Leichtflüssigkeitsabscheider Anforderungen und Schadenverhütung. Risk-Management Ein Service für unsere Kunden.
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- Victor Junge
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1 Leichtflüssigkeitsabscheider Anforderungen und Schadenverhütung. Risk-Management Ein Service für unsere Kunden.
2 Rechtliche Grundlagen und Betreiberpflichten Dieses Merkblatt richtet sich an Betreiber von Leichtflüssigkeitsabscheidern in Bayern und Rheinland-Pfalz. Es gibt einen Überblick über die bei der Errichtung, beim Betrieb und bei der Wartung dieser Anlagen erforderlichen Rechtsvorschriften und technischen Anforderungen hinsichtlich des Umweltschutzes. Begriffsbestimmungen Leichtflüssigkeiten sind Flüssigkeiten mit geringerer Dichte als Wasser, die in Wasser nicht oder nur gering löslich und die unverseifbar sind wie Öl, Benzin, Diesel, Heizöle, Filteröle (Weißöle) sowie andere Öle mineralischen Ursprungs. Leichtflüssigkeitsabscheideanlagen werden zur Behandlung von mineralölhaltigen Abwässern eingesetzt. Die Abbildung zeigt den Aufbau einer Abscheideanlage bestehend aus Schlammfang, Ölabscheider, Koaleszenzabscheider und Probenahmeschacht. Der Schlammfang stellt eine Einrichtung dar, die dem Abscheider vorgeschaltet ist und diesen von sinkfähigen Stoffen entlasten soll. Im Abwasser enthaltene Feststoffe wie Sand und Schlamm setzen sich durch Sedimentation im Schlammfang ab. Benzin- und Ölabscheider dienen der Trennung mineralölhaltiger Leichtflüssigkeiten vom Abwasser mit Hilfe der Schwerkraft. Aufgrund ihrer geringeren Dichte steigen die abzuscheidenden Leichtflüssigkeiten an die Wasseroberfläche und bilden dort eine Benzin- bzw. Ölschicht, die bei Erreichen des maximalen Speichervolumens der Anlage zu entsorgen ist. Die Nenngröße ist ein dimensionsloser Kennwert für die hydraulische Bemessung der Abscheider. Sie entspricht dem Wasserdurchfluss in Liter/Sekunde. Folgende Nenngrößen sind für Ölabscheider festgelegt: 1; 1,5; 2; 3; 4; 5; 6; 8; 10; 15; 20; 30; 40; 50; 65; 80; 100. Der Koaleszenzabscheider ist der Teil der Abscheideanlage, in dem auch feinst verteilte Leichtflüssigkeitströpfchen durch spezielle Einbauten (zum Beispiel Lamellenplatten) zu abscheidbaren Tropfen vereinigt und abgeschieden werden. Der selbsttätige Abschluss ist eine mechanische Einrichtung (Ventilteller, Ventilsitz), die den Ablauf oder den Zulauf automatisch verschließt, wenn die Speicherfähigkeit des Abscheiders überschritten ist. Der Probenahmeschacht ist der Abscheideanlage nachgeschaltet. Er ermöglicht die Entnahme von Abwasserproben und somit die Überprüfung der Ablaufwerte des Abwassers. Einsatzbereiche für Leichtflüssigkeitsabscheider sind Tankstellen für Kraftfahrzeuge, Flugzeuge und Schiffe Autowaschanlagen, -waschstraßen und SB-Waschplätze Kfz-Werkstätten Fuhrparks und Werkhöfe Tanklager und Mineralölumschlag stellen Sonstige Bereiche wie Kraftwerke, Kasernen, Flughäfen, Entsorgungsbetriebe, Schrottplätze, Baustellen, Parkhäuser, Gebrauchtwagenplätze, Reinigung von Produktions- und Industrieabwasser, Straßenabwasser Schlammfang Öl-/Benzinabscheider Koaleszenzabscheider Probenahmeschacht siehe Fa. Kessel 2 Umwelt Leichtflüssigkeitsabscheider
3 Rechtslage, technische Vorschriften, Betreiberpflichten Betriebsstätten mit regelmäßigem Anfall von mineralölverschmutztem Abwasser, wie z.b. Kfz-Werkstätten, Speditionsbetriebe mit Waschanlagen sowie Tankstellen unterliegen strengen gesetzlichen Anforderungen wegen des Betriebs ihrer Leichtflüssigkeitsabscheider. Grundsätzlich gilt, dass das Einleiten von Abwasser aus Abscheidern in die öffentliche Kanalisation (Indirekteinleitung) oder in die Vorfluter (Direkteinleitung) einer wasserrechtlichen Genehmigung oder Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf. Für die Einleitung von Abwasser aus Leichtflüssigkeitsabscheidern in einen Vorfluter ist eine Erlaubnis nach 8 Wasserhaushaltgesetz (WHG) erforderlich /1/. Für die Einleitung von Abwasser aus Leichtflüssigkeitsabscheidern in die öffentliche Kanalisation (Indirekteinleitung) ist in Bayern gemäß Art. 41 c Bayerisches Wassergesetz (BayWG) eine Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde erforderlich, da in Anhang 49 der Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers festgelegt sind /2/, /3/. Die Zustimmung des Trägers der Kanalisation zum Anschluss und selbst ein kommunalrechtlicher Anschlussund Benutzungszwang, entbindet in der Regel nicht von dieser Genehmigungspflicht. Die Genehmiungserfordernis entfällt in der Regel bei einem Abwasseranfall von weniger als 1 m 3 je Tag. Die Anforderungen der kommunalen Abwassersatzungen müssen jedenfalls eingehalten werden. Für Betreiber von Leichtflüssigkeitsabscheidern in Rheinland-Pfalz ergibt sich die Genehmigungspflicht für die Einleitung von mineralölverunreinigtem Abwasser in die öffentliche Kanalisation aus 55 Landeswassergesetz in Verbindung mit 1 der Indirekteinleiterverordnung /4/, /5/. In der Regel sind bei einer Indirekteinleitung Grenzwerte von maximal 20 mg/l Kohlenwasserstoffe entsprechend Anhang 49 der Abwasserverordnung (AbwV) im Ablauf der Abscheideanlage zugelassen. Soweit durch örtliche Entwässerungssatzungen und/oder sonstige Auflagen nichts anderes bestimmt ist, sieht die DIN 1999 Teil 2 bislang vor, dass die Abscheider bei einer abgeschiedenen Leichtflüssigkeitsmenge entsprechend 4/5 der Speichermenge, die Schlammfänge bei Füllung des halben Schlammfanginhaltes, beide jedoch mindestens halbjährlich zu leeren sind /6/. Außerdem sind Betriebe verpflichtet, diese Maßnahmen zu dokumentieren. Ölabscheider- und Benzinabscheiderinhalte sind durch zugelassene Entsorgungsfirmen zu beseitigen. Die in der DIN 1999 Teil 2 vorgeschriebene halbjährliche Leerung wird vielfach den tatsächlichen Bedürfnissen und Gegebenheiten nicht gerecht und führt zu unwirtschaftlichen Mehrbelastungen. Aus diesem Grund wird in vielen Ländern die bedarfsorientierte Entleerung von Abscheiderinhalten von den zuständigen Fachbehörden befürwortet. In Bayern wird die bedarfsorientierte Entsorgung der Abscheiderinhalte im Bereich von Kfz-Betrieben und Tankstellen unter Einhaltung der in der DIN 1999 genannten maximalen Schlamm- und Leichtflüssigkeitsmenge durch eine Technische Regel im Sinne von 18 WHG geregelt /7/. Eine Verlängerung der Entsorgungsintervalle ist bei ausreichend bemessenen Abscheideanlagen für Leichtflüssigkeiten und Schlammfänge nach DIN 1999 Teil 1 ff. möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie die Führung eines Betriebstagebuchs, das Vorhandensein eines selbsttätigen Abschlusses und einer Probenahmemöglichkeit sowie die monatliche Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Abscheideanlage. Diese Kontrollen können von einer sachkundigen und eingewiesenen Person des Betreibers durchgeführt werden und umfassen: Messung der Schlammspiegelhöhe im Schlammfang Messung der Ölschichtdicke in Leichtflüssigkeits- und Koaleszenzabscheidern Entfernen grober Schwimmstoffe an der Wasseroberfläche Messung des Wasserstandes vor und hinter dem Koaleszenzeinsatz bei Wasserdurchfluss Kontrolle des selbsttätigen Abschlusses auf eventuelle Verschmutzung oder Beschädigung sowie auf Gängigkeit (zum Beispiel durch Auslösen) Kontrolle gegebenenfalls vorhan dener Warn- und/oder Überwachungsanlagen auf eventuelle Verschmutzung oder Störmeldungen Dokumentation der Ergebnisse im Betriebstagebuch Leichtflüssigkeitsabscheider Umwelt 3
4 Eigenüberwachung senkt das Schadenrisiko Darüber hinaus sieht die Technische Regel vor, dass die Abscheideanlage mindestens halbjährlich im Rahmen eines mit einem betriebsunabhängigen Dritten abgeschlossenen Wartungsvertrages entsprechend den Vorgaben des Herstellers gewartet wird. Neben diesen Kontrollmaßnahmen sind ggf. auch weitere Arbeiten (z.b. Analyse einer Abwasserprobe zur Überprüfung der Einhaltung des jeweiligen Überwachungswertes für den Parameter Kohlenwasserstoffe gesamt oder die Reinigung der Ablaufrinne der Abscheideanlage) vorzunehmen. Diese Generalinspektion sollte folgende Punkte umfassen: - Dichtheit der Anlage (einschließlich Zu- und Ablauf) - baulicher Zustand der Anlage - innere Beschichtungen - Zustand der Einbauteile - Zustand der elektrischen Einrichtungen und Anlagen - Überprüfung der Tarierung der selbsttätigen Verschlusseinrichtung, zum Beispiel Schwimmkörper Für Abscheideanlagen, die für einen Abwasserdurchfluss 10 Liter/Sekunde (= NG 10) ausgelegt sind, gilt in Bayern die Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung - EÜV) /8/. Hier sind insbesondere die Überwachungsvorschriften des Anhangs 2 zu beachten, die unter anderem die Führung eines Betriebstagebuchs und die regelmäßige Kontrolle der Anlage sowie ihrer Sicherheitseinrichtungen vorsehen. Diese Anforderungen an die Eigenüberwachung genehmigungs- oder erlaubnispflichtiger Leichtflüssigkeitsabscheider sind in Rheinland-Pfalz in der Landesverordnung über die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen (EÜVOA) niedergelegt /9/. Die (komplett entleerten und gereinigten) Abscheideanlagen sind nach Landesrecht in Abständen von nicht länger als fünf Jahren einer Überprüfung auf ordnungsgemäßem Zustand durch eine Wartungsfirma oder einen Sachverständigen zu unterziehen. Risiken und typische Schadensbilder Wie verschiedene Untersuchungen zeigen, werden ca % aller Leichtflüssigkeitsabscheider nicht ordnungsgemäß betrieben, so dass von den betreffenden Betrieben erheblich mehr Schadstoffe in die Kanalisation abgeleitet werden, als nötig bzw. erlaubt sind. Aus diesem Grund ist eine regelmäßige Kontrolle der Funktionsfähigkeit von Abscheidern und deren Sicherheitseinrichtungen dringend erforderlich. Insbesondere bei Ölabscheidern ohne bzw. mit defektem selbsttätigem Abschluss besteht die Gefahr, dass unbemerkt mineralölverunreinigtes Abwasser in größeren Mengen in die Kanalisation abgeleitet wird. Ein besonders hohes Umweltrisiko bergen Abscheideanlagen, deren Abläufe direkt in ein Gewässer oder in die Regenwasserkanalisation einmünden, da Abscheideanlagen mit Koaleszenzabscheider auch bei guter Wartung in der Regel nur 99 % der eingetragenen Leichtstoffe zurückhalten. 4 Umwelt Leichtflüssigkeitsabscheider
5 Technische Anforderungen Die Abscheideanlagen müssen gemäß DIN 1999 Teil 1-6 beziehungsweise DIN EN 858 Teil 1-2 in Verbindung mit DIN ausgeführt sein /6/. Darüber hinaus sind die DIN und die jeweiligen Abwassersatzungen zu beachten /10/. Ölabscheider müssen über einen selbsttätigen Abschluss bei maximal möglicher Füllhöhe verfügen, so dass im Fall der Überfüllung keine Ableitung sondern ein Rückstau erfolgt. Als Grundsatz gilt, dass eine Abscheideanlage dicht sein muss. Beim Einbau von Abscheideanlagen ist darauf zu achten, dass die Oberkante der Abdeckungen der Abscheideanlage gegenüber dem maßgebenden Niveau des Abwasserzuflusses eine Überhöhung besitzt, die dem möglichen Aufstau der Leichtflüssigkeit entspricht. Hierdurch soll verhindert werden, dass Leichtflüssigkeit aus den Abdeckungen der Abscheideanlage oder deren Aufsatzstücken austritt. Kann die erforderliche Überhöhung nicht eingehalten werden (bei Abscheideanlagen bis NG 6 ist eine Überhöhung von 1,3 m ausreichend), so ist zusätzlich zum selbsttätigen Abschluss eine Füllstandsanzeige mit Warnanlage für Leichtflüssigkeit einzubauen. Hinweise für den sicheren Betrieb Um eine ausreichende Trennung des Öl-Wasser-Gemisches zu gewährleisten, verwenden Sie ausschließlich abscheidefreundliche Wasch- und Reinigungsmittel, also solche, die keine stabilen Emulsionen bilden. Vermeiden Sie den Einsatz von Stoffen, welche eine Leichtflüssigkeitsabscheidung verhindern wie zum Beispiel Lösemittel. Vermeiden Sie den Abwasseranfall in kritischen Bereichen von Kfz-Betrieben und Tankstellen wie zum Beispiel im Werkstattbereich. Lassen Sie Ihre Abscheideanlage regelmäßig durch einen Fachbetrieb warten und entleeren. Der Abschluss eines Wartungsvertrages mit einem Fachbetrieb ist zu empfehlen. Legen Sie Intervalle zur Reinigung der Abscheideanlage und zur Entnahme von abgeschiedenen Stoffen fest. Kontrollieren Sie Art und Menge des Chemikalieneinsatzes und des Wasserverbrauches. Kontrollieren Sie regelmäßig die Abscheideanlage auf Funktionsfähigkeit und auf Dichtheit und führen Sie ein Betriebstagebuch. Einen abtrennbaren Nachweisbogen für das Betriebstagebuch Ihrer Abscheideanlage(n) finden Sie in dieser Information.
6 Risk-Management Ein Service für unsere Kunden. Literaturverzeichnis /1/ Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom , BGBl. I, S /2/ Bayerisches Wassergesetz (BayWG) vom , GVBl., S /3/ Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) vom , BGBl. I, S /4/ Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG) vom , GVBl., S. 54. /5/ Rheinland-Pfalz: Landesverordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndVO) vom , GVBl., S Hinweis Diese Information für den Versicherungsnehmer kann nur einen Überblick über die Thematik geben. Für die Errichtung und den Betrieb der vorgenannten Anlagen sind die einschlägigen Vorschriften und behördlichen Auflagen zu beachten. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Umwelt- und Brandschutzingenieure der Abteilung Risk-Mangement der Versicherungskammer Bayern. Telefon (0 89) , (Umwelt); , Telefon (0 89) (Brandschutz). Die Inhalte dieser Broschüre wurden sorgfältig und nach bestem Wissen von uns geprüft und aktualisiert. Alle Angaben dienen der allgemeinen Information. Sie stellen keine geschäftliche, rechtliche oder sonstige Beratung dar. Eine Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der zusammengestellten Informationen wird nicht übernommen. /6/ DIN : Abscheider für Leichtflüssigkeiten bzw. Abscheider der Klassen I und II gemäß DIN EN 858 Teil 1-2 in Verbindung mit DIN /7/ Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen: Technische Regel zur Entsorgung von Abscheideanlageninhalten im Bereich von Kfz- Betrieben und Tankstellen (TREAb) vom , AllMBl., S /8/ Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen: Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung - EÜV) vom , GVBl., S /9/ Rheinland-Pfalz: Landesverordnung über die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen (EÜVOA) vom , GVBl., S /10/ DIN : Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke. 6 Umwelt Leichtflüssigkeitsabscheider
7 Nachweisbogen Betriebstagebuch für anlagenbezogene Eigenkontrollen (monatlich) Anlage Abscheider für Leichtflüssigkeiten - DIN 1999 / EN 858 Betrieb: Bezeichnung der Abscheideranlage: Standort: Jahr: Schlammfang Benzinabscheider Koaleszenzabscheider (Funktionskontrolle) Selbsttätiger Abschluss, ggf. Warn-, Signal-, Alarmeinrichtungen (Funktionskontrolle) Reinigungs- und Wartungsarbeiten, Festgestellte Mängel/Störungen. Besondere Vorkommnisse, amtliche Kontrolle, Probenahme, Name des Prüfers: Datum Uhrzeit Höhe des Schlammspiegels Höhe des Ölspiegels Messung Wasserstand vor und hinter dem Koaleszenzeinsatz bei Wasserdurchfluss Kontrolle auf eventuelle Verschmutzung oder Beschädigung sowie auf Gängigkeit oder auf Störmeldungen Datum: Unterschrift Sachkundiger: Prüfvermerk des Vorgesetzten:
8 Versicherungskammer Bayern Risk-Management München
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