Rheinisches Ärzteblatt

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1 Ausschreibungen von Vertragsarztsitzen für die Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein schreibt auf Antrag der betreffenden Ärzte, bzw. deren Erben, die folgenden Vertragsarztsitze zur Übernahme durch Nachfolger aus: Bewerbungen richten Sie bitte innerhalb der angegebenen Fristen (Posteingangsstempel der KV Nordrhein) an: Bewerbungen für den Bereich Düsseldorf: KV Nordrhein, Bezirksstelle Düsseldorf, Niederlassungsberatung, Herrn Fox/Frau Schmidt/Frau Ritz Tersteegenstraße 9, Düsseldorf, Tel.: 0211/ /8517/8518, Fax: 0211/ Bewerbungen für den Bereich Köln: Ansprechpartner für Ärzte: KV Nordrhein, Bezirksstelle Köln, Frau Hens, Sedanstraße 10 16, Köln, Tel.: 0221/ , Fax: 0221/ Ansprechpartner für Fachärzte für Psychotherapie und Psychologische Psychotherapeuten: KV Nordrhein, Bezirksstelle Köln, Herr Strehlow, Sedanstraße 10 16, Köln, Tel.: 0221/ , Fax: 0221/ Wir weisen darauf hin, dass sich auch die in den Wartelisten eingetragenen Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei Interesse um den betreffenden Vertragsarztsitz bewerben müssen. Außerdem sind Bewerbungen von Internisten, die hausärztlich tätig werden möchten, auf ausgeschriebene Sitze von Allgemeinmedizinern beziehungsweise Bewerbungen von Allgemeinmedizinern auf ausgeschriebene Sitze von Internisten -hausärztliche Versorgung- möglich. Im Bereich Düsseldorf Bewerbungsfrist: Bis Kreis Neuss Facharzt/-ärztin für Augenheilkunde Chiffre: F 004/10 Stadt Mönchengladbach Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin (hälftiger Versorgungsauftrag) Chiffre: R 005/10 Stadt Mönchengladbach Psychol. Psychotherapeut(in) (hälftiger Versorgungsauftrag) Chiffre: F 006/10 Kreis Neuss Facharzt/-ärztin für Chirurgie / Schwerpunkt Unfallchirurgie Chiffre: F 007/10 Stadt Duisburg Psychol. Psychotherapeut(in) (hälftiger Versorgungsauftrag) Chiffre: S 008/10 Stadt Krefeld Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin (Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: R 009/10 Kreis Mettmann Facharzt/-ärztin für Innere Medizin / Schwerpunkt Kardiologie (Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: F 010/10 Kreis Neuss Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin (hälftiger Versorgungsauftrag - Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: F 014/10 Stadt Essen Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin (Einstieg in eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: S 016/10 Kreis Neuss Facharzt/-ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Chiffre: F 017/10 Stadt Wuppertal Facharzt/-ärztin für Chirurgie (Einstieg in eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: R 019/10 Stadt Mülheim Psychol. Psychotherapeut(in) Chiffre: S 020/10 Stadt Krefeld Facharzt/-ärztin für Innere Medizin Schwerpunkt Gastroenterologie -hälftiger Versorgungsauftrag- (Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: R 021/10 Stadt Duisburg Facharzt/-ärztin für Anästhesiologie Chiffre: S 022/10 Kreis Wesel Psychol. Psychotherapeut(in) Chiffre: S 023/10 Kreis Viersen Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin Chiffre: R 024/10 Bewerbungsfrist: Bis Kreis Neuss Psychol. Psychotherapeut(in) Chiffre: F 001/10 Stadt Mülheim Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin Chiffre: S 002/10 Stadt Düsseldorf Psychol. Psychotherapeut(in) Chiffre: F 003/10 Stadt Mönchengladbach Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin (Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: R 011/10 Kreis Kleve Facharzt/-ärztin für Psychiatrie Chiffre: S 012/10 Kreis Kleve Facharzt/-ärztin für Kinder- und Jugendmedizin Chiffre: S 013/10 Kreis Mettmann Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin Chiffre: F 015/ /2010

2 Stadt Mönchengladbach Facharzt/-ärztin für Haut und Geschlechtskrankheiten (Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: R 018a/10 Facharzt/-ärztin für Haut und Geschlechtskrankheiten (Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: R 018b/10 Im Bereich Köln Bewerbungsfrist: Bis Stadt Aachen Facharzt/-ärztin für Innere Medizin -hausärztliche Versorgung- (Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages - Einzelpraxis) Chiffre: 001/2010 Stadt Bonn Facharzt/-ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe (Einzelpraxis) Chiffre: 002/2010 Rhein-Sieg-Kreis Facharzt/-ärztin für Innere Medizin -hausärztliche Versorgung- (Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 003/2010 Rhein-Sieg-Kreis Facharzt/-ärztin für Orthopädie (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 004/2010 Stadt Aachen Arzt/Ärztin (Einzelpraxis) Chiffre: 005/2010 Rheinisch-Bergischer Kreis Facharzt/-ärztin für Urologie (Einzelpraxis) Chiffre: 007/2010 Rhein-Erft-Kreis Facharzt/-ärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (Einzelpraxis) Chiffre: 008/2010 Rhein-Sieg-Kreis Facharzt/-ärztin für Innere Medizin -hausärztliche Versorgung- (Einzelpraxis) Chiffre: 009/2010 Stadt Bonn Facharzt/-ärztin für Psychiatrie -Psychotherapie- (Praxisgemeinschaft) Chiffre: 010/2010 Kreis Aachen Facharzt/-ärztin für Innere Medizin -hausärztliche Versorgung- (Einzelpraxis) Chiffre: 011/2010 Stadt Köln Praktische(r) Arzt/Ärztin (Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages - Einzelpraxis) Chiffre: 013/2010 Kreis Heinsberg Facharzt/-ärztin für Chirurgie -Unfallchirurgie- (Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages - Einzelpraxis) Chiffre: 014/2010 Rheinisch-Bergischer Kreis Facharzt/-ärztin für Kinder- und Jugendmedizin (Einzelpraxis) Chiffre: 015/2010 Stadt Aachen Facharzt/-ärztin für Plastische und Ästhetische Chirurgie (Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages - Berufsausübungsgemeinschaft) Chiffre: 016/2010 Bewerbungsfrist: Bis Rhein-Erft-Kreis Praktische(r) Arzt/Ärztin (Einzelpraxis) Chiffre: 012/2010 Im Bereich Köln Bewerbungsfrist: Bis Kreis Euskirchen Psychol. Psychothera peut(in) (Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages - Einzelpraxis) Chiffre: P 01/2010 Stadt Köln Psychol. Psychotherapeut(in) (Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages - Einzelpraxis) Chiffre: P 02/2010 Stadt Aachen Facharzt/-ärztin für Psychotherapeutische Medizin (Ausschreibung eines auf die Hälfte beschränkten Versorgungsauftrages - Einzelpraxis) Chiffre: P 03/2010 Stadt Köln Psychol. Psychotherapeut(in) (Einzelpraxis) Chiffre: P 04/2010 Rhein-Sieg-Kreis Facharzt/-ärztin für Kinder- und Jugendmedizin (Einzelpraxis) Chiffre: 006/2010 1/

3 Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - einerseits - und der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, Düsseldorf dem Landesverband der Betriebskrankenkassen Nordrhein-Westfalen, Essen der IKK Nordrhein, Bergisch Gladbach der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen, Münster der Knappschaft, Bochum sowie den Ersatzkassen der Barmer Ersatzkasse der Techniker Krankenkasse (TK) der Deutschen Angestellten Krankenkasse (Ersatzkasse) der KKH Allianz (Ersatzkasse) der Gmünder Ersatzkasse (GEK) der Hamburg Münchener Krankenkasse der HEK - Hanseatische Krankenkasse der hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis, Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek - Landesvertretung NRW - andererseits - über die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen im Jahr 2010 im Geltungsbereich Nordrhein gemäß 87 ff. SGB V. Dabei regeln die Parteien die Vergütung auf Basis des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 27./28. August 2008, veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 38/2008, und der Ergänzungen/Änderungen hierzu durch die Beschlüsse des (Erweiterten) Bewertungsausschusses vom und , , , , , und , jeweils veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt (insgesamt im folgenden Beschluss genannt), sofern sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt. Dieser Vertrag beinhaltet die selbständigen Teile A und B. Teil A regelt die Vergütung zwischen den Vertragspartnern (Honorarvertrag). Im Teil B finden sich die Regelungen zur Honorarverteilung gegenüber den Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (HVV). Insofern bestehen wie in der Vergangenheit getrennte Regelungskreise. Präambel Die Parteien dieser Vereinbarung haben sich darüber verständigt, dass der Vertrag über die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen aus dem Jahr 2009 im Jahr 2010 in nachstehender Fassung fortgeführt wird. Teil B Der HVV in der bis zum geltenden und in der Anlage beigefügten Fassung gilt unverändert fort, soweit die nachstehenden Bestimmungen ihn nicht abändern. I. Der Punktwert in Höhe von 3,5001 Cent wird ersetzt durch den Punktwert in Höhe von 3,5048 Cent. II. In 1 Abs. 7c) wird im letzten Satz die Angabe 41/2008 gestrichen; der Satz erhält nunmehr folgende Fassung Die Verfahrens-Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 75 Abs. 7 Nr. 1 SGB V, veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt, ist in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten. III. In 3 wird im ersten Unterabsatz der dritte Satz nach der Formulierung Teil A dieses Vertrages ergänzt um oder aufgrund von Strukturverträgen. im vierten Satz des ersten Unterabsatzes die Angabe 48/2008 gestrichen und am Ende des Satzes die Formulierung in ihrer jeweils geltenden Fassung angefügt. im dritten Unterabsatz die Beschlussangabe Teil B vom ersetzt durch Teil F, Abschnitt II., Ziffer 1 vom IV. In 5 Abs. 1 wird am Ende folgender Unterabsatz angefügt Im Falles des Abschlusses von Verträgen nach den 63 ff. 73b, 73c und 140ff SGB V erfolgt die Bereinigung der arztund praxisbezogenen Regelleistungsvolumina u.a. nach den auf Bundesebene hierzu getroffenen Regelungen.. Abs. 3a) sowie gleichlautend in Abs. 4a) wird die Beschlussangabe Teil F ergänzt um Abschnitt I. und das Datum ersetzt durch Abs. 3b) sowie gleichlautend in Abs. 4b) werden die Beschlussangaben Teil F ergänzt um Abschnitt I. Abs. 5 wird ein neuer Satz 7 wie folgt Ärzte mit mehreren Gebiets- und Schwerpunktbezeichnungen werden nur mit einem Gebiet oder Schwerpunkt berücksichtigt. eingefügt. V. In 6 Abs. 1a) wird nach der Aufzählung (1) bis (3) folgende Formulierung ergänzt können Zuschläge auf das arzt-/ 52 1/2010

4 praxisbezogene RLV durch Erhöhung der Fallzahl bewilligt werden. Abs. 2 wird das Datum ersetzt durch VI. In 7 Abs. 2a) wird nach der Formulierung Schritt 1 aufgeführten die Formulierung Leistungen und ergänzt. Abs. 2b) sowie gleichlautend in Abs. 2d) wird am Ende folgender Satz ergänzt Die Vergütung der Leistungen erfolgt jedoch nicht mit einem Punktwert oberhalb des Wertes der regionalen Euro-Gebührenordnung in Höhe von 3,5048 Cent. Abs. 2c) wird die Beschlussangabe Teil F ergänzt um Abschnitt I. VII. 8 erhält nachstehende Fassung: 8 Psychotherapeutische Leistungen 1) Zeitbezogene Kapazitätsgrenzen Den Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Fachärzten für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie anderen ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzten gemäß den Kriterien der Bedarfsplanungsrichtlinien werden zeitbezogene Kapazitätsgrenzen nach Beschluss Teil F, Abschnitt I., Nr. 4 je Abrechnungsquartal zugewiesen. Nach 5 Abs. 6 Nr. 1. der Bedarfsplanungs-Richtlinie sind ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte sowohl Ärzte, welche als ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte zugelassen sind, als auch Ärzte, deren psychotherapeutische Leistungen an ihren Gesamtleistungen den Anteil von 90% überschreiten. Die zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen werden quartalsweise gebildet unter Zugrundelegung der Prüfzeiten Anhang 3 zum EBM als Summe aus der Kapazitätsgrenze für antragsund genehmigungspflichtige Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM in Höhe von Minuten und der Kapazitätsgrenze für nicht antrags- und genehmigungspflichtige Leis - tungen der Abschnitte 35.1 und 35.3 und der Kapitel 22 und 23 EBM gebildet nach dem Durchschnitt der abgerechneten Zuwendungszeit je Leistungserbringer im entsprechenden Quartal des Jahres Hierbei ist der Umfang der Tätigkeit des einzelnen Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder Arztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie des ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Arztes laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid zu berücksichtigen. Sofern der Arzt nur eine halbe Zulassung hat, beträgt seine zeitbezogene Kapazitätsgrenze die Hälfte der arztgruppenspezifischen zeitbezogenen Kapazitätsgrenze. Angestellte Ärzte erhalten eine zeitbezogene Kapazitätsgrenze mit dem Prozentsatz, mit dem der Angestellte in der Bedarfsplanung berücksichtigt wird. Die Zuweisung an den Leistungserbringer oder die Praxis erfolgt durch Verwaltungsakt der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein jeweils regelmäßig vier Wochen vor Beginn der Geltungsdauer der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze. Die Zuweisung kann als Allgemeinverfügung ( 31 Satz 2 SGB X) durch amtliche Bekanntmachung ( 37 Abs. 3 SGB X, 16 der Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein) erfolgen. 2) Ermittlung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für den Vergütungsbereich der psychotherapeutischen Leis - tungen Aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung erfolgt die Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen Leis - tungen des Abschnitts 35.2 EBM sowie der nicht antragsund genehmigungspflichtigen Leistungen der Abschnitte 35.1 mit Ausnahme der Leistungen nach den GOP und EBM - und 35.3 und der Kapitel 22 und 23 EBM aus einem eigenständigen Vergütungsbereich. Hierfür wird der Leistungsbedarf des entsprechenden Quartals des Jahres 2009 multipliziert mit dem Punktwert in Höhe von 3,5048 Cent. Von diesem Vergütungsvolumen werden 2% für die Vergütung bis zur 1,5 fachen zeitbezogenen Kapazitätsgrenze verwendet. Dem verbleibenden Vergütungsvolumen wird das entsprechende Vergütungsvolumen aus der Erhöhung des Behandlungsbedarfs je Versicherten aufgrund von Auswirkungen des GKV-OrgWG nach Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom Teil B, Nr. 3.3 in Höhe von 0,1722% zugefügt und steht für die Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen zur Verfügung. 3) Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen Die Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen bis zur zeitbezogenen Kapazitätsgrenze erfolgt mit dem Punktwert in Höhe von 3,5048 Cent. Die Vergütung der Leistungen bis zum 1,5 fachen der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze erfolgt aus dem o.g. 2%igen Vergütungsvolumen mit einem abgestaffelten Preis. Dieser wird quartalsweise aus dem Vergütungsvolumen von 2% und dem die Kapazitätsgrenze überschreitenden Leistungsbedarf ermittelt und ist begrenzt auf max. 3,0 Cent. VIII.In 13 Abs. 1 wird im letzten Satz der Halbsatz, insbesondere bei Fehlschätzungen zur Mengenentwicklung und zu den Auswirkungen des zum in Kraft getretenen EBM, gestrichen. IX. In 14 wird das Inkrafttreten zum vereinbart und die Laufzeit bis zum festgesetzt. X. In der Anlage B 1 erhält der Punkt Abrechnung von Laborleistungen nach Kap EBM folgende Fassung Ich/wir sind Mitglied der Laborgemeinschaft (BSNR):.. Ich/wir erkläre(n), dass die von mir/uns über Muster 10 A bezogenen und von der Laborgemeinschaft abzurechnenden Analyse- 1/

5 XI. kosten dem erteilten Auftrag entsprechen und nicht Bestandteil meiner/unserer Abrechnung sind. Erklärung bei Abrechnung von Leistungen, an denen mehrere Ärzte/Arztpraxen mitgewirkt haben folgende Fassung Ich versichere hiermit, dass in denjenigen Fällen, in denen an der Erbringung der Leistungen aus den Abschnitten 1.5, 5.4, 31.3, 31.4, 36.3 und 36.6 und der Leistungen nach den Nrn , 01911, 05350, 30920, und EBM mehrere Ärzte bzw. Arztpraxen in demselben Arztfall mitgewirkt haben, Einigkeit unter den beteiligten Ärzten/Arztpraxen besteht, dass nur ich allein/nur die unterzeichnende Arztpraxis in den jeweiligen Fällen diese Leistungen abrechne(t). Ferner bestätige ich, dass bei der Erbringung der Leistungen nach der Nr EBM kein weiterer Vertragsarzt mitgewirkt hat sowie, dass ich im Fall der Abrechung der Leistungen nach den GOP 30920, und EBM der allein behandlungsführende Arzt bin. Die Anlage B 2 wird um Folgendes ergänzt bzw. geändert Ergänzung zum Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin (BIG Früherkennung-U11 Vorsorgeuntersuchung) Der Vertrag Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Hautkrebs- Screening EKK) wird betr. EKK durch GEK ersetzt) Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Hautkrebs-Screening TK) BKK Dräger und Hanse bei dem Punkt Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung der Impfung zur Prävention von Gebärmutterhalskrebs mit Humanem Papillomvirus-Impfstoff (HPV Impfung mit BKK DEMAG KRAUSS-MAFFEI, BKK für Heilberufe, BKK Novitas, pronova BKK, BKK Victoria-D.A.S, TK, BIG Gesundheit) Der Vertrag zur Abgeltung der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien bei der ambulanten vertragsärztlichen Katarakt-Operation (Katarakt EKK Fallpauschale) wird ersetzt durch die Vereinbarung über die Vergütung der vertragsärztlichen Kataraktoperation und der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien (Katarakt EKK Fallpauschale) 13311I bei dem Punkt Belegärztliche Leistungen des Kapitels 36, 13311, EBM und Geburtshilfe Leistungen nach Kapitel 31 und nach dem Katalog zu 115b SGB V Abschnitt 2 und Leistungen des Abschnitts 5.3 EBM, soweit sie im Zusammenhang mit einer Leis tung nach dem Katalog zu 115b SGB V erbracht wurden sowie Nrn und 04514, 04515, und EBM (Strukturvertrag zur Förderung ambulanter Operationen in der vertragsärztlichen Versorgung bei dem Punkt Leistungen der Abschnitte bis sowie der Nrn , EBM bei dem Punkt Kostenpauschalen nach den Nrn , 40862, und EBM Telefonkosten nach der Nr Diagnostik bei der sog. Neuen Grippe nach den Symbolnummern und Leistungen, die bei nachgewiesener Infektion mit der Neuen Grippe mit den Symbolnummern 88200F, 88200T und 88200E gekennzeichnet wurden Sachkostenpauschale LDL-Apherese und bei isolierter Lipoproteinerhöhung nach den Nrn , 90021, 90020A, 90021A, 13622, 13622I Immun-Apherese bei rheumatoider Arthritis nach der Nr Dialyse St. Antonius Hospital bzw. Patientenheimversorgung Bad Homburg nach den Nrn , 90110E, 90123E 90126E, 90128E E, 90140E 0155E Kostenpauschale Dialyse , , Pauschalerstattung für Leistung der Positronen-Emmission-Tomographie (88738) XII. Die Anlage B4 erhält in den Schritten 1, 2 und 5 folgende Fassung; im Übrigen gelten die bisherigen Regelungen fort: Schritt 1 Bestimmung des Vergütungsvolumens für die Bildung der RLV Das RLV wird quartalsweise ermittelt auf der Grundlage der vorhersehbaren morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für das entsprechende Quartal im Jahr 2010 unter Berücksichtigung der zu erwartenden Zahlungen im Rahmen der überbezirklichen Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung gemäß 75 Abs. 7 und 7a SGB V unter Abzug der Vergütung für psychotherapeutische Leis - tungen nach Maßgabe des 8 unter Abzug der Vergütung für ambulante Notfallleistungen der Krankenhäuser im entsprechenden Quartal im Jahr 2009 unter Abzug der Vergütung für Leistungen und laboratoriumsmedizinische Untersuchungen des Kapitels 32 EBM im entsprechenden Quartal im Jahr Die so angepasste vorhersehbare morbiditätsbedingte Gesamtvergütung wird als RLV-Vergütungsvolumen (RLV VG ) verwendet. Schritt 2 Berechnung des (vorläufigen) RLV-Vergütungsvolumens je Versorgungsbereich 1) vorläufiges RLV-Vergütungsvolumen je Versorgungsbereich (VRLV VB ) Zunächst wird das vorläufige RLV-Vergütungsvolumen je Versorgungsbereich nach Beschluss Teil F, Abschnitt I., Anlage 2, Nr. 1 berechnet. Danach wird zzgl. der Entwicklung in 2008 das Vergütungsvolumen 2007 ohne die Vergütung für psychotherapeutische Leistungen nach Maßgabe des 8 multipliziert mit dem Faktor für EBM Anpassungen des jeweiligen Versorgungsbereichs (VG VB ) ermittelt. Das sich ergebende Vergütungsvolumen wird dividiert durch das Vergütungsvolumen 2007 zzgl. der Entwicklung in 2008 ohne die psychotherapeutischen Leistungen nach Maßgabe des 8 multipliziert mit dem Faktor für EBM Anpassungen aller Arztgruppen multipliziert mit dem sich aus Schritt 1 ergebenden RLV Vergütungsvolumen. 54 1/2010

6 Dadurch ergibt sich das vorläufige RLV je Versorgungs - bereich. 2) RLV-Vergütungsvolumen für den haus- und den fachärzt - lichen Versorgungsbereich (RLV VB ) Das vorläufige RLV-Vergütungsvolumen je Versorgungsbereich wird auf Basis der Vergütungsanteile des Jahres 2007 zzgl. der Entwicklung in 2008 im a) hausärztlichen Versorgungsbereich gemindert um (1) die zu erwartenden Zahlungen für die Vergütung von qualitätsgebundenen Leistungen für Sonographie nach den Nrn bis 33002, bis 33012, bis 33044, bis 33052, bis 33062, 33076, 33080, 33081, bis EBM, Psychosomatik nach den Nrn und EBM, Prokto/Rektoskopie nach den Nrn bzw EBM, Kleinchirurgie nach den Nrn bis EBM, Langzeit-EKG nach den Nrn bzw EBM, Langzeit-Blutdruckmessung nach den Nrn bzw EBM, Spirometrie nach den Nrn bzw EBM, Ergometrie nach den Nrn bzw EBM, Chirotherapie nach den GOPen des Abschnitts 30.2 EBM, (2) 2% für die abgestaffelt zu vergütenden Leistungen, (3) die gemäß Beschluss Teil G gebildeten Rückstel - lungen zur Berücksichtigung einer Zunahme von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten für Sicherstellungsaufgaben (z.b. Gewährung von Ausnahmen, nachträglich erfolgende Honorarkorrekturen aus Vorquartalen) zum Ausgleich von überproportionalen Honorarverlusten für Praxisbesonderheiten gemäß 87b Abs. 3 Satz 3 SGB V zum Ausgleich von Fehlschätzungen für Vorwegabzüge gemäß Beschluss Teil F, Abschnitt I., Anlage 2 Nr. 2, (4) die zu erwartenden Zahlungen für den Aufschlag bei Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Arztpraxen mit angestellten Ärzten, (5) die zu erwartenden Zahlungen für die Zusatzpauschalen zur Behandlung von Transplantationsträgern (GOP 04523, 04525, 04527, EBM), (6) die zu erwartenden Zahlungen für ermächtigte Krankenhausärzte, ermächtigte Krankenhäuser, Einrichtungen und Institutionen, die wegen einer begrenzten Ermächtigung auf wenige Einzelleistungen kein Regelleistungsvolumen erhalten, (7) die Vergütungen des entsprechenden Quartals aus dem Jahre 2008 für folgende Leistungen: Besondere Inanspruchnahme (GOP bis EBM) Leistungen im organisierten Notfalldienst Dringende Besuche (GOP 01411, 01412, EBM) Auswertung Langzeit-EKG als Auftragsleistung (Definitions- oder Indikationsauftrag (GOP und EBM) Nephrologische Leistungen des Abschnitts EBM Leistungen des Abschnitts EBM zur Versorgung chronisch schmerztherapeutischer Patienten Akupunktur des Abschnitts EBM Kostenpauschalen des Kapitels 40 EBM mit Ausnahme der in Anlage B2 benannten Kostenpauschalen, mit der Maßgabe, dass auf Basis der Beschlussfassung Teil F, Abschnitt II., Ziffer 1 vom je Bereich mit Ausnahme der Leistungen im organisierten Notfalldienst und der Kostenpauschalen des Kapitels 40 EBM, die der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung unterliegen, - der Leis - tungsbedarf des entsprechenden Quartals des Jahres 2008 mit dem Punktwert von 3,5048 Cent bewertet und als jeweils eigenständiges Kontingent geführt wird, (8) die zu erwartenden Zahlungen für u. a. folgende Vereinbarungen: belegärztliche Leistungen außerhalb Kapitel 36 EBM nach Maßgabe der Regelung in 7 Abs. 2g) sowie Nr für den ärztlichen Bereitschaftsdienst gem. 1 Abs. 8c) Pauschalerstattung für suprapubische Katheter Sozialpsychiatrie-Vereinbarung Leistungen nach den GOP 30920, und EBM Onkologie-Vereinbarung (9) die zu erwartenden Zahlungen für die Vergütung von Leistungen, für die dem einzelnen Leistungserbringer eine Ausnahmeregelung gem. 73 Abs. 1a Satz 3 SGB V zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen, die dem fachärztlichen Versorgungs - bereich zugeordnet sind, gewährt wurde (sog. KO-Leis tungen) mit der Maßgabe, dass auch hier auf Basis der Beschlussfassung Teil F, Abschnitt II., Ziffer 1 vom jeweils der Leistungsbedarf des Vorjahresquartals mit dem Punktwert von 3,5048 Cent bewertet und als eigenständiges Kontingent geführt wird. Dadurch ergibt sich das Regelleistungsvolumina-Vergütungsvolumen im hausärztlichen Versorgungsbereich. b) fachärztlichen Versorgungsbereich gemindert um (1) die zu erwartenden Zahlungen für die Vergütung von qualitätsgebundenen Leistungen für 1/

7 Diagnostische Radiologie nach den Nrn bis EBM gemäß Beschluss Teil F, Abschnitt I., Anlage 1 Nr. 6 mit den jeweils benannten arztgruppenspezifischen Beträgen (2) 2% für die abgestaffelt zu vergütenden Leistungen, (3) die gemäß Beschluss Teil G gebildeten Rückstel - lungen zur Berücksichtigung einer Zunahme von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten für Sicherstellungsaufgaben (u. a. nachträglich erfolgende Honorarkorrekturen aus Vorquartalen, Gewährung von Ausnahmen) zum Ausgleich von überproportionalen Honorarverlusten für Praxisbesonderheiten gemäß 87b Abs. 3 Satz 3 SGB V zum Ausgleich von Fehlschätzungen für Vorwegabzüge gemäß Beschluss Teil F, Abschnitt I., Anlage 2 Nr. 2, (4) die zu erwartenden Zahlungen für den Aufschlag bei Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Arztpraxen mit angestellten Ärzten, (5) die zu erwartenden Zahlungen für die Zusatzpauschalen zur Behandlung von Transplantationsträgern (GOP 13437, 13438, 13439, EBM), (6) die zu erwartenden Zahlungen für ermächtigte Krankenhausärzte, ermächtigte Krankenhäuser, Einrichtungen und Institutionen, die wegen einer begrenzten Ermächtigung auf wenige Einzelleistungen kein Regelleistungsvolumen erhalten, (7) die zu erwartenden Zahlungen für nicht in Anlage B3 zu diesem HVV genannte Arztgruppen mit der Maßgabe, dass auf Basis der Beschlussfassung Teil F, Abschnitt II., Ziffer 1 vom je Arztgruppe der Leistungsbedarf des Vorjahresquartals mit dem Punktwert von 3,5048 Cent bewertet und als jeweils eigenständiges Kontingent geführt wird, (8) die Vergütungen des entsprechenden Quartals aus dem Jahre 2008 für folgende Leistungen: Besondere Inanspruchnahme (GOP bis EBM) Leistungen im organisierten Notfalldienst Dringende Besuche (GOP 01411, 01412, EBM) Ambulante praxisklinische Betreuung und Nachsorge (GOP bis EBM) Leistungen der Empfängnisregelung, Sterilisation und im Rahmen von Schwangerschaftsabbrüchen der Abschnitte bis EBM Behandlung von Naevi Flammei und Hämangiomen (GOP bis EBM) Laborkonsiliarpauschale und Laborgrundpauschale (GOP und EBM) Auswertung Langzeit-EKG als Auftragsleistung (Definitions- oder Indikationsauftrag (GOP 13253, EBM)) Nephrologische Leistungen des Abschnitts EBM, Bronchoskopie (GOP 09315, 09316, bis EBM) Gesprächs- und Betreuungsleistungen (GOP 14220, 14222, 21216, 21220, EBM) Histologie, Zytologie (GOP bis und EBM) ESWL (GOP EBM) Leistungen des Abschnitts EBM zur Versorgung chronisch schmerztherapeutischer Patienten Akupunktur des Abschnitts EBM Polysomnographie (GOP EBM) MRT-Angiographie des Abschnitts EBM Kostenpauschalen des Kapitels 40 EBM mit Ausnahme der in Anlage B2 benannten Kostenpauschalen Leistungen des Abschnitts 5.3 EBM, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Leistung nach dem Katalog zu 115b SGB V (Anlage B2) erbracht wurden Sonographie nach den Nrn , 33061, 33070, 33072, 33073, 33075, und EBM durch die Fachärzte für Gefäßchirurgie Chirotherapie nach den GOPen des Abschnitts 30.2 EBM durch die Fachärzte für Orthopädie Psychosomatik nach den Nrn und EBM Sonographie mittels Duplex-Verfahren nach den Nrn , und EBM für Fachärzte für Neurologie, Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie sowie für Fachärzte, die sowohl als Facharzt für Neurologie, als auch als Facharzt für Psychiatrie zugelassen sind, und Nervenärzte mit Ausnahme der Fachärzte für Psychiatrie und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie Excision nach den Nrn und im Rahmen des Hautkrebs-Screenings Leistungen auf Überweisungsfällen zur Durchführung ausschließlich von Probenuntersuchungen oder zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen mit der Maßgabe, dass auf Basis der Beschlussfassung Teil F, Abschnitt II., Ziffer 1 vom je Bereich mit Ausnahme der Leistungen im organisierten Notfalldienst, der Excision nach den Nrn und im Rahmen des Hautkrebs-Screenings und der Kostenpauschalen des Kapitels 40 EBM, die der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung unterliegen, der Leistungsbedarf des entsprechenden Quartals des Jahres 2008 mit dem Punktwert von 3,5048 Cent bewertet und als jeweils eigenständiges Kontingent geführt wird, (9) die zu erwartenden Zahlungen für u.a. folgende Vereinbarungen: belegärztliche Leistungen außerhalb Kapitel 36 EBM nach Maßgabe der Regelung in 7 Abs. 2g) sowie Nr für den ärztlichen Bereitschaftsdienst gem. 1 Abs. 8c) 56 1/2010

8 Pauschalerstattung für suprapubische Katheter Sozialpsychiatrie-Vereinbarung Leistungen nach den GOP 30920, und EBM Onkologie-Vereinbarung Dadurch ergibt sich das Regelleistungsvolumina-Vergütungsvolumen im fachärztlichen Versorgungsbereich. c) Versorgungsbereichswechsel Die RLV-Vergütungsvolumen sind bei einem Versorgungsbereichswechsel durch einen Vertragsarzt dahingehend anzupassen, dass die Berücksichtigung des Wechsels quartalsweise stattfindet und die Bereinigung auf der Basis des Honorarbescheides des Vorjahresquartals des wechselnden Vertragsarztes durchgeführt wird. d) Bereinigungen der Gesamtvergütungen Soweit im Zusammenhang mit Verträgen nach den 63 ff., 73b, 73c und 140 ff. SGB V Bereinigungen der Gesamtvergütungen erfolgen, sind diese in der entsprechenden Höhe auf die beteiligten Versorgungsbereiche zu beziehen. Schritt 5 Berechnung des arzt- und praxisbezogenen RLV nach 87b Abs. 2 und 3 SGB V mit der morbiditätsbezogenen Differenzierung des RLV nach Altersklassen Die Höhe des RLV eines Arztes einer der in Anlage B3 zu diesem HVV benannten Arztgruppen ergibt sich aus der Multiplikation des quartalsweise gültigen arztgruppenspezifischen Fallwertes und der RLV-Fallzahl des Arztes im Vorjahresquartal. Bei der Ermittlung des RLV wird betreffend der Zuordnung des arztgruppenspezifischen Fallwertes für Ärzte, die mit mehreren Fachgebieten zugelassen sind, auf den Schwerpunkt der Tätigkeit gemessen am Gesamtleistungsbedarf der jeweils zuletzt abgerechneten vier aufeinander folgenden Quartale abgestellt. Der für einen Arzt zutreffende arztgruppenspezifische Fallwert wird für jeden über 150% der durchschnittlichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe hinausgehenden RLV-Fall wie folgt gemindert: um 25% für RLV-Fälle über 150% bis 170% der durchschnittlichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe, um 50% für RLV-Fälle über 170% bis 200% der durchschnittlichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe, um 75% für RLV-Fälle über 200% der durchschnittlichen RLV- Fallzahl der Arztgruppe. Bei angestellten Ärzten i.s.d. 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V wird bei dem anstellenden Arzt für die Berechnung des RLV die durchschnittliche RLV-Fallzahl der Arztgruppe vor Abstaffelung verdoppelt, sofern der Angestellte vollzeitig tätig ist; ansonsten nach dem Umfang seiner Beschäftigung. Der Faktor errechnet sich dadurch, dass der durchschnittliche Leistungsbedarf der Arztgruppe in den Altersklassen für Versicherte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, ab Beginn des 6. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr und ab Beginn des 60. Lebensjahres ebenso ermittelt wird wie der durchschnittliche Leis tungsbedarf der Arztgruppe für alle Versicherten. Die RLV- Fallzahl des Arztes wird nach den Altersklassen differenziert und multipliziert mit der Division des durchschnittlichen Leistungsbedarfs der Arztgruppe je Altersklasse durch den durchschnittlichen Leistungsbedarf der Arztgruppe insgesamt. Aus der Multiplikation des bisher ermittelten RLV je Arzt mit dem morbiditätsbezogenen Faktor ergibt sich das RLV je Arzt im entsprechenden Abrechnungsquartal. Das praxisbezogene RLV ergibt sich aus der Addition der RLV je Arzt, die in der Arztpraxis tätig sind sowie der entsprechenden Zuschläge für Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinische Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten. Anlage Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird infolge dessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommen soll, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, soweit sie den Punkt beachtet hätten. Düsseldorf, den Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein gez. Dr. Leonhard Hansen Vorsitzender des Vorstandes BKK Landesverband NRW gez. Jörg Hoffmann Vorsitzender des Vorstandes Landwirtschaftliche Krankenkasse gez. Heimo-Jürgen Döge Hauptgeschäftsführer Verband der Ersatzkassen e. V. gez. Andreas Hustadt Leiter der Landesvertretung NRW AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse gez. Cornelia Prüfer-Storcks Mitglied des Vorstandes IKK Nordrhein gez. Dr. Brigitte Wutschel-Monka Vorsitzende des Vorstandes Knappschaft gez. Dr. Georg Greve Erster Direktor Das so ermittelte RLV je Arzt wird mit dem sich aus der morbiditätsbezogenen Differenzierung des RLV nach Altersklassen ergebenden Faktor multipliziert. 1/

9 Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Tersteegenstraße 9, Düsseldorf und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse Kasernenstraße 61, Düsseldorf dem BKK Landesverband Nordrhein-Westfalen Kronprinzenstraße 6, Essen der IKK Nordrhein Kölner Str. 3, Bergisch Gladbach der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen Hoher Heckenweg 76-80, Münster der Knappschaft Pieperstraße 14/28, Bochum den Ersatzkassen Barmer Ersatzkasse Techniker Krankenkasse (TK) Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse) KKH-Allianz (Ersatzkasse) Gmünder ErsatzKasse (GEK) HEK Hanseatische Krankenkasse Hamburg Münchener Krankenkasse hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-landesvertretung Nordrhein-Westfalen über das Arznei- und Verbandmittelausgabenvolumen für das Kalenderjahr Ziel der Vereinbarung Ziel dieser Vereinbarung ist es, durch gemeinsames, ergebnisorientiertes Handeln der Kas senärztlichen Vereinigung Nordrhein und der nordrheinischen Landesverbände der Kranken - kassen sowie der Ersatzkassen auf eine sowohl bedarfsgerechte und wirtschaftliche als auch qualitätsgesicherte Arzneimittelversorgung hinzuwirken, die sich an den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und an den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen/Gemeinsamer Bundesausschuss orientiert. 2 Ausgabenvolumen für Arznei- und Verbandmittel Unter Berücksichtigung der Anpassungsfaktoren nach 84 Abs. 2 SGB V wird das Aus gabenvolumen für das Kalenderjahr 2010 abschließend auf den Betrag von festgelegt ,72 Euro 3 Gemeinsame Arbeitsgruppe (1) Die kontinuierliche Begleitung dieser Vereinbarung obliegt der von den Vertragspart nern gebildeten und paritätisch besetzten gemeinsamen Arbeitsgruppe. Diese be obachtet zeitnah die Ausgabenentwicklung und schlägt situationsbezogene Maß nah men zur Einhaltung des vereinbarten Ausgabenvolumens nach 1 sowie zur Errei chung der nach 4 vereinbarten Wirtschaftlichkeits- und Versorgungsziele vor. (2) Zu den nach Absatz 1 genannten Maßnahmen zählen insbesondere die Information der Vertragsärzte über den Ausschöpfungsgrad des nach 2 vereinbarten Ausgaben - volumens sowie die Information der Vertragsärzte über den Zielerreichungsgrad bzw. die Zielabweichung entsprechend der in 4 vereinbarten Wirtschaftlichkeits- und Versorgungsziele. 4 Zielvereinbarung (1) Um eine nach gemeinsamer Beurteilung qualifizierte und wirtschaftliche Arznei- und Verbandmittelversorgung im Kalenderjahr 2010 zu erreichen, verweisen die Verein - barungspartner u. a. auf die Rahmenempfehlungen nach 84 Abs. 7 SGB V (Arzneimittel) des GKV-Spitzenverbandes und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für das Jahr 2010 vom sowie auf die Marktübersicht Pharmakologisch-therapeutisch vergleichbare Arzneimittel zu Analogpräparaten. (2) Die Vereinbarungspartner legen die nachfolgenden arztbezogenen individuellen Wirt schaftlichkeits- und Versorgungsziele fest: Generika Erreichung oder Überschreitung des durch den jeweiligen Vertragsarzt ver ursachten arztgruppenbe zogenen Versorgungsanteils (Zielwert) des Brutto-Gene rikaumsatzes am generikafähigen Markt für das Kalenderjahr 2010 gemäß nach folgender Tabelle. Gleichzeitig sollen nach Möglichkeit Generika aus dem unte ren Preissegment des jeweiligen Wirkstoffmarktes genutzt und dabei von Krankenkassen geschlossene Ra battverträge mit Generika-Anbietern berücksichtigt werden. 58 1/2010

10 Arztgruppe prozentualer Zielwert des jeweiligen der Arztgruppe zuzurechnenden Vertragsarztes Brutto-Generikaumsatz am generikafähigen Markt*) Allgemeinmediziner 80,0 % Anaesthesisten 76,8 % Augenärzte 80,4 % Chirurgen 70,5 % Gynäkologen 80,8 % HNO-Ärzte 87,9 % Hautärzte 76,1 % Internisten 80,0 % Kinderärzte 79,3 % Nervenärzte 73,1 % Orthopäden 81,2 % Urologen 80,7 % *Quelle: GamSi-Arzt Soweit sonstige Arztgruppen ihr Richtgrößenvolumen - auch unterjährig - über schreiten, werden mit den hiervon betroffenen Vertragsärzten individuelle, ggf. von den in 4 Abs. 2 genannten Zielfeldern abweichende Zielwerte vereinbart. Me-too-Präparate Einhaltung oder Unterschreitung des durch den jeweiligen Vertragsarzt ver ursachten arztgruppenbezogenen Verordnungsanteils (Zielwert) des Bruttoumsat zes der Me-Too- Präparate ohne rele vanten höheren therapeutischen Nutzen, aber mit höheren Kosten, am Gesamt markt für das Kalenderjahr gemäß nachfolgender Tabelle: Arztgruppe prozentualer Zielwert des jewei ligen der Arztgruppe zuzurechnenden Vertragsarztes Bruttoumsatz Me-too-Präparate ohne rele vanten höheren therapeuti schen Nutzen, aber mit höheren Kosten am Gesamtmarkt*) Allgemeinmediziner 6,9 % Augenärzte 3,7 % Gynäkologen 1,9 % HNO-Ärzte 5,4 % Hautärzte 3,9 % Internisten 6,9 % Kinderärzte 1,0 % Nervenärzte 10,9 % Urologen 5,4 % *Quelle: GamSi-Arzt /Neuberechnung Soweit sonstige Arztgruppen ihr Richtgrößenvolumen - auch unterjährig - über schreiten, werden mit den hiervon betroffenen Vertragsärzten individuelle, ggf. von den in 4 Abs. 2 genannten Zielfeldern abweichende Zielwerte vereinbart. DDD-Quotenziele Erreichung oder Überschreitung einer Mindestquote auf Basis der definierten Tagesdosen (DDD) in den nachfolgend genannten Indikationsgebieten: a) Antibiotika Anteil Generika mindestens 95,0 % b) ACE-Hemmer Anteil Enalapril, Lisinopril, Ramipril mindestens 95,0 % c) ACE-Hemmer-Diuretika-Kombinationen Anteil Enalapril, Lisinopril, Ramipril jeweils mit Diuretikum mindestens 83,0 % d) HMG-CoA-Reduktasehemmer Anteil Simvastatin mindestens 89,0 % e) HMG-CoA-Reduktasehemmer plus ezetimibhaltige Arzneimittel Anteil ezetemibhaltiger Arzneimittel höchstens 3,5 % f) Orale Antidiabetika Anteil Metformin oder Sulfonylharnstoffpräparate mindestens 90,0 % g) Antidiabetika exklusive Insuline Anteil der GLP-1-Analoga höchstens 0,7 % h) Erythropoetin Anteil Biosimilars mindestens 30,0 % i) Selektive Betablocker Anteil Bisoprolol, Metoprolol mindestens 88,0 % j) Alpha-Rezeptorenblocker Anteil Tamsulosin mindestens 80,0 % k) Selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren Anteil Citalopram mindestens 52,0 % l) Bisphosphonate zur Osteoporosebehandlung Anteil Alendronsäure mindestens 78,0 % m) Nicht-steroidale Antirheumatika Anteil Diclofenac, Ibuprofen mindestens 87,0 % n) Schleifendiuretika Anteil Furosemid mindestens 53,0 % 1/

11 o) Calciumantagonisten Anteil Amlodipin, Nitrendipin mindestens 76,0 % p) Nichtselektive Monoamin-Rückaufnahmehemmer Anteil Amitriptylin mindestens 34,0 % q) Somatropinhaltige Arzneimittel Anteil biosimilarer Somatropine mindestens 7,5 % Die Vereinbarungspartner sind sich einig, dass in den Marktsegmenten orale und transdermale Opioide, orale Opioide sowie bei clopidogrelhaltigen Arzneimitteln erhebliches Wirtschaftlichkeitspotential besteht. Die gemeinsame Arbeitsgruppe nach 3 dieser Vereinbarung erstellt hierzu Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnung. Die Vereinbarungspartner stimmen darüber überein, dass insbesondere im Bereich der individuell anerkannten Praxisbesonderheiten die vereinbarten Wirtschaftlich keits- und Versorgungsziele von großer Bedeutung sind und insofern im Rahmen der Prüfungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise Berück sichtigung finden. 5 Maßnahmen zur Zielerreichung (1) Die nordrheinischen Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen verpflichten sich zur Unterrichtung der Versicherten über den Abschluss dieser Vereinbarung und Er greifung von Maßnahmen zur Förderung der Akzeptanz der in dieser Ver einba rung formulierten Wirtschaftlichkeits- und Versorgungsziele zur Unterstützung des Arztes im Einzelfall bei Umstellung auf eine wirtschaftlichere Verordnungsweise durch Information und Beratung der Versicherten. In diesem Zusammenhang soll darauf hingewirkt werden, dass über die Inhalte dieser Verein barung informierte Mitarbeiter der einzelnen Krankenkassen geschlossen mit den Vertragsärzten gegenüber den Versicherten auftreten auf die Einhaltung des 115 c SGB V (Wirkstoffangabe bei Entlas sungsverord nungen) durch die Krankenhäuser hinzuwirken. Dies ist ggf. im Rahmen der Ver tragsgestaltungen mit den Krankenhäusern und/oder aufgrund von Hinweisen der KV Nordrhein im Einzelfall durch geeignete Intervention sicherzustellen zur Erstellung einer Markt- und Preisübersicht zur wirtschaftlichen Verordnung von Blutzuckerteststreifen und -testgeräten. (2) Die KV Nordrhein verpflichtet sich zur Unterrichtung der Vertragsärzte über den Abschluss und die Bedeutung dieser Vereinbarung sowie die Notwendigkeit der Veränderung des Verordnungs verhaltens der Vertragsärzte in Nordrhein quartalsweisen Weiterleitung einer Auswertung der zusammengeführten Frühinformationsstrukturdaten (GAmSi) bzw. der arztindividuellen Arzneimitteltrendmeldung beginnend mit der Jahresauswertung für das Jahr an die Vertragsärzte mit Hinweisen zu einer wirtschaft - lichen Verordnungsweise quartalsweisen Weiterleitung einer zeitnahen arztindividuellen Auswertung der Quoten nach 4 Abs. 2 Weiterleitung der durch die gemeinsame Arbeitsgruppe ( 3) vorgeschlagenen Maß nahmen und Informationen sowie der Markt- und Preisübersicht zur wirtschaftlichen Verordnung von Blutzuckerteststreifen und -testgeräten an die Vertragsärzte gezielten Information an Vertragsärzte über die therapeutische Bewertung einzel ner Arzneimittel und zur Substitution bestimmter Arzneimittelgruppen durch nicht medikamentöse Maßnahmen oder andere Arzneimittel Information der nordrheinischen Landesverbände der Krankenkassen bzw. der Ersatzkassen über Krankenhäuser, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach 115 c SGB V nicht nachkommen, soweit die KV Nordrhein hierüber Kenntnis erlangt. Die KV Nordrhein und die nordrheinischen Landesverbände der Krankenkassen bzw. die Ersatzkassen beauftragen die Zentrale Stelle Pharmakotherapie mit der Arzneimittel beratung der nordrheinischen Vertragsärzte insbesondere in Bezug auf den Umgang mit Spezialpräparaten hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und strenger Indikationsstellung auch unter Einbeziehung externen Sachverstandes wirkstoffbezogene Verordnungsmengen bei Standardtherapien sowie Qualitätsindikatoren in der Therapie (z. B. Anteil suchtfördernder Arzneimittel, Anteil nicht geeigneter Arzneimittel für ältere Menschen) den wirtschaftlichen und indikationsgerechten Umgang mit den 4 Abs.2 genannten Arzneimitteln bzw. Wirkstoffgruppen Die Vereinbarungspartner sind sich einig, dass Vertragsärzte, die die genannten Aufgreifkriterien für eine Pharmakotherapieberatung erfüllen, ein verpflichtendes Beratungsgespräch erhalten. Die KV Nordrhein und die nordrheinischen Verbände und die Ersatzkassen stellen einen gemeinsamen Prüfantrag, sofern erkennbar ist, dass die festgelegten Beratungsziele nicht erreicht werden. Dies gilt auch für Vertragsärzte, die ein Beratungsgespräch verweigern. 60 1/2010

12 6 Bewertung, Zielerreichungsanalyse Die Vereinbarungspartner stellen nach Vornahme der Bewertung nach 84 Abs. 3 SGB V gemeinsam fest, ob das vereinbarte Ausgabenvolumen nach 2 eingehalten und die Ziele nach 4 erreicht wurden. Gleichzeitig prüfen die Vereinbarungspartner, welche Konsequen zen aus den im Rahmen der Bewertung gewonnenen Erkenntnisse für die künftige Arznei - mittelausgabensteuerung und Arzneimittelversorgung zu ziehen sind. 7 Bonuszahlung bei Unterschreitung des vereinbarten Ausgabenvolumens Wird aufgrund des Ergebnisses der arztbezogenen Erfassung der Arzneimittelaus gaben nach 84 Abs. 5 SGB V der KV Nordrhein für das Kalenderjahr 2010 das ver einbarte Ausgabenvolumen auch unter Beachtung exogener Faktoren um mindestens 1,2 % unter schritten, erhält die KV Nordrhein für Strukturmaßnahmen einschließlich Bonuszah lungen an wirtschaftlich verordnende Vertragsärzte eine Sonderzahlung von den Krankenkassen in Höhe von 40 Prozent eines Unterschreitungsbetrages, der sich aus der Differenz des um 1,2 % abgesenkten Ausgabenvolumens 2010 und dem Ergebnis der arztbezogenen Erfassung nach 84 Abs. 5 SGB V der KV Nordrhein für das Kalenderjahr 2010 ergibt. Die Bonuszahlung ist auf einen Betrag von 8 Mio. Euro begrenzt. Die Zahlungsmodalitäten werden gesondert geregelt. 8 Folgen der Einhaltung aller Zielwerte (1) Hält ein Vertragsarzt sowohl die Generikaquote als auch die Me-too-Quote ein und werden von ihm auch sämtliche, ihn betreffende DDD-Quotenziele erfüllt, so gilt er hinsichtlich seines Verordnungsverhaltens weder als auffällig, noch wird von einem normabweichenden Verhalten ausge - gangen, sodass insofern eine Wirtschaftlichkeits prüfung grundsätzlich nicht mehr durchgeführt wird. 106 SGB V, insbesondere die Regelung in Absatz 2 Satz 7, bleibt un berührt. (2) Ausnahmsweise wird eine Prüfung dann durchgeführt, wenn begründete Zweifel bestehen, dass durch die Einhaltung der Zielwerte die Wirtschaftlichkeit als belegt angesehen werden kann. der einzelne Vertragsarzt sein für das Kalenderjahr 2010 maßgebliches Richt größenvolumen überschritten hat und der einzelne Vertragsarzt den nach 4 vereinbarten Zielwert für Me-too-Präparate und ein weiteres DDD-Quotenziel nicht erreicht hat oder der einzelne Vertragsarzt einer Fachgruppe, für die kein nach 4 vereinbarter Zielwert für Me-too-Präparate festgelegt wurde, ein DDD-Quotenziel nicht erreicht hat. (2) Im Falle des Absatzes 1 erhalten die nordrheinischen Landesverbände der Kranken kassen sowie die Ersatzkassen gegenüber den einzelnen Vertragsärzten jeweils einen Zielerreichungsbeitrag in Höhe von bis zu fünf Prozent des für das Kalenderjahr 2010 für den jeweiligen Vertragsarzt anerkannten GKV-Gesamthonorars. Über die Aufteilung verständigen sich die Vertragspartner. 10 Salvatorische Klausel (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sollte eine Lücke dieser Vereinbarung offenbar werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung. Vielmehr sind die Vereinbarungspartner in einem solchen Fall verpflichtet, die unwirksame oder fehlende Be stimmung durch eine solche zu ersetzen, die wirksam ist und dem mit der unwirk samen oder fehlenden Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich entgegen kommt. (2) Soweit durch gesetzgeberische Maßnahmen für das Kalenderjahr 2010 Sachverhalte eintreten, die die Arzneimittelausgaben beeinflussen, wird dieses bei der Vereinbarung über das Arznei- und Verbandmittelvolumen 2011 angemessen berücksichtigt. (3) Die Vereinbarungspartner stimmen überein, dass die Ausgaben für Arznei- und Verbandmittel durch Einrichtungen nach 116 b SGB V pauschal mit einem Betrag in Höhe von ,97 Euro berücksichtigt sind. Wird dieser Betrag im Kalenderjahr 2010 nicht erreicht, so wird die Differenz aus dem o.g. Betrag und den tatsächlich ermittelten Ausgaben für die Höhe des Ausgabenvolumens 2010 für Arzneiund Verbandmittel berücksichtigt. Die nordrheinischen Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen weisen die Kosten nach Satz 1 gesondert aus. 9 Maßnahmen bei Nichteinhaltung des Richtgrößenvolumens und der Zielvereinbarung (1) Die individuelle Verantwortlichkeit des einzelnen Vertragsarztes tritt ein, wenn 11 Laufzeit, Anschlussvereinbarung Diese Vereinbarung tritt am in Kraft und gilt bis zum Die Verein barungspartner werden so rechtzeitig in Verhandlungen über eine Anschluss vereinbarung ein- 1/

13 treten, dass eine Veröffentlichung dieser Vereinbarung vor dem erfolgt. Düsseldorf, Essen, Bergisch Gladbach, Münster, Bochum, den vertreten durch den Leiter der vdek-landesvertretung Nordrhein-Westfalen und Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein gez. Dr. Leonhard Hansen Vorstandsvorsitzender IKK Nordrhein gez. Dr. Brigitte Wutschel-Monka Vorsitzende des Vorstandes Landwirtschaftliche Krankenkasse Nordrhein-Westfalen gez. Heimo-Jürgen Döge Hauptgeschäftsführer Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) gez. Andreas Hustadt Der Leiter der vdek-landesvertretung Nordrhein-Westfalen AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse gez. Cornelia Prüfer-Storcks Mitglied des Vorstandes BKK Landesverband Nordrhein-Westfalen gez. Jörg Hoffmann Vorstandsvorsitzender Knappschaft gez. Dr. Georg Greve Erster Direktor der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Tersteegenstr. 9, Düsseldorf, vertreten durch den Vorstand (nachstehend KV Nordrhein genannt) über Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel 2010 Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel und Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Überschreitung der Richtgrößen Die Anlage 2 zur Prüfvereinbarung erhält mit Wirkung vom folgende Fas sung: VEREINBARUNG 1 Ermittlung der Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse Kasernenstraße 61, Düsseldorf dem BKK Landesverband Nordrhein-Westfalen Kronprinzenstraße 6, Essen der IKK Nordrhein Kölner Str. 3, Bergisch Gladbach der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen Hoher Heckenweg 76-80, Münster der Knappschaft Pieperstraße 14/28, Bochum den Ersatzkassen Barmer Ersatzkasse Techniker Krankenkasse (TK) Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse) KKH-Allianz (Ersatzkasse) Gmünder ErsatzKasse (GEK) HEK - Hanseatische Krankenkasse Hamburg Münchener Krankenkasse hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), (1) Zur Ermittlung des Richtgrößenvolumens 2010 wird das Richtgrößenvolumen 2009 gemäß der Rahmenvorgabe der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen nach 84 Abs. 7 SGB V (Arznei - mittel für das Jahr 2009 vom ) unter Berücksichtigung einer bedarfs gerechten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung angepasst. (2) Die Berechnungsergebnisse bilden die Richtgrößen gemäß Anlage B. 2 Information der Vertragsärzte (1) Zur kontinuierlichen Frühinformation der KV Nordrhein über die in ihrem Bereich veranlassten Ausgaben für Arznei- und Verbandmittel stellen die Krankenkassen bzw. ihre Verbände über den Spitzenverband die vorläufigen Verordnungskosten im Rahmen einer standardisierten arztbezogenen Arznei - mittel-frühinformation (arztbezogene GKV Arzneimittel- Schnellinformation, GAmSi ) bis Ende der 10. Kalenderwoche nach Ablauf des Quartals als ungeprüfte Quartalsberichte entsprechend der Vereinbarung über die arztbezogene Frühinformation nach 84 Abs. 5 SGB V vom zwischen der Kassenärztlichen Bundes vereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen zur Verfügung. (2) Die Daten nach Absatz 1 sollen in erster Linie dem Vertragsarzt als Hilfestellung dienen, sein Arzneiverordnungs- 62 1/2010

14 verhalten hinsichtlich Qualität und Wirtschaftlich keit kurzfristig zu überprüfen. Die Frühinformation ergänzt die Datenlieferungen nach 3. Sie dient als Trendinformation und nicht dem Zwecke einer Wirtschaftlichkeitsprüfung. 3 Feststellung des quartalsbezogenen Verordnungsvolumens sowie der Richtgrößensumme (1) Die Krankenkassen bzw. ihre Verbände übermitteln der Prüfungsstelle ( 106 Abs. 4 Satz 1) spätestens bis zum Ende des sechsten auf das jeweilige Quartal folgenden Monats - nach gegebenenfalls erforderlichen Ergänzungen - das endgültige valide Verordnungsvolumen mit folgenden Einzelangaben: Betriebsstättennummer (BSNR) Lebenslange Arztnummer (LANR) Summe der (Brutto-) Verordnungskosten in Euro (gesamt) Summe der Zuzahlungen in Euro und Anzahl der Verordnungsblätter. Die Daten werden getrennt nach M, F und R übermittelt. Den Satzaufbau für die Datenlieferung legt die Anlage C fest. Die Prüfung der Plausibilität und Validität der Daten obliegt den Krankenkassen bzw. ihren Verbänden. Die KV Nordrhein übermittelt ebenfalls bis spätestens zum Ende des sechsten auf das jeweilige Quartal folgenden Monats die endgültigen Fallzahlen getrennt nach M, F und R an die Prüfungsstelle. (2) Die Richtgrößensumme des einzelnen Arztes ergibt sich aus der Addition der Richtgrößenvolumina des AKV- und des KVdR-Bereiches. Die Richtgrößen volumina des AKV- und KVdR-Bereiches resultieren aus der vorangegangenen Multiplikation der jeweiligen Richtgröße mit der jeweiligen Fallzahl des Arztes im AKV- bzw. KVdR-Bereich. Die Richtgrößensumme wird unter Zugrundelegung der Fallzahlen des Arztes im betreffenden Quartal ermittelt; dabei werden Überweisungen zur Auftragsleistung (Zielaufträge) sowie zur Konsiliarunter suchung nicht mitberücksichtigt. (3) Für jedes Quartal übermittelt die Prüfungsstelle den von den Verbänden der Krankenkassen genannten Stellen und der KV Nordrhein auf Datenträgern eine arztbezogene Übersicht über die (Brutto-) Verordnungskosten in Euro insge - samt, die abgerechneten Fallzahlen - getrennt nach AKVund KVdR-Bereich sowie zusätzlich getrennt nach Überweisungen zur Auftragsleistung (Zielauf träge) und Überweisungen zur Konsiliaruntersuchung einerseits und übrige Fallzahlen andererseits - und die Richtgrößensummen für alle in dem Quartal abrechnenden Ärzte. 4 Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Überschreiten der Richtgrößen (1) Ein Prüfverfahren von Amts wegen wird durchgeführt, wenn das (Brutto-) Verord nungsvolumen des Arztes innerhalb des Kalenderjahres die Richtgrößensumme des betreffenden Zeitraums um mehr als 15 % überschreitet (Prüfungsvolumen). Dabei sind die Rabatte aufgrund von Verträgen nach 130a Abs. 8 SGB V auf Verordnungsebene kassenindividuell, zu berücksichtigen. Hierbei erfolgen Bereinigungen auf Basis der betroffenen PZN, die allerdings auch prozentual vorgenommen werden können. Ein Verfahren zur Prüfung eines Pauschalregresses wird durchgeführt, wenn das (Brutto-) Verordnungsvolumen des Arztes die Richtgrößensumme des betreffenden Zeitraums um mehr als 25 % überschreitet und aufgrund der vorliegenden Daten die Prüfungsstelle nicht davon ausgeht, dass die Überschreitung in vollem Umfang durch Praxisbesonderheiten begründet ist (Vorab-Prüfung). Basis der Vorab-Prüfung sind die auf der Quartalsbilanz ausgewiesenen Werte abzüglich der Summe der (Brutto-) Verordnungskos ten, die auf widerlegbar vermutete Praxisbesonder heiten gemäß 5 Abs. 3 und 4 entfielen. Die dem 5 Abs. 3 und 4 entsprechenden Pharmazentralnummern werden von den Vertragspartnern gemeinsam spätestens bis zum Ende des sechsten auf das jeweilige Quartal folgenden Monats abgestimmt und der Prüfungsstelle von der KV Nordrhein quartalsweise zur Verfügung gestellt. (2) Zum Zwecke der Auswertung für die in ein Prüfverfahren einbezogenen Ärzte übermitteln die Krankenkassen bzw. Verbände der Krankenkassen der Prüf ungsstelle spätestens bis zum Ende des neunten auf das jeweilige Kalenderjahr folgenden Monats für die in ein Prüfverfahren einbezogenen Ärzte auf Daten träger eine auf den Prüfzeitraum bezogene valide und mit den Angaben nach 3 Abs. 1 wertmäßig übereinstimmende Übersicht über die Struktur der Arzneiver ordnungen des betreffenden Arztes. Die Inhalte und Strukturierung der Übersicht stimmen die Vertragspartner ab. Die Prüfung der Plausibilität und Validität der Daten obliegt den Krankenkassen bzw. ihren Verbänden. (3) Für die Ermittlung der Fall- bzw. Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe über mitteln die Krankenkassen bzw. Verbände der Krankenkassen der Prüfungs stelle spätestens bis zum Ende des neunten auf das jeweilige Kalenderjahr folgenden Monats für alle nordrheinischen Ärzte ohne Versichertenbezug auf Datenträgern eine auf den Prüfzeitraum bezogene valide und mit den Angaben nach 3 Abs. 1 wertmäßig übereinstimmende Übersicht über die Struktur der Arzneiverordnung en des betreffenden Arztes. (4) Für die Durchführung der Prüfverfahren stellt die Prüfungsstelle folgende Daten zusammen: Betriebsstättennummer Lebenslange Arztnummer Bezeichnung und Wert der anzuwendenden Richtgrößen in Euro Behandlungsfallzahlen gemäß 3 Abs. 2, getrennt nach Allgemeinversicher ten und Rentnern sowie in der Gesamtzusammenfassung die ermittelten Richtgrößensummen in Euro die veranlassten Ausgaben des Arztes brutto und netto (Euro) 1/

15 Fall- bzw. Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe Summe der (Brutto-) Verordnungskosten, die auf widerlegbar vermutete Praxisbesonderheiten gemäß 5 Abs. 3 entfallen Summe der (Brutto-) Verordnungskosten, die auf widerlegbar vermutete Praxisbesonderheiten gemäß 5 Abs. 4 entfallen die von den Krankenkassen bzw. den Verbänden der Krankenkassen nach Abs. 2 erhaltenen Übersichten Die Ausweisung der Praxisbesonderheiten erfolgt unter dem Hinweis, dass es sich lediglich um widerlegbar vermutete Praxisbesonderheiten handelt, die im Rahmen eines Prüfverfahrens überprüft werden müssen. Den Satzaufbau für die Datenlieferungen legt die Anlage C fest. Für ein Prüfverfahren werden ergänzend elektronische Abbilder der Arzneirezepte (Images) bzw. die Originalrezepte des Arztes hinzugezogen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um zum Beispiel vom Arzt geltend gemachte Zweifel an den Aus sagen der Übersicht nach Absatz 4 auszuräumen. Ein einheitliches Datenformat stimmen die Vertragspartner ab. Macht der Arzt Zweifel an der Richtigkeit der Daten geltend, entscheidet die Prüfungsstelle, ob die Zweifel hinreichend be gründet sind und die Richtigkeit der Daten auf der Grundlage einer Stichprobe aus den Originalbelegen oder aus Kopien dieser Belege zu überprüfen ist. Die Stich probe umfasst mindestens 20 Prozent der abgerechneten Fallzahlen des Arztes, aber mindestens 100 Fälle. Die durchschnittlichen Verordnungskosten der Stich probe müssen den durchschnittlichen Verordnungskosten der Gesamtfallzahl der Praxis entsprechen. Im Übrigen sind die Unterlagen nach Absatz 4 die prüfrelevanten Unterlagen. 5 Praxisbesonderheiten (1) Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfungen sind Praxisbesonderheiten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu berücksichtigen. Die Anerkennung ist auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Menge unter Berücksichtigung der 12 und 70 SGB V und der Arzneimittel-Richtlinien begrenzt. (2) Abweichend vom üblichen Grundsatz (Absatz 5) obliegt die Beweislast für die Anerkennung als Praxisbesonderheit bei den in Absatz 3 und Absatz 4 genannten Indikationen nicht dem betreffenden Arzt. (3) Indikationen nach Absatz 2 sind die Nachfolgenden. Die Prüfungsstelle hat sämt liche darauf entfallenden Verordnungskosten regelmäßig als Praxisbesonderheiten zugrunde zu legen. Die Anerkennung als Praxisbesonderheit ist auf die unter Be rücksichtigung der Aspekte des Preises und der Verordnungsmenge wirtschaft liche Versorgung begrenzt. Die Prüfungsstelle hat hierzu Feststellungen zu treffen und im Prüfbescheid darzulegen. Therapie des Morbus-Gaucher mit Alglucerase/Imiglucerase Therapie des Morbus Pompe mit Alglucosidase alpha Hormonelle Behandlung der in-vitro-fertilisation und Stimulation bei der Sterilität nach strenger Indikationsstellung Interferon-, Natalizumab- oder Mitoxantron-Therapie bei schubförmig verlauf ender bzw. sekundär progredienter Multipler Sklerose mit für diese Indikation zugelassenen Präparaten sowie die Behandlung der schubförmig verlauf enden Multiplen Sklerose mit Glatirameracetat Interferon-Therapie bei Hepatitis B oder Hepatitis C bei strenger Indikations stellung mit für diese Indikationen zugelassenen Präparaten, auch in Kombi nation mit anderen dafür zugelassenen antiviralen Mitteln Arzneimitteltherapie der Terminalen Niereninsuffizienz Arzneimitteltherapie der Mukoviszidose Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger nach den BUB-Richtlinien mit für die Substitution verordnungsfähigen Arzneimitteln einschließlich entsprechen der Rezepturzubereitungen Wachstumshormon-Behandlung bei Kindern mit nachgewiesenem hypophysä ren Minderwuchs Orale und parenterale Chemotherapie bei Tumorpatienten einschließlich der für diese Indikationen zugelassenen Hormonanaloga, Zytokine und Inter ferone, auch als Rezepturzubereitung Behandlungsbedürftige HIV-Infektionen Immunsuppressive Behandlung nach Organtransplantationen Immunsuppressive Behandlung nach Kollagenosen, entzündlichen Erkrankun gen oder Autoimmunerkrankungen aus dem rheumatischen Formenkreis Substitution von Plasmafaktoren bei Faktormangelkrankheiten Therapie des Morbus Fabry mit Agalsidase Verteporfin zur Photodynamischen Therapie bei altersabhängiger feuchter Makuladegeneration mit subfoveolärer überwiegend klassischer choriodaler Neovaskularisation gemäß der Qualitätssicherungs-Vereinbarung nach 135 Abs. 2 SGB V Palivizumab zur Prävention der durch das Respiratory- Syncytial-Virus (RSV) hervorgerufenen schweren Erkrankungen der unteren Atemwege, die Krankenhausaufenthalte erforderlich machen, bei Kindern, die entweder in der 35. Schwangerschaftswoche oder früher geboren wurden und zu Beginn der RSV-Saison jünger als 6 Monate sind; außerdem bei Kindern unter 2 Jahren, die innerhalb der letzten 6 Monate wegen bronchopulmonaler Dysplasie behandelt wurden und bei Kindern unter 2 Jahren mit hämodynamisch signifikanten angeborenen Herzfehlern Therapie des Alpha1-Antitrypsinmangels durch parenteralen Ersatz von Alpha1-Antitrypsin 4-Hydroxybuttersäure zur Behandlung der Kataplexie bei erwachsenen Patienten mit Narkolepsie 64 1/2010

16 Präparate, die im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens nach Abschnitt N und Anlage XI der Arzneimittel-Richt - linien verordnet werden Für jede Indikation steht dabei eine Symbolnummer nach Anlage D zur Verfüg ung. (4) Weitere Indikationen nach Absatz 2 sind Folgende. Die Prüfungsstelle hat die von der Arztgruppentypik abweichenden Mehrkosten regelmäßig als Praxisbesonder heiten zugrunde zu legen. Die Mehrkosten sind aufgrund der Fall- bzw. Durch schnittswerte der Vergleichsgruppe zu berücksichtigen. Die Anerkennung als Praxisbesonderheit ist auf die unter Berücksichtigung der Aspekte des Preises und der Verordnungsmenge wirtschaftliche Versorgung begrenzt. Die Prüfungs stelle hat hierzu Feststellungen zu treffen und im Prüfbescheid darzulegen. Insulin-Therapie bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus einschließlich der dafür verordneten Teststreifen unter Beachtung des Orientierungsrahmens zur Verordnung von Teststreifen der KV Nordrhein und der nordrheinischen Ver bände der Krankenkassen (Anlage E) Behandlung der Schizophrenie mit atypischen Neuroleptika Schmerztherapie mit Opioiden und mit den dazugehörigen Laxantien Therapie des Morbus Crohn mit dafür zugelassenen TNF- Antagonisten Antiepileptika Hyposensibilisierung mit spezifischen Allergenextrakten Moderne Glaukomtherapie (Brimonidin, Dorzolamid, Brinzolamid, Latanoprost, Travoprost und Bimatoprost, ggf. in Kombination mit lokalem Betablocker), soweit lokale Betablocker kontraindiziert sind oder keine oder nur unzureichende Wirkung zeigen Antiparkinsonmittel Antithrombotische Mittel, parenteral Antidementiva vom Typ der Cholinesterasehemmer sowie Memantin Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten systemische Psoriasistherapie Bisphosphonate und selektive Estrogen-Rezeptor- Modulatoren bei Osteoporose oder zur Behandlung von Knochenmetastasen Methylphenidat- und Atomoxetin-Behandlung neuroleptische Behandlung chronischer Tic-Störungen Bilanzierte Diäten bei angeborenen Stoffwechselerkrankungen Arzneimittel zur Behandlung des sekundären Hyperparathyroidismus bei dialysepflichtigen Patienten mit terminaler Niereninsuffizienz Ziconoxid, nur wenn eine zuvor durchgeführte Opioidtherapie nicht ausreicht, oder nicht vertragen wurde. Linezolid nur zur Fortführung einer im Krankenhaus begonnenen Linezolid-Therapie über insgesamt maximal 28 Tage Für jede Indikation steht dabei eine Symbolnummer nach Anlage D zur Ver fügung. (5) Andere Praxisbesonderheiten sind soweit objektivierbar zu berücksichtigen, wenn der Arzt nachweist, dass er der Art und der Anzahl nach besondere von der Arztgruppentypik abweichende Erkrankungen behandelt hat und hierdurch not wendige Mehrkosten entstanden. Die Anerkennung als Praxisbesonderheit ist auf die Höhe der hierdurch bedingten Mehrkosten begrenzt. Die schlüssige Darlegung dieser Praxisbesonderheiten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach obliegt dem zu prüfenden Arzt. (6) Der in ein Prüfverfahren einbezogene Arzt erhält vor Einleitung weiterer Verfah rensschritte Gelegenheit, Praxisbesonderheiten darzulegen. Für Praxisbesonder heiten nach den Absätzen 2, 3 und 4 hat der Arzt anzugeben, bei welchen Patienten über welche Zeiträume Arzneitherapien aus den betreffenden Indikati onsgebieten angewandt wurden. Für vom Arzt gesehene Praxisbesonderheiten im Sinne des Absatzes 5 hat der betreffende Arzt darzulegen, aufgrund welcher be sonderen, der Art und der Anzahl nach von der Typik in der Arztgruppe abwei chenden Erkrankungen er welche Arzneitherapien mit welchen (ggf. geschätzten) Mehrkosten je Behandlungsfall veranlasst hat. 6 Entscheidungen der Prüfungsstelle (1) Die Prüfungsstelle hat auf die Durchführung des Prüfverfahrens zu verzichten, wenn aufgrund der vorliegenden Daten davon auszugehen ist, dass die Über schreitungen der Richtgrößensumme um mehr als 15 % durch Praxisbesonder heiten begründet ist (Vorabprüfung). Die Prüfungsstelle spricht eine schriftliche Beratung aus oder beauftragt eine geeignete Einrichtung mit der Durchführung einer Pharmakotherapieberatung, wenn die Überschreitung nicht durch Praxis besonderheiten begründet ist und die Richtgrößensumme nicht mehr als 25 % überschritten wird. (2) Für Richtgrößenüberschreitungen von mehr als 25 %, die nicht durch Praxisbe sonderheiten begründet sind, setzt die Prüfungsstelle den sich daraus ergebenen Mehraufwand als pauschalen Regress fest. Die von der Prüfungsstelle anerkannt en Praxisbesonderheiten sind im Prüfbescheid zu definieren; die von der Prüf ungsstelle zugrunde gelegte sachliche Begründung sowie die Kosten- bzw. Mehrkostenberechnung für anerkannte Praxisbesonderheiten ist ebenfalls dar zulegen. (3) Die Festsetzung des Regressbetrages erfolgt unter Zugrundelegung auf Netto basis bereinigter Werte für das Verordnungsvolumen des Arztes einerseits und für die Richtgrößensumme andererseits. Hierzu werden von den (Brutto-) Verord nungskosten des Arztes die Rabatte gemäß 130, 130a Abs. 1 bis Abs. 7 SGB V sowie die Zuzahlungen der Versicherten subtrahiert. 1/

17 Im Übrigen gelten für die Durchführung der Prüfverfahren die Regelungen der Prüfvereinbarung, sowie die Vereinbarung gemäß 8 der Arzneimittelverein barung Düsseldorf, Essen, Bergisch Gladbach, Münster, Bochum, den Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Dr. Leonhard Hansen Vorstandsvorsitzender BKK Landesverband Nordrhein-Westfalen Jörg Hoffmann Vorsitzender des Vorstandes Knappschaft Dr. Georg Greve Direktor Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) Andreas Hustadt Leiter der vdek-landesvertretung NRW AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse Cornelia Prüfer-Storcks Mitglied des Vorstandes IKK Nordrhein Dr. Brigitte Wutschel-Monka Vorsitzende des Vorstandes Landwirtschaftliche Krankenkasse Nordrhein-Westfalen Heimo-Jürgen Döge Hauptgeschäftsführer Anlage B zur Richtgrößenvereinbarung 2010 Arztgruppe Richtgröße 2010 AV/RV* in Euro Allgemeinmedizin und AV: 46,70 Praktische Ärzte RV: 127,44 Anästhesiologie AV: 43,26 RV: 121,04 Augenheilkunde AV: 5,90 RV: 13,33 Chirurgie AV: 7,77 RV: 13,68 Gynäkologie AV: 19,62 RV: 55,96 HNO einschl. Phoniatrie und Pädaudiol. AV: 12,56 RV: 5,89 Haut- und Geschlechtskrankheiten AV: 22,11 RV: 19,12 Innere Medizin, hausärztlich AV: 46,70 RV: 127,44 Innere Medizin, fachärztlich AV: 271,51 einschl. Angiologie, Endokrinologie, RV: 340,08 Gastroentereologie, Hämatologie und Internistische Onkologie, Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie, Rheumatologie Kinderheilkunde AV: 27,80 RV: 56,23 MKG-Chirurgie AV: 6,14 RV: 4,43 Nervenheilkunde AV: 132,66 (Neurologie/Psychiatrie) RV: 150,87 Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie einschl. Kinderund Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Orthopädie einschl. orthopädischer AV: 6,33 Rheumatologie RV: 17,22 Urologie AV: 24,37 RV: 61,27 *AV: Allgemeinversicherte (Mitglieder- und Familienversicherte) *RV: Rentenversicherte Fehlende Fachgruppen: keine Richtgrößen vereinbart Anlage C zur Richtgrößenvereinbarung 2010 Satzaufbau nach 3 Abs. 1: 01 ARZTSUMMENSATZ. 05 QJJJJ. Zeitraum Quartal/Jahr PIC 9(05). 05 ABSENDER. Kassennummer PIC 9(05). 05 BSNR. Betriebsstättennummer PIC 9(09). 05 ARZTNR. Lebenslange Arztnummer PIC 9(09). 05 SU-MITGL. Summen Mitglieder 10 BRU-MITGL Rezeptbruttokosten PIC 9(07)V ZUZ-MITGL Zuzahlungen PIC 9(06)V ANZ-MITGL Anzahl Verordnungen PIC 9(05). 05 SU-FAMI. Summen Familienangeh. 10 BRU-FAMI Rezeptbruttokosten PIC 9(07)V ZUZ-FAMI Zuzahlungen PIC 9(06)V ANZ-FAMI Anzahl Verordnungen PIC 9(05). 05 SU-RENT. Summen Rentner 10 BRU-RENT Rezeptbruttokosten PIC 9(07)V ZUZ-RENT Zuzahlungen PIC 9(06)V ANZ-RENT Anzahl Verordnungen PIC 9(05). 05 SU-STAT. Summen Verordnungen ohne Vers.status 10 BRU-MITGL Rezeptbruttokosten PIC 9(07)V ZUZ-MITGL Zuzahlungen PIC 9(06)V ANZ-MITGL Anzahl Verordnungen PIC 9(05). 05 FILLER PIC X(05). Stellen insg : 121 Rezeptbruttokosten verstehen sich als Rezeptbrutto abzüglich Rabatte nach 130a Abs. 8 SGB V 66 1/2010

18 Satzaufbau nach 4 Abs. 1-4: 01 Verordnungssatz. 05 KASSEN-VKNR Pseudo-VKNR PIC 9(09). der Kassengruppe 05 JJJJMMTT Verordnungsdatum PIC 9(08). 05 BSNR Betriebsstättennummer PIC 9(09). 05 ARZTNR lebenslange Arztnummer PIC 9(09). 05 VERO-STAT Verordnungsstatus PIC 9(01). 05 VERSI-NR Versichertennummer PIC X(12). 05 VERS-STAT Versichertenstatus PIC 9(01). 05 BELEG-NR Belegnummer PIC X(18). 05 GESAMT-REZ. Gesamtwerte der Verordnung. 10 BRUTTO Gesamtbetrag PIC 9(08)V ZUZAHL Gesamtzuzahlung PIC 9(06)V NAME Name des Versicherten PIC X(47). 1) 05 V-NAME Vorname des PIC X (10). 1) Versicherten 05 GEB-DATUM Geburtsdatum des PIC X(08). 2) Versicherten 05 ANZ-VERORD Anzahl der PIC 9(04). Einzelverordnungen des Rezeptes 05 MEDIK-PREIS. Max. 9 Medikamente pro Verordnung. 10 PZN-NR(1) Erste PZN PIC X(10). 10 EINHEIT(1) Anzahl Einheiten PIC 9(06). 10 MEDPR(1) Preis je Medikament PIC 9(07)V PZN-NR(2) Zweite PZN PIC X(10). 10 EINHEIT(2) Anzahl Einheiten PIC 9(06). 10 MEDPR(2) Preis je Medikament PIC 9(07)V PZN-NR(3) Dritte PZN PIC X(10). 10 EINHEIT(3) Anzahl Einheiten PIC 9(06). 10 MEDPR(3) Preis je Medikament PIC 9(07)V PZN-NR(4) Vierte PZN PIC X(10). 10 EINHEIT(4) Anzahl Einheiten PIC 9(06). 10 MEDPR(4) Preis je Medikament PIC 9(07)V PZN-NR(5) Fünfte PZN PIC X(10). 10 EINHEIT(5) Anzahl Einheiten PIC 9(06). 10 MEDPR(5) Preis je Medikament PIC 9(07)V PZN-NR(6) Sechste PZN PIC X(10). 10 EINHEIT(6) Anzahl Einheiten PIC 9(06). 10 MEDPR(6) Preis je Medikament PIC 9(07)V PZN-NR(7) Siebte PZN PIC X(10). 10 EINHEIT(7) Anzahl Einheiten PIC 9(06). 10 MEDPR(7) Preis je Medikament PIC 9(07)V PZN-NR(8) Achte PZN PIC X(10). 10 EINHEIT(8) Anzahl Einheiten PIC 9(06). 10 MEDPR(8) Preis je Medikament PIC 9(07)V PZN-NR(9) Neunte PZN PIC X(10). 10 EINHEIT(9) Anzahl Einheiten PIC 9(06). 10 MEDPR(9) Preis je Medikament PIC 9(07)V99. Fixe Länge )= nur im Falle einer fehlenden Versichertennummer Datensatzinhalt 2)= Format TTMMJJJJ; nur für Datenlieferung gemäß 4 Abs. (3) Sofern das Feld nicht durch die Apothekenrechenzentren befüllt werden konnte, wird das Feld mit befüllt Wenn die Betriebsstättennummern vorliegen, werden Arztnummern übermittelt, soweit diese nach BMV-Ä 44 Abs. 6 übertragen wurden. Falls keine Arztnummern vorliegen, so wird das Feld mit aufgefüllt. Für Arzneimittel, bei denen der Bruttopreis nicht höher als der Zuzahlungsbetrag ist, ist im Einzeltaxfeld der Betrag anzugeben. Diese Arzneimittel sind jedoch weder im Feld Gesamtbrutto noch im Feld Zuzahlung zu berücksichtigen. Anlage D zur Richtgrößenvereinbarung 2010 Praxisbesonderheiten nach 5 Abs. 3 und 4 können mit der Abrechnung gemeldet werden. Die betreffende Symbolnummer kann dabei an jedem Tag des Quartals an der Stelle des Behandlungsausweises eingetragen werden, an dem auch die Leis - tungen abgerechnet werden. Die Häufigkeit der Abrechnung dieser Symbolnummern wird den mit den Richtgrößenprüfungen beauftragten Stellen mittels Frequenztabelle zur Verfü - gung gestellt werden. Symbolnummer Praxisbesonderheit Arzneimittel Therapie des Morbus-Gaucher mit Alglucerase/Imiglucerase Hormonelle Behandlung der in-vitro- Fertilisation und Stimulation bei der Sterilität nach strenger Indikationsstellung Interferon-, Natalizumab- oder Mitoxantron- Therapie bei schubförmig verlaufender bzw. sekundär progredienter Multipler Sklerose mit 1/

19 für diese Indikation zugelassenen Präparaten sowie die Behandlung der schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose mit Glatirameracetat Interferon-Therapie bei Hepatitis B oder Hepatitis C bei strenger Indikationsstellung mit für diese Indikationen zugelassenen Präparaten, auch in Kombination mit anderen dafür zugelassenen antiviralen Mitteln Arzneimitteltherapie der Mukoviszidose Arzneimitteltherapie der Terminalen Niereninsuffizienz Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger nach den BUB-Richtlinien mit für die Substitution verordnungsfähigen Arzneimitteln einschließlich entsprechender Rezepturzubereitungen Wachstumshormon-Behandlung bei Kindern mit nachgewiesenem hypophysärem Minderwuchs Orale und parenterale Chemotherapie bei Tumorpatienten einschließlich der für diese Indikationen zugelassenen Hormonanaloga, Zytokine und Interferone, auch als Rezepturzubereitung Behandlungsbedürftige HIV-Infektionen Insulin-Therapie bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus einschließlich der dafür verordneten Teststreifen unter Beachtung des Orientierungs rahmens zur Verordnung von Teststreifen der KV Nordrhein und der nordrheinischen Verbände der Krankenkassen Immunsupressive Behandlung nach Organtransplantationen Immunsupressive Behandlung nach Kollagenosen, entzündlichen Erkrankungen oder Autoimmunerkrankungen aus dem rheumatischen Formenkreis Substitution von Plasmafaktoren bei Faktormangelkrankheiten Behandlung der Schizophrenie mit atypischen Neuroleptika Schmerztherapie mit Opioiden und mit den dazugehörigen Laxantien Therapie des Morbus Crohn mit dafür zugelassenen TNF-Antagonisten Antiepileptika Therapie des Morbus Fabry mit Agalsidase Verteporfin zur Photodynamischen Therapie bei altersabhängiger feuchter Makuladegeneration mit subfoveolärer überwiegend klassischer choriodaler Neovaskularisation gemäß der Qualitätssicherungs-Vereinbarung nach 135 Abs. 2 SGB V Palivizumab zur Prävention der durch das Respiratory-Syncytial-Virus (RSV) hervorgerufenen schweren Erkrankungen der unteren Atemwege, die Krankenhausaufenthalte erforderlich machen, bei Kindern, die ent weder in der 35. Schwangerschaftswoche oder früher geboren wurden und zu Beginn der RSV-Saison jünger als 6 Monate sind; außerdem bei Kindern unter 2 Jahren, die innerhalb der letzten 6 Monate wegen bronchopulmonaler Dysplasie be handelt wurden und bei Kindern unter 2 Jahren mit hämodynamisch signifikanten angeborenen Herzfehlern Hyposensibilisierung mit spezifischen Allergenextrakten Moderne Glaukomtherapie (Brimonidin, Dorzolamid, Brinzolamid, Latanoprost, Travoprost und Brimatoprost, ggf. in Kombination mit lokalem Betablocker), soweit lokale Betablocker kontraindiziert sind oder keine oder nur unzureichende Wirkung zeigen Antiparkinsonmittel Antithrombotische Mittel, parenteral Antidementiva vom Typ der Cholinesterasehemmer sowie Memantin Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten systemische Psoriasistherapie Bisphosphonate und selektive Estrogen- Rezeptor-Modulatoren bei Osteoporose oder zur Behandlung von Knochenmetastasen Methylphenidat- und Atomoxetin-Behandlung neuroleptische Behandlung chronischer Tic-Störungen Bilanzierte Diäten bei angeborenen Stoffwechselerkrankungen Arzneimittel zur Behandlung des sekundären Hyperparathyreoidismus bei dialysepflichtigen Patienten mit terminaler Niereninsuffizienz Therapie des Morbus Pompe mit Alglucosidase alpha Behandlung des Alpha1-Antitrypsinmangels durch parenteralen Ersatz von Alpha1-Antitrypsin Hydroxybuttersäure zur Behandlung der Kataplexie bei erwachsenen Patienten mit Narkolepsie Präparate, die im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens nach Abschnitt N und Anlage XI der Arzneimittel-Richtlinien verordnet werden 68 1/2010

20 90939 Ziconoxid, nur wenn eine zuvor durchgeführte Opioidtherapie nicht ausreicht, oder nicht vertragen wurde Linezolid nur zur Fortführung einer im Krankenhaus begonnenen Linezolid-Therapie über insgesamt maximal 28 Tage Anlage E zur Richtgrößenvereinbarung 2010 Gemeinsamer Orientierungsrahmen der KV Nordrhein und der nordrheinischen Ver bände zur Verordnung von Blutzucker-Teststreifen: Diagnose/Therapie Diabetes mellitus Typ-2 Diät und Tabletten Insulin Diabetes mellitus Typ-1 Generell ICT- und Pumpentherapie Generell Vereinbarung Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (nachfolgend KV Nordrhein genannt) einerseits und Verordnungsfähigkeit von Urinteststreifen Blutzuckerteststreifen nur in Ausnahmefällen bei Folgeerkrankungen oder pathologischer Nierenschwelle; dann höchstens 50 Teststreifen pro Quartal Blutzuckerteststreifen, in der Regel 100 Teststreifen pro Quartal; maximal 200 Teststreifen pro Quartal 400 Blutzuckerteststreifen pro Quartal 600 Blutzuckerteststreifen pro Quartal die AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse der BKK Landesverband Nordrhein-Westfalen die IKK Nordrhein die Knappschaft die Landwirtschaftliche Krankenkasse Nordrhein-Westfalen und Barmer Ersatzkasse Techniker Krankenkasse (TK) Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse) KKH-Allianz (Ersatzkasse) Gmünder ErsatzKasse (GEK) HEK - Hanseatische Krankenkasse Hamburg Münchener Krankenkasse hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch den Leiter / in der Landesvertretung Nordrhein- Westfalen (nachfolgend Krankenkassen genannt) andererseits schließen gemäß 84 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 SGB V folgende Heilmittelvereinbarung für das Jahr 2010 Präambel Die Vereinbarungspartner haben sich auf der Grundlage der Rahmenvorgaben gemäß 84 Abs. 7 SGB V für das Jahr 2010 auf die Inhalte einer Heilmittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V verständigt. Über die Ausgabenvolumina für die insgesamt von den Vertragsärzten veranlassten Heilmittel ( 32 SGB V) sowie auf die Einhaltung dieses Volumens ausgerichtete Maßnahmen (z. B. Information und Beratung) besteht Einvernehmen. Ziel dieser Vereinbarung ist es, auf eine sowohl bedarfsgerechte und wirtschaftliche als auch qualitätsgesicherte Heilmittelversorgung hinzuwirken. 1 Ausgabenvolumen 2010 Unter Berücksichtigung der Anpassungsfaktoren nach 84 Abs. 2 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) wird das Ausgabenvolumen für Heilmittel ( 32 SGB V) für das Jahr 2010 auf den Betrag von festgelegt. 2 Gemeinsame Arbeitsgruppe Die kontinuierliche Begleitung dieser Heilmittelvereinbarung obliegt der von den Vereinbarungspartnern zu bildenden und paritätisch besetzten gemeinsamen Arbeitsgruppe. Diese be- 1/

21 obachtet zeitnah die Ausgabenentwicklung und schlägt situationsbezogene Maßnahmen zur Einhaltung des Ausgabenvolumens nach 1 dieser Vereinbarung vor. Die Vereinbarungspartner können der Arbeitsgruppe einvernehmlich weitere Aufgaben zuweisen. Ein von den Verbänden der Krankenkassen benannter Vertreter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ist berechtigt, an den Sitzungen der Arbeitsgruppe ohne eigenes Stimmrecht beratend teilzunehmen. 3 Maßnahmen zur Einhaltung des Ausgabenvolumens (1) Zur Einhaltung des Ausgabenvolumens sind vielfältige Maßnahmen durchzuführen. Hierzu zählen insbesondere die Information und Beratung einzelner oder Gruppen von Vertragsärzten, gezielte Hinweise zu Auffälligkeiten in der Verordnungsweise sowie Anträge auf Wirtschaftlichkeitsprüfungen. (2) Zur kontinuierlichen Information der Vertragsärzte stellen die Spitzenverbände der Krankenkassen der KV Nordrhein Auswertungen für die nordrheinischen Vertragsärzte aus dem GKV-HIS (Heilmittelinformationssystem) als Frühinformation nach 84 Abs. 5 SGB V sowohl arztbezogen (HIS- Arzt) als auch KV-bezogen (HIS-KV) quartalsweise entsprechend der Vereinbarung über die arztbezogene Frühinformation nach 84 Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen zur Verfügung. (3) Die Arbeitsgruppe nach 2 berät über die Durchführung regionalspezifischer Beratungsmaßnahmen wie z. B. die Beratung von Qualitätszirkeln. (4) Die KV Nordrhein stellt insbesondere sicher, dass die in der Arbeitsgruppe nach 2 abgestimmten Informationen zur Verordnungsweise an die nordrheinischen Vertragsärzte in geeigneter Weise (z. B. zielgruppenspezifische Rundschreiben, Unterrichtung von Qualitätszirkeln, schriftliche Einzel- und Gruppenberatung, gezielte Hinweise) weitergegeben werden. 4 Salvatorische Klause (1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine erlaubte Regelung treten, die dem Willen der Parteien möglichst nahe kommt. (2) Die mit dieser Vereinbarung getroffenen Bewertungen gemäß 84 SGB V beruhen auf den zum Zeitpunkt der Vereinbarung verfügbaren Daten für die Heilmittel. Die Vertragspartner verständigen sich darauf, Abweichungen gegenüber den für das Jahr 2010 zugrunde gelegten Annahmen spätestens in den Verhandlungen für das Ausgabenvolumen 2011 zu berücksichtigen. 5 Laufzeit (1) Diese Vereinbarung tritt am in Kraft und gilt bis zum (2) Die Vereinbarungspartner werden so rechtzeitig in Verhandlungen über eine Anschlußvereinbarung eintreten, dass eine Veröffentlichung dieser Vereinbarung vor dem erfolgt. Düsseldorf, Essen, Münster, Bochum, den 13. November 2009 Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein AOK Rheinland/Hamburg gez. Dr. Leonhard Hansen gez. Cornelia Prüfer-Storcks Vorstandsvorsitzender Mitglied des Vorstandes BKK Landesverband Nordrhein-Westfalen gez. Jörg Hoffmann Vorsitzender des Vorstandes Landwirtschaftliche Krankenkasse Nordrhein Westfalen gez. Heimo-Jürgen Döge Hauptgeschäftsführer IKK Nordrhein Dr. Brigitte Wutschel-Monka Vorsitzende des Vorstandes Knappschaft Dr. Georg Greve Erster Direktor Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) gez. Andreas Hustadt Leiter der vdek-landesvertretung Nordrhein-Westfalen Vereinbarung zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Nordrhein-Westfalen der IKK Nordrhein der Knappschaft der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen und den Ersatzkassen Barmer Ersatzkasse Techniker Krankenkasse (TK) Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse) KKH-Allianz (Ersatzkasse) Gmünder ErsatzKasse (GEK) HEK - Hanseatische Krankenkasse Hamburg Münchener Krankenkasse hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch den Leiter / in der Landesvertretung Nordrhein-Westfalen (nachfolgend Krankenkassen genannt) und 70 1/2010

22 der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein vertreten durch den Vorstand über Richtgrößen für Heilmittel 2010 A I. Richtgrößen für Heilmittel und Verfahren der Wirtschaftlich keits prüfung bei Überschreitung der Richtgrößen Die Anlage 3 zur Prüfvereinbarung erhält mit WWirkung vom folgende Fassung: 1 Richtgrößen für Heilmittel (1) Für die in der Anlage 3 D genannten Arztgruppen werden jeweils die aus Anlage 3 B ersichtlichen Richtgrößen getrennt nach den beiden Versichertengruppen AKV- und KVdR festgesetzt. Grundlage für die Ermittlung des Anteils der einzelnen Arztgruppen ist die von der KV Nordrhein erhobene Zahlenbasis der Quartale III/07 bis II/08, getrennt nach AKV- und KVdR- Versicherten, unter Berücksichtigung der zugehörigen Behandlungsfallzahlen, wiederum getrennt nach AKV- und KVdR-Versicherten. Überweisungen zur Auftragsleistung (Zielaufträge) sowie Konsiliaruntersuchung werden bei den Behandlungsfallzahlen nicht berücksichtigt. 2 Information der Vertragsärzte (1) Zur kontinuierlichen Frühinformation der KV Nordrhein über die in ihrem Bereich veranlassten Ausgaben für Heilmittel stellen die Kranken kassen bzw. ihre Verbände über den Spitzenverband Bund die vorläufigen Verordnungskos - ten im Rahmen einer standardisierten arztbezogenen Heilmittel-Frühinformation ( GKV-HIS-Arzt ) als ungeprüfte Quartalsberichte entsprechend der Vereinbarung über die arztbezogene Frühinformation nach 84 Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund zur Verfügung. (2) Die Daten nach Absatz 1 sollen in erster Linie dem Vertragsarzt als Hilfestellung dienen, sein Heilmittelverordnungsverhalten zu überprüfen. Die Frühinformation ergänzt die Datenlieferungen nach 3. Sie dient als Trendinformation und nicht dem Zwecke einer Wirtschaftlichkeitsprüfung. 3 Feststellung des quartalsbezogenen Verordnungsvolumens sowie der Richtgrößensumme (1) Die Krankenkassen bzw. ihre Verbände übermitteln der Prüfungsstelle Mitte des neunten auf das jeweilige Quartal folgenden Monats - nach Ergänzung zum Beispiel um die von außerbereichlichen Rechenzen tren abgerechneten Kosten - das endgültige valide Verordnungsvolumen mit folgenden Einzelangaben: Betriebsstättennummer Arztnummer Summe der (Brutto-) Verordnungskosten in Euro (gesamt) Summe der Zuzahlungen in Euro und Anzahl der Verordnungsblätter Die Daten werden getrennt nach M, F und R übermittelt. Den Satzaufbau für die Datenlieferung legt die Anlage 3 C fest. Die Prüfung der Plausibilität und Validität der Verordnungsdaten obliegt den Krankenkassen bzw. ihren Verbänden. Die KV Nordrhein übermittelt ebenfalls bis spätestens zum Ende des neunten auf das jeweilige Quartal folgenden Monats die endgültigen Fallzahlen getrennt nach M, F und R an die Prüfungsstelle. Die Prüfung der Plausibilität und Validität der Behandlungsdaten obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung. (2) Die Richtgrößensumme des einzelnen Arztes ergibt sich aus der Addition der Richtgrößenvolumina des AKV- und des KVdR-Bereiches. Die Richtgrößenvolumina des AKV- und KVdR-Bereiches resultieren aus der vorangegangenen Multiplikation der jeweiligen Richtgröße mit der jeweiligen Fallzahl des Arztes im AKV- bzw. KVdR-Bereich. Die Richtgrößensumme wird unter Zugrundelegung der Fallzahlen des Arztes im betreffenden Quartal ermittelt; dabei werden Überweisungen zur Auf tragsleistung (Zielaufträge) sowie zur Konsiliar untersuchung nicht mitberücksichtigt. (3) Für jedes Quartal übermittelt die Prüfungsstelle den von den Verbänden der Krankenkassen genannten Stellen und der KV Nordrhein auf Datenträger eine arztbezogene Übersicht über die (Brutto-) Verordnungskosten in Euro insgesamt, die abgerechneten Fallzahlen getrennt nach AKVund KVdR-Bereich sowie zusätzlich getrennt nach Überweisungen zur Auftragsleistung (Zielaufträge) und Überweisungen zur Konsiliaruntersuchung einerseits und übrige Fallzahlen andererseits - und die Richtgrößensummen für alle in dem Quartal abrechnenden Ärzte. 4 Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Überschreiten der Richtgrößen (1) Ein Prüfverfahren von Amts wegen wird durchgeführt, wenn das (Brutto-) Verord nungsvolumen des Arztes innerhalb des Kalenderjahres - die Richtgrößensumme des betref - 1/

23 fenden Zeitraums um mehr als 15 % überschreitet (Prüfungsvolumen). Ein Verfahren zur Prüfung eines Pauschalregresses wird durchgeführt, wenn das (Brutto-) Verord - nungsvolumen des Arztes die Richtgrößensumme des betreffenden Zeit raums um mehr als 25 % überschreitet und aufgrund der vorliegenden Daten die Prüfungsstelle nicht davon ausgeht, dass die Überschreitung in vollem Umfang durch Praxisbesonderheiten begründet ist (Vorab- Prüfung). Basis der Vorab-Prüfung sind die auf der Quartalsbilanz ausgewiesenen Werte abzüglich der Summe der (Brutto-) Verordnungskosten, die auf potenzielle Praxisbesonderheiten gemäß 5 Abs. 2 u. 3 entfielen. (2) Zum Zwecke der Auswertung für die in ein Prüfverfahren einbezogenen Ärzte übermitteln die Krankenkassen bzw. Verbände der Krankenkassen der Prüfungsstelle Mitte des neunten auf das jeweilige Kalenderjahr folgenden Monats für die in ein Prüfverfahren einbezogenen Ärzte auf Datenträger eine auf den Prüfzeitraum bezogene valide und mit den Angaben nach 3 Abs. 1 wertmäßig übereinstimmende Übersicht über die Struktur der Heilmittelverordnungen des betreffenden Arztes. Die Inhalte und Strukturierung der Übersicht stimmen die Vertragspartner ab. Die Prüfung der Plausibilität und Validität der Verordnungsdaten obliegt den Krankenkassen bzw. ihren Verbänden. Die Prüfung der Plausibilität und Validität der Behandlungsdaten obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung. (3) Für die Ermittlung der Fall- bzw. Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe übermitteln die Krankenkassen bzw. Verbände der Krankenkassen der Prüfungsstelle Mitte des neunten auf das jeweilige Kalenderjahr folgenden Monats für alle nordrheinischen Ärzte ohne Versichertenbezug auf Datenträger eine auf den Prüfzeitraum bezogene valide und mit den Angaben nach 3 Abs. 1 wertmäßig übereinstimmende Übersicht über die Struktur der Heilmittelverordnungen des betreffenden Arztes. (4) Für die Durchführung der Prüfverfahren stellt die Prüfungsstelle folgende Daten zur Verfügung: Betriebsstättennummer Arztnummer Bezeichnung und Wert der anzuwendenden Richtgrößen in Euro Behandlungsfallzahlen gemäß 3 Abs. 2, getrennt nach Allgemeinversicher ten und Rentnern sowie in der Gesamtzusammenfassung die ermittelten Richtgrößensummen in Euro die veranlassten Ausgaben der Betriebsstätte brutto und netto (Euro) Fall- bzw. Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe die von den Krankenkassen bzw. den Verbänden der Krankenkassen nach Absatz 2 er haltenen Übersichten Den Satzaufbau für die Datenlieferungen legt die Anlage 3 C fest. 5 Praxisbesonderheiten (1) Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfungen sind Praxisbesonderheiten nach Maßgabe des Absatzes 2 zu berücksichtigen. Die Anerkennung ist auf die ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Menge unter Berücksichtigung des 12 und 70 SGB V und der Heilmittel-Richtlinien begrenzt. (2) Die Prüfungsstelle hat sämtliche, auf nachfolgende Indikationen (gemäß Anlage 3 E) entfallende Verordnungskosten regelmäßig als Praxisbesonderheiten zugrunde zu legen. Die Anerkennung als Praxisbesonderheit ist auf die unter Berücksichtigung der Aspekte des Preises und der Verordnungsmenge wirtschaftliche Versorgung begrenzt. Die Prüfungsstelle hat hierzu Feststellungen zu treffen und im Prüfbescheid darzulegen. Therapie 3.1 Maßnahmen der Ergotherapie 3.2 Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie 3.3 Maßnahmen der Physikalischen Therapie ohne MLD 3.4 Manuelle Lymphdrainage (MLD) bei folgenden Indikationen: Indikationen Zu 3.1 bis 3.3 zu 3.3 zu 3.1 bis 3.3 für Kinder und Jugendliche bei folgenden Indikationen Hemiparesen, spastische Di- oder Tetraplegie Komplexe zerebrale Dysfunktion bei Krankheiten der ICD-10-Codierungen: G10, G11, G12, G13, G80, zerebrale Anfallsleiden oder neurodegenerative bzw. metabolisch bzw. muskuläre Systemerkrankung Schwere/tiefgreifende Entwicklungsstörungen nach ICD-10-Codierungen F80.0 bis F80.3, F82, F83, F84 Erworbene und/oder angeborene schwere geistige und/oder körperliche Behinderung, Mehrfachbehinderung Palliativmedizinische Betreuung für Kinder und Jugendliche bei folgender Indikation: Mukoviszidose für erwachsene Patienten bei folgenden Indikationen: angeborene oder erworbene Plegien/Paresen, zentral oder peripher (z. B. Zentralparesen, Plexus - paresen, Muskeldystrophie, kongenitale Kontrakturen) schwere neurologische Erkrankungen wie z. B. amyotrophische Lateralsklerose (ALS); Wachkomapatienten; Multiple Sklerose; M. Par kinson nur nach den ICD-10-Codie - rungen G20.1, G20.2, G21; 72 1/2010

24 Apoplexie für den Zeitraum eines Jahres nach auslösendem Ereignis zu 3.3 Maßnahmen der Physikalischen Therapie ohne MLD für die ersten drei Monate nach konser - vativ behandelten Rupturen und Frakturen nach den ICD-10 Codes S83.53,S83.54, S42.21 bis S42.29, S12.21 bis S12.25, S22.01 bis S22.06, S32.01 bis S Der Unfalltag ist auf der Verordnung anzugeben. Die Erstbehandlung hat bei einem Chirurgen/Orthopäden zu erfolgen. zu 3.3 und 3.4 Maßnahmen der Physikalischen Therapie und manuelle Lymphdrainage für die ersten 2 Monate nach chirurgisch-orthopädischen Eingriffen zu 3.4 Manuelle Lymphdrainage bei einer chronischen Lymphabfluss-Störung, aufgrund einer onkologischen Erkrankung Maßnahmen der Manuellen Lymphdrainage für die ersten drei Monate nach konservativ behandelten Rupturen und Frakturen nach den ICD-10 Codes S83.53, S83.54, S42.21 bis S Der Unfalltag ist auf der Verordnung anzugeben. Die Erstbehandlung hat bei einem Chirurgen/Orthopäden zu erfolgen. (3) Andere Praxisbesonderheiten sind soweit objektivierbar zu berücksichtigen, wenn der Arzt nachweist, dass er der Art und der Anzahl nach besondere von der Arztgruppentypik abweichende Erkrankungen behandelt hat und hierdurch not wendige Mehrkosten entstanden sind. Die Anerkennung als Praxisbesonderheit ist auf die Höhe der hierdurch bedingten Mehrkosten begrenzt. Die schlüssige Darlegung dieser Praxisbesonderheiten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach obliegt dem zu prüfenden Arzt. (4) Der in ein Prüfverfahren einbezogene Arzt erhält vor Einleitung weiterer Verfahrensschritte Gelegenheit, Praxisbesonderheiten darzulegen. Für Praxisbe sonderheiten nach dem Absatz 2 hat der Arzt anzugeben, bei welchen Patienten über welche Zeiträume Heilmitteltherapien aus den betreffenden Indikati onsgebieten angewandt wurden. Für vom Arzt gesehene Praxisbesonderheiten im Sinne des Absatzes 3 hat der betreffende Arzt darzulegen, aufgrund welcher besonderen, der Art und der Anzahl nach von der Typik in der Arztgruppe abwei chenden Erkrankungen er welche Heilmitteltherapien mit welchen (ggf. geschätzten) Mehrkosten je Behandlungsfall veranlasst hat. 6 Entscheidungen der Prüfungsstelle (1) Die Prüfungsstelle kann auf die Durchfüh rung des Prüfverfahrens verzichten, wenn aufgrund der vorliegenden Daten davon auszugehen ist, dass die Überschreitungen der Richtgrößensumme um mehr als 15 % durch Praxisbesonderheiten begründet ist (Vorabprüfung). Die Prüfungsstelle spricht eine schriftliche Beratung aus, wenn die Überschreitung nicht durch Praxisbesonderheiten begründet ist und die Richtgrößensumme nicht mehr als 25% überschritten wird. (2) Für Richtgrößenüberschreitungen von mehr als 25 %, die nicht durch Praxisbesonderheiten begründet sind, setzt die Prüfungsstelle den sich daraus er gebenen Mehr aufwand als pauschalen Regress fest. Die von der Prüfungsstelle anerkannten Praxis besonderheiten sind im Prüfbescheid zu definieren; die von der Prüfungsstelle zu grunde gelegte sachliche Begründung sowie die Kosten- bzw. Mehrkostenberechnung für anerkannte Praxisbesonderheiten ist ebenfalls darzulegen. (3) Die Festsetzung des Regressbetrages erfolgt unter Zugrundelegung auf Netto basis be reinigter Werte für das Verordnungsvolumen des Arztes einerseits und für die Richtgrößensumme andererseits. Hierzu werden von den (Brutto-) Verord nungskosten des Arztes die Zu zahlungen der Versicherten subtrahiert. Im Übrigen gelten für die Durchführung der Prüfverfahren die Regelungen der Prüfvereinbarung. 7 Salvatorische Klausel (1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine erlaubte Regelung treten, die dem Willen der Parteien möglichst nahe kommt. 8 Laufzeit der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt zum in Kraft und gilt für das Kalenderjahr Düsseldorf, Essen, Bergisch Gladbach, Münster, Bochum, den 13. November 2009 Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein AOK Rheinland/Hamburg, gez. Dr. Leonhard Hansen Die Gesundheitskasse Vorsitzender des Vorstandes gez. Cornelia Prüfer-Storcks Mitglied des Vorstandes IKK Nordrhein gez. Dr. Brigitte Wutschel-Monka Vorsitzende des Vorstandes Landesverband der Betriebskrankenkassen Nordrhein-Westfalen gez. Jörg Hoffmann Vorstandsvorsitzender 1/

25 Landwirtschaftliche Krankenkasse Nordrhein-Westfalen gez. Heimo-Jürgen Döge Hauptgeschäftsführer Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) gez. Andreas Hustadt Der Leiter der vdek-landesvertretung Nordrhein-Westfalen Knappschaft gez. Dr. Georg Greve Erster Direktor Anlage 3 A zur Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2010 Nicht belegt. Anlage 3 B zur Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2010 Fehlende Fachgruppen: keine Richtgröße vereinbart Arztgruppe Richtgröße 2010 AV/RV* in Euro Allgemeinmedizin und Praktische Ärzte AV: 5,03 RV: 17,31 Chirurgie AV: 10,69 einschließlich Gefäß-, Plastische, Unfall- RV: 16,64 und Visceralchirurgie HNO einschl. Phoniatrie und Pädaudiol. AV: 4,80 RV: 2,47 Innere Medizin, hausärztlich AV: 5,03 RV: 17,31 Innere Medizin, fachärztlich AV: 2,44 einschl. Angiologie, Endokrinologie, RV: 4,14 Gastroentereologie, Hämatologie und Internistische Onkologie, Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie, Rheumatologie Kinderheilkunde AV: 18,73 RV: 27,11 Orthopädie AV: 24,00 einschl. orthopädischer Rheumatol. RV: 26,05 *AV: Allgemeinversicherte (Mitglieder- und Familienversicherte) RV: Rentenversicherte Die Richtgröße wird für die fachärztlichen Internisten mit Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie (früher Teilgebiet Rheumatologie ) ausgesetzt. Anlage 3 C zur Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2010 Datensatzbeschreibung Heilmittel Satzaufbau nach 3 Abs. 1: Die nachfolgenden Punkte beschreiben die Datenlieferungen von Heilmitteldaten an die Prüfungsstelle. 1. Datenformat Die Datenlieferungen an die Prüfungsstelle erfolgen in Form von Textdateien. Der Aufbau der Dateien ist ein variables ASCII mit Semikolon ( ; ) als Feldbegrenzer und CR+LF als Satztrenner. 1.1 Inhaltskennung Der Dateiname beschreibt den eigentlichen Inhalt der Datei: Feldname Lieferant Art VerQuart Lieferung Beschreibung AOK, BKK, BKN, IKK, LKK oder VDK HEIF Heilmittel, Frühinformation HEIL Heilmittel JJJJQ, Q=1-4, J Laufende Nummer der Lieferung: 01 Erste Lieferung 02 Erste Korrekturlieferung Z.B. AOKHEIL txt für die erste Lieferung von Heilmitteldateninformationen der AOK zum Quartal 1/ Definition der Befüllvorgaben Für jede Satzstruktur und Aggregationsstufe werden die empfohlenen Befüllvorgaben aufgelistet. Folgende Befüllvorgaben kommen in Frage: Datensatz auf Blattebene: M Mussfeld Dieses Feld muss belegt werden. K Kannfeld Sofern Werte vorhanden sind dürfen diese geschickt werden. Ein leeres Feld ist auch zulässig. L Leerfeld Hier darf kein Wert eingetragen werden. 1.3 Satzbeschreibung Die folgende Satzbeschreibung ist eine kompakte Darstellung von den beiden verschiedenen Inhaltslieferungen auf der Aggregationsstufe Heilmittelblatt: HEIF Frühinformation ohne Versichertenbezug. HEIL Heilmitteldaten mit Versichertenbezug. 74 1/2010

26 HEIF HEIL HEIF HEIL Nr Bezeichnung Typ Beschreibung 1 Betriebsstätten- N9 M M Exakt 9 Stellen nummer 2 lebenslange N9 N N Exakt 9 Stellen (soweit Arztnummer diese nach BMV-Ä 44 (6) übertragen wurden. Falls keine Arztnummern vorliegen, so wird das Feld mit aufgefüllt). 3 Verordnungs- C5 M M JJJJQ mit Q=[1-4, J] quartal 4 IK der KK N9 M M 5 Versicherten- N1 M M 0 = unbekannt status 1 = Mitglied 3 = Familienangehöriger 5 = Rentner 6 Beleg- C68 M M Eindeutige Identifikation identifikation für den Heilmittelurbeleg, z.b. Belegnummer und Rechnungsnummer 7 Heilmittel- N8 M M JJJJMMTT, Datum der blattdatum Ausstellung 8 Versicherten- C50 L M Nicht mit Leerzeichen nummer auffüllen. 9 Geburtsdatum N8 L M JJJJMMTT, Geburtstag des Versicherten 10 Gesamtbrutto N15 M M In Cent, kein Trennzeichen, keine führenden Nullen 11 Gesamt- N15 M M Betrag!, in Cent, zuzahlung Kein Trennzeichen, prozentual keine führenden Nullen 12 Pauschal- N15 M M In Cent, kein zuzahlung Trennzeichen, keine führenden Nullen 13 Gesamtnetto N15 M M In Cent, kein Trennzeichen, keine führenden Nullen, Negativ durch führendes - zulässig NICHT zwangsläufig die Summe über die Positionsnettos, da hier Gesamt - rabatte und Rezeptzuzahlung berücksichtigt wird. 14 Begründungs- N1 K K 0=nein; 1=ja pflicht Nr Bezeichnung Typ Beschreibung 15 Indikations- C12 K K Beinhaltet den schlüssel Indikationsschlüssel gemäß aktuellem Heilmittelkatalog, soweit vorhanden. 16 Leistungs- 1 N5 M M Heilmittelpositionsschlüssel nummer 17 Faktor 1 N4 M M Das Feld enthält den original Faktor laut Einzelverordnung in der Blattzeile. 18 Positions- N15 M M In Cent, kein Trennzeichen, brutto 1 keine führenden Nullen. Enthält Produkt aus Faktor und Einzelpreis 19 Positions- N15 M M In Cent, kein Trennzeichen, netto 1 keine führenden Nullen, Negativ durch führendes - zulässig Enthält Produkt aus Faktor und Einzelpreis abzüglich aller Rabatte, die in diese Position eingegangen sind. Unberücksichtigt bleiben Zuzahlungen auf Rezeptebene. 132 Leistungs- N5 M M schlüssel Faktor 30 N4 M M 134 Positions- N15 M M brutto Positions- N15 M M netto 30 Bei diesen Datensätzen handelt es sich um ein Satzformat mit variabler Feldanzahl. Der Leistungsblock 1 ist zwingend zu belegen. Die folgenden Leistungsblöcke 2-30 sind, sofern vorhanden, aufsteigend zu belegen. Der jeweilige Datensatz (Zeile) endet mit dem jeweils letzten befüllten Leis tungsblock. Auf das Anfügen von leeren Semikolon - folgen bis Leistungsblock 30, Feld 135 kann verzichtet werden. 2. Prozess der Datenübermittlung Die Daten werden der Prüfungsstelle durch die Vertragspartner innerhalb der in der Prüfvereinbarung genannten Fristen zur Verfügung gestellt. Die Übersendung erfolgt auf 1/

27 dem Postwege auf CD-ROM im Format ISO Kompression nach dem Standard ZIP ist möglich. Anlage 3 D zur Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2010 Allgemeinmedizin und Praktische Ärzte Chirurgie einschließlich Gefäß-, Plastische, Unfall-, und Visceralchirurgie HNO einschl. Phoniatrie und Pädaudiol. Innere Medizin (hausärztlich) Innere Medizin (fachärztlich) einschl. Angiologie, Endokrinologie, Gastroentereologie, Hämatologie und Internistische Onkologie, Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie, Rheumatologie Kinderheilkunde Orthopädie einschl. orthopädischer Rheumatol. Anlage 3 E zur Heilmittel-Richtgrößenvereinbarung 2010 Symbolnummer Praxisbesonderheit Heilmittel Maßnahmen der Physikalischen Therapie ohne MLD für die ersten 2 Monate nach chirurgischorthopädischen Operationen Manuelle Lymphdrainage für die ersten 2 Monate nach chirurgisch-orthopädischen Operationen Maßnahmen der Physikalischen Therapie ohne MLD für die ersten drei Monate nach konser - vativ behandelten Rupturen und Frakturen nach den ICD-10 Codes S83.53, S83.54, S42.21 bis S42.29, S12.21 bis S12.25, S22.01 bis S22.06, S32.01 bis S Der Unfalltag ist auf der Verordnung anzugeben. Die Erstbehandlung hat bei einem Chirurgen/ Orthopäden zu erfolgen Maßnahmen der Manuellen Lymphdrainage für die ersten drei Monate nach konservativ behandelten Rupturen und Frakturen nach den ICD-10 Codes S83.53, S83.54, S42.21 bis S Der Unfalltag ist auf der Verordnung anzugeben. Die Erstbehandlung hat bei einem Chirurgen/Orthopäden zu erfolgen. Für Kinder und Jugendliche: Maßnahmen der Ergotherapie bei Patienten mit Hemiparese, spastischer Di- und Tetraplegie Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie bei Patienten mit Hemiparese, spastischer Di- und Tetraplegie Maßnahmen der Physikalischen Therapie ohne MLD bei Patienten mit Hemiparese, spastischer Di- und Tetraplegie Maßnahmen der Ergotherapie bei komplexen zerebralen Dysfunktionen bei Krankheiten der ICD-10-Codierungen: G10, G11, G12, G13, G80, zerebralen Anfallsleiden oder neurodegenera - tiven bzw. metabolischen bzw. muskulären Systemerkrankungen Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie bei komplexen zerebralen Dysfunktionen bei Krankheiten der ICD-10-Codierungen: G10, G11, G12, G13, G80, zerebralen Anfallsleiden oder neurodegenerativen bzw. metabolischen bzw. muskulären Systemerkrankungen Maßnahmen der Physikalischen Therapie ohne MLD bei komplexen zerebralen Dysfunktionen bei Krankheiten der ICD-10-Codierungen: G10, G11, G12, G13, G80, zerebralen Anfallsleiden oder neurodegenerativen bzw. metabolischen bzw. muskulären Systemerkrankungen Maßnahmen der Ergotherapie bei schweren/ tiefgreifenden Entwicklungsstörungen nach ICD- 10-Codierungen F80.0 bis F80.3, F82, F83, F Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie bei schweren/tiefgreifenden Entwicklungsstörungen nach ICD-10-Codierungen F80.0 bis F80.3, F82, F83, F Maßnahmen der Physikalischen Therapie ohne MLD bei schweren/tiefgreifenden Entwicklungsstörungen nach ICD-10-Codierungen F80.0 bis F80.3, F82, F83, F Maßnahmen der Ergotherapie bei erworbener und/oder angeborener schwerer geistiger und/oder körperlicher Behinderung, Mehrfachbehinderung Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie bei erworbener und/oder angeborener schwerer geistiger und/oder körperlicher Behinderung, Mehrfachbehinderung 76 1/2010

28 90969 Maßnahmen der Physikalischen Therapie ohne MLD bei erworbener und/oder angeborener schwerer geistiger und/oder körperlicher Behinderung, Mehrfachbehinderung Maßnahmen der Physikalischen Therapie ohne MLD bei Patienten mit Mukoviszidose Maßnahmen der Ergotherapie bei palliativmedizinischer Betreuung Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie bei palliativmedizinischer Betreuung Maßnahmen der Physikalischen Therapie ohne MLD bei palliativmedizinischer Betreuung Für Erwachsene: Maßnahmen der Ergotherapie bei Patienten mit angeborenen oder erworbenen Plegien/ Paresen, zentral oder peripher (z. B. Zerebralparese, Plexusparesen, Muskeldystrophie, kongenitale Kontrakturen) Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie bei Patienten mit angeborenen oder erworbenen Plegien/Paresen, zentral oder peripher (z. B. Zerebralparese, Plexusparesen, Muskeldystrophie, kongenitale Kontrakturen) Maßnahmen der Physikalischen Therapie ohne MLD bei Patienten mit angeborenen oder erworbenen Plegien/Paresen, zentral oder peripher (z. B. Zerebralparese, Plexusparesen, Muskeldystrophie, kongenitale Kontrakturen) Maßnahmen der Ergotherapie bei schweren neurologischen Erkrankungen wie z. B. amyotrophische Lateralsklerose (ALS); Wachkomapatienten; Multiple Sklerose; M. Parkinson nur nach den ICD-10-Codierungen G20.1, G20.2, G21; Apoplexie für den Zeitraum eines Jahres nach auslösendem Ereignis Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie bei schweren neurologischen Erkrankungen wie z. B. amyotrophische Lateralsklerose (ALS); Wachkomapatienten; Multiple Sklerose; M. Parkinson nur nach den ICD-10- Codierungen G20.1, G20.2, G21; Apoplexie für den Zeitraum eines Jahres nach auslösendem Ereignis Maßnahmen der Physikalischen Therapie ohne MLD bei schweren neurologischen Erkrankungen wie z. B. amyotrophische Lateralsklerose (ALS); Wachkomapatienten; Multiple Sklerose; M. Parkinson nur nach den ICD-10-Codierungen G20.1, G20.2, G21; Apoplexie für den Zeitraum eines Jahres nach auslösendem Ereignis Manuelle Lymphdrainage bei einer chronischen Lymphabfluss-Störung, aufgrund einer onkologischen Erkrankung Änderung der Ordnung über die Organisation der KV Nordrhein gemäß 6 Abs. 9 e der Satzung (Organisationsordnung) vom I. Die folgenden Vorschriften der Organisationsordnung werden wie folgt neu gefasst und durch die beigefügten Anlagen ergänzt: 2 Abs Der Kreisstellenvorstand setzt sich aus sieben ärztlichen Mitgliedern (Vertragsärzte) und ggf. einem psychotherapeutischen Mitglied, sowie ggf. einem als Krankenhausarzt ermächtigten oder in einem zugelassenen Versorgungszentrum oder bei Vertragsärzten angestellten Mitglied der KV Nordrhein aus dem Bereich der Kreisstelle zusammen. Das Nähere ergibt sich aus 1 Abs. 3 und 4. 2 Abs Zu der Kreisstelle gehören die ärztlichen und psychotherapeutischen Mitglieder der KV Nordrhein, die im Kreisstellenbereich ihren Vertragsarztsitz haben und, sofern eine ärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeit insbesondere bei einem Ruhen der Zulassung - nicht ausgeübt wird, die in diesem Bereich wohnenden Mitglieder. Ferner gehören zu der Kreisstelle die als Krankenhausarzt ermächtigten oder in einem zugelassenen Versorgungszentrum oder bei Vertragsärzten angestellten Mitglieder, die im Bereich der Kreisstelle tätig sind. Jedes Mitglied kann nur einer Kreisstelle angehören. Bei einer gleichzeitigen Zugehörigkeit zu mehreren Gruppierungen (zugelassene Ärzte/zugelassene oder angestellte Psychotherapeuten/ermächtigte Krankenhausärzte oder angestellte Ärzte) und bei Zuordnungsmöglichkeit zu mehreren Kreisstellen gilt, dass die Zulassung der Ermächtigung oder Anstellung vorgeht und bei gleichwertiger Zuordnungsmöglichkeit das Mitglied wählen kann, welcher Kreisstelle es angehören will. Zunächst wird es einer Kreisstelle zugeordnet. 3 Abs Jedem Bezirksstellenrat gehören zusätzlich ein Vertreter der Gruppe der ermächtigten Krankenhausärzte und in zugelassenen Versorgungszentren oder bei Vertragsärzten angestellten Ärzte und ein Vertreter der psychotherapeu - tischen Mitglieder an. 1/

29 3 Abs Der Vertreter der ermächtigten Krankenhausärzte und der in zugelassenen Versorgungszentren oder bei Vertragsärzten angestellten Ärzte im Bezirksstellenrat sowie jeweils ein Stellvertreter werden jeweils von der Gesamtheit der Vertreter der ermächtigten Krankenhausärzte und in zugelassenen Versorgungszentren oder bei Vertragsärzten angestellten Ärzte in den zu der Bezirksstelle gehörenden Kreisstellenvorständen aus ihrer Mitte gewählt. Für die Wahl gelten die Bestimmungen für die Wahl des Vertreters der ärztlichen Mitglieder in den Bezirksstellenrat entsprechend. Der Vertreter der psychotherapeutischen Mitglieder im Bezirksstellenrat sowie ein Stellvertreter werden jeweils von der Gesamtheit der psychotherapeutischen Mitglieder in den zu der Bezirksstelle gehörenden Kreisstellenvorständen aus ihrer Mitte gewählt. Für die Wahl gelten die Bestimmungen für die Wahl des Vertreters der ärztlichen Mitglieder in den Bezirksstellenrat entsprechend. 4 Bildung der Kreisstellenvorstände 1. Die Mitglieder der Kreisstellenvorstände werden von den zu der betreffenden Kreisstelle gehörenden ärztlichen und psychotherapeutischen Mitgliedern sowie den als Krankenhausärzte ermächtigten oder in einem zugelassenen Versorgungszentrum oder bei Vertragsärzten angestellten Mitgliedern der KV Nordrhein getrennt durch geheime, schriftliche Wahl bestimmt. 2. Gehören zu der Kreisstelle wenigstens 10 psychotherapeutische bzw. 10 als Krankenhausärzte ermächtigte oder in einem Versorgungszentrum oder bei Vertragsärzten angestellte Mitglieder, so sollen diese aus ihren Reihen jeweils einen Vertreter in den Kreisstellenvorstand wählen. Durch nachträgliche Änderung der Mitgliederzahl nach Auslegung des Wählerverzeichnisses ändert sich die Zahl der Kreisstellenvorstandsmitglieder nicht. 3. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Wahlberechtigt sind die zu der betreffenden Kreisstelle gehörenden zugelassenen ärztlichen und zugelassenen oder angestellten psychotherapeutischen sowie als Krankenhausärzte ermächtigten oder in einem zugelassenen Versorgungszentrum oder bei Vertragsärzten angestellten Mitglieder der KV Nordrhein ( 2), die in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind. Wer zur Berufsausübung nicht berechtigt ist oder wessen Approbation ruht, darf sein Wahlrecht nicht ausüben. 4. Wählbar sind alle zugelassenen ärztlichen und psychotherapeutischen sowie als Krankenhausärzte ermächtigten oder in einem zugelassenen Versorgungszentrum oder bei Vertragsärzten angestellten Mitglieder der KV Nordrhein, die zu der betreffenden Kreisstelle gehören ( 2) und in die Wählerliste aufgenommen worden sind, es sei denn, dass sie zur Berufsausübung nicht berechtigt sind, ihre Appro- bation oder ihre Zulassung aufgrund einer Disziplinarmaßnahme ruht oder ihnen das passive Berufswahlrecht aberkannt ist. Wählbar ist nicht, wer als angestellter Arzt bei der KV Nordrhein beschäftigt ist, wenn die Anstellung während der Amtsperiode fortbesteht. 4 a) Kreiswahlausschuss 1. Für jeden Wahlkreis beruft der Vorstand der KV Nordrhein auf Vorschlag der zuständigen Kreisstelle einen Kreiswahlausschuss, bestehend aus einem Kreiswahlleiter als Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und drei Beisitzern. Diese Mitglieder der Kreiswahlausschüsse müssen Mitglieder der KV Nordrhein sein und werden ehrenamtlich tätig. Diesen Kreiswahlausschüssen sowie dem nach der Wahlordnung der KV Nordrhein benannten Landeswahlleiter ( 3 der Wahlordnung der KV Nordrhein) und dem Landeswahlausschuss ( 4 der Wahlordnung der KV Nordrhein) obliegt die Durchführung der Wahlen zu den Kreisstellenvorständen. 2. Die Sitzungen des Kreiswahlausschusses sind nicht öffentlich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Kreiswahlausschuss entscheidet mit der einfachen Mehrheit der der anwesenden Mitglieder. thaltungen sind nicht zulässig. Bei gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Kreiswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung findet offen durch Handaufheben statt. Die Ladungsfrist zu den Sitzungen beträgt mindestens drei Werktage. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren bei der Sitzung anwesenden Mitglied zu unterzeichnen ist. 3. a) Der Kreiswahlleiter hat insbesondere folgende Auf gaben: Entscheidung über die Zulässigkeit von Listennamen Prüfung und Beanstandung von Wahlvorschlägen Herstellung und Übersendung der Stimmzettel Der Kreiswahlleiter bedient sich der Verwaltung der jeweiligen Kreisstelle der KV Nordrhein. b) Der Kreiswahlausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: Entscheidung über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Ermittlung des Wahlergebnisses Der Kreiswahlausschuss bedient sich der Verwaltung der jeweiligen Kreisstelle der KV Nordrhein. c) Der Landeswahlleiter hat insbesondere folgende Auf - gaben: Festsetzung der Auslegungsfrist des Wählerverzeichnisses, des Wahltages und der Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder 78 1/2010

30 Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen d) Der Landeswahlausschuss hat folgende Aufgaben: abschließende Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen des Kreiswahlleiters und des Kreiswahlausschusses Feststellung des Wahlergebnisses Mitteilung des Wahlergebnisses an den Vorstand der KV Nordrhein Entscheidung über Wahlanfechtung 4 b) Wählerverzeichnis 1. Die Kreisstellen der KV Nordrhein legen für den Wahlkreis je Gruppe (Ärzte, Psychotherapeuten, Angestellte in einem zugelassenen Versorgungszentrum oder Vertragsärzten) ein Wählerverzeichnis an. Von Amts wegen werden in das Wählerverzeichnis alle Mitglieder eingetragen, die zu Beginn des Quartals, in dem die Auslegung stattfindet, ihre Mitgliedschaft gemäß 3 Abs. 1 der Satzung erworben haben. Zusätzlich werden Mitglieder auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die Wählerverzeichnisse sind in einer vom Landeswahlleiter festzulegenden und rechtzeitig bekannt zu gebenden Frist in der zuständigen Kreisstelle zu den Geschäftszeiten auszulegen. Die Offenlegung des Wählerverzeichnisses ist rechtzeitig bekannt zu geben. Das Wählerverzeichnis kann in der jeweiligen Kreisstelle von den dort zur Wahl berechtigten oder ihren hierzu schriftlich Bevollmächtigten während der Geschäftszeiten eingesehen werden. 2. Anträge auf Eintragung und Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis sind schriftlich an den Kreiswahlausschuss zu richten. Für sie gilt eine Frist von vier Arbeitstagen (montags freitags) nach Ende der Auslegungsfrist. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zugang an. 3. Der Kreiswahlausschuss entscheidet über die Anträge/Einsprüche innerhalb von weiteren vier Arbeitstagen nach Ende der Antrags-/Einspruchsfrist. 4. Gegen die Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist die Beschwerde an den Landeswahlausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang der Entscheidung zulässig. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang maßgeblich. 5. Der Landeswahlausschuss entscheidet unverzüglich über Beschwerden. 4 c) Wahlvorschläge 1. Die Wahl der Vertreter der ärztlichen Mitglieder in den Vorstand der Kreisstelle erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die von mindestens 15 der wahlberechtigten ärztlichen Mitglieder unterzeichnet sein müssen. Mehr als 25 Unterschriften sind in keinem Fall erforderlich. 2. Die Wahl des Vertreters der psychotherapeutischen Mitglieder in den Vorstand der Kreisstelle erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die von mindestens drei wahlberechtigten psychotherapeutischen Mitgliedern unterschrieben sein müssen. Es genügen jedoch in jedem Falle 10 Unterschriften. 3. Die Wahl des Vertreters der als Krankenhausärzte ermächtigten oder in einem zugelassenen Versorgungszentrum oder bei Vertragsärzten angestellten Mitglieder in den Vorstand der Kreisstelle erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die von mindestens drei wahlberechtigten Mitgliedern unterschrieben sein müssen. Es genügen jedoch in jedem Falle 10 Unterschriften. 4. Wer als Kandidat zur Wahl vorgeschlagen wird, kann den Wahlvorschlag auch durch seine Unterschrift unterstützen. Wer als Kandidat zur Wahl vorgeschlagen wird, kann den Wahlvorschlag auch durch seine Unterschrift unterstützen. Er kann keinen anderen Wahlvorschlag mit seiner Stimme unterstützen. 5. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag als Unterstützer unterschreiben. Tragen mehrere Wahlvorschläge dieselbe Unterschrift, so ist diese auf allen Vorschlägen ungültig. Für den Fall, dass dadurch ein Wahlvorschlag wegen fehlender Unterstützerunterschriften ungültig wird, können ungültige Unterschriften binnen einer Frist von acht Tagen nach Aufforderung durch den Kreiswahlausschuss an den ersten oder stellvertretend an den zweiten Kandidaten auf dem Wahlvorschlag durch gültige Unterschriften ersetzt werden. Bis zur Einreichung des Wahlvorschlages kann die Unterschrift zurückgenommen werden. Eine danach erfolgte Rücknahme der Unterschrift macht den Wahlvorschlag nicht ungültig. 6. Die Wahlvorschläge können Namen, Kurzbezeichnungen oder Kennworte haben, sofern diese nicht irreführend oder missverständlich sind, gesetzeswidrige Ziele offenbaren oder ehrverletzend sind. Sie dürfen keine Parteien sein oder auf diese Bezug nehmen. Die Länge ist auf fünf Worte beschränkt, Zusätze, farbliche oder sonstige Kennzeichnungen (z. B. Schriftarten) und Logos sind unzulässig. Zahlen und Sonderzeichen gelten als Worte, Abkürzungen sind erlaubt. Name, Kurzbezeichnung oder Kennworte dürfen bei einer Wahl nach Einreichung des Wahlvorschlages nur einmal bis spätestens 10 Arbeitstage nach Ablauf der Einreichungsfrist verändert werden. 7. Jeder Vorschlag für die Wahl von ärztlichen Mitgliedern des Kreisstellenvorstandes muss mindestens die doppelte Anzahl an Bewerbern enthalten, als ärztliche Mitglieder des Vorstandes der betreffenden Kreisstelle zu wählen sind. Er darf höchstens jedoch die dreifache Anzahl enthalten. Vorschläge für die Wahl des psychotherapeutischen oder als Krankenhausarzt ermächtigten oder in einem zugelassenen Versorgungszentrum oder bei Vertragsärzten angestellten Mitgliedes des Kreisstellenvorstandes müssen je- 1/

31 weils vier Bewerber enthalten, höchstens jedoch acht Bewerber. Das Unterschreiten der Mindestzahl macht den Wahlvorschlag ungültig; bei Überschreiten der Höchstzahl werden die letzten, die Höchstzahl überschreitenden, Kandidaten gestrichen. 8. Jeder Wahlvorschlag wird durch den ersten Kandidaten auf dem Wahlvorschlag vertreten (Listenführer). Der zweite Kandidat auf dem Wahlvorschlag gilt als Stellvertreter. Wahlvorschläge können nach dem Muster der Anlage 1 bis zu einem bekannt zu gebenden Termin vor der Wahl beim Kreiswahlausschuss eingereicht werden. Wahlvorschläge müssen mit der Unterschrift des Listenführers oder seines Stellvertreters im Original eingereicht werden. 9. Den Wahlvorschlägen müssen Erklärungen der Bewerber beigefügt sein, dass sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden sind und dass ihnen Umstände, die ihre Wählbarkeit nach 4 Abs. 4 ausschließen, nicht bekannt sind. Es gilt das Muster der Anlage 2. Jeder Kandidat kann sein Einverständnis nur für einen Wahlvorschlag erklären. Ein einmal abgegebenes Einverständnis kann nicht zurückgenommen werden. Werden mehrere Einverständniserklärungen abgegeben, ist nur die zeitlich früheste wirksam, alle späteren sind ungültig. Kann nicht festgestellt werden, welche Reihenfolge die Erklärungen haben, sind alle Erklärungen ungültig. 10. Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht werden, sind ungültig. 4 d) Beseitigung von Mängeln 1. Der Kreiswahlleiter hat die eingereichten Vorschläge bis spätestens drei Arbeitstage nach Eingang zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich dem Vertreter des Wahlvorschlages oder dessen Stellvertreter mitzuteilen. 2. Mängel sind insbesondere wenn Wahlvorschläge weniger als 15 bzw. 3 zulässige Unterstützerunterschriften enthalten ( 4 c) Abs. 1-3), wenn Wahlvorschläge nicht mit der Originalunterschrift des Listenführers oder seines Stellvertreters eingereicht werden ( 4 c) Abs. 8), wenn der Wahlvorschlag nicht die Mindestzahl der erforderlichen Vertreter und Nachrücker enthält ( 4 c) Abs. 7), wenn von den vorgeschlagenen Kandidaten keine vollständige und wirksame Kandidatenerklärung eingereicht wird ( 4 c) Abs. 9), wenn der Wahlvorschlag einen unzulässigen Namen, eine unzulässige Kurzbezeichnung oder ein unzulässiges Kennwort aufweist, wenn das Muster für den Wahlvorschlag unvollständig oder unleserlich ausgefüllt wurde. 3. Die Beseitigung der Mängel hat spätestens 10 Arbeitstage nach Ablauf der Einreichungsfrist zu erfolgen. Über die Beseitigung der Mängel entscheidet der Kreiswahlleiter binnen vier Arbeitstagen nach Eingang des korrigierten Wahlvorschlages. Sind die Mängel nicht beseitigt, teilt der Kreiswahlleiter dem Listenführer oder seinem Stellvertreter mit, dass der Wahlvorschlag unzulässig ist. Gegen die Entscheidung des Kreiswahlleiters ist die Beschwerde an den Landeswahlausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang der Entscheidung des Kreiswahlleiters beim Listenführer oder seinem Stellvertreter zulässig. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang beim Landeswahlausschuss maßgeblich. 4 e) Durchführung der Wahl 1. Zur Durchführung der Wahl gibt der Landeswahlleiter durch Veröffentlichung amtlich folgendes bekannt: a) Zeit und Ort der Wahl, b) Ort und Zeit der Auslegung der Wählerlisten, c) die Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder, d) Ort und Zeit für die Einreichung von Wahlvorschlägen, ferner die Anzahl der in den Wahlvorschlägen mindestens und höchstens zu benennenden Bewerber sowie die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen. 2. Der Kreiswahlleiter veranlasst die Herstellung der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 3 und übersendet jedem Wahlberechtigten rechtzeitig a) einen Stimmzettel, auf dem die gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs bei gleichzeitigem Eingang entscheidet über die Reihenfolge das Los unter fortlaufender Nummerierung aufgeführt sind, b) einen Umschlag, auf dem auf der Vorderseite die Anschrift des Kreiswahlleiters und der Aufdruck Briefwahl und auf der Rückseite der Wahlberechtigte als Absender verzeichnet ist, c) einen Umschlag mit dem Aufdruck Stimmzettel zur Wahl des Kreisstellenvorstandes der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein. Die Übersendung hat unter der Bezeichnung Wahlsache zu erfolgen. Endet die Mitgliedschaft eines Kandidaten zwischen der Einreichung der Wahlvorschläge und der Auftragsvergabe für die Herstellung der Stimmzettel, so ist dies bei der Fassung der Stimmzettel zu berücksichtigen. 80 1/2010

32 3. Gewählt wird in folgender Weise: Jeder Wahlberechtigte darf auf dem Stimmzettel so viele Bewerber ankreuzen, wie Mitglieder des Kreisstellenvorstandes in seinem Wahlkreis zu wählen sind. Die angekreuzten Bewerber dürfen in verschiedenen Wahlvorschlägen aufgeführt sein. Der ausgefüllte Stimmzettel ist verschlossen in den Umschlag mit dem Aufdruck Stimmzettel zur Wahl des Vorstandes der Kreisstelle... der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein mittels des zweiten mit dem Aufdruck Briefwahl gekennzeichneten Umschlages an den Kreiswahlleiter durch die Post zu übersenden. 4. Unverzüglich nach Ablauf der für die Wahl vorgesehenen Frist stellt der Kreiswahlausschuss anhand des Wählerverzeichnisses die Wahlberechtigung der auf den eingegangenen Briefen verzeichneten Absender fest und entnimmt die Umschläge mit der Aufschrift Stimmzettel zur Wahl des Vorstandes der Kreisstelle der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein. Danach werden die Umschläge durcheinander gemischt, geöffnet und anhand der daraus entnommenen Stimmzettel die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen festgestellt. Die Auszählung der ist für Wahlberechtigte öffentlich. 5. Ungültig sind: a) Stimmzettel, die von einem Nichtwahlberechtigten abgegeben worden sind; b) Stimmzettel, die dem Kreiswahlleiter nicht in der in Abs. 3 vorgesehenen Weise zugegangen sind, wobei jedoch Stimmzettel die lediglich nicht durch die Post, sondern in anderer Weise rechtzeitig zugegangen sind, nicht ungültig sind; c) Stimmzettel, die außer den vorgeschriebenen Kreuzen irgendwelche Zusätze enthalten; d) Stimmzettel, auf denen mehr Bewerber, als gewählt werden dürfen, angekreuzt sind oder ein Bewerber mehr als einmal angekreuzt worden ist. 7. Der Kreiswahlausschuss ermittelt das Ergebnis der Wahl. Über die Auszählung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl ist vom Kreiswahlleiter und/oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Das Ergebnis der Wahl wird dem Landeswahlausschuss mitgeteilt. Dieser stellt das Ergebnis der Wahl fest und gibt es dem Vorstand der KV Nordrhein bekannt. Dieser gibt das Ergebnis der Wahl amtlich bekannt, nachdem die Gewählten ihm gegenüber das Amt angenommen haben und vom Vorstand berufen worden sind ( 5). 4 f) Wahlanfechtung Jeder Wahlberechtigte kann binnen von 5 Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses im amtlichen Bekanntmachungsorgan (Erscheinungsdatum) die Wahl beim Landeswahlausschuss anfechten. Dieser entscheidet über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl. Ist die gesamte Wahl ungültig, so ist sie zu wiederholen. Wird die Ungültigkeit der Wahl nur für einen oder mehrere Wahlkreise oder für einen oder mehrere Kandidaten des gleichen Wahlkreises ausgesprochen, so bleibt die Neuwahl auf diese Wahlkreise beschränkt. 6 Abs. 1 Scheidet ein Mitglied des Kreisstellenvorstandes innerhalb der Wahlperiode aus dem Kreisstellenvorstand aus, so tritt der Nachfolger mit der nächst höheren Stimmzahl des betreffenden Wahlvorschlages an seine Stelle ( 4 Abs. 14 letzter Satz). 5 gilt entsprechend. Sind nach dem Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Kreisstellenvorstand auf einer Liste Nachfolger nicht mehr enthalten, so findet eine Neuwahl nach Maßgabe der 4 ff. statt. II. Die geänderte Organisationsordnung tritt am in Kraft. Ungültig sind ferner alle, die nicht auf die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Weise auf dem dem Wahlberechtigten übersandten Stimmzettel abgegeben worden sind. 6. Die auf die einzelnen Listen entfallenden werden festgestellt und die auf die jeweiligen Listen entfallenden Sitze nach dem Quotenverfahren Hare/Niemeyer ermittelt. Es sind diejenigen Bewerber gewählt, die innerhalb ihres Wahlvorschlages die meisten erhalten haben. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Die in den einzelnen Wahlvorschlägen weiter angeführten - nicht gewählten Bewerber bleiben in der Reihenfolge der Anzahl der auf sie entfallenden Nachrücker der gewählten Bewerber einer Liste. Ausgefertigt: gez. Dr. Hansen Vorsitzender des Vorstandes gez. Dr. Friedländer Vorsitzende der Vertreterversammlung 1/

33 Anlage 1: Muster nach 4 c) Abs. 8 der Organisationsordnung der KV Nordrhein für Wahlvorschläge zur Vertreterversammlung Wahlvorschlag: Zur Wahl des Kreisstellenvorstandes der Kreisstelle...der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein schlagen wir den/die nachstehenden Vertragsarzt/Vertragsärzte als Kandidaten vor: Listenname oder Name des Listenführers bzw. Einzelwahlvorschlag: Kandidat(en): Titel, Vorname, Name, Fachgebiet, Adresse (Praxisanschrift, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, bitte Privatanschrift) mindestens 14, höchstens 21. Datum, Stempel und Unterschrift im Original des Listenführers oder des Stellvertreters Unterstützerunterschriften Name, Anschrift, Unterschrift mindestens 15 Unterstützerunterschriften. Bitte beachten: Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. Wahlvorschlag Ermächtigte Krankenhausärzte/angestellte Ärzte: Zur Wahl des Kreisstellenvorstandes der Kreisstelle der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein schlagen wir den/die nachstehenden ermächtigte(n) Krankenhausarzt/Krankenhausärzte/ angestellten Arzt/Ärzte als Kandidaten vor: Listenname oder Name des Listenführers: Kandidat(en): Titel, Vorname, Name, Fachgebiet, Adresse (Praxisanschrift, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, bitte Privatanschrift) mindestens 4, höchstens 8. Wahlvorschlag Psychologische Psychotherapeuten/ Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten: Zur Wahl des Kreisstellenvorstandes der Kreisstelle..der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein schlagen wir den/die nachstehenden Psychologischen Psychotherapeuten / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten als Kandidaten vor: Listenname oder Name des Listenführers: Kandidat(en): Titel, Vorname, Name, Fachgebiet, Adresse (Praxisanschrift, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, bitte Privatanschrift) mindestens 4, höchstens 8 Datum, Stempel und Unterschrift im Original des Listenführers oder des Stellvertreters Unterstützerunterschriften Name, Anschrift, Unterschrift mindestens 3 Unterstützerunterschriften. Bitte beachten: Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. Anlage 2: Muster nach 4 c) Abs. 9 der Organisationsordnung der KV Nordrhein zur Erklärung der Annahme der Kandidatur zur Wahl der Vertreterversammlung Erklärung über die Annahme der Kandidatur für Liste/Einzelwahlvorschlag Listenname oder Name des Listenführers: Kandidat: Titel, Vorname, Name, Fachgebiet, Adresse (Praxisanschrift, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, bitte Privatanschrift) Datum, Stempel und Unterschrift im Original des Listenführers oder des Stellvertreters Unterstützerunterschriften Name, Anschrift, Unterschrift mindestens 3 Unterstützerunterschriften. Bitte beachten: Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. Mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag für die Wahl des Kreisstellenvorstandes der Kreisstelle der KV Nordrhein bin ich einverstanden. Umstände die meine Wählbarkeit ausschließen sind mir nicht bekannt. Datum, Stempel und Unterschrift im Original Bitte beachten: Ein Kandidat kann diese Erklärung nur für einen Wahlvorschlag abgeben. 82 1/2010

34 Anlage 3: Muster nach 4 e) Abs. 2 der Organisationsordnung der KV Nordrhein für die Herstellung der Stimmzettel zur Wahl der Vertreterversammlung Stimmzettel ärztliche Mitglieder: Anlage 4: Muster nach 4 e) Abs. 7 der Organisationsordnung der KV Nordrhein zur Erstellung einer Niederschrift über die Wahlen von ärztlichen und psychotherapeutischen Mitgliedern der Kreisstellenvorstände Stimmzettel für die Wahl der ärztlichen Mitglieder in den Vorstand der Kreisstelle... der KV Nordrhein für die ab dem.... beginnende Wahlperiode Bitte beachten: Jedes Mitglied hat bei der Wahl sieben. Es dürfen Kandidaten aus verschiedenen Wahlvorschlägen angekreuzt werden Listenname oder Name des Listenführers Titel, Vorname, Name, Fachgebiet und Adresse mindestens 14, höchstens 21 Stimmzettel Psychotherapeuten: Stimmzettel für die Wahl der Psychologischen Psychotherapeuten/ Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in den Vorstand der Kreisstelle der KV Nordrhein für die ab dem. beginnende Wahlperiode Bitte beachten: Jedes Mitglied hat bei der Wahl nur eine Stimme Listenname oder Name des Listenführers Titel, Vorname, Name, Fachgebiet und Adresse mindestens 4, höchstens 8 Stimmzettel Ermächtigte Krankenhausärzte/ angestellte Ärzte: Stimmzettel für die Wahl der ermächtigten Krankenhausärzte/angestellte Ärzte in den Vorstand der Kreisstelle der KV Nordrhein für die ab dem. beginnende Wahlperiode Bitte beachten: Jedes Mitglied hat bei der Wahl nur eine Stimme Listenname oder Name des Listenführers Titel, Vorname, Name, Fachgebiet und Adresse mindestens 4, höchstens 8 K A S S E N Ä R Z T L I C H E V E R E I N I G U N G N O R D R H E I N N i e d e r s c h r i f t über die Auszählung der zur Wahl der ärztlichen und psychotherapeutischen Mitglieder in den Vorstand der Kreisstelle.. am Beginn der Auszählung: Ende der Auszählung: Anwesend waren: Kreiswahlleiter Stellv. Kreiswahlleiter Beisitzer Protokollführer Uhr Uhr Aufgrund der Auszählung der Stimmzettel wurden vom Kreiswahlausschuss folgende Feststellungen getroffen: Vertragsärzte ermächtigte Krankenhausärzte und angestellte Ärzte ärztliche Mitglieder gesamt psychotherapeutische Mitglieder Wahlbeteiligung in % Wahlberechtigte eingegangene Stimmscheine Stimmscheine sind von den ärztlichen Mitgliedern verfristet eingegangen. Von den psychotherapeutischen Mitgliedern sind Stimmscheine verfristet eingegangen. Es waren 7 Vertreter der Vertragsärzte in den Kreisstellenvorstand zu wählen. gültige Stimmscheine ungültige Stimmscheine 1/

35 Auf die zur Wahl stehenden Wahlvorschläge wurden wie folgt abgegeben: Wahlvorschlag 1: Wahlvorschlag 2: Wahlvorschlag 3: Aus den Wahlvorschlägen erhielten die folgenden Kandidaten die folgende Anzahl : Wahlvorschlag 1: Wahlvorschlag 1: Kandidat Wahlvorschlag 2: Kandidat Kandidat Wahlvorschlag 2: Wahlvorschlag 3: Kandidat Kandidat Wahlvorschlag 3: Kandidat Es waren 1 Vertreter der psychotherapeutischen Mitglieder in den Kreisstellenvorstand zu wählen. Auf die zur Wahl stehenden Wahlvorschläge der psychotherapeutischen Mitglieder wurden wie folgt abgegeben: Wahlvorschlag 1: Wahlvorschlag 2: Wahlvorschlag 3: Es waren 1 Vertreter der ermächtigten Krankenhausärzte und angestellten Ärzte in den Kreisstellenvorstand zu wählen. Auf die zur Wahl stehenden Wahlvorschläge der ermächtigten Krankenhausärzte und angestellten Ärzte wurden wie folgt abgegeben: Aus den Wahlvorschlägen erhielten die folgenden Kandidaten die folgende Anzahl : Wahlvorschlag 1: Kandidat Wahlvorschlag 1: Wahlvorschlag 2: Wahlvorschlag 3: Aus den Wahlvorschlägen erhielten die folgenden Kandidaten die folgende Anzahl : Wahlvorschlag 2: Kandidat 84 1/2010

36 Wahlvorschlag 3: Kandidat 2. Der Zuständigkeitsbereich der KV Nordrhein bestimmt sich nach 1 der Satzung, er erstreckt sich auf den gesamten Landesteil Nordrhein. Gemäß 4 e) Abs. 6 der Orgaisationsordnung bleiben die in den einzelnen Wahlvorschlägen weiter aufgeführten - nicht gewählten - Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag Nachrücker der gewählten Bewerber der Liste. Bemerkungen: Unterschriften: Kreiswahlleiter 2 Gruppierungen in der Vertreterversammlung 1. Die Vertreterversammlung setzt sich aus folgenden Gruppierungen zusammen: a) Vertreter der zugelassenen Hausärzte, b) Vertreter der zugelassenen Fachärzte, c) Vertreter der ermächtigten Krankenhausärzte und der angestellten Ärzte, d) Vertreter der zugelassenen und der angestellten Psychotherapeuten ( 3 Abs. 1 der Satzung) 2. Die Anzahl der Vertreter in den einzelnen Gruppierungen berechnet sich gem. 6 Abs. 1 a) der Satzung; nach 6 Abs. 1 b) der Satzung stellen die Psychotherapeuten fünf Mitglieder in der Vertreterversammlung. Stellv. Kreiswahlleiter Protokollführer Die Vertreterversammlung der KV Nordrhein hat am mit 36 ihrer Mitglieder und daher mit der erforderlichen Mehrheit die Neubekanntmachung der Wahlordnung in der folgenden Fassung beschlossen: Wahlordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein vom Für die Wahl der Vertreterversammlung der KV Nordrhein gilt gemäß 4 Abs. 2 i. V. m. 6 der Satzung die nachstehende Wahlordnung: 1 Wahlkreis 1. Der Wahlkreis umfasst den gesamten Zuständigkeitsbereich der KV Nordrhein. 3 Landeswahlleiter 1. Der Vorstand der KV Nordrhein beruft einen Landeswahlleiter und einen stellvertretenden Landeswahlleiter. 2. Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter müssen nicht Mitglied der KV Nordrhein sein. Sie sind an Weisungen nicht gebunden und werden ehrenamtlich tätig. 3. Der Landeswahlleiter leitet die Durchführung der Wahl. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Entscheidung über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis, Festsetzung der Auslegungsfrist des Wählerverzeichnisses, des Wahltages und der Anzahl der für die Gruppierungen gem. 2 Abs. 1 zu wählenden Mitglieder in der Vertreterversammlung und der Nachrücker, Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen, Entscheidung über die Zulässigkeit von Listennamen, Prüfung und Beanstandung von Wahlvorschlägen, Veranlassung der Herstellung der Stimmzettel, Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen, Ermittlung des Wahlergebnisses. 4. Der Landeswahlleiter bedient sich der Verwaltung der Hauptstelle der KV Nordrhein. 4 Landeswahlausschuss 1. Der Vorstand der KV Nordrhein beruft einen Landeswahlausschuss, der aus fünf Mitgliedern besteht. Die Bezirks- 1/

37 stellen können Vorschläge zur Bestellung als Mitglied des Landeswahlausschusses machen. Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter können nicht Mitglieder des Landeswahlausschusses sein. Der Landeswahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2. Mindestens vier Mitglieder des Landeswahlausschusses müssen Mitglieder der KV Nordrhein sein. Jede der in 2 Abs. 1 genannten Gruppierungen muss vertreten sein. Die Mitglieder des Landeswahlausschusses sind von Weisungen unabhängig und werden ehrenamtlich tätig. 3. Die Sitzungen des Landeswahlausschusses sind nicht öffentlich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Landeswahlausschuss entscheidet mit der einfachen Mehrheit der der anwesenden Mitglieder. thaltungen sind nicht zulässig. Bei gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Landeswahlausschuss ist beschluss - fähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung findet offen durch Handaufheben statt. Die Ladungsfrist zu den Sitzungen beträgt mindestens drei Werktage. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren bei der Sitzung anwesenden Mitglied zu unterzeichnen ist. 4. Der Landeswahlausschuss bedient sich der Verwaltung der Hauptstelle der KV Nordrhein. 5. Der Landeswahlausschuss hat folgende Aufgaben: abschließende Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen des Landeswahlleiters, Feststellung des Wahlergebnisses, Veröffentlichung des Wahlergebnisses, Entscheidung über Wahlanfechtung. Der Vorsitzende des Landeswahlausschusses lädt zur konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung ein. 5 Wählerverzeichnis 1. Für jede der in 2 Abs. 1 genannten Gruppierungen wird ein Wählerverzeichnis angelegt. Von Amts wegen werden in das Wählerverzeichnis alle Mitglieder eingetragen, die zu Beginn des Quartals, in dem die Auslegung stattfindet, ihre Mitgliedschaft gem. 3 Abs. 1 der Satzung erworben haben. Zusätzlich werden Mitglieder in das jeweilige Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen. Besteht eine Mitgliedschaft aufgrund mehrerer Rechtsgrundlagen (zwei halbe Zulassungen, halbe Zulassung und Anstellung mit mehr als 20 Std.) so kann das Wahlrecht nur einmal ausgeübt werden. Maßgeblich für die Gruppenzugehörigkeit ist die Zulassung ( 2). Gehört ein Mitglied aufgrund unterschiedlicher Zulassungen mehreren Gruppierungen an, kann es wählen, in welcher Gruppierung es sein Wahlrecht ausüben will; zunächst wird es bei einer Gruppierung in das Wählerverzeichnis aufgenommen. 2. Die Wählerverzeichnisse sind in einer rechtzeitig gem. 8 Abs. 3 b, bekannt zu gebenden Frist in den Geschäftsstellen der einzelnen Kreisstellen auszulegen. Sie können dort von den Angehörigen der jeweiligen Gruppierung oder ihren hierzu schriftlich Bevollmächtigten während der Geschäftszeiten eingesehen werden. 3. Anträge auf Eintragung und Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis sind schriftlich an den Landeswahlleiter zu richten. Für sie gilt eine Frist von vier Arbeitstagen (montags freitags) nach Ende der Auslegungsfrist. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zugang an. 4. Der Landeswahlleiter entscheidet über die Anträge/Einsprüche innerhalb von weiteren vier Arbeitstagen nach Ende der Antrags-/Einspruchsfrist. 5. Gegen die Entscheidung des Landeswahlleiters ist die Beschwerde an den Landeswahlausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang der Entscheidung zulässig. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang maßgeblich. 6. Der Landeswahlausschuss entscheidet unverzüglich über Beschwerden. 6 Aktives Wahlrecht 1. Wahlberechtigt für die Wahl der Vertreter einer der in 2 Abs. 1 aufgeführten Gruppierungen sind die Mitglieder, die in den nach 5 aufzustellenden Wählerverzeichnissen aufgeführt sind. 2. Das Ruhen der Zulassung schließt die Wahlberechtigung nicht aus. 3. Von der Wahl ausgeschlossen sind die Mitglieder, denen die Befugnis zur Ausübung ihres Berufes ganz oder auf Zeit entzogen ist. 7 Passives Wahlrecht 1. Wählbar als Vertreter in eine der in 2 Abs. 1 aufgeführten Gruppierungen sind die im jeweiligen Wählerverzeichnis aufgeführten Mitglieder, soweit kein Grund des 6 Abs. 7 e) der Satzung gegeben ist Abs. 2 und 3 gelten entsprechend; das Ruhen aufgrund einer Disziplinarmaßnahme schließt die Wählbarkeit aus. 8 Festsetzung der Anzahl der Vertreter und des Wahltermins 1. Es sind Vertreter der in 2 Abs. 1 genannten Gruppierungen in der in der Satzung bestimmten Anzahl zu wählen. Die 86 1/2010

38 Zahl der im Wahlkreis zu wählenden Vertreter wird aufgrund der Zahl der Wahlberechtigten nach dem Quotenverfahren Hare/Niemeyer ermittelt. 2. Außer den Vertretern sind Nachrücker in mindestens gleicher Anzahl zu wählen. Scheidet ein Vertreter aus der Vertreterversammlung aus, so tritt als Nachrücker derjenige Bewerber in die Vertreterversammlung ein, der in der Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag dem von der Lis - te zuletzt berücksichtigten Kandidaten folgt. Bei Einzelwahlvorschlägen werden keine Nachrücker benannt; eine Nachwahl findet nicht statt. 3. Der Landeswahlleiter bestimmt den Wahltag. Er gibt durch Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsorgan bekannt: a) den Wahltag (letzter Termin für die Stimmabgabe, maßgeblich ist der Poststempel oder bei persönlicher Abgabe der Vermerk des Zugangs bei der Hauptstelle bis 24:00 Uhr), b) den Ort und die Dauer der Auslegung des Wählerverzeichnisses ( 5), c) die Zahl der für die Gruppierungen des 2 Abs. 1 zu wählenden Vertreter und Nachfolger, d) die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen, Zeit, Ort und die Frist ( 9 Abs. 1) für das Einreichen der Wahlvorschläge. Auf die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz LGG NRW vom (GVBl. 1999, 590, insbesondere 12 Abs. 1 LGG NRW)), ist hinzuweisen. 9 Wahlvorschläge 1. Wahlvorschläge können nach dem Muster der Anlage 1 als Listenvorschlag oder Einzelwahlvorschlag bis zu einem bekannt zu gebenden Termin vor der Wahl beim Landeswahlleiter eingereicht werden; Wahlvorschläge dürfen jeweils ausschließlich Angehörige der jeweiligen Gruppe ( 2 Abs. 1) enthalten. Listenwahlvorschläge müssen von 30 wahlberechtigten Unterstützern unterzeichnet sein. Einzelwahlvorschläge bedürfen der Unterschrift von 15 wahlberechtigten Unterstützern. Wer als Kandidat zur Wahl vorgeschlagen wird, kann keinen anderen Wahlvorschlag mit seiner Stimme unterstützen. Wahlvorschläge müssen mit der Unterschrift des Listenführers oder Stellvertreters bzw. Einzelkandidaten im Original eingereicht werden. 2. Jeder Wahlvorschlag muss mindestens so viele Namen enthalten, wie Vertreter und Nachrücker für die Wahlgruppe zu wählen sind. Er darf höchstens die 1,5-fache Anzahl der Summe der Vertreter und Nachrücker aufweisen. Das Unterschreiten der Mindestzahl macht den Wahlvorschlag ungültig; bei Überschreiten der Höchstzahl werden die letzten, die Höchstzahl überschreitenden, Kandidaten gestrichen. Jeder Wahlvorschlag wird durch den ersten Kandidaten auf dem Wahlvorschlag vertreten. Der zweite Kandidat auf dem Wahlvorschlag gilt als Stellvertreter. 3. Mit jedem Listenwahlvorschlag ist von jedem Vorgeschlagenen eine Erklärung darüber vorzulegen, dass er zur Annahme der Kandidatur bereit ist und dass ihm Umstände, die seine Wählbarkeit ausschließen, nicht bekannt sind. Es gilt das Muster der Anlage 2. Ein Kandidat kann diese Erklärung nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Jeder Kandidat kann sein Einverständnis nur für einen Wahlvorschlag erklären. Ein einmal abgegebenes Einverständnis kann nicht zurückgenommen werden. Werden mehrere Einverständniserklärungen abgegeben, ist nur die zeitlich frühes - te wirksam, alle späteren sind ungültig. Kann nicht festgestellt werden, in welcher Reihenfolge die Erklärungen abgegeben wurden, sind alle Erklärungen ungültig. 4. Die Wahlvorschläge können Namen, Kurzbezeichnungen oder Kennworte haben, sofern diese nicht irreführend oder missverständlich sind, gesetzeswidrige Ziele offenbaren oder ehrverletzend sind. Sie dürfen keine Parteien sein oder auf diese Bezug nehmen. Die Länge ist auf fünf Worte beschränkt, Zusätze, farbliche oder sonstige Kennzeichnungen (z. B. Schriftarten) und Logos sind unzulässig. Zahlen und Sonderzeichen gelten als Worte, Abkürzungen sind erlaubt. Name, Kurzbezeichnung oder Kennworte dürfen bei einer Wahl nach Einreichung des Wahlvorschlages nur einmal bis spätestens 10 Arbeitstage nach Ablauf der Einreichungsfrist verändert werden. 5. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag als Unterstützer unterzeichnen. Tragen mehrere Wahlvorschläge dieselbe Unterschrift, so ist diese auf allen Vorschlägen ungültig. Für den Fall, dass dadurch der Wahlvorschlag wegen fehlender Unterstützerunterschriften ungültig wird, können ungültige Unterschriften binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach Aufforderung durch den Wahlleiter an den ersten oder stellvertretend an den zweiten Kandidaten auf dem Wahlvorschlag durch gültige Unterschriften ersetzt werden. Die Unterschrift unter einem Wahlvorschlag kann nicht zurückgenommen werden. 6. Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht werden, sind ungültig. 10 Beseitigung von Mängeln 1. Der Landeswahlleiter hat die eingereichten Vorschläge bis spätestens drei Arbeitstage nach Eingang zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich dem Vertreter des Wahlvorschlages oder dessen Stellvertreter mitzuteilen. 2. Mängel sind insbesondere wenn Listenwahlvorschläge weniger als 30 zulässige Unterstützerunterschriften oder Einzelwahlvorschläge we- 1/

39 niger als 15 zulässige Unterstützerunterschriften enthalten ( 9 Abs. 1 und 5), wenn Wahlvorschläge nicht mit der Originalunterschrift des Listenführers oder seines Stellvertreters eingereicht werden ( 9 Abs. 1), wenn der Wahlvorschlag nicht die Mindestzahl der erforderlichen Vertreter und Nachrücker enthält ( 9 Abs. 2), wenn von den vorgeschlagenen Kandidaten keine vollständige und wirksame Kandidatenerklärung eingereicht wird ( 9 Abs. 3), wenn der Wahlvorschlag einen unzulässigen Namen, eine unzulässige Kurzbezeichnung oder ein unzulässiges Kennwort aufweist, wenn das Muster für den Wahlvorschlag unvollständig oder unleserlich ausgefüllt wurde. 3. Die Beseitigung der Mängel hat spätestens 10 Arbeitstage nach Ablauf der Einreichungsfrist zu erfolgen. Über die Beseitigung der Mängel entscheidet der Landeswahlleiter binnen vier Arbeitstagen nach Eingang des korrigierten Wahlvorschlages. Sind die Mängel nicht beseitigt, teilt der Landeswahlleiter dem Listenführer oder seinem Stellvertreter mit, dass der Wahlvorschlag unzulässig ist. Gegen die Entscheidung des Landeswahlleiters ist die Beschwerde an den Landeswahlausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang der Entscheidung des Landeswahlleiters beim Listenführer oder seinem Stellvertreter zulässig. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang beim Landeswahlausschuss maßgeblich. 11 Stimmzettel 1. Der Landeswahlleiter veranlasst die Herstellung der Stimmzettel. Für die Gruppierungen des 2 Abs. 1 a) bis c) (zusammen) und 2 Abs. 1 d) wird jeweils ein eigener Stimmzettel hergestellt. Es gilt das Muster der Anlage 3. Über die Reihenfolge der gültigen Wahlvorschläge je Stimmzettel entscheidet das Los. Die Wahlvorschläge werden je Stimmzettel unter fortlaufender Nummerierung getrennt nach den Gruppierungen des 2 Abs. 1 unter den Bezeichnungen Hausärzte, Fachärzte, ermächtigte Krankenhausärzte und angestellte Ärzte nacheinander aufgeführt. Die Auslosung wird vom Landeswahlleiter durchgeführt und findet öffentlich statt. Über den Termin werden die Listenführer und Einzelkandidaten, die von der Auslosung betroffen sind, mit einer Frist von vier Werktagen schriftlich benachrichtigt. Endet die Mitgliedschaft oder ändert sich die Zugehörigkeit zu einer Wahlgruppe oder der Name eines Kandidaten zwischen der Prüfung der Wahlvorschläge gem. 10 Abs. 1 und der Auftragsvergabe für die Herstellung der Stimmzettel, so ist dies bei der Fassung der Stimmzettel zu berücksich - tigen. 2. Jeder Wähler hat für die Wahl nach dieser Wahlordnung nur eine Stimme und kann nur auf einem Stimmzettel einem Wahlvorschlag durch Ankreuzen in dem dafür vorgesehenen Feld seine Stimme geben. 3. Die Abstimmung ist geheim. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken. Dem Landeswahlleiter obliegt die Wahrung des Wahlgeheimnisses. 12 Wahl 1. Das Wahlrecht ist schriftlich als Briefwahl auszuüben. Die Abgabe erfolgt durch Absendung des Stimmzettels an den Landeswahlleiter. Für die Wahl dürfen nur die vom Wahlausschuss ausgegebenen Stimmzettel und Umschläge verwendet werden. Unverzüglich nach Ablauf der für die Wahl vorgesehenen Frist werden die Umschläge durcheinander gemischt, geöffnet und anhand der daraus entnommenen Stimmzettel die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen festgestellt. Bei der vom Landeswahlleiter vorzunehmenden Auszählung können Mitarbeiter der KV Nordrhein mithelfen; die Auszählung ist für die im Wahlkreis Wahlberechtigten öffentlich. 2. Über die Wahl ist vom Landeswahlleiter eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl ist vom Landeswahlleiter und/oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. 13 Ungültige 1. Ungültig sind, die den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen. Insbesondere sind ungültig: a) Stimmzettel, die von einem Nichtwahlberechtigten abgegeben worden sind; b) Stimmzettel, die dem Landeswahlleiter nicht in der vorgesehenen Weise zugegangen sind, wobei jedoch Stimmzettel die lediglich nicht durch die Post, sondern in anderer Weise rechtzeitig zugegangen sind, nicht ungültig sind; c) Stimmzettel bei denen die Rechtzeitigkeit nicht aufgrund von Poststempel oder Vermerk ( 8 Abs. 3 a) festgestellt werden kann und die nicht spätestens am Wahltag in der Hauptstelle der KV Nordrhein vorliegen; d) Stimmzettel, die außer dem vorgeschriebenen Kreuz irgendwelche Zusätze enthalten; e) Stimmzettel, auf denen kein oder mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt sind; f), die nicht auf dem dem Wahlberechtigten übersandten Stimmzettel abgegeben worden sind; g) Stimmzettel, die nicht in dem zur Verfügung gestellten Umschlag abgegeben worden sind oder wenn dieser Um- 88 1/2010

40 schlag nicht verschlossen war und/oder mehrere Stimmzettel in dem Umschlag übersandt worden sind, da das Wahlgeheimnis nicht als gewahrt angesehen werden kann. 2. Der Landeswahlleiter oder sein Stellvertreter vermerken mit ihrer Unterschrift auf der Rückseite jedes für ungültig erklärten Stimmzettels, dass die Stimme für ungültig erklärt worden ist. Die ungültigen werden mit fortlaufenden Nummern versehen. 14 Feststellung des Wahlergebnisses 1. Die Stimmzettel werden mit der Niederschrift über die Wahl dem Landeswahlausschuss zur Feststellung des Wahlergebnisses übermittelt. 2. Die auf die einzelnen Listen und Einzelwahlvorschläge entfallenden Sitze werden nach dem Quotenverfahren Hare/Niemeyer vom Landeswahlausschuss auf der Grundlage der gültigen ermittelt. Es sind diejenigen Bewerber gewählt, die nach der Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag den nachfolgenden Kandidaten vorgehen. Die in den einzelnen Wahlvorschlägen weiter angeführten nicht gewählten Bewerber bleiben in der Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag Nachrücker der gewählten Bewerber der Liste. 3. Der Landeswahlausschuss veröffentlicht das Wahlergebnis im amtlichen Bekanntmachungsorgan. 4. Der Vorsitzende des Landeswahlausschusses hat die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen und sie zur Erklärung über die Annahme des Mandats mit einer Frist mit Eingang binnen fünf Arbeitstagen aufzufordern. Geht keine oder keine fristgerechte Erklärung ein, gilt das Mandat als angenommen. Abweichend hiervon gilt für gewählte Kandidaten, bei denen zum Zeitpunkt des Beginns der Amtsperiode ein Beendigungsgrund nach 6 Abs. 7 b) f) und g) i) der Satzung der KV Nordrhein gegeben ist, das Mandat als nicht angenommen, wenn sie nicht den Fortfall des Beendigungsgrundes bis zum Ende der Erklärungsfrist nachweisen. 5. Sämtliche, die Wahl betreffenden Unterlagen, insbesondere die Niederschrift und die Stimmzettel sind zwei Jahre nach Feststellung des Wahlergebnisses von der Hauptstelle der KV Nordrhein aufzubewahren. Danach werden sie vernichtet, sofern sie nicht für ein noch laufendes Verfahren von Bedeutung sind. 15 Wahlanfechtung 1. Jeder Wahlberechtigte kann binnen von fünf Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses im amtlichen Bekanntmachungsorgan (Erscheinungsdatum) die Wahl beim Landeswahlausschuss anfechten. Dieser entscheidet über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl. 2. Ist die gesamte Wahl ungültig, so ist sie zu wiederholen. 16 Konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung Der Vorsitzende des Landeswahlausschusses beruft die gewählten Vertreter spätestens drei Monate nach dem Wahltag zur konstituierenden Vertreterversammlung ein. 6 Abs. 3 der Satzung der KV Nordrhein bleibt unberührt. 17 Inkrafttreten Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Zugleich tritt die Wahlordnung in der Fassung vom außer Kraft. Ausgefertigt: Düsseldorf, gez. Dr. Friedländer Vorsitzende der Vertreterversammlung gez. Dr. Hansen Vorsitzender des Vorstandes Anlage 1: Muster nach 9 Abs. 1 der Wahlordnung der KV Nordrhein für Wahlvorschläge zur Vertreterversammlung Wahlvorschlag Hausärzte: Zur Wahl der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein schlagen wir den/die nachstehenden Hausarzt/Hausärzte als Kandidaten vor: Listenname oder Name des Listenführers bzw. Einzelwahlvorschlag: Kandidat(en): Titel, Vorname, Name, Fachgebiet, Adresse (Praxisanschrift, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, bitte Privatanschrift) Bei einem Einzelwahlvorschlag ist nur der Kandidat aufzuführen. Datum, Stempel und Unterschrift im Original des Listenführers oder des Stellvertreters Unterstützerunterschriften Name, Anschrift, Unterschrift mindestens 30. Für Einzelwahlvorschläge genügen 15 Unterstützerunterschriften. Bitte beachten: Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. 1/

41 Wahlvorschlag Fachärzte: Zur Wahl der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein schlagen wir den/die nachstehenden Facharzt/Fachärzte als Kandidaten vor: Listenname oder Name des Listenführers: Kandidat(en): Titel, Vorname, Name, Fachgebiet, Adresse (Praxisanschrift, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, bitte Privatanschrift) Bei einem Einzelwahlvorschlag ist nur der Kandidat aufzuführen. Datum, Stempel und Unterschrift im Original des Listenführers oder des Stellvertreters Unterstützerunterschriften Name, Anschrift, Unterschrift mindestens 30. Für Einzelwahlvorschläge genügen 15 Unterstützerunterschriften. Bitte beachten: Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. Wahlvorschlag Ermächtigte Krankenhausärzte/angestellte Ärzte: Zur Wahl der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein schlagen wir den/die nachstehenden ermächtigte(n) Krankenhausarzt/Krankenhausärzte / angestellten Arzt/Ärzte als Kandidaten vor: Listenname oder Name des Listenführers: Kandidat(en): Titel, Vorname, Name, Fachgebiet, Adresse (Praxisanschrift, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, bitte Privatanschrift) Bei einem Einzelwahlvorschlag ist nur der Kandidat aufzuführen. Wahlvorschlag Psychologische Psychotherapeuten/ Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten: Zur Wahl der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein schlagen wir den/die nachstehenden Psychologischen Psychotherapeuten/ Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten als Kandidaten vor: Listenname oder Name des Listenführers: Kandidat(en): Titel, Vorname, Name, Fachgebiet, Adresse (Praxisanschrift, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, bitte Privatanschrift) mindestens 10, höchstens 15 Bei einem Einzelwahlvorschlag ist nur der Kandidat aufzuführen. Datum, Stempel und Unterschrift im Original des Listenführers oder des Stellvertreters Unterstützerunterschriften Name, Anschrift, Unterschrift mindestens 30. Für Einzelwahlvorschläge genügen 15 Unterstützerunterschriften. Bitte beachten: Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. Anlage 2: Muster nach 9 Abs. 3 der Wahlordnung der KV Nordrhein zur Erklärung der Annahme der Kandidatur zur Wahl der Vertreterversammlung Erklärung über die Annahme der Kandidatur für Liste/Einzelwahlvorschlag Listenname oder Name des Listenführers: Datum, Stempel und Unterschrift im Original des Listenführers oder des Stellvertreters Unterstützerunterschriften Name, Anschrift, Unterschrift mindestens 30. Für Einzelwahlvorschläge genügen 15 Unterstützerunterschriften. Bitte beachten: Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. Kandidat: Titel, Vorname, Name, Fachgebiet, Adresse (Praxisanschrift, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, bitte Privatanschrift) Mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag für die Wahl der Vertreterversammlung der KV Nordrhein bin ich einverstanden. Umstände die meine Wählbarkeit ausschließen sind mir nicht bekannt. Datum, Stempel und Unterschrift im Original Bitte beachten: Ein Kandidat kann diese Erklärung nur für einen Wahlvorschlag abgeben. 90 1/2010

42 Anlage 3: Muster nach 11 Abs. 1 der Wahlordnung der KV Nordrhein für die Herstellung der Stimmzettel zur Wahl der Vertreterversammlung Stimmzettel ärztliche Mitglieder: Anlage 4: Muster nach 12 Abs. 2 der Wahlordnung der KV Nordrhein zur Erstellung einer Niederschrift über die Wahlen von ärztlichen und psychotherapeutischen Mitgliedern der Vertreterversammlung Stimmzettel ür die Wahl der ärztlichen Mitglieder in die Vertreterversammlung der KV Nordrhein für die ab dem. beginnende Wahlperiode Bitte beachten: Jedes Mitglied hat bei der Wahl nur eine Stimme, die es entweder einem Kandidaten aus dem Bereich der Hausärzte, der Fachärzte oder der ermächtigten Krankenhausärzte und angestellten Ärzte geben kann. 2. Hausärzte (farbig hinterlegt) 1. Listenname/Listenführer/Einzelwahlvorschlag Titel, Vorname, Name, Fachgebiet und Adresse ggf. der ersten zehn Kandidaten K A S S E N Ä R Z T L I C H E V E R E I N I G U N G N O R D R H E I N N i e d e r s c h r i f t über die Auszählung der zur Wahl der ärztlichen und psychotherapeutischen Mitglieder in die Vertreterversammlung am Beginn der Auszählung: Ende der Auszählung: Anwesend waren: Uhr Uhr Fachärzte (andersfarbig hinterlegt) 1. Listenname/Listenführer/Einzelwahlvorschlag Titel, Vorname, Name, Fachgebiet und Adresse ggf. der ersten zehn Kandidaten Landeswahlleiter Stellv. Landeswahlleiter Protokollführer Ermächtigte Krankenhausärzte/angestellte Ärzte (mit weiterer Farbe hinterlegt) 1. Listenname/Listenführer/Einzelwahlvorschlag Titel, Vorname, Name, Fachgebiet und Adresse ggf. der ersten zehn Kandidaten Stimmzettel Psychotherapeuten: Stimmzettel für die Wahl der Psychologischen Psychotherapeuten / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in die Vertreterversammlung der KV Nordrhein für die ab dem. beginnende Wahlperiode Bitte beachten: Jedes Mitglied hat bei der Wahl nur eine Stimme Listenname/Listenführer/Einzelwahlvorschlag Titel, Vorname, Name, Fachgebiet und Adresse ggf. der ersten zehn Kandidaten Aufgrund der Auszählung der Stimmzettel wurden vom Landeswahlleiter/stellvertretendem Landeswahlleiter folgende Feststellungen getroffen: Vertragsärzte ermächtigte Krankenhausärzte und angestellte Ärzte ärztliche Mitglieder gesamt psychotherapeutische Mitglieder Wahlbeteiligung in % Wahlberechtigte eingegangene Stimmscheine gültige Stimmscheine Stimmscheine sind von den ärztlichen Mitgliedern verfristet eingegangen. ungültige Stimmscheine Von den psychotherapeutischen Mitgliedern sind Stimmscheine verfristet eingegangen. Es waren. Vertreter der Hausärzte in die Vertreterversammlung zu wählen. Auf die zur Wahl stehenden Wahlvorschläge der Hausärzte wurden wie folgt abgegeben: 1/

43 Wahlvorschlag 1: Wahlvorschlag 2: Wahlvorschlag 3: Es waren Vertreter der Fachärzte in die Vertreterversammlung zu wählen. Auf die zur Wahl stehenden Wahlvorschläge der Fachärzte wurden wie folgt abgegeben: Wahlvorschlag 1: Wahlvorschlag 2: Wahlvorschlag 3: Es waren Vertreter der ermächtigten Krankenhausärzte und angestellten Ärzte in die Vertreterversammlung zu wählen. Auf die zur Wahl stehenden Wahlvorschläge der ermächtigten Krankenhausärzte und angestellten Ärzte wurden wie folgt abgegeben: Wahlvorschlag 1: Wahlvorschlag 2: Wahlvorschlag 3: Es waren Vertreter der psychotherapeutischen Mitglieder in die Vertreterversammlung zu wählen. Auf die zur Wahl stehenden Wahlvorschläge der psychotherapeutischen Mitglieder wurden wie folgt abgegeben: Wahlvorschlag 1: Wahlvorschlag 2: Wahlvorschlag 3: Gemäß 14 Abs. 2 Satz 3 der Wahlordnung bleiben die in den einzelnen Wahlvorschlägen weiter aufgeführten - nicht gewählten - Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag Nachrücker der gewählten Bewerber der Liste. Bemerkungen: Unterschriften: Kreiswahlleiter Stellv. Kreiswahlleiter Protokollführer Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen IV Düsseldorf, den 02. Dezember 2009 Die beigeheftete Neufassung der Wahlordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein vom wird hiermit als Bestandteil der Satzung gemäß 81 Abs. 1 SGB V mit folgender Maßgabe genehmigt: 1. Der Klammerzusatz in 2 Abs. 1 Bst. d wird wie folgt gefasst: ( 3 Abs. 1 der Satzung) 2. 5 Abs. 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst: Gehört ein Mitglied aufgrund unterschiedlicher Zulassungen mehreren Gruppierungen an, kann es wählen, in welcher Gruppierung es sein Wahlrecht ausüben will; zunächst wird es bei einer Gruppierung in das Wählerverzeichnis aufgenommen. 3. In 6 Abs. 1 werden die Wörter der jeweiligen Gruppe angehörenden gestrichen. Im Auftrag (Bettina am Orde) Haushaltsplan und Verwaltungskostensatz für das Jahr 2010 Der Haushaltsplan für das Geschäftsjahr 2010, bestehend aus einem Verwaltungshaushalt mit einem Gesamtaufwand von ,00 und einem Investitionshaushalt mit einem Betrag von ,00 wird in der vorliegenden Form genehmigt. Die in den einzelnen Kontengruppen (zweistellig) ausgewiesenen Positionen sind gegenseitig deckungsfähig. Zur Deckung der Verwaltungskosten des Geschäftsjahres 2010 in Höhe von ,00 Euro die nicht durch Einnahmen bzw. durch Auflösung von Rückstellungen oder Entnahme aus dem Vermögen gedeckt werden, wird ein Verwaltungskostensatz gemäß 13 Abs. 2 der Satzung in Höhe von 2,6 % des Arztumsatzes festgelegt. Mitglieder, die ihre Abrechnung IT-unterstützt vornehmen, zahlen 2,6 % (Prozentpunkte), nicht per Diskette abrechnende Mitglieder 0,9 %-Punkte mehr (3,5 %). Für Online-Abrechnungen mit digitaler Gesamtaufstellung unter Verwendung einer qualifizierten Signatur wird ein Verwaltungskostensatz von 2,4 % erhoben. 92 1/2010

44 Zusätzliche Verwaltungskostensätze für Praxisnetze / Notfallpraxen im Bereich der KV Nordrhein werden zur Deckung der dort anfallenden Kosten lt. 13 Abs. 3 der Satzung der KV Nordrhein bei Bedarf vom Vorstand festgesetzt. gez. Dr. Christiane Friedländer Vorsitzende der Vertreterversammlung Unseren Leserinnen und Lesern wünschen die Redaktion und der Verlag ein friedvolles Weihnachtsfest Nähere Informationen zur Online-Abrechnung mit qualifizierter Signatur finden Sie unter und einen guten Start in das Jahr Offizielles Mitteilungsblatt der Ärztekammer Nordrhein und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Herausgeber: Ärztekammer Nordrhein und Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Redaktion: Horst Schumacher (Chefredakteur) Ruth Bahners (verantw. für Beiträge der KV Nordrhein) Karola Janke-Hoppe (Chefin vom Dienst) Jürgen Brenn Rainer Franke Karin Hamacher Frank Naundorf Sabine Schindler-Marlow Redaktionsausschuss: Dr. med. Patricia Aden, Essen Dr. med. Sven Christian Dreyer, Düsseldorf Dr. med. rer. nat. Klaus Enderer, Köln Dr. med. Hans Uwe Feldmann, Essen Dr. med. (I) Martina Franzkowiak de Rodriguez, MPH, Düsseldorf Martin Grauduszus, Erkrath Dr. med. Michael Hammer, Düsseldorf Dr. med. Leonhard Hansen, Alsdorf Dr. med. Heiner Heister, Aachen Dr. med. Rainer Holzborn, Duisburg Prof. Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Düren Dr. med. Friedrich-Wilhelm Hülskamp, Essen Dr. med. Wolfgang Klingler, Moers Dr. med. Erich Theo Merholz, Solingen Jochen Post, Düsseldorf Fritz Stagge, Essen Bernd Zimmer, Wuppertal Anschrift der Redaktion: Tersteegenstraße 9, Düsseldorf, Postfach , Düsseldorf Fernruf: (02 11) , , -1242, Telefax: (02 11) Rheinisches-Aerzteblatt@aekno.de Internet: Offizielle Veröffentlichungen der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein als Herausgeber des Rheinischen Ärzteblattes sind ausdrücklich als solche gekennzeichnet (). Mit anderen Buchstaben oder mit Verfassernamen gekennzeichnete Veröffentlichungen geben in erster Linie die Auffassung der Autoren und nicht in jedem Fall die Meinung der Schriftleitung wieder. Bei Einsendungen von Manuskripten an die Schriftleitung wird das Einverständnis zur vollen oder auszugsweisen Veröffentlichung vorausgesetzt, wenn gegenteilige Wünsche nicht besonders zum Ausdruck gebracht werden. Die Rücksendung nicht verlangter Manuskripte erfolgt nur, wenn ein vorbereiteter Umschlag mit Rückporto beiliegt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Verbreitung, Vervielfältigung und Mikrokopie sowie das Recht der Übersetzung in Fremdsprachen für die veröffentlichten Beiträge bleiben vorbehalten. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung der Schriftleitung. Verlag, Vertrieb, Anzeigenverwaltung: WWF Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 18 31, Greven Am Eggenkamp 37-39, Greven Tel.: / , Fax: / verlag@wwf-medien.de, Geschäftsführer: Manfred Wessels Druck: WWF Druck + Medien GmbH Am Eggenkamp 37-39, Greven Tel.: / , Fax: / , Ab Ausgabe 1/2009 ist die Anzeigenpreisliste Nr. 16 vom 1. Januar 2009 gültig. Der Bezugspreis ist durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Für Nichtmitglieder beträgt der Bezugspreis jährlich 78,00 einschließlich Zustellgebühr. Das Rheinische Ärzteblatt erscheint monatlich einmal, Anzeigenschluss ist am 10. des Vormonats. ISSN: /

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