Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

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1 Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg StALU Westmecklenburg Bleicherufer 13, Schwerin BLL Ferkel GmbH Frau Städter Herr Beltmann Warnkenhagener Str Glasin Telefon: 0385 / Telefax: 0385 / Bearbeitet von: Herrn Sahr AZ: StALU WM-52b GE (bitte bei Schriftverkehr angeben) Schwerin, Wasserrechtliche Erlaubnis Gemäß 8 Abs. 1 i.v. mit 9 Abs. 1 Ziffer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) 1 und 107 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWaG) 2 wird der BLL Ferkel GmbH Warnkenhagener Str Glasin auf Antrag vom sowie 1. Nachtrag vom und im Zusammenhang mit der Genehmigung nach 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb einer Schweinezuchtanlage mit Sauen-, 4 Eber-, 224 Jungsauenaufzucht- und Absatzferkelaufzuchtplätzen sowie zwei abgedeckten Güllehochbehältern mit einer Kapazität von je ca m³ (Gez.: 32/16 vom ) nachstehende Erlaubnis erteilt. 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts in der Neufassung des Art.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) zuletzt geändert mit Art.4 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1842) 2 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30.November 1992 (GVOBl. M-V S.669), zuletzt mehrfach geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 27.Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 432) Hausanschrift: Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg Bleicherufer Schwerin Telefon: 0385 / Telefax: 0385 / poststelle@staluwm.mv-regierung.de

2 2 A I Entscheidung Entscheidungsumfang 1. Art der Gewässerbenutzung: Einleitung von unbelastetem Niederschlagswasser (nichtöffentliche Kanalisation) der Schweinezuchtanlage der BLL Ferkel GmbH in das Gewässer 3LV Umfang der Gewässerbenutzung: Die zu entwässernden Flächen betreffen die unverschmutzten Verkehrs- und Dachflächen auf dem Betriebsgelände der Schweinezuchtanlage der BLL Ferkel GmbH. Das anfallende Niederschlagswasser wird über ein Regenrückhaltebecken mit Sandfang und Schwimmtauchwand mit max Q = 30,00 l/s in das Gewässer 3LV25-1 eingeleitet. Gesamtfläche(m²): davon befestigte Fläche (m²): Örtliche Lage: der Gewässerbenutzung Gewässer : 3LV25-1 Gemeinde/Ort : Passee/ Passee Landkreis : Nordwestmecklenburg Gemarkung : Goldberg Flur : 2 Flurstück : 14/2 Geografisches Koordinatennetz : ETRS89/UTM (6 Grad) Zone 33N (ohne Zone, East/North) x: ,07 y: ,141 der Abwasserbehandlungsanlage Gemeinde/Ort : Passee/Passee Landkreis : Nordwestmecklenburg Gemarkung : Goldberg Flur : 2 Flurstück : 5/1 II Entscheidungsunterlagen 1. Der wasserrechtlichen Erlaubnis liegen folgende Unterlagen zugrunde: - Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis vom (Posteingang) einschließlich Erläuterungsbericht, Lagepläne, Längsschnitten, Nachweise und Berechnungen - 1. Nachtrag vom (Posteingang) - Nachweis Bewertung nach Merkblatt DWA-M Stellungnahme des WBV vom Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser

3 3 2. Beschreibung der Anlage: Das Niederschlagswasser der Straßenflächen wird über Einläufe, das Dachregenwasser über Anschlussleitungen zu den Fallrohren gefasst und einem Regenrückhaltebecken zugeführt. Das Regenrückhaltebecken ist mit einem Sandfang und einer Tauchwand ausgestattet. Aus dem Regenrückhaltebecken wird das Niederschlagswasser in das Gewässer 3LV25-1 eingeleitet. 3. Probenahmestelle: Als Probenahmestelle wird der Ablauf des Regenrückhaltebeckens definiert. Die Probenahme erfolgt aus dem Schacht nach dem Drosselschacht. III Nebenbestimmungen 1. Auflagen 1.1 Die erlaubte Art, der Umfang und die örtliche Lage der Gewässerbenutzung sind einzuhalten. 1.2 Der Gewässerbenutzer ist verpflichtet, seine wasserwirtschaftlichen Anlagen ordnungsgemäß Instand zu halten, nach Betriebs- bzw. Bedienungsanleitung zu betreiben und ihre ständige Funktionsfähigkeit zu gewährleisten, so dass sie jederzeit ihren Zweck erfüllen und Beeinträchtigungen Dritter vermieden werden. Der Gewässerbenutzer hat Vorsorge zu treffen, damit Störungen und deren Wiederholung vermieden werden und eine ordnungsgemäße Funktion der Anlage möglichst schnell wieder erreicht werden kann. 1.3 Die Einleitung des Niederschlagswassers ist nicht durch Schmutzwasser aus Fehlanschlüssen zu verunreinigen. 1.4 Die ständige Kontrolle der Einhaltung der in dieser wasserrechtlichen Erlaubnis erteilten Auflagen obliegt dem Gewässerbenutzer. 1.5 Der Erlaubnisinhaber hat sein Entwässerungssystem eigenständig gegen Rückstau zu sichern. 1.6 Behördliche Überwachung Der unteren Wasserbehörde des LK Nordwestmecklenburg ist jederzeit Zutritt zu den Abwasseranlagen zu gewähren. Auf Verlangen sind Auskünfte zu erteilen sowie Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen Die Abwasserbehandlungsanlage wird anlassbezogen aufgrund von baulichen oder verfahrenstechnologischen Veränderungen oder Havarien durch die untere Wasserbehörde begangen. 1.7 Eigenüberwachung Der Gewässerbenutzer hat die Zustands- und Funktionskontrolle der Abwasserbehandlungskontrolle monatlich durchzuführen Die Kontrolle und Wartungsarbeiten an der Anlage sind einem sachkundigen Mitarbeiter zu übertragen.

4 Schäden an den Anlagen sind unverzüglich zu beheben Die Ergebnisse der Überwachung sind in einem Betriebstagebuch aufzuzeichnen. Das Betriebstagebuch ist mindestens vier Jahre aufzubewahren. Auf Verlangen ist es der Behörde zur Einsicht vorzulegen Die Entschlammung und Pflege der Böschung der Abwasserbehandlungsanlage ist regelmäßig durchzuführen, so dass eine Funktionsbeeinträchtigung ausgeschlossen ist Halbjährlich ist eine Abwasseranalyse von einem zugelassenen Labor am Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage an der definierten Probenahmestelle gemäß II Punkt 3 auf den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) untersuchen zu lassen. Die Analysenergebnisse sind der unteren Wasserbehörde jeweils zum und vorzulegen Bei Havarien mit wassergefährdenden Stoffen, die eine Gewässerverunreinigung herbeiführen kann, ist die Gewässerbenutzung durch komplettes Abschiebern des Einlaufes in die Vorflut unverzüglich einzustellen. 1.8 Anzeigepflichten Die untere Wasserbehörde ist über besondere Vorkommnisse und Havarien unverzüglich zu informieren Beabsichtigte Änderungen der erlaubten Art, des Umfanges oder Zwecks der Gewässerbenutzung sind der unteren Wasserbehörde rechtzeitig bekannt zu geben und durch entsprechende Unterlagen zu belegen. Die Änderungen dürfen erst nach schriftlicher Zustimmung vorgenommen werden Die Fertigstellung der Abwasseranlage ist der unteren Wasserbehörde schriftlich anzuzeigen. 2. Vorbehalt Diese Erlaubnis wird gemäß 18 WHG unter dem Vorbehalt des Widerrufes erteilt und steht unter dem Vorbehalt nachträglicher Anordnungen und Maßnahmen zum Gewässerschutz. IV Hinweise 1. Die Erteilung dieser wasserrechtlichen Erlaubnis entbindet nicht von der Erfüllung der sich aus anderen Rechtsvorschriften ableitenden Pflichten, die sich unter Umständen im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Gewässerbenutzung ergeben können. 2. Die Entsorgung der anfallenden Schlämme hat nach den abfallrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. 3. Bei einem Eigentümerwechsel geht die wasserrechtliche Erlaubnis auf den Rechtsnachfolger über. Der bisherige Erlaubnisinhaber hat den Übergang der unteren Wasserbehörde schriftlich anzuzeigen.

5 5 B Begründung 1. Sachverhalt Mit Antrag vom (Posteingang) wurde durch das H.S.W. Ingenieurbüro Gesellschaft für Energie und Umwelt mbh die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser der Schweinezuchtanlage der BLL Ferkel GmbH (Dach- und Verkehrsflächen) in den Graben 3LV25-1 beantragt. Das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser) ist Abwasser ( 54 Abs.1 Pkt.2 WHG). Die Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers in ein Gewässer stellt gemäß 9 Pkt.4 WHG einen Benutzungstatbestand dar und bedarf nach 8 Abs.1 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis, soweit diese nicht unter den Gemeingebrauch nach 25 WHG oder 21 LWaG fällt. Der Gemein-; Anlieger- oder Eigentümergebrauch gemäß 25; 26 WHG i.v. mit 26 LWaG ist nicht anwendbar, da das Abwasser aufgrund der Herkunft Stoffe enthalten kann, die geeignet sind, das Gewässer zu verunreinigen oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften herbeizuführen. Des Weiteren war der Nachweis zu erbringen, dass der Wasserabfluss nicht beeinträchtigt wird. 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Formelle Voraussetzungen Zuständig für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ist vorliegend das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) als Immissionsschutzbehörde. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus 124a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) in Verbindung mit 3 Nr. 2 a) Immissionsschutz- Zuständigkeitslandesverordnung (ImmSchZustLVO M-V). Danach entscheidet die Immissionsschutzbehörde anstelle und im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde über eine Gewässerbenutzung, wenn es sich bei der Errichtung, dem Betrieb oder wesentlichen Änderung einer nach der 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlage handelt, die im Anhang 1 der 4. BImSchV in der Spalte c mit einem G oder in der Spalte d mit einem E gekennzeichnet ist. Vorliegend geht es um einen Benutzungstatbestand gemäß 9 Abs. 1 Ziffer 4 WHG (Einleitung von unbelastetem Niederschlagswasser in das Gewässer 3LV25-1) im Zusammenhang mit der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schweinezuchtanlage der BLL Ferkel GmbH mit Sauen-, 4 Eber-, 224 Jungsauenaufzucht- und Absatzferkelaufzuchtplätzen sowie zwei abgedeckten Güllehochbehältern mit einer Kapazität von je ca m³ nach den Ziffern G/E und 9.36 V des Anhangs 1 zur 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4.BImSchV). Zuständige Wasserbehörde, in deren Einvernehmen die Immissionsschutzbehörde im vorliegenden Fall zu entscheiden hat, ist der Landkreis Nordwestmecklenburg in der Funktion als untere Wasserbehörde. Dies ergibt sich aus 107 Absatz 1 i.v.m. 106 Satz 1 LWaG. Die örtliche Zuständigkeit des StALU WM ergibt sich aus 3 Abs. 1 der Landesverordnung über die Errichtung von unteren Landesbehörden der Landwirtschafts- und Umweltverwaltung.

6 6 Das Erlaubnisverfahren erfolgte gemäß 2 IZÜV 4 Einwendungen wurden nicht erhoben. mit Beteiligung der Öffentlichkeit. 2.2 Materielle Voraussetzungen Die Einleitung von Abwasser in ein Oberflächengewässer stellt gemäß 9 Abs. 1 Ziffer 4 WHG eine Benutzung dar, die nach 8 Abs. 1 WHG der behördlichen Erlaubnis bedarf. Abwasser ist gemäß 54 Abs. 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser sowie nach Nr. 2 das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser. Niederschlagswasser soll gemäß 55 Abs.2 WHG ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Einleitung des Niederschlagswassers (Abwassers) in das Gewässer darf nach 57 Abs. 1 WHG nur erfolgen, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen. Den Stand der Technik regelt die AbwV 5 in den Anhängen für bestimmte Herkunftsbereiche, das Niederschlagswasser ist hier ausgenommen. Als Stand der Technik wird in Verbindung mit 3 Pkt. 11 WHG auf fortschrittliche Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen abgestellt, die der praktischen Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit oder Vermeidung und Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt dienen. Die Handlungsempfehlung zum Umgang mit Regenwasser (DWA-M 153) regelt die Mindestanforderungen und gilt als allgemein anerkannten Regeln der Technik. Gemäß dem Bewertungsverfahren nach dem DWA-M 153 ergab sich vor Einleitung des Niederschlagswassers in ein Gewässer ein Behandlungserfordernis. Das Ergebnis des Bewertungsverfahrens bestätigt die vorgesehenen Behandlungsanlagen (Regenrückhaltebecken mit Sandfang und Tauchwand sowie Drosselung) als ausreichende schadlose Niederschlagswasserabführung in das Gewässer 3LV25-1. Die verfügten Nebenbestimmungen sind nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der 5, 13, 100 WHG erteilt und dienen der Wasserbehörde zur Überwachung und Erfüllung der nach dem LWaG und WHG begründeten Verpflichtungen. Die Abwasseranlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben und gegen das Eindringen von Hochwasser gemäß Merkblatt DWA-M zu sichern. 4 Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei der Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen in der Neufassung des Art. 5 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung vom 02.Mai 2013 (BGBl. I S. 973) 5 Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer in der Bekanntmachung der Neufassung vom 17.Juni 2004 (BGBl. I Nr. 28 S. 1108), zuletzt geändert mit Artikel 1 der Verordnung vom 01.Juni 2016 (BGBl. I, S. 1290) 6 Merkblatt DWA-M 103 Hochwasserschutz für Abwasseranlagen Oktober 2003

7 7 Die Abwassereinleitungen sind gemäß der Verwaltungsvorschrift zur behördlichen Überwachung von Abwassereinleitungen in Gewässer und in öffentliche Abwasseranlagen einschließlich der zugehörigen Behandlungsanlagen 7 zu überwachen. Die Überwachung beinhaltet regelmäßig durchzuführende Abwasseruntersuchungen und Anlagenbegehungen. Der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid hat daher neben den zu untersuchenden Parametern auch Festlegungen zur Probenahmeart, -häufigkeit, -stelle und Analyseverfahren zu enthalten. Der Umfang der zu untersuchenden Parameter richtet sich nach den im Abwasser zu erwartenden Inhaltsstoffen, die sich nachteilig auf den Wasserhaushalt auswirken können. Bei Niederschlagswassereinleitungen kann im Allgemeinen auf die Festlegungen von Überwachungswerten für einzelne Parameter verzichtet werden. Als qualitative Einleitbedingungen sind stattdessen geeignete Behandlungsverfahren vorzugeben, die sich an den Anforderungen des Gewässers und der Belastung des Niederschlagswassers orientieren. Der Nachweis wurde mit dem Bewertungsverfahren nach DWA M 153 vorgelegt, so dass im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens keine einzuhaltenden Parameter für die Gewässerbenutzung vorgegeben und entsprechend überwacht werden. Bei Niederschlagswassereinleitungen sollte die Anlagenbegehung stichprobenartig und anlassbezogen durchgeführt werden. Die Anlagenbegehung dient der Verschaffung eines Kenntnisstandes des baulichen Zustandes, der Betriebsführung, der Durchführung der Eigenüberwachung und der Havariesicherheit. Werden Umweltinspektionen der Anlagen auch von anderen Fachbehörden durchgeführt sind diese zu koordinieren. Die vorliegende Anlage wird anlassbezogen aufgrund von baulichen oder verfahrenstechnologischen Veränderungen, bei gravierenden Umweltunfällen sowie im Rahmen der Umweltinspektionen nach Bundesimmissionsschutzgesetz durch die untere Wasserbehörde besichtigt. Der Gewässerbenutzer hat die Abwassereinleitung, den Zustand und den Betrieb der Abwasseranlagen gemäß 61 WHG i.v. mit 2, 4 SÜVO M-V 8 auf seine Kosten ständig zu überwachen. Zur Überwachung gehören erforderliche Messungen, Zustands- und Funktionskontrollen, Ausrüstung der Anlagen mit geeigneten Überwachungseinrichtungen sowie Personal mit der erforderlichen Ausbildung und Fachkenntnis zu beschäftigen und fortzubilden. Alle Kontrollen und Messergebnisse sind einem Betriebstagebuch zu dokumentieren. Der Mindestumfang der Eigenüberwachung bestimmt sich nach Anlage 2 der SÜVO M-V. Er kann erweitert oder reduziert werden, wenn der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage dies erfordert oder zulässt. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens wird die Eigenüberwachung auf eine monatliche Zustands-und Funktionskontrolle der Gesamtanlage und halbjährliche Untersuchung des Abwassers am Ablauf des Regenrückhaltebeckens auf den Parameter CSB (Chemischer Sauerstoffbedarf) durch eine staatlich anerkannte Stelle nach der AsSAVO 9 an der definierten Probenahmestelle festgelegt. Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und das vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktion unterbleiben. Bei Einhaltung des Parameters CSB von 150 mg/l an der definierten Probenahmestelle im Rahmen der Eigenüberwachung werden dauerhafte negative Auswirkungen auf die Wasserqualität des Einleitgewässers oder nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften ausgeschlossen. 7 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz vom 12.Mai 2009 ( Amtsblatt für M-V 2009, Nr. 22, S. 462) 8 Verordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen vom 20.Dezember 2006 (GVOBl. M-V, Nr. 1, S.5) zuletzt geändert durch Art. 17 Absatz 17 des Gesetzes vom 27.Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 444) 9 Verordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen v. 14.Dezember 2005 (GS Meckl.-Vorp.GL Nr ), zuletzt geändert mit Erster Verordnung zur Änderung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für die Abwasseruntersuchungen vom 03.Juni 2011 (GVOBl. M-V, Nr. 10, S. 359)

8 8 Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen konnte entschieden werden, dass Versagungsgründe nach 12 WHG zur Ausübung der beantragten Benutzung des Gewässers nicht vorliegen und die wasserrechtliche Erlaubnis nach 12 Abs.2 WHG nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt wird. C Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Schwerin, Bleicherufer 13, Schwerin schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift zu erklären. Ohne Durchführung des Vorverfahrens nach 68 VwGO kann durch den Antragsteller (Genehmigungsinhaber) bei Entscheidungen nach den 4, 8, 8a, 9, 12, 15 Abs. 2 Satz 2 und 16 BImSchG Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Str. 323, Schwerin schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Im Auftrag Astrid Ziegler Anlage: Flurkartenauszug mit Einleitstelle

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