Landesgesetzblatt. Jahrgang 2002 Ausgegeben und versendet am 29. Mai Stück 49. P. b. b. GZ 02Z M 195

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1 P. b. b. GZ 02Z M 195 Landesgesetzblatt Jahrgang 2002 Ausgegeben und versendet am 29. Mai Stück 49. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. April 2002, mit der die Nutztierhaltungsverordnung geändert wird. CELEX-Nr.: 391L0629, 391L0630, 398L0058, 399L Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Mai 2002, mit der Richtlinien für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der Abwasserentsorgung erlassen werden. 51. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Februar 2002, mit welcher die Flächenwidmungsplanänderung 2.11 der Marktgemeinde Feldkirchen teilweise behoben wird. 49. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. April 2002, mit der die Nutztierhaltungsverordnung geändert wird Auf Grund der 1, 4 und 5 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl. Nr. 74/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, wird verordnet: Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. März 1996, LGBl. Nr. 24, in der Fassung LGBl. Nr. 114/1999, über die Nutztierhaltung in der Landwirtschaft (Nutztierhaltungsverordnung) wird wie folgt geändert: 1. Der Titel der Verordnung lautet: Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. März 1996 über die Nutztierhaltung (Nutztierhaltungsverordnung) 2. 1 lautet: 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Nutztierhaltung, insbesondere die Nutztierhaltung in der Landwirtschaft. 3. Dem 3 wird folgender Abs. 10 angefügt: (10) Die Haltung von Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigen ist ab 1. Jänner 2012 verboten. Der Bau und die erste Inbetriebnahme von nicht ausgestalteten Käfigen ist ab 1. Jänner 2003 untersagt. 4. Nach 4 wird folgender 4 a samt Überschrift angefügt: 4 a Behördliche Kontrollen und Registrierung (1) Die Behörde hat regelmäßige Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen. Diese Überwachung kann auch im Rahmen anderweitiger Kontrollen erfolgen. (2) Die Behörde hat auf Grund der Meldung der Legehennenhalter die Betriebe unter einer eigenen Nummer zu registrieren, um die Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebrachten Eier zu ermöglichen. Werden von der Behörde bereits Register nach anderen gesetzlichen Bestimmungen geführt, die die Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebrachten Eier ermöglichen, können diese herangezogen werden. Von der Registrierungspflicht sind Betriebe ausgenommen, die weniger als 350 Legehennen halten sowie Betriebe, die Elterntiere zur Bruteiererzeugung halten Abs. 3 lit. d zweiter Satz lautet: Dabei muss sich der Bügel bei normal stehender Position mindestens 5 cm über dem Widerrist befinden samt Überschrift lautet: 7 Übergangsbestimmungen (1) Diese Verordnung findet auf am 1. April 1998 bereits bestehende Anlagen mit der Maßgabe Anwendung, dass die zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Anpassungsmaßnahmen, welche große Stallumbauten darstellen, bis spätestens 1. September 2006, die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zur Einhaltung des Anbindehaltungsverbotes von Kälbern

2 196 LGBl., Stück 17, Nr. 49, ausgegeben am 29. Mai bis spätestens 31. Dezember 2003 durchzuführen sind. Für Geflügelhaltungsbetriebe gelten für Anpassungsmaßnahmen die Fristen gemäß Abs. 3. (2) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehenden Anlagen sind die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen gemäß der Anlage 2, III. 1. lit. a bis spätestens 1. Jänner 2007 durchzuführen. (3) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehenden nicht ausgestalteten Käfige sind die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen gemäß der Anlage 2, I. 3. Tabelle 6 a und Anlage 2, III. 2. lit. d dritter Satz bis spätestens 1. Jänner 2003 durchzuführen. Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehenden Alternativhaltungssysteme für Geflügel sind die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen gemäß der Anlage 2, I. 3. Tabelle 6, Anlage 2, III. 2. lit. a und der Anlage 2, III. 2. Tabelle 10 bis spätestens 1. Jänner 2007 durchzuführen. 7. In 8 a wird in Abs. 1 das Datum 1. September 1998 durch das Datum 1. April 1998 ersetzt und folgender Abs. 3 angefügt: (3) Die Neufassung des Titels, des 1, 3 Abs. 10, 4 a, 5 Abs. 3 lit. d zweiter Satz, 7, 8 a, 9 und die Neufassung der Anlage 1, Anlage 2, I. erster Satz, Anlage 2, I. 1. Tabelle 4, Anlage 2, I. 2. Tabelle 5, Anlage 2, I. 3., Anlage 2, I. 3. Tabelle 6 und Tabelle 6 a, Anlage 2, II. lit. a, Anlage 2, III., 1. lit. a, Anlage 2, III. 1. lit. f, Anlage 2, III. 2. lit. a, Anlage 2, III. 2. lit. b, Anlage 2, III. 2. lit. c, Anlage 2, III. 2. lit. d, Anlage 2, III. 2. Tabelle 10, Anlage 2, IV. 1., Anlage 2, IV. 3. lit. a erster Satz, Anlage 2, V. 8., Anlage 2, V. Z. 14 sowie der Entfall der Anlage 2, III. 1. lit. d durch die Novelle LGBl. Nr. 49/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Mai 2002, in Kraft. 8. Nach 8 a wird folgender 9 samt Überschrift angefügt: 9 Gemeinschaftsrecht Durch diese Verordnung werden folgende Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, ABl. Nr. L 340 vom 11. Dezember 1991, S. 28, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/2/EG, ABl. Nr. L 25 vom 28. Jänner 1997, S Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. Nr. L 340 vom 11. Dezember 1991, S Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, ABl. Nr. L 221 vom 8. August 1998, S Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 3. August 1999, S Die Anlage 1 wird um folgende Begriffsbestimmungen erweitert: Legehennen sind im legereifen Alter befindliche Hennen der Art gallus gallus, die zur Erzeugung von Eiern, die nicht zum Ausbrüten bestimmt sind, gehalten werden. Elterntiere sind Hennen im legereifen Alter sowie Hähne der Art gallus gallus, die zur Bruteiererzeugung gehalten werden. Nest ist der zur Eiablage bestimmte gesonderte Bereich für einzelne oder Gruppen von Hennen, für dessen Bodengestaltung kein Drahtgitter, das mit dem Geflügel in Berührung kommen könnte, verwendet werden darf. Einstreu bezeichnet jenes Material mit lockerer Struktur, das die Erfüllung der tierartspezifischen ethologischen Bedürfnisse ermöglicht. Außenscharrraum bezeichnet einen überdachten, nicht isolierten, eingestreuten Außenklimabereich, der an einer oder mehreren Seiten durch Gitter, Windnetze oder ähnliche Vorrichtungen begrenzt wird, während des Lichttages uneingeschränkt zugänglich ist und eine Fläche von mindestens einem Drittel der nutzbaren Stallfläche umfasst. Als nutzbare Fläche für Geflügel gelten Bodenflächen im Stall dann, wenn a) sie uneingeschränkt begehbar ist, b) darüber ein freier Raum mit einer lichten Höhe von mindestens 45 cm verfügbar ist, c) sie mindestens 30 cm breit sind, d) sie eine maximal Neigung von 14 % aufweisen. Nestflächen, Außenscharrräume und Flächen, von denen Kot auf darunter liegende, von Hennen genutzte Flächen fällt, gelten nicht als nutzbare Flächen. Erhöhte Fütterungen sind mindestens 35 cm über der darunter liegenden nutzbaren Fläche angebrachte Fütterungseinrichtungen, aus denen die Tiere von erhöhten Sitzstangen fressen können. Die Stangen oder Laufstege, von denen aus die Hennen fressen, müssen es den Tieren ermöglichen, sich darauf artgerecht fortzubewegen. Sitzstangen dürfen keine scharfen Kanten aufweisen und müssen es den Tieren ermöglichen, sich artgerecht darauf fortzubewegen und zu ruhen. Sitzstangen, die über dem Einstreubereich angebracht sind, werden bei der Berechnung der Sitzstangenlänge nicht berücksichtigt. Erhöhte Sitzstangen müssen mindestens 35 cm über darunter liegenden nutzbaren Flächen angebracht sein. In Systemen mit mehreren Ebenen können in die Flächen integrierte Sitzstangen der erhöhten Ebenen als erhöhte Sitzstangen eingerechnet werden. Ausgestaltete Käfige sind Systeme zur Kleingruppenhaltung von Legehennen, welche mit Nest, Einstreu und Sitzstangen ausgestattet sind. 10. Anlage 2, I. erster Satz lautet: Die angeführten Mindestmaße dürfen nicht unterschritten, die angeführten Höchstmaße nicht überschritten werden.

3 9 LGBl., Stück 17, Nr. 49, ausgegeben am 29. Mai Anlage 2, I. 1. Tabelle 4 lautet: Tabelle 4: Mindestmaße für die Rinderhaltung Nutzungsrichtung Gewicht (kg) Einraumbuchten Bodenfläche je Tier (m 2 ) Buchten mit Mehrraumbuchten Vollspalten- ohne Boxen Troglänge bzw. Fressboden Liegefläche Lauf-, Mistplatzbreite Bodenfläche oder Freigang- je Tier (m 2 je Tier (m ) 2 ) je Tier (m) breite (m) Kälber bis 180 1,70 1,30 1,40 0,42 Kälber bis 220 2,00 1,50 1,50 0,45 Rinder bis 400 3,00 2,20 1,65 1,80 0,56 Rinder bis 500 5,00 2,50 1,90 2,00 0,60 Rinder bis 600 5,00 2,70 2,20 2,00 0,65 Rinder über 600 5,00 2,70 2,50 2,20 bzw. 0,70 gem. Tab In Anlage 2, I. 2. Tabelle 5 wird zur Gruppenhaltung folgende Fußnote angefügt: Gilt nicht für Kistenhaltungssysteme. 13. Die Anlage 2, I. 3. lautet: Für Geflügel sind die in Tabelle 6 (Alternativhaltung) oder 6 a (Käfighaltung) festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten. 14. Anlage 2, I. 3. Tabelle 6 lautet: Tabelle 6: Mindestbodenflächen in der Alternativhaltung (Freiland- und Bodenhaltung) Legehennen und Elterntiere Masttiere Freilandhaltung: Freilandhaltung: Stallfläche: Stallfläche: 1 m 2 je 7 Tiere Masthühner: 25 kg*/m 2 Truthühner: 25 kg*/m 2 Enten: 25 kg*/m 2 Gänse: 15 kg*/m 2 Kücken und Junghennen von Legerassen Auslauffläche: Auslauffläche: insgesamt 10 m 2 je Tier; Masthühner: 2 m 2 /Tier Wechselweide möglich Truthühner: 10 m 2 /Tier (jederzeit verfügbare Fläche Enten: 2 m 2 /Tier 5 m 2 je Tier) Gänse: 10 m 2 /Tier Bodenhaltung: Bodenhaltung: Bodenhaltung: Stallfläche: 1 m 2 je 7 Tiere Masthühner: 30 kg*/m 2 bis 3 Wochen alt: 1 m 2 je 70 Tiere Truthühner: 40 kg*/m 2 bis 6 Wochen alt: 1 m 2 je 20 Tiere Bodenhaltung bis 12 Wochen alt: 1 m 2 je 14 Tiere mit Außenscharrraum bis 18 Wochen alt: oder erhöhten Fütterungen: bei Rassen bis 2 kg: 1 m 2 je 10 Tiere nutzbare Fläche im Stall: bei Rassen über 2 kg: 1 m 2 je 9 Tiere 1 m 2 je 8 Tiere Bodenhaltung mit Außenscharrraum und erhöhten Fütterungen: nutzbare Fläche im Stall: 1 m 2 je 9 Tiere Bodenhaltung mit mehreren nutzbaren Ebenen (Volierenhaltung): nutzbare Fläche im Stall: 1 m 2 je 9 Tiere Stallfläche: 1 m 2 je 25 Tiere * Gesamtgewicht der gehaltenen Tiere

4 198 LGBl., Stück 17, Nr. 49, ausgegeben am 29. Mai Nach Anlage 2, I. 3. Tabelle 6 wird folgende Tabelle 6 a angefügt: Tabelle 6 a: Mindestbodenflächen in der Käfighaltung nicht ausgestaltete Käfige ausgestaltete Käfige für Legehennen Legehennen und Legeelterntiere: 750 cm 2 je Tier, 550 cm 2 je Tier davon 600 cm 2 nutzbare Fläche; Gesamtkäfigfläche mindest cm 2 Mastelterntiere: 1450 cm 2 je Hahn 550 cm 2 je Henne 16. Anlage 2, II. lit. a lautet: a) In Beständen mit mehreren Tieren der jeweiligen Nutzungsrichtung muss diesen zeitweilig Möglichkeit zu Sozialkontakten mit Artgenossen gegeben werden. 17. Anlage 2, III. 1. lit. a lautet: a) Rinder sowie Schweine dürfen unbeschadet der Haltungsverbote gemäß 3 dieser Verordnung nur dann auf Teil- oder Vollspaltenböden gehalten werden, wenn der Boden aus Flächenelementen besteht. Diese müssen so ausgeführt werden, dass keine durchgehenden Schlitze entstehen. Folgende Schlitzweiten dürfen nicht überschritten werden: für Rinder über 400 kg 35 mm für Jungvieh bis 400 kg und Mutterkühe 30 mm für Kälber bis 150 kg 22 mm für Saugferkel 11 mm für Absatzferkel 14 mm für Mastschweine, Zuchtläufer 18 mm für Jungsauen, Sauen 20 mm Diese Schlitzweiten gelten auch für Kunststoffund Metallroste. Im Übrigen sind Spaltenböden im Sinne der Önorm L 5290 auszugestalten. 18. Anlage 2, III. 1. lit. d hat zu entfallen. 19. Anlage 2, III. 1. lit. f lautet: f) Kastenstände für Sauen und Abferkelbuchten müssen mindestens zu zwei Drittel planbefestigt sein. Abferkelbuchten mit zu einem Drittel planbefestigtem Boden und zu zwei Dritteln teilperforiertem Boden sind dann erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass die verwendeten Gitterroste das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigen. 20. Anlage 2, III. 2. lit. a lautet: a) Bei der Alternativhaltung von Legehennen müssen mindestens 250 cm 2 Einstreufläche pro Henne zur Verfügung stehen und mindestens ein Drittel der Stallbodenfläche mit Streumaterial wie Stroh, Holzspänen oder Sand bedeckt sein. Ein ausreichender Teil der Stallfläche muss zur Aufnahme der Ausscheidungen der Hühner geeignet sein. Weiters sind Einzel- oder Gruppennester sowie Sitzstangen erforderlich. Böden müssen so beschaffen sein, dass die nach vorn gerichteten Zehen beider Ständer sicher fußen können. Haltungssysteme, bei denen sich die Tiere zwischen verschiedenen Ebenen frei bewegen können, dürfen aus höchstens vier übereinander liegenden Ebenen bestehen, wobei der Stallboden als erste Ebene zählt. Die Ebenen müssen so angeordnet werden, dass kein Kot auf die darunter liegenden Ebenen durchfallen kann. Der Abstand zwischen den Ebenen muss eine lichte Höhe von mindestens 45 cm aufweisen. Fütterungs- und Tränkanlagen müssen so angeordnet sein, dass alle Tiere gleichermaßen Zugang haben. Haltungssysteme mit einem Zugang zu einem Außenscharrraum oder einem Auslauf ins Freie müssen über mehrere über die gesamte Gebäudelänge verteilte, mindestens 35 cm hohe und 40 cm breite Auslauföffnungen verfügen. Je Gruppe von 1000 Tieren muss die Gesamtbreite der Auslauföffnung mindestens 2 m betragen. Auslaufflächen müssen an die Besatzdichte der gehaltenen Hennen und an die Bodenbeschaffenheit angepasst sein, so dass ein ausreichender Bewuchs erhalten bleibt. Sie müssen über Unterschlupfmöglichkeiten zum Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen und vor Raubtieren und erforderlichenfalls über geeignete Tränken verfügen. 21. Anlage 2, III. 2. lit. b lautet: b) Bei der Haltung von Legehennen in ausgestalteten Käfigen muss Einstreu, die das Picken und Scharren ermöglicht, sowie ein Nest zur Verfügung stehen. Die Käfighöhe muss an jeder Stelle außerhalb der nutzbaren Fläche mindestens 20 cm betragen. Als nutzbare Fläche gilt die in den Begriffsbestimmungen enthaltene Definition sinngemäß. Zur Erleichterung der Tierkontrolle, Käfigbeschickung und Käfigräumung müssen die Gänge zwischen den Käfigreihen mindestens 90 cm breit sein; der Abstand zwischen dem Boden des Gebäudes und den unteren Käfigreihen muss mindestens 35 cm betragen. 22. Anlage 2, III. 2. lit. c lautet: c) Bei der Haltung von Geflügel in nicht ausgestalteten Käfigen muss mindestens 65 % der Käfigbodenfläche eine lichte Höhe von mindestens 40 cm aufweisen; eine lichte Höhe von 35 cm darf an keiner Stelle unterschritten werden. 23. Anlage 2, III. 2. lit. d lautet: d) Der Käfigboden muss so beschaffen sein, dass die Tiere, ohne Schäden zu erleiden, sitzen, stehen und auftreten können, die Bodenneigung darf nicht über 14 % bzw. 8 liegen. Besteht der Käfigboden aus Gitterstäben oder Maschendraht, so muss jedes Tier mindestens 3 Zehen jeden Ständers sicher fußen können. Käfiganlagen für Legehennen sind mit geeigneten Vorrichtungen zum Kürzen der Krallen auszustatten.

5 9 LGBl., Stück 17, Nr. 49, ausgegeben am 29. Mai Anlage 2, III. 2. Tabelle 10 lautet: Tabelle 10: Stalleinrichtungen für die Geflügelhaltung Alternativhaltung Käfighaltung Stalleinrichtung Kücken von Legehennen Masttiere Legerassen Elterntiere bis 10 Wochen alt nicht ausgestaltete Käfige ausgestaltete Käfige für Legehennen Fressplatzlänge amtrog bei manueller Fütterung 16 3 (cm/tier) Fressplatzlänge am Trog oder Band bei mechanischer bis 2 kg 12 Fütterung (cm/tier) 12 über 2 kg Futterrinnenumfang bei Rundautomaten (cm/tier) Trinknippel oder Cuptränken 1 je 10 Tiere, mind. aber 2 je Haltungseinheit 1 je 15 Tiere, mindestens aber 2 je Haltungseinheit Trinkrinnenlänge (cm/tier) 2,5 2,5 1 durchgehend Umfang bei Rundtränke (cm/tier) 1,5 1,5 1 Sitzstangenlänge (cm/tier) Davon: Sitzstangen erhöht (außer bei Elterntieren) (cm/tier) 7 horizontaler lichter Sitzstangenabstand 30 cm horizontaler Abstand der Sitzstangen zur Wand 20 cm Einzelnester 1 je 5 Tiere Gruppen- oder Tunnelnester 1 m 2 /100 Tiere 25. Die Anlage 2, IV. 1. lautet: Die Stalltemperatur muss in einem Bereich gehalten werden, der den Tieren keine Schmerzen, Schäden und Leiden zufügt. 26. Anlage 2, IV. 3. lit. a erster Satz lautet: Tiere dürfen nicht dauernd im Dunklen oder unter Dauerlicht gehalten werden. Als Wärmequellen benutzte Ferkellampen gelten nicht als Dauerlicht. 27. Anlage 2, V. 8. lautet: 8. Das Stutzen der Schnabelspitze bei Geflügel zur Verhinderung von Federpicken oder Kannibalismus darf nur bei weniger als 10 Tage alten Kücken, die als Legehennen gehalten werden und nur durch Personen mit hiefür notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten vorgenommen werden. 28. Der Anlage 2, V. wird nach Z. 13 folgende Z. 14 angefügt: 14. Der Halter der Tiere muss Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen toten Tiere führen. Dafür können auch für andere Zwecke durchgeführte Aufzeichnungen herangezogen werden. Diese Aufzeichnungen sind für mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Waltraud K l a s n i c

6 200 LGBl., Stück 17, Nr. 50, ausgegeben am 29. Mai /. 50. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Mai 2002, mit der Richtlinien für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der Abwasserentsorgung erlassen werden Auf Grund des 7 a Abs. 2 des Kanalgesetzes 1988, LGBl. Nr. 79/1988, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr 82/1998, wird verordnet: 1 Für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der kommunalen Abwasserentsorgung werden die im ANHANG angeschlossenen Richtlinien erlassen. 2 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit 30. Mai 2002 in Kraft. (2) Diese Verordnung ist für alle Förderungsansuchen anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei der Förderstelle des Landes eingelangt sind. Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Waltraud K lasnic FÖRDERUNGSRICHTLINIEN ABWASSERENTSORGUNG Anhang Richtlinien für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der Abwasserentsorgung für das Bundesland Steiermark 1. Zielsetzungen Ziel der Förderung von Maßnahmen der Abwasserentsorgung ist der Schutz des ober- und unterirdischen Wassers vor Verunreinigung. Die Förderung hat die Durchführung von Maßnahmen der Abwasserentsorgung zu ermöglichen, ohne die Gebührenpflichtigen über ein zumutbares Ausmaß hinaus zu belasten. Die Förderungsrichtlinien des Landes werden unter besonderer Berücksichtigung der Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft 1999 (in der Fassung 2001) gemäß 13 und 16 ff. des Umweltförderungsgesetzes (UFG 93, BGBl. Nr. 185/1993 i. d. g. F.), in weiterer Folge kurz als Förderungsrichtlinien des Bundes bezeichnet, erstellt. Die Förderung von Maßnahmen der Abwasserentsorgung hat unter Beachtung der ökologischen, volks- und betriebswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die Förderungsmittel sind grundsätzlich nach ökologischer Priorität zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Gemeinden zu berücksichtigen sind, deren Abwasserentsorgung im Sinne 2 a Abs. 1 des Steiermärkischen Kanalgesetzes besondere Priorität besitzt. 2. Gegenstand der Förderung a) Maßnahmen der Abwasserentsorgung gemäß 3 Abs. 1 Punkt 4 bis 10 sowie Punkt 12 bis 16 der Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft gemäß Umweltförderungsgesetz, b) Ideenwettbewerbe, Gemeindeabwasserpläne und Kanalkataster, sofern diese nicht bei Maßnahmen nach Punkt 2 a berücksichtigt werden können. 3. Förderungswerber Als Förderungswerber gelten im Sinne der Definition des 5 der Förderungsrichtlinien des Bundes Gemeinden, Genossenschaften, Verbände, Unternehmen, Betriebe von Gebietskörperschaften und Landesgesellschaften sowie sonstige physische oder juristische Personen. 4. Förderungsansuchen und Unterlagen a) Die Gewährung einer Landesförderung setzt voraus, dass die Vorlage eines formellen Ansuchens samt erforderlicher Unterlagen vor Baubeginn (ausgenommen Maßnahmen nach Punkt 2 b bei der zuständigen Fachabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung erfolgt. Wird das Ansuchen auf Landesförderung gemeinsam mit einem Förderungsansuchen nach dem Umweltförderungsgesetz eingebracht, sind die Bestimmungen des 7 der Förderungsrichtlinien des Bundes maßgeblich. b) Einem Ansuchen ausschließlich um eine Landesförderung gemäß Punkt 2 a sind jedenfalls folgende Unterlagen beizulegen: Technischer Bericht Übersichtslageplan Katalog der Anlagenteile mit Kostenaufstellung Variantenuntersuchung gemäß Punkt 5 a Finanzierungsnachweis c) Dem Ansuchen um eine Landesförderung gemäß Punkt 2 b sind auf Anforderung durch die für die Abwicklung zuständige Fachabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen anzuschließen. 5. Voraussetzungen a) Die Förderung setzt den Nachweis voraus, dass die ökologisch, volks- und betriebswirtschaftlich zweckmäßigste Lösung zur Umsetzung gelangt. Ein derartiger Nachweis kann entfallen, wenn begründet dargestellt wird, dass ganz offensichtlich keine sinnvollen Alternativen zum eingereichten Projekt vorhanden sind bzw. der Abwasserplan der Gemeinde nachvollziehbare Unterlagen zur Variantenuntersuchung beinhaltet. b) Förderungswerber, die um eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz und um eine Landesförderung ansuchen bzw. diese in Anspruch nehmen, haben die Voraussetzungen für eine Landesförderung jedenfalls erfüllt, wenn die Bestimmungen nach dem Umweltförderungsgesetz (UFG, BGBl. Nr. 185/1993 i. d. g. F) sowie der dazu erlassenen Richtlinien eingehalten werden.

7 9 LGBl., Stück 17, Nr. 50, ausgegeben am 29. Mai Förderungswerber, die ausschließlich eine Landesförderung beantragen bzw. diese in Anspruch nehmen, haben sinngemäß die Bestimmungen des 10 Abs. 2 Z. 2 bis 4 und 6 bis 11 der Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft gemäß Umweltförderungsgesetz einzuhalten. c) Eine Landesförderung setzt jedenfalls die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Wasserrecht, Dienstnehmerschutz, Gewerbeordnung, Steiermärkisches Baugesetz, Vergaberecht sowie die Anwendung von Önormen und einschlägigen Richtlinien zur Sicherung von Qualität in Planung und Bauausführung voraus. Die zur Förderung beantragte Maßnahme hat den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen des Landes zu entsprechen und steht nicht im Widerspruch zu den Planungen der Gemeinde (z. B. Gemeindeabwasserplan). d) Die gewährten Förderungen des Landes sind vom Förderungsnehmer entsprechend den Zielsetzungen dieser Richtlinien zu verwenden. e) Die Förderung des Landes für Gemeindeabwasserplan und Kanalkataster ist mit der Verpflichtung des Förderungsnehmers zur Bereitstellung von Daten für das GIS-Steiermark verbunden. 6. Art und Ausmaß der Förderung a) Die Landesförderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen zu den förderungsfähigen Investitionskosten. Für die Festlegung der förderungsfähigen Investitionskosten gelten die Bestimmungen der Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft gemäß Umweltförderungsgesetz. Das endgültige Ausmaß der Förderung wird auf Basis der tatsächlichen Investitionskosten nach einer Endüberprüfung durch die zuständige Fachabteilung des Amtes der Landesregierung festgestellt. b) Sockelförderung des Landes Beitrag des Landes im Ausmaß von 7 % für Maßnahmen der Abwasserentsorgung, für die nach 8 Abs. 2 der Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft gemäß Umweltförderungsgesetz eine Sockelförderung gewährt wird sowie für Maßnahmen der Abwasserentsorgung, für die nur eine Landesförderung beantragt wird (ausgenommen Förderungen nach Punkt 6 f.). c) Spitzenförderung des Landes Beitrag des Landes im Ausmaß von 12 % für Maßnahmen der Abwasserentsorgung, für die nach 8 Abs. 3 der Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft gemäß Umweltförderungsgesetz eine Spitzenförderung gewährt wird. d) Steigerungsbeitrag des Landes Beitrag des Landes im Ausmaß von 5 % für Gemeinden und Verbände, die für Gemeinden Abwasserentsorgungsanlagen errichten und betreiben, in Ergänzung zur Förderung nach Punkt 6 b bzw. 6 c für Maßnahmen der Abwasserentsorgung, deren Errichtung trotz Einhebung zumutbarer Gebühren im Sinne des 71 Abs. 2 der Gemeindeordnung nicht kostendeckend finanziert werden kann und das Gemeindebudget bei Wahrung sonstiger notwendiger Gemeindeaufgaben eine (weitere) Verschuldung nicht zulässig erscheinen lässt. Beitrag des Landes im Ausmaß von 5 % für Genossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz für Maßnahmen der Abwasserentsorgung, die im Einvernehmen mit der Gemeinde Abwasserentsorgungsanlagen errichten und die Errichtung der Abwasserentsorgungsanlagen trotz Einhebung zumutbarer Gebühren nicht kostendeckend finanziert werden kann. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit sind sinngemäß die oben angeführten Vorgaben für Gemeinden und Verbände anzuwenden. e) Sonderförderung für Planungen Ideenwettbewerbe, Gemeindeabwasserpläne und Kanalkataster werden, sofern diese nicht bei der Förderung nach Punkt 6 b bis d Berücksichtigung finden können, mit Beiträgen des Landes bis zu 25 % der für die Durchführung bzw. Erstellung entstehender Kosten gefördert. Das Gesamtausmaß der Förderung für Ideenwettbewerbe kann höchstens , pro Wettbewerb, die Förderung für Gemeindeabwasserpläne und Kanalkataster jeweils höchstens , pro Gemeinde betragen. f) Landesförderung für Kleinabwasserbehandlungsanlagen Beiträge des Landes für Kleinabwasserbehandlungsanlagen gemäß 2 Abs. 9 und 8 Abs. 2 und 3 der Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft gemäß Umweltförderungsgesetz bis zu 30 % der förderungsfähigen Investitionskosten. Der Eigenanteil des Förderungsnehmers beträgt zumindest , (ohne USt.) pro zu entsorgendem Objekt. Für Objekte mit mehr als zwei Wohnungen sowie für sonstige Nutzungen mit erhöhtem Abwasseranfall ist ein entsprechend höherer zumutbarer Eigenanteil zu leisten. 7. Auszahlung der Förderung Die Auszahlung der Landesförderung setzt eine positive Beurteilung des Förderungsansuchens durch die zuständige Fachabteilung des Amtes der Landesregierung voraus. Ein Rechtsanspruch auf Landesförderungsmittel besteht nicht. Die Auszahlung der Landesbeiträge für Förderung nach den Punkten 6 a bis d und f erfolgt nach Vorlage von Rechnungsnachweisen, jene nach Punkt 6 e nur nach Vorlage der Endabrechnung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel. 8. Rückforderung der Förderung Der Förderungswerber ist verpflichtet, über Aufforderung eine gewährte Förderung ganz oder teilweise unverzüglich zurückzuzahlen, wenn die Voraussetzungen für die Förderung nicht eingehalten werden. Der Förderungswerber ist verpflichtet zu melden, wenn eine geförderte Abwasserentsorgungsanlage nicht widmungsgemäß betrieben wird bzw. die Voraussetzungen für eine Förderung in Bau und/ oder Betrieb nicht eingehalten bzw. die Förderungsmittel nicht widmungsgemäß verwendet werden.

8 202 LGBl., Stück 17, Nr. 51, ausgegeben am 29. Mai P. b. b. GZ 02Z M Erscheinungsort Graz Verlagspostamt 8010 Graz 51. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Februar 2002, mit welcher die Flächenwidmungsplanänderung 2.11 der Marktgemeinde Feldkirchen teilweise behoben wird Auf Grund des 100 Abs. 2 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, in der letzten Fassung LGBl. Nr. 27/1997, in Verbindung mit den 27 und 28 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 64/2000, wird verordnet: Artikel I Die Flächenwidmungsplanänderung 2.11 der Marktgemeinde Feldkirchen, beschlossen vom Gemeinderat am 30. Mai 2001, rechtswirksam durch Anschlag an der Amtstafel seit 16. Juni 2001, wird wie folgt geändert: 1. 2 Abs. 1 entfällt. 2. In der zeichnerischen Darstellung vom 30. Mai 2001, Maßstab 1 : 5000, gemäß 1 wird in der Soll-Darstellung der dem 2 Abs. 1 entsprechende Bereich des Gst. Nr. 94/4 (Teilfläche) der KG. Lebern aufgehoben. Artikel II Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Mai 2002, in Kraft. Für die Steiermärkische Landesregierung: Der Landeshauptmann: Waltraud K lasnic Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung. Medienfabrik Graz / Steierm. Landesdruckerei GmbH GEDRUCKT AUF UMWELTSCHUTZPAPIER

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