Verlautbarungsblatt I

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1 Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport Jahrgang 2013 Wien, 25. November 91. Reisegebührenvorschrift 1955; Regelung hinsichtlich Anspruch, Entfall und Kürzung der Nächtigungsgebühr Neufassung Erlass vom 11. November 2013, GZ S91372/14-PersA/2013 Alle zitierten Gesetzesstellen beziehen sich, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955) BGBl. Nr Die in diesem Dokument verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. 1. Nächtigungsgebühr bei Dienstreisen regelt den Anspruch auf Nächtigungsgebühr bei Dienstreisen dem Grunde nach. Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und die Bestimmungen der 18 Abs. 3 und 73 nicht anzuwenden, steht die Nächtigungsgebühr auch dann zu, wenn eine amtliche Unterkunft in einer militärischen Liegenschaft zur Verfügung steht. Bei Inanspruchnahme einer derartigen Unterkunft ist das jeweils festgesetzte Entgelt zu bezahlen. 1.2 Wenn der Beamte nachweist, dass die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, kann ihm ein Zuschuss zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 600 % der Nächtigungsgebühr gewährt werden ( 13 Abs. 7). Der Nachweis der tatsächlich unvermeidbaren Auslagen obliegt dem Rechnungsleger. Um unvermeidbare Auslagen wird es sich z.b. dann nicht handeln, wenn am gleichen Ort eine preisgünstigere zumutbare Unterkunft, worunter auch eine amtliche Unterkunft zu verstehen ist, zur Verfügung stand, die vom Beamten hätte beansprucht werden können. Der erforderliche Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Nächtigungsgebühr ist vom Rechnungsleger vollständig auszufüllen und der Reiseabrechnung beizuschließen. Als Unterkunftsbeisteller kommen sowohl Hotels, Gasthöfe und Pensionen, als auch private Zimmervermieter in Betracht. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt gem. 38 durch die für die Abrechnung und Anweisung von Reisegebühren zuständige Dienststelle. 1.3 Führt die Dienstreise in einen Ort, in welchem sich eine militärische Liegenschaft mit entsprechenden Unterkünften (Gästezimmer) befindet, ist, bei Geltendmachung des Zuschusses zur Nächtigungsgebühr, eine Bestätigung der zuständigen Dienststelle zu erbringen, dass eine zumutbare amtliche Unterkunft mangels Verfügbarkeit nicht beigestellt werden konnte. Diese Bestätigung und der erforderliche Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Nächtigungsgebühr sind vom Rechnungsleger vollständig auszufüllen und der Reiseabrechnung beizuschließen. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt gem. 38 durch die anweisende Dienststelle.

2 1.4 Nach 18 Abs. 3 Z 1 und 2 entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr, wenn - die Gebühr für eine Schlafstelle auf einem Massenbeförderungsmittel ersetzt wird oder die Kosten für die Schlafstelle im Fahrpreis enthalten sind, - eine Dienstreise in Orte führt, von denen aus der Dienstort unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrzeit von einer Stunde erreicht werden kann, ohne dass durch die Rückreise eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird. Der einstündige Zeitraum ist nach der Fahrzeit zwischen dem Bahnhof im Ort der Dienstverrichtung und dem Bahnhof im Dienstort zu bemessen (hinsichtlich des Begriffes Bahnhof siehe auch Erlass vom 12. Jänner 2006, GZ 91372/1-PersA/2006, VBl. I Nr. 11/2006). Im Bezug auf die elfstündige Ruhezeit vertritt der VwGH in ständiger Rechtssprechung die Auffassung, dass in gleicher Weise vorzugehen ist wie bei Dienstzuteilungen und Versetzungen, lediglich mit dem Unterschied, dass an die Stelle des Bahnhofes im Wohnort der Bahnhof im Dienstort zu treten hat. 1.5 Weiters entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr gem. 18 Abs. 3 Z 3, wenn der Dienstgeber eine angemessene Unterkunft in einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb unentgeltlich beistellt. Die beigestellte Unterkunft ist vom Beamten in Anspruch zu nehmen. Erfolgt die Teilnahme an einem Kurs uäm. nach 73 im Rahmen einer Dienstreise (vgl. Erk. d. VwGH vom 23. April 1990, Zl. 88/12/0154), entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr, wenn dem Teilnehmer eine zumutbare unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird (siehe dazu auch Erlass vom 11. November 2013, GZ 91372/18-PersA/2013, VBl. I Nr. 92/2013). 2. Nächtigungsgebühr bei Anspruch auf Zuteilungsgebühr regelt den Anspruch auf Zuteilungsgebühr dem Grunde nach. Im Rahmen von Dienstzuteilungen besteht gemäß 22 Abs. 2 grundsätzlich Anspruch auf Tagesgebühr und Nächtigungsgebühr. In den Anwendungsbereichen der 23 Abs. 5, 70 (dieser gilt nur für Bedienstete des Planstellenbereiches Militärpersonen und Heeresverwaltung ) und 73 entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr bzw. ist die Zuteilungsgebühr um die in dieser Gebühr enthaltene Nächtigungsgebühr zu kürzen, wenn von Amts wegen unentgeltlich eine zumutbare Unterkunft angewiesen bzw. eine unentgeltliche zumutbare Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird (siehe dazu Erlass vom 11. November 2013, GZ 91372/18-PersA/2013, VBl. I Nr. 92/2013 und Erlass vom 11. November 2013, GZ S91270/2- PersA/2013, VBl. I Nr. 90/2013). 2.2 Der Begriff anweisen nach den 23 Abs. 5, 70 und 73 bedeutet eine bestimmte, an den Beamten gerichtete Aufforderung, eine von Amts wegen unentgeltlich zur Verfügung gestellte Unterkunft zu benützen. Die Anweisung in diesem Sinne muss dem Beamten so rechtzeitig erteilt werden, dass er in der Lage ist, seine dienstlichen Verpflichtungen wahrnehmen zu können. Steht im Zuteilungsort eine zumutbare Unterkunft zur Verfügung, ist in die jeweilige Anordnungsverfügung unbedingt folgender Absatz mit aufzunehmen: Eine amtliche Unterkunft wird vom Kommando unentgeltlich angewiesen; die konkrete Einweisung in der Kaserne/SemZ/WH. erfolgt am Anreisetag. Außerdem ist dies am Dienstauftrag/Reiseantrag und in der Reiseabrechnung entsprechend zu dokumentieren. Der Kommandant/Leiter oder ein hiezu beauftragtes Organ jener Dienststelle, von der die Unterkunft beigestellt wird, hat sodann unmittelbar bei Dienstantritt schriftlich und gegen Nachweis die Unterkunft unentgeltlich anzuweisen. 2.3 Stehen zumutbare Unterkünfte nicht zur Verfügung, ist dies in der Anordnungsverfügung ebenfalls zum Ausdruck zu bringen und der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er für seine Unterbringung selbst zu sorgen hat. In diesem Fall besteht Anspruch auf Nächtigungsgebühr ohne Beibringung einer Bestätigung über die Nichtbeistellung einer amtlichen Unterkunft unter der Voraussetzung, dass eine amtliche Unterkunft tatsächlich nicht in Anspruch genommen wird. 2.4 Das Ausmaß der Nächtigungsgebühr richtet sich nach 13. Somit gelten auch die Bestimmungen über den Zuschuss zur Nächtigungsgebühr gemäß 13 Abs. 7. Wird ein Zuschuss zur Nächtigungsgebühr in Anspruch genommen, gelten sinngemäß die Regelungen der Ziffern 1.2 und 1.3, wobei die Beibringung einer Bestätigung über die Nichtbeistellung einer amtlichen Unterkunft bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer 2.3 enfallen kann.

3 3. Nächtigungsgebühr bei Anspruch auf Trennungsgebühr regelt den Anspruch auf Trennungsgebühr dem Grunde nach. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen besteht gemäß 34 Abs. 3 grundsätzlich Anspruch auf Tagesgebühr und Nächtigungsgebühr. 3.2 Wird von Amts wegen unentgeltlich eine zumutbare Unterkunft angewiesen, ist gem. 1 Abs. 1 und 70 die Trennungsgebühr um die in dieser Gebühr enthaltene Nächtigungsgebühr zu kürzen. Die Ausführungen unter den Ziffern 2.2 und 2.3 sind sinngemäß anzuwenden. 3.3 Die Normen des 13 Abs. 7 (Zuschuss zur Nächtigungsgebühr) sind bei Bestimmung des Ausmaßes der Nächtigungsgebühr ( 34 Abs. 3) nicht anwendbar. 4. Zumutbarkeit einer amtlichen Unterkunft 4.1 Die Entfalls- bzw. Kürzungsbestimmungen der 18 Abs. 3 Z 3, 23 Abs. 5, 70 und 73 sind grundsätzlich dann anzuwenden, wenn von Amts wegen unentgeltlich eine zumutbare Unterkunft angewiesen bzw. eine unentgeltliche zumutbare Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird. Ausnahme hievon bestehen bei Aus-, Fort-, Weiterbildungsveranstaltungen uäm. (siehe Ziffer 5). 4.2 Eine solcherart bestimmte Unterkunft/Nächtigungsmöglichkeit hat ein Mindestmaß an Mobiliar und sonstigen Einrichtungen, wie man sie nach dem Stand der Zivilisation erwarten und dem Bediensteten zumuten kann, aufzuweisen. Dabei soll es sich um versperrbare Ein- bis Zweibettzimmer (keine Mannschaftsunterkünfte oder Unterkünfte mit Stockbetten) mit Waschgelegenheit handeln. 4.3 Bediensteten bleibt es aber unbenommen, nach Maßnahmen vorhandener Möglichkeiten auch solche amtliche Unterkünfte in Anspruch zu nehmen, die das vorgesehene Mindesmaß an Ausstattung nicht aufweisen. Wird eine derartige Unterkunft unentgeltlich in Anspruch genommen, dokumentiert der Bedienstete durch diese Handlung, dass er die Ausstattung als ausreichend und somit als zumutbar empfindet. Dies gilt natürlich auch für Unterkünfte die mit Stockbetten ausgestattet sind, oder keine Waschgelegenheit im Zimmer aufweisen. In solchen Fällen sind die Entfalls-/Kürzungsbestimmungen anzuwenden, da die jedenfalls stattfindende Übergabe der Unterkunft samt Schlüsselausfolgung durch das hiefür zuständige Organ, als Aufforderung zu werten ist, eine von Amts wegen unentgeltlich zur Verfügung gestellte Unterkunft zu benützen. Damit ist die Tatbestandsvoraussetzung der Anweisung erfüllt. Außerdem ist im Hinblick auf den im 1 Abs. 1 dargelegten Zweck der RGV 1955, nämlich Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung erwächst, auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. 5. Zumutbarkeit einer amtlichen Unterkunft bei Kursen (Lehrgängen, Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen, Seminaren uäm.) 5.1 Die unter Ziffer 4.2 beschriebene Zumutbarkeit einer amtlichen Unterkunft ist bei Kursen uäm. nur eingeschränkt anzuwenden, wenn sich für Kursteilnehmer die geschlossene Unterbringung insbesondere in Kasernen oder sonstigen militärischen Liegenschaften als zweckmäßig erweist (Erk. d. VwGH vom 29. Juni 1987, Zl. 86/12/0062). Darüber entscheidet der jeweilige Kommandant/Leiter des Ausbildungsvorhabens. Neben einem Mindestmaß an Einrichtung ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit auch die Dauer und der Zweck (z.b.: Ablegung einer Prüfung) der Veranstaltung von Bedeutung. 5.2 Die Einschränkung eines in anderen Fällen zugestandenen Komforts kommt beispielsweise dadurch zum Ausdruck, dass für Kursteilnehmer nicht nur Ein- bis Zweibettzimmer mit Waschgelegenheit, sondern auch Unterkünfte mit mehr als zwei Schlafstellen und nicht im gleichen Raum befindlichen Waschgelegenheiten als zumutbar anzusehen sind. 5.3 Unterkünfte mit Stockbetten sind grundsätzlich nicht zumutbar. Bei freiwilliger Inanspruchnahme einer solchen Unterkunft gilt die Regelung gemäß Ziffer 4.3.

4 6. Amtswegige Anmietung von Unterkünften bei Kursen, Lehrgängen, Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen, Seminaren uäm. 6.1 Bei Kursen, Lehrgängen, Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen, Seminaren, Unterweisungen/ Einweisungen uäm. hat die reisegebührenrechtliche Abfindung der Anspruchsberechtigten mit Zuteilungsgebühr gem. 22 i.v.m. 73 zu erfolgen. Nach den Bestimmungen des 23 Abs. 5, 70 und 73 entfällt der Anspruch auf die in der Zuteilungsgebühr enthaltene Nächtigungsgebühr, wenn dem Beamten von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft angewiesen wird. 6.2 Den Teilnehmern an Seminaren, Kursen und sonstigen Schulungsveranstaltungen ist grundsätzlich eine unentgeltliche und zumutbare Nächtigungsmöglichkeit von Amts wegen in einer heereseigenen Liegenschaft anzuweisen (Entscheidung KBM vom 28. September 2001, Zl /5/01). Eine Unterbringung der Teilnehmer an den genannten Dienstverrichtungen in einer heereseigenen Liegenschaft kann auf Grund unterschiedlicher Unterkunftskapazitäten nicht immer gewährleistet werden, sodass fallweise ein Ausweichen auf zivile Unterkünfte unumgänglich sein wird. In diesen Fällen kann es jedoch vorkommen, dass dienstzugeteilte Bedienstete mit der ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung zustehenden Nächtigungsgebühr die tatsächlich anfallenden Nächtigungskosten nicht mehr abdecken können. Die Normen der RGV 1955 bieten keine Handhabe zur Abgeltung von Mehraufwendungen für Nächtigungen, die über die gesetzlich vorgesehenen Gebühren (einschließlich des Zuschusses zur Nächtigungsgebühr gemäß 13 Abs. 7) hinausgehen. 6.3 Zur Vermeidung besonderer Härten besteht die Möglichkeit, für die Gesamtdauer von Ausbildungsvorhaben Unterkünfte anzumieten und diese den Bedarfsträgern gegen Entfall der Nächtigungsgebühren anzuweisen. Einer Anmietung für einen Teil des Zuteilungszeitraumes kann in Beachtung der Bestimmungen des 1 Abs. 1 RGV 1955 und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinesfalls die Zustimmung erteilt werden, da es im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung nicht gerechtfertigt wäre - einerseits die pauschalierte Abgeltung des Mehraufwandes nur in Anspruch zu nehmen, solange die zustehende Nächtigungsgebühr die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übersteigt, - andererseits aber auf die Anmietung einer Unterkunft ab dem Zeitpunkt zu drängen, ab dem der umgekehrte Fall eintritt. Zur finanziellen Bedeckung der Kosten für Anmietungen ist mit den zugewiesenen Budgetmitteln das Auslangen zu finden. Bei Einquartierungen ist nach den Bestimmungen des DBBH-MWV/Einqu; welche auf der MWV-Plattform der LogU ( zur Verfügung steht, vorzugehen. 7. Sonderregelung bei der Unterkunftsbeistellung in Wohnheimen&Seminarzentren (WH&SemZ) des MIMZ für die Standorte WIEN und SALZBURG bei DIENSTREISEN, DIENSTZUTEI- LUNGEN und Bezieher von TRENNUNGSGEBÜHR: 7.1 Hinsichtlich der Unterkunftsbeistellung in den WH&SemZ des MIMZ bei DIENSTREISEN, DIENST- ZUTEILUNGEN und Bezieher von TRENNUNGSGEBÜHR für die Standorte WIEN und SALZ- BURG ergeht eine gesonderte Regelung. Die o.a. Bestimmungen hinsichtlich der Vorgangsweise bei der Anweisung von Unterkünften, Bestätigung über die Nichtbeistellung einer amtlichen Unterkunft, Zumutbarkeit der Unterkünfte sowie der reisegebührenrechtlichen Ansprüche gelten sinngemäß. Das genaue Procedere hinsichtlich Bedarfsanmeldung, Reservierung, Bedarfskonkretisierung, Buchung, Storno, Check-in/Check-out und Abrechnung ist den Erlässen vom 7. April 2010, GZ S93183/3- PersMkt/2010, vom 3. November 2010, GZ S93183/14-PersMkt/2010 und vom 23. November 2010, GZ S93183/12-PersMkt/2010, zu entnehmen. Der Standort WIEN umfasst die Garnison WIEN. Der Standort SALZBURG besteht aus den Garnisonen SALZBURG, WALS-SIEZENHEIM und GLASENBACH. Für die Standorte WIEN und SALZBURG ist ausschließlich die Dienststelle WH&SemZ zur Ausstellung einer Bestätigung, dass eine zumutbare amtliche Unterkunft mangels Verfügbarkeit nicht beigestellt werden kann, ermächtigt.

5 7.2 Bei Dienstreisen in die Standorte WIEN und SALZBURG wird, sofern vom Bediensteten eine Unterkunft benötigt wird, entweder eine angemessene Unterkunft im Sinne der RGV 1955 im WH WIEN, im WH SALZBURG oder in einer sonstigen militärischen Liegenschaft kostenpflichtig zur Verfügung gestellt, oder es wird eine angemessene Unterkunft in einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb wie z.b. Hotel, Pension, Gasthof unentgeltlich beigestellt. 7.3 Bei Dienstzuteilungen in den Standorten WIEN und SALZBURG wird generell von Amts wegen unentgeltlich eine angemessene Unterkunft im Sinne der RGV 1955 angewiesen. Diese angemessene Unterkunft kann sich im WH WIEN oder SALZBURG, in einer sonstigen militärischen Liegenschaft oder in einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb befinden. 7.4 Bei Beziehern von Trennungsgebühr in den Standorten WIEN und SALZBURG wird, bis zur Erlangung einer familiengerechten Wohnung, sofern Bedarf besteht und dies beantragt wurde, bei freien internen Kapazitäten unentgeltlich eine angemessene Unterkunft im Sinne der RGV 1955 angewiesen. Diese angemessene Unterkunft kann sich im WH WIEN oder SALZBURG oder in einer sonstigen militärischen Liegenschaft befinden. Gegenständlicher Erlass tritt mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft. Der Erlass vom 12. März 2010, GZ 91372/16-PersA/2009, VBl. I Nr. 70/2010, tritt hiermit außer Kraft. Sowohl die Formblätter betreffend Bestätigung über die Nichtbeistellung einer amtlichen Unterkunft, Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Nächtigungsgebühr nach 13 Abs. 7 RGV 1955 und Anweisung einer unentgeltlichen amtlichen Unterkunft, als auch der gegenständliche Erlass sind auf der RGV- Homepage der Pers A ( unter der Rubrik Formulare, Tabellen, Tarife sowie Durchführungsbestimmungen verfügbar.

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