Urheberrecht: Landgericht Frankfurt zur Darlegungslast für Anschlussinhaber nach Tauschbörsennutzung über seinen Internetanschluss

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1 Urheberrecht: Landgericht Frankfurt zur Darlegungslast für Anschlussinhaber nach Tauschbörsennutzung über seinen Internetanschluss Volltext Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom , 2-06 S 8/15 Nach einer Tauschbörsennutzung geht die Abmahnung an den Anschlussinhaber. Der Anschlussinhaber muss aber nicht der Täter der Urheberrechtsverletzung sein. Allerdings unterstellen die Gerichte dem Anschlussinhaber im Rahmen einer Täterschaftsvermutung, dass er selbst für das Filesharing verantwortlich ist. Diese Vermutung kann der Anschlussinhaber aber im Prozess widerlegen. Rechtlich bezeichnet man das als sekundäre Darlegungslast. Allerdings ist umstritten, was man als Anschlussinhaber im Rahmen der sekundären Darlegungslast im Prozess vortragen muss, um die Täterschaftsvermutung zu widerlegen. Die Gerichte sind sich in dieser Frage nicht einig. Ein für Anschlussinhaber günstiges Berufungs- Urteil kommt vom Landgericht Frankfurt am Main, bei dem es zusätzlich um die Frage geht, wie die rechtliche Situation ist, wenn es zwei Anschlussinhaber gibt. Im konkreten Fall haften die Anschlussinhaber zwar nicht als Täter, aber als so genannte Störer im Rahmen der Störerhaftung, weil sie nicht ausreichend zur Absicherung ihres Internetanschlusses vorgetragen haben. Hier der Volltext: Landgericht Frankfurt am Main Verkündet am: Justizangestellte Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle

2 Aktenzeichen: 2-06 S 8/15 29C 2397/14 (44) Amtsgericht Frankfurt am Main Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit [ ] hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom für Recht erkannt: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.m. vom , Az.: 29 C 2397/14 (44), teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 555,60 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit dem zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 40 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 60 % zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund

3 des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Wegen des Sachverhalts wird gemäß 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils vom (Bl. 83 ff. d. A.) Bezug genommen. Ergänzend hierzu wird festgestellt, dass der Berufungsklägerin mit Lizenzvertrag vom die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk u.a. für Deutschland eingeräumt wurden (zu den Einzelheiten, vgl. Anlage K 5, Bl. 41 ff. d. A.). Auf dem CD-Cover ist unstreitig ein -Hinweis zu Gunsten der Berufungsklägerin vorhanden. Der streitgegenständliche Film [ ] wurde über den gemeinsamen Internetanschluss der Beklagten nicht nur am um 15:39:54 Uhr, sondern am selben Tag unter derselben IP-Adresse auch um 10:43:42 Uhr, 11:20:21 Uhr, 15:38:10 Uhr und 15:39:13 Uhr sowie daneben am unter der IP-Adresse [ ] um 08:51:50 Uhr, 08:52:56 Uhr, 10:53:09 Uhr und am unter der IP-Adresse [ ] um 21:32:06 Uhr, 21:32:56 Uhr und 21:33:06 Uhr vom Anschluss der Berufungsbeklagten aus ohne Zustimmung der Klägerin in einer Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht (vgl. Bl. 18 d. A. i.v.m. Anlage K 2, Bl. 33 f. d. A.). Die Abmahnung der Berufungsbeklagten durch die Berufungsklägerin vom bezog sich ebenso wie das diesem Rechtsstreit Ende 2013 vorangegangene Mahnverfahren (Bl. 11 ff. d. A.) nur auf den Verstoß vom , 15:39:54 Uhr (zu den Einzelheiten, vgl. Anlage K 9, Bl. 50 ff. d. A.). Die Berufungsklägerin hat bereits erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Berufungsbeklagten seien ihr zumindest als Störer zum Abmahnkostenersatz verpflichtet, da eine Vermutung der Verantwortung der Anschlussinhaber und eine diesen obliegende sekundäre Darlegungslast auch in Bezug auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Sicherung des Anschlusses gegen unberechtigte Zugriffe von außen bestehe (Bl. 27 d. A.).

4 Die Berufungsklägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagtenseite zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. die Beklagtenseite zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 555,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Berufungsbeklagten haben erstinstanzlich eine Begehung der Rechtsverletzung bestritten mit den von der Berufungsklägerin jeweils mit Nichtwissen bestrittenen Behauptungen, den Film nicht heruntergeladen zu haben. Sie seien Weihnachten 2009 nicht zu Hause gewesen und hätten daher keinen Internetzugriff nehmen können. Am seien sie ganztägig nicht zu Hause gewesen, so dass sie die Computeranlage abwesenheitsbedingt nicht hätten bedienen und keinen Tauschbörsenvorgang hätten starten können. Das Amtsgericht hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom (Bl. 79 d. A.) mit Urteil vom abgewiesen (Bl. 83 ff. d. A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Schadenersatzverpflichtung der Berufungsbeklagten bestehe mangels klägerischen Nachweises eines Internetangebots durch die Berufungsbeklagten persönlich nicht. Eine Vermutung ihrer Täterschaft sei angesichts des Mehrpersonenhaushalts dogmatisch nicht begründbar. Die Klägerseite habe nicht einmal behauptet, dass einer der beiden Berufungsbeklagten der Täter sei. Eine Täterschaft beider gemeinsam sei lebensfremd. Mangels tatsächlicher Vermutung für eine Täterschaft treffe die Berufungsbeklagten auch keine sekundäre Darlegungslast. Da die Berufungsklägerin nur abstrakt Sicherungsverpflichtungen dargetan, nicht aber konkret eine Verletzung solcher Pflichten durch die Berufungsbeklagten behauptet habe, seien diese auch nicht als Störer zum Abmahnkostenersatz verpflichtet (zu den Einzelheiten des amtsgerichtlichen Urteils, vgl. Bl. 83 ff. d. A). Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Berufungsklägerin vom (Bl. 102 ff. d. A.), die diese mit Schriftsatz vom begründet hat (Bl. 113 ff. d. A).

5 Die Berufungsklägerin meint, die erste Instanz habe verfahrensfehlerhaft die Reichweite des Anscheinsbeweises verkannt. Ein solcher bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Fall der Anschlussinhaberschaft mehrerer Personen. Diese müssten nicht zwangsläufig jeweils eigenhändig die Tat begangen haben; für eine Mittäterschaft genüge ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Von einem solchen sei im Streitfall auszugehen. Daneben habe das Amtsgericht rechtsfehlerhaft eine Störerhaftung der Beklagten verneint, die ihrer sekundären Darlegungslast respektive ihrer Verpflichtung gemäß 138 Abs. 1 ZPO, gerade was eine Sicherung des Anschlusses von außen angehe, nicht erfüllt hätten (vgl. z.b. Rückseite Bl. 14 d. A.). Die Berufungsklägerin beantragt, die Beklagten unter Abänderung des am verkündeten und am zugestellten Urteils des Amtsgerichts gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 955,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Berufungsbeklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Ihres Erachtens ist das erstinstanzliche Urteil rechtsfehlerfrei ergangen. Entsprechend der Auffassung des Amtsgerichts habe die Klägerseite eine unzureichende Anschlusssicherung der Berufungsbeklagten nicht vorgetragen. Die Berufungsbeklagten hätten zur Sicherung ihres Anschlusses daher keine Stellung nehmen müssen. Da dieser Anschluss auf beide Berufungsbeklagten läuft, sei es Aufgabe der Berufungsklägerin nachzuweisen, welche der in Anspruch genommenen Personen die Rechtsverletzung begangen habe. Eine Vermutung bestehe insofern nicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom Bezug genommen (Bl. 125 f. d. A.).

6 II. 1. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Berufungsklägerin ist unbegründet, soweit sie gegen die Abweisung des Antrags auf Schadensersatzleistung gerichtet ist. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich des Antrags auf Erstattung von vorgerichtlichen Abmahnkosten i.h.v. 555,60 zuzüglich Zinsen, ist die Berufung begründet. Die Berufungsbeklagten sind der Berufungsklägerin zwar nicht als Täter und/oder Teilnehmer schadensersatzpflichtig, sie sind für den streitgegenständlichen Verstoß gegen das Urhebergesetz (UrhG) aber als Störer verantwortlich. Daraus folgt ihre gesamtschuldnerische Pflicht zur Zahlung der eingeklagten Abmahnkosten. a) Auf Schadenersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung haftet gemäß 97 Abs. 2 UrhG, wer schuldhaft und widerrechtlich das Urheberrecht oder ein anders nach dem Urhebergesetz geschütztes Recht verletzt ( 97 Abs. 2 i.v.m. Abs.1 UrhG). aa) An der von den Berufungsbeklagten nur pauschal bestrittenen Aktivlegitimation der Berufungsklägerin bestehen keine Zweifel. Die Berufungsbeklagten haben erstinstanzlich lediglich bestritten, dass die Berufungsklägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte sei. Sie haben nicht bestritten, geschweige denn substantiiert bestritten, dass diese nicht entsprechend dem Lizenzvertrag vom die ausschließlichen bundesweiten Rechte, u. a. für eine Nutzung im Kino, Video, etc., eingeräumt bekam (Anlage K 5, Bl. 41 f. d. A.). Die Berufungsbeklagten haben auch nicht in Abrede gestellt, dass ein Copyright-Zeichen- Vermerk auf dem Filmcover vorhanden ist. Dieser deutet auf die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem deutschsprachigen Film hin (vgl. insofern die kaum lesbare Kopie in Anlage K 6, Bl. 45 d. A.). Ausweislich der bislang nur vorliegenden Pressemitteilung zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR75/14 vom , hat das Berufungsgericht aus Sicht des Bundesgerichtshofs zu Recht angenommen, dass die Eintragung der Klägerinnen in die Phononet-Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte darstelle und kein Anhaltspunkt dafür vorgetragen sei, die diese Indizwirkung für die jeweils streitbefangenen Musiktitel

7 entkräfteten. Im Streitfall gilt letztlich nichts anderes. Hinweise darauf, dass das Vorbringen der Berufungsklägerin in Bezug auf die ihr zustehenden Rechte unzutreffend sein könnte, sind nicht vorhanden. bb) Ein etwaiger Schadenersatzanspruch ist auch nicht verjährt. Bezogen auf den der Schadensersatzforderung (allein) zugrunde liegenden Verstoß vom , 15:39:54 Uhr, ist die Verjährung rechtzeitig durch Zustellung des Mahnbescheids noch im Jahr 2013 gehemmt worden (Bl. 1 f. d. A.). Da die Berufungsklägerin unstreitig nicht vor dem Jahr 2010 Kenntnis von der Anschlussinhaberschaft der Berufungsbeklagten erlangt hat, war Ende 2013 noch keine Verjährung eingetreten. cc) Im Streitfall kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufungsbeklagten der Klägerin unmittelbar als Täter oder Teilnehmer für die geltend gemachte(n) Urheberrechtsverletzung(en) verantwortlich sind. (1) Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Berufungsklägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind. Es ist grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagten Täter oder Teilnehmer der von ihr behaupteten Urheberechtsverletzung sind (vgl. z.b. BGH (U.v I ZR 74/12) Morpheus, juris, Rn. 32). (2) Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. z.b. BGH Morpheus, a.a.o., Rn. 33; BGH (U.v I ZR 121/08) Sommer unseres Lebens, juris, Rn. 12). Eine solche Sachverhaltskonstellation steht hier aber nicht zur Entscheidung. (a) Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung Morpheus ausgeführt hat, da die dortigen Beklagten Inhaber des Internetanschlusses seien, über den die Musikstücke nach Darstellung der Klägerinnen in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht worden sind, spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die von den Klägerinnen behauptete

8 Verletzung ihrer Rechte verantwortlich seien (a.a.o., Rn, 33), war dies in jener Entscheidung nicht entscheidungserheblich. Der Bundesgerichtshof hat die tatsächliche Vermutung im Fall [ ] als entkräftet angesehen (a.a.o., Rn. 34) und die Ansicht vertreten, unter diesen Umständen sei es wiederum Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung der Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen. Dies hätten diese nicht hinreichend getan (a.a.o., Rn. 35). (b) Dass der Bundesgerichtshof im Fall des Zugriffs mehrerer Personen auf einen Internetanschluss nicht von einer tatsächlichen Vermutung für deren Gesamtverantwortung für einen über diesen Anschluss begangenen Filesharingverstoß ausgeht, lässt sich der zeitlich nachfolgenden BGH-Entscheidung BearShare entnehmen. Dort hat der Bundesgerichtshof explizit klargestellt, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet sei, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen könnten. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden sei (BGH (U.v I ZR 169/12)- BearShare, juris, Rn. 15). Die in diesem Zusammenhang erfolgte Bezugnahme auf die BGH-Entscheidung,,Morpheus (dort Rn. 33 f.) indiziert, dass diese Einschätzung auch im Fall der Anschlussinhaberschaft mehrerer Personen Geltung beanspruchen soll. Eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft sämtlicher Inhaber eines lnternetanschlusses ist ebenso wenig angezeigt wie im Fall der Mitbenutzung eines auf eine einzige Person angemeldeten Internetanschlusses durch mindestens eine weitere Person. Wie das Amtsgericht ersterinstanzlich zutreffend ausgeführt hat, ist bei mehreren Anschlussinhabern die Täterschaft des einen Anschlussinhabers nicht wahrscheinlicher als die des bzw. der anderen (vgl. Bl. 85 d. A. i.v.m. der entsprechenden Entscheidung des Amtsgerichts Bielefeld (U.v C 396/13), Rn. 20 f.). Bei mehreren Anschlussinhabern lässt ein über den gemeinsamen Internetanschluss begangener Filesharingverstoß nicht nach der Lebenserfahrung den Schluss darauf zu, dass für diesen sämtliche Anschlussinhaber verantwortlich sind. Für eine solche Typizität besteht keine Tatsachengrundlage. Filesharingsverstöße werden vielfach nur von einer Person begangen, ohne dass der oder die (weiteren) Anschlussinhaber und/der -nutzer davon wissen oder an der Tat beteiligt sind.

9 Eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers ist dogmatisch nur begründbar, wenn eine einzige Person Inhaber des lnternetanschlusses ist. Und auch in diesem Fall ist sie entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dessen Entscheidung BearShare entkräftet, der in Anspruch genommene Anschlussinhaber dartut, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen seinen Anschluss mitbenutzen konnten. Denn zulasten des Anschlussinhabers besteht nur eine sekundäre Darlegungslast und keine originäre Darlegungs- und Beweislast dafür, welche konkrete Person an seiner Stelle ernsthaft als Täter in Betracht kommt. Dies gilt mit Blick auf den Schutz der familiären Verbundenheit gemäß Art. 6 Grundgesetz insbesondere, wenn die Möglichkeit einer Tatbegehung durch einen Familienangehörigen des Anschlussinhabers besteht. (4) Entgegen der Einschätzung des Amtsgerichts besteht zwar losgelöst vom Eingreifen einer tatsächlichen Vermutung eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers (vgl. BGH BearShare, a. a. 0., Rn. 16 f.), in Bezug auf den Vorwurf einer täterschaftlichen Urheberrechtsverletzung haben die Beklagten dieser Darlegungslast aber genüigt. (a) Die sekundäre Darlegungslast des Inhabers des Internetanschlusses, über den der Verstoß begangen worden ist, folgt nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen daraus, dass der Rechtsinhaber als primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben zum Sachverhalt ohne weiteres möglich und zumutbar sind (BGH BearShare, a.a.o., Rn. 17). Dies gilt auch im Fall der Anschlussinhaberschaft mehrerer Personen. (b) Diesbezüglich haben die Berufungsbeklagten bestritten, dass seitens der Beklagten eine Zurverfügungstellung vorgenommen wurde. Sie behaupten, sie hätten die Rechtsverletzung nicht vorgenommen. Sie seien Weihnachten 2009 respektive am ganztägig nicht zu Hause gewesen und hätten somit keinen Internetzugriff nehmen können. Mangels Anwesenheit hätten sie die Computeranlage nicht bedienen und keinen Download bzw. nicht Beginn einer Tauschbörse vornehmen können. Sie schieden folglich als Täter aus. Die Berufungsbeklagten haben ihrer sekundären Darlegungslast schon durch ihr Vorbringen genügt, sie selbst hätten die Rechtsverletzung bzw. den Beginn der Tauschbörse nicht vornehmen können.

10 Um ihre Täterhaftung auszuschließen müssen sie nicht dartun, wer außer ihnen selbst ernsthaft als Täter in Betracht kommt. Sie müssen auch keine Nachforschungen in diese Richtung anstellen. (c) Es ist daher unmaßgeblich, dass ein Filesharing-Verstoß grundsätzlich auch bei körperlicher Abwesenheit des Täters begangen werden kann, indem ein Werk vor Verlassen des Hauses über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wird. Die Beklagten haben plausibel dargetan, sie selbst hätten den Filesharingverstoß nicht initiiert. Es ist ferner unerheblich, dass das öffentliche Zugänglichmachen eines nach dem Urhebergesetz geschützten Werkes, nicht notwendige Folge eines parallelen Downloadvorgangs sein muss. Es ist z.b. möglich, dass anderen Tauschbörsenteilnehmern Zugriff auf ein legal erworbenes, auf dem Rechner des Tauschbörsennutzer gespeichertes Werk eröffnet wird, beispielsweise um einen schnelleren Download einer anderen Datei zu ermöglichen. Schließlich ist es auch unmaßgeblich, dass die von Seiten der Berufungsklägerin ermittelten Verstöße unstreitig über einen Zeitraum von drei Tagen, nämlich am 25., 26. und stattfanden. Mit Blick auf die fehlender Rückführbarkeit des Verstoßes vom auf die Beklagten lassen die weiteren ermittelten Verstöße nicht den Schluss darauf zu, dass die Beklagten diese unmittelbar als Täter begangen haben. Es ist vielmehr nahe liegend, dass derjenige, der das Downloadangebot am vornahm, auch für die Verstöße an den nachfolgenden beiden Weihnachtstagen verantwortlich ist. (5) Angesichts dessen scheidet nicht nur eine Täter-, sondern auch eine Teilnehmerhaftung der Beklagten aus. Für eine Haftung der Beklagten als Teilnehmer an dem Urheberrechtsverstoß eines Dritten ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Hierzu hätten die Beklagten mit sog. doppeltem Gehilfenvorsatz vorsätzlich einen Beitrag zu der rechtswidrigen Haupttat leisten müssen. Dies hat die darlegungs- und beweisbelastete Berufungsklägerin weder dargetan noch unter Beweis gestellt. b) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts haben die Berufungsbeklagten der

11 Berufungsklägerin indes gemäß 97a UrhG a.f. in ihrer Eigenschaft als sog. Störer die eingeklagten Kosten für das anwaltliche Abmahnschreiben vom (Anlage K 9, Bl. 50 f. d. A.) i.h.v. 555,60 zuzüglich Zinsen zu erstatten. aa) Die gegenüber den Berufungsbeklagten ausgesprochene Abmahnung vom war berechtigt. Am um 15:39:54 Uhr wurde unstreitig über den Internetanschluss der Berufungsbeklagten der zugunsten der Klägerin geschützte Film [ ] ohne Zustimmung der Berufungsklägerin in einer Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht. Dies stellt einen Verstoß gegen 85, 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 i.v.m. 19a) UrhG dar. bb) Für diesen Verstoß haften die Berufungsbeklagten der Berufungsklägerin als Störer. (1) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer ohne Täter oder Teilnehmer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH (U.v I ZR 22/99) Meißner Dekor I, GRUR 2002, 618, 619; BGH (U.v I ZR 73/05) Internet-Versteigerung 111, GRUR 2008, 1104). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH Morpheus, juris, Rn. 41 m.w.n.; BGH Sommer unseres Lebens, juris, Rn. 19). (2) Auch bezogen auf eine mögliche Störerhaftung trifft die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Die Berufungsklägerin hat insofern bereits erstinstanzlich mit dem Vorbringen, die Berufungsbeklagten seien zumindest wegen unzureichender Anschlusssicherung, bezüglich derer sie eine sekundäre Darlegungslast treffe, als Störer verantwortlich, behauptet, dass die Berufungsbeklagten ihren Anschluss nicht hinreichend gesichert hätten und ihr aus diesem Grund als Störer hafteten. Die Pflicht zur hinreichenden Anschlusssicherung entspricht seit der BGH Entscheidung Sommer unseres Lebens gefestigter Rechtsprechung (BGH Sommer unseres Lebens, a.a.o., Rn. 18 ff.). Die Berufungsbeklagten haben in erster Instanz weder zur Sicherung ihres

12 Internetanschlusses Stellung genommen noch dargetan, dass statt eines Hackerzugriffs von außen eine Person, der sie die Nutzung ihres Internetanschlusses ausdrücklich gestattet oder ermöglicht haben, den streitgegenständlichen Verstoß begangen habe, ohne dass den Berufungsbeklagten in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Prüfungs- oder Überwachungspflichten vorzuwerfen wäre. Angesichts dessen haben die Berufungsbeklagten ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Mangels eines sie enthaftenden Tatsachenvorbringens kann davon ausgegangen werden kann, dass sie (jedenfalls) mangels ausreichender Sicherung ihrer Internetanschlusssicherung für den streitgegenständlichen Verstoß (mit) verantwortlich sind ( 138 Abs. 3 ZPO). Eines gerichtlichen Hinweises gemäß 139 ZPO auf die Darlegungslast der Berufungsbeklagten hat es nicht bedurft. Der erstinstanzliche Vortrag der Berufungsklägerin war hinreichend konkret (zumal es sich bei den eingeklagten Abmahnkosten jedenfalls partiell um eine Nebenforderung handelt, hinsichtlich derer per se keine Hinweispflicht besteht). Die abweichende Auffassung der ersten Instanz in deren Urteil ändert nichts an einer fehlenden Hinweispflicht. cc) Der Höhe nach sind die eingeklagten Abmahnkosten nicht zu beanstanden, was die Berufungsbeklagten im Übrigen auch nicht tun. Der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 7.500,00 ist nicht zu hoch, nimmt man die Produktionskosten des Films von insgesamt über USD 6 Mio. sowie die Tatsache in den Blick, dass der Film Ende 2009 unstreitig erst seit Kurzem auf dem deutschen Markt war. Die Berufungsklägerin hat daher Anspruch auf Erstattung einer Gebühr von 1,3 aus vorgenanntem Gegenstandswert nebst 20,00 Kostenpauschale (Nr W RVG). Den Betrag von 555,60 haben die Berufungsbeklagten ihr gemäß 840 Abs. 1, 421 ff. BGB gesamtschuldnerisch zu erstatten. dd) Prozesszinsen auf die zugesprochenen Abmahnkosten kann die Berufungsklägerin seit dem fordern. Der Prozessbevollmächtigten der Berufungsbeklagten ist die Anspruchsbegründung am zugestellt worden (Bl. 97 d. A.). An die Zustellungen des Mahnbescheids kann nicht angeknüpft werden, da das Verfahren entgegen 696 Abs. 3 ZPO nicht alsbald nach Widerspruchseinlegung abgegeben worden ist. 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., 708 Nr. 10,

13 711 ZPO. 3. Gegen dieses Urteil war keine Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung hat ( 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) noch gebietet die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine gerichtliche Entscheidung ( 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Im Lichte der BGH-Entscheidung BearShare erscheint nicht ernsthaft zweifelhaft, dass keine tatsächliche Vermutung für die kollektive Verantwortung mehrerer Anschlussinhaber besteht. Im Übrigen basiert die vorliegende Entscheidung auf der Anwendung anerkannter Rechtssätze im konkreten Einzelfall.

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