A M T S B L A T T. f ü r d e n L a n d k r e i s O d e r - S p r e e. 14. Jahrgang Beeskow, den 16. März 2007 Nr. 2

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1 A M T S B L A T T f ü r d e n L a n d k r e i s O d e r - S p r e e 14. Jahrgang Beeskow, den 16. März 2007 Nr. 2 Inhaltsverzeichnis A. Bekanntmachungen des Landkreises I.) Seite 2 Ankündigung der geplanten Umstufung der Kreisstraße K 6705 Abschnitt 10 II.) Seite 3 Ankündigung der geplanten Umstufung der Gemeindestraße G 750, G 790 sowie eines Teilabschnittes der sonstigen öffentlichen Straße S 792 zur Kreisstraße K 6702, Abschnitt 20 B. Bekanntmachungen des Landrates als untere Kommunalaufsichtsbehörde I.) Seiten 4-12 Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Scharmützelsee- Storkow/Mark C. Bekanntmachungen anderer Stellen I.) Seiten Bekanntmachung der Unteren Denkmalschutzbehörde, Gemarkung Groß Eichholz II.) Seiten Bekanntmachung der Unteren Denkmalschutzbehörde, Gemarkung Diehlo III.) Seiten Bekanntmachung der Unteren Denkmalschutzbehörde, Gemarkung Kummersdorf IV.) Seiten Bekanntmachung der Unteren Denkmalschutzbehörde, Gemarkung Limsdorf V.) Seiten Bekanntmachung der Unteren Denkmalschutzbehörde, Gemarkung Limsdorf VI.) Seiten Bekanntmachung der Unteren Denkmalschutzbehörde, Gemarkung Neu Golm VII.) Seiten VIII.) Seiten Bekanntmachung der Unteren Denkmalschutzbehörde, Gemarkung Klein Muckrow Bekanntmachung der Unteren Denkmalschutzbehörde, Gemarkung Groß Muckrow IX.) Seiten Bekanntmachungen des Wasser- und Abwasserverbandes Alt-Schadow 1.) Seiten Schmutzwasserbeitragssatzung 2.) Seiten Schmutzwassergebührensatzung 3.) Seiten Schmutzwasserkostenersatzsatzung 4.) Seiten Wasserversorgungsbeitragssatzung 5.) Seiten Trinkwasserkostenersatzsatzung 6.) Seite Änderungssatzung zur Verbandssatzung X.) Seite 43 Bekanntmachung der 7. Öffentliche Sitzung der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Oderland-Spree

2 Seite Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 16. März Jahrgang Nr. 2 A. Bekanntmachungen des Landkreises I.) Ankündigung der geplanten Umstufung der Kreisstraße K 6705 Abschnitt 10 Landkreis Oder-Spree Der Landrat Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Oder-Spree Ankündigung der geplanten Umstufung der Kreisstraße K 6705 Abschnitt 10 Es ist beabsichtigt, mit Wirkung vom die bisherige Kreisstraßen K 6705 Abschnitt 10 vom Abzweig der Landesstraße L 45 (Netzknoten [Stationskilometer 0,000]) bis zum Anschluss an die Kreisstraße K 6704 (Netzknoten [Stationskilometer 3,616]) zu einer Gemeindestraße gemäß 7 des brandenburgischen Straßengesetzes BbgStrG in der Fassung vom 31. März 2005 veröffentlicht im Gesetzund Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl. I S. 218), abzustufen. Künftiger Träger der Straßenbaulast wird die Gemeinde Neuzelle. Etwaige Bedenken oder Gegenvorstellungen zu der beabsichtigten Umstufung können innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Oder-Spree, Der Landrat, Breitscheidstr. 7, Beeskow, vorgebracht werden. Beeskow, Zalenga Landrat Siegel

3 Seite Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 16. März Jahrgang Nr. 2 II.) Ankündigung der geplanten Umstufung der Gemeindestrassen G 750, G 790 sowie eines Teilabschnittes der sonstigen öffentlichen Straße S 792 zur Kreisstraße K 6702, Abschnitt 20 Landkreis Oder-Spree Der Landrat Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Oder-Spree Ankündigung der geplanten Umstufung der Gemeindestraßen G 750, G 790 sowie eines Teilabschnittes der sonstigen öffentlichen Straße S 792 zur Kreisstraße K 6702 Abschnitt 20 Es ist beabsichtigt, mit Wirkung vom die bisherige Gemeindestraße G 750 vom Knotenpunkt K 6701 / K 6702 (Netzknoten ) bis zum Anschluss G 790, die Gemeindestraße G 790 sowie den Teilabschnitt der sonstigen öffentlichen Straße S 792 von der Gemeindestraße G 790 bis zum Neißedamm in der Gemeinde Neißemünde, Ortsteil Coschen zur Kreisstraße K 6702 Abschnitt 20 gemäß 7 des brandenburgischen Straßengesetzes BbgStrG in der Fassung vom 31. März 2005 veröffentlicht im Gesetzund Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl. I S. 218), aufzustufen. Künftiger Träger der Straßenbaulast wird der Landkreis Oder-Spree. Etwaige Bedenken oder Gegenvorstellungen zu der beabsichtigten Umstufung können innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Oder-Spree, Der Landrat, Breitscheidstr. 7, Beeskow, vorgebracht werden. Beeskow, Zalenga Landrat Siegel

4 Seite Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 16. März Jahrgang Nr. 2 B. Bekanntmachungen des Landrates als untere Kommunalaufsichtsbehörde I.) Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Scharmützelsee- Storkow/Mark Gemäß 27 Abs. 1 Ziff. 2 i.v.m. 20 Abs. 4, 6 und 11 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I Seite 194) gibt der Landrat des Landkreises Oder-Spree als untere Kommunalaufsichtsbehörde die von der Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Scharmützelsee-Storkow/Mark in ihrer Sitzung am beschlossene Neufassung der Verbandssatzung nachfolgend bekannt. Beeskow, den Zalenga Landrat Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Scharmützelsee Storkow/Mark Aufgrund der - 1 und 4 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. Teil I S. 194) und des - 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. Teil I S. 154) in der z.zt. geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Scharmützelsee Storkow / Mark in ihrer Sitzung am folgende Verbandssatzung beschlossen: 13 Bestellung und Zuständigkeit des Verbandsgeschäftsführers 14 Rechts- und Verwaltungsgeschäfte 15 Rechtsverhältnisse der Verbandsbediensteten 16 Wirtschaftsführung 17 Wirtschaftsplan, Kredite, Kassenkredite 18 Schlichtung von Streitigkeiten 19 Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern 20 Auflösung des Zweckverbandes und Abwicklung 21 Bekanntmachungen 22 Inkrafttreten 1 Allgemeines (1) Die Gemeinden nach 1 Abs. 5 dieser Satzung bilden nach den 1 und 4 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) i.v.m. der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) einen Zweckverband. (2) Der Name des Zweckverbandes lautet: Wasser- und Abwasserzweckverband Scharmützelsee Storkow/Mark. (3) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Er dient dem öffentlichen Wohl und verfolgt nicht den Zweck, Gewinne zu erzielen. (4) Der Sitz des Zweckverbandes ist Wendisch Rietz. (5) Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der Verbandsmitglieder Inhalt: 1 Allgemeines 2 Organe 3 Verbandsversammlung 4 Aufgaben der Verbandsversammlung 5 Einberufung der Verbandsversammlung 6 Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit 7 Beschlussfassung 8 Wahlen 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder der Verbandsversammlung 10 Wahl, Stellung und Aufgaben des Verbandsvorstandes 11 Wahl, Stellung und Aufgaben des Verbandsvorstehers 12 Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit

5 Seite Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 16. März Jahrgang Nr. 2 für den Bereich Wasserversorgung im Landkreis Oder-Spree Zahl der Stimmen in der Verbandsversammlung Bad Saarow mit den Ortsteilen Bad Saarow und Neu Golm 3 Diensdorf-Radlow 1 Reichenwalde mit den Ortsteilen Dahmsdorf, Kolpin und Reichenwalde 1 Rietz-Neuendorf mit den Ortsteilen Ahrensdorf, Alt Golm, Behrensdorf, Pfaffendorf, Sauen und Wilmersdorf 1 Storkow (Mark) mit den Ortsteilen Alt Stahnsdorf, Bugk, Görsdorf, Groß Schauen, Kummersdorf, Philadelphia, Rieplos, Schwerin, Selchow und Storkow (Mark) 6 Wendisch Rietz 1 im Landkreis Dahme-Spreewald Heidesee mit den Ortsteilen Blossin, Kolberg Prieros, Streganz und Wolzig 2 für den Bereich Abwasserbeseitigung

6 Seite Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 16. März Jahrgang Nr. 2 im Landkreis Oder-Spree Zahl der Stimmen in der Verbandsversammlung Bad Saarow mit den Ortsteilen Bad Saarow und Neu Golm 3 Diensdorf-Radlow 1 Reichenwalde mit den Ortsteilen Dahmsdorf, Kolpin und Reichenwalde 1 Rietz-Neuendorf mit den Ortsteilen Ahrensdorf, Alt Golm, Behrensdorf, Glienicke, Herzberg, Pfaffendorf, Sauen und Wilmersdorf 2 Spreenhagen mit dem Gemeindeteil Lebbin 1 Storkow (Mark) mit den Ortsteilen Alt Stahnsdorf, Görsdorf, Groß Schauen, Kummersdorf Philadelphia, Rieplos, Schwerin, Selchow Storkow (Mark) und Wochowsee 6 Tauche mit dem Ortsteil Lindenberg 1 Wendisch Rietz 1 im Landkreis Dahme-Spreewald Heidesee mit den Ortsteilen Kolberg, Prieros und Wolzig 2 (6) Der Zweckverband hat im Gebiet seiner Mitgliedsgemeinden die Aufgaben - der Wasserversorgung und - der Abwasserbeseitigung mit Ausnahme des Niederschlagswassers zu erfüllen, soweit diese ihm die jeweilige Teilaufgabe übertragen haben. Der Aufgabenumfang für jedes Verbandsmitglied ergibt sich aus 1 Abs. 5 dieser Satzung. Zu den Aufgaben gehören auch die Planung, Übernahme, Einrichtung, Instandhaltung, Verbesserung, Erneuerung, Erweiterung, Betrieb, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung der zur Erfüllung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erforderlichen unter- und oberirdischen Bauwerke und der baulichen und ausrüstungstechnischen Anlagen. Der Zweckverband kann außerdem für Dritte Aufgaben im Sinne der Sätze 1 bis 3 erfüllen. (7) Die Verbandsmitglieder des Zweckverbandes sind verpflichtet, an denselben die zum Zeitpunkt ihres Beitritts in ihrem Eigentum befindlichen Anlagen der Wasserver- und Abwasserentsorgung nach 1 Abs. 5 dieser Satzung entschädigungslos zu Eigentum zu übergeben. Grundstücke, die dem Zweckverband zur Aufgabenerfüllung von den Gemeinden oder Dritten unentgeltlich übertragen wurden, sind auch an dieselben unentgeltlich zurück zu übertragen, sofern der Zweckverband diese Grundstücke nicht mehr zu seiner Aufgabenerfüllung benötigt. (8) Soweit und solange Anlagen und Einrichtungen entsprechend dem Treuhandgesetz vom im Eigentum der Betriebsgesellschaft MWA

7 Seite Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 16. März Jahrgang Nr. 2 GmbH stehen und vor Weiterübertragung an den Zweckverband noch in das Vermögen der Verbandsmitglieder zurückgeführt werden müssen, haben die Mitgliedsgemeinden des Verbandes mit ihrem Beitritt ihre Ansprüche gegen die Märkische Wasserversorgung und Abwasserbehandlung GmbH i. L. Frankfurt (Oder), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) unter HRB 43 - auf Verteilung des Vermögens der Gesellschaft im Zuge der Liquidation gemäß 72 des GmbH Gesetzes, - auf Übertragung der Betriebe und Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbehandlung gemäß Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages in Verbindung mit dem Kommunalvermögensgesetz, - auf Restitution von Vermögensgegenständen nach Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages, soweit die Voraussetzungen dazu gegeben sind, auf den Verband zu übertragen. (9) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Zweckverband sich der Mitwirkung Dritter bedienen, insbesondere Dienstleistungsunternehmen für die Planung, Finanzierung, den Bau und Betrieb von Anlagen einschalten (sog. Betreibermodell). (10) Der Zweckverband gibt sich für die Durchführung seiner Aufgaben die erforderlichen Satzungen für das Verbandsgebiet der Wasserversorgung/der Abwasserbeseitigung nach 1 Abs. 5 dieser Satzung. (11) Die Verbandsmitglieder haben den Zweckverband über alle Vorhaben und Maßnahmen in ihrem Gebiet, die die Aufgaben des Zweckverbandes berühren, zu unterrichten, ihm jederzeit Auskunft zu erteilen sowie Akten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Vorkaufsrechte, Satzungsrechte und sonstige Rechte der Mitgliedergemeinden, die nicht Kraft Gesetzes oder aufgrund dieser Satzung auf den Zweckverband übergegangen sind, werden die Mitglieder zugunsten des Zweckverbandes ausüben, falls und soweit dies zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich ist. 2 Organe Organe des Zweckverbandes sind: a) die Verbandsversammlung, b) der Verbandsvorstand und c) der Verbandsvorsteher. 3 Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung setzt sich aus den Vertretern der Verbandsmitglieder zusammen. Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Vertreter in die Verbandsversammlung mit unterschiedlichem Stimmgewicht. (2) Das Stimmgewicht der in die Verbandsversammlung zu entsendenden Vertreter richtet sich nach der Einwohnerzahl der Mitglieder und zwar dergestalt, dass jedem Mitglied einer Gemeinde je angefangene 1500 Einwohner eine Stimme zukommt. Sofern für ein Mitglied Rechte und Pflichten nur für einzelne Orts- oder Gemeindeteile bestehen, sind für die Ermittlung der Stimmenzahlen die Einwohner des Orts- oder Gemeindeteils zu berücksichtigen. Maßgeblich ist die vom jeweils zuständigen Einwohnermeldeamt bekannt gegebene Einwohnerzahl zum 31. Dezember des Vorjahres. Danach haben die Verbandsmitglieder die in 1 Abs. 5 genannte Zahl der Stimmen. (3) In Angelegenheiten, die allein eine Teilaufgabe (Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung) betreffen, haben nur die Vertreter der Verbandsmitglieder ein Stimmrecht, die diese Teilaufgabe auf den Zweckverband übertragen haben. Keine Angelegenheiten im Sinne des Satzes 1 sind die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, selbst wenn diese nur eine Teilaufgabe auf den Verband übertragen haben oder nur mit einer Teilaufgabe ausscheiden. Bei Wahlen und Personalangelegenheiten sowie bei Abstimmungen darüber, ob eine Angelegenheit nach Satz 1 vorliegt, hat jedes Mitglied der Verbandsversammlung eine Stimme. (4) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vertreter einer Gemeinde zum Vorsitzenden; in gleicher Weise wählt sie einen Stellvertreter des Vorsitzenden. 4 Aufgaben der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung überwacht die Angelegenheiten des Zweckverbandes und hat insbesondere folgende Angelegenheiten zu beschließen, die von ihr nicht übertragen werden können: 1. die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen, 2. die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen, 3. die Festsetzung öffentlich-rechtlicher Abgaben, 4. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan einschließlich des Finanzplanes und die Aufnahme von Krediten, 5. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung, 6. die Wahl und Abwahl des Verbandsvorstehers und seines Vertreters,

8 Seite Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 16. März Jahrgang Nr die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung, 8. die Beschlussfassung über die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestellung von Abwicklern, 9. die Beschlussfassung über die Auseinandersetzungsvereinbarung im Fall des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern oder der Auflösung des Zweckverbandes, 10. Auftragsvergabe sowie sonstige Verträge und Verpflichtungen, die nicht der Entscheidung des Verbandsvorstandes gemäß 10 Abs. 11 lit. a dieser Satzung unterliegen 11. die ihr gesetzlich ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben 12. Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seines Stellvertreters 13. Bestimmung der Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Stellvertreter. 5 Einberufung der Verbandsversammlung Der Vorsitzende der Verbandsversammlung beruft die Verbandsversammlung mindestens zweimal im Jahr ein. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn ein Fünftel der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung dies unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 10 Tage. Dabei werden Absendetag und Sitzungstag nicht berücksichtigt. In dringenden Fällen beträgt die Ladungsfrist drei Tage. Die Einladung wegen Vorliegens einer Dringlichkeit bedarf der Bestätigung durch die Verbandsversammlung. Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem Verbandsvorsteher fest. 6 Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit (1) Die Verbandsversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl durch die anwesenden Vertreter der Verbandsmitglieder eingebracht wird. (2) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal ordnungsgemäß zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, ist sie ohne Rücksicht auf die in der Sitzung vertretene Stimmenzahl beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen. (3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Die Verbandsversammlung entscheidet durch Beschluss. (4) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Verbandsvorsteher und dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu unterzeichnen. Die Verbandsversammlung soll in der nächsten Sitzung über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheiden. 7 Beschlussfassung (1) Beschlüsse werden, soweit durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden anwesenden Stimmen gefasst. (2) Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes nach 1 Abs. 6 der Satzung bedürfen einer einstimmigen Beschlussfassung, wobei mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl des Zweckverbandes vorhanden sein müssen. Der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, die Auflösung des Zweckverbandes sowie Änderungen des Maßstabes, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl. Sonstige Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl. 8 Wahlen Gewählt wird durch Stimmzettel in geheimer Wahl. Abweichungen können vor der jeweiligen Wahl einstimmig beschlossen werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl erhält. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl, findet zwischen den Personen mit den beiden höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende der Verbandsversammlung zieht. 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder der Verbandsversammlung Für die Annahme der Wahl, ihre Ablehnung, Rechte und Pflichten, Verschwiegenheits- und Treuepflicht sowie Ausschließungsgründe gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung entsprechend. 10 Wahl, Stellung und Aufgaben des Verbandsvorstandes (1) Der Verbandsvorstand besteht aus: a) dem Verbandsvorsteher und b) zwei von der Verbandsversammlung gewählten Vertretern der Verbandsmitglieder. An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nimmt der Verbandsgeschäftsführer mit beratender Stimme teil.

9 Seite Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 16. März Jahrgang Nr. 2 (2) In ihrer ersten Sitzung zu Beginn einer jeden Kommunalwahlperiode soll die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes bestimmen. (3) Für jedes Vorstandsmitglied nach Abs. 1b ist ein Stellvertreter zu wählen. (4) Nach Ablauf der Kommunalwahlperiode bleibt der Verbandsvorstand bis zur Bildung des neuen Verbandsvorstandes im Amt. (5) Den Vorsitz im Verbandsvorstand führt der Verbandsvorsteher. (6) Der Verbandsvorsteher lädt zu den Sitzungen des Verbandsvorstandes nach Bedarf schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder (Abs. 1b) oder die Verbandsversammlung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Für einzelne dringliche Fälle kann die Ladungsfrist auf einen Tag abgekürzt werden; auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen. Dabei werden Absendetag und Sitzungstag nicht berücksichtigt. (7) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind öffentlich. (8) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird der Vorstand wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn in der zweiten Ladung hierauf hingewiesen wird. (9) Jedes Mitglied des Verbandsvorstandes hat eine Stimme. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. (10) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Verbandsvorsteher, einem Vorstandsmitglied und dem vom Verbandsvorsteher zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen. Der Verbandsvorstand soll in der nächsten Sitzung über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheiden. (11) Der Verbandsvorstand entscheidet über a) Auftragsvergabe sowie sonstige Verträge und Verpflichtungen, die nicht der Entscheidung des Verbandsvorstehers nach 11 Abs. 6 unterliegen und die die Summe von netto nicht überschreiten. Bei über diesem Betrag liegenden Rechtsgeschäften ist die Verbandsversammlung zuständig. b) einzelne Angelegenheiten, die durch Beschluss der Verbandsversammlung auf den Verbandsvorstand übertragen werden. c) Widersprüche gegen Umlagebescheide. (12) Der Verbandsvorstand hat der Verbandsversammlung über die Beschlüsse alsbald zu berichten. 11 Wahl, Stellung und Aufgaben des Verbandsvorstehers (1) Die Verbandsversammlung wählt einen Verbandsvorsteher sowie seinen Stellvertreter aus dem Kreis der gesetzlichen Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden. (2) Scheidet der Verbandsvorsteher aus, so übt sein Stellvertreter die Geschäfte bis zur Neuwahl des Verbandsvorstehers aus. (3) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, dieser Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes. Er vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. (4) Der Verbandsvorsteher hat Beschlüsse der Verbandsversammlung zu beanstanden, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind. Die Beanstandung muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Beschlussfassung gegenüber der Verbandsversammlung ausgesprochen werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter schriftlicher Angabe der Beanstandungsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der Sitzung, in der der beanstandete Beschluss gefasst worden ist, stattzufinden. Ist nach der Auffassung des Verbandsvorstehers auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihn erneut beanstanden und unverzüglich die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde herbeiführen. (5) Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers. Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Zweckverbandes. (6) Der Verbandsvorsteher entscheidet im Rahmen des Wirtschaftsplanes über Auftragsvergabe sowie sonstige Verträge und Verpflichtungen mit einem Wert des Gegenstandes bis ,00 netto. (7) Der Verbandsvorsteher bereitet gemeinsam mit der Geschäftsführung die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor. 12 Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit

10 Seite Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 16. März Jahrgang Nr. 2 Die Vertreter der Verbandsmitglieder, der Verbandsvorsteher, die Mitglieder des Verbandsvorstandes, der Vorsitzende der Verbandsversammlung und ihre Stellvertreter üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld, der ehrenamtliche Verbandsvorsteher erhält eine Aufwandsentschädigung. Verdienstausfall zählt nicht zu den Auslagen, die durch die Gewährung von Aufwandsentschädigung oder Sitzungsgeld abgegolten sind. Das nähere regelt die Entschädigungssatzung des Zweckverbandes in der jeweils geltenden Fassung. 13 Bestellung und Zuständigkeit des Verbandsgeschäftsführers (1) Der Verbandsgeschäftsführer wird auf Vorschlag des Verbandsvorstandes durch die Verbandsversammlung bestellt; er ist hauptamtlich tätig. (2) Der Verbandsgeschäftsführer muss die für seine Aufgabe erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. (3) Ist die Stelle des Verbandsgeschäftsführers unbesetzt, so nimmt der Verbandsvorsteher die Geschäfte des Verbandsgeschäftsführers wahr. (4) Der Verbandsgeschäftsführer hat a) den Verbandsvorsteher bei der Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung zu unterstützen, b) die ihm vom Verbandsvorsteher übertragenen Aufgaben zu erfüllen und c) die Geschäfte der laufenden Verwaltung entsprechend der Dienstanweisung zu führen. (5) Der Verbandsgeschäftsführer leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Verwaltung des Zweckverbandes nach Maßgabe der Dienstanweisung. 14 Rechts- und Verwaltungsgeschäfte (1) Nach außen vertritt der Verbandsvorsteher den Zweckverband in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. Er kann seine Zuständigkeit für bestimmte Aufgabengruppen auf den Verbandsgeschäftsführer übertragen. (2) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem Verbandsvorsteher oder seinem Vertreter und dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung oder seinem Vertreter oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Beschäftigten des Zweckverbandes oder Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeichnen. Bei den Geschäften der laufenden Verwaltung unterzeichnet der Verbandsvorsteher allein. (3) Wird für ein Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so gelten für die Bevollmächtigung die Vorschriften für Verpflichtungserklärungen entsprechend. (4) In Angelegenheiten, die den Verbandsvorsteher persönlich betreffen, übernimmt der Stellvertreter des Verbandsvorstehers die Geschäfte. 15 Rechtsverhältnisse der Verbandsbediensteten (1) Der Zweckverband kann Angestellte und Arbeiter beschäftigen. (2) Die Bediensteten des Verbandes müssen die für die Erfüllung ihrer Aufgabe nötige Eignung besitzen. (3) Im Falle der Auflösung oder Änderung der Verbandsaufgabe wird sich der Verband um die Übernahme der Bediensteten des Verbandes bemühen. Ist dies nicht möglich, hat die Verbandsversammlung vor Auflösung bzw. Änderung der Verbandsaufgabe die Übernahme oder sonstige Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse gemäß 17 Abs. 2 Satz 3 GKG durch Beschluss zu gewährleisten. 16 Wirtschaftsführung (1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes finden die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Landes Brandenburg (EigV) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung. (2) Der Zweckverband hat seine Finanzwirtschaft so zu planen und zu führen, dass unter Wahrung der gemeinwirtschaftlichen Grundsätze die stetige Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist. (3) Der Zweckverband erhebt für seine Leistungen Beiträge und Gebühren in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. (4) Kredite darf der Zweckverband nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Kredite dürfen nur im Vermögensplan, der Bestandteil des Wirtschaftsplanes ist, und nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. (5) Soweit die Einnahmen des Zweckverbandes zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, wird von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erhoben. Für die Berechnung der Umlage wird die Einwohnerzahl des einzelnen Verbandsmitglieds zur Zahl der Einwohner aller Verbandsmitglieder ins Verhältnis gesetzt. Sofern eine Gemeinde nur mit

11 Seite Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 16. März Jahrgang Nr. 2 einzelnen Orts- oder Gemeindeteilen Verbandsmitglied ist, sind die Einwohner des Orts- oder Gemeindeteils zu berücksichtigen. Maßgeblich ist die vom jeweils zuständigen Einwohnermeldeamt bekannt gegebene Einwohnerzahl zum 31. Dezember des Vorjahres. Die Ermittlung der Umlage erfolgt getrennt nach den Betriebszweigen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Der Widerspruch gegen den Umlagebescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet der Verbandsvorstand. Die erhobene Umlage wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 17 Wirtschaftsplan, Kredite, Kassenkredite (1) Der Zweckverband hat für jedes Wirtschaftsjahr (Haushaltsjahr) einen Wirtschaftsplan aufzustellen. (2) Der Wirtschaftsplan tritt mit Beginn des Wirtschaftsjahres in Kraft und gilt für das Wirtschaftsjahr. (3) Der Wirtschaftsplan ist Grundlage für die Finanzwirtschaft des Zweckverbandes; er muss alle voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. (4) Wirtschaftsjahr des Zweckverbandes ist das Kalenderjahr. (5) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht; für ihn und seine Teile gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung (EigV) des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung. 18 Schlichtung von Streitigkeiten (1) Bei Streitigkeiten über Rechte und Verbindlichkeiten der Beteiligten aus öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen sowie bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und seinen Verbandsmitgliedern oder der Verbandsmitglieder untereinander über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen. (2) Durch Beschluss der Verbandsversammlung kann eine Schiedsvereinbarung zwischen den Beteiligten abgeschlossen werden. der Abwasserbeseitigung auf den Zweckverband, einheitlich erfolgen. Das beigetretene Verbandsmitglied ist verpflichtet, alle Anlagen, Einrichtungen und Beteiligungen auf den Zweckverband entschädigungslos zu Eigentum für den Aufgabenbereich nach 1 zu übertragen, der durch die Beitrittserklärung auf den Zweckverband übergegangen ist. Der Zweckverband soll als Rechtsnachfolger in alle Verträge eintreten, die das beigetretene Verbandsmitglied mit Dritten geschlossen hat, soweit der Vertragsinhalt von der Satzung des Verbandes umfasst wird und dem Zweck der Solidargemeinschaft des Verbandes dienlich ist. Ist der Beitritt zum Zweckverband rechtsverbindlich bewirkt, so ist das Mitglied verpflichtet, auch die dinglichen Nutzungsrechte an Grundstücken auf den Zweckverband für den übertragenen Aufgabenbereich zu übertragen. (2) Der Austritt muss unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses gegenüber dem Verbandsvorsteher schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Ausscheidens muss dem Zweckverband mindestens 12 Monate vor dem beabsichtigten Ausscheidetermin zugegangen sein. Soweit notwendig, schließen der Verband und das ausscheidende Verbandsmitglied eine finanzielle Auseinandersetzungsvereinbarung. 20 Auflösung des Zweckverbandes und Abwicklung (1) Abwickler ist der Verbandsvorsteher, soweit nicht im Auflösungsvertrag zur Beendigung der Zusammenarbeit die Bestellung eines anderen Abwicklers vorgesehen ist. Hinsichtlich der Aufgaben und Pflichten des Abwicklers und seiner Befugnis, den Zweckverband zu vertreten, finden die Vorschriften des 20 b Abs. 3 und 4 GKG Anwendung. (2) Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen wird unter den Verbandsmitgliedern wie folgt verteilt: Das dem Zweckverband übergebene Anlagevermögen gemäß 1 Abs. 7 dieser Satzung wird zum Restbuchwert dem jeweiligen Verbandsmitglied zurückgegeben. Der noch verbleibende Teil des Vermögens wird unter den Verbandsmitgliedern nach dem Verhältnis der Beteiligungsquote gemäß 16 Abs. 5 verteilt. 19 Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (1) Der Zweckverband kann durch die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder erweitert werden. Die Aufnahme eines neuen Verbandsmitgliedes kann nur für beide Aufgabenbereiche, also nur bei Übertragung der Aufgaben der Wasserversorgung und 21 Bekanntmachungen (1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Verbandsvorsteher. (2) Aufgrund des 8 Abs. 1 GKG in der derzeit gültigen Fassung i. V. m. der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und

12 Seite Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 16. März Jahrgang Nr. 2 sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung BekanntmV -) vom (GVBl. II S. 435) gibt sich der Zweckverband ein eigenes amtliches Bekanntmachungsblatt. Das Bekanntmachungsblatt trägt die Bezeichnung Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband Scharmützelsee Storkow/Mark. (3) Die Bekanntmachung der Verbandssatzung des Zweckverbandes erfolgt im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree und im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald. Auf die Bekanntmachung und sofern vorhanden - die rechtsaufsichtliche Genehmigung ist unter Angabe der genehmigenden Behörde und des Datums der Genehmigung im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband Scharmützelsee Storkow/Mark hinzuweisen. (4) Die übrigen Satzungen und andere Rechtsvorschriften des Zweckverbandes werden im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband Scharmützelsee Storkow/Mark bekannt gemacht. (5) Einladungen zu Sitzungen des Verbandsvorstandes, der Verbandsversammlung und sonstige Veröffentlichungen erscheinen: in den Regionalausgaben der Märkischen Oderzeitung: Oder-Spree-Journal und Spree-Journal und in der Regionalausgabe der Märkischen Allgemeinen Dahme - Kurier. In den Einladungen sind die Zeit, der Ort und die Tagesordnung anzugeben. Die Bekanntmachung der Einladung erfolgt zehn Tage vor der Verbandsversammlung und ebenfalls zehn Tage vor der Vorstandssitzung. (6) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile nach Absatz 1 dadurch ersetzt werden, dass sie im Verwaltungsgebäude des Zweckverbandes, Strandstr. 7 in Wendisch Rietz, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung ist nur zulässig, wenn der Inhalt dieser Teile zugleich in der Satzung in groben Zügen umschrieben wird. Sie wird vom Verbandsvorsteher angeordnet. Die Anordnung muss genaue Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und zusammen mit der Satzung veröffentlicht werden. Die Dauer der Auslegung beträgt zwei Wochen. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen. 22 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Wendisch Rietz, den 13. FEB C. Krappmann Verbandsvorsteher Siegel

13 Seite Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 16. März Jahrgang Nr. 2 C.) Bekanntmachungen anderer Stellen I.) Bekanntmachung der Unteren Denkmalschutzbehörde, Gemarkung Groß Eichholz Bekanntmachung Hiermit werden die Verfügungsberechtigten der Grundstücke Gemarkung Groß Eichholz Flur 2, Flurstück: 4; 5; 6; 7; 8; 12; 13; 14; 15; 18/1; 18/2; 21; 22/1; 22/2; 22/3; 23; 24; 25; 26; 75/2; 76; 77/1; 77/2; 78/1; 79; 80; 81; 82; 83; 84; 85; 86; 87/1; 87/2; 88; 89; 90; 92; 93; 138; 156; 158; 160; 161; 162; 175; 191; über die Eintragung ihres Grundstücks als Bodendenkmal BD-Nr.: in die Denkmalliste des Landes Brandenburg gemäß 3 Abs.4 S.3 Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG) vom (GVBl. I 2004 S.215) unterrichtet. Der Landkreis Oder-Spree hat als Untere Denkmalschutzbehörde ( 16 Abs.1 BbgDSchG) gemäß 3 Abs.4 S.3 BbgDSchG die Verfügungsberechtigten von Denkmalen zu ermitteln und sie über die Eintragung in die Denkmalliste oder die Löschung zu unterrichten. Sind mehr als 20 Verfügungsberechtigte betroffen, können die Verfügungsberechtigten durch eine Bekanntmachung im amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises unter Angabe der Stellen, bei denen die Denkmalliste eingesehen werden kann (vgl. 3 Abs.4 S.3 BbgDSchG) unterrichtet werden. Öffentliches Verkündungsblatt des Landkreises Oder- Spree ist nach 17 Abs.1 der Hauptsatzung des Landkreises Oder-Spree vom (Amtsblatt Nr.6 vom ) zuletzt geändert am (Amtsblatt Nr.2 vom ) das Amtsblatt des Landkreises Oder-Spree. Im vorliegenden Fall handelt es sich um das Bodendenkmal deutsch mittelalterlicher und neuzeitlicher Dorfkern Groß Eichholz, BD-Nr.: ( 2 Abs.2 Nr.4 BbgDSchG). Das Bodendenkmal BD-Nr.: wurde gemäß 3 Abs.1-3 BbgDSchG am durch die Denkmalfachbehörde des Landes Brandenburg in die Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen. Das Gebiet des Bodendenkmals betrifft nach den Ermittlungen der Unteren Denkmalschutzbehörde mehr als 20 Verfügungsberechtigte (z.b. Eigentümer, Pächter). und beim Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, Wünsdorfer Platz 4-5, Zossen (Ortsteil Wünsdorf), Tel.: (033702)71600 bzw. beim Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, Außenstelle Frankfurt/Oder, Karl-Liebknecht-Straße 30, Frankfurt/Oder, Tel.: (0335) Dort kann auch in das Gutachten des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum (Denkmalfachbehörde) vom Einblick genommen werden. Diese Veröffentlichung dient nur der Information der betroffenen Verfügungsberechtigten über die Eintragung des Bodendenkmals. Die Denkmaleigenschaft des Bodendenkmals kann der betroffene Verfügungsberechtigte gemäß 3 Abs.6 BbgDSchG auf Antrag beim Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, Wünsdorfer Platz 4-5, Zossen (Ortsteil Wünsdorf), durch Verwaltungsakt feststellen lassen. Die Verfügungsberechtigten haben das Bodendenkmal zu schützen, zu pflegen und zu erhalten ( 7 Abs.1 BbgDSchG) und so zu nutzen, dass seine Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist ( 7 Abs.2 BbgDSchG). Maßnahmen an Bodendenkmalen oder ihrer Umgebung, welche die Substanz oder das Erscheinungsbild verändern oder beeinträchtigen, bedürfen gemäß 9 Abs.1 BbgDSchG einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Dazu gehören insbesondere Ausschachtungen, die Errichtung von Gebäuden, Tiefpflügen und die Pflanzung oder Rodung von Bäumen. Zuwiderhandlungen können nach dem BbgDSchG als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld geahndet werden ( 26 Abs.4 BbgDSchG). Für weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiter der Unteren Denkmalschutzbehörde gern zur Verfügung (Telefon: 03366/351471). Im Auftrag Dr. de Bruyn Amtsleiter Kultur- und Sportamt Anlage: Lageplan Die Denkmalliste kann eingesehen werden beim Landkreis Oder-Spree, Untere Denkmalschutzbehörde, Breitscheidstraße 7, Haus D Beeskow, Tel.: (03366)

14 Seite Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 16. März Jahrgang Nr. 2

15 Seite Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 16. März Jahrgang Nr. 2 II.) Bekanntmachung der Unteren Denkmalschutzbehörde, Gemarkung Diehlo Bekanntmachung Hiermit werden die Verfügungsberechtigten der Grundstücke Gemarkung Diehlo Flur 1, Flurstück: 28, 30/1, 104, 257, 258, 259, 260, 261, 262, 263, 264, 265, 266, 267, 268, 269, 270, 279, 280, 281, 282, 283, Flur 2, Flurstück: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10/1, 10/2, 10/3, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 44/2, 47, 48/1, 48/2, 49, 50, 52/1, 52/2, 54, 55, 56/1, 56/2, 57/1, 57/2, , 60/2, 61, 62, 73/1, 73/2, 73/3, 74, 75/1, 75/2, 76, 79, 81/1, 83, 84, 85, 87, 88, 89, 91, 92, 323, 324, 325, 331, 332, 362, 369, 370, 372, 373, 379, 380, 381, 382, 385, 387, 388, 400, 407, 408, 409, 410, 416, 419, 420, 425, 426, 429, 430, 431, 433, 439, 440, 498, 501, 502, 503, 504, 505, 506, 521, 567, 569, 570, 571, 572, 575, 576 über die Eintragung ihres Grundstücks als Bodendenkmal BD-Nr.: in die Denkmalliste des Landes Brandenburg gemäß 3 Abs.4 S.3 Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG) vom (GVBl. I 2004 S.215) unterrichtet. Der Landkreis Oder-Spree hat als Untere Denkmalschutzbehörde ( 16 Abs.1 BbgDSchG) gemäß 3 Abs.4 S.3 BbgDSchG die Verfügungsberechtigten von Denkmalen zu ermitteln und sie über die Eintragung in die Denkmalliste oder die Löschung zu unterrichten. Sind mehr als 20 Verfügungsberechtigte betroffen, können die Verfügungsberechtigten durch eine Bekanntmachung im amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises unter Angabe der Stellen, bei denen die Denkmalliste eingesehen werden kann (vgl. 3 Abs.4 S.3 BbgDSchG) unterrichtet werden. Öffentliches Verkündungsblatt des Landkreises Oder- Spree ist nach 17 Abs.1 der Hauptsatzung des Landkreises Oder-Spree vom (Amtsblatt Nr.6 vom ) zuletzt geändert am (Amtsblatt Nr.2 vom ) das Amtsblatt des Landkreises Oder-Spree. Im vorliegenden Fall handelt es sich um das Bodendenkmal deutsch und slawisch mittelalterlicher und neuzeitlicher Dorfkern sowie urgeschichtliche Siedlung Diehlo, BD-Nr.: ( 2 Abs.2 Nr.4 BbgDSchG). Das Bodendenkmal BD-Nr.: wurde gemäß 3 Abs.1-3 BbgDSchG am durch die Denkmalfachbehörde des Landes Brandenburg in die Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen. Das Gebiet des Bodendenkmals betrifft nach den Ermittlungen der Unteren Denkmalschutzbehörde mehr als 20 Verfügungsberechtigte (z.b. Eigentümer, Pächter). Die Denkmalliste kann eingesehen werden beim Landkreis Oder-Spree, Untere Denkmalschutzbehörde, Breitscheidstraße 7, Haus D Beeskow, Tel.: (03366) und beim Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, Wünsdorfer Platz 4-5, Zossen (Ortsteil Wünsdorf), Tel.: (033702)71600 bzw. beim Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, Außenstelle Frankfurt/Oder, Karl-Liebknecht-Straße 30, Frankfurt/Oder, Tel.: (0335) Dort kann auch in das Gutachten des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum (Denkmalfachbehörde) vom Einblick genommen werden. Diese Veröffentlichung dient nur der Information der betroffenen Verfügungsberechtigten über die Eintragung des Bodendenkmals. Die Denkmaleigenschaft des Bodendenkmals kann der betroffene Verfügungsberechtigte gemäß 3 Abs.6 BbgDSchG auf Antrag beim Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, Wünsdorfer Platz 4-5, Zossen (Ortsteil Wünsdorf), durch Verwaltungsakt feststellen lassen. Die Verfügungsberechtigten haben das Bodendenkmal zu schützen, zu pflegen und zu erhalten ( 7 Abs.1 BbgDSchG) und so zu nutzen, dass seine Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist ( 7 Abs.2 BbgDSchG). Maßnahmen an Bodendenkmalen oder ihrer Umgebung, welche die Substanz oder das Erscheinungsbild verändern oder beeinträchtigen, bedürfen gemäß 9 Abs.1 BbgDSchG einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Dazu gehören insbesondere Ausschachtungen, die Errichtung von Gebäuden, Tiefpflügen und die Pflanzung oder Rodung von Bäumen. Zuwiderhandlungen können nach dem BbgDSchG als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld geahndet werden ( 26 Abs.4 BbgDSchG). Für weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiter der Unteren Denkmalschutzbehörde gern zur Verfügung (Telefon: 03366/351471). Im Auftrag Dr. de Bruyn Amtsleiter Kultur- und Sportamt Anlage: Lageplan

16 Seite Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 16. März Jahrgang Nr. 2

17 Seite Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 16. März Jahrgang Nr. 2 III.) Bekanntmachung der Unteren Denkmalschutzbehörde, Gemarkung Kummersdorf Bekanntmachung Hiermit werden die Verfügungsberechtigten der Grundstücke Gemarkung Kummersdorf Flur 2, Flurstück: 5; 8/1; 8/3 (teilweise); 8/4; 11/1; 11/2 (teilweise); 12; 13/1; 13/2; 14/1; 14/2 (teilweise); 16/2; 16/3; 16/4; 16/6; 16/7; 16/8; 16/9 (teilweise); 17; 18/2; 18/3; 18/4; 18/5; 19; 20/1; 20/2; 20/3; 20/4; 21; 22; 23; 24; 25; 26; 27; 28/1; 28/2; 29/1; 29/2; 30/1; 30/2; 31; 32; 33; 34/1; 34/2; 36; 37; 38; 39; 40; 41; 42; 43; 44/1; 44/2; 45; 46; 47; 48; 49; 50; 51/1; 51/2; 51/3; 52/1; 52/2; 52/3; 52/4; 53 (teilweise); 81; 82; 83; 84; 85; 86/1; 87; 88/1; 88/2; 89; 163/1; 163/2 (teilweise); 190 (teilweise); 274 (teilweise); 417; 418; 425; 426; 438; 439; 448; 449 über die Eintragung ihres Grundstücks als Bodendenkmal BD-Nr.: in die Denkmalliste des Landes Brandenburg gemäß 3 Abs.4 S.3 Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG) vom (GVBl. I 2004 S.215) unterrichtet. Der Landkreis Oder-Spree hat als Untere Denkmalschutzbehörde ( 16 Abs.1 BbgDSchG) gemäß 3 Abs.4 S.3 BbgDSchG die Verfügungsberechtigten von Denkmalen zu ermitteln und sie über die Eintragung in die Denkmalliste oder die Löschung zu unterrichten. Sind mehr als 20 Verfügungsberechtigte betroffen, können die Verfügungsberechtigten durch eine Bekanntmachung im amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises unter Angabe der Stellen, bei denen die Denkmalliste eingesehen werden kann (vgl. 3 Abs.4 S.3 BbgDSchG) unterrichtet werden. Öffentliches Verkündungsblatt des Landkreises Oder- Spree ist nach 17 Abs.1 der Hauptsatzung des Landkreises Oder-Spree vom (Amtsblatt Nr.6 vom ) zuletzt geändert am (Amtsblatt Nr.2 vom ) das Amtsblatt des Landkreises Oder-Spree. Im vorliegenden Fall handelt es sich um das Bodendenkmal deutsch mittelalterlicher und neuzeitlicher Dorfkern Kummersdorf, BD-Nr.: ( 2 Abs.2 Nr.4 BbgDSchG). Das Bodendenkmal BD-Nr.: wurde gemäß 3 Abs.1-3 BbgDSchG am durch die Denkmalfachbehörde des Landes Brandenburg in die Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen. Das Gebiet des Bodendenkmals betrifft nach den Ermittlungen der Unteren Denkmalschutzbehörde mehr als 20 Verfügungsberechtigte (z.b. Eigentümer, Pächter). Die Denkmalliste kann eingesehen werden beim Landkreis Oder-Spree, Untere Denkmalschutzbehörde, Breitscheidstraße 7, Haus D Beeskow, Tel.: (03366) und beim Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, Wünsdorfer Platz 4-5, Zossen (Ortsteil Wünsdorf), Tel.: (033702)71600 bzw. beim Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, Außenstelle Frankfurt/Oder, Karl-Liebknecht-Straße 30, Frankfurt/Oder, Tel.: (0335) Dort kann auch in das Gutachten des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum (Denkmalfachbehörde) vom Einblick genommen werden. Diese Veröffentlichung dient nur der Information der betroffenen Verfügungsberechtigten über die Eintragung des Bodendenkmals. Die Denkmaleigenschaft des Bodendenkmals kann der betroffene Verfügungsberechtigte gemäß 3 Abs.6 BbgDSchG auf Antrag beim Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, Wünsdorfer Platz 4-5, Zossen (Ortsteil Wünsdorf), durch Verwaltungsakt feststellen lassen. Die Verfügungsberechtigten haben das Bodendenkmal zu schützen, zu pflegen und zu erhalten ( 7 Abs.1 BbgDSchG) und so zu nutzen, dass seine Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist ( 7 Abs.2 BbgDSchG). Maßnahmen an Bodendenkmalen oder ihrer Umgebung, welche die Substanz oder das Erscheinungsbild verändern oder beeinträchtigen, bedürfen gemäß 9 Abs.1 BbgDSchG einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Dazu gehören insbesondere Ausschachtungen, die Errichtung von Gebäuden, Tiefpflügen und die Pflanzung oder Rodung von Bäumen. Zuwiderhandlungen können nach dem BbgDSchG als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld geahndet werden ( 26 Abs.4 BbgDSchG). Für weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiter der Unteren Denkmalschutzbehörde gern zur Verfügung (Telefon: 03366/351471). Im Auftrag Dr. de Bruyn Amtsleiter Kultur- und Sportamt Anlage: Lageplan

18 Seite Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 16. März Jahrgang Nr. 2

19 Seite Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 16. März Jahrgang Nr. 2 IV.) Bekanntmachung der Unteren Denkmalschutzbehörde, Gemarkung Limsdorf Bekanntmachung Hiermit werden die Verfügungsberechtigten der Grundstücke Gemarkung Limsdorf Flur 3, Flurstück: 24; 25/1; 25/3; 26/2; 27; 62; 63 (teilweise); 66; 67 Flur 4, Flurstück: 1/1; 1/2; 1/3; 2; 3/1; 3/2; 3/3; 4; 5/2; 5/3; 5/5; 5/6; 8; 9/2; 9/3; 9/5; 9/6; 10/1; 10/2; 11; 12; 13; 14 (teilweise); 16/1; 16/2; 16/3; 16/4; 17/1; 17/2; 18/1; 18/2; 19/1; 19/2; 20; 20/3; 22; 23/1; 23/2; 24/1; 24/2; 25/1; 25/2; 26/1; 26/2; 27/1 (teilweise); 27/2; 28/1; 28/2; 30/1; 32/1; 33/1; 33/3; 33/4; 35/1; 35/2; 36/1; 36/2; 37; 40; 41 (teilweise); 42; 43; 44; 45; 46; 47/1; 47/2; 48/2; 48/3; 67; 68; 69; 70; 71; 81; 82; 83; 85; 86; 87; 88; 89; 90; 93; 94; 95; 96; 115; 116; 117; 118; 121 über die Eintragung ihres Grundstücks als Bodendenkmal BD-Nr.: in die Denkmalliste des Landes Brandenburg gemäß 3 Abs.4 S.3 Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG) vom (GVBl. I 2004 S.215) unterrichtet. Der Landkreis Oder-Spree hat als Untere Denkmalschutzbehörde ( 16 Abs.1 BbgDSchG) gemäß 3 Abs.4 S.3 BbgDSchG die Verfügungsberechtigten von Denkmalen zu ermitteln und sie über die Eintragung in die Denkmalliste oder die Löschung zu unterrichten. Sind mehr als 20 Verfügungsberechtigte betroffen, können die Verfügungsberechtigten durch eine Bekanntmachung im amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises unter Angabe der Stellen, bei denen die Denkmalliste eingesehen werden kann (vgl. 3 Abs.4 S.3 BbgDSchG) unterrichtet werden. Öffentliches Verkündungsblatt des Landkreises Oder- Spree ist nach 17 Abs.1 der Hauptsatzung des Landkreises Oder-Spree vom (Amtsblatt Nr.6 vom ) zuletzt geändert am (Amtsblatt Nr.2 vom ) das Amtsblatt des Landkreises Oder-Spree. Im vorliegenden Fall handelt es sich um das Bodendenkmal deutsch mittelalterlicher und neuzeitlicher Dorfkern Limsdorf, BD-Nr.: ( 2 Abs.2 Nr.4 BbgDSchG). Das Bodendenkmal BD-Nr.: wurde gemäß 3 Abs.1-3 BbgDSchG am durch die Denkmalfachbehörde des Landes Brandenburg in die Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen. Das Gebiet des Bodendenkmals betrifft nach den Ermittlungen der Unteren Denkmalschutzbehörde mehr als 20 Verfügungsberechtigte (z.b. Eigentümer, Pächter). Die Denkmalliste kann eingesehen werden beim Landkreis Oder-Spree, Untere Denkmalschutzbehörde, Breitscheidstraße 7, Haus D Beeskow, Tel.: (03366) und beim Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, Wünsdorfer Platz 4-5, Zossen (Ortsteil Wünsdorf), Tel.: (033702)71600 bzw. beim Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, Außenstelle Frankfurt/Oder, Karl-Liebknecht-Straße 30, Frankfurt/Oder, Tel.: (0335) Dort kann auch in das Gutachten des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum (Denkmalfachbehörde) vom Einblick genommen werden. Diese Veröffentlichung dient nur der Information der betroffenen Verfügungsberechtigten über die Eintragung des Bodendenkmals. Die Denkmaleigenschaft des Bodendenkmals kann der betroffene Verfügungsberechtigte gemäß 3 Abs.6 BbgDSchG auf Antrag beim Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, Wünsdorfer Platz 4-5, Zossen (Ortsteil Wünsdorf), durch Verwaltungsakt feststellen lassen. Die Verfügungsberechtigten haben das Bodendenkmal zu schützen, zu pflegen und zu erhalten ( 7 Abs.1 BbgDSchG) und so zu nutzen, dass seine Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist ( 7 Abs.2 BbgDSchG). Maßnahmen an Bodendenkmalen oder ihrer Umgebung, welche die Substanz oder das Erscheinungsbild verändern oder beeinträchtigen, bedürfen gemäß 9 Abs.1 BbgDSchG einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Dazu gehören insbesondere Ausschachtungen, die Errichtung von Gebäuden, Tiefpflügen und die Pflanzung oder Rodung von Bäumen. Zuwiderhandlungen können nach dem BbgDSchG als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld geahndet werden ( 26 Abs.4 BbgDSchG). Für weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiter der Unteren Denkmalschutzbehörde gern zur Verfügung (Telefon: 03366/351471). Im Auftrag Dr. de Bruyn Amtsleiter Kultur- und Sportamt Anlage: Lageplan

20 Seite Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 16. März Jahrgang Nr. 2

21 Seite Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 16. März Jahrgang Nr. 2 V.) Bekanntmachung der Unteren Denkmalschutzbehörde, Gemarkung Limsdorf Bekanntmachung Hiermit werden die Verfügungsberechtigten der Grundstücke Gemarkung Limsdorf Flur 9, Flurstück: 1/1; 1/2; 2; 3; 4; 5; 6; 7; 8; 9; 11; 12; 13; 14; 15; 16; 17; 19; 32 (teilweise); 47; 48; 50; 135/1; 135/2; 136; 137; 138; 139; 140; 141; 142; 143; 144; 145; 146/1 (teilweise); 146/2 (teilweise); 147; 148; 149 (teilweise); 170; 171; 172; 205; 206; 207; 208; 209; 210; 212; Flur 10, Flurstück: 3 über die Eintragung ihres Grundstücks als Bodendenkmal BD-Nr.: in die Denkmalliste des Landes Brandenburg gemäß 3 Abs.4 S.3 Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG) vom (GVBl. I 2004 S.215) unterrichtet. Der Landkreis Oder-Spree hat als Untere Denkmalschutzbehörde ( 16 Abs.1 BbgDSchG) gemäß 3 Abs.4 S.3 BbgDSchG die Verfügungsberechtigten von Denkmalen zu ermitteln und sie über die Eintragung in die Denkmalliste oder die Löschung zu unterrichten. Sind mehr als 20 Verfügungsberechtigte betroffen, können die Verfügungsberechtigten durch eine Bekanntmachung im amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises unter Angabe der Stellen, bei denen die Denkmalliste eingesehen werden kann (vgl. 3 Abs.4 S.3 BbgDSchG) unterrichtet werden. Öffentliches Verkündungsblatt des Landkreises Oder- Spree ist nach 17 Abs.1 der Hauptsatzung des Landkreises Oder-Spree vom (Amtsblatt Nr.6 vom ) zuletzt geändert am (Amtsblatt Nr.2 vom ) das Amtsblatt des Landkreises Oder-Spree. Im vorliegenden Fall handelt es sich um das Bodendenkmal deutsch mittelalterlicher und neuzeitlicher Dorfkern Limsdorf, BD-Nr.: ( 2 Abs.2 Nr.4 BbgDSchG). Das Bodendenkmal BD-Nr.: wurde gemäß 3 Abs.1-3 BbgDSchG am durch die Denkmalfachbehörde des Landes Brandenburg in die Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen. Das Gebiet des Bodendenkmals betrifft nach den Ermittlungen der Unteren Denkmalschutzbehörde mehr als 20 Verfügungsberechtigte (z.b. Eigentümer, Pächter). Die Denkmalliste kann eingesehen werden beim Landkreis Oder-Spree, Untere Denkmalschutzbehörde, Breitscheidstraße 7, Haus D Beeskow, Tel.: (03366) und beim Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, Wünsdorfer Platz 4-5, Zossen (Ortsteil Wünsdorf), Tel.: (033702)71600 bzw. beim Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, Außenstelle Frankfurt/Oder, Karl-Liebknecht-Straße 30, Frankfurt/Oder, Tel.: (0335) Dort kann auch in das Gutachten des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum (Denkmalfachbehörde) vom Einblick genommen werden. Diese Veröffentlichung dient nur der Information der betroffenen Verfügungsberechtigten über die Eintragung des Bodendenkmals. Die Denkmaleigenschaft des Bodendenkmals kann der betroffene Verfügungsberechtigte gemäß 3 Abs.6 BbgDSchG auf Antrag beim Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, Wünsdorfer Platz 4-5, Zossen (Ortsteil Wünsdorf), durch Verwaltungsakt feststellen lassen. Die Verfügungsberechtigten haben das Bodendenkmal zu schützen, zu pflegen und zu erhalten ( 7 Abs.1 BbgDSchG) und so zu nutzen, dass seine Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist ( 7 Abs.2 BbgDSchG). Maßnahmen an Bodendenkmalen oder ihrer Umgebung, welche die Substanz oder das Erscheinungsbild verändern oder beeinträchtigen, bedürfen gemäß 9 Abs.1 BbgDSchG einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Dazu gehören insbesondere Ausschachtungen, die Errichtung von Gebäuden, Tiefpflügen und die Pflanzung oder Rodung von Bäumen. Zuwiderhandlungen können nach dem BbgDSchG als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld geahndet werden ( 26 Abs.4 BbgDSchG). Für weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiter der Unteren Denkmalschutzbehörde gern zur Verfügung (Telefon: 03366/351471). Im Auftrag Dr. de Bruyn Amtsleiter Kultur- und Sportamt Anlage: Lageplan

22 Seite Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 16. März Jahrgang Nr. 2

23 Seite Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 16. März Jahrgang Nr. 2

24 Seite Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 16. März Jahrgang Nr. 2 VI.) Bekanntmachung der Unteren Denkmalschutzbehörde, Gemarkung Neu Golm Bekanntmachung Hiermit werden die Verfügungsberechtigten der Grundstücke Gemarkung Neu Golm Flur 1, Flurstück: 157; 158; 159; 160; 161; Flur 2, Flurstück: 2; 3/1; 3/2; 6; 7; 8; 9/1; 9/2; 9/3; 10; 11; 12; 13; 15; 16/2; 16/3; 16/5; 16/6; 19/1; 19/2; 20; 22; 25; 26; 27; 28; 30; 31; 37; 42/3; 43/1; 43/2; 44; 46; 48; 49; 50/1; 50/2; 50/3; 50/4; 51/1; 52/1; 52/3; 52/4; 52/5; 54/2; 54/3; 55; 56; 57; 120/1; 120/2; 136; 227; 228; 229; 230; 231; 232; 234; 237; 238; 239; 240; 242; 244; 245; 260; 261; 278; 279; 280; 281; 282; 283; 284; 285; 286; 288; 289; 290; 291; 294; 295; 297; 300; 301; 304; 305; 306; 307; 308; 309; 310 über die Eintragung ihres Grundstücks als Bodendenkmal BD-Nr.: in die Denkmalliste des Landes Brandenburg gemäß 3 Abs.4 S.3 Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG) vom (GVBl. I 2004 S.215) unterrichtet. Der Landkreis Oder-Spree hat als Untere Denkmalschutzbehörde ( 16 Abs.1 BbgDSchG) gemäß 3 Abs.4 S.3 BbgDSchG die Verfügungsberechtigten von Denkmalen zu ermitteln und sie über die Eintragung in die Denkmalliste oder die Löschung zu unterrichten. Sind mehr als 20 Verfügungsberechtigte betroffen, können die Verfügungsberechtigten durch eine Bekanntmachung im amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises unter Angabe der Stellen, bei denen die Denkmalliste eingesehen werden kann (vgl. 3 Abs.4 S.3 BbgDSchG) unterrichtet werden. Öffentliches Verkündungsblatt des Landkreises Oder- Spree ist nach 17 Abs.1 der Hauptsatzung des Landkreises Oder-Spree vom (Amtsblatt Nr.6 vom ) zuletzt geändert am (Amtsblatt Nr.2 vom ) das Amtsblatt des Landkreises Oder-Spree. Im vorliegenden Fall handelt es sich um das Bodendenkmal deutsch mittelalterlicher und neuzeitlicher Dorfkern Neu Golm, BD-Nr.: ( 2 Abs.2 Nr.4 BbgDSchG). Das Bodendenkmal BD-Nr.: wurde gemäß 3 Abs.1-3 BbgDSchG am durch die Denkmalfachbehörde des Landes Brandenburg in die Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen. Das Gebiet des Bodendenkmals betrifft nach den Ermittlungen der Unteren Denkmalschutzbehörde mehr als 20 Verfügungsberechtigte (z.b. Eigentümer, Pächter). Die Denkmalliste kann eingesehen werden beim Landkreis Oder-Spree, Untere Denkmalschutzbehörde, Breitscheidstraße 7, Haus D Beeskow, Tel.: (03366) und beim Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, Wünsdorfer Platz 4-5, Zossen (Ortsteil Wünsdorf), Tel.: (033702)71600 bzw. beim Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, Außenstelle Frankfurt/Oder, Karl-Liebknecht-Straße 30, Frankfurt/Oder, Tel.: (0335) Dort kann auch in das Gutachten des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum (Denkmalfachbehörde) vom Einblick genommen werden. Diese Veröffentlichung dient nur der Information der betroffenen Verfügungsberechtigten über die Eintragung des Bodendenkmals. Die Denkmaleigenschaft des Bodendenkmals kann der betroffene Verfügungsberechtigte gemäß 3 Abs.6 BbgDSchG auf Antrag beim Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, Wünsdorfer Platz 4-5, Zossen (Ortsteil Wünsdorf), durch Verwaltungsakt feststellen lassen. Die Verfügungsberechtigten haben das Bodendenkmal zu schützen, zu pflegen und zu erhalten ( 7 Abs.1 BbgDSchG) und so zu nutzen, dass seine Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist ( 7 Abs.2 BbgDSchG). Maßnahmen an Bodendenkmalen oder ihrer Umgebung, welche die Substanz oder das Erscheinungsbild verändern oder beeinträchtigen, bedürfen gemäß 9 Abs.1 BbgDSchG einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Dazu gehören insbesondere Ausschachtungen, die Errichtung von Gebäuden, Tiefpflügen und die Pflanzung oder Rodung von Bäumen. Zuwiderhandlungen können nach dem BbgDSchG als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld geahndet werden ( 26 Abs.4 BbgDSchG). Für weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiter der Unteren Denkmalschutzbehörde gern zur Verfügung (Telefon: 03366/351471). Im Auftrag Dr. de Bruyn Amtsleiter Kultur- und Sportamt Anlage: Lageplan

25 Seite Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 16. März Jahrgang Nr. 2

26 Seite Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 16. März Jahrgang Nr. 2 VII.) Bekanntmachung der Unteren Denkmalschutzbehörde, Gemarkung Klein Muckrow Bekanntmachung Hiermit werden die Verfügungsberechtigten der Grundstücke Gemarkung Klein Muckrow Flur 1, Flurstück: 1/1; 3; 4; 5; 6; 7; 8; 9; 10; 11; 12; 13; 14; 15; 16; 17; 18; 19; 20; 21; 22; 23/1; 23/2; 24; 25/1; 25/2; 26; 27/1; 27/2; 28; 29; 30; 31/1; 31/2; 32/3; 33; 34; 36; 142; 143; 144; 145; ; 193; 194; Flur 2, Flurstück: 42/3; 43/2; 43/4; 44/2; 44/6; 45; 46; 47; 48; 49; 50; 51; 52; 53; 54; 55/1; 56; 57; 58; 59; 60/1; 61; 63; 100; 101; 102; 103; 104; 105; 106; 107; 109; 110; 111; 112; 113; 118; 127; 128; 129; 130; über die Eintragung ihres Grundstücks als Bodendenkmal BD-Nr.: in die Denkmalliste des Landes Brandenburg gemäß 3 Abs.4 S.3 Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG) vom (GVBl. I 2004 S.215) unterrichtet. Der Landkreis Oder-Spree hat als Untere Denkmalschutzbehörde ( 16 Abs.1 BbgDSchG) gemäß 3 Abs.4 S.3 BbgDSchG die Verfügungsberechtigten von Denkmalen zu ermitteln und sie über die Eintragung in die Denkmalliste oder die Löschung zu unterrichten. Sind mehr als 20 Verfügungsberechtigte betroffen, können die Verfügungsberechtigten durch eine Bekanntmachung im amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises unter Angabe der Stellen, bei denen die Denkmalliste eingesehen werden kann (vgl. 3 Abs.4 S.3 BbgDSchG) unterrichtet werden. Öffentliches Verkündungsblatt des Landkreises Oder- Spree ist nach 17 Abs.1 der Hauptsatzung des Landkreises Oder-Spree vom (Amtsblatt Nr.6 vom ) zuletzt geändert am (Amtsblatt Nr.2 vom ) das Amtsblatt des Landkreises Oder-Spree. Im vorliegenden Fall handelt es sich um das Bodendenkmal deutsch mittelalterlicher und neuzeitlicher Dorfkern Klein Muckrow, BD-Nr.: ( 2 Abs.2 Nr.4 BbgDSchG). Das Bodendenkmal BD-Nr.: wurde gemäß 3 Abs.1-3 BbgDSchG am durch die Denkmalfachbehörde des Landes Brandenburg in die Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen. Das Gebiet des Bodendenkmals betrifft nach den Ermittlungen der Unteren Denkmalschutzbehörde mehr als 20 Verfügungsberechtigte (z.b. Eigentümer, Pächter). Die Denkmalliste kann eingesehen werden beim Landkreis Oder-Spree, Untere Denkmalschutzbehörde, Breitscheidstraße 7, Haus D Beeskow, Tel.: (03366) und beim Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, Wünsdorfer Platz 4-5, Zossen (Ortsteil Wünsdorf), Tel.: (033702)71600 bzw. beim Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, Außenstelle Frankfurt/Oder, Karl-Liebknecht-Straße 30, Frankfurt/Oder, Tel.: (0335) Dort kann auch in das Gutachten des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum (Denkmalfachbehörde) vom Einblick genommen werden. Diese Veröffentlichung dient nur der Information der betroffenen Verfügungsberechtigten über die Eintragung des Bodendenkmals. Die Denkmaleigenschaft des Bodendenkmals kann der betroffene Verfügungsberechtigte gemäß 3 Abs.6 BbgDSchG auf Antrag beim Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, Wünsdorfer Platz 4-5, Zossen (Ortsteil Wünsdorf), durch Verwaltungsakt feststellen lassen. Die Verfügungsberechtigten haben das Bodendenkmal zu schützen, zu pflegen und zu erhalten ( 7 Abs.1 BbgDSchG) und so zu nutzen, dass seine Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist ( 7 Abs.2 BbgDSchG). Maßnahmen an Bodendenkmalen oder ihrer Umgebung, welche die Substanz oder das Erscheinungsbild verändern oder beeinträchtigen, bedürfen gemäß 9 Abs.1 BbgDSchG einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Dazu gehören insbesondere Ausschachtungen, die Errichtung von Gebäuden, Tiefpflügen und die Pflanzung oder Rodung von Bäumen. Zuwiderhandlungen können nach dem BbgDSchG als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld geahndet werden ( 26 Abs.4 BbgDSchG). Für weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiter der Unteren Denkmalschutzbehörde gern zur Verfügung (Telefon: 03366/351471). Im Auftrag Dr. de Bruyn Amtsleiter Kultur- und Sportamt Anlage: Lageplan

27 Seite Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 16. März Jahrgang Nr. 2

28 Seite Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 16. März Jahrgang Nr. 2 VIII.) Bekanntmachung der Unteren Denkmalschutzbehörde, Gemarkung Groß Muckrow Bekanntmachung Hiermit werden die Verfügungsberechtigten der Grundstücke Gemarkung Groß Muckrow Flur 1, Flurstück: 194; 260; 261; Flur 2, Flurstück: 1; 2; 3; 4; 5/1; 5/2; 6; 7; 8; 9; 10; 11; 12; 13; 14/2; 14/3; 14/4; 15; 16/1; 16/2; 17/1; 17/2; 17/3; 18; 19; 20; 21/1; 21/2; 22; 23; 24; 25; 26; 27/1; 27/2; 29/1; 29/2; 29/3; 30/1; 30/2; 30/3; 30/4; 31; 33; 36; 37; 38; 39; 40; 41; 42; 43; 44/1; 44/10; 44/2; 44/4; 44/5; 44/6; 44/7; 44/9; 45; 46; 47/2; 47/3; 49/2; 49/3; 50/1; 51; 52; 53; 54; 55; 56; 57; 58; 59; 60; 61/2; 61/3; 61/4; 61/6; 61/8; 61/9; 62/2; 62/3; 62/4; 62/5; 62/6; 62/7; 62/8; 63; 64; 65/1; 65/2; 66; 67/1; 67/2; 68; 69; 70/1; 70/3; 70/4; 71/1; 71/2; 72/1; 72/2; 73; 74; 75; 76; 77; 88; 224; 225; 226; 245; über die Eintragung ihres Grundstücks als Bodendenkmal BD-Nr.: in die Denkmalliste des Landes Brandenburg gemäß 3 Abs.4 S.3 Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG) vom (GVBl. I 2004 S.215) unterrichtet. Der Landkreis Oder-Spree hat als Untere Denkmalschutzbehörde ( 16 Abs.1 BbgDSchG) gemäß 3 Abs.4 S.3 BbgDSchG die Verfügungsberechtigten von Denkmalen zu ermitteln und sie über die Eintragung in die Denkmalliste oder die Löschung zu unterrichten. Sind mehr als 20 Verfügungsberechtigte betroffen, können die Verfügungsberechtigten durch eine Bekanntmachung im amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises unter Angabe der Stellen, bei denen die Denkmalliste eingesehen werden kann (vgl. 3 Abs.4 S.3 BbgDSchG) unterrichtet werden. Öffentliches Verkündungsblatt des Landkreises Oder- Spree ist nach 17 Abs.1 der Hauptsatzung des Landkreises Oder-Spree vom (Amtsblatt Nr.6 vom ) zuletzt geändert am (Amtsblatt Nr.2 vom ) das Amtsblatt des Landkreises Oder-Spree. Im vorliegenden Fall handelt es sich um das Bodendenkmal deutschmittelalterlicher und neuzeitlicher Dorfkern Groß Muckrow, BD-Nr.: ( 2 Abs.2 Nr.4 BbgDSchG). Das Bodendenkmal BD-Nr.: wurde gemäß 3 Abs.1-3 BbgDSchG am durch die Denkmalfachbehörde des Landes Brandenburg in die Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen. Das Gebiet des Bodendenkmals betrifft nach den Ermittlungen der Unteren Denkmalschutzbehörde mehr als 20 Verfügungsberechtigte (z.b. Eigentümer, Pächter). Die Denkmalliste kann eingesehen werden beim Landkreis Oder-Spree, Untere Denkmalschutzbehörde, Breitscheidstraße 7, Haus D Beeskow, Tel.: (03366) und beim Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, Wünsdorfer Platz 4-5, Zossen (Ortsteil Wünsdorf), Tel.: (033702)71600 bzw. beim Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, Außenstelle Frankfurt/Oder, Karl-Liebknecht-Straße 30, Frankfurt/Oder, Tel.: (0335) Dort kann auch in das Gutachten des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum (Denkmalfachbehörde) vom Einblick genommen werden. Diese Veröffentlichung dient nur der Information der betroffenen Verfügungsberechtigten über die Eintragung des Bodendenkmals. Die Denkmaleigenschaft des Bodendenkmals kann der betroffene Verfügungsberechtigte gemäß 3 Abs.6 BbgDSchG auf Antrag beim Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, Wünsdorfer Platz 4-5, Zossen (Ortsteil Wünsdorf), durch Verwaltungsakt feststellen lassen. Die Verfügungsberechtigten haben das Bodendenkmal zu schützen, zu pflegen und zu erhalten ( 7 Abs.1 BbgDSchG) und so zu nutzen, dass seine Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist ( 7 Abs.2 BbgDSchG). Maßnahmen an Bodendenkmalen oder ihrer Umgebung, welche die Substanz oder das Erscheinungsbild verändern oder beeinträchtigen, bedürfen gemäß 9 Abs.1 BbgDSchG einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Dazu gehören insbesondere Ausschachtungen, die Errichtung von Gebäuden, Tiefpflügen und die Pflanzung oder Rodung von Bäumen. Zuwiderhandlungen können nach dem BbgDSchG als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld geahndet werden ( 26 Abs.4 BbgDSchG). Für weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiter der Unteren Denkmalschutzbehörde gern zur Verfügung (Telefon: 03366/351471). Im Auftrag Dr. de Bruyn Amtsleiter

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