Bescheid. Gemäß 58 WHG wird der Energieerzeugergesellschaft Greifswald GmbH. Genehmigung

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1 Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern StALU Vorpommern Sitz des Amtsleiters: Dienststelle Stralsund, Badenstraße 18, Stralsund Energieerzeugergesellschaft Greifswald GmbH Gützkower Landstraße Greifswald Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: 2016/161/9655/ 58 Unsere Nachricht vom: Telefon: 03831/ Bearbeitet von: Frau Kleinow Stralsund, I. Entscheidung Bescheid Gemäß 58 WHG wird der Energieerzeugergesellschaft Greifswald GmbH die Genehmigung erteilt, in der nachstehend nach Art und Maß bestimmten Weise, Abwasser aus der Wasseraufbereitung entsprechend Anhang 31 AbwV der Energieerzeugergesellschaft Greifswald GmbH, Gützkower Landstraße 19-21, Greifswald (Gemarkung Greifswald, Flur 12, Flurstück 42/2) in die öffentliche Abwasseranlage (Schmutzwasserkanalisation) der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Abwasserwerk Greifswald) mit Ableitung zur Kläranlage Greifswald, einzuleiten. 1 Zweck, Art, Zeitdauer und Umfang der Genehmigung Die Genehmigung umfasst die diskontinuierliche Einleitung von Abwasser aus der Wasseraufbereitungsanlage, hier Regenerationswasser der Ionenaustauscheranlage und Konzentrate der Umkehrosmoseanlage, des Heizkraftwerkes (HKW) Helmshäger Berg in Greifswald in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation mit Ableitung zur Kläranlage Greifswald. In der Wasseraufbereitungsanlage wird das Nachspeisewasser (VE-Wasser) für die Erzeugeranlagen und Fernwärmenetze des HKW Helmshäger Berg und des Blockheizkraftwerkes (BHKW) Kaupaunenstraße aufbereitet. Die Regeneration der Enthärtungsanlage erfolgt mit einer Natriumchlorid-Lösung Die Genehmigung ist befristet bis zum und jederzeit widerruflich. 1.1 Umfang der Abwassereinleitung Die Einleitmengen betragen max.: ca. 20 m³ am Tag (diskontinuierliche Einleitung) ca. 80 m³ in der Woche ca m³ im Jahr Hiervon entfallen ca. 400 m³/a auf das Regenerationsabwasser der Ionenaustauscheranlage und ca m³ auf das Konzentrat der Umkehrosmoseanlage. Hausanschrift: Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern Badenstraße 18, Stralsund Telefon: / Telefax: / poststelle@staluvp.mv-regierung.de

2 2 Genehmigung gem. 59 WHG /161/9655/ Anforderungen an das einzuleitende Abwasser Das Abwasser darf folgende Stoffe und Stoffgruppen, die aus dem Einsatz von Betriebs- und Hilfsstoffen stammen, nicht enthalten: - Organische Komlexbildner (ausgenommen Phosphonate und Polycarboxylate), die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage Analysen- und Messverfahren AbwV nicht erreichen - Chrom- und Quecksilberverbindunge, Nitrit, metallorganische Verbindungen (Metall- Kohlenstoff-Bindung) und Mercaptobenzthiazol Als Überwachungsparameter werden im Ablauf des Ionenaustauschers/ der Umkehrosmoseanlage (Anforderungen vor der Vermischung) festgelegt: Parameter Überwachungswert Probenahmeart Regenerationswasser der Ionenaustauscheranlage Arsen 0,1 mg/l Qualifizierte Stichprobe Adsorbierbar organischgebundene Halogene (AOX) 1 mg/l Stichprobe Konzentrate der Umkehrosmoseanlage Arsen 0,1 mg/l Qualifizierte Stichprobe Adsorbierbar organisch gebundene Halogene (AOX) 0,2 mg/l Stichprobe Die vorgeschriebenen Überwachungswerte dürfen nicht entgegen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik durch Verdünnung oder Vermischung erreicht werden. 1.3 Probenahme Zur regelmäßigen Überwachung der Einhaltung der unter dieses Bescheides vorgegebenen Überwachungswerte werden folgende Probenahmestellen festgelegt: Regenerationswasser der Ionenaustauscheranlage Konzentrate der Umkehrosmoseanlage Probenahme am Ablaufschlauch für das Rückspülwasser Probenahme im Ablauf der Umkehrosmoseanlage 2. Entscheidungsgrundlagen und verbindliche Unterlagen Antrag vom mit: - Beschreibung der Wasseraufbereitungsanlage HKW Helmshäger Berg und BHKW Kapaunenstraße mit Funktionsschema der Umkehrosmoseanlage - Beschreibung der Umkehrosmoseanlage und Enthärtungsanlage jeweils von der Firma NALCO - Sicherheitsdatenblatt für das Produkt Regenit Siede-Tablettensalz (Natriumchlorid) der Firma ConnectingChemistry (Version 3.0 vom ; Druckdatum ) - Auszug aus der Liegenschaftskarte vom Bestätigung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, Eigenbetrieb Abwasserwerk Greifswald vom über die Abwassereinleitung der Energieerzeugergesellschaft Greifswald mbh in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation mit Übersichtslageplan mit Schmutzwasserleitung vom April 2016 und Bestands-Leitungsplan i. M. 1 : 500 der Stadtwerke Greifswald vom

3 Genehmigung gem. 59 WHG /161/9655/ 58 3 II Nebenbestimmungen 1. Überwachung, Betrieb und Unterhaltung der Anlage 1.1 Der Genehmigungsinhaber hat durch geeignete Maßnahmen (z. B. Einbau eines Probenahmehahns) eine ordnungsgemäße Probenahme im Ablauf der Umkehrosmoseanlage sicherzustellen. Der Einbau der Probenahmetechnik (z. B. Bilddokument) ist der Genehmigungsbehörde bis zum nachzuweisen. 1.2 Der Betrieb und die Unterhaltung der Anlagen sind unter Beachtung der jeweiligen in Betracht kommenden allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, DWA- Regelwerk) vorzunehmen. 1.3 Für die Abwassereinleitung ist ein Betriebstagebuch zu führen, das mindestens folgende Eintragungen enthalten muss: - Mess- und Untersuchungswerte der Eigenkontrollen und Abwasseruntersuchungen, - ausgeführte Wartungs- und Funktionskontrollen, - durchgeführte Eigenkontroll-, Wartungs-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten - besondere Vorkommnisse - eingesetzte Betriebs- und Hilfsstoffe Das Betriebstagebuch ist mindestens 3 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Auf Verlangen ist es dem behördlichen Aufsichtspersonal zur Einsichtnahme vorzulegen. 1.4 Die Mitarbeiter sind regelmäßig - mindestens einmal jährlich - über mögliche Störungen und deren Auswirkungen auf die Abwasseranlagen sowie die erforderlichen Abwehrmaßnahmen zu belehren. 1.5 Beabsichtigte Änderungen der erlaubten Art und Menge des einzuleitenden Abwassers, Änderungen der baulichen Anlagen sowie der Betriebs- und Verfahrensweise sind vorab der zuständigen Wasserbehörde, die über die geplanten Änderungen entscheidet, anzuzeigen und durch entsprechende Unterlagen zu belegen. 1.6 Die Genehmigung geht auf den Rechtsnachfolger über. Der Wechsel des Genehmigungsinhabers ist der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2 Behördliche Überwachung der Einleitung 2.1 Der Genehmigungsinhaber hat gemäß 101 WHG Maßnahmen der Gewässeraufsicht einschließlich der behördlichen Überwachung der Abwassereinleitung zu dulden und gemäß 92 Abs. 2 LWaG die Kosten zu tragen. Auf die sich ansonsten aus 92 Abs. 1 LWaG ergebende Kostenpflicht wird verwiesen. Der zuständigen Behörde bzw. den von ihr beauftragten Dritten ist jederzeit Zutritt zu den Abwasseranlagen entsprechend dem in 101 WHG bestimmten Umfang zu gewähren. Auf Verlangen sind Auskünfte zu erteilen, Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen. Alle auf Grund dieser Genehmigung zu führenden Nachweise sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuzeigen. 2.2 Der Nachweis, dass die Anforderungen gemäß Kapitel I, Pkt eingehalten werden, ist dadurch zu erbringen, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten. 2.3 Probenahmehäufigkeit und Analyseverfahren Die behördliche Überwachung der Abwassereinleitung bzw. der unter Kapitel I, Pkt aufgeführten Parameter erfolgt mindestens halbjährlich durch die zuständige Wasserbehörde bzw. durch eine von ihr beauftragte sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen. Als Analyseverfahren sind die in der Anlage zu 4 AbwV festgelegten Analysen- und Messverfahren anzuwenden.

4 4 Genehmigung gem. 59 WHG /161/9655/ 58 Bei sicherer Einhaltung der Überwachungswerte kann auf Antrag des Genehmigungsinhabers bei der zuständigen Wasserbehörde über eine Minderung des Überwachungsumfanges entschieden werden. 3 Eigenüberwachung Der Genehmigungsinhaber hat unabhängig von den Verpflichtungen nach Nr. 2 dieser Genehmigung die Abwassereinleitung und die Abwasseranlagen entsprechend der Vorschriften der SÜVO M-V zu überwachen. Die maßgeblichen Untersuchungen sind in der Anlage zu dieser Genehmigung aufgeführt. III Vorbehalt Die Erteilung weiterer Auflagen, Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Belange und im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bleibt gemäß 58 Abs. 4 i.v.m. 13 Abs. 1 WHG und 49 VwVfG vorbehalten. IV Kostenentscheidung Die Verwaltungskosten für das Genehmigungsverfahren werden in Höhe von 150,00 Euro festgesetzt und sind vom Genehmigungsinhaber zu tragen. Der Betrag ist bis zum auf das Konto der Landeszentralkasse M-V bei der Bundesbank (BBK) Rostock IBAN: DE BIC: MARKDEF1130 unter Angabe des Kassenzeichens... einzuzahlen. Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag die Verwaltungsgebühren nicht entrichtet, wird für jeden angefangenen Monat der Säumnis gem. 18 VwKostG M-V ein Säumniszuschlag erhoben. V Hinweise 1 Weitergehende Anforderungen an das einzuleitende Abwasser nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt. 2 Genehmigungen, Zustimmungen und weitere Entscheidungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, müssen unabhängig von dieser wasserbehördlichen Genehmigung eingeholt werden. VI Begründung Mit Schreiben vom beantragte die Energieerzeugergesellschaft Greifwald GmbH anfallendes Abwasser aus der Wasseraufbereitungsanlage des HKW Helmshäger Berg in Greifswald in die öffentlichen Abwasseranlagen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Abwasserwerk Greifswald), Schmutzwasserkanalisation mit Ableitung zur Kläranlage Greifswald, einzuleiten. Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf gemäß 58 Abs. 1 WHG der Genehmigung, soweit in einer Rechtsverordnung nach 23 Abs.1 Nr. 3 in Verbindung mit 57 Abs. 2 des WHG Anforderungen an das Abwasser vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind. Über die Genehmigung entscheidet gemäß 42 Abs. 1 LWaG die Wasserbehörde, welche die Einleiterlaubnis für die betreffende Kläranlage nach den 8 und 10 WHG erteilt hat. Sie ist auch für die Überwachung der Indirekteinleitung zuständig. Zuständig für die Erteilung dieser Genehmigung ist gemäß 107 Abs. 4 Nr. 1c LWaG das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Vorpommern.

5 Genehmigung gem. 59 WHG /161/9655/ 58 5 Die Anforderungen an die Indirekteinleitung wurden entsprechend 58 Abs. 2 WHG in Verbindung mit Anhang 31 AbwV Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung festgelegt. Die Maßnahmen zur behördlichen Überwachung (auf Grundlage von 100 WHG) dienen der Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen an die Abwassereinleitung. Der Umfang der Selbstüberwachung (Anlage 1) resultiert aus der SÜVO, in der die Überwachung und Abwassereinleitung durch Unternehmer geregelt sind. Die Abwassereinleitung erfolgt diskontinuierlich mit max. 20 m³ am Tag bzw m³ im Jahr in die öffentliche Kanalisation. Bezogen auf das Jahr entspricht dies einem durchschnittlichen Abwasseranfall von ca. 6 m³/d. Für die Häufigkeit der Selbstüberwachung wurde deshalb der Abwasseranfall von < 10 m³/d gewählt. Weiterhin wurde die 2 x jährliche behördliche Überwachung mit berücksichtigt, so dass sich für die Parameter Arsen und AOX jeweils eine 2-malige Beprobung ergibt. Bei Erfüllung bzw. Einhaltung der Auflagen und Beachtung der Hinweise ist durch die genehmigte Indirekteinleitung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht zu besorgen. Im übrigen waren die Vorbehalte (Kapitel III) für die Festlegungen nachträglicher Benutzungsbedingungen und Auflagen im Sinne des 13 Abs.1 WHG in Verbindung mit 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG M-V aufzunehmen, um zu einem späteren Zeitpunkt Maßnahmen, die sich infolge der Benutzung zur Abwehr möglicher Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit als notwendig erweisen könnten, zu fordern. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf 1, 2, 9 und 13 VwKostG M-V in Verbindung mit 1 WaKostVO M-V. Die Verwaltungsgebühr errechnet sich für die Indirekteinleitergenehmigung nach 58 und 59 WHG nach Tarifstelle 213. Hiernach beträgt die Gebühr 70 bis Die festgesetzte Gebühr von 150,00 Euro berücksichtigt den Verwaltungsaufwand und ist im Übrigen dem wirtschaftlichen Wert und dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner angemessen. VII Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt, Badenstraße 18, Stralsund schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Im Auftrag Anke Kleinow WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz) i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1217) LWaG - Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom (GVOBl. M-V S. 531, 532) AbwV Verordnung über Anforderungen das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung) vom (BGBl. I S. 1108, S. 2625), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom (BGBl. I S. 1290) SÜVO - Verordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Selbstüberwachungsverordnung) vom (GVOBl. M-V 2007 S. 5) VwVfG M-V - Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz) i. d. F. der Bekanntmachung vom (GVOBl. M-V S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVOBl. M-V S. 198) VwKostG M-V - Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz) vom (GVOBl. M-V 1991, S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVOBl. M-V S. 666) WaKostVO M-V - Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserwirtschaftsverwaltung (Wasserwirtschafts-Kostenverordnung) vom (GVOBl. M-V 2010 S. 300)

6 Anlage Umfang der Eigenüberwachung Einleitung von Abwasser aus der Wasseraufbereitung entsprechend Anhang 31 AbwV des HKW Helmshäger Berg in die öffentliche Abwasseranlage der Universitäts- und Hansestadt Greifswald Regenerationswasser der Ionenaustauscheranlage/ Konzentrate der Umkehrosmoseanlage Anlagenbezogene Untersuchungen - Zustands- und Funktionskontrolle - bei Anlagenbetrieb täglich - Abwasseranfall - bei Anlagenbetrieb täglich oder zu allen Tageszeiten, zu denen Abwasser abgeleitet wird jeweils Untersuchung: des Regenerationswassers der Inonenaustauscheranlage Probenahme am Ablaufschlauch für das Rückspülwasser der Ionenaustauscheranlage der Konzentrate der Umkehrosmoseanlage Probenahme im Ablauf der Umkehrosmoseanlage Abwassertemperatur ph-wert Arsen Adsorbierbar organisch gebundene Halogene (AOX) Stichprobe Qualifizierte Stichpobe Stichprobe bei Anlagenbetrieb täglich oder zu allen Tageszeiten, zu denen Abwasser abgeleitet wird 2 x jährlich (1 x I. Quartal, 1x III. Quartal) Analyse- und Messverfahren: als Analyseverfahren sind die in der Anlage zu 4 AbwV festgelegten Analysen- und Messverfahren anzuwenden Probenahme und Analyse sind durch eine vom Genehmigungsinhaber beauftragte sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen vornehmen zu lassen. Die Berichte der Abwasseruntersuchungen sind der zuständigen Wasserbehörde unaufgefordert spätestens zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Bei Überschreitungen der Überwachungswerte ist die zuständige Wasserbehörde unverzüglich zu informieren. Az.: 2016/161/9655/ 58 vom

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