Freigabe zur Abfrage: 29. Jänner 2005, Uhr Verlautbarung Nr.: 13 Jahr: 2005
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1 Freigabe zur Abfrage: 29. Jänner 2005, Uhr Verlautbarung Nr.: 13 Jahr: 2005 Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verlautbart gemäß 31 Abs. 8 ASVG: Richtlinien für den Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten für die Mitglieder der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes RRGeb Der Hauptverband erlässt gemäß 31 Abs. 5 Z 31 ASVG in Verbindung mit 420 Abs. 5 Z 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. I Nr. 119/2004, folgende Richtlinien: Grundsätze 1. (1) Die Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003, ist nicht nur hinsichtlich ihrer Gebührensätze (Beträge), sondern auch ihrer anderen Bestimmungen (Berechnungsvorschriften, Beistellung von Mahlzeiten bzw. Unterkunft etc.) sinngemäß anzuwenden, soweit in diesen Richtlinien nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist. (2) Wenn zu einer Reise oder einem Reiseteil, welche(r) Reisegebührenansprüche begründen könnte, ohne gesonderte Aufforderung keine oder unvollständige Angaben gemacht werden, bzw. keine oder unvollständige Belege vorgelegt werden, ist für die Abrechnung dieser Reise davon auszugehen, dass diese Reise (oder deren Teil) keine Aufwendungen verursacht hat und dafür keine Reisegebühren anfallen. Darüber hinaus ist ein Verzicht auf Reisegebühren nicht möglich. (3) Anspruch auf Reisegebühren besteht nur insoweit, als durch die Reisebewegung ein zusätzlicher Aufwand (z. B. im Vergleich zur täglichen Anreise zum Ort der üblichen Erwerbstätigkeit) entstanden ist. (4) Reisegebühren sind von dem Versicherungsträger (Hauptverband) zu übernehmen, bei welchem die Funktion (Tätigkeit) ausgeübt wird, in deren Rahmen die Reise (Sitzungsteilnahme usw.) erfolgt. (5) Der Aufwand für die Benützung (einschließlich Mitfahrten) von Dienstkraftfahrzeugen von Versicherungsträgern oder dem Hauptverband ist von dem Versicherungsträger (Hauptverband) zu tragen, dem das Dienstkraftfahrzeug zuzurechnen ist. (6) Die Anweisung von Reisegebühren hat bargeldlos auf ein Konto, über welches der Empfänger zu verfügen berechtigt ist, zu erfolgen, Anweisungen auf andere Konten sind unzulässig. Davon ausgenommen ist die Anweisung auf ein Konto eines Versicherungsträgers (des Hauptverbandes), wenn dieser die Reisegebühren bevorschusst hat. (7) Die Geltendmachung von Reisegebühren hat schriftlich zu erfolgen. Für die Geltendmachung ist einheitlich das Abrechnungsformular gemäß Anlage 1 zu verwenden. Dieses Formular kann nach den Erfordernissen der Versicherungsträger erweitert werden. (8) Reisegebühren sind innerhalb von vier Wochen nach Ende der Reisetätigkeit mit vollständig ausgefülltem Abrechnungsformular und allen Belegen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Reise (oder deren Teil) keine Aufwendungen verursacht hat und dafür keine Reisegebühren anfallen. Ausgangspunkt von Reisen 2. Anspruch auf Reisegebühren besteht nach der Reisegebührenvorschrift und den folgenden Regeln grundsätzlich nur dann, wenn ein Mitglied eines Verwaltungskörpers in Ausübung seines Amtes außerhalb seines Wohnortes, aber nicht Dienstort (Beschäftigungsort) tätig wird: 1. Reisen und Reisestrecken zwischen Wohnort und Dienstort (Beschäftigungsort) begründen ausnahmsweise einen Anspruch auf Reisegebühr (und nur in der Höhe des zusätzlichen Aufwandes), wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Reise im Vergleich zur sonstigen Erwerbstätigkeit des Betroffenen tatsächlich einen solchen zusätzlichen Aufwand bewirkt hat. /1
2 2HV RRGeb Reisegebührenrichtlinie Nr. 13/ Anspruch auf Reisegebühr besteht nur vom Ort des tatsächlichen Reiseantrittes, sofern dieser Ort (z. B. Dienstort) dem Reiseziel näher liegt als der Wohnort. 3. Für Reisen innerhalb eines Ortes ist grundsätzlich davon auszugehen, dass kein zusätzlicher Aufwand entsteht. Wird im Einzelfall der zusätzliche Aufwand glaubhaft gemacht, gebührt der Ersatz der Kosten gemäß 20 RGV. Ermächtigung zu Dienstreisen 3. (1) Die Bestellung zum (Entsendung als) Versicherungsvertreter ( 421 ASVG, 198 GSVG, 186 BSVG, 133 B-KUVG, 67 NVG) umfasst auch die Ermächtigung zu den mit dieser Funktion verbundenen notwendigen Inlandsreisen. Ein zusätzlicher Dienstauftrag ( 2 Abs. 1 RGV) oder eine Bewilligung durch den zuständigen Bundesminister ( 6 Abs. 1 RGV) ist aufgrund dieser Bestellung nicht notwendig. (2) Ob und für welche Reisen (z. B. Auslandsreisen) eine Genehmigung notwendig ist, wird durch das geschäftsführende Organ des Versicherungsträgers (Hauptverbandes) festgelegt. (3) Die Ermächtigung nach Abs. 1 bzw. eine etwaige Genehmigung nach Abs. 2 umfasst grundsätzlich auch die jeweils preisgünstigsten Flugverbindungen bei Strecken über 300 km Luftlinie; diese Ermächtigung kann jedoch durch das geschäftsführende Organ des Versicherungsträgers (Hauptverbandes) näher definiert bzw. eingeschränkt werden. Tages- und Nächtigungsgebühr 4. Wer beim Hauptverband oder bei einem Sozialversicherungsträger (dessen Landesstelle) eine Funktionsgebühr bezieht, hat nur dann Anspruch auf Tagesgebühr oder Nächtigungsgebühr, wenn das Reiseziel außerhalb des Sitzes des Hauptverbandes, Sozialversicherungsträgers oder der Landesstelle liegt, bei der die funktionsgebührenbegründende Tätigkeit ausgeübt wird. Verdienstentgang 5. Mitgliedern von Verwaltungskörpern aus der Gruppe der Dienstnehmer, die als Stundenoder Wochenlohnempfänger durch die Ausübung ihres Amtes als Versicherungsvertreter eine Verdiensteinbuße erleiden, ist der nachgewiesene Verdienstentgang zu ersetzen. Eine solche Entschädigung ist bei Mitgliedern, denen eine Funktionsgebühr zusteht, nur dann zulässig, wenn der nachgewiesene Verdienstentgang ein Drittel der jeweils gewährten Funktionsgebühr übersteigt. Pauschalberechnung 6. (1) Reisegebühren sind grundsätzlich nach tatsächlichem Aufwand im Rahmen dieser Richtlinien abzurechen. (2) Eine pauschalierte Berechnung ( 21 RGV) kann vom geschäftsführenden Organ des Versicherungsträgers (des Hauptverbandes) für regelmäßige Dienstreisen vorgesehen werden, wobei die Höhe der Pauschalierung die durchschnittlich anfallenden Reisegebühren für die jeweilige Dienstreise nicht übersteigen darf. Bei Abweichungen im Einzelfall kann auch bei Pauschalierungen eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand erfolgen. Allgemeine Fahrpreisermäßigungen 7. (1) Für Dienstreisen sind die Fahrpreisermäßigungen öffentlicher Verkehrsmittel (einschließlich BUSINESScard, Seniorenfahrschein etc.) zu nützen, soweit sich dadurch Einsparungen ergeben. Für den Flughafentransfer in Wien werden die Aufwendungen für die Benutzung des City Airport Train (CAT) ersetzt. (2) Die Verwendung einer Fahrpreisermäßigung befreit nicht von der Pflicht, in jedem Fall die tatsächliche Benützung des Verkehrsmittels durch entsprechende Belege (Fahrkarte) auch nachzuweisen. Amtliches Kilometergeld 8. (1) Anspruch auf die besondere Entschädigung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ( 10 Abs. 2 RGV) besteht dann, wenn 1. das Kraftfahrzeug benützt wird, um den nächsten Schnellzugbahnhof einer Strecke zu erreichen, auf der ein Taktfahrplan mit Schnellzügen geführt wird, wenn dafür öffentliche Verkehrsmittel nicht zweckmäßig zur Verfügung stehen und die Entfernung zum Bahnhof mehr als zwei Kilometer beträgt ( 5 Abs. 3 RGV), 2/2
3 3HV RRGeb Reisegebührenrichtlinie Nr. 13/ das Kraftfahrzeug für Fahrten von und zum Flughafen benützt wird, weil der Flughafen nur durch die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges zeitgerecht erreicht werden kann. 3. das eigene Kraftfahrzeug für eine Dienstreise auf einer Strecke benutzt wird, auf der kein Taktfahrplan mit Schnellzügen eingerichtet ist oder die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Bus, Schnellbahn) einen wesentlichen Zeitverlust bedeuten würde, 4. die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels wegen dauernder starker Gehbehinderung ( 129b StVO) unzumutbar ist, oder 5. dies vom geschäftsführenden Organ des Versicherungsträgers (des Hauptverbandes) für konkrete Reisen oder Verkehrsverbindungen genehmigt wird. wobei in all diesen Fällen keine Bestätigung des Dienstinteresses nach 10 Abs. 2 RGV notwendig ist. Das geschäftsführende Organ des Versicherungsträgers (des Hauptverbandes) ist jedoch berechtigt, Auskünfte über den Reisezweck und den Verlauf der Reise zu erhalten. (2) Wird das eigene Kraftfahrzeug ohne Vorliegen einer der Gründe nach Abs. 1 Z 1 bis 5 benutzt, bzw. wird im Abrechnungsformular kein entsprechender Grund angeführt, so gebührt statt des tlichen Kilometergeldes der Ersatz der Aufwendungen, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln angefallen wären, unter Beachtung etwaiger Fahrpreisermäßigungen ( 7). (3) Das geschäftsführende Organ des Versicherungsträgers (Hauptverbandes) kann ergänzend zu den Bestimmungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2, den Anspruch auf das Kilometergeld einschränken bzw. die Höhe der Entschädigung geringer als das Kilometergeld festlegen. Kürzung von Tagesgebühren und Rückzahlung von Reisegebühren 9. (1) 17 Abs. 3 RGV ist für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflegung statt durch eine Gebietskörperschaft durch einen Sozialversicherungsträger und/oder den Hauptverband beigestellt wird oder einer der anderen Kürzungsfälle dieser Bestimmung vorliegt. Leistungen durch mehrere Sozialversicherungsträger bzw. den Hauptverband sind in diesem Zusmenhang so zu behandeln, als wären sie von einer einzigen Stelle erbracht worden. (2) Zu Unrecht ausbezahlte Reisegebühren sind vom Empfänger auch ohne gesonderte Aufforderung zurückzuzahlen. Beiräte 10. (1) Die Bestimmungen dieser Richtlinien finden auch auf die Abrechnung der Reisegebühren von Mitgliedern der Beiräte der Versicherungsträger nach 440 ASVG Anwendung (nach Maßgabe der Bestimmungen in 440a Abs. 5 ASVG). (2) Darüber hinaus haben auch Vertreter des Beirates nach 440 Abs. 6 ASVG, die nicht selbst Mitglied des Beirates sind, Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren nach diesen Richtlinien. * Diese Richtlinien wurden von der Geschäftsführung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger 6. Dezember 2004 beschlossen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat ihr gesetzmäßiges Zustandekommen mit Bescheid vom 15. Jänner 2005, GZ: BMSG-20205/0005-II/A/2/2004, beurkundet. Für den Hauptverband: Probst Kandlhofer Übersicht zu den Anlagen, Beilagen etc. 1. Anlage 1: Abrechnungsformular - Reisegebührenabrechnung für Mitglieder der Verwaltungskörper 3/3
4 Reisegebührenabrechnung für Mitglieder der Verwaltungskörper Ne: Dienstreise nach: Reiseantritt in um Uhr Reiseende in um Uhr Reisezweck: Anmerkungen: (z. B. Anmerkung über Pauschalierung, oder Gründe für die Glaubhaftmachung eines zusätzlichen Aufwands) Angaben über den Reiseverlauf Beförderungsmittel von nach hin zurück Bahn Bahn Schlafwagen Schlafwagen Bus Bus eig. PKW eig. PKW Dienstwagen Dienstwagen Mitfahrer Mitfahrer Flugzeug Flugzeug Bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges ist anzugeben: Gefahrene Kilometer: Pol. Kennzeichen: Begründung für die Beantragung des tlichen KM-Geldes ( 8 Abs. 1 Z 1 bis 5 RRGeb): Bei Vorlage einer Hotelrechnung ist anzugeben Nächtigung ohne Frühstück Nächtigung einschließlich Frühstück Von einem Versicherungsträger (Hauptverband) wurden unentgeltlich beigestellt: Frühstück Mittagessen Abendessen Unterkunft An sonstigen Kosten werden unter Vorlage der Belege geltend gemacht (z. B. innerstädtisches Verkehrsmittel, Taxi, Fahrpreiszuschläge,etc.): Bankverbindung Datum, Unterschrift
5 Signaturwert Prüfinformation Hinweis KslsHwECY1CQ5Ntx2YJaAITnkZQzArDcfH1VS7w3P3jsI572UbSJ7QdM+kmnaG+g 1nGa Qc6MUorNEDFD0z2r8fA12VXlcmQCKnnZ1/WwdYmHktqIktV0eNO4WkITBFAa shsdzn2r HzawkkoucJoplkjWFdHpYh8QXDmseEhXG1E Unterzeichner Datum/Zeit-UTC Aussteller- Zertifikat Serien-Nr Methode Josef Souhrada, Dr. Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger T05:18:02Z CN=a-sign-corporate-light-02, OU=a-sign-corporatelight-02, O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH, C=AT urn:dsig:rsawithsha1 Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: Da die technische Rückführung dieses Dokuments nicht möglich ist, wird gemäß 20 E-GovG eine Verifizierung angeboten. Informationen zur Verifikation finden Sie unter verifikation.html. Dieses Dokument wurde tssigniert. Auch ein Ausdruck dieses Dokuments hat gemäß 20 E-Government-Gesetz die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
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