheins erbracht werden. Inhalt und Umfang dieser Prüfungsleistung müssen einer Creditpoint- Prüfung nach neuer DPO entsprechen. Prüfungsleistungen in Seminaren sind hierbei nicht möglich. Nach dem Auslaufen der Übergangsregelung für die alte Prüfungsordnung im SS 2007 werden diese Prüfungsleistungen automatisch auf das Hauptstudium nach neuer DPO angerechnet. 2. Studierende, die vor Abschluss ihres Vordiploms (nach alter DPO) in die neue DPO wechseln möchten oder aber Studierende, die bis einschließlich SS 2007 noch nicht an allen für das Bestehen der Diplom-Vorprüfung notwendigen Prüfungen zumindest einmal teilgenommen haben. - Anerkannt werden bestandene Prüfungsleistungen nach alter DPO für die neue DPO wie folgt: DPO 2006 Fach SWS Credits DPO (4) Grundzüge der BWL Blockprüfungen Kosten- und Leistungsrechnung 2 4 Einf. Betriebsw. Steuerlehre 2 4 Jahresabschluss 2 4 BWL I Grundlagen des Marketing 2 4 Planung und Orga/Personalw 2 4 BWL II

2 2 Einführung in die BWL 2 4 Investition und Finanzierung 2 4 BWL III Beschaffung und Produktion (5) Grundzüge der VWL Einführung in die VWL/Mikro I 2 4 Mikro II 2 4 Makro I 2 4 Makro II 2 4 VWL I VWL II Wirtschaftspolitik I (6) Grundzüge des Rechts 8 16 VWL III Einführung Wirtschaftsrecht 2 4 Zivilrecht I 2 4 Wirtschaftsrecht I Zivilrecht II 2 4 Wirtschaftsrecht II Zivilrecht III (7) Grundzüge der Statistik 6 12 Beschreibende Statistik 2 4 Wahrscheinlichkeitsrechnung 2 4 Schließende Statistik 2 4 Statistik I Statistik II Statistik III

3 3 Propädeutika (8) Mathematik für Wiwi I 2 2 Mathematik für Wiwi II (9) EDV: Wirtschaftsinformatik I 2 2 EDV: Wirtschaftsinformatik II 2 2 EDV 12 (10) Buchhaltung 2 2 Mathematik für Ökonomen Buchhaltung und Abschluss 12 (11) Wipäd/Didaktik Wipäd I: * Einführung in die BuWPäd 1 2 * Berufsbildungssysteme 1 2 WiPäd I * Berufsbildungsplanung 2 4 Wipäd II: * Curriculumentwicklung 2 4 * P+O Lehr-Lern-Prozesse 2 4 Didaktik der Wirtschaftslehre: * Didaktische Konzeptionen der Wirtschaftslehre 2 4 * Methoden- und Medieneinsatz 2 4 WiPäd II Didaktik der Wirtschaftslehre Schulpraktische Studien I Schulpraktische Studien I 2 6 Summe Grundstudium Die Noten der jeweiligen Blockklausuren werden für die einzelnen Creditpoint- Prüfungen bzw. für das gesamte Fach entsprechend übernommen. - Die für die Diplom-Vorprüfung noch nicht erbrachten Leistungen im Rahmen der alten DPO müssen in Form von einzelnen Creditpoint-Prüfungen nach neuer DPO erbracht werden.

4 4 - Bei Vorlage der Voraussetzungen nach 12 (3) (DPO 1999) können Studierende zusammen mit dem Antrag auf Wechsel der Prüfungsordnung analog zur Regelung des 12 (4) (DPO 1999) beim Prüfungsausschuss schriftlich und unwiderruflich beantragen, ausstehende Leistungen insgesamt oder auch nur in einzelnen Prüfungsfächern ( 11 (2) DPO 1999) mit nicht ausreichend (5,0) bewerten zu lassen. Die sich hieraus ergebenden Noten für die einzelnen Prüfungsfächer werden dann entsprechend übernommen. Bis zum Ende des Sommersemesters 2007 besteht eine solche Antragsmöglichkeit auch für diejenigen, die keinen Antrag auf Wechsel der Prüfungsordnung stellen und die Voraussetzungen nach 12 (3) (DPO 1999) erfüllen. Eine spätere Antragstellung (nach dem ) diesbezüglich ist nicht mehr möglich! B. Hauptstudium Für das Hauptstudium sind beim Wechsel auf die neue DPO 2006 folgende Regelungen zu beachten: - Die in Form von bestandenen Blockprüfungen erbrachten Leistungen werden für das entsprechende Fach mit der erzielten Note übernommen. - Bis einschließlich SS 2006 erbrachte Leistungsscheine in den Fächern ABWL und AVWL werden als (maximal) ein Leistungsnachweis mit 3 Creditpoints auf die ABWL bzw. AVWL-Prüfung angerechnet. Die Studierenden mit entsprechenden Leistungsscheinen müssen sich demnach in ABWL noch 6 aus 11 Prüfungen bzw. in AVWL 5 aus 9 Prüfungen unterziehen. - Das Fach, in dem der anzuerkennende Leistungsschein erworben wurde, kann im Rahmen dieser noch ausstehenden ABWL- bzw. AVWL-Teilprüfungen nach neuer DPO nicht mehr als Prüfungsfach gewählt werden. Wurde beispielsweise ein Schein in internem Rechnungswesen erworben, so kann der Studierende im Rahmen seiner Creditpointprüfung nicht noch einmal internes Rechnungswesen wählen. Ist der Leistungsnachweis nicht eindeutig einem Prüfungsfach zuzuordnen, wie dies bei Seminaren der Fall sein kann, kommen für die ausstehenden Creditpointprüfung alle Fächer in Frage. - Nicht benotete Leistungsscheine, Leistungsnachweise oder Teilnahmescheine o.ä. können generell nicht zur Kompensation einer Creditpoint-Klausur herangezogen werden. - In das Prüfungszeugnis wird der Titel der Veranstaltung, in dem der Leistungsschein erworben wurde, mit der entsprechenden Note aufgenommen. - Über die Anerkennung von benoteten Leistungsscheinen als Prüfungsleistung in den einzelnen Schwerpunktfächern entscheiden die jeweiligen Fachvertreter. Auch hier sollten erworbene Leistungsscheine möglichst angerechnet werden. - Als erstes oder zweites Wahlpflichtfach nach 20 (6) (DPO 2006) kann von den Studierenden auch Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung und Controlling ohne einen gesonderten Antrag an den Prüfungsausschuss gewählt werden.

5 5 C. Fehlversuche Die Regelung über Fehlversuche in Prüfungen nach der alten DPO bei einem Wechsel auf die neue DPO sieht wie folgt aus: - Fehlversuche, die im Rahmen eines Freiversuchs erbracht wurden, werden nicht als Fehlversuch im Rahmen der neuen DPO angerechnet. - Fehlversuche, die nicht im Rahmen der Freiversuchsregelung nach alter DPO erbracht wurden, werden voll als Fehlversuch bzw. Fehlversuche auf sämtliche Klausurleistungen (nach neuer DPO) in dem betreffenden Fach angerechnet. Diese Regelung gilt mit sofortiger Wirkung. Duisburg, den gez. Adler

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