S A T Z U N G der Stiftung der Volksbank Bad Oeynhausen-Herford
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- Frank Geisler
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1 S A T Z U N G der Stiftung der Volksbank Bad Oeynhausen-Herford Präambel In Zeiten der Globalisierung besinnen sich immer mehr Menschen auf ihren unmittelbaren Lebensraum. Für die Attraktivität und Lebensqualität unserer Region engagieren sich zahlreiche Personen und gemeinnützige Einrichtungen. Mit Kreativität, Eigeninitiative und Selbstverantwortung sorgen sie für zukunftsfähige Perspektiven in unserer Heimat. Die Volksbank Bad Oeynhausen-Herford eg unterstützt durch die Gründung der Stiftung der Volksbank Bad Oeynhausen-Herford dieses Engagement. Mit gezielten finanziellen Mitteln sollen nachhaltige Initiativen unterstützt werden. Ganz dem Gedanken folgend, von Menschen für unsere heimische Region. 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung der Volksbank Bad Oeynhausen-Herford. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Herford, Deutschland. 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung der Volksbank Bad Oeynhausen-Herford verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Seite 1
2 (2) Zweck der Stiftung ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege ( 52 Abs. 2 Nr. 3 AO), der Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe ( 52 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 10 AO), von Kunst und Kultur ( 52 Abs. 2 Nr. 5 AO), des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ( 52 Abs. 2 Nr. 6 AO), der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe ( 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes ( 52 Abs. 2 Nr. 8 AO), des Sports ( 52 Abs. 2 Nr. 21 AO), der Heimatpflege und Heimatkunde ( 52 Abs. 2 Nr. 22 AO) vor allem im Geschäftsgebiet der Volksbank Bad Oeynhausen-Herford eg. (3) Die Stiftungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch z. B. die Unterstützung von Kindergärten, Jugendheimen etc., die Durchführung oder Unterstützung von Maßnahmen z. B. zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit, zur Suchtprävention oder Suchtbekämpfung, der Unfallverhütung oder Lärmbekämpfung; ggf. in Kooperation mit örtlichen Krankenhäusern, die Durchführung oder Unterstützung von künstlerischen oder kulturellen Veranstaltungen und Ausstellungen mit regionaler Bedeutung (z. B. Theater- oder Konzertveranstaltungen), die Förderung und Unterstützung von jungen regionalen Künstlern, z. B. durch die Vergabe von Förderpreisen oder stipendien, die Erhaltung, Pflege oder Restaurierung von regional bedeutsamen Denkmälern und Erinnerungsstätten inkl. der Kriegsgräberfürsorge, die Unterstützung von regionalen Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, Schädigungen des natürlichen Lebensraums der Menschen zu verhindern; dazu gehören auch z. B. Vorträge und Veranstaltungen zur entsprechenden Bewusstseinsbildung der Bevölkerung, Seite 2
3 die Unterstützung der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Allgemeinbildung sowie der Berufs- und Fortbildung, die Unterstützung der Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen, die Förderung der Durchführung von sportlichen Übungen und Leistungen sowie die Unterstützung von Sportvereinen in deren ideellen Bereichen, die Unterstützung von Veranstaltungen oder Projekten zur Erhaltung von regionalem Brauchtum und regionalen Traditionen (inkl. Mundart); die Unterstützung von Heimatmuseen oder Heimatvereinen, (4) Die Stiftungszwecke werden insbesondere auch dadurch verwirklicht, dass die Stiftung berechtigt ist, Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zu beschaffen ( 58 Nr. 1 AO) und / oder ihre Mittel ganz oder teilweise für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verwenden ( 58 Nr. 2 AO). (5) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungskapital beträgt zunächst (in Worten: eine Million Euro) in bar. Die Volksbank Bad Oeynhausen-Herford eg als Stifterin beabsichtigt, das Stiftungskapital in den nächsten Jahren im Rahmen ihrer steuerlichen Spendenhöchstbeträge auf (in Worten: vier Millionen Euro) aufzustocken. (2) Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegen zu nehmen. (3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Seite 3
4 (4) Die Stiftung ist berechtigt, Rücklagen in den gesetzlich vorgesehenen Grenzen zu bilden. (5) Die Stiftung ist berechtigt, steuerbegünstigte unselbständige Stiftungen treuhänderisch zu verwalten; dabei ist das Vermögen der unselbständigen Stiftung getrennt vom eigenen Vermögen der Stiftung der Volksbank Bad Oeynhausen-Herford zu führen. 4 Stiftungsleistungen (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden. (2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. (3) Auf die Gewährung von Stiftungsleistungen besteht kein Rechtsanspruch. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Zahlung im Rahmen des 3 Nr. 26 a EStG (so genannter Ehrenamtsfreibetrag) bzw. der Ersatz von nachgewiesenen Auslagen ist zulässig. 5 Organe und Mitarbeiter der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. (2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Organen ist nicht zulässig. (3) Zusätzlich kann durch den Vorstand oder das Kuratorium ein Stiftungsbeirat mit beratender Funktion gebildet werden. Seite 4
5 (4) Der Vorstand kann beschließen, einen Geschäftsführer zu beauftragen. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des 30 BGB. (5) Die Stiftung kann Mitarbeiter gegen angemessene Vergütung beschäftigen, soweit dies erforderlich ist, um die satzungsmäßigen Zwecke zu erfüllen. (6) Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. 6 Mitglieder des Vorstandes, Bestellung und Abberufung (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Vorstandsmitglieder können nur amtierende Vorstände der Volksbank Bad Oeynhausen-Herford eg werden. Die erste Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch den Aufsichtsrat der Volksbank Bad Oeynhausen-Herford eg. (2) Im Folgenden werden die Mitglieder des Vorstandes ebenso vom Aufsichtsrat der Volksbank Bad Oeynhausen-Herford eg gewählt. Sie können von ihm aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. (3) Die Amtszeit beträgt jeweils drei Jahre. Wiederbestellungen der Vorstandsmitglieder sind zulässig. Die Amtszeit endet automatisch mit dem Ausscheiden aus dem Vorstand der Volksbank Bad Oeynhausen-Herford eg. (4) Der Vorstand tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin. (5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Seite 5
6 (6) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Eine Zahlung im Rahmen des 3 Nr. 26 a EStG (sog. Ehrenamtsfreibetrag) bzw. der Ersatz von nachgewiesenen Auslagen ist zulässig. 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt gemeinschaftlich durch jeweils zwei seiner Mitglieder. (2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich des Führens von Büchern und der Erstellung einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke ( 7 Abs. 1 StiftG NRW), b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens, c) die Beschlussfassung über die Verwendung der zeitnah zu verwendenden Mittel im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke, d) die Bestellung des Geschäftsführers, Festsetzung seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung, e) die Unterrichtung des Kuratoriums über die Verwendung der Stiftungserträge, f) Aufgaben nach 5 (5) und (6). 8 Zusammensetzung des Kuratoriums (1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei natürlichen Personen und kann auf bis zu sieben natürliche Personen erweitert werden. Mitglieder des Kuratoriums können nur Mitglieder der Volksbank Bad Oeynhausen-Herford eg sein. (2) Das Kuratorium wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte. Seite 6
7 (3) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Aufsichtsrat der Volksbank Bad Oeynhausen- Herford eg gewählt. Sie können von ihm aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. (4) Die Amtszeit beträgt jeweils drei Jahre. Sie endet mit Vollendung des 75. Lebensjahres des Kuratoriumsmitgliedes. Wiederbestellungen der Kuratoriumsmitglieder sind zulässig. (5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Eine Zahlung im Rahmen des 3 Nr. 26 a EStG (sog. Ehrenamtsfreibetrag) bzw. der Ersatz von nachgewiesenen Auslagen ist zulässig. 9 Aufgabe des Kuratoriums Aufgabe des Kuratoriums ist es, den Vorstand zu überwachen und insbesondere die Beachtung des Stifterwillens sicherzustellen. 10 Beschlüsse Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen jeweils mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt. 11 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse (1) Satzungsänderungen sind im gesetzlichen Rahmen grundsätzlich zulässig, dies betrifft auch wesentliche Änderungen des Stiftungszwecks oder der Organisation der Stiftung gem. 5 Abs. 1 und 2 StiftG NRW. (2) Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, bedürfen eines gemeinsamen Beschlusses von Vorstand und Kuratorium mit jeweils einfacher Mehrheit. Seite 7
8 (3) Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck betreffen, bedürfen eines gemeinsamen Beschlusses von Vorstand und Kuratorium mit jeweils einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. (4) Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit jeweils ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen. (5) Sämtliche Beschlüsse nach Abs. 3 und 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde ( 5 Abs. 2 StiftG NRW). Übrige Beschlüsse zu Satzungsänderungen sind der Stiftungsbehörde innerhalb von einem Monat nach Beschlussfassung anzuzeigen ( 5 Abs. 1 StiftG NRW). 12 Geschäftsjahr Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 13 Vermögensanfall Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine von Vorstand und Kuratorium im Auflösungsbeschluss zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in 2 dieser Satzung genannten Zwecke. 11 Absatz 4 dieser Satzung gilt entsprechend. 14 Unterrichtung der Stiftungsbehörde (1) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Seite 8
9 (2) Ihr ist unaufgefordert innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der Stiftung eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen ( 7 Abs. 1 StiftG NRW). 15 Stellung des Finanzamts (1) Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Anerkennungs- und Genehmigungspflichten seitens der Stiftungsbehörde sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Auflösung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. (2) Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Genehmigung des Finanzamtes zur Erhaltung der Steuerbegünstigung einzuholen. 16 Stiftungsbehörde Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold. Oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Herford, 25. April 2013 Der Vorstand der Volksbank Bad Oeynhausen-Herford eg Seite 9
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