Vierte Änderungssatzung zur Neufassung der Verbandssatzung. des. Wasserversorgungsverbandes»Hoher Fläming«
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- Roland Hermann
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1 Verbandssatzung Wasserversorgungsverband»Hoher Fläming«Seite 1 von 9 Vierte Änderungssatzung zur Neufassung der Verbandssatzung des Wasserversorgungsverbandes»Hoher Fläming«nachfolgend WAV genannt Beschlossen am Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Nr. 12 Seite 9 vom
2 Verbandssatzung Wasserversorgungsverband»Hoher Fläming«Seite 2 von 9 1 Verbandsmitglieder, Name, Rechtsform, Sitz und Aufgabe (1) Die Städte und Gemeinden Belzig für die Ortsteile Bergholz, Borne, Dippmannsdorf, Fredersdorf, Groß Briesen, Hagelberg, Kuhlowitz, Lübnitz, Lüsse, Lütte, Neschholz, Ragösen, Schwanebeck und Werbig - aus der Stadt Bad Belzig; Brück, Borkheide, Borkwalde, Linthe und Planebruch für die Ortsteile Cammer und Damelang/Freienthal, aus dem Amt Brück; Niemegk, Rabenstein, Planetal und Mühlenfließ für die Ortsteile Niederwerbig und Schlalach - aus dem Amt Niemegk; und die Gemeinde Wiesenburg / Mark bilden auf der Grundlage des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vom (GVBl. Seite 682), geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom , Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GVBl. I Nr. 6, Seite 90) in der Form der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom (GVBl. I Seite 194), einen Zweckverband. Die Mitgliedschaft der oben aufgeführten Gemeinden gilt nur für sie selbst, soweit sie bereits bislang Mitglied des Verbandes waren und für diejenigen ihrer Ortsteile, die bis zum Gemeindezusammenschluss als rechtlich selbstständige Gemeinden Mitglieder des Verbandes waren. (2) Der Name des Zweckverbandes lautet: Wasserversorgungsverband»Hoher Fläming«(3) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Er dient dem öffentlichen Wohl und strebt nicht an Gewinne zu erzielen. (4) Sitz des Zweckverbandes ist Brück, Gregor-von-Brück-Ring 20, Landkreis Potsdam- Mittelmark. (5) Der Zweckverband nimmt im Gebiet seiner Mitgliedsgemeinden (Verbandsgebiet) die Aufgabe der öffentlichen Trinkwasserversorgung wahr. Zur Erfüllung dieser Aufgaben plant, errichtet, betreibt und unterhält der Zweckverband die dazu erforderliche öffentliche Anlage. (6) Der Zweckverband kann die Aufgabe(n) der Trinkwasserversorgung und/oder schadlosen Abwasserentsorgung in seine Zuständigkeit übernehmen, so weit ihm diese Aufgabe(n) übertragen werden. Die Übernahme der Aufgabe(n) kann durch Übertragung der Aufgabe(n), durch Beitritt oder durch Übertragung der Aufgabe(n) durch einen anderen Aufgabenträger mittels öffentlichrechtlicher Vereinbarung erfolgen. Dazu bedarf es des Beschlusses der Verbandsversammlung. Mit der Übernahme der Aufgabe(n) gehen die Rechte und Pflichten zur Erfüllung der Aufgabe(n) auf den Zweckverband über. Der Zweckverband wird Aufgabenträger mit allen Rechten und Pflichten einschl. der Planungs-, Satzungs- und Abgabenhoheit. Zur Erfüllung dieser Aufgaben plant, errichtet, betreibt und unterhält der Zweckverband die dazu erforderliche öffentliche Anlage.
3 Verbandssatzung Wasserversorgungsverband»Hoher Fläming«Seite 3 von 9 Darüber hinaus kann sich der Zweckverband durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung verpflichten die Aufgabe der öffentlichen Trinkwasserversorgung und/oder schadlosen Abwasserentsorgung ganz oder teilweise für andere Aufgabenträger durchzuführen. Die Rechte und Pflichten des Aufgabenträgers bleiben davon unberührt. Hat eine Mitgliedsgemeinde dem Zweckverband mit Verbandsbildung bzw. im Rahmen späteren Beitritts zum Zweckverband lediglich die Aufgabe der Wasserversorgung übertragen, nimmt der Verband auch nur diese eine Aufgabe wahr. (7) Zu den Aufgaben des Zweckverbandes gehört auch die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung von Grundstücks- und Hausanschlüssen. (8) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgabe kann der Verband vertragliche Vereinbarungen mit Dritten juristische Personen des öffentlichen Rechts, juristischen Personen des privaten Rechts oder natürlichen Personen schließen. (9) Der Zweckverband erlässt die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Rechtsgrundlagen. Organe des Zweckverbandes sind: a) die Verbandsversammlung, b) der Verbandsvorstand c) der Verbandsvorsteher. 2 Organe 3 Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung setzt sich aus den Vertretern der Mitgliedsgemeinden zusammen. Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Amtsfreie Gemeinden werden durch ihren Bürgermeister kraft Amtes vertreten. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Die Vertreter kraft Amtes werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren allgemeinen Stellvertreter im Amt vertreten. (2) Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. Das Stimmenverhältnis der Verbandsmitglieder untereinander ermittelt sich jährlich zum 30.Juni des laufenden Jahres aus der Anzahl der Einwohner, wobei auf jedes Verbandsmitglied bis einschließlich 1000 Einwohner eine Stimme und je weitere angefangene 1000 Einwohner eine weitere Stimme entfällt. Ist eine Gemeinde lediglich für einzelne Ortsteile Mitglied im Zweckverband, so ist die Anzahl der Einwohner der jeweiligen Ortsteile für die Berechnung der Stimmen maßgeblich. Maßgeblich ist dabei die von den Ämtern und amtsfreien Gemeinden erfasste Einwohnerzahl ( Hauptwohnsitz ) zum 30.Juni des jeweiligen Vorjahres. Ergibt sich in Auswertung der jeweiligen Einwohnerzahl eine Änderung der Stimmenanteile, ist hierzu bis zum 30.Juni des Folgejahres die Veränderung der Stimmenanteile durch Änderung der Verbandssatzung aufzunehmen.
4 Verbandssatzung Wasserversorgungsverband»Hoher Fläming«Seite 4 von 9 Demnach haben die Mitgliedsgemeinden folgende Stimmenanteile: lfd. Nr. Gemeinde Stimmen 1 Belzig 4 2 Borkheide 2 3 Borkwalde 2 4 Brück 4 6 Linthe 1 7 Mühlenfließ 1 8 Niemegk 3 9 Planebruch 1 10 Planetal 1 11 Rabenstein/ Fläming 1 13 Wiesenburg/Mark 5 Summe satzungsgemäße Stimmen 25 (3) Die Vertreter der Mitgliedsgemeinden und ihre Stellvertreter werden für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretungen aus deren Mitte bestimmt. Sie bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger in der neuen Wahlperiode im Amt. Sie verlieren ihr Amt, wenn ihre Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung vorzeitig endet. In diesem Fall bestellt das Verbandsmitglied für die Verbandsversammlung bis zum Ende der Wahlperiode einen anderen Vertreter oder einen anderen Stellvertreter. (4) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vertreter eines Mitgliedes zum Vorsitzenden der Verbandsversammlung; in gleicher Weise wählt sie einen Stellvertreter des Vorsitzenden der Verbandsversammlung. (5) In beratender Funktion können die Amtsdirektoren der Mitgliedsgemeinden an den Verbandsversammlungen teilnehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. 4 Aufgaben der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Zweckverbandes. Sie entscheidet über alle Aufgaben, soweit gesetzlich oder durch die Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen. Sie kann ihre Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten auf den Verbandsvorsteher übertragen. (2) Folgende Angelegenheiten können von der Verbandsversammlung nicht übertragen werden: 1. die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen, 2. die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen oder Verordnungen, 3. die Festsetzung öffentlich-rechtlicher Abgaben und allgemeiner privatrechtlicher Entgelte 4. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan, Nachträge zum Wirtschaftsplan und die Aufnahme von Krediten, 5. die Beschlussfassung über den Finanzplan,
5 Verbandssatzung Wasserversorgungsverband»Hoher Fläming«Seite 5 von 9 6. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung, 7. die Wahl und Abwahl des Verbandsvorstehers und seines Vertreters, 8. die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung, 9. die Beschlussfassung über die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestellung von Abwicklern, 10. die Beschlussfassung über die Auseinandersetzungsvereinbarung im Fall des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern oder der Auflösung des Zweckverbandes, 11. die ihr gesetzlich ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben sowie 12. die Beschlussfassung über den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge. 5 Einberufung der Verbandsversammlung (1) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung beruft die Verbandsversammlung mindestens zweimal im Jahr ein. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn 1/5 der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung dies unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt. (2) Die Einberufung der Verbandsversammlung durch den Vorsitzenden erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung, von Zeit und Ort der Tagung, mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen. Die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung kann für Eilfälle eine kürzere Ladungsfrist vorsehen. Die Verkürzung der Ladungsfrist ist zu begründen. Die Begründung und der ausdrückliche Hinweis auf die verkürzte Ladungsfrist sind in der Ladung anzugeben. 6 Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit, Niederschrift (1) Die Verbandsversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreter mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung und die anwesenden Vertreter der Gemeinden wenigstens die Hälfte der in der Sitzung vertretenen Stimmen erreichen. (2) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb von 4 Wochen zum zweiten Mal ordnungsgemäß zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, ist sie ohne Rücksicht auf die in der Sitzung vertretene Stimmenzahl beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die anwesenden Vertreter der Gemeinden müssen auch in diesem Fall die Hälfte der in der Sitzung vertretenen Stimmen erreichen. (3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern. Jeder Vertreter eines Verbandsmitgliedes kann im Einzelfall einen Antrag auf Nichtöffentlichkeit der Sitzung stellen. Der Antrag ist in nicht öffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden. Der Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung zustimmt. (4) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss mindestens die Zeit und den Ort der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung, den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie die Ergebnisse der Abstimmungen enthalten. Die Niederschrift muss vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung und einem weiteren Vertreter eines Verbandsmitgliedes unterzeichnet werden. Die Niederschrift soll spätestens zur nächsten Sitzung vorliegen. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Verbandsversammlung.
6 Verbandssatzung Wasserversorgungsverband»Hoher Fläming«Seite 6 von 9 7 Beschlussfassung Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder die Verbandssatzung nichts anderes bestimmen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Soweit durch Gesetz oder die Verbandssatzung Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung vorgeschrieben wird, zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bei der Berechnung nicht mit. 8 Verbandsvorstand (1) Der Vorstand des Verbandes besteht aus dem Verbandsvorsteher als stimmberechtigtem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und drei weiteren Mitgliedern, wobei die Repräsentanz jedes Amtsbereiches und der amtsfreien Gemeinden berücksichtigt sein soll. Für jedes Vorstandsmitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. (2) Die Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus deren Mitte gewählt, soweit gesetzlich oder durch diese Satzung nichts anderes bestimmt ist. (3) Der Vorstand beschließt über Angelegenheiten, die nicht mehr Geschäft der laufenden Verwaltung sind und nicht ausschließlich dem Verbandsvorsteher zugewiesen sind. Zu den Aufgaben, die der Beschlussfassung des Verbandsvorstandes unterliegen, gehören insbesondere: a) die Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung b) die Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung zu Kreditaufnahmen, c) Änderungen des Investitionsplanes innerhalb der von der Verbandsversammlung beschlossenen Gesamtfinanzierungssummen. Die Verbandsversammlung ist darüber zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu informieren, d) Entscheidung über den Erwerb von Betriebsmitteln im Rahmen des beschlossenen Wirtschaftsplanes e) Gewährung von Stundungen, sofern deren Gesamtwert im Einzelfall ,00 übersteigt (4) Einzelne Angelegenheiten können dem Verbandsvorstand durch Beschluss der Verbandsversammlung zur Erledigung übertragen werden. 9 Wahl, Stellung und Aufgaben des Verbandsvorstehers (1) Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. (2) Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter werden für die Dauer von 8 Jahren aus dem Kreis der gesetzlichen Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden gewählt. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung, der Beschlüsse der Verbandsversammlung sowie des Verbandsvorstandes die übrige Verwaltung des Zweckverbandes und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Zweckverbandes. (3) Der Verbandsvorsteher ist insbesondere zuständig für: a) die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter im Rahmen des Wirtschaftsplanes, soweit sich hierzu nicht die Verbandsversammlung ihre Zuständigkeit vorbehalten hat,
7 Verbandssatzung Wasserversorgungsverband»Hoher Fläming«Seite 7 von 9 b) die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Zweckverbandes und über die Einlegung von Rechtsbehelfen (4) Einzelne Angelegenheiten können dem Verbandsvorsteher durch Beschluss der Verbandsversammlung zur Erledigung übertragen werden. (5) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem Verbandsvorsteher oder seinem Vertreter und dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung oder seinem Vertreter oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Beschäftigten des Zweckverbandes zu unterzeichnen. Die Bestimmung des miterklärungsberechtigten Beschäftigten des Zweckverbandes erfolgt durch Beschlussfassung der Verbandsversammlung. Erklärungen, die nicht den Formvorschriften entsprechen, binden den Zweckverband nicht. (6) Der Verbandsvorsteher hat die Verbandsorgane über alle wichtigen, den Zweckverband und dessen Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten, er muss auf Verlangen gehört werden. 10 Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit (1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalles; ihnen kann ein Sitzungsgeld gewährt werden. Dem ehrenamtlichen Verbandsvorsteher kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Näheres ist in einer Entschädigungssatzung zu regeln. (2) Der Zweckverband darf Angestellte und Arbeiter beschäftigen. Die Bediensteten des Zweckverbandes sind im Falle seiner Auflösung oder einer Änderung seiner Aufgaben, soweit die Beschäftigungsverhältnisse nicht aufgelöst werden, von den Verbandsmitgliedern anteilig zu übernehmen. Die Regelung, von welchen Verbandsmitgliedern die einzelnen Bediensteten zu übernehmen sind, erfolgt gleichzeitig mit dem Beschluss über die Auflösung oder Aufgabenänderung des Zweckverbandes. Bei der Regelung ist das Verhältnis der Zahl der Einwohner des einzelnen Verbandsmitgliedes zur Zahl der Einwohner aller Verbandsmitglieder zugrunde zu legen, soweit nicht die Verbandsmitglieder einvernehmlich etwas anderes bestimmen. Maßgeblich ist dabei die von den Ämtern und amtsfreien Gemeinden erfasste Einwohnerzahl (Hauptwohnsitz) zum 30. Juni des Vorjahres. 11 Wirtschaftsführung (1) Auf die Wirtschaftsführung sowie das Kassen- und Rechnungswesen des Zweckverbandes finden die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Landes Brandenburg entsprechend Anwendung. Dabei bedarf es einer getrennten Führung für die jeweilig übertragenen Aufgaben. (2) Die Kassengeschäfte werden durch die Verbandskasse erledigt. Dem Verbandsvorsteher obliegt dabei die Kassenaufsicht. (3) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Das durch den Zweckverband veranschlagte Gebührenaufkommen soll lediglich die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht vorgesehen.
8 Verbandssatzung Wasserversorgungsverband»Hoher Fläming«Seite 8 von 9 12 Verbandsumlagen, Beiträge und Gebühren (1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern getrennt nach den übertragenen Aufgaben eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken. Bei der Berechnung der Umlage wird die Einwohnerzahl des einzelnen Verbandsmitgliedes zur Zahl der Einwohner aller Verbandsmitglieder ins Verhältnis gesetzt. Maßgeblich ist dabei die von den Ämtern und amtsfreien Gemeinden erfasste Einwohnerzahl ( Hauptwohnsitz ) zum 30.Juni des jeweiligen Vorjahres. (2) Der Zweckverband erhebt öffentlich-rechtliche Abgaben nach den Vorschriften des Kommunalabgabenrechts und privatrechtliche Entgelte. 13 Bekanntmachungen (1) Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes werden im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde, dem Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark bekannt gemacht. Sofern die öffentliche Bekanntmachung die Verbandsatzung oder deren Änderung betrifft, haben die Verbandsmitglieder in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen. Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile nach Satz 1 dadurch ersetzt werden, dass sie im Verwaltungsgebäude des Verbandes für zwei Wochen ausgelegt werden. Die Ersatzbekanntmachung ist nur zulässig, wenn der Inhalt dieser Teile zugleich in der Satzung in groben Zügen umschrieben wird. Auf die Ersatzbekanntmachung ist unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung in der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 hinzuweisen. (2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Verbandsversammlung werden 10 Tage vor der Sitzung in der Tageszeitung Märkische Allgemeine Zeitung, Regionalausgabe Flämingecho öffentlich bekannt gemacht. 14 Änderung der Verbandssatzung und Auflösung des Zweckverbandes (1) Änderungen der Verbandsaufgaben bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung sowie einer einstimmigen Beschlussfassung. Der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, die Auflösung des Zweckverbandes, Änderungen des Maßstabes, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfes beizutragen haben, sowie die Übernahme von Aufgaben bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Stimmenzahl. Sonstige Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl. (2) Der Beitritt einer Gemeinde zum Zweckverband setzt einen Antrag voraus, in dem der Beitretende gegenüber dem Zweckverband erklärt, welche Vermögensgegenstände mit dem Beitritt auf den Zweckverband übergehen sollen. Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes aus dem Zweckverband setzt den Antrag des Verbandsmitgliedes voraus. Ist beim Ausscheiden eine Auseinandersetzung notwendig, schließen des ausscheidende Verbandsmitglied und der Zweckverband eine Auseinandersetzungsvereinbarung. Die Vereinbarung ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Einigen sich die Beteiligten nicht, entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Auseinandersetzung. Die Auseinandersetzungs-vereinbarung wird wirksam mit der Genehmigung und der Bekanntmachung der Satzung über das Ausscheiden durch die Aufsichtsbehörde.
9 Verbandssatzung Wasserversorgungsverband»Hoher Fläming«Seite 9 von 9 15 Inkrafttreten Die vorstehende Neufassung der Verbandssatzung des Wasserversorgungsverbandes Hoher Fläming tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Brück, den Brück, den Ottheiner Kleinerüschkamp Thomas Hemmerling Vorsitzender der Verbandsversammlung Verbandsvorsteher
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