Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg"

Transkript

1 Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg StALU Westmecklenburg Bleicherufer 13, Schwerin Gegen Empfangsbekenntnis Franz-Josef Rothkötter Grundstücksverwaltungs GmbH & Co KG Herrn Wilfried Fleming Heerweg Meppen OT Versen Telefon: 0385 / Telefax: 0385 / Joachim.Gamrath@staluwm.mvregierung.de Bearbeitet von: Herrn Gamrath AZ: StALU WM- (bitte bei Schriftverkehr angeben) Schwerin, Indirekteinleitergenehmigung LK-Reg.-Nr /25/0001/2016 Gemäß 58 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) 1 Landeswassergesetzes (LWaG) 2 wird der und 107 Abs. 1 des Franz Josef Rothkötter Grundstücksverwaltungs GmbH & Co.KG Heerweg Meppen OT Versen auf Antrag vom und im Zusammenhang mit der Genehmigung nach 4 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Futtermittelerzeugnissen (Tierfutter) mit einer maximalen Produktionskapazität von Tonnen Fertigerzeugnissen pro Jahr i.v.m. einer Anlage zum Mahlen von Futtermitteln (Gez.: 08/16 vom ) die Genehmigung erteilt, in der nachstehend nach Art und Maß bestimmten Weise das anfallende Abwasser aus dem Bereich des Waschplatzes in Boizenburg, Lindhorst 2, Flur 23, Flurstück 9/58 in das Schmutzwasserkanalnetz zur Kläranlage Boizenburg einzuleiten. 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 745) 2 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeswassergesetz - LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVOBL. M-V S. 583, 584) Hausanschrift: Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg Bleicherufer Schwerin Telefon: 0385 / Telefax: 0385 / poststelle@staluwm.mv-regierung.de

2 2 A I Entscheidung Entscheidungsumfang 1. Art, Zweck und Umfang der Einleitung Die Genehmigung umfasst die Einleitung des vorgereinigten Abwassers gemäß Anhang 49 Mineralölhaltiges Abwasser der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung AbwV) in der zurzeit geltenden Fassung in das Schmutzwasserkanalnetz zur Kläranlage Boizenburg über einen Abscheider für Leichtflüssigkeiten der Klasse I (Koaleszenzabscheider NS 10) mit Schlammfang (10000 Liter) sowie Probenahmeeinrichtung - (S-I-P) aus dem Bereich des Waschplatzes, Abwassermenge: max. 3 l/s. 2. Unterlagen Folgende vorgelegte Unterlagen sind Bestandteil dieser Indirekteinleitergenehmigung: Antrag vom Bemessung Abscheideranlage Bauartzulassung Abscheideranlage Lageplan 3. Kostenfestsetzung Die Kosten des Verfahrens trägt die Franz Josef Rothkötter Grundstücksverwaltungs GmbH & Co.KG. Die Kostenfestsetzung erfolgt in einem gesonderten Bescheid. II. Nebenbestimmungen Auflagen 1. Die genehmigte örtliche Lage, die Art, der Umfang und der Zweck sind einzuhalten. 2. Alle eventuell beabsichtigten Veränderungen der in den Antragsunterlagen dargestellten Abwasseranlagen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde. 3. Das anfallende Abwasser aus dem v.g. Bereich Pkt. I 1. ist über eine ausreichend groß dimensionierte Abscheideranlage für Leichtflüssigkeiten der Klasse I mit Schlammfang und Probenahmeeinrichtung nach DIN sowie DIN EN 858 Teil 1 und 2 mit Abfluss in das Schmutzwasserkanalnetz zur Kläranlage Boizenburg zu leiten. 4. Probenahmestelle - Zur regelmäßigen Überwachung ist eine leicht zugängliche und unfallsichere Probenahmestelle einzurichten, die eine repräsentative Probeentnahme zur Kontrolle der Überwachungswerte gewährleistet. Die Probenahmestelle bzw. einrichtung der Abscheideranlage muss frei zugänglich und so angeordnet sein, dass nur Abwasser entnommen wird, das die Abscheideranlage durchflossen hat.

3 3 Als Probenahmestelle wird für die Abwasservorbehandlungsanlage die Probenahmeeinrichtung im Koaleszenzabscheider festgelegt. 5. Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls (Ablauf der Vorbehandlungsanlage): An der im Pkt. 4 festgelegten Probenahmestelle ist für Kohlenwasserstoffe gesamt ein Wert von 20 mg/l (nach DIN EN ISO ) in der Stichprobe einzuhalten. Entsprechend der vorgelegten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Abscheideranlage gilt dieser Wert als eingehalten. 6. In die Abscheideranlage darf nur Abwasser abgeleitet werden, das abscheidefreundliche Wasch- und Reinigungsmittel oder instabile Emulsionen enthält, die die Reinigungsleistung der Anlage nicht beeinträchtigt. Abscheidefreundlich im Sinne des Anhangs 49 der AbwV sind Reinigungsmittel, die in Verbindung mit Leichtflüssigkeiten temporärstabile oder instabile Emulsionen bilden, d.h. die nach dem Reinigungsprozess deemulgieren. 7. Wartung: Entsprechend den Vorgaben des Herstellers ist die Abscheideranlage mindestens halbjährlich durch einen Sachkundigen zu warten. Dabei sind folgende Arbeiten durchzuführen: - Kontrolle des Koaleszenzeinsatzes, falls vorhanden, auf Durchlässigkeit, wenn der Wasserstand vor und hinter dem Koaleszenzeinsatz deutliche Unterschiede aufweist, und auf Beschädigung. Reinigen oder Austausch des Koaleszenzeinsatzes nach Angaben des Herstellers, soweit erforderlich, - Entleerung und Reinigung des Abscheiders, soweit erforderlich (z.b. bei starker Verschlammung), - Reinigung der Ablaufrinne im Probenahmeschacht, falls vorhanden. 8. Die Feststellungen und durchgeführten Arbeiten sind in einem Wartungsbericht zu erfassen und zu bewerten. 9. Die Ergebnisse der Wartungen in Form der Wartungsberichte sind der unteren Wasserbehörde des Landkreises Parchim vier Wochen nach erfolgter Wartung zu übersenden. 10. Überprüfung: Vor Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens 5 Jahren ist die Abscheideranlage, nach vorheriger Komplettentleerung und Reinigung, durch einen Fachkundigen 3 auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und sachgemäßen Betrieb zu prüfen. Hierbei ist auch die Dichtheit der Anlage zu prüfen. Die Prüfprotokolle der jeweils fälligen Prüfungen sind der unteren Wasserbehörde des Landkreises Parchim vier Wochen nach Überprüfung der Anlage unaufgefordert vorzulegen. 3 Fachkundige Personen sind Mitarbeiter betreiberunabhängiger Betriebe, Sachverständige oder sonstige Institutionen, die nachweislich über die erforderlichen Fachkenntnisse für Betrieb, Wartung und Überprüfung von Abscheideranlagen im hier genannten Umfang sowie die gerätetechnische Ausstattung zur Prüfung von Abscheideranlagen verfügen. Im Einzelfall können diese Prüfungen bei größeren Betriebseinheiten auch von intern unabhängigen, bezüglich ihres Aufgabengebietes nicht weisungsgebundenen Fachkundigen des Betreibers mit gleicher Qualifikation und gerätetechnischer Ausstattung durchgeführt werden.

4 4 11. Eigenkontrolle: Die Funktionsfähigkeit der Abscheideranlage ist durch einen Sachkundigen 4 durch folgende Maßnahmen monatlich zu kontrollieren: - Messung der Schichtdicke bzw. des Volumens der abgeschiedenen Leichtflüssigkeit im Abscheider - Messung der Lage des Schlammspiegels im Schlammfang/Schlammsammelraum, - Kontrolle der Funktionsfähigkeit des selbsttätigen Abschlusses im Abscheider und evtl. vorhandenen Alarmeinrichtungen (nach Durchführung einer Generalinspektion erstmalig wieder nach 6 Monaten), - Sichtkontrolle des Wasserstandes vor und hinter dem Koaleszenzeinsatz (falls vorhanden) bei Wasserdurchflusse, um eine Verstopfung des Einsatzes zu erkennen. Sonderkonstruktionen sind nach der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers zu kontrollieren. 12. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen, grobe Schwimmstoffe sind zu entfernen. Es ist ein Betriebstagebuch zu führen, in dem die jeweiligen Zeitpunkte und Ergebnisse der durchgeführten Eigenkontrollen, Wartungen und Überprüfungen, die Entsorgung entnommener Inhaltsstoffe sowie die Beseitigung eventuell festgestellter Mängel zu dokumentieren sind. 13. Das Betriebstagebuch und die Prüfberichte sind vom Betreiber aufzubewahren und auf Verlangen den örtlich zuständigen Aufsichtsbehörden oder den Betreibern der nachgeschalteten kommunalen Abwasseranlagen vorzulegen. 14. Sie haben die Abwassereinleitung und die Abwasseranlage auf der Grundlage der für Indirekteinleiter maßgeblichen Vorschrift entsprechend 2 der Verordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung-SÜVO M-V) zu überwachen. 15. Entsorgung: Die im Abscheider zurückgehaltene Leichtflüssigkeit ist spätestens zu entnehmen, wenn die Menge der abgeschiedenen Leichtflüssigkeit 80 % der maximalen Speichermenge erreicht hat. Die Speichermenge ist im Typenschild bzw. in den technischen Unterlagen zum Abscheider aufgeführt. Die Entsorgung des im Schlammfang/Schlammsammelraum enthaltenen Schlammes muss spätestens erfolgen, wenn die abgeschiedene Schlammmenge die Hälfte des Schlammfangvolumens gefüllt hat bzw. der Schlammsammelraum gefüllt ist. 16. Die Wandungen und Schächte müssen wasserdicht hergestellt werden. Die Festlegungen zur Dichtheitsprüfung an eingebauten Abscheideranlagen entsprechend DIN sowie DIN EN 858 Teil 1 und 2 sind zu beachten. 4 Als sachkundig werden Personen des Betreibers oder beauftragter Dritter angesehen, die aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen sicherstellen, dass sie Bewertungen oder Prüfungen im jeweiligen Sachgebiet sachgerecht durchführen.

5 5 17. Bau, Betrieb und Wartung der Abscheideranlage haben entsprechend den Vorschriften nach DIN sowie DIN EN 858 Teil 1 und 2 - Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten zu erfolgen. 18. Die befestigten Flächen sind seitlich aufzukanten. Befestigte Flächen, die über verschiedene Systeme entsorgt werden, sind gefällemäßig eindeutig zu trennen. 19. Der Indirekteinleiter hat den Bediensteten und den mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der zuständigen Wasserbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben ein Betreten seines Grundstückes nach vorheriger Benachrichtigung zu ermöglichen. B Begründung 1. Sachverhalt Die Vorhabensträgerin beabsichtigt in Boizenburg, Lindhorst 2 einen Fahrzeugwaschplatz zu betreiben. Mit Datum vom wurde die Einleitung von Abwasser aus dem Fahrzeugwaschplatzbereich des o.g. Grundstückes über eine Abwasservorbehandlungsanlage in das Schmutzwasserkanalnetz zur Kläranlage Boizenburg beantragt. Für das im Waschplatzbereich anfallende Abwasser wird eine Abwasservorreinigungsanlage, bestehend aus einem Koaleszenzabscheider der Klasse I, NS 10 mit Schlammfang Liter sowie integrierter Probenahmeeinrichtung errichtet. Die Einleitung des im Fahrzeugwaschplatz anfallenden Abwassers unterliegt der Genehmigungspflicht des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG). Ein entsprechender Antrag wurde eingereicht. 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Formelle Voraussetzungen Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist vorliegend das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) als Immissionsschutzbehörde. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus 124a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) in Verbindung mit 3 Nr. 2 a) Immissionsschutz- Zuständigkeitslandesverordnung (ImmSchZustLVO M-V). Danach entscheidet die Immissionsschutzbehörde anstelle und im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde, wenn die Gewässerbenutzung nach 9 Abs. 1 Ziffer 4, 5 oder Abs. 2 Ziffer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) oder eine Indirekteinleitung nach den 58, 59 WHG im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Anlage steht, die nach Spalte 1 (Anmerkung: Bezug auf Gesetzesfassung vor Mai 2013, jetzt G-Verfahren des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)) einer Genehmigung bedarf. So liegt es hier. Vorliegend geht es um eine Indirekteinleitung gemäß 58 Abs. 1 WHG im Zusammenhang mit der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Futtermittelerzeugnissen (Tierfutter) mit einer maximalen

6 6 Produktionskapazität von Tonnen Fertigerzeugnissen pro Jahr i.v.m. einer Anlage zum Mahlen von Futtermitteln nach den Ziffern GE iv.m GE des Anhangs 1 zur 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. pbimschv). Zuständige Wasserbehörde, in deren Einvernehmen die Immissionsschutzbehörde im vorliegenden Fall zu entscheiden hat, ist der Landkreis Ludwigslust-Parchim in der Funktion als untere Wasserbehörde. Dies ergibt sich aus 107 Absatz 1 i.v.m. 106 Satz 1 LWaG. Die örtliche Zuständigkeit des StALU WM ergibt sich aus 3 Abs. 1 der Landesverordnung über die Errichtung von unteren Landesbehörden der Landwirtschafts- und Umweltverwaltung. Das Genehmigungsverfahren erfolgte gemäß 124e des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg Vorpommern (LWaG) mit Beteiligung der Öffentlichkeit. Einwendungen wurden nicht erhoben. 2.2 Materielle Voraussetzungen Die beantragte Abwassereinleitung stellt einen nach 58 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Tatbestand dar, weil an das in dem beantragten Bereich anfallende und zur Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage vorgesehene Abwasser in der Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung gestellt sind (Anhang 49 AbwV). Die Einleitung des v.g. Abwassers aus dem Bereich des Fahrzeugwaschplatzes ist genehmigungspflichtig i.s. des 58 WHG i.v.m. 42 Absatz 1 LWaG i.v.m. der Abwasserverordnung (AbwV) mit dem Anhang 49 Mineralölhaltiges Abwasser- und i.v.m. der Selbstüberwachungsverordnung SÜVO M-V -. Die Anforderungen an die Einleitung ergeben sich aus den allgemeinen Anforderungen der AbwV und dem in Anhang 49 dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Anforderungen sowie für den Ort des Anfalls. Die Abwasseranlagen sind gemäß 60 Absatz 1 WHG nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitung eingehalten werden. Die Prüfung der eingereichten Unterlagen ergab, dass die Anlage bei ordnungsgemäßem Betrieb und bei Einhaltung der in dieser Genehmigung erteilten Auflagen den genannten gesetzlichen Anforderungen entspricht und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist. Die Genehmigung nach 58 WHG war daher unter den genannten Bedingungen und Auflagen zu erteilen. C Hinweise 1. Die ständige Kontrolle der Einhaltung der in dieser Indirekteinleitergenehmigung erteilten Bedingungen und Auflagen obliegt dem Gewässerbenutzer (Eigenüberwachung). Er ist verpflichtet, über alle beim Betrieb der Abscheideranlagen auftretenden Unregelmäßigkeiten sowie über die laufenden Wartungen und die Schlammentsorgungen Aufzeichnungen vorzunehmen und diese der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

7 7 2. Weitergehende Verbote oder Genehmigungspflichten nach den Rechts- oder Satzungsbestimmungen der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften bleiben unberührt ( 42 (3) LWaG). D Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Erlaubnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicher Ufer 13, Schwerin einzulegen. Im Auftrag Astrid Ziegler

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg StALU Westmecklenburg Bleicherufer 13, 19053 Schwerin Gegen Empfangsbekenntnis Franz-Josef Rothkötter Grundstücksverwaltungs GmbH & Co KG Herrn

Mehr

Richtiger Umgang mit Leichtflüssigkeitsabscheidern (LFA) 21. Oktober 2008, Berlin-Zehlendorf

Richtiger Umgang mit Leichtflüssigkeitsabscheidern (LFA) 21. Oktober 2008, Berlin-Zehlendorf Richtiger Umgang mit Leichtflüssigkeitsabscheidern (LFA) 21. Oktober 2008, Berlin-Zehlendorf Wo fällt mineralölhaltiges Abwasser an? Freiwaschplatz zur manuellen Fahrzeugwäsche Waschhalle zur maschinellen

Mehr

Anzeige. 1 Allgemeine Angaben. Vordruck AbwV Anh. 50/2011 Januar Einleiter: Name und Anschrift:

Anzeige. 1 Allgemeine Angaben. Vordruck AbwV Anh. 50/2011 Januar Einleiter: Name und Anschrift: Vordruck AbwV Anh. 50/2011 Januar 2011 Anzeige über die Inbetriebnahme oder den Weiterbetrieb der Einleitung oder Einbringung von amalgamhaltigem Abwasser nach 4 Abs. 1 Indirekteinleiterverordnung 1 Allgemeine

Mehr

STADT FRECHEN EINE INFORMATION DER STADT FRECHEN

STADT FRECHEN EINE INFORMATION DER STADT FRECHEN STADT FRECHEN BETRIEB UND WARTUNG VON ABSCHEIDERANLAGEN FÜR FETTE EINE INFORMATION DER STADT FRECHEN Stand: September 2014 A L L G E M E I N E S Funktionsprinzip eines Fettabscheiders: Fetthaltiges Abwasser

Mehr

Betriebstagebuch. Abscheideranlagen für mineralische Leichtflüssigkeiten. zur Kontrolle von Abscheideranlagen für mineralische Leichtflüssigkeiten

Betriebstagebuch. Abscheideranlagen für mineralische Leichtflüssigkeiten. zur Kontrolle von Abscheideranlagen für mineralische Leichtflüssigkeiten Betriebstagebuch zur Kontrolle von Abscheideranlagen Schlammfang Klasse II Abscheider / sabscheider Klasse I Abscheider / sabscheider Klasse II und I Abscheider mit überstausicherem Öltank / sabscheider

Mehr

Informationen Anzeigepflicht und Überprüfungen von Amalgamabscheideranlagen

Informationen Anzeigepflicht und Überprüfungen von Amalgamabscheideranlagen Informationen Anzeigepflicht und Überprüfungen von Amalgamabscheideranlagen Das Einleiten oder Einbringen von amalgamhaltigem Wasser in öffentliche Abwasseranlagen unterliegt, entsprechend der Indirekteinleiterverordnung,

Mehr

Ich bitte, mir die Einleitung von mineralölhaltigem Abwasser in die Kanalisation der Stadt Bottrop zu genehmigen.

Ich bitte, mir die Einleitung von mineralölhaltigem Abwasser in die Kanalisation der Stadt Bottrop zu genehmigen. An die Stadt Bottrop Fachbereich Umwelt und Grün (68) Postfach 10 15 54 46215 Bottrop ANTRAG (2-fach) - auf Genehmigung der Indirekteinleitung von mineralölhaltigem Abwasser - auf Genehmigung der Bemessung,

Mehr

Fettabscheider. Sie besitzen bereits oder benötigen demnächst für Ihren Betrieb einen Fettabscheider?

Fettabscheider. Sie besitzen bereits oder benötigen demnächst für Ihren Betrieb einen Fettabscheider? Fettabscheider Sie besitzen bereits oder benötigen demnächst für Ihren Betrieb einen Fettabscheider? Was müssen Sie dabei beachten: Fette, die vor allem in der Gastronomie anfallen, wenn sie mit dem Spülwasser

Mehr

Behörde für Umwelt und Energie

Behörde für Umwelt und Energie Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Umwelt und Energie BUE, Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg ADM Hamburg Aktiengesellschaft Werk Noblee & Thörl Seehafenstraße 24 21077 Hamburg Amt für Immissionsschutz

Mehr

Behörde für Umwelt und Energie

Behörde für Umwelt und Energie Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Umwelt und Energie BUE, Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg ADM Hamburg Aktiengesellschaft Werk Hamburg Nippoldstraße 117 21107 Hamburg Amt für Immissionsschutz

Mehr

Abscheideranlagen. Bauausführung, Dichtheitsprüfung, Rückhaltung. Leinfelden, 2. März Themenübersicht. Abscheider mineral. Leichtflüssigkeiten

Abscheideranlagen. Bauausführung, Dichtheitsprüfung, Rückhaltung. Leinfelden, 2. März Themenübersicht. Abscheider mineral. Leichtflüssigkeiten Abscheideranlagen Bauausführung, Dichtheitsprüfung, Rückhaltung Leinfelden, 2. März 2004 Themenübersicht Teil 1: Teil 2: Teil 3: Stand der Normen Abscheider mineral. Leichtflüssigkeiten Ergänzende Informationen:

Mehr

Antrag auf Genehmigung der Indirekteinleitung von Betriebsabwasser/ Anzeige über Bau und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage

Antrag auf Genehmigung der Indirekteinleitung von Betriebsabwasser/ Anzeige über Bau und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage Kreis Lippe Fachgebiet 701 Wasser-/Abfallwirtschaft, Immissions-/Bodenschutz, Energie Felix-Fechenbach-Straße 5 32756 Detmold Ihr Ansprechpartner: Norfried Lippert, Telefon: 05231/62-6750, e-mail: n.lippert@kreis-lippe.de

Mehr

Zweckverband Wasser und Abwasser Vogtland

Zweckverband Wasser und Abwasser Vogtland Zweckverband Wasser und Abwasser Vogtland VERORDNUNG des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, über deren Eigenkontrolle

Mehr

Vordruck AbwV Anh. 49/2011 Januar Anzeige

Vordruck AbwV Anh. 49/2011 Januar Anzeige Vordruck AbwV Anh. 49/2011 Januar 2011 über die Inbetriebnahme oder den Weiterbetrieb Anzeige der Einleitung oder Einbringung von mineralölhaltigem Abwasser nach 4 Abs. 1 Indirekteinleiterverordnung 1.

Mehr

Betriebstagebuch. für Leichtflüssigkeits- und Koaleszenzabscheideranlagen

Betriebstagebuch. für Leichtflüssigkeits- und Koaleszenzabscheideranlagen Betriebstagebuch für Leichtflüssigkeits- und Koaleszenzabscheideranlagen Sach-Nr. 917812 Stand 052011 Hinweise für den Benutzer Grundvoraussetzung für einen störungsfreien Betrieb der Abscheideranlage

Mehr

1. Rechtliche Einbindung

1. Rechtliche Einbindung Öl Wasser Abscheideranlagen 1. Rechtliche Einbindung 2. Zulassungsgrundsätze 3. Handbuch Baden-Württemberg 1. Rechtliche Einbindung geprägt durch: Gesetzte / Verordnungen jeweils Bundes- und Landesrecht

Mehr

Fragebogen und Antrag auf Genehmigung für das Einleiten von amalgamhaltigem Abwasser aus Zahnarztpraxen und Zahnkliniken.

Fragebogen und Antrag auf Genehmigung für das Einleiten von amalgamhaltigem Abwasser aus Zahnarztpraxen und Zahnkliniken. An die Münchner Stadtentwässerung Abt. MSE 41 Friedenstraße 40 Fragebogen und Antrag auf Genehmigung für das Einleiten von amalgamhaltigem Abwasser aus Zahnarztpraxen und Zahnkliniken. Für das Einleiten

Mehr

Muster. Überwachungsprogramm

Muster. Überwachungsprogramm Anhang 3.2 Muster Überwachungsprogramm industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen Muster Überwachungsprogramm industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen nach

Mehr

Betrieb und Überwachung von Fettabscheideranlagen (aus Sicht des Abwasserbeseitigungspflichtigen)

Betrieb und Überwachung von Fettabscheideranlagen (aus Sicht des Abwasserbeseitigungspflichtigen) Betrieb und Überwachung von Fettabscheideranlagen (aus Sicht des Abwasserbeseitigungspflichtigen) Beitrag zur Qualifizierungsinitiative SH Heike Weißmann, azv Südholstein Inhalt 1) Funktionsprinzip Fettabscheideranlage

Mehr

Betriebstagebuch. für Leichtflüssigkeits-Abscheideranlagen. Firma : Sachkundiger der Firma :

Betriebstagebuch. für Leichtflüssigkeits-Abscheideranlagen. Firma : Sachkundiger der Firma : 1 Betriebstagebuch für Leichtflüssigkeits-Abscheideranlagen Firma : Name PLZ Ort Straße Telefon / Fax / E-Mail Sachkundiger der Firma : Name Sachkunde-Nachweis erworben bei ( als Anlage zum Betriebstagebuch

Mehr

Anhang 49 Mineralölhaltiges Abwasser

Anhang 49 Mineralölhaltiges Abwasser Anhang 49 Mineralölhaltiges Abwasser A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Betriebsstätten stammt, in denen bei der Entkonservierung, Reinigung,

Mehr

Seite 1 von. Amtliche Abkürzung: EKVO Fassung vom: Quelle:

Seite 1 von. Amtliche Abkürzung: EKVO Fassung vom: Quelle: Seite 1 von Amtliche Abkürzung: EKVO Fassung vom: 07.07.2011 Quelle: Gültig ab: 15.07.20 11 Gliederungs 85-71 Gültig bis: 31.12.2015 -Nr: Dokumenttyp: Verordnung Abwassereigenkontroliverordnung (EKVO)

Mehr

Anzeige über die Inbetriebnahme/den Weiterbetrieb einer der Bauart nach zugelassenen Fettabscheideranlage nach 38 Abs. 3 Berliner

Anzeige über die Inbetriebnahme/den Weiterbetrieb einer der Bauart nach zugelassenen Fettabscheideranlage nach 38 Abs. 3 Berliner An das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Abteilung Soziales, Gesundheit, Umwelt und Verkehr -Umweltamt- Um 2221 Fehrbelliner Platz 4 10702 Berlin Anzeige über die Inbetriebnahme/den Weiterbetrieb

Mehr

Merkblatt zum Betreiben, Überprüfen, Entsorgen und Warten von Fettabscheideranlagen

Merkblatt zum Betreiben, Überprüfen, Entsorgen und Warten von Fettabscheideranlagen Merkblatt zum Betreiben, Überprüfen, Entsorgen und Warten von Fettabscheideranlagen Aufgrund des hohen Anteils von Fetten im Abwasser sind Gastronomiebetriebe häufig zum Einbau einer Fettabscheideranlage

Mehr

Sie besitzen bereits oder benötigen demnächst für Ihren Betrieb einen Fettabscheider?

Sie besitzen bereits oder benötigen demnächst für Ihren Betrieb einen Fettabscheider? Fettabscheider Sie besitzen bereits oder benötigen demnächst für Ihren Betrieb einen Fettabscheider? Was müssen Sie dabei beachten: Fette, die vor allem in der Gastronomie anfallen, wenn sie mit dem Spülwasser

Mehr

Name der juristischen Person: Adresse: Telefon: Fax:

Name der juristischen Person: Adresse: Telefon: Fax: Landratsamt Greiz Amt für Umwelt Untere Wasserbehörde Landratsamt Greiz PF 1352 07962 Greiz Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Herkunftsbereich des Anhangs 53 Fotografische Produkte (Silberhalogenid

Mehr

Inhalt: Verwaltungsvorschrift über allgemein anerkannte Regeln der Technik für die Abwasserbehandlung mittels Kleinkläranlagen Drucken

Inhalt: Verwaltungsvorschrift über allgemein anerkannte Regeln der Technik für die Abwasserbehandlung mittels Kleinkläranlagen Drucken Inhalt: Verwaltungsvorschrift über allgemein anerkannte Regeln der Technik für die Abwasserbehandlung mittels Kleinkläranlagen Drucken Erlass vom 1. Anwendungsbereich 2. Grundsätze 3. Anwendungs- und Bemessungsgrundsätze

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Zweite (und letzte) Teilgenehmigung für eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Aufbereitung von Altholz in Hohenleipisch OT Dreska

Zweite (und letzte) Teilgenehmigung für eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Aufbereitung von Altholz in Hohenleipisch OT Dreska Zweite (und letzte) Teilgenehmigung für eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Aufbereitung von Altholz in 04934 Hohenleipisch OT Dreska Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt Vom 10. Januar 2017

Mehr

Antrag. Die im Merkblatt aufgeführten Unterlagen sind dem Antrag in zweifacher Ausfertigung beizufügen. (Unterschrift Antragssteller/in)

Antrag. Die im Merkblatt aufgeführten Unterlagen sind dem Antrag in zweifacher Ausfertigung beizufügen. (Unterschrift Antragssteller/in) S t a d t C e l l e - Untere Wasserbehörde - 29220 Celle Antragssteller/in: (Betreiber/in der Anlage) Anschrift: Antrag auf die Erteilung einer wasserbehördlichen Genehmigung für die Indirekteinleitung

Mehr

Satzung zur Änderung der Satzung über die Benützung der Entwässerungseinrichtung der Landeshauptstadt München (Entwässerungssatzung) vom...

Satzung zur Änderung der Satzung über die Benützung der Entwässerungseinrichtung der Landeshauptstadt München (Entwässerungssatzung) vom... Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung über die Benützung der Entwässerungseinrichtung der Landeshauptstadt München (Entwässerungssatzung) vom... Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der Art.

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden

Amtsblatt für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden - 465 - Amtsblatt für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden Herausgeber: Landkreis Aurich, Fischteichweg 7-13, 26603 Aurich Nr. 38 Freitag, 16. September 2016 A. Bekanntmachungen des Landkreises

Mehr

Technische Richtlinien

Technische Richtlinien Abscheideranlagen INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEINES... 1 1.1.VERWENDUNG UND GELTUNGSBEREICH... 1 1.2. GESETZLICHE UND TECHNISCHE GRUNDLAGEN... 1 2. TECHNISCHE REGELN... 2 2.1. ABSCHEIDERANLAGEN FÜR LEICHTFLÜSSIGKEITEN...

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung)

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg(GemO)

Mehr

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg StALU Westmecklenburg Bleicherufer 13, 19053 Schwerin BLL Ferkel GmbH Frau Städter Herr Beltmann Warnkenhagener Str. 58 23992 Glasin Telefon:

Mehr

ACO Fettabscheider. Betriebstagebuch. gemäß DIN EN 1825 und DIN

ACO Fettabscheider. Betriebstagebuch. gemäß DIN EN 1825 und DIN Betriebstagebuch ACO Fettabscheider gemäß DIN EN 1825 und DIN 4040-100 Zu jedem Fettabscheider muss ein Betriebstagebuch geführt werden. In dem Tagebuch müssen eingetragen sein: durchgeführte Eigenkontrollen,

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln

Öffentliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln Öffentliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln Wasserrechtliche Erlaubnisverfahren gem. 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ff. für die Förderung von Grundwasser auf dem Betriebsgelände der Firma Shell

Mehr

Leichtflüssigkeitsabscheider Anforderungen und Schadenverhütung. Risk-Management Ein Service für unsere Kunden.

Leichtflüssigkeitsabscheider Anforderungen und Schadenverhütung. Risk-Management Ein Service für unsere Kunden. Leichtflüssigkeitsabscheider Anforderungen und Schadenverhütung. Risk-Management Ein Service für unsere Kunden. Rechtliche Grundlagen und Betreiberpflichten Dieses Merkblatt richtet sich an Betreiber von

Mehr

Bescheid. Gemäß 58 WHG wird der Energieerzeugergesellschaft Greifswald GmbH. Genehmigung

Bescheid. Gemäß 58 WHG wird der Energieerzeugergesellschaft Greifswald GmbH. Genehmigung Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern StALU Vorpommern Sitz des Amtsleiters: Dienststelle Stralsund, Badenstraße 18, 18439 Stralsund Energieerzeugergesellschaft Greifswald GmbH Gützkower

Mehr

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG des Kreises Heinsberg Aktenzeichen: /15/ Ka

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG des Kreises Heinsberg Aktenzeichen: /15/ Ka ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG des Kreises Heinsberg Aktenzeichen: 370.0005/15/7.34.1-Ka Gemäß 21 a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren

Mehr

Merkblatt Entleerung von Leichtflüssigkeitsabscheidern durch mobile Anlagen. - Stand 9. Juni

Merkblatt Entleerung von Leichtflüssigkeitsabscheidern durch mobile Anlagen. - Stand 9. Juni Arbeitskreis Entwässerung von Leichtflüssigkeitsabscheiderinhalten durch mobile Anlagen des ehemaligen Ständigen Ausschusses Anlagenbezogener Gewässerschutz der LAWA Merkblatt Entleerung von Leichtflüssigkeitsabscheidern

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach 58 WHG für die Einleitung von mineralölhaltigem Abwasser in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach 58 WHG für die Einleitung von mineralölhaltigem Abwasser in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation (3-fach einzureichen) Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach 58 WHG für die Einleitung von mineralölhaltigem Abwasser in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation Landkreis Diepholz Fachdienst Umwelt

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Heinsberg

Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Heinsberg Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Heinsberg über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Energiekontor AG, Mary-Somerville-Straße 5, 28359 Bremen Az.:

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen (Abwassersatzung für Kleinkläranlagen) Fassung vom

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen (Abwassersatzung für Kleinkläranlagen) Fassung vom Gemeinde 71287 Weissach Landkreis Böblingen Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen (Abwassersatzung für Kleinkläranlagen) Fassung vom 13.12.1999 I. Allgemeines... 3 1 Öffentliche Einrichtungen,

Mehr

Zahnbehandlung

Zahnbehandlung Hinweise zu Anhang 50 der Abwasserverordnung Zahnbehandlung --------------------------------------------------------------------------------------------------------- 1. Allgemeine Hinweise zum Anhang Erstveröffentlichung:

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben. I. Allgemeines. 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmung

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben. I. Allgemeines. 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmung Gemeinde Plankstadt Rhein-Neckar-Kreis Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Aufgrund von 45 b des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung

Mehr

Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Stand: 09/2013 des Landes Schleswig-Holstein -V 442- Muster.

Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Stand: 09/2013 des Landes Schleswig-Holstein -V 442- Muster. Anlage 1 Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Stand: 09/2013 des Landes Schleswig-Holstein -V 442- Muster Betriebsbuch für eine Abwasser-/ Abwasservorbehandlungsanlage

Mehr

Bezirksregierung Münster Nevinghoff 22, Münster Telefon: 0251 / Genehmigung gemäß 58 WHG. Aktenzeichen /0010.V 21.

Bezirksregierung Münster Nevinghoff 22, Münster Telefon: 0251 / Genehmigung gemäß 58 WHG. Aktenzeichen /0010.V 21. Nevinghoff 22, 48147 Telefon: 0251 / 411-0 Genehmigung gemäß 58 WHG (Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - Wasserhaushaltsgesetz) i. V. m. 59 LWG (Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Landeswassergesetz)

Mehr

70.3. Stadt Albstadt. Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom in der Fassung vom

70.3. Stadt Albstadt. Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom in der Fassung vom 70.3 Stadt Albstadt Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 25.05.2000 in der Fassung vom 24.10.2002 - 2-70.3 Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeines 1 Öffentliche

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE ENTSORGUNG VON KLEINKLÄRANLAGEN UND GESCHLOSSENEN GRUBEN (ENTSORGUNGSSATZUNG EntsS)

SATZUNG ÜBER DIE ENTSORGUNG VON KLEINKLÄRANLAGEN UND GESCHLOSSENEN GRUBEN (ENTSORGUNGSSATZUNG EntsS) SATZUNG ÜBER DIE ENTSORGUNG VON KLEINKLÄRANLAGEN UND GESCHLOSSENEN GRUBEN (ENTSORGUNGSSATZUNG EntsS) Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, 4 und 11 der Gemeindeordnung für

Mehr

S T A D T Ö S T R I N G E N 3.7 SA T Z U N G

S T A D T Ö S T R I N G E N 3.7 SA T Z U N G Seite 1 S A T Z U N G Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. mit 2, 5a Abs. 2, und 9 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Anforderungen der Abwasserbeseitigung

Anforderungen der Abwasserbeseitigung Anforderungen der Abwasserbeseitigung Zu dem für die Wirtschaft wichtigen Bereich der Abwasserbeseitigung hat der Bund im Wasserhaushaltsgesetz für bundesweit einheitliche Bestimmungen gesorgt und nur

Mehr

Aufgaben und Pflichten des Betreibers. Fortbildungsveranstaltung der QI Heike Weißmann AZV Südholstein

Aufgaben und Pflichten des Betreibers. Fortbildungsveranstaltung der QI Heike Weißmann AZV Südholstein Aufgaben und Pflichten des Betreibers Fortbildungsveranstaltung der QI Heike Weißmann AZV Südholstein Die Pflicht und Aufgabe zur Abwasserbeseitigung ist den Kommunen aufgrund WHG 56 und LWG 30 übertragen.

Mehr

Satzung über die Entsorgung von. Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben

Satzung über die Entsorgung von. Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Satzung über die Entsorgung von Vom 17.12.99 Rechtskräftig seit 01.01.2000 1 Satzung über die Entsorgung von Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4, 11 und 142 der

Mehr

Einbau- und Betriebsanleitung Abscheideranlage für Leichtflüssigkeiten Teil B: Betrieb

Einbau- und Betriebsanleitung Abscheideranlage für Leichtflüssigkeiten Teil B: Betrieb Einbau- und Betriebsanleitung Abscheideranlage für Leichtflüssigkeiten Teil B: Betrieb Teil B: Betrieb Einbau- und Betriebsanleitung Teil B: Betrieb Zielgruppe Diese Anleitung zum Betrieb der Abscheideranlage

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Inhalt aus geschlossenen Gruben der Gemeinde Jagstzell vom

Satzung über die Entsorgung von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Inhalt aus geschlossenen Gruben der Gemeinde Jagstzell vom Gemeinde Jagstzell Ostalbkreis Satzung über die Entsorgung von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Inhalt aus geschlossenen Gruben der Gemeinde Jagstzell vom 21.03.2016 Aufgrund von 46 Abs. 4 des Wassergesetzes

Mehr

Große Kreisstadt Bad Mergentheim Main - Tauber - Kreis

Große Kreisstadt Bad Mergentheim Main - Tauber - Kreis Große Kreisstadt Bad Mergentheim Main - Tauber - Kreis Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 17. Dezember 1998 Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Stadt Schrozberg Landkreis Schwäbisch Hall

Stadt Schrozberg Landkreis Schwäbisch Hall Stadt Schrozberg Landkreis Schwäbisch Hall Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Stadt Schrozberg vom 30.09.1994 Aufgrund von 45 b Abs. 3.des Wassergesetzes für

Mehr

M e r k b l a t t. für Beteiligte in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren / Verfahren auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis

M e r k b l a t t. für Beteiligte in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren / Verfahren auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis (Stand: 11/2012) Sachgebiet 54.2 Wasserversorgung Wasserschutzgebiete und Grundwasserschutz M e r k b l a t t für Beteiligte in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren / Verfahren auf Erteilung einer gehobenen

Mehr

Klärschlammbeseitigungs- und -entsorgungssatzung der Stadt Beckum

Klärschlammbeseitigungs- und -entsorgungssatzung der Stadt Beckum STADT BECKUM 7/17 Klärschlammbeseitigungs- und -entsorgungssatzung der Stadt Beckum Vom 18. Dezember 2018 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 2 Anschluss- und Benutzungsrecht 2 3 Entsorgungsausschluss 2

Mehr

Der Antrag besteht aus folgenden, auch für die Beurteilung der Umweltauswirkungen maßgeblichen Planunterlagen:

Der Antrag besteht aus folgenden, auch für die Beurteilung der Umweltauswirkungen maßgeblichen Planunterlagen: Bekanntmachung Förmliches Änderungsgenehmigungsverfahren nach 10 und 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb einer chemisch-physikalischen Abfallbehandlungsanlage in der

Mehr

Betriebstagebuch. für Fettabscheideranlagen. (erdeingebaut / freiaufgestellt)

Betriebstagebuch. für Fettabscheideranlagen. (erdeingebaut / freiaufgestellt) Betriebstagebuch für Fettabscheideranlagen (erdeingebaut / freiaufgestellt) Sach-Nr. 917409 Stand 05/2011 Hinweise für den Benutzer Grundvoraussetzung für einen störungsfreien Betrieb der Abscheideranlage

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Kleinkläranlagenentsorgungssatzung)

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Kleinkläranlagenentsorgungssatzung) Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Kleinkläranlagenentsorgungssatzung) der Gemeinde Freiamt vom 11.02.1992 Aufgrund von 45 b Abs. 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg,

Mehr

STADT BAD URACH. Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung)

STADT BAD URACH. Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) STADT BAD URACH Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) Auf Grund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, 4 und 11 der Gemeindeordnung

Mehr

Zweckvereinbarung (Stand: ) über die Bestellung eines gemeinsamen Datenschutzbeauftragten

Zweckvereinbarung (Stand: ) über die Bestellung eines gemeinsamen Datenschutzbeauftragten Augsburg, 15.11.2018 Nr. 46 Zweckvereinbarung (Stand: 09.05.2018) über die Bestellung eines gemeinsamen Datenschutzbeauftragten Amtliche Bekanntmachung des Landratsamtes Augsburg Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Mehr

Satzung der Stadt Kehl. über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Satzung über die dezentrale Abwasserbeseitigung)

Satzung der Stadt Kehl. über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Satzung über die dezentrale Abwasserbeseitigung) Satzung der Stadt Kehl über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Satzung über die dezentrale Abwasserbeseitigung) vom 7.10.2001 in der Fassung der Änderungssatzung vom 21.12.2016

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Entsorgungssatzung

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Entsorgungssatzung Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 03. Mai 2010 zuletzt geändert am 18.03.2013 I. ALLGEMEINES... 1 1 en, Begriffsbestimmung... 1 2 Anschluss und Benutzung...

Mehr

1 Öffentliche Einrichtung, Begriffsbestimmung

1 Öffentliche Einrichtung, Begriffsbestimmung Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Kleinkläranlagensatzung) vom 17.12.2007 i.d.f. der Änderungssatzung vom 15.12.2014 - Bereinigte Fassung

Mehr

Anlage 6 IndirekteinleiterVwV Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung (IndirekteinleiterVwV)

Anlage 6 IndirekteinleiterVwV Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung (IndirekteinleiterVwV) Anlage 6 IndirekteinleiterVwV Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung (IndirekteinleiterVwV) Landesrecht Hessen Anhangteil Titel: Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung (IndirekteinleiterVwV)

Mehr

Verordnung. über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften Vom 11.

Verordnung. über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften Vom 11. Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften Vom 11. Dezember 1997* 753 1 17 Auf Grund des 112 a des Berliner Wassergesetzes in der

Mehr

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren Allgemeines Tierhaltungsanlagen sind in der Nr. 7.1 des Anhanges zur 4. BImSchV

Mehr

Betriebszertifizierung ( 6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung)

Betriebszertifizierung ( 6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung) Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin - LAGetSi - Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin - LAGetSi - Turmstraße 21, 10559

Mehr

Satzung. zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung. von privaten Abwasserleitungen. vom

Satzung. zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung. von privaten Abwasserleitungen. vom Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen vom 20.12.2010 Aufgrund von 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der

Mehr

Überwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung

Überwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung Überwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung Gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs-

Mehr

7/2. I. Allgemeines. 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmung

7/2. I. Allgemeines. 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmung Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) der Stadt Horb am Neckar vom 15.02.2000 geändert durch Änderungssatzungen vom 26.06.2001 und 13.12.2005 7/2

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung)

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) Stadt Walldürn Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4, 11 und 142 der

Mehr

GM - geringfügiger Mangel, EM - erheblicher Mangel, GFM - gefährlicher Mangel. Zustandsbeschreibung Klassifizierung Frist für Mängelbehebung

GM - geringfügiger Mangel, EM - erheblicher Mangel, GFM - gefährlicher Mangel. Zustandsbeschreibung Klassifizierung Frist für Mängelbehebung Zustandsbeschreibung, Klassifizierung und Fristen zur Behebung von Mängeln - Bewertungshilfe für die Generalinspektion von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten - Klassifizierung nach 47(2) AwSV: GM

Mehr

Anforderung an Wartung von Kleinkläranlagen aus Sicht der Wasserbehörde

Anforderung an Wartung von Kleinkläranlagen aus Sicht der Wasserbehörde Anforderung an Wartung von Kleinkläranlagen aus Sicht der Wasserbehörde Dipl.-Ing. Elmar Petrin Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises Fachbereich 32.2: Wasser- u. Bodenschutz 34576 Homberg/Efze Tel.

Mehr

Genehmigungsbescheid nach Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG) für die LE Wind GmbH, Linnich. Az.: 66/ /13-We Düren, den

Genehmigungsbescheid nach Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG) für die LE Wind GmbH, Linnich. Az.: 66/ /13-We Düren, den Genehmigungsbescheid nach Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG) für die LE Wind GmbH, Linnich Kreisverwaltung Düren Bismarkstr. 16 52351 Düren Az.: 66/2-1.6.2-14-17/13-We Düren, den 07.01.2015 Gemäß

Mehr

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG des Kreises Heinsberg Aktenzeichen: /16/ Ka

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG des Kreises Heinsberg Aktenzeichen: /16/ Ka ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG des Kreises Heinsberg Aktenzeichen: 370.0009/16/7.34.1-Ka Gemäß 21 a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren

Mehr

Auswirkungen des EuGH-Urteils zur Bauprodukten-Richtlinie vom (C-100/13) bzgl. Kleinkläranlagen

Auswirkungen des EuGH-Urteils zur Bauprodukten-Richtlinie vom (C-100/13) bzgl. Kleinkläranlagen Auswirkungen des EuGH-Urteils zur Bauprodukten-Richtlinie vom 16.10.2014 (C-100/13) bzgl. Kleinkläranlagen Landeskonferenz 2016 kommunale Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen am 19.10.2016 in Dresden

Mehr

2. Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung

2. Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung Überwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz, 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und -Überwachungsverordnung und 22a Deponieverordnung Ihr Ansprechpartner: Thomas Casper Durchwahl: Telefon

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Gemeinde Wald vom

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Gemeinde Wald vom 1 Gemeinde W a l d Landkreis Sigmaringen Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Gemeinde Wald vom 05.08.2015 Aufgrund von 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Merkblatt zur Prüfpflicht von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Merkblatt zur Prüfpflicht von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Merkblatt zur Prüfpflicht von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und Az: 700.74 / 1897 Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und vom 16.Juni 1997 Änderungen Gemeinderat am 05.12.2005 Inkraftgetreten am 01.01.2006

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen 7/11 und geschlossenen Gruben der Stadt Mössingen

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen 7/11 und geschlossenen Gruben der Stadt Mössingen Satzung zur Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben (Entsorgungssatzung) Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Betrieb von Amalgamabscheidern

Betrieb von Amalgamabscheidern Betrieb von Amalgamabscheidern Kapitel 4 Seite Wasserhaushaltsgesetz... Abwasserverordnung... Berliner Wassergesetz... Indirekteinleiterverordnung... - Genehmigung der Indirekteinleitung - Anzeigepflicht...

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung)

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) Aufgrund von 45 b Abs. 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung -

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung - Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung - Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth

Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth B 11744 Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises Nr. 33/34 Tirschenreuth, den 17.08.2015 71. Jahrgang Inhaltsverzeichnis Seite

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben. I. Allgemeines

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben. I. Allgemeines 1 STADT LAUDA-KÖNIGSHOFEN MAIN-TAUBER-KREIS Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4, 11 und

Mehr

Genehmigungsbescheid nach Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG) für die Firma juwi Energieprojekte GmbH, Wörrstadt

Genehmigungsbescheid nach Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG) für die Firma juwi Energieprojekte GmbH, Wörrstadt Genehmigungsbescheid nach Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG) für die Firma juwi Energieprojekte GmbH, Wörrstadt Kreisverwaltung Düren Bismarckstr. 16 52351 Düren Az.: 66/2-1.6.2-19-22,24,25,27,28/13-We

Mehr

S a t z u n g der Stadt Heidelberg über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung EntS)

S a t z u n g der Stadt Heidelberg über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung EntS) 7.1.2 S a t z u n g der Stadt Heidelberg über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung EntS) vom 10. Dezember 2015 (Heidelberger Stadtblatt vom 16. Dezember 2015)

Mehr

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs.

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/8697 Beschlussempfehlung Ausschuss für Umwelt, Energie Hannover, den 13.09.2017 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes

Mehr